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Entscheid

VB.2016.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00297

8. November 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, K-Strasse 07

in D. Im Zuge von Aufnahmen vom 26. September 2014 betreffend den Zustand

privater Abwasseranlagen wurde auf diesem Grundstück eine mangelhafte

Abwasserleitung (Meteorwasser bzw. Regenabwasser) bzw. ein nicht fachgerecht

eingebauter Einlauf in eine solche festgestellt.

Mit Verfügung des Werkvorstehers der Gemeinde vom

9. Februar 2015 wurde A verpflichtet, diese Leitung innert Frist bis zum

31. Mai 2015 zu sanieren bzw. den infrage stehenden Abzweiger zu

verschliessen sowie die Leitung anschliessend reinigen und spülen zu lassen.

Hiergegen wehrte sich A mit Eingabe vom 10. März 2015

an den Gemeinderat D. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom

21. Oktober 2015 ab und setzte A und B für die Sanierung eine neue Frist

bis 31. Januar 2016.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und B am 26. November 2015

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 28. April 2016 abwies und ihnen für die Sanierung eine neue

Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids setzt.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 lassen A und B Beschwerde

beim Verwaltungsgericht führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge

zulasten des Gemeinderats D seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom

28.

April 2016 wie derjenige des Gemeinderats D vom 21. Oktober 2015

aufzuheben.

Das Baurekursgericht schloss am 16./17. Juni 2016

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D

beantragte am 17. Juni 2016, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Anschliessend liessen sich A und B sowie

der Gemeinderat D abwechslungsweise mit Eingaben vom 23. August und

8.

September 2016 vernehmen , bis Erstere am 26. September 2016 auf

eine weitere Vernehmlassung verzichteten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) funktionell und sachlich zuständig. Die vorliegende Angelegenheit

fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden sind, wie erwähnt, Eigentümer der

Liegenschaft Kat.-Nr. 01, der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer der

angrenzenden Grundstücke Kat.-Nr. 02 sowie Kat.-Nr. 03.

2.1

Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 teilte der Werkvorsteher dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von (in Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren

der Mitbeteiligten 2.1 und 2.2 durchgeführten) Aufnahmen über den Zustand privater Abwasseranlagen sei festgestellt

worden, dass auf seinem Grundstück (Kat.-Nr. 01) eine insofern mangelhafte Leitung bestehe,

als bei Metrierung 11.00 m ein Einlauf nicht

fachgerecht eingebaut worden sei. Bei der infrage stehenden Leitung handle es

sich um eine Meteorwasserleitung, und der erwähnte

Mangel führe dazu, dass Fremdstoffe in die Abwasserleitung gelangten und das

gesamte Leitungsnetz verstopften. Mutmasslich handle es sich um einen inaktiven

Meteorwasseranschluss, weshalb es genügen dürfte, den

betreffenden Abzweiger mittels Zapfen ordnungsgemäss

zu verschliessen und die Leitung zu spülen. Weiter erklärte der Werkvorsteher

unter Verweis auf verschiedene gewässerschutzrechtliche Bestimmungen, der Beschwerdeführer sei als Inhaber der besagten Abwasseranlage

für die Sanierung verantwortlich. Nicht nur befinde

sich der defekte Einlauf in die Meteorwasserleitung auf seinem Grundstück,

dieser diene auch der Entwässerung des in seinem Eigentum stehenden

Mehrfamilienhauses an der K-Strasse 07 bzw. müsse

dieser gedient haben, weswegen in Anwendung des Störerprinzips ihn die

Sanierungspflicht treffe. In gleicher Weise wurde der beschwerdegegnerische

Beschluss vom 21. Oktober 2015 begründet, mit welchem die Einsprache des

Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Februar 2015 abgewiesen und

dieser sowie die Beschwerdeführerin zur Sanierung der betreffenden Leitung verpflichtet

wurden.

2.2

Die Beschwerdeführenden argumentieren, die fehlerhafte

Meteorwasserleitung zwischen Kontrollschacht MS 2 und MS 1 stehe

aufgrund der Grunddienstbarkeit SP 512 betreffend Recht auf Erstellung und

Fortbestand von Leitungen aller Art vom 22. April 1981 nicht in ihrem

Eigentum, sondern in demjenigen der Mitbeteiligten und diene ausschliesslich

deren Liegenschaften und nicht der bzw. den ihrigen: Das gesamte Regenabwasser

(mithin auch dasjenige der südlichen Dachfläche) ihrer Liegenschaft an der K-Strasse 07

werde erst beim Kontrollschacht MS 1 (kurz vor der K-Strasse) in die Meteorwasserleitung

geführt. Nach dem Wortlaut der Dienstbarkeit seien die Leitungen von den Beteiligten

im Verhältnis ihrer Interessen zu unterhalten. Die

Beschwerdeführenden halten aufgrund dessen dafür,

sie seien weder Verhaltens- noch Zustandsstörer,

sodass mithin die Pflicht zur "Sanierung der Meteorwasserleitung"

nicht sie, sondern eben die Mitbeteiligten treffe.

3.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) sorgen die Inhaber (unter anderem)

von Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet

und unterhalten werden (Satz 1). Art. 13 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung

vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) präzisiert dies dahingehend, dass die

Inhaber diese Anlagen (insbesondere) in funktionstüchtigem Zustand erhalten müssen

(lit. a).

§ 15 Abs. 4 Satz 1 des (zur Ausführung und

Ergänzung der Bundesgesetzgebung erlassenen) Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1)

zufolge sind Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen

Grundstücke Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften

der Gemeinde. Gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. e EG GSchG erliess die

Gemeinde die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 23. Juni 2014 (SEVO

[online unter www.D.ch > Verwaltung > Reglemente]).

Ziff. 10 Abs. 1 SEVO legt fest, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer

privater Abwasseranlagen dafür zu sorgen haben, dass die Anlagen baulich und

betrieblich in einwandfreiem Zustand sind (Satz 1). Nach Ziff. 10

Abs. 2 SEVO sind bestehende private Abwasseranlagen unter anderem bei

Missständen (lit. f) zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer an die

geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung knüpft

damit im Zusammenhang mit der Pflicht zur Sanierung von Abwasseranlagen (einzig)

an die Eigenschaft als Zustandsstörer an.

4.

Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, geht es nach

dem Gesagten vorliegend darum, zu bestimmen, in wessen Eigentum der

problematische Einlauf im betreffenden Abschnitt der Meteorwasserleitung steht.

4.1

In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht stets von der "Sanierung der Meteorwasserleitung"

(zwischen den Kontrollschächten MS 2 und

MS 1) sprechen und wie erwähnt davon, dass dieser Abschnitt der Leitung aufgrund

der Grunddienstbarkeit im Eigentum der Mitbeteiligten stehe

(was deren Pflicht zur Sanierung nach sich ziehe). Die Vorinstanz verkenne, dass es um die Sanierung der Meteorwasserleitung

und nicht um diejenige des strittigen Einlaufs gehe.

Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Nicht die

Meteorwasserleitung als solche ist etwa mangelhaft und mithin sanierungsbedürftig,

vielmehr stellt – wovon die Vorinstanz mithin zu Recht ausgegangen ist – einzig

der Einlauf in die Meteorwasserleitung bzw. der Abzweiger den zu

behebenden Mangel dar. Der Beschwerdeführer wird mit der Verfügung des Werkvorstehers

vom 9. Februar 2015 dazu verpflichtet, die "besagte Leitung im Sinne

der Erwägungen" zu sanieren (Dispositiv-Ziff. 1); in den Erwägungen

wird die infrage stehende Meteorwasserleitung (lediglich) insofern für

sanierungsbedürftig erklärt, als sie bei Metrierung 11.00 m einen nicht

fachgerecht eingebauten Einlauf aufweise. Dispositiv-Ziff. 2

der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass es bei der Sanierungspflicht

lediglich um den ordnungsgemässen Verschluss des Abzweigers geht. Zwar wird im

beschwerdegegnerischen Beschluss vom 21. Oktober 2015 festgehalten, es

habe sich herausgestellt, dass aus technischen Gründen ein Verschluss mittels Roboters

nicht möglich sei und deswegen – und zufolge der Weigerung der

Beschwerdeführenden, die Leitung lokal freilegen zu lassen – ein sogenannter

Inliner auf der gesamten Leitungslänge angebracht werden müsse. Doch geht auch

aus diesem Beschluss unzweideutig hervor, dass der besagte Einlauf bzw. dieser

Abzweiger den (einzigen) Mangel darstellt. Dass infolge des mangelhaften Einlaufs

die gesamte Meteorwasserleitung verstopft ist bzw. Ablagerungen aufweist und deshalb

gespült werden muss, ändert daran nichts.

4.2

In einem (von den Beschwerdeführenden

beigebrachten) vom Beschwerdegegner am 15. Oktober 1980 genehmigten Kanalisationsplan ist auf ihrem

Grundstück Kat.-Nr. 01 auf der Südseite des

Gebäudes an der K-Strasse 07 ostwärts eine

Leitung eingezeichnet, welche zwischen den

Kontrollschächten M2 und M1 in die Meteorwasserleitung führt.

In einem am 26. April 1983 vom kommunalen

Bauausschuss genehmigten Kanalisations-Ausführungsplan ist diese Leitung

in identischer Weise eingezeichnet. Dem Vermerk "DW" nach kann sie

nur für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte des Gebäudes vorgesehen

gewesen sein.

Diesen Plänen zufolge führt somit unbestreitbar eine

Leitung von dem im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Haus an der K-Strasse 07

über ihr Grundstück in die Meteorwasserleitung bzw. besteht ein Abzweiger von

dieser Leitung zu ihrem Haus hin. Angesichts der Pläne, namentlich des

Ausführungsplans, erscheint infolgedessen nichts anderes plausibel bzw.

denkbar, als dass dieser Abzweiger bzw. diese Leitung diesem Gebäude gedient

haben muss bzw. einzig hierfür vorgesehen gewesen sein kann.

Dass dieser Abzweiger demgegenüber insbesondere nicht

für die Entwässerung der Liegenschaften der Mitbeteiligten vorgesehen gewesen

sein kann, erscheint offenkundig.

4.3

Die Beschwerdeführenden legten bereits vor Vorinstanz und legen nun auch

vor Verwaltungsgericht dar, dass diese Leitung nicht

wie in den Plänen vorgesehen erstellt worden sei

bzw. für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte ihrer

Liegenschaft eine andere Lösung realisiert worden sei: Das Regenabwasser der südlichen Dachhälfte werde unterirdisch gefasst, ums Haus herum

geleitet und mit dem Dachwasser der nördlichen Dachhälfte zusammen erst

beim Kontrollschacht MS 1 bzw. kurz vor der K-Strasse in die

Meteorwasserleitung geführt. Auf einen Direktanschluss der südlichen Dachfläche

an die Meteorwasserleitung zwischen den Kontrollschächten M2 und M1 sei

mithin – entgegen der Pläne von 1980 und 1983 – verzichtet worden.

Dass die Dachentwässerung des Hauses an der K-Strasse 07 womöglich

praktisch seit Beginn bzw. Erstellung des Hauses (Anfang der 1980er-Jahre, so

die Beschwerdeführenden) letztlich anders erfolgte als geplant, erscheint

durchaus glaubhaft. Dass sie schon seit Längerem jedenfalls nicht anhand der

verzeichneten Leitung stattfindet, erwiese sich denn auch als kohärent damit,

dass der streitgegenständliche Einlauf von Beginn des Verfahrens weg für

inaktiv gehalten wurde. Die Beschwerdeführenden verkennen jedoch mit ihrer

Argumentation, dass die aktuelle Leitungsführung für die Dachentwässerung im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt.

Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang wie dargelegt

einzig von Bedeutung, dass bei Metrierung 11.00 m der Meteorwasserleitung

in Fliessrichtung links unbestreitbar ein Einlauf besteht, sowie die

Frage, wem dieser im Hinblick auf die notwendigen gewässerschutzrechtlichen

Massnahmen zuzurechnen ist.

4.4

Dass die Leitung nicht wie in den seitens der Gemeinde

genehmigten Plänen von 1980 und 1983 eingezeichnet erstellt

worden sei, stellt demgegenüber eine (blosse)

Behauptung der Beschwerdeführenden dar. Es mag wohl

sein, dass sie nach der Erstellung tatsächlich nicht

in der in den erwähnten Plänen vorgesehenen Weise genutzt wurde, weil man doch einer anderen Lösung den Vorzug gab. Doch vermöchte dies am Umstand nichts zu ändern,

dass die Leitung bzw. der unbestreitbar existierende

streitgegenständliche Abzweiger ursprünglich zum erwähnten Zweck vorgesehen bzw.

erstellt worden war und mithin der Liegenschaft K-Strasse 07 zuzurechnen ist.

Die Beschwerdeführenden verweisen zur Untermauerung ihrer

Behauptung auf einen Werkleitungsplan der Gemeinde, den diese dem

Kanalreinigungsunternehmen zur Verfügung gestellt haben soll und auf dem die

infrage stehende Leitung bzw. der Abzweiger nicht eingezeichnet seien. Dieser

Plan ist jedoch weder datiert noch näher bezeichnet und im Übrigen in vielerlei

Hinsicht nicht korrekt. Namentlich sind darin zahlreiche der Dachentwässerung

der betreffenden Liegenschaften (beispielsweise Kat.-Nr. 03 [Beschwerdeführer],

Kat.-Nr. 04 [Mitbeteiligte 1.1 und 1.2], Kat.-Nr. 05 [Mitbeteiligte

2.1

und 2.2] und Kat.-Nr. 06 [Mitbeteiligte 3]) dienende Leitungen,

die in den Plänen von 1980 und 1983 erscheinen, nicht verzeichnet. Daraus lässt

sich somit zu Gunsten der Beschwerdeführenden nichts ableiten.

Dass sich der Abzweiger den Aufnahmen des Kanalfernsehens

zufolge nicht wie in den Plänen eingezeichnet bei Metrierung 13.50 m,

sondern bei Metrierung 11.00 m befindet, vermag ebenso wenig Zweifel daran

zu wecken, dass es sich um ein und denselben zur Liegenschaft der

Beschwerdeführenden führenden Abzweiger handelt. Wie der Beschwerdegegner zu

Recht darlegt, lässt sich die Abweichung überdies wohl erklären: Zum einen kann

es im Rahmen solcher Aufnahmen durchaus zu Ungenauigkeiten kommen, zum anderen

ist auch aus den Plänen ersichtlich, dass sich im Bereich der infrage stehenden

Leitung die Fluchtröhre zu einem Schutzraum befindet, sodass beim Leitungsbau

auf diese Rücksicht genommen werden musste.

4.5

Die infrage stehende Leitung und der Abzweiger befinden sich auf dem

Grundstück der Beschwerdeführenden (vgl. in diesem Zusammenhang das in

Art. 667 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] verankerte

Akzessionsprinzip und hierzu Wolfgang Wiegand, Basler

Kommentar, 2015, Art. 667 ZGB N. 11). Die

Liegenschaft, zu der die Leitung den Plänen zufolge führt bzw. zu deren

Entwässerung sie ursprünglich bestimmt gewesen sein muss, steht im Eigentum der

Beschwerdeführenden, ebenso mithin die als Bestandteile zu qualifizierende

Leitung und der Abzweiger (vgl. Art. 642 Abs. 2 ZGB sowie dazu

Wiegand, Art. 642 ZGB N. 10 ff., insbesondere N. 26).

Nach dem Gesagten (vorne 3) kommt dementsprechend ihnen

die Pflicht zur Sanierung zu.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung

an den Beschwerdegegner ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere

und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten

amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels

mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Der

dem Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren entstandene Aufwand übertrifft

jedoch denjenigen, welcher ihm im nichtstreitigen Verfahren erwuchs, nicht wesentlich

(zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17

N. 50 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 650.-- Zustellkosten,

Fr. 3'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander zu je 1/2 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an