VB.2016.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00297
8. November 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18472)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00297
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
1.1 F,
1.2 G,
2.1 H,
2.2 I,
3. J,
Mitbeteiligte,
betreffend Sanierung
einer Abwasserleitung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, K-Strasse 07
in D. Im Zuge von Aufnahmen vom 26. September 2014 betreffend den Zustand
privater Abwasseranlagen wurde auf diesem Grundstück eine mangelhafte
Abwasserleitung (Meteorwasser bzw. Regenabwasser) bzw. ein nicht fachgerecht
eingebauter Einlauf in eine solche festgestellt.
Mit Verfügung des Werkvorstehers der Gemeinde vom
9. Februar 2015 wurde A verpflichtet, diese Leitung innert Frist bis zum
31. Mai 2015 zu sanieren bzw. den infrage stehenden Abzweiger zu
verschliessen sowie die Leitung anschliessend reinigen und spülen zu lassen.
Hiergegen wehrte sich A mit Eingabe vom 10. März 2015
an den Gemeinderat D. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom
21. Oktober 2015 ab und setzte A und B für die Sanierung eine neue Frist
bis 31. Januar 2016.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B am 26. November 2015
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 28. April 2016 abwies und ihnen für die Sanierung eine neue
Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids setzt.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2016 lassen A und B Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge
zulasten des Gemeinderats D seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom
28.
April 2016 wie derjenige des Gemeinderats D vom 21. Oktober 2015
aufzuheben.
Das Baurekursgericht schloss am 16./17. Juni 2016
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D
beantragte am 17. Juni 2016, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Anschliessend liessen sich A und B sowie
der Gemeinderat D abwechslungsweise mit Eingaben vom 23. August und
8.
September 2016 vernehmen , bis Erstere am 26. September 2016 auf
eine weitere Vernehmlassung verzichteten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) funktionell und sachlich zuständig. Die vorliegende Angelegenheit
fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind, wie erwähnt, Eigentümer der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01, der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke Kat.-Nr. 02 sowie Kat.-Nr. 03.
2.1
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 teilte der Werkvorsteher dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von (in Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren
der Mitbeteiligten 2.1 und 2.2 durchgeführten) Aufnahmen über den Zustand privater Abwasseranlagen sei festgestellt
worden, dass auf seinem Grundstück (Kat.-Nr. 01) eine insofern mangelhafte Leitung bestehe,
als bei Metrierung 11.00 m ein Einlauf nicht
fachgerecht eingebaut worden sei. Bei der infrage stehenden Leitung handle es
sich um eine Meteorwasserleitung, und der erwähnte
Mangel führe dazu, dass Fremdstoffe in die Abwasserleitung gelangten und das
gesamte Leitungsnetz verstopften. Mutmasslich handle es sich um einen inaktiven
Meteorwasseranschluss, weshalb es genügen dürfte, den
betreffenden Abzweiger mittels Zapfen ordnungsgemäss
zu verschliessen und die Leitung zu spülen. Weiter erklärte der Werkvorsteher
unter Verweis auf verschiedene gewässerschutzrechtliche Bestimmungen, der Beschwerdeführer sei als Inhaber der besagten Abwasseranlage
für die Sanierung verantwortlich. Nicht nur befinde
sich der defekte Einlauf in die Meteorwasserleitung auf seinem Grundstück,
dieser diene auch der Entwässerung des in seinem Eigentum stehenden
Mehrfamilienhauses an der K-Strasse 07 bzw. müsse
dieser gedient haben, weswegen in Anwendung des Störerprinzips ihn die
Sanierungspflicht treffe. In gleicher Weise wurde der beschwerdegegnerische
Beschluss vom 21. Oktober 2015 begründet, mit welchem die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 9. Februar 2015 abgewiesen und
dieser sowie die Beschwerdeführerin zur Sanierung der betreffenden Leitung verpflichtet
wurden.
2.2
Die Beschwerdeführenden argumentieren, die fehlerhafte
Meteorwasserleitung zwischen Kontrollschacht MS 2 und MS 1 stehe
aufgrund der Grunddienstbarkeit SP 512 betreffend Recht auf Erstellung und
Fortbestand von Leitungen aller Art vom 22. April 1981 nicht in ihrem
Eigentum, sondern in demjenigen der Mitbeteiligten und diene ausschliesslich
deren Liegenschaften und nicht der bzw. den ihrigen: Das gesamte Regenabwasser
(mithin auch dasjenige der südlichen Dachfläche) ihrer Liegenschaft an der K-Strasse 07
werde erst beim Kontrollschacht MS 1 (kurz vor der K-Strasse) in die Meteorwasserleitung
geführt. Nach dem Wortlaut der Dienstbarkeit seien die Leitungen von den Beteiligten
im Verhältnis ihrer Interessen zu unterhalten. Die
Beschwerdeführenden halten aufgrund dessen dafür,
sie seien weder Verhaltens- noch Zustandsstörer,
sodass mithin die Pflicht zur "Sanierung der Meteorwasserleitung"
nicht sie, sondern eben die Mitbeteiligten treffe.
3.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) sorgen die Inhaber (unter anderem)
von Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet
und unterhalten werden (Satz 1). Art. 13 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) präzisiert dies dahingehend, dass die
Inhaber diese Anlagen (insbesondere) in funktionstüchtigem Zustand erhalten müssen
(lit. a).
§ 15 Abs. 4 Satz 1 des (zur Ausführung und
Ergänzung der Bundesgesetzgebung erlassenen) Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1)
zufolge sind Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen
Grundstücke Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften
der Gemeinde. Gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. e EG GSchG erliess die
Gemeinde die Siedlungsentwässerungsverordnung vom 23. Juni 2014 (SEVO
[online unter www.D.ch > Verwaltung > Reglemente]).
Ziff. 10 Abs. 1 SEVO legt fest, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer
privater Abwasseranlagen dafür zu sorgen haben, dass die Anlagen baulich und
betrieblich in einwandfreiem Zustand sind (Satz 1). Nach Ziff. 10
Abs. 2 SEVO sind bestehende private Abwasseranlagen unter anderem bei
Missständen (lit. f) zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer an die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Die kommunale Siedlungsentwässerungsverordnung knüpft
damit im Zusammenhang mit der Pflicht zur Sanierung von Abwasseranlagen (einzig)
an die Eigenschaft als Zustandsstörer an.
4.
Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, geht es nach
dem Gesagten vorliegend darum, zu bestimmen, in wessen Eigentum der
problematische Einlauf im betreffenden Abschnitt der Meteorwasserleitung steht.
4.1
In diesem Zusammenhang ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht stets von der "Sanierung der Meteorwasserleitung"
(zwischen den Kontrollschächten MS 2 und
MS 1) sprechen und wie erwähnt davon, dass dieser Abschnitt der Leitung aufgrund
der Grunddienstbarkeit im Eigentum der Mitbeteiligten stehe
(was deren Pflicht zur Sanierung nach sich ziehe). Die Vorinstanz verkenne, dass es um die Sanierung der Meteorwasserleitung
und nicht um diejenige des strittigen Einlaufs gehe.
Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Nicht die
Meteorwasserleitung als solche ist etwa mangelhaft und mithin sanierungsbedürftig,
vielmehr stellt – wovon die Vorinstanz mithin zu Recht ausgegangen ist – einzig
der Einlauf in die Meteorwasserleitung bzw. der Abzweiger den zu
behebenden Mangel dar. Der Beschwerdeführer wird mit der Verfügung des Werkvorstehers
vom 9. Februar 2015 dazu verpflichtet, die "besagte Leitung im Sinne
der Erwägungen" zu sanieren (Dispositiv-Ziff. 1); in den Erwägungen
wird die infrage stehende Meteorwasserleitung (lediglich) insofern für
sanierungsbedürftig erklärt, als sie bei Metrierung 11.00 m einen nicht
fachgerecht eingebauten Einlauf aufweise. Dispositiv-Ziff. 2
der Verfügung ist ebenfalls zu entnehmen, dass es bei der Sanierungspflicht
lediglich um den ordnungsgemässen Verschluss des Abzweigers geht. Zwar wird im
beschwerdegegnerischen Beschluss vom 21. Oktober 2015 festgehalten, es
habe sich herausgestellt, dass aus technischen Gründen ein Verschluss mittels Roboters
nicht möglich sei und deswegen – und zufolge der Weigerung der
Beschwerdeführenden, die Leitung lokal freilegen zu lassen – ein sogenannter
Inliner auf der gesamten Leitungslänge angebracht werden müsse. Doch geht auch
aus diesem Beschluss unzweideutig hervor, dass der besagte Einlauf bzw. dieser
Abzweiger den (einzigen) Mangel darstellt. Dass infolge des mangelhaften Einlaufs
die gesamte Meteorwasserleitung verstopft ist bzw. Ablagerungen aufweist und deshalb
gespült werden muss, ändert daran nichts.
4.2
In einem (von den Beschwerdeführenden
beigebrachten) vom Beschwerdegegner am 15. Oktober 1980 genehmigten Kanalisationsplan ist auf ihrem
Grundstück Kat.-Nr. 01 auf der Südseite des
Gebäudes an der K-Strasse 07 ostwärts eine
Leitung eingezeichnet, welche zwischen den
Kontrollschächten M2 und M1 in die Meteorwasserleitung führt.
In einem am 26. April 1983 vom kommunalen
Bauausschuss genehmigten Kanalisations-Ausführungsplan ist diese Leitung
in identischer Weise eingezeichnet. Dem Vermerk "DW" nach kann sie
nur für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte des Gebäudes vorgesehen
gewesen sein.
Diesen Plänen zufolge führt somit unbestreitbar eine
Leitung von dem im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Haus an der K-Strasse 07
über ihr Grundstück in die Meteorwasserleitung bzw. besteht ein Abzweiger von
dieser Leitung zu ihrem Haus hin. Angesichts der Pläne, namentlich des
Ausführungsplans, erscheint infolgedessen nichts anderes plausibel bzw.
denkbar, als dass dieser Abzweiger bzw. diese Leitung diesem Gebäude gedient
haben muss bzw. einzig hierfür vorgesehen gewesen sein kann.
Dass dieser Abzweiger demgegenüber insbesondere nicht
für die Entwässerung der Liegenschaften der Mitbeteiligten vorgesehen gewesen
sein kann, erscheint offenkundig.
4.3
Die Beschwerdeführenden legten bereits vor Vorinstanz und legen nun auch
vor Verwaltungsgericht dar, dass diese Leitung nicht
wie in den Plänen vorgesehen erstellt worden sei
bzw. für die Dachentwässerung der südlichen Dachhälfte ihrer
Liegenschaft eine andere Lösung realisiert worden sei: Das Regenabwasser der südlichen Dachhälfte werde unterirdisch gefasst, ums Haus herum
geleitet und mit dem Dachwasser der nördlichen Dachhälfte zusammen erst
beim Kontrollschacht MS 1 bzw. kurz vor der K-Strasse in die
Meteorwasserleitung geführt. Auf einen Direktanschluss der südlichen Dachfläche
an die Meteorwasserleitung zwischen den Kontrollschächten M2 und M1 sei
mithin – entgegen der Pläne von 1980 und 1983 – verzichtet worden.
Dass die Dachentwässerung des Hauses an der K-Strasse 07 womöglich
praktisch seit Beginn bzw. Erstellung des Hauses (Anfang der 1980er-Jahre, so
die Beschwerdeführenden) letztlich anders erfolgte als geplant, erscheint
durchaus glaubhaft. Dass sie schon seit Längerem jedenfalls nicht anhand der
verzeichneten Leitung stattfindet, erwiese sich denn auch als kohärent damit,
dass der streitgegenständliche Einlauf von Beginn des Verfahrens weg für
inaktiv gehalten wurde. Die Beschwerdeführenden verkennen jedoch mit ihrer
Argumentation, dass die aktuelle Leitungsführung für die Dachentwässerung im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Rolle spielt.
Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang wie dargelegt
einzig von Bedeutung, dass bei Metrierung 11.00 m der Meteorwasserleitung
in Fliessrichtung links unbestreitbar ein Einlauf besteht, sowie die
Frage, wem dieser im Hinblick auf die notwendigen gewässerschutzrechtlichen
Massnahmen zuzurechnen ist.
4.4
Dass die Leitung nicht wie in den seitens der Gemeinde
genehmigten Plänen von 1980 und 1983 eingezeichnet erstellt
worden sei, stellt demgegenüber eine (blosse)
Behauptung der Beschwerdeführenden dar. Es mag wohl
sein, dass sie nach der Erstellung tatsächlich nicht
in der in den erwähnten Plänen vorgesehenen Weise genutzt wurde, weil man doch einer anderen Lösung den Vorzug gab. Doch vermöchte dies am Umstand nichts zu ändern,
dass die Leitung bzw. der unbestreitbar existierende
streitgegenständliche Abzweiger ursprünglich zum erwähnten Zweck vorgesehen bzw.
erstellt worden war und mithin der Liegenschaft K-Strasse 07 zuzurechnen ist.
Die Beschwerdeführenden verweisen zur Untermauerung ihrer
Behauptung auf einen Werkleitungsplan der Gemeinde, den diese dem
Kanalreinigungsunternehmen zur Verfügung gestellt haben soll und auf dem die
infrage stehende Leitung bzw. der Abzweiger nicht eingezeichnet seien. Dieser
Plan ist jedoch weder datiert noch näher bezeichnet und im Übrigen in vielerlei
Hinsicht nicht korrekt. Namentlich sind darin zahlreiche der Dachentwässerung
der betreffenden Liegenschaften (beispielsweise Kat.-Nr. 03 [Beschwerdeführer],
Kat.-Nr. 04 [Mitbeteiligte 1.1 und 1.2], Kat.-Nr. 05 [Mitbeteiligte
2.1
und 2.2] und Kat.-Nr. 06 [Mitbeteiligte 3]) dienende Leitungen,
die in den Plänen von 1980 und 1983 erscheinen, nicht verzeichnet. Daraus lässt
sich somit zu Gunsten der Beschwerdeführenden nichts ableiten.
Dass sich der Abzweiger den Aufnahmen des Kanalfernsehens
zufolge nicht wie in den Plänen eingezeichnet bei Metrierung 13.50 m,
sondern bei Metrierung 11.00 m befindet, vermag ebenso wenig Zweifel daran
zu wecken, dass es sich um ein und denselben zur Liegenschaft der
Beschwerdeführenden führenden Abzweiger handelt. Wie der Beschwerdegegner zu
Recht darlegt, lässt sich die Abweichung überdies wohl erklären: Zum einen kann
es im Rahmen solcher Aufnahmen durchaus zu Ungenauigkeiten kommen, zum anderen
ist auch aus den Plänen ersichtlich, dass sich im Bereich der infrage stehenden
Leitung die Fluchtröhre zu einem Schutzraum befindet, sodass beim Leitungsbau
auf diese Rücksicht genommen werden musste.
4.5
Die infrage stehende Leitung und der Abzweiger befinden sich auf dem
Grundstück der Beschwerdeführenden (vgl. in diesem Zusammenhang das in
Art. 667 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] verankerte
Akzessionsprinzip und hierzu Wolfgang Wiegand, Basler
Kommentar, 2015, Art. 667 ZGB N. 11). Die
Liegenschaft, zu der die Leitung den Plänen zufolge führt bzw. zu deren
Entwässerung sie ursprünglich bestimmt gewesen sein muss, steht im Eigentum der
Beschwerdeführenden, ebenso mithin die als Bestandteile zu qualifizierende
Leitung und der Abzweiger (vgl. Art. 642 Abs. 2 ZGB sowie dazu
Wiegand, Art. 642 ZGB N. 10 ff., insbesondere N. 26).
Nach dem Gesagten (vorne 3) kommt dementsprechend ihnen
die Pflicht zur Sanierung zu.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Von der beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung
an den Beschwerdegegner ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere
und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
gehört die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln doch zu den angestammten
amtlichen Aufgaben. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels
mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist. Der
dem Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren entstandene Aufwand übertrifft
jedoch denjenigen, welcher ihm im nichtstreitigen Verfahren erwuchs, nicht wesentlich
(zum Ganzen vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17
N. 50 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 650.-- Zustellkosten,
Fr. 3'650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander zu je 1/2 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…