VB.2016.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00298
14. Dezember 2016Deutsch26 min
(URT.2016.18567)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00298
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, türkischer Staatsangehöriger, geboren 1975, wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2000 unter anderem
wegen Raubes, einfacher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung, versuchter
Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30
Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 des bis Ende 2006 gültigen Strafgesetzbuches (aStGB) verwahrt. Im
Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. Mai
2001 die Strafe auf 27 Monate und hob die Verwahrung auf, was das
Bundesgericht bestätigte.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar
2006 wurde A wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs
und Sachbeschädigung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2001. Wiederum wurde
die Verwahrung ausgesprochen. Mit Urteil vom 6. September 2007 bestätigte
das Obergericht den Schuldspruch im Wesentlichen, senkte die Strafe auf 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe
und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 1–3 des seit 1. Januar 2007 geltenden Strafgesetzbuches (StGB)
an, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Wiederum sah es von einer
Verwahrung ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht erneut mit Urteil vom
30. April 2008, nachdem die Sache zuvor vom Bundesgericht zurückgewiesen
worden war.
Die stationäre Massnahme wurde am 23. Januar 2008 in
der Justizvollzugsanstalt B in Vollzug gesetzt. Das Amt für Justizvollzug
hob die Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit der
Durchführung am 31. Dezember 2012 auf und stellte gleichzeitig den Antrag,
A zu verwahren. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013, bestätigt vom Obergericht
mit Entscheid vom 17. Januar 2014, wurde A gestützt auf Art. 62c
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. Die Verwahrung
wurde rückwirkend per 17. Januar 2014 in Vollzug gesetzt. Das Amt für
Justizvollzug lehnte mit Verfügung vom 5. Januar 2016 die bedingte
Entlassung von A aus der Verwahrung ab.
Erwägungen
II.
Den vom anwaltlich vertretenen A dagegen erhobenen Rekurs,
mit dem er die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verlangte, wies die
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) mit Verfügung vom 25. April
2016.
ab.
III.
Dagegen liess A am 30. Mai 2016 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: (1.) Die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren vom 25. April 2016 sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 64a Abs. 1
StGB aus der Verwahrung bedingt zu entlassen. (2.) Eventualiter: Es sei beim Gericht
Antrag auf eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinn von Art. 64b
Abs. 1 lit. b StGB zu stellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Prozessual verlangte der Beschwerdeführer, (1.) er sei vom
Gericht persönlich anzuhören. (2.) Es sei ein Sachverständigengutachten
hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und der Behandelbarkeit seiner Störung
einzuholen. (3.) Es sei eine Anhörung der Kommission im Sinn von Art. 64b
Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 62d Abs. 2 StGB vorzunehmen;
(4.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person
des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Die Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 die
Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.
Dasselbe beantragte das Amt für Justizvollzug. Die zur Stellungnahme
aufgeforderte Staatsanwaltschaft verlangte ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid und der diesem
zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nach Einsicht in die Vollzugsakten
nicht dazu.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt, vom Gericht persönlich angehört zu werden. Es ist
nicht klar, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn
von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt,
denn er begründet den Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung
nicht. Auf beides besteht jedoch kein Anspruch. Vorerst brachte der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung
seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen bzw. ein
persönlicher Eindruck des Gerichts für die zu behandelnden Fragen vonnöten wäre
(vgl. BGr, 3. Januar 2013,8C_752/2012, E. 3.3.1), noch dass seine
Anhörung vor Verwaltungsgericht für die Frage der bedingten Entlassung
entscheidwesentlich sein könnte. Dies ist angesichts des reichlich
dokumentierten Verlaufs des Straf- und Verwahrungsvollzugs auch nicht
ersichtlich (dazu VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 2.3). Weder
aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung noch aus § 59 VRG lässt
sich daneben ein Anspruch auf mündliche Verhandlung (ausserhalb des
Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK) ableiten. Es liegt im
Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen
will, was in der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
liefern (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann, er sei von der Fachkommission anzuhören, wie
sie Art. 62d Abs. 2 StGB vorschreibe (zur Fachkommission vgl.
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von
Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell
gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012). Die
Vorinstanz stützte sich darauf, dass die Frage der bedingten Entlassung nicht
in Betracht gezogen wurde, weshalb der Beizug der Kommission nicht notwendig
gewesen sei. Der Beschwerdeführer erkennt darin die Verletzung einer zwingenden
Vorschrift.
Nach Art. 62d Abs. 2 StGB hat die zuständige
Behörde, welche prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der
Massnahme bedingt zu entlassen ist, gestützt auf das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Fachkommission darüber zu
entscheiden, wenn der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB
begangen hat. Allerdings ist die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1
StGB dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 75a N. 2; Marianne Heer,
in: Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Kommentar, 3. A.,
Basel 2013, Art. 75a N. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, bestand
eine solche Unsicherheit beim Beschwerdegegner zu Recht nicht (dazu hinten
E. 4.3 ff.). Die Fachkommission musste daher nicht beansprucht
werden. In dieser Weise ist der Passus zu verstehen, wonach die Vorinstanz bzw.
der Beschwerdegegner die Frage der bedingten Entlassung nicht in Betracht zog,
dies unter Hinweis auf Art. 75a Abs. 1 StGB (VGr, 19. September
2013, VB.2013.00518, E. 5.1; VGr, 25. März 2010, VB.2010.00064,
E. 5.2.1). Eine Missachtung von Art. 62d Abs. 2 StGB liegt darin
nicht.
2.
2.1
Der Täter
wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald
zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt
zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe
angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 StGB).
Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer
günstigen Prognose verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es
muss erwartet werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür
eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai
2016,6B_90/2016, E. 3.2). Die in
Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht
sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB: Nach Sinn und
Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so
auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni 2013,6B_212/2013,
E. 3; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die
Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum
denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber vielmehr Erfahrungen
aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen,
Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige
Lebenssituation (Heer, Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).
2.2
Nach
Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen
Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im
Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach
Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters.
Dem Wortlaut von Art. 64b Abs. 1 StGB würde es
wohl entsprechen, jedes Jahr ein Gutachten zu erstellen, was nicht Sinn dieser
Regelung sein kann. In welchen Zeitintervallen ein neuer Sachverständiger bei
der Überprüfung der bedingten Entlassung beizuziehen ist, beurteilt sich
deshalb danach, ob und inwiefern frühere gutachterliche Feststellungen noch
aktuell sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Gefährlichkeitsprognosen
für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (Heer,
Art. 64b N. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens in erster Linie nicht auf
das formelle Kriterium von dessen Alter abzustellen. Massgeblich ist vielmehr
die formelle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen jedoch unabdingbar (BGE 134 IV 246
E. 4.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar
2006.
unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und weiterer
Delikte schuldig gesprochen. Betroffen davon waren zwei Frauen. So bedrängte
der Beschwerdeführer die damals erst 15 Jahre alte Geschädigte E.
abends vor einem Bistro nicht nur sexuell, sondern zwang sie vorab zu oralem
Verkehr und vergewaltigte sie anschliessend ohne Kondom bei einer Telefonkabine
in der Nähe ein erstes Mal. Als die Geschädigte auf dem Velo nach Hause fahren
wollte, holte sie der Beschwerdeführer auf Höhe eines Spielplatzes ein, drückte
sie gegen die Wand eines Holzhäuschens und vergewaltigte sie noch einmal.
Ähnlich rücksichtslos ging er gegenüber der Geschädigten F vor. Ihr gegenüber
setzte er sogar mehrmals massive körperliche Gewalt ein, um gegen ihren Willen
zum Ziel zu kommen. Die Verurteilung wegen der erwähnten Delikte ist
rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat daher klar Delikte nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen (dazu vorn E. 2.1).
3.2
Bereits
das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten G/H vom 26. September
2005.
attestierte dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst eine Persönlichkeitsstörung
mit deutlich dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen, eine chronisch paranoide
Schizophrenie und eine ausgeprägte Instabilität der Affekte. Die Gutachter wiesen
darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer "Täter-Opfer-Umkehr"
arbeite, eigenes Fehlverhalten leugne und die Partnerin für seine Taten
verantwortlich mache. So habe er einzig die Sachbeschädigung, nicht aber die
ihm vorgeworfenen Sexualdelikte anerkannt. Ihm wurden ein deutlich erhöhtes bis
sehr hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte attestiert, ein fehlendes Delikts-
und ein unzureichendes Krankheitsbewusstsein sowie massive Schuldexternalisierungen
in allen Lebensbereichen. Das bestätigte sich im Strafverfahren insoweit, als
der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte konsequent bestritt.
3.3
Im vom
Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Ergänzungsgutachten G/H
vom 31. Mai 2007 wurde die Diagnose des Gutachtens vom 26. September
2005.
bestätigt, ebenso das hohe strukturelle Rückfallrisiko, in diesem Zusammenhang
als risikoerhöhend auch die unverändert das Delikt negierende und die Opfer beschuldigende
Einstellung des Beschwerdeführers sowie die Negierung der inkriminierten Vorfälle
an sich. Ein zufriedenstellendes Bewusstsein auch im Hinblick auf frühere
Delikte wurde beim Beschwerdeführer verneint. Das Obergericht ordnete in der
Folge im Urteil vom 6. September 2007 eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinn von Art. 59 Absätze 1–3 StGB an. Die Massnahme wurde am
23.
Januar 2008 in Vollzug gesetzt.
3.4
Per 30. September
2008.
bis 9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in die Sicherheitsstation
des Psychiatrischen Spitals I versetzt zur Behandlung seiner Schizophrenie.
Eine Deliktarbeit war noch nicht möglich, der Beschwerdeführer hielt aber
weiterhin und energisch daran fest, die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte nicht begangen
zu haben, und beschuldigte die Opfer der Falschaussage. Zurück in der
Strafanstalt B nahm der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr ein
(ab Juli 2009). Der jährliche Therapiebericht des psychiatrischen Dienstes L
vom 13. November 2009 hielt fest, dass der Beschwerdeführer die
Sexualdelikte negiere und die Opfer der Falschaussage bezichtige. Anlässlich
der Prüfung der bedingten Entlassung – die am 17. Februar 2009 bereits abgelehnt
worden war – wurde der Beschwerdeführer am 19. März 2010 angehört, wobei
er sich wiederum als unschuldig erachtete und die Verurteilung allein seiner
Krankheit zuschob. Die bedingte Entlassung aus der Massnahme wurde erneut
abgelehnt. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 28. April 2010
ergab sich dasselbe Bild: Der Beschwerdeführer blendete die Sexualdelikte aus
und anerkannte die Geschädigten nicht als Opfer. Angesichts der fehlenden
Auswirkungen nach Absetzung der Medikamente wurde dabei die Diagnose der
Schizophrenie infrage gestellt.
3.5
Aufgrund
eines vorsichtig positiv formulierten Therapieberichts seines (Einzel-)Therapeuten
vom 15. November 2010 sollte eine milieutherapeutische Behandlung auf der forensisch-psychiatrischen
Abteilung J der Justizvollzugsanstalt B starten, obwohl der Beschwerdeführer
die Sexualdelikte beharrlich verneinte. Am 3. Dezember 2010 wurde er auf
die Abteilung J verlegt, nachdem zuvor die bedingte Entlassung erneut
abgelehnt worden war. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 25. Juli
2011.
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach keine
Therapie mehr benötige. Allerdings lasse er sich nicht wirklich in die Abteilung J
integrieren; er wolle vielmehr seine Kinder sehen (gegen den Willen der Opfer)
und zeige weder Respekt vor noch Akzeptanz von Frauen. Ausserhalb des Bereichs
Therapie sei er sehr aktiv, dagegen wolle er sich keiner Therapie unterziehen,
zeige weder Veränderungs- noch Therapiemotivation, mache auch keine
therapeutischen Fortschritte auf der Abteilung J und spreche nicht mehr
über seine Delikte. Er betrachte Frauen als verfügbare Objekte, wolle Sex mit
vielen Frauen und verachte sie dafür. Eine tragfähige therapeutische Beziehung
habe sich nicht einstellen wollen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in
den Normalvollzug versetzt.
3.6
Der
Behandlungs- und Abschlussbericht der Abteilung J bestätigte diese
Befunde. Danach war eine therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer nicht
einmal ansatzweise möglich, da er keine Kooperationsbereitschaft und kein Engagement
hinsichtlich milieu- und psychotherapeutischer Problemstellungen und -bearbeitungen
und kein Interesse an delikts- und persönlichkeitsorientierter Arbeit zeigte.
Er sah auch keine Therapienotwendigkeit, da er nichts Schlechtes gemacht habe,
habe überhaupt kein Problemverständnis und fühle sich nicht schuldig. Dem Übertritt
auf die Abteilung J scheine er vor allem zugestimmt zu haben, um den
Kontakt zu seinen Kindern zu etablieren. Er habe ein ausgeprägt negatives
Frauenbild, zeige eine überbewertete Bedeutung seiner sexuellen Potenz und Attraktivität
und sei immun gegen kritische Rückmeldungen. Frauen seien für ihn verfügbare
Sexualobjekte und Gewalt in vielen Lebensbereichen ein legitimes Mittel, sich
durchzusetzen. Der Beschwerdeführer wurde daher als langfristig
unbehandelbar eingeschätzt.
3.7
Die
bedingte Entlassung wurde am 24. Januar 2012 erneut abgelehnt. In der
vorausgehenden Anhörung hatte sich der Beschwerdeführer zufrieden gezeigt,
nicht mehr auf der Abteilung J zu sein, wo alle gegen ihn gewesen seien
und niemand seine Kultur habe verstehen können. Am 27. Juni 2012 wurde bei
K ein Gutachten eingefordert, das sich zum aktuellen physischen und psychischen
Zustand, zur Behandelbarkeit einer physischen oder psychischen Störung (soweit
vorhanden), zu inzwischen eingetretenen Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt
der Gutachten G/H, zum Rückfallrisiko, zum bisherigen Massnahmenverlauf und zur
Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Delikten äussern sollte.
Gutachter K kam im Gutachten vom 27. Juni 2012
zusammengefasst zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine rudimentäre bis
keine Problemeinsicht bestehe, eine hohe Rückfallgefahr zudem, und er
längerfristig nicht behandelbar sei. Der Gutachter ging bei der Diagnose von
einer (nicht kombinierten) dissozialen Persönlichkeitsstörung und – anders als
der psychiatrische Dienst L – von einer paranoiden Schizophrenie in Remission
aus (S. 49 f.). Über die Jahre habe der Beschwerdeführer die zur
Verurteilung führenden Sexualdelikte konsequent negiert. Er habe sich zwar
"dafür entschieden", dass er die Taten wohl begangen habe, nicht
zuletzt deshalb, weil er davon ausgehe, man wolle ihn verwahren, weil er ein
Lügner sei. Aus seiner Sicht sei es aber aufgrund seiner Krankheit und der
damals eingenommenen Medikamente so, als ob er die Taten nicht begangen hätte.
Er lasse damit nunmehr ein Tateingeständnis anklingen, doch nehme er sich mit
dem Hinweis auf seine gesundheitliche Verfassung im Tatzeitpunkt sofort wieder
aus der Verantwortung. Das erwähnte Tateingeständnis sei durch die im Raum
stehende Verwahrung gefördert worden. Der Beschwerdeführer setze sich sodann
mit den Opfern seiner sexuellen Handlungen nicht auseinander, fühle sich
vielmehr von diesen noch immer begehrt und möchte Kontakt zu seinen Kindern
haben. Veränderungen in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur seien kaum
auszumachen. Vielmehr belaste die dissoziale Persönlichkeitsstörung die
Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine erfolgreiche
Therapie und habe sich diese über die Jahre nicht geändert. Nach wie vor bestehe
ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (inbegriffen sexuelle Gewalt).
3.8
Gemäss dem
Vollzugsbericht vom 9. Juli 2012 sehe der Beschwerdeführer im Therapieangebot
keinen Sinn und lehne dieses ab. Hingewiesen wurde überdies darauf, dass er
regelmässig Geld an die religiöse Verbindung "L" in N spende.
Von allfälligen Zahlungen an die Genugtuung für die Geschädigte F, zu
denen er im Strafurteil verpflichtet worden war, ist dagegen nichts zu vernehmen.
3.9
Am 31. Dezember
2012.
stellte das Amt für Justizvollzug beim Bezirksgericht Zürich den Antrag,
der Beschwerdeführer sei zu verwahren. Das Gericht stellte Ergänzungsfragen an
den Gutachter K, die im Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2013
beantwortet wurden. Im Wesentlichen führte der Gutachter darin aus, der
vermeintliche Wille des Beschwerdeführers, sich in ein milieutherapeutisches
Setting zu begeben, habe als vorsichtig positiv formulierte Entwicklung nicht
bestätigt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits der Bericht
des psychiatrischen Dienstes L vom 15. November 2010 trotz der vorsichtig
positiv beurteilten Entwicklungsperspektiven eine beharrliche Negation der vom
Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte festgehalten habe und eine Auseinandersetzung
mit wesentlichen deliktischen Verhaltensweisen schon damals nicht möglich gewesen
sei. Der Gutachter bestätigte sodann weiter die hohe Rückfallgefahr anhand verschiedener
Prognoseinstrumente und vermisste anderseits Änderungen, die sich auf seine
vormalige Beurteilung auswirken könnten. Nach wie vor zeige der Beschwerdeführer
keine Problemeinsicht und verneine sogar eher die Persönlichkeitsstörungsproblematik.
In der Folge wurde er verwahrt (vorn I.).
3.10
Anlässlich
der Anhörung vom 5. Januar 2016 zur Frage der bedingten Entlassung erklärte
sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose des Gutachters nicht einverstanden
und verlangte ein neues Gutachten. Seiner Meinung nach sei der Gutachter
beeinflusst gewesen, indem er die Verwahrung befürwortet habe. Das Gutachten
gebe somit nicht die Meinung des Gutachters wieder und entspreche nicht der
Realität. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei
jederzeit bereit, eine Therapie zu absolvieren.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen die Entlassungsprognose infrage. Diese
ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, neben anderem auch vom
Vollzugsverhalten und der künftigen Lebenssituation (vorn E. 2.1 in fine;
Heer, Art. 64a N. 15 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet
vorab, dass sein Vollzugsverhalten trotz einiger Disziplinierungen als
"durchzogen" beurteilt werden dürfe. Es handle sich bei den
Disziplinierungen um Bagatellen, die in keinem Zusammenhang mit Straftaten im
Sinn von Art. 64 Abs. 2 [recte wohl Abs. 1] StGB stünden.
Der Beschwerdeführer musste mehrfach diszipliniert werden:
am 14. April 2016, Besitz unerlaubter Bargeldbeiträge, Busse Fr. 80.-;
– 4. Januar 2016, mehrfacher Besitz und mehrfache Nutzung unerlaubter
Kommunikationsmittel und Datenträger, Besitz unerlaubter Geldbeträge,
Zuwiderhandlung einer Weisung, Vereitelung von Kontrollen, 6 Tage Arrest; –
3.
Dezember 2015, Verstoss gegen die Arbeitspflicht, 7 Tage Zelleneinschluss
und leichter Gruppenausschluss; – 4. September 2015, Verstoss gegen die
Arbeitspflicht, 7 Tage Zelleneinschluss und leichter Gruppenausschluss; –
12.
Juni 2014, Besitz und Nutzung unerlaubter Kommunikationsmittel und
Datenträger, Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Personals, Gefährdung von
Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung, 3 Tage Arrest, Busse Fr. 20.-;
– 10. Juni 2013, Verweigerung von angeordneten Kontrollen, Widerhandlung
gegen Weisungen des Anstaltspersonals, unrechtmässige Aneignung einer fremden
beweglichen Sache vom Arbeitsplatz, 7 Tage Zelleneinschluss und leichter
Gruppenausschluss, Busse Fr. 40.-; – 29. März 2012, bedrohliches
Verhalten gegenüber dem Personal, Verstoss gegen Ordnungsvorschriften, 7 Tage
Arrest; – 29. November 2011, Verstoss gegen die Arbeitspflicht, 7 Tage
Zelleneinschluss und leichter Gruppenausschluss; – 27. September 2011,
Widerhandlungen gegen Weisungen des Anstaltspersonals, Busse Fr. 20.-; – 8. Juli
2011, Verstoss gegen Ordnungsvorschriften, Busse Fr. 20.-; – 6. Mai
2011, unerlaubtes Rechtsgeschäft, Besitz oder Herstellung von Text, Bildern
oder Datenträgern, Busse Fr. 20.-; – 15. April 2011, Beschimpfung des
Personals, Busse Fr. 50.-. Wenn hier von einem "durchzogenen"
Vollzugsverhalten gesprochen wird, ist dies zweifellos zutreffend. Insbesondere
fällt auf, dass mit zunehmender Aufenthaltsdauer in der JVA die Verstösse
schwerwiegender wurden und oftmals mit Zelleneinschluss oder Arrest geahndet
werden mussten. Es kann somit nicht von einem äusserst positiven oder sehr guten
Vollzugsverhalten gesprochen werden, das ihm zugute zu halten wäre (vgl. BGr,
18.
Mai 2016,6B_90/2016, E. 5.3). Dabei spielt es keine Rolle, dass
die den Disziplinierungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen mit Straftaten
nach Art. 64 Abs. 1 StGB nicht in Zusammenhang stehen, denn es ist
die günstige Prognose für die Entlassung aus der Verwahrung, die sicherstellen
muss, dass der Verwahrte keine weiteren Straftaten im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB begeht (vorn E. 2.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet sodann die Aktualität der vorliegenden Gutachten K,
die vier (Hauptgutachten) und knapp drei Jahre (Ergänzungsgutachten) alt seien.
Es falle sodann auf, dass lediglich von einem deutlichen Rückfallrisiko zur
Begehung neuerlicher (auch sexueller) Gewaltstraftaten gesprochen werde, ohne
aber die Wahrscheinlichkeit zu nennen, wann und unter welchen Umständen der
Beschwerdeführer mit welchen Delikten rückfällig werde. Damit stelle das
Gutachten keine Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose dar. Es nehme
auch in keinster Weise Bezug auf die Phase, in der sich der Beschwerdeführer
aktuell befinde. So habe dieser die Wegweisung aus der Schweiz akzeptiert. Ohne
fachliche Abklärungen könne aber zur Frage der massgeblichen Veränderungen gar
keine Stellungnahme abgegeben werden.
4.3
Es ist
richtig, dass das Gutachten K (27. Juni 2012) und das
Ergänzungsgutachten (29. Mai 2013) heute ein Alter von vier bzw. drei
Jahren aufweisen. Das allein genügt indessen nicht, um die Gutachten als
untauglich für die Frage der bedingten Entlassung zu erachten (vorn E. 2.2).
Vielmehr nahm der Gutachter eine umfassende Abklärung der Situation des
Beschwerdeführers vor. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht nur ein tief in seiner Person
verankertes delinquentes Verhaltensmuster zeige, sondern auf der
Einstellungsebene gar auch eine Identifikation und Verinnerlichung desselben.
Mit Bezug auf die dissoziale Persönlichkeitsstruktur hätten sich aber kaum
Veränderungen ergeben. Demgegenüber mass der Gutachter der paranoiden
Schizophrenie in Remission keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Massgebend für den Zustand des
Beschwerdeführers ist daher die unverändert vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörung,
die von verschiedener Seite als mindestens längerfristig unbehandelbar erachtet
wurde (vorn E. 3.6, 3.7). Ausserdem hatte sich im Rahmen der
therapeutischen Anstrengungen auf der Abteilung J diese Seite noch verstärkt
gezeigt, indem der Beschwerdeführer durch ein ausgeprägt negatives Frauenbild
auffiel, Frauen auf Sexualobjekte reduzierte und sie dafür verachtete, sich
dagegen für unschuldig hielt und die Anwendung von Gewalt als in vielen
Lebenslagen zulässiges Mittel erachtete, sich durchzusetzen (vorn E. 3.5,
3.
). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass sich inzwischen daran etwas
geändert hätte. Das blosse Bekenntnis, zu einer Therapie bereit zu sein, ohne
dass er dafür inzwischen irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, reicht
nicht, um von einer Veränderung ausgehen zu können. Es kann daher nach wie vor
auf das Gutachten K (und das Ergänzungsgutachten, das jenes bestätigt)
abgestellt werden.
4.4
Soweit der
Beschwerdeführer rügt, das Gutachten äussere sich weder zur Wahrscheinlichkeit
einer erneuten Tatbegehung noch zur Art der Deliktbegehung noch zu deren Umständen,
macht dies das Gutachten ebenfalls nicht unbrauchbar. Wesentlich ist, dass dem
Beschwerdeführer ein deutliches, sogar hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten
auch sexueller Art attestiert wird, was in der Tat bedeutet, dass seine
Entlassung aus der Verwahrung eine unmittelbare Gefährdung hochwertiger
Rechtsgüter wie sexuelle Freiheit und Unversehrtheit von Frauen bedeuten würde.
Je höherwertig aber die Rechtsgüter sind, desto geringer muss das
Rückfallrisiko sein (BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016). Art. 64a
Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gefahr der Begehung weiterer Delikte im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleibt
(vorn E. 2.1). Davon kann bei einem deutlichen Rückfallrisiko und den infrage
stehenden hochwertigen Rechtsgütern nicht gesprochen werden, auch ohne dass
irgendwelche Mutmassungen über die Umstände, den Zeitpunkt und die Art
künftiger Delikte angestellt werden müssten.
4.5
Was
schliesslich das Vorbringen anbelangt, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen
längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können, entspricht dies der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Die
Fachkommissionen erachten eine Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern nach Ablauf von drei Jahren als sachgerecht (Heer, Art. 64b
N. 13). Massgebend ist vorliegend jedoch die unverändert bestehende
dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, aufgrund welcher ein
hohes Rückfallrisiko besteht und die einer Behandlung kaum oder mindestens
längerfristig nicht zugänglich ist. So stimmen denn die bisher eingeholten
Gutachten (G/H und K) sowie der Abschlussbericht der Abteilung J vom
10.
August 2011 in der längerfristigen Unbehandelbarkeit des
Beschwerdeführers und einem entsprechend hohen Rückfallrisiko überein, ebenso
weitgehend in den Diagnosen, wobei eine diagnostisch unterschiedliche
Interpretation der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers nicht
entscheidend ist (dazu BGr, 8. September 2014,6B_1050/2013, E. 4.3).
Entsprechende Ausführungen sind auch den Entscheiden von Bezirks- und
Obergericht im Rahmen der Anordnung der Verwahrung zu entnehmen. Entsprechend
darf die Gefährlichkeitsprognose nach wie vor als aktuell betrachtet werden, umso
mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten Grundproblematik des Beschwerdeführers
und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht
eben von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (vgl. dazu BGr, 3. Juni
2013,6B_212/2013, E. 5). So beeindruckt etwa gerade die Beharrlichkeit,
mit der er die Sexualdelikte über die Jahre negierte (vorn E. 3.2–3.5;
3.
). Es ist zwar das Recht eines jeden Menschen, eine Tat zu bestreiten. Dem
steht allerdings nicht entgegen, dass Uneinsichtigkeit, fehlende
Tataufarbeitung sowie mangelnde Auseinandersetzung mit deliktrelevanten
Persönlichkeitsproblematiken und Risikosituationen in legalprognostischer
Hinsicht ungünstig beurteilt werden können (BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016,
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG).
4.6
Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK geltend
macht, indem lediglich pro forma eine Überprüfung der Rechtsmässigkeit der
Verwahrung vorgenommen worden sei, trifft dies nicht zu. Wie dargelegt, besteht
durchaus eine medizinische Grundlage zur Beurteilung der Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers und zur Frage der Aussichten einer therapeutischen
Behandlung. Nachdem der Wechsel des Beschwerdeführers in die Abteilung J
aus eher vollzugstaktischen Gründen erfolgte (und nicht im Bestreben, ernsthaft
eine Therapie anzugehen; vorn E. 3.6), ist es nicht zu beanstanden, wenn
der Beschwerdegegner darauf verzichtete, die Voraussetzungen für eine
stationäre therapeutische Behandlung zu prüfen. Das Gutachten K empfahl
denn auch keine Weiterführung der abgebrochenen stationären Massnahme. Der
Beschwerdeführer stützt sich zwar darauf, dass er "nicht untherapierbar"
sei, lässt indessen den zeitlichen Horizont ausser Acht, ebenso die Tatsache,
dass ihm gerade die Gelegenheit geboten worden war, ernsthaft in eine Therapie
einzusteigen, ohne dass er diese aber genutzt hätte. Von einer Verweigerung
einer Therapie kann keine Rede sein. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich
therapieren zu lassen, liess es der Beschwerdeführer an irgendwelchen erkennbaren
Veränderungen fehlen und macht solche auch nicht substanziiert geltend.
4.7
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nach § 16 Abs. 1
und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten
zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen ist ihnen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über finanzielle
Mittel im Umfang von fast Fr. 50'000.-. Indessen stammen diese aus zu viel
bezogener IV-Rente und steht eine Rückerstattungsforderung der
Sozialversicherungsanstalt von rund Fr. 60'000.- im Raum. Der Beistand
beschied dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass die vorhandenen Mittel nicht für
die Prozessführung aufgewendet werden dürften. Es ist daher von seiner
Mittellosigkeit auszugehen.
Insgesamt kann nicht gesagt werden, die vorliegende
Beschwerde sei geradezu offensichtlich aussichtslos, hatte der Beschwerdeführer
aus seiner Sicht doch Anlass, die Frage der bedingten Entlassung überprüfen zu
lassen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren, ebenso die unentgeltliche Rechtsvertretung,
wobei sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und zu
entschädigen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden
Angelegenheit kaum zurechtgefunden hätte. Am 5. Dezember 2016 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Die darin
ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 3'215.60) und die Barauslagen
(Fr. 110.50) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
total Fr. 3'592.20. Hinzuweisen ist schliesslich auf § 16 Abs. 4
VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'720.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm in
der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
Der
Vertreter des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand inkl. Barauslagen mit
insgesamt Fr. 3'592.20 (inkl. Fr. 266.10 Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …