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Entscheid

VB.2016.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00298

14. Dezember 2016Deutsch26 min

(URT.2016.18567)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, türkischer Staatsangehöriger, geboren 1975, wurde mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2000 unter anderem

wegen Raubes, einfacher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung, versuchter

Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 30

Monaten Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 43 Ziff. 1

Abs. 2 des bis Ende 2006 gültigen Strafgesetzbuches (aStGB) verwahrt. Im

Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 23. Mai

2001 die Strafe auf 27 Monate und hob die Verwahrung auf, was das

Bundesgericht bestätigte.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar

2006 wurde A wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Hausfriedensbruchs

und Sachbeschädigung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 23. Mai 2001. Wiederum wurde

die Verwahrung ausgesprochen. Mit Urteil vom 6. September 2007 bestätigte

das Obergericht den Schuldspruch im Wesentlichen, senkte die Strafe auf 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe

und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59

Abs. 1–3 des seit 1. Januar 2007 geltenden Strafgesetzbuches (StGB)

an, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Wiederum sah es von einer

Verwahrung ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht erneut mit Urteil vom

30. April 2008, nachdem die Sache zuvor vom Bundesgericht zurückgewiesen

worden war.

Die stationäre Massnahme wurde am 23. Januar 2008 in

der Justizvollzugsanstalt B in Vollzug gesetzt. Das Amt für Justizvollzug

hob die Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit der

Durchführung am 31. Dezember 2012 auf und stellte gleichzeitig den Antrag,

A zu verwahren. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013, bestätigt vom Obergericht

mit Entscheid vom 17. Januar 2014, wurde A gestützt auf Art. 62c

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. Die Verwahrung

wurde rückwirkend per 17. Januar 2014 in Vollzug gesetzt. Das Amt für

Justizvollzug lehnte mit Verfügung vom 5. Januar 2016 die bedingte

Entlassung von A aus der Verwahrung ab.

Erwägungen

II.

Den vom anwaltlich vertretenen A dagegen erhobenen Rekurs,

mit dem er die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verlangte, wies die

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) mit Verfügung vom 25. April

2016.

ab.

III.

Dagegen liess A am 30. Mai 2016 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und die folgenden Anträge stellen: (1.) Die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren vom 25. April 2016 sei

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 64a Abs. 1

StGB aus der Verwahrung bedingt zu entlassen. (2.) Eventualiter: Es sei beim Gericht

Antrag auf eine stationäre therapeutische Behandlung im Sinn von Art. 64b

Abs. 1 lit. b StGB zu stellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Prozessual verlangte der Beschwerdeführer, (1.) er sei vom

Gericht persönlich anzuhören. (2.) Es sei ein Sachverständigengutachten

hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose und der Behandelbarkeit seiner Störung

einzuholen. (3.) Es sei eine Anhörung der Kommission im Sinn von Art. 64b

Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 62d Abs. 2 StGB vorzunehmen;

(4.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person

des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Die Justizdirektion verlangte mit Eingabe vom 6. Juni 2016 die

Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.

Dasselbe beantragte das Amt für Justizvollzug. Die zur Stellungnahme

aufgeforderte Staatsanwaltschaft verlangte ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung im Rekursentscheid und der diesem

zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nach Einsicht in die Vollzugsakten

nicht dazu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt, vom Gericht persönlich angehört zu werden. Es ist

nicht klar, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn

von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt,

denn er begründet den Antrag auf Durchführung einer persönlichen Anhörung

nicht. Auf beides besteht jedoch kein Anspruch. Vorerst brachte der

Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung

seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen bzw. ein

persönlicher Eindruck des Gerichts für die zu behandelnden Fragen vonnöten wäre

(vgl. BGr, 3. Januar 2013,8C_752/2012, E. 3.3.1), noch dass seine

Anhörung vor Verwaltungsgericht für die Frage der bedingten Entlassung

entscheidwesentlich sein könnte. Dies ist angesichts des reichlich

dokumentierten Verlaufs des Straf- und Verwahrungsvollzugs auch nicht

ersichtlich (dazu VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 2.3). Weder

aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung noch aus § 59 VRG lässt

sich daneben ein Anspruch auf mündliche Verhandlung (ausserhalb des

Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK) ableiten. Es liegt im

Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine münd­liche Verhandlung durchführen

will, was in der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach

durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage

liefern (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 59 N. 3 ff.).

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt sodann, er sei von der Fachkommission anzuhören, wie

sie Art. 62d Abs. 2 StGB vorschreibe (zur Fachkommission vgl.

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell

gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26. Oktober 2012). Die

Vorinstanz stützte sich darauf, dass die Frage der bedingten Entlassung nicht

in Betracht gezogen wurde, weshalb der Beizug der Kommission nicht notwendig

gewesen sei. Der Beschwerdeführer erkennt darin die Verletzung einer zwingenden

Vorschrift.

Nach Art. 62d Abs. 2 StGB hat die zuständige

Behörde, welche prüfen muss, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der

Massnahme bedingt zu entlassen ist, gestützt auf das Gutachten eines

unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Fachkommission darüber zu

entscheiden, wenn der Täter eine Tat im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB

begangen hat. Allerdings ist die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1

StGB dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die

Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann

(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 75a N. 2; Marianne Heer,

in: Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Kommentar, 3. A.,

Basel 2013, Art. 75a N. 5). Wie noch zu zeigen sein wird, bestand

eine solche Unsicherheit beim Beschwerdegegner zu Recht nicht (dazu hinten

E. 4.3 ff.). Die Fachkommission musste daher nicht beansprucht

werden. In dieser Weise ist der Passus zu verstehen, wonach die Vorinstanz bzw.

der Beschwerdegegner die Frage der bedingten Entlassung nicht in Betracht zog,

dies unter Hinweis auf Art. 75a Abs. 1 StGB (VGr, 19. September

2013, VB.2013.00518, E. 5.1; VGr, 25. März 2010, VB.2010.00064,

E. 5.2.1). Eine Missachtung von Art. 62d Abs. 2 StGB liegt darin

nicht.

2.

2.1

Der Täter

wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald

zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt

zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe

angeordnet und können Weisungen erteilt werden (Art. 64a Abs. 1 StGB).

Die bedingte Entlassung aus einer Verwahrung ist mit einer

günstigen Prognose verbunden. Der Prognosemassstab ist dabei ein strenger: Es

muss erwartet werden, dass sich der Betroffene in Freiheit bewährt, wobei dafür

eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BBl 1999 2098; BGr, 18. Mai

2016,6B_90/2016, E. 3.2). Die in

Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht

sich auf Straftaten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB: Nach Sinn und

Zweck der Bestimmung ist die Bewährung nach Art. 64a Abs. 1 StGB so

auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64

Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGr, 3. Juni 2013,6B_212/2013,

E. 3; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die

Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum

denkbar. Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber vielmehr Erfahrungen

aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen,

Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (Heer, Art. 64a N. 12 f., 19 ff.).

2.2

Nach

Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die Behörde auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann.

Nach Abs. 2 derselben Bestimmung stützt sich die Behörde dabei auf einen

Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im

Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach

Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters.

Dem Wortlaut von Art. 64b Abs. 1 StGB würde es

wohl entsprechen, jedes Jahr ein Gutachten zu erstellen, was nicht Sinn dieser

Regelung sein kann. In welchen Zeitintervallen ein neuer Sachverständiger bei

der Überprüfung der bedingten Entlassung beizuziehen ist, beurteilt sich

deshalb danach, ob und inwiefern frühere gutachterliche Feststellungen noch

aktuell sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Gefährlichkeitsprognosen

für einen längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können (Heer,

Art. 64b N. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens in erster Linie nicht auf

das formelle Kriterium von dessen Alter abzustellen. Massgeblich ist vielmehr

die formelle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit

Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind neue Abklärungen jedoch unabdingbar (BGE 134 IV 246

E. 4.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00350, E. 6.1.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Februar

2006.

unter anderem der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der Freiheitsberaubung und weiterer

Delikte schuldig gesprochen. Betroffen davon waren zwei Frauen. So bedrängte

der Beschwerdeführer die damals erst 15 Jahre alte Geschädigte E.

abends vor einem Bistro nicht nur sexuell, sondern zwang sie vorab zu oralem

Verkehr und vergewaltigte sie anschliessend ohne Kondom bei einer Telefonkabine

in der Nähe ein erstes Mal. Als die Geschädigte auf dem Velo nach Hause fahren

wollte, holte sie der Beschwerdeführer auf Höhe eines Spielplatzes ein, drückte

sie gegen die Wand eines Holzhäuschens und vergewaltigte sie noch einmal.

Ähnlich rücksichtslos ging er gegenüber der Geschädigten F vor. Ihr gegenüber

setzte er sogar mehrmals massive körperliche Gewalt ein, um gegen ihren Willen

zum Ziel zu kommen. Die Verurteilung wegen der erwähnten Delikte ist

rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat daher klar Delikte nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen (dazu vorn E. 2.1).

3.2

Bereits

das im Rahmen des Strafverfahrens erstellte Gutachten G/H vom 26. September

2005.

attestierte dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst eine Persönlichkeitsstörung

mit deutlich dissozialen Persönlichkeitsmerkmalen, eine chronisch paranoide

Schizophrenie und eine ausgeprägte Instabilität der Affekte. Die Gutachter wiesen

darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einer "Täter-Opfer-Umkehr"

arbeite, eigenes Fehlverhalten leugne und die Partnerin für seine Taten

verantwortlich mache. So habe er einzig die Sachbeschädigung, nicht aber die

ihm vorgeworfenen Sexualdelikte anerkannt. Ihm wurden ein deutlich erhöhtes bis

sehr hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte attestiert, ein fehlendes Delikts-

und ein unzureichendes Krankheitsbewusstsein sowie massive Schuldexternalisierungen

in allen Lebensbereichen. Das bestätigte sich im Strafverfahren insoweit, als

der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte konsequent bestritt.

3.3

Im vom

Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten Ergänzungsgutachten G/H

vom 31. Mai 2007 wurde die Diagnose des Gutachtens vom 26. September

2005.

bestätigt, ebenso das hohe strukturelle Rückfallrisiko, in diesem Zusammenhang

als risikoerhöhend auch die unverändert das Delikt negierende und die Opfer beschuldigende

Einstellung des Beschwerdeführers sowie die Negierung der inkriminierten Vorfälle

an sich. Ein zufriedenstellendes Bewusstsein auch im Hinblick auf frühere

Delikte wurde beim Beschwerdeführer verneint. Das Obergericht ordnete in der

Folge im Urteil vom 6. September 2007 eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 Absätze 1–3 StGB an. Die Massnahme wurde am

23.

Januar 2008 in Vollzug gesetzt.

3.4

Per 30. September

2008.

bis 9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in die Sicherheitsstation

des Psychiatrischen Spitals I versetzt zur Behandlung sei­ner Schizophrenie.

Eine Deliktarbeit war noch nicht möglich, der Beschwerdeführer hielt aber

weiterhin und energisch daran fest, die ihm vorgeworfenen Sexualdelikte nicht begangen

zu haben, und beschuldigte die Opfer der Falschaussage. Zurück in der

Strafanstalt B nahm der Beschwerdeführer seine Medikamente nicht mehr ein

(ab Juli 2009). Der jährliche Therapiebericht des psychiatrischen Dienstes L

vom 13. November 2009 hielt fest, dass der Beschwerdeführer die

Sexualdelikte negiere und die Opfer der Falschaussage bezichtige. Anlässlich

der Prüfung der bedingten Entlassung – die am 17. Februar 2009 bereits abgelehnt

worden war – wurde der Beschwerdeführer am 19. März 2010 angehört, wobei

er sich wiederum als unschuldig erachtete und die Verurteilung allein seiner

Krankheit zuschob. Die bedingte Entlassung aus der Massnahme wurde erneut

abgelehnt. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 28. April 2010

ergab sich dasselbe Bild: Der Beschwerdeführer blendete die Sexualdelikte aus

und anerkannte die Geschädigten nicht als Opfer. Angesichts der fehlenden

Auswirkungen nach Absetzung der Medikamente wurde dabei die Diagnose der

Schizophrenie infrage gestellt.

3.5

Aufgrund

eines vorsichtig positiv formulierten Therapieberichts seines (Einzel-)Thera­peuten

vom 15. November 2010 sollte eine milieutherapeutische Behandlung auf der forensisch-psychiatrischen

Abteilung J der Justizvollzugsanstalt B starten, obwohl der Beschwerdeführer

die Sexualdelikte beharrlich verneinte. Am 3. Dezember 2010 wurde er auf

die Abteilung J verlegt, nachdem zuvor die bedingte Entlassung erneut

abgelehnt worden war. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 25. Juli

2011.

wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach keine

Therapie mehr benötige. Allerdings lasse er sich nicht wirklich in die Abteilung J

integrieren; er wolle vielmehr seine Kinder sehen (gegen den Willen der Opfer)

und zeige weder Respekt vor noch Akzeptanz von Frauen. Ausserhalb des Bereichs

Therapie sei er sehr aktiv, dagegen wolle er sich keiner Therapie unterziehen,

zeige weder Veränderungs- noch Therapiemotivation, mache auch keine

therapeutischen Fortschritte auf der Abteilung J und spreche nicht mehr

über seine Delikte. Er betrachte Frauen als verfügbare Objekte, wolle Sex mit

vielen Frauen und verachte sie dafür. Eine tragfähige therapeutische Beziehung

habe sich nicht einstellen wollen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer in

den Normalvollzug versetzt.

3.6

Der

Behandlungs- und Abschlussbericht der Abteilung J bestätigte diese

Befunde. Danach war eine therapeutische Arbeit mit dem Beschwerdeführer nicht

einmal ansatzweise möglich, da er keine Kooperationsbereitschaft und kein Engagement

hinsichtlich milieu- und psychotherapeutischer Problemstellungen und -bearbeitungen

und kein Interesse an delikts- und persönlichkeitsorientierter Arbeit zeigte.

Er sah auch keine Therapienotwendigkeit, da er nichts Schlechtes gemacht habe,

habe überhaupt kein Problemverständnis und fühle sich nicht schuldig. Dem Übertritt

auf die Abteilung J scheine er vor allem zugestimmt zu haben, um den

Kontakt zu seinen Kindern zu etablieren. Er habe ein ausgeprägt negatives

Frauenbild, zeige eine überbewertete Bedeutung seiner sexuellen Potenz und Attraktivität

und sei immun gegen kritische Rückmeldungen. Frauen seien für ihn verfügbare

Sexualobjekte und Gewalt in vielen Lebensbereichen ein legitimes Mittel, sich

durchzusetzen. Der Beschwerdeführer wurde daher als langfristig

unbehandelbar eingeschätzt.

3.7

Die

bedingte Entlassung wurde am 24. Januar 2012 erneut abgelehnt. In der

vorausgehenden Anhörung hatte sich der Beschwerdeführer zufrieden gezeigt,

nicht mehr auf der Abteilung J zu sein, wo alle gegen ihn gewesen seien

und niemand seine Kultur habe verstehen können. Am 27. Juni 2012 wurde bei

K ein Gutachten eingefordert, das sich zum aktuellen physischen und psychischen

Zustand, zur Behandelbarkeit einer physischen oder psychischen Störung (soweit

vorhanden), zu inzwischen eingetretenen Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt

der Gutachten G/H, zum Rückfallrisiko, zum bisherigen Massnahmenverlauf und zur

Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Delikten äussern sollte.

Gutachter K kam im Gutachten vom 27. Juni 2012

zusammengefasst zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine rudimentäre bis

keine Problemeinsicht bestehe, eine hohe Rückfallgefahr zudem, und er

längerfristig nicht behandelbar sei. Der Gutachter ging bei der Diagnose von

einer (nicht kombinierten) dissozialen Persönlichkeitsstörung und – anders als

der psychiatrische Dienst L – von einer paranoiden Schizophrenie in Remission

aus (S. 49 f.). Über die Jahre habe der Beschwerdeführer die zur

Verurteilung führenden Sexualdelikte konsequent negiert. Er habe sich zwar

"dafür entschieden", dass er die Taten wohl begangen habe, nicht

zuletzt deshalb, weil er davon ausgehe, man wolle ihn verwahren, weil er ein

Lügner sei. Aus seiner Sicht sei es aber aufgrund seiner Krankheit und der

damals eingenommenen Medikamente so, als ob er die Taten nicht begangen hätte.

Er lasse damit nunmehr ein Tateingeständnis anklingen, doch nehme er sich mit

dem Hinweis auf seine gesundheitliche Verfassung im Tatzeitpunkt sofort wieder

aus der Verantwortung. Das erwähnte Tateingeständnis sei durch die im Raum

stehende Verwahrung gefördert worden. Der Beschwerdeführer setze sich sodann

mit den Opfern seiner sexuellen Handlungen nicht auseinander, fühle sich

vielmehr von diesen noch immer begehrt und möchte Kontakt zu seinen Kindern

haben. Veränderungen in der dissozialen Persönlichkeitsstruktur seien kaum

auszumachen. Vielmehr belaste die dissoziale Persönlichkeitsstörung die

Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine erfolgreiche

Therapie und habe sich diese über die Jahre nicht geändert. Nach wie vor bestehe

ein deutliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte (inbegriffen sexuelle Gewalt).

3.8

Gemäss dem

Vollzugsbericht vom 9. Juli 2012 sehe der Beschwerdeführer im Therapieangebot

keinen Sinn und lehne dieses ab. Hingewiesen wurde überdies darauf, dass er

regelmässig Geld an die religiöse Verbindung "L" in N spende.

Von allfälligen Zahlungen an die Genugtuung für die Geschädigte F, zu

denen er im Strafurteil verpflichtet worden war, ist dagegen nichts zu vernehmen.

3.9

Am 31. Dezember

2012.

stellte das Amt für Justizvollzug beim Bezirksgericht Zürich den Antrag,

der Beschwerdeführer sei zu verwahren. Das Gericht stellte Ergänzungsfragen an

den Gutachter K, die im Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2013

beantwortet wurden. Im Wesentlichen führte der Gutachter darin aus, der

vermeintliche Wille des Beschwerdeführers, sich in ein milieutherapeutisches

Setting zu begeben, habe als vorsichtig positiv formulierte Entwicklung nicht

bestätigt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits der Bericht

des psychiatrischen Dienstes L vom 15. November 2010 trotz der vorsichtig

positiv beurteilten Entwicklungsperspektiven eine beharrliche Negation der vom

Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte festgehalten habe und eine Auseinandersetzung

mit wesentlichen deliktischen Verhaltensweisen schon damals nicht möglich gewesen

sei. Der Gutachter bestätigte sodann weiter die hohe Rückfallgefahr anhand verschiedener

Prognoseinstrumente und vermisste anderseits Änderungen, die sich auf seine

vormalige Beurteilung auswirken könnten. Nach wie vor zeige der Beschwerdeführer

keine Problemeinsicht und verneine sogar eher die Persönlichkeitsstörungsproblematik.

In der Folge wurde er verwahrt (vorn I.).

3.10

Anlässlich

der Anhörung vom 5. Januar 2016 zur Frage der bedingten Entlassung erklärte

sich der Beschwerdeführer mit der Diagnose des Gutachters nicht einverstanden

und verlangte ein neues Gutachten. Seiner Meinung nach sei der Gutachter

beeinflusst gewesen, indem er die Verwahrung befürwortet habe. Das Gutachten

gebe somit nicht die Meinung des Gutachters wieder und entspreche nicht der

Realität. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer sodann geltend, er sei

jederzeit bereit, eine Therapie zu absolvieren.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer stellt im Wesentlichen die Entlassungsprognose infrage. Diese

ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, neben anderem auch vom

Vollzugsverhalten und der künftigen Lebenssituation (vorn E. 2.1 in fine;

Heer, Art. 64a N. 15 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet

vorab, dass sein Vollzugsverhalten trotz einiger Disziplinierungen als

"durchzogen" beurteilt werden dürfe. Es handle sich bei den

Disziplinierungen um Bagatellen, die in keinem Zusammenhang mit Straftaten im

Sinn von Art. 64 Abs. 2 [recte wohl Abs. 1] StGB stünden.

Der Beschwerdeführer musste mehrfach diszipliniert werden:

am 14. April 2016, Besitz unerlaubter Bargeldbeiträge, Busse Fr. 80.-;

– 4. Januar 2016, mehrfacher Besitz und mehrfache Nutzung unerlaubter

Kommunikationsmittel und Datenträger, Besitz unerlaubter Geldbeträge,

Zuwiderhandlung einer Weisung, Vereitelung von Kontrollen, 6 Tage Arrest; –

3.

Dezember 2015, Verstoss gegen die Arbeitspflicht, 7 Tage Zelleneinschluss

und leichter Gruppenausschluss; – 4. September 2015, Verstoss gegen die

Arbeitspflicht, 7 Tage Zelleneinschluss und leichter Gruppenausschluss; –

12.

Juni 2014, Besitz und Nutzung unerlaubter Kommunikationsmittel und

Datenträger, Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Personals, Gefährdung von

Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung, 3 Tage Arrest, Busse Fr. 20.-;

– 10. Juni 2013, Verweigerung von angeordneten Kontrollen, Widerhandlung

gegen Weisungen des Anstaltspersonals, unrechtmässige Aneignung einer fremden

beweglichen Sache vom Arbeitsplatz, 7 Tage Zelleneinschluss und leichter

Gruppenausschluss, Busse Fr. 40.-; – 29. März 2012, bedrohliches

Verhalten gegenüber dem Personal, Verstoss gegen Ordnungsvorschriften, 7 Tage

Arrest; – 29. November 2011, Verstoss gegen die Arbeitspflicht, 7 Tage

Zelleneinschluss und leichter Gruppenausschluss; – 27. September 2011,

Widerhandlungen gegen Weisungen des Anstaltspersonals, Busse Fr. 20.-; – 8. Juli

2011, Verstoss gegen Ordnungsvorschriften, Busse Fr. 20.-; – 6. Mai

2011, unerlaubtes Rechtsgeschäft, Besitz oder Herstellung von Text, Bildern

oder Datenträgern, Busse Fr. 20.-; – 15. April 2011, Beschimpfung des

Personals, Busse Fr. 50.-. Wenn hier von einem "durchzogenen"

Vollzugsverhalten gesprochen wird, ist dies zweifellos zutreffend. Insbesondere

fällt auf, dass mit zunehmender Aufenthaltsdauer in der JVA die Verstösse

schwerwiegender wurden und oftmals mit Zelleneinschluss oder Arrest geahndet

werden mussten. Es kann somit nicht von einem äusserst positiven oder sehr guten

Vollzugsverhalten gesprochen werden, das ihm zugute zu halten wäre (vgl. BGr,

18.

Mai 2016,6B_90/2016, E. 5.3). Dabei spielt es keine Rolle, dass

die den Disziplinierungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen mit Straftaten

nach Art. 64 Abs. 1 StGB nicht in Zusammenhang stehen, denn es ist

die günstige Prognose für die Entlassung aus der Verwahrung, die sicherstellen

muss, dass der Verwahrte keine weiteren Straftaten im Sinn von Art. 64

Abs. 1 StGB begeht (vorn E. 2.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet sodann die Aktualität der vorliegenden Gutachten K,

die vier (Hauptgutachten) und knapp drei Jahre (Ergänzungsgutachten) alt seien.

Es falle sodann auf, dass lediglich von einem deutlichen Rückfallrisiko zur

Begehung neuerlicher (auch sexueller) Gewaltstraftaten gesprochen werde, ohne

aber die Wahrscheinlichkeit zu nennen, wann und unter welchen Umständen der

Beschwerdeführer mit welchen Delikten rückfällig werde. Damit stelle das

Gutachten keine Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose dar. Es nehme

auch in keinster Weise Bezug auf die Phase, in der sich der Beschwerdeführer

aktuell befinde. So habe dieser die Wegweisung aus der Schweiz akzeptiert. Ohne

fachliche Abklärungen könne aber zur Frage der massgeblichen Veränderungen gar

keine Stellungnahme abgegeben werden.

4.3

Es ist

richtig, dass das Gutachten K (27. Juni 2012) und das

Ergänzungsgutachten (29. Mai 2013) heute ein Alter von vier bzw. drei

Jahren aufweisen. Das allein genügt indessen nicht, um die Gutachten als

untauglich für die Frage der bedingten Entlassung zu erachten (vorn E. 2.2).

Vielmehr nahm der Gutachter eine umfassende Abklärung der Situation des

Beschwerdeführers vor. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund

seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht nur ein tief in seiner Person

verankertes delinquentes Verhaltensmuster zeige, sondern auf der

Einstellungsebene gar auch eine Identifikation und Verinnerlichung desselben.

Mit Bezug auf die dissoziale Persönlichkeitsstruktur hätten sich aber kaum

Veränderungen ergeben. Demgegenüber mass der Gutachter der paranoiden

Schizophrenie in Remission keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Massgebend für den Zustand des

Beschwerdeführers ist daher die unverändert vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörung,

die von verschiedener Seite als mindestens längerfristig unbehandelbar erachtet

wurde (vorn E. 3.6, 3.7). Ausserdem hatte sich im Rahmen der

therapeutischen Anstrengungen auf der Abteilung J diese Seite noch verstärkt

gezeigt, indem der Beschwerdeführer durch ein ausgeprägt negatives Frauenbild

auffiel, Frauen auf Sexualobjekte reduzierte und sie dafür verachtete, sich

dagegen für unschuldig hielt und die Anwendung von Gewalt als in vielen

Lebenslagen zulässiges Mittel erachtete, sich durchzusetzen (vorn E. 3.5,

3.

). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass sich inzwischen daran etwas

geändert hätte. Das blosse Bekenntnis, zu einer Therapie bereit zu sein, ohne

dass er dafür inzwischen irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, reicht

nicht, um von einer Veränderung ausgehen zu können. Es kann daher nach wie vor

auf das Gutachten K (und das Ergänzungsgutachten, das jenes bestätigt)

abgestellt werden.

4.4

Soweit der

Beschwerdeführer rügt, das Gutachten äussere sich weder zur Wahrscheinlichkeit

einer erneuten Tatbegehung noch zur Art der Deliktbegehung noch zu deren Umständen,

macht dies das Gutachten ebenfalls nicht unbrauchbar. Wesentlich ist, dass dem

Beschwerdeführer ein deutliches, sogar hohes Rückfallrisiko für Gewalttaten

auch sexueller Art attestiert wird, was in der Tat bedeutet, dass seine

Entlassung aus der Verwahrung eine unmittelbare Gefährdung hochwertiger

Rechtsgüter wie sexuelle Freiheit und Unversehrtheit von Frauen bedeuten würde.

Je höherwertig aber die Rechtsgüter sind, desto geringer muss das

Rückfallrisiko sein (BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016). Art. 64a

Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Gefahr der Begehung weiterer Delikte im

Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unterbleibt

(vorn E. 2.1). Davon kann bei einem deutlichen Rückfallrisiko und den infrage

stehenden hochwertigen Rechtsgütern nicht gesprochen werden, auch ohne dass

irgendwelche Mutmassungen über die Umstände, den Zeitpunkt und die Art

künftiger Delikte angestellt werden müssten.

4.5

Was

schliesslich das Vorbringen anbelangt, dass Gefährlichkeitsprognosen für einen

längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden können, entspricht dies der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 128 IV 241 E. 3.4). Die

Fachkommissionen erachten eine Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern nach Ablauf von drei Jahren als sachgerecht (Heer, Art. 64b

N. 13). Massgebend ist vorliegend jedoch die unverändert bestehende

dissoziale Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, aufgrund welcher ein

hohes Rückfallrisiko besteht und die einer Behandlung kaum oder mindestens

längerfristig nicht zugänglich ist. So stimmen denn die bisher eingeholten

Gutachten (G/H und K) sowie der Abschlussbericht der Abteilung J vom

10.

August 2011 in der längerfristigen Unbehandelbarkeit des

Beschwerdeführers und einem entsprechend hohen Rückfallrisiko überein, ebenso

weitgehend in den Diagnosen, wobei eine diagnostisch unterschiedliche

Interpretation der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers nicht

entscheidend ist (dazu BGr, 8. September 2014,6B_1050/2013, E. 4.3).

Entsprechende Ausführungen sind auch den Entscheiden von Bezirks- und

Obergericht im Rahmen der Anordnung der Verwahrung zu entnehmen. Entsprechend

darf die Gefährlichkeitsprognose nach wie vor als aktuell betrachtet werden, umso

mehr, als aufgrund der fortbestehenden ausgeprägten Grundproblematik des Beschwerdeführers

und seiner mangelnden Krankheitseinsicht auch in legalprognostischer Hinsicht

eben von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist (vgl. dazu BGr, 3. Juni

2013,6B_212/2013, E. 5). So beeindruckt etwa gerade die Beharrlichkeit,

mit der er die Sexualdelikte über die Jahre negierte (vorn E. 3.2–3.5;

3.

). Es ist zwar das Recht eines jeden Menschen, eine Tat zu bestreiten. Dem

steht allerdings nicht entgegen, dass Uneinsichtigkeit, fehlende

Tataufarbeitung sowie mangelnde Aus­einandersetzung mit deliktrelevanten

Persönlichkeitsproblematiken und Risikosituationen in legalprognostischer

Hinsicht ungünstig beurteilt werden können (BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016,

E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen

im angefochtenen Entscheid zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG).

4.6

Soweit der

Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK geltend

macht, indem lediglich pro forma eine Überprüfung der Rechtsmässigkeit der

Verwahrung vorgenommen worden sei, trifft dies nicht zu. Wie dargelegt, besteht

durchaus eine medizinische Grundlage zur Beurteilung der Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers und zur Frage der Aussichten einer therapeutischen

Behandlung. Nachdem der Wechsel des Beschwerdeführers in die Abteilung J

aus eher vollzugstaktischen Gründen erfolgte (und nicht im Bestreben, ernsthaft

eine Therapie anzugehen; vorn E. 3.6), ist es nicht zu beanstanden, wenn

der Beschwerdegegner darauf verzichtete, die Voraussetzungen für eine

stationäre therapeutische Behandlung zu prüfen. Das Gutachten K empfahl

denn auch keine Weiterführung der abgebrochenen stationären Massnahme. Der

Beschwerdeführer stützt sich zwar darauf, dass er "nicht untherapierbar"

sei, lässt indessen den zeitlichen Horizont ausser Acht, ebenso die Tatsache,

dass ihm gerade die Gelegenheit geboten worden war, ernsthaft in eine Therapie

einzusteigen, ohne dass er diese aber genutzt hätte. Von einer Verweigerung

einer Therapie kann keine Rede sein. Ausser einem blossen Bekenntnis, sich

therapieren zu lassen, liess es der Beschwerdeführer an irgendwelchen erkennbaren

Veränderungen fehlen und macht solche auch nicht substanziiert geltend.

4.7

Die

Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nach § 16 Abs. 1

und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten

zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen ist ihnen ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über finanzielle

Mittel im Umfang von fast Fr. 50'000.-. Indessen stammen diese aus zu viel

bezogener IV-Rente und steht eine Rückerstattungsforderung der

Sozialversicherungsanstalt von rund Fr. 60'000.- im Raum. Der Beistand

beschied dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass die vorhandenen Mittel nicht für

die Prozessführung aufgewendet werden dürften. Es ist daher von seiner

Mittellosigkeit auszugehen.

Insgesamt kann nicht gesagt werden, die vorliegende

Beschwerde sei geradezu offensichtlich aussichtslos, hatte der Beschwerdeführer

aus seiner Sicht doch Anlass, die Frage der bedingten Entlassung überprüfen zu

lassen. Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren, ebenso die unentgeltliche Rechtsvertretung,

wobei sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und zu

entschädigen ist, nachdem sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden

Angelegenheit kaum zurechtgefunden hätte. Am 5. Dezember 2016 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Die darin

ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 3'215.60) und die Barauslagen

(Fr. 110.50) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

total Fr. 3'592.20. Hinzuweisen ist schliesslich auf § 16 Abs. 4

VRG, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'720.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm in

der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Der

Vertreter des Beschwerdeführers wird für seinen Aufwand inkl. Barauslagen mit

insgesamt Fr. 3'592.20 (inkl. Fr. 266.10 Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …