VB.2016.00302
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00302
24. August 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18298)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00302
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführer,
und
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
gegen
A, vertreten durch B,
Beschwerdegegner,
betreffend Namensänderung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1996 geborener Staatsangehöriger der Schweiz und Spaniens,
wurde mit Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. Juni 2011 zum
Adoptivkind seines Stiefvaters, D, erklärt. Mit Schreiben vom 6. März 2013
forderte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eltern von A auf festzulegen,
ob ihr Sohn zukünftig den Nachnamen D (also jenen des Stiefvaters) oder den (spanischen
Doppel-)Nachnamen E F tragen solle. In der Folge wurde er mit dem Nachnamen E F
ins Personenstandsregister eingetragen.
Am 30. Juni 2015 liess A das Gemeindeamt darum
ersuchen, seinen Nachnamen in D E zu ändern. Mit Entscheid vom 2. November
2015 wies das Gemeindeamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 1. Dezember 2015 rekurrieren und
beantragen, sein Nachname sei in D E zu ändern. Die Direktion der Justiz
und des Innern hiess den Rekurs mit Verfügung vom 25. Februar 2016 in dem
Sinn gut, dass sie das Gemeindeamt anwies, eine in Spanien erfolgte
Namensänderung in D E im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen; ob
das Namensänderungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen, liess sie offen.
III.
Das Bundesamt für Justiz führte am 27. Mai 2016
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur
Beurteilung der Anerkennung und Eintragung eines ausländischen Namensänderungsentscheids
der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen zu unterbreiten. Die
Direktion der Justiz und des Innern und das Gemeindeamt verzichteten am 7./13.
bzw. 22./23. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. A reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein
vom Mitbeteiligten abgelehntes Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners. Die
Vorinstanz behandelte die Frage, ob das Namensänderungsgesuch zu Recht
abgelehnt worden sei, nicht abschliessend, weil sie zum Ergebnis kam, es liege
ein spanisches Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anerkannt und
ins Personenstandsregister eingetragen werden müsse.
Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide
der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen der kantonalen
Aufsichtsbehörde etwa betreffend die Eintragung einer im Ausland erwirkten
Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das
Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12
Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO,
LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.
Soweit im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein
Namensänderungsgesuch Streitgegenstand war, wäre das Rechtsmittel nicht an das
Verwaltungsgericht, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten
(§ 45 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
2.
April 1911 [LS 230]) sowie § 50 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisationim
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).
1.2
Das
Bundesamt für Justiz ist nach Art. 90 Abs. 4 ZStV sowie Art. 111
Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur
Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung in der Schweiz
anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der gesuchstellenden Person
gültig ist. Anerkannt werden Namensänderungen, die rechtskräftig vollzogen
wurden und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt sind. Dabei ist
nicht notwendig, dass die Namensänderung in einem gerichtlichen Verfahren
ausgesprochen wurde, jedoch bedarf es zumindest der Mitwirkung einer (Gerichts-
oder Verwaltungs-)Behörde. In diesem Sinn muss die Namensänderung im
ausländischen Staat zumindest behördlich registriert worden sein und in einer
öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (zum Ganzen Botschaft zum
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom
10.
November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 336; Frank Vischer, Zürcher Kommentar,
2004, Art. 39 IPRG N. 2; Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler
Kommentar, 2013, Art. 39 IPRG N. 4 ff.; Jolanda Kren
Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern
2012, Rz. 1063).
2.2
Vorliegend
stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen vom spanischen Generalkonsulat in
Zürich vorgenommenen Namenseintrag in einem spanischen Familienbuch. Allein aus
diesem Eintrag ergibt sich indes nicht, dass in Spanien ein
Namensänderungsverfahren durchgeführt worden wäre, zumal dies nicht in die
Zuständigkeit des Konsulats, sondern in diejenige des Justizministeriums bzw.
der Gerichte fiele (Art. 57 und 59 der Ley de 8 de junio de 1957 sobre el
Registro Civil [LRC, www.boe.es/buscar/pdf/1957/BOE-A-1957-7537-consolidado.pdf]).
Aus dem Eintrag im Familienbuch ergibt sich einzig, dass der Familienname des
Beschwerdeführers nach dessen Adoption abweichend vom nach schweizerischem
Recht gebildeten Namen eingetragen wurde. Die Gründe dafür bleiben indes
unklar. Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter
Hinweis auf Art. 39 IPRG sinngemäss geltend, die in seinen spanischen Ausweispapieren
verwendete Namensführung müsse in der Schweiz anerkannt werden; er behauptete
indes nicht, ein Namensänderungsverfahren durchlaufen zu haben, sondern machte
einzig geltend, sein Name werde in seinem spanischen Pass sowie im spanischen Familienbuch
abweichend vom Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister geführt. Damit
bleibt insbesondere unklar, ob die Namensführung in offiziellen spanischen Dokumenten
überhaupt auf einer behördlichen Namensanerkennung oder nicht vielmehr einzig
auf der (falschen) Angabe des Beschwerdegegners gegenüber den spanischen Behörden
beruht. Im Übrigen ist eine Namensänderung nach spanischem Recht nur
rechtswirksam, wenn sie im Register beim Geburtseintrag randvermerkt wurde
(Art. 62 LRC); ein solcher Eintrag wurde nicht vorgelegt. Unter diesen
Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, im Heimatstaat des
Beschwerdegegners sei unter behördlicher Mitwirkung dessen Namen geändert
worden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtswidrig.
2.3
Bei diesem
Ausgang kann offenbleiben, ob die Vorinstanz über die Anerkennung einer im
Ausland erwirkten Namensänderung überhaupt im Rahmen eines Rekursverfahrens
betreffend eine Namensänderung nach schweizerischem Recht befinden durfte oder
ob sie das Verfahren diesbezüglich nicht vielmehr an das Gemeindeamt als kantonale
Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1
IPRG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Rekursentscheid aufzuheben. Damit ist auch das Rekursverfahren betreffend das
Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer
ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine
Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,
welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 25. Februar 2016 aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…