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Entscheid

VB.2016.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00302

24. August 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18298)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1996 geborener Staatsangehöriger der Schweiz und Spaniens,

wurde mit Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. Juni 2011 zum

Adoptivkind seines Stiefvaters, D, erklärt. Mit Schreiben vom 6. März 2013

forderte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eltern von A auf festzulegen,

ob ihr Sohn zukünftig den Nachnamen D (also jenen des Stiefvaters) oder den (spanischen

Doppel-)Nachnamen E F tragen solle. In der Folge wurde er mit dem Nachnamen E F

ins Personenstandsregister eingetragen.

Am 30. Juni 2015 liess A das Gemeindeamt darum

ersuchen, seinen Nachnamen in D E zu ändern. Mit Entscheid vom 2. November

2015 wies das Gemeindeamt dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 1. Dezember 2015 rekurrieren und

beantragen, sein Nachname sei in D E zu ändern. Die Direktion der Justiz

und des Innern hiess den Rekurs mit Verfügung vom 25. Februar 2016 in dem

Sinn gut, dass sie das Gemeindeamt anwies, eine in Spanien erfolgte

Namensänderung in D E im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen; ob

das Namensänderungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen, liess sie offen.

III.

Das Bundesamt für Justiz führte am 27. Mai 2016

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur

Beurteilung der Anerkennung und Eintragung eines ausländischen Namensänderungsentscheids

der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen zu unterbreiten. Die

Direktion der Justiz und des Innern und das Gemeindeamt verzichteten am 7./13.

bzw. 22./23. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. A reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein

vom Mitbeteiligten abgelehntes Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners. Die

Vorinstanz behandelte die Frage, ob das Namensänderungsgesuch zu Recht

abgelehnt worden sei, nicht abschliessend, weil sie zum Ergebnis kam, es liege

ein spanisches Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anerkannt und

ins Personenstandsregister eingetragen werden müsse.

Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide

der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen der kantonalen

Aufsichtsbehörde etwa betreffend die Eintragung einer im Ausland erwirkten

Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das

Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen)

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12

Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO,

LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.

Soweit im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein

Namensänderungsgesuch Streitgegen­stand war, wäre das Rechtsmittel nicht an das

Verwaltungsgericht, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten

(§ 45 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

2.

April 1911 [LS 230]) sowie § 50 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisationim

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).

1.2

Das

Bundesamt für Justiz ist nach Art. 90 Abs. 4 ZStV sowie Art. 111

Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur

Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung in der Schweiz

anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der gesuchstellenden Person

gültig ist. Anerkannt werden Namensänderungen, die rechtskräftig vollzogen

wurden und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt sind. Dabei ist

nicht notwendig, dass die Namensänderung in einem gerichtlichen Verfahren

ausgesprochen wurde, jedoch bedarf es zumindest der Mitwirkung einer (Gerichts-

oder Verwaltungs-)Behörde. In diesem Sinn muss die Namensänderung im

ausländischen Staat zumindest behördlich registriert worden sein und in einer

öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (zum Ganzen Botschaft zum

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom

10.

November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 336; Frank Vischer, Zürcher Kommentar,

2004, Art. 39 IPRG N. 2; Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler

Kommentar, 2013, Art. 39 IPRG N. 4 ff.; Jolanda Kren

Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern

2012, Rz. 1063).

2.2

Vorliegend

stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen vom spanischen Generalkonsulat in

Zürich vorgenommenen Namenseintrag in einem spanischen Familienbuch. Allein aus

diesem Eintrag ergibt sich indes nicht, dass in Spanien ein

Namensänderungsverfahren durchgeführt worden wäre, zumal dies nicht in die

Zuständigkeit des Konsulats, sondern in diejenige des Justizministeriums bzw.

der Gerichte fiele (Art. 57 und 59 der Ley de 8 de junio de 1957 sobre el

Registro Civil [LRC, www.boe.es/buscar/pdf/1957/BOE-A-1957-7537-consolidado.pdf]).

Aus dem Eintrag im Familienbuch ergibt sich einzig, dass der Familienname des

Beschwerdeführers nach dessen Adoption abweichend vom nach schweizerischem

Recht gebildeten Namen eingetragen wurde. Die Gründe dafür bleiben indes

unklar. Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter

Hinweis auf Art. 39 IPRG sinngemäss geltend, die in seinen spanischen Ausweispapieren

verwendete Namensführung müsse in der Schweiz anerkannt werden; er behauptete

indes nicht, ein Namensänderungsverfahren durchlaufen zu haben, sondern machte

einzig geltend, sein Name werde in seinem spanischen Pass sowie im spanischen Familienbuch

abweichend vom Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister geführt. Damit

bleibt insbesondere unklar, ob die Namensführung in offiziellen spanischen Dokumenten

überhaupt auf einer behördlichen Namensanerkennung oder nicht vielmehr einzig

auf der (falschen) Angabe des Beschwerdegegners gegenüber den spanischen Behörden

beruht. Im Übrigen ist eine Namensänderung nach spanischem Recht nur

rechtswirksam, wenn sie im Register beim Geburtseintrag randvermerkt wurde

(Art. 62 LRC); ein solcher Eintrag wurde nicht vorgelegt. Unter diesen

Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, im Heimatstaat des

Beschwerdegegners sei unter behördlicher Mitwirkung dessen Namen geändert

worden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtswidrig.

2.3

Bei diesem

Ausgang kann offenbleiben, ob die Vorinstanz über die Anerkennung einer im

Ausland erwirkten Namensänderung überhaupt im Rahmen eines Rekursverfahrens

betreffend eine Namensänderung nach schweizerischem Recht befinden durfte oder

ob sie das Verfahren diesbezüglich nicht vielmehr an das Gemeindeamt als kantonale

Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1

IPRG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Rekursentscheid aufzuheben. Damit ist auch das Rekursverfahren betreffend das

Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer

ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor,

welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…