VB.2016.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00303
2. März 2017Deutsch12 min
(URT.2017.18770)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00303
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. März 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Bietergemeinschaft A AG/B AG
bestehend aus:
1. A AG,
2. B AG,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Adliswil Liegenschaften,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Firma E,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Adliswil eröffnete mit Ausschreibung auf Simap
vom 11. Dezember 2015 ein selektives Submissionsverfahren betreffend Planungsleistungen
für die Optimierung und Erweiterung des Stadthauses der Verwaltung an der
Zürichstrasse 10–12 in Adliswil. Zur 2. Stufe (Angebotsphase) wurden fünf
Generalplanerteams zugelassen. Das Projekt Stadthauserweiterung setzt sich aus
verschiedenen Teilprojekten zusammen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet das Generalplanermandat für das Teilprojekt 2 "Optimierung
bestehendes Stadthaus" und für das Teilprojekt 3
"Stadthauserweiterung". Bezüglich der in der 2. Stufe
eingegangenen Angebote erfolgte der Zuschlag am 17. Mai 2016 an die Arbeitsgemeinschaft
Firma E zum Preis von Fr. 1'989'557.- (inkl. MWSt.). Dieses Ergebnis wurde der Bietergemeinschaft A AG und B AG
mit Schreiben 20. Mai 2016 mitgeteilt.
Erwägungen
II.
A. Dagegen gelangte
die Bietergemeinschaft A AG und B AG mit Beschwerde vom 1. Juni
2016.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Stadt Adliswil bzw. der Arbeitsgemeinschaft Firma E. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie namentlich, es seien der Stadt
Adliswil superprovisorisch jegliche Vollzugsvorkehren, insbesondere der Vertragsschluss
mit der Mitbeteiligten, zu untersagen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Juni 2016 wurde der Stadt Adliswil einstweilen,
bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der
Vertragsschluss untersagt.
C. Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016
beantragte die Stadt Adliswil, die Beschwerde
sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Zudem sei der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht in die Offertunterlagen
der Mitbeteiligten zu gewähren, wenn diese der Einsichtnahme nicht zustimme.
Weiter hielt die Stadt Adliswil fest, dass sie gegen die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung keine Einwände habe.
D. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2016
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsbegehren der Bietergemeinschaft
A AG und B AG teilweise gutgeheissen
und die Einsicht in die Prozessakten mit Einschränkungen gewährt.
E. Die Bietergemeinschaft
A AG und B AG hielt mit Replik vom 15. Juli 2016 an den gestellten
materiellen Anträgen sowie dem Begehren um Akteneinsicht fest. Am 11. August
2016.
reichte die Stadt Adliswil ihre Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren
ein. Die Bietergemeinschaft A AG und B AG nahm am 26. August
2016.
unter Festhaltung an den gestellten Rechtsbegehren erneut Stellung. Mit
Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Stadt Adliswil auf eine weitere
Stellungnahme. Die Arbeitsgemeinschaft Firma E
hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht wheitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen
können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin, deren
Angebot mit 411,8 Punkten bewertet wurde, rangiert hinter demjenigen der
mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin, welches 453 Punkte erreicht hat, auf
dem zweiten Platz. Sie macht geltend, die Bewertung des Zuschlagskriteriums 3
erweise sich als unzulässig. Eine korrekte Bewertung der beiden Angebote hätte
zur Folge, dass das Angebot der Beschwerdeführerin mit 469 Punkten und
dasjenige der Mitbeteiligten mit 457,5 Punkten zu bewerten wäre. Mit
diesen Rügen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die beim Zuschlagskriterium 3
("Angaben zum Angebot: Honorarofferten im Vergleich")
verwendeten Subkriterien seien unzulässig, da unter diesem Kriterium nur
das offerierte Gesamthonorar hätte berücksichtigt werden dürfen. Die
Beschwerdegegnerin habe für die Berechnung des Planerhonorars die
aufwandbestimmenden Baukosten für massgebend erklärt. Ändere sich die Bausumme,
so ändere sich auch das Gesamthonorar linear. Es verleibe daher immer bei der
Differenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten
von 0,6 %. Gerade der Umstand, dass die Mitbeteiligte trotz des
Generalplanerzuschlags von 0,1 % im Ergebnis lediglich ein um rund 0,6 %
tieferes Angebot eingereicht habe, deute darauf hin, dass sie den Zuschlag
nicht korrekt ausgewiesen, sondern in andere Positionen umgelagert habe. Ein eigenständiger
Bewertungsgehalt dürfe daher den einzelnen Faktoren nicht zukommen. Andernfalls
werde das Preisbewertungskriterium unbrauchbar bzw. inhaltlich verzerrt.
3.2
In den
Submissionsunterlagen zur Stadthauserweiterung wurde zu den Zuschlagskriterien
Folgendes festgehalten:
"Das
Beurteilungsgremium beurteilt die eingegangenen Lösungsvorschläge nach
folgenden Kriterien in der Reihenfolge ihrer Gewichtung:
·
ZK 1 - 10 %: Organisationsstruktur und Leistungsfähigkeit des
Generalplanerteams, Personelle Besetzung Leistungserbringer (Schlüsselpersonen),
PQM
·
ZK 2 - 30 %: Qualität der Aufgabenanalyse und der aufgezeigten
Strategie, Aufbau und Implementierung des PQM
·
ZK 3 - 60 %: Angaben zum Angebot: Honorarofferte im Vergleich"
Weiter wurde festgehalten, dass
die Honorierung nach den aufwandbestimmenden Baukosten auf Grundlage der
"Kostenschätzung Vorprojekt (+/- 15 %)" für die betreffenden Teilprojekte
2.
und 3 erfolgen solle. Die Berechnung des verbindlichen Honorars sei mittels
Unterlage 4 "Honorarberechnung BKP 298 GP" von den Anbietenden zu
bestimmen.
Die Anbietenden wurden aufgefordert, die von der Stadt
Adliswil nicht festgelegten Faktoren (Teamfaktor i, mittlerer Stundenansatz h,
Generalplanerzuschlag in %, Aufwendungen für weitere Fachplaner bzw.
Spezialisten) im Dokument "Honorarberechnung BKP 298 GP" verbindlich
zu offerieren.
Aus dem Offertvergleich A ergibt
sich, dass das Zuschlagskriterium 3 in drei Unterkriterien aufgeteilt
wurde. Bewertet wurden die folgenden Unterkriterien:
·
Stundenansatz für Phase 32–53 gemäss Unterlage 4 in
CHF inkl. NK exkl. MwSt. 10 %
·
GP-Zuschlag für Phase 32–53 gemäss Unterlage 4 in % 10 %
·
Gesamthonorar für Phase 32–53 gemäss Unterlage 4 in CHF inkl. NK
exkl. MwSt. 40 %
3.3
Die Beschwerdeführerin
erhielt bei den Zuschlagskriterien 1 und 2, deren Bewertung nicht umstritten
ist, insgesamt 175 Punkte und die Mitbeteiligte 157,5 Punkte. Nach
der Bewertung dieser Kriterien verfügt die Beschwerdeführerin somit über einen
Punktevorsprung von 17,5 Punkten.
3.4
Gegenstand der Beschwerde
bildet einzig die Bewertung des Zuschlagskriteriums 3. Die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte wurden wie
folgt bewertet:
Die Beschwerdeführerin hat einen
Stundenansatz von Fr. 122.- offeriert und die Mitbeteiligte einen solchen
von Fr. 115.-. Dafür erhielt die Beschwerdeführerin 39,1 und die
Mitbeteiligte 45,5 Punkte. Beim Generalplanerzuschlag setzte die
Mitbeteiligte 0,1 % ein und erhielt dafür die Maximalpunktzahl von 50 Punkten.
Die Beschwerdeführerin (und alle übrigen Anbietenden) erhielten bei diesem Kriterium
keine Punkte. Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin 197,7 Punkte für
das Gesamthonorar und die Mitbeteiligte 200 Punkte. Beim
Zuschlagskriterium 3 erhielt die Mitbeteiligte somit 295,5 Punkte und
die Beschwerdeführerin 236,8 Punkte (Punktedifferenz von 58,7).
4.
Es ist daher zu prüfen, ob sich die beim Zuschlagskriterium 3
gewählten Subkriterien als zulässig erweisen.
4.1
Die
Berechnung des Honorars erfolgt auf der Basis der aufwandbestimmenden Baukosten
gemäss SIA-Norm 102, 103 und 105 (Ausgabe 2014).
Nach diesem Modell wird zunächst der durchschnittliche
Zeitaufwand in Stunden ermittelt (Tm) und anschliessend unter Berücksichtigung
des Teamfaktors (i) der auftragsspezifisch prognostizierte Zeitaufwand
berechnet (Tp). Aus der Multiplikation des prognostizierten Zeitaufwands (Tp)
mit dem Sonderfaktor s (Faktor für Sonderleistungen) und dem angebotenen
Stundenansatz (h) wird schliesslich das Honorar ermittelt, das mit einem Generalplanerzuschlag
in Prozent zu multiplizieren ist.
4.2
Das
offerierte Gesamthonorar geht somit aus einer Multiplikation verschiedener Faktoren
hervor. Vorliegend konnten die Anbietenden einzig drei honorarbestimmende
Faktoren – den Teamfaktor (i), den Stundenansatz (h) und den Zuschlag für das
Generalplanermandat in Prozent – festlegen (sowie die verlangten Angaben zu den
Fachplanern).
Der Generalplanerzuschlag bildet zusammen mit dem
offerierten Stundenansatz und dem Teamfaktor eine preisliche Einheit. Die
effektiv entstehenden Kosten können erst verglichen werden nach der Multiplikation
des errechneten Honorars mit dem Generalplanerzuschlag. Die Bewertung der
einzelnen Faktoren lässt keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit der
unterbreiteten Angebote zu. Werden neben dem Gesamthonorar einzelne Kriterien
zusätzlich gesondert bewertet, führt dies vielmehr zu einer verzerrten
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote. Dasselbe gilt für die weiteren
von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gewichtungen der einzelnen Faktoren
innerhalb des Preiskriteriums. Nur bei einer Bewertung des offerierten
Gesamthonorars ziehen gleiche Preisdifferenzen gleiche Bewertungsdifferenzen
nach sich. Die Beschwerdeführerin erzielt aufgrund der von der
Beschwerdegegnerin angewendeten Bewertung für ihr nur 0,57 %
(Fr. 11'380.-) teureres Angebot 58,7 Punkte weniger als die Mitbeteiligte.
Bei einem Punktemaximum von 300 Punkten entspricht dies einer Bewertungsdifferenz
von 19,57 %. Dem Preiskriterium kommt deshalb nicht mehr die zugeordnete
Gewichtung zu. Vielmehr wird die Bewertung des Preiskriteriums verzerrt. Eine
solche Bewertung erweist sich mit dem Zweck des Vergaberechts, das
wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, nicht vereinbar. Die Bewertung
des Zuschlagskriteriums 3 ist daher anzupassen.
4.3
Gemäss
Art. 3.4 des Generalplanervertrags erfolgt die Vergütung bei Bestell- und
Projektänderungen nach Aufwand mit Kostendach gemäss gemitteltem Stundenansatz.
Aufgrund des Projektstands war von Anfang an klar, dass die Bausumme noch nicht
definitiv feststeht. Konkret wurde mit Abweichungen von "+/- 15 %"
gerechnet. In den Ausschreibungsunterlagen war dazu kein (separates)
Bewertungskriterium vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob es zulässig
ist, den Stundenansatz für Bestell- und Projektänderungen unter dem Preiskriterium
separat zu bewerten. Aus der Formulierung zum Zuschlagskriterium 3
"Angaben zum Angebot: Honorarofferte im Vergleich" kann dazu nichts
abgeleitet werden. Eine separate Bewertung der Vergütung bei Bestell- und
Projektänderungen ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist jedoch bei der
Bewertung zu berücksichtigen, dass es nicht in jedem Fall zu Bestell- und
Projektänderungen kommt und die mögliche Abweichung auf maximal "+/- 15
%" geschätzt wurde. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots
darf dem gemittelten Stundenansatz bei der Bewertung daher – wenn überhaupt
eine Bewertung erfolgt – lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen.
Zusatzleistungen bilden schliesslich nicht Gegenstand der Ausschreibung. Deren
Honorierung kann daher für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der
ausgeschriebenen Leistung nicht relevant sein.
4.4
Die
Angebote sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach folgender
Formel zu bewerten, damit das vorgegebene
Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (vgl. VGr,
28.
März 2012, VB.2012.00074, E. 5.5; 5. Mai 2006,
VB.2005.00582, E. 5.2; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 =
BEZ 2004 Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382):
Die Vorinstanz äussert sich nicht zur gewählten
Preisspanne. Bei der Anwendung der obigen Formel werden die von der Vorinstanz
für das Gesamthonorar vergebenen 200 Punkte bei einer Preisspanne von 50 %
erreicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine Preisspanne
von 50 % zur Anwendung gebracht hat. Bei einer Anwendung einer Preisspanne
von 50 % auf das Gesamthonorar resultiert folgende korrigierte Bewertung:
Das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert somit mit
471,57 Punkten an erster Stelle und weist gegenüber dem Angebot der
Mitbeteiligten einen Punktevorsprung von 14,07 Punkten auf. Selbst wenn somit
die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten hinsichtlich des
Stundenansatzes – so wie in Auswertung vorgesehen – bewertet würden, würde die
Mitbeteiligte den Vorsprung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der
anzuwendenden Preisspanne nicht mehr einzuholen vermögen (Differenz von 6,4 Punkten).
Die Angebote A, B und C vermögen nicht auf den ersten Platz vorzurücken.
5.
Bei diesem
Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen und ist der angefochtene
Zuschlag in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben.
Da das Angebot
der Beschwerdeführerin nun an erster Stelle steht und keine weiteren Abklärungen
erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das
Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist vielmehr mit
einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr,
13.
Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
6.
Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe
ihres Unterliegens. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August 2014,
VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind daher
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin ist überdies zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre
Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
7.
Der
Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
23.
November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen
diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls
steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Stadtrats Adliswil
vom 17. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird an den Stadtrat Adliswil zurückgewiesen, um den
Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 8'270.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-
zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils zahlbar.
5.
Gegen dieses Urteil kann, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…