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Entscheid

VB.2016.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00309

3. Mai 2017Deutsch18 min

(URT.2017.18913)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X,

wo er unter anderem auch in zivilrechtlichen Verfahren tätig ist. Mit Eingabe

vom 3. Januar 2016 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich ersuchte er darum, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben von

Verwaltungsratsmandaten in vier Aktiengesellschaften, nämlich der B AG,

der C AG sowie (befristet bis zum 31. Dezember 2016) der D AG

und (befristet bis zum 30. Juni 2016) der E AG, zu bewilligen. Im

Weiteren ersuchte er um Bewilligung für die Ausübung eines

Willensvollstreckermandats.

Mit Beschluss vom 29. April 2016 schrieb die

Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch von A um Ausübung eines der

Verwaltungsratsmandate (D AG) als gegenstandslos geworden ab

(Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte ihm die Bewilligung für die Ausübung der

übrigen drei Verwaltungsratsmandate (Dispositiv-Ziff. 2) und bewilligte

ihm die Ausübung des Willensvollstreckermandats (Dispositiv-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Am 1. Juni 2016 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Ausübung des Verwaltungsratsmandats

bei der B AG zu bewilligen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts schloss mit

Vernehmlassung vom 24./27. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A nahm

hierzu am 10./11. Juli 2016 Stellung und reichte dem Verwaltungsgericht

des Weiteren am 10. Juli/9. August 2016 aktuelle Handelsregisterauszüge

der C AG und der E AG ein. Die Verwaltungskommission des Obergerichts

nahm am 8./9. August 2016 zur Eingabe von A vom 10./11. Juli 2016

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts betrifft

einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten

kantonalen Gerichts in einer Personalsache, weshalb das Verwaltungsgericht nach

§ 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 18 Abs. 1 lit. j

Ziff. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die

Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In Nachachtung

eines bundesgerichtlichen Urteils vom 15. März 2000 (1P.773/1999) wurde Streitigkeiten

betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen

seither im kantonalen Rechtsmittelverfahren kein Streitwert (mehr) beigemessen

(vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00006, E. 1, sowie 6. Februar

2008, VB.2007.00315, E. 1.2, ferner 20. Oktober

1999, PB.99.00012, E. 1 [Letzteres auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).

Inzwischen scheint das Bundesgericht jedoch von seiner diesbezüglichen Praxis

abgekommen zu sein. So ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung

für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von einer vermögensrechtlichen

und damit streitwertabhängigen Streitsache auszugehen (BGr, 20. November

2013,8C_684/2013, E. 1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch im

kantonalen Rechtsmittelverfahren eine Abkehr von der bisherigen Praxis.

Angesichts der vom Beschwerdeführer aus dem streitigen

Verwaltungsratsmandat in den letzten drei Jahren bezogenen Vergütungen sowie

des Umstands, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Amtsdauer 2014–2020

gewählt ist, ist von einem Fr. 20'000.- (und selbst Fr. 30'000.-)

übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache in

Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Mitglieder eines Bezirksgerichts werden vom Volk an der Urne auf eine Amtsdauer

von sechs Jahren gewählt (Art. 75 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]

sowie § 39 lit. b und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung

mit § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Im Gegensatz zu

den Mitgliedern der obersten kantonalen Gerichte (zu letzterem Begriff

Art. 74 Abs. 2 KV) sind die Mitglieder der Bezirksgerichte als

Angestellte dem kantonalen Personalrecht unterstellt (vgl. § 1 Abs. 3

e contrario sowie § 3 zweiter Halbsatz des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 [PG, LS 177.10]).

2.2

Für die

Mitglieder der Bezirksgerichte gelten mit Blick auf ihr Richteramt zunächst die

allgemeinen Unvereinbarkeitsbestimmungen aufgrund ihrer Organfunktion und ihrer

Stellung innerhalb des Instanzenzugs (Art. 42 Abs. 2 KV sowie

§ 5 GOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b bzw. § 27

Abs. 1 lit. a GPR). Im Weiteren ist den vollamtlichen Mitgliedern der

Bezirksgerichte die berufsmässige Vertretung von Parteien vor allen Gerichten

untersagt (§ 6 Abs. 1 lit. a GOG). Diese amts- und

tätigkeitsspezifischen Restriktionen sind vorliegend allesamt nicht tangiert.

Darüber hinaus gilt für die Mitglieder der Bezirksgerichte

die allgemeine Schranke des Personalrechts, wonach die Ausübung einer

Nebenbeschäftigung nur zulässig ist, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung

nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist (§ 53

Abs. 1 PG). Eine Bewilligung hierfür ist von Gesetzes wegen nur dann

erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird (§ 53

Abs. 2 Satz 1 PG). Den obersten kantonalen Gerichten wird indessen

die Kompetenz eingeräumt, die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände

auszudehnen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 PG). In § 9 der – gestützt

auf § 56 Abs. 3 PG vom Plenarausschuss der Gerichte (§ 73

Abs. 1 lit. a GOG) erlassenen – Vollzugsverordnung der obersten

kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999

(LS 211.21) wird unter anderem die Einsitznahme in Verwaltungsräten und

die Übernahme von Willensvollstreckungsmandaten "auch ausserhalb von

§ 53" PG und damit generell für bewilligungspflichtig erklärt.

Zuständig für die Bewilligungserteilung bei Mitgliedern des Bezirksgerichts ist

das Obergericht (vgl. § 9 Satz 2 sowie § 7 Abs. 2 der genannten

Vollzugsverordnung) bzw. gerichtsintern dessen Verwaltungskommission (oben

1.

).

2.3

Nach

welchen Kriterien eine Bewilligung gemäss § 9 der vorerwähnten

Vollzugsverordnung zu erteilen ist, lässt sich dieser nicht entnehmen. Zu

beachten ist jedoch, dass sich Staatsangestellte nach der Rechtsprechung

jedenfalls insoweit auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berufen können, als sie – wie

vorliegend – beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit

ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben

(BGE 121 I 326 E. 2a). Das Untersagen einer entsprechend gelagerten (Neben-)Erwerbstätigkeit

stellt mithin einen Eingriff in besagtes Grundrecht dar, welcher einer

gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse

gerechtfertigt sein und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und

Rechtsgleichheit wahren muss (BGE 121 I 326 E. 2b, ferner BGr,

23.

Juni 2006,2P.301/2005, E. 2.2). Die Erteilung der Bewilligung

steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde. Vielmehr hat

diese die Bewilligung nach Massgabe der formell-gesetzlichen Grundlage von

§ 53 Abs. 1 PG, welche die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung im

Allgemeinen regelt und entsprechend auch als Massstab für die Zulassung im

bewilligungspflichtigen Bereich gelten muss, dann zu erteilen, wenn die

Ausübung der in Frage stehenden Nebenbeschäftigung weder die amtliche

Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung

ist. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung gebricht es vorliegend

an letzterer Voraussetzung.

2.4

Im

Grundsatz lässt sich vorweg auf die publizierte Rechtsprechung des

Bundesgerichts verweisen, wonach die Verweigerung ausserdienstlicher

Erwerbstätigkeit im öffentlichen Personalrecht nicht nur zulässig ist, um

sicherzustellen, dass die angestellte Person ihre volle Arbeitskraft dem Staat

widmet, und um zu verhindern, dass sie diesen konkurrenziert, sondern auch um

der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen und das Ansehen der

Angestellten und das öffentliche Vertrauen in deren Unparteilichkeit

sicherzustellen (BGE 121 I 326 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Dies

kann es rechtfertigen, eine Nebenbeschäftigung nicht erst dann zu untersagen,

wenn sie durch erhebliche zeitliche Belastung die angestellte Person an der

Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben hindert, sondern bereits dann, wenn sie das

Ansehen des Amts oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

Bei Personen mit gerichtlichen Funktionen dürfen dabei erhöhte Anforderungen an

die Unabhängigkeit gestellt und etwa einem Bezirksanwalt oder einem Mitglied

des Obergerichts die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats untersagt werden

(vgl. BGE 121 I 326 E. 2d/aa). Nichts Anderes muss für Mitglieder

eines Bezirksgerichts gelten.

2.5

Steht –

wie bereits erwähnt – vorliegend eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur

Diskussion, lässt sich über die anbegehrte Bewilligung einer Nebenbeschäftigung

nicht ohne Prüfung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls befinden und gilt

es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Interessenabwägung

vorzunehmen.

3.

3.1

Vor

Verwaltungsgericht ist nur mehr die Bewilligung des Verwaltungsratsmandats des

Beschwerdeführers bei der B AG streitig. Die besagte Aktiengesellschaft

mit Sitz im Bezirk X verfolgt den Zweck, Liegenschaften zu erwerben und zu

verkaufen sowie die Liegenschaft B zu verwalten. Im angefochtenen Beschluss erwägt

der Beschwerdegegner, aufgrund des Tätigkeitsbereichs der B AG sei es

nicht unwahrscheinlich, dass es zu vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten

kommen könne. Wegen des Sitzes der Gesellschaft und der Lage der von ihr

verwalteten Liegenschaft bestehe das Risiko, dass solche Verfahren am

Bezirksgericht X durchgeführt werden müssten. Im Bereich des Mietrechts sei

dies denn auch bereits geschehen, wobei aufgrund des Umstands, dass der

Beschwerdeführer einerseits Richter sei und andererseits ehemaliger langjähriger

Gerichtsschreiber des Mietgerichts X gewesen sei, eine Umteilung an ein anderes

Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton Zürich habe erfolgen

müssen. Denkbar wäre auch, dass ein Prozess – etwa ein Forderungsverfahren –

direkt bei der bezirksgerichtlichen Untereinheit, in welcher der

Beschwerdeführer tätig sei, verhandelt werden müsste. Der Beschwerdegegner

schliesst daraus, dass eine Wahrscheinlichkeit von Verfahren vor dem

Bezirksgericht X bestehe, welche zu Interessenkonflikten des Beschwerdeführers

mit seinem Amt als Bezirksrichter führen könnten. Solche Interessenkonflikte

könnten sich negativ auf das Ansehen der Rechtspflege in der Öffentlichkeit und

die Rechtsprechung auswirken. Dass es sich bei der Gesellschaft um ein

Familienunternehmen handle, trete vor der nicht unerheblichen Gefahr solcher

Prozesse, die sich in einem Fall bereits manifestiert habe, in den Hintergrund.

Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwaltungsratsmandat nicht

als mit seiner dienstlichen Stellung vereinbar zu betrachten, weshalb die

Bewilligung zu verweigern sei.

3.2

Bei der in

Frage stehenden Aktiengesellschaft handelt es sich um ein Familienunternehmen,

in dessen Verwaltungsrat der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Vaters neben

seiner Mutter und seiner Frau einsitzt. Nach Angaben des Beschwerdeführers in

seinem Gesuch besitzt er die Mehrheit der Aktien, welche er hauptsächlich

von seinem Vater geerbt und im Übrigen von seiner Mutter und seinem Bruder übernommen

habe. In den Jahren 2013 bis 2015 seien ihm aus diesem Verwaltungsratsmandat

jährliche Entschädigungen in der Grössenordnung zwischen Fr. 5'800.- und

Fr. 15'415.- ausgerichtet worden. Abgesehen von wenigen Telefonaten (eines

bis zwei pro Monat) übe er das Mandat ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten

aus, das heisst abends und am Wochenende. Vor Verwaltungsgericht führt er

sodann ergänzend aus, die in Frage stehende Aktiengesellschaft sei Eigentümerin

einer (einzigen) Liegenschaft, welche die Gesellschaft bewirtschafte und

verwalte. Andere Tätigkeiten übe die Gesellschaft nicht aus. Der im

angefochtenen Beschluss wiedergegebene und im Handelsregister eingetragene

Gesellschaftszweck sei daher weiter gefasst als die tatsächlich ausgeübte

Tätigkeit.

3.3

Die

Haltung des Beschwerdegegners, wonach die Ausübung des Verwaltungsratsmandats

in der besagten Familienunternehmung mit der dienstlichen Stellung des

Beschwerdeführers unvereinbar sei, ist zwar streng, im Ergebnis jedoch nicht unhaltbar

bzw. rechtsverletzend.

Nicht zu beanstanden ist zunächst, wenn der Beschwerdegegner

dem Umstand, dass es sich bei der in Frage stehenden Aktiengesellschaft um ein

Familienunternehmen handelt, geringeres, dem Aspekt, in welchem Tätigkeitsfeld

sich das Unternehmen örtlich und sachlich bewegt, dagegen stärkeres Gewicht

beimisst. Die B AG ist im Bereich der Liegenschaftenvermietung und

-verwaltung tätig. Zwar ist sie nach Angaben des Beschwerdeführers aktuell

Eigentümerin bloss einer einzelnen Liegenschaft; dabei handelt es sich aber

nach eigener Darstellung um eine (gemischte) Wohn- und Geschäftsliegenschaft.

Auch lässt sich schon anhand der im Telefonbuch für diese Adresse

aufscheinenden Einträge erkennen, dass es sich dabei um einen grösseren

Gebäudekomplex mit zahlreichen Mieterinnen und Mietern handelt. Wenn der

Beschwerdegegner insofern mit Blick auf die in Frage stehende

Geschäftstätigkeit auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Verfahren schliesst,

welche angesichts der Lage des verwalteten Objekts in die örtliche und sachliche

Zuständigkeit des Bezirksgerichts X fielen, an welchem der Beschwerdeführer als

vollamtlicher Richter tätig ist, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.

Dass es in der Vergangenheit – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – schon

einmal zu einer Mietrechtsstreitigkeit gekommen ist, welche eine Umteilung

derselben an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton

Zürich erforderlich machte, lässt darauf schliessen, dass es sich bei dieser

Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine bloss theoretische handelt. Vielmehr muss

im Bereich der gewerbsmässigen Liegenschaftsvermietung damit gerechnet werden,

dass die Immobiliengesellschaft hin und wieder in Mietrechtsstreitigkeiten

verstrickt wird. Da diese im vorliegenden Fall regelmässig vor dem

Bezirksgericht X auszutragen wären, liegen die Dinge anders als im vom

Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall der Familienunternehmung einer

Mitrichterin, welcher der Einsitz in den Verwaltungsrat vom Beschwerdegegner

erlaubt wurde; in jenem Fall hatte nämlich die – ebenfalls im Immobilienbereich

tätige – Aktiengesellschaft nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des

Beschwerdegegners sowohl einen ausserkantonalen Sitz als auch ein ausserkantonales

Tätigkeitsfeld.

Auch lässt sich die Situation von Gerichtsschreibenden,

welche lediglich mit beratender Stimme an der Entscheidfällung teilnehmen

(§ 133 Abs. 1 GOG), nicht vollumfänglich mit jener von Richtenden

vergleichen (vgl. auch BGr, 23. Juni 2006,2P.301/2005, E. 4.2). Dem

Beschwerdegegner lässt sich diesbezüglich keine (durch sachliche Unterschiede

nicht zu rechtfertigende) rechtsungleiche Behandlung zum Nachteil des

Beschwerdeführers vorwerfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einem

vollamtlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts sei der Einsitz in einem

Verwaltungsrat nicht verwehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass kein

generelles Verbot besteht, ein Verwaltungsratsmandat auszuüben (vgl. für

Mitglieder des Verwaltungsgerichts § 34 Abs. 3 VRG), sondern hier wie

dort die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Im Übrigen liegen schon

mit Blick auf den unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich von Mitgliedern von

Verwaltungs- gegenüber solchen von Zivilgerichten wie auch die

Verschiedenartigkeit der Tätigkeitsfelder der angesprochenen

Aktiengesellschaften keine vergleichbaren Verhältnisse vor.

3.4

Im

Weiteren wendet der Beschwerdegegner zu Recht ein, dass der im Handelsregister

eingetragene Gesellschaftszweck der B AG es dieser erlaubt, weitere

Liegenschaften zu erwerben und so das Tätigkeitsfeld auszuweiten. Schon aus

diesem Grund lässt sich die Einsitznahme im Verwaltungsrat dieser Unternehmung

nicht mit der Verwaltung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

vergleichen. Im Übrigen stellt die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats in

einer Erwerbsunternehmung eine wirtschaftliche Tätigkeit dar und geht damit

rechtsprechungsgemäss generell über eine blosse Vermögensverwaltung hinaus;

ebenso sprengt sie den üblichen Rahmen der Wahrnehmung von Aktionärsrechten,

von welchen ohnehin einzig das daraus fliessende Recht, als Verwaltungsrat

gewählt zu werden, betroffen ist (vgl. BGE 121 I 326 E. 3). Zwar

lässt sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – bei keinem

Gerichtsangestellten ausschliessen, dass er im Bezirk, in welchem er arbeitet,

in eigener Sache Partei in einem Zivilprozess (wie beispielsweise einer

familien- oder forderungsrechtlichen Streitigkeit) werden könnte. Für die

Vereinbarkeit mit der dienstlichen Stellung, die Vermeidung von Interessenkonflikten

und Reputationsschäden, welche Aspekte allesamt aus Sicht der Öffentlichkeit zu

beurteilen sind, macht es jedoch sehr wohl einen Unterschied, ob eine

Gerichtsperson in ihrer Eigenschaft als Privatperson in ein solches Verfahren

involviert ist oder aber im Rahmen einer selbst gewählten Nebenerwerbstätigkeit

als Organvertreter einer gewinnstrebigen Unternehmung. Unerheblich ist dabei,

ob der betreffende Richter die Parteivertretung im Verfahren selber übernimmt

oder einen Dritten damit betraut.

Dass es mit Blick auf die Grösse und Struktur des

Bezirksgerichts X nicht ausgeschlossen ist, eine unvoreingenommene, den

verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV

entsprechende Besetzung zu bestellen, welche über eine Streitigkeit befinden

könnte, in welcher das Familienunternehmen des Beschwerdeführers Partei ist,

erscheint nicht erheblich, geht es doch im vorliegenden Zusammenhang nicht um

eine Frage der Befangenheit bzw. des Ausstands von Gerichtspersonen im engeren

Sinn. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als vollamtlicher

Richter am Bezirksgericht X aus Sicht der Öffentlichkeit als mit

Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Amtsträger erscheint, von welchem

erwartet werden darf, dass er Nebenerwerbstätigkeiten in Bereichen meidet,

welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten vor

ebendiesem Gericht verbunden sind. Auch ist von untergeordneter Bedeutung, dass

die verschiedenen Untergliederungen neben dem Mietgericht (bzw. der

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen) unterschiedliche organisatorische

Einheiten innerhalb des Bezirksgerichts X bilden. Wie der Beschwerdeführer

selber einräumt, kennt er den derzeitigen Mietgerichtspräsidenten "sehr

gut" und ist er mit ihnen "freundschaftlich bzw. kollegial verbunden".

Es ist daher anzunehmen, dass im Fall künftiger Mietrechtsstreitigkeiten der in

Frage stehenden Aktiengesellschaft die Aufsichtsbehörde die Streitsache

abermals gemäss § 117 GOG an ein anderes Gericht umteilen müsste, was die

Interessenkollision (erneut) publik machen würde. Dem Beschwerdegegner ist zu

folgen, wenn er ausführt, dass in derlei Konstellationen Interessenkonflikte

angesichts eines drohenden Reputationsschadens für die Justiz von Grund auf

verhindern werden sollten, wozu die Verweigerung der betreffenden

Nebentätigkeit als taugliches Mittel erscheint. Mildere Massnahmen sind

demgegenüber nicht ersichtlich.

Dies genügt, um darauf zu schliessen, die Ausübung eines

Verwaltungsratsmandats eines Richters in einem Unternehmen, welches mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit Prozesse vor jenem Gericht führen dürfte, an

welchem der betreffende Richter im Rahmen eines Vollpensums tätig ist, lasse

diese Nebenerwerbstätigkeit als mit dessen dienstlicher Stellung unvereinbar

erscheinen.

3.5

Der

angefochtene Beschluss erweist sich auch in übriger Hinsicht als

verhältnismässig: Vollamtlichen Richtenden verbleiben im Gegensatz zu neben-

oder teilamtlichen Richtenden keine substanziellen zeitlichen Ressourcen für

die Entfaltung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit; zudem sind sie aufgrund

ihres vollen Gehalts im Allgemeinen auch finanziell nicht oder jedenfalls nicht

in gleicher Weise auf die Erzielung eines Zusatz- oder Nebeneinkommens

angewiesen. Die Verweigerung der Nebenbeschäftigung stellt für sie daher eine

vergleichsweise weniger einschneidende Beeinträchtigung ihrer privaten

wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar (vgl. demgegenüber bei bloss

teilzeitlich beschäftigten Gerichtspersonen BGr, 23. Juni 2006,

2P.301/2005, E. 5). Des Weiteren kann es bei Familienunternehmungen nach

einem unvorhergesehenen Ausfall eines bisherigen Familienmitglieds in der

Geschäftsleitung durchaus angezeigt sein, einem bzw. einer Richtenden ein

vorübergehendes Einspringen auch etwa als Verwaltungsrat zu gestatten, bis für

das Unternehmen eine anderweitige Nachfolge gefunden werden kann. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar anscheinend aufgrund eines

solchen Ereignisses im Verwaltungsrat Einsitz genommen. Indessen wäre es ihm

inzwischen ohne Weiteres zumutbar gewesen, die oberste Führung des

Familienunternehmens in andere Hände zu legen. Dass ihm aufgrund früherer

Zusicherungen des Beschwerdegegners nach dem Vertrauensprinzip die Fortführung

des Verwaltungsratsmandats fürderhin gestattet werden müsste bzw. ihm für

seinen Rückzug eine längere Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, wird

von ihm nicht geltend gemacht.

3.6

Nach dem

Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss nicht als rechtsverletzend.

Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich

eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welches ihn einem

erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen,

erscheint nach dem Gesagten gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde als

unbegründet abzuweisen.

Da die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss zur

Aufgabe seines Verwaltungsratsmandats bei der B AG festgelegte Frist

inzwischen abgelaufen ist, wird es Sache des Beschwerdegegners sein, eine angemessene

neue Frist anzusetzen.

4.

Da der Streitwert mehr als

Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Als Rechtsmittel ist auf die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an…

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS

211.

])

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen gutzuheissen:

a) Vorinstanz

und Kammermehrheit sind der Auffassung, dass die Ausübung des konkreten

Verwaltungsratsmandats mit der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers

nicht vereinbar sei (vorn 2.3 und 3.3 ff.).

b) Nach Lehre

und Rechtsprechung besteht eine Ausstandspflicht, wenn das Behördenmitglied

gleichzeitig Organ einer am Verfahren als Partei beteiligten juristischen

Person ist. Es trifft daher zu, dass Verwaltungsratsmandate für Mitglieder

eines Gerichts per se problematisch sind. Die Stellung als Aktionär bedeutet

hingegen in der Regel keinen Ausstandsgrund, wenn die entsprechende

Körperschaft im Verfahren als Partei auftritt (vgl. Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 33). Das gilt aber offenkundig dann nicht, wenn es sich

wie beim Beschwerdeführer um den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft

handelt, womit er diese wirtschaftlich beherrscht. Der Beschwerdeführer muss

daher in einem diese Aktiengesellschaft betreffenden Verfahren bereits aufgrund

seiner Stellung als Mehrheitsaktionär in den Ausstand treten. Es ist mithin

insoweit unerheblich, ob er zusätzlich auch noch eine Organstellung als

Verwaltungsrat dieser Gesellschaft einnimmt oder nicht.

c) In

BGE 121 I 326 erwägt das Bundesgericht ausdrücklich, dass die im dortigen

Verfahren beschwerdeführende Partei bloss zwei von hundert Aktien besitze,

sodass diese lediglich in ihrem Aktionärsrecht beeinträchtigt werde, als

Verwaltungsrat gewählt zu werden (E. 2d/bb und E. 3). Aus diesem

Grund habe auch eine allfällige Einschränkung der Eigentumsgarantie keine

eigenständige Bedeutung. Vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts

fallen mithin in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV

(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 26

N. 12). Diese wird vorliegend tangiert, da es dem Beschwerdeführer in der

Generalversammlung verwehrt wird, sich in Ausübung seiner Stimmrechte als

Mehrheitsaktionär in den Verwaltungsrat zu wählen. Die Ausübung des

Verwaltungsratsmandats erfolgt vorliegend durch den Beschwerdeführer nicht in

erster Linie als wirtschaftliche Tätigkeit (private Berufsausübung), sondern

zur Wahrnehmung der gesetzlich unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats

(vgl. Art. 716a des Obligationenrechts [SR 220]). Dies ist von

Bedeutung, da es sich um ein Familienunternehmen mit einem sehr kleinen Kreis

von Aktionären handelt und der Beschwerdeführer seine Aktienmehrheit

hauptsächlich durch Erbgang erhalten hat (vorn 3.2).

d) Unter den

aufgezeigten Umständen stellt es daher einen unverhältnismässigen Eingriff in

die von der Eigentumsgarantie geschützten Aktionärsrechte des Beschwerdeführers

dar, ihm die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats für diese Gesellschaft zu

untersagen.