VB.2016.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00309
3. Mai 2017Deutsch18 min
(URT.2017.18913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00309
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Mai 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nebenbeschäftigung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist vollamtlicher Bezirksrichter am Bezirksgericht X,
wo er unter anderem auch in zivilrechtlichen Verfahren tätig ist. Mit Eingabe
vom 3. Januar 2016 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich ersuchte er darum, ihm als Nebentätigkeit das Ausüben von
Verwaltungsratsmandaten in vier Aktiengesellschaften, nämlich der B AG,
der C AG sowie (befristet bis zum 31. Dezember 2016) der D AG
und (befristet bis zum 30. Juni 2016) der E AG, zu bewilligen. Im
Weiteren ersuchte er um Bewilligung für die Ausübung eines
Willensvollstreckermandats.
Mit Beschluss vom 29. April 2016 schrieb die
Verwaltungskommission des Obergerichts das Gesuch von A um Ausübung eines der
Verwaltungsratsmandate (D AG) als gegenstandslos geworden ab
(Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte ihm die Bewilligung für die Ausübung der
übrigen drei Verwaltungsratsmandate (Dispositiv-Ziff. 2) und bewilligte
ihm die Ausübung des Willensvollstreckermandats (Dispositiv-Ziff. 3).
Erwägungen
II.
Am 1. Juni 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihm die Ausübung des Verwaltungsratsmandats
bei der B AG zu bewilligen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts schloss mit
Vernehmlassung vom 24./27. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. A nahm
hierzu am 10./11. Juli 2016 Stellung und reichte dem Verwaltungsgericht
des Weiteren am 10. Juli/9. August 2016 aktuelle Handelsregisterauszüge
der C AG und der E AG ein. Die Verwaltungskommission des Obergerichts
nahm am 8./9. August 2016 zur Eingabe von A vom 10./11. Juli 2016
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts betrifft
einen einziginstanzlichen Justizverwaltungsakt eines anderen obersten
kantonalen Gerichts in einer Personalsache, weshalb das Verwaltungsgericht nach
§ 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 18 Abs. 1 lit. j
Ziff. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die
Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In Nachachtung
eines bundesgerichtlichen Urteils vom 15. März 2000 (1P.773/1999) wurde Streitigkeiten
betreffend die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen in öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen
seither im kantonalen Rechtsmittelverfahren kein Streitwert (mehr) beigemessen
(vgl. VGr, 19. April 2000, PB.2000.00006, E. 1, sowie 6. Februar
2008, VB.2007.00315, E. 1.2, ferner 20. Oktober
1999, PB.99.00012, E. 1 [Letzteres auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).
Inzwischen scheint das Bundesgericht jedoch von seiner diesbezüglichen Praxis
abgekommen zu sein. So ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung
für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren von einer vermögensrechtlichen
und damit streitwertabhängigen Streitsache auszugehen (BGr, 20. November
2013,8C_684/2013, E. 1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch im
kantonalen Rechtsmittelverfahren eine Abkehr von der bisherigen Praxis.
Angesichts der vom Beschwerdeführer aus dem streitigen
Verwaltungsratsmandat in den letzten drei Jahren bezogenen Vergütungen sowie
des Umstands, dass der Beschwerdeführer jedenfalls für die Amtsdauer 2014–2020
gewählt ist, ist von einem Fr. 20'000.- (und selbst Fr. 30'000.-)
übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache in
Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Mitglieder eines Bezirksgerichts werden vom Volk an der Urne auf eine Amtsdauer
von sechs Jahren gewählt (Art. 75 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]
sowie § 39 lit. b und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung
mit § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Im Gegensatz zu
den Mitgliedern der obersten kantonalen Gerichte (zu letzterem Begriff
Art. 74 Abs. 2 KV) sind die Mitglieder der Bezirksgerichte als
Angestellte dem kantonalen Personalrecht unterstellt (vgl. § 1 Abs. 3
e contrario sowie § 3 zweiter Halbsatz des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 [PG, LS 177.10]).
2.2
Für die
Mitglieder der Bezirksgerichte gelten mit Blick auf ihr Richteramt zunächst die
allgemeinen Unvereinbarkeitsbestimmungen aufgrund ihrer Organfunktion und ihrer
Stellung innerhalb des Instanzenzugs (Art. 42 Abs. 2 KV sowie
§ 5 GOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b bzw. § 27
Abs. 1 lit. a GPR). Im Weiteren ist den vollamtlichen Mitgliedern der
Bezirksgerichte die berufsmässige Vertretung von Parteien vor allen Gerichten
untersagt (§ 6 Abs. 1 lit. a GOG). Diese amts- und
tätigkeitsspezifischen Restriktionen sind vorliegend allesamt nicht tangiert.
Darüber hinaus gilt für die Mitglieder der Bezirksgerichte
die allgemeine Schranke des Personalrechts, wonach die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung nur zulässig ist, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung
nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist (§ 53
Abs. 1 PG). Eine Bewilligung hierfür ist von Gesetzes wegen nur dann
erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird (§ 53
Abs. 2 Satz 1 PG). Den obersten kantonalen Gerichten wird indessen
die Kompetenz eingeräumt, die Bewilligungspflicht auf zusätzliche Tatbestände
auszudehnen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 PG). In § 9 der – gestützt
auf § 56 Abs. 3 PG vom Plenarausschuss der Gerichte (§ 73
Abs. 1 lit. a GOG) erlassenen – Vollzugsverordnung der obersten
kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999
(LS 211.21) wird unter anderem die Einsitznahme in Verwaltungsräten und
die Übernahme von Willensvollstreckungsmandaten "auch ausserhalb von
§ 53" PG und damit generell für bewilligungspflichtig erklärt.
Zuständig für die Bewilligungserteilung bei Mitgliedern des Bezirksgerichts ist
das Obergericht (vgl. § 9 Satz 2 sowie § 7 Abs. 2 der genannten
Vollzugsverordnung) bzw. gerichtsintern dessen Verwaltungskommission (oben
1.
).
2.3
Nach
welchen Kriterien eine Bewilligung gemäss § 9 der vorerwähnten
Vollzugsverordnung zu erteilen ist, lässt sich dieser nicht entnehmen. Zu
beachten ist jedoch, dass sich Staatsangestellte nach der Rechtsprechung
jedenfalls insoweit auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berufen können, als sie – wie
vorliegend – beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, mit
ihrer amtlichen Funktion in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben
(BGE 121 I 326 E. 2a). Das Untersagen einer entsprechend gelagerten (Neben-)Erwerbstätigkeit
stellt mithin einen Eingriff in besagtes Grundrecht dar, welcher einer
gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt sein und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
Rechtsgleichheit wahren muss (BGE 121 I 326 E. 2b, ferner BGr,
23.
Juni 2006,2P.301/2005, E. 2.2). Die Erteilung der Bewilligung
steht damit nicht im freien Belieben der Bewilligungsbehörde. Vielmehr hat
diese die Bewilligung nach Massgabe der formell-gesetzlichen Grundlage von
§ 53 Abs. 1 PG, welche die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung im
Allgemeinen regelt und entsprechend auch als Massstab für die Zulassung im
bewilligungspflichtigen Bereich gelten muss, dann zu erteilen, wenn die
Ausübung der in Frage stehenden Nebenbeschäftigung weder die amtliche
Aufgabenerfüllung beeinträchtigt noch unvereinbar mit der dienstlichen Stellung
ist. Nach der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung gebricht es vorliegend
an letzterer Voraussetzung.
2.4
Im
Grundsatz lässt sich vorweg auf die publizierte Rechtsprechung des
Bundesgerichts verweisen, wonach die Verweigerung ausserdienstlicher
Erwerbstätigkeit im öffentlichen Personalrecht nicht nur zulässig ist, um
sicherzustellen, dass die angestellte Person ihre volle Arbeitskraft dem Staat
widmet, und um zu verhindern, dass sie diesen konkurrenziert, sondern auch um
der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen und das Ansehen der
Angestellten und das öffentliche Vertrauen in deren Unparteilichkeit
sicherzustellen (BGE 121 I 326 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Dies
kann es rechtfertigen, eine Nebenbeschäftigung nicht erst dann zu untersagen,
wenn sie durch erhebliche zeitliche Belastung die angestellte Person an der
Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben hindert, sondern bereits dann, wenn sie das
Ansehen des Amts oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.
Bei Personen mit gerichtlichen Funktionen dürfen dabei erhöhte Anforderungen an
die Unabhängigkeit gestellt und etwa einem Bezirksanwalt oder einem Mitglied
des Obergerichts die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats untersagt werden
(vgl. BGE 121 I 326 E. 2d/aa). Nichts Anderes muss für Mitglieder
eines Bezirksgerichts gelten.
2.5
Steht –
wie bereits erwähnt – vorliegend eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit zur
Diskussion, lässt sich über die anbegehrte Bewilligung einer Nebenbeschäftigung
nicht ohne Prüfung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls befinden und gilt
es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine Interessenabwägung
vorzunehmen.
3.
3.1
Vor
Verwaltungsgericht ist nur mehr die Bewilligung des Verwaltungsratsmandats des
Beschwerdeführers bei der B AG streitig. Die besagte Aktiengesellschaft
mit Sitz im Bezirk X verfolgt den Zweck, Liegenschaften zu erwerben und zu
verkaufen sowie die Liegenschaft B zu verwalten. Im angefochtenen Beschluss erwägt
der Beschwerdegegner, aufgrund des Tätigkeitsbereichs der B AG sei es
nicht unwahrscheinlich, dass es zu vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten
kommen könne. Wegen des Sitzes der Gesellschaft und der Lage der von ihr
verwalteten Liegenschaft bestehe das Risiko, dass solche Verfahren am
Bezirksgericht X durchgeführt werden müssten. Im Bereich des Mietrechts sei
dies denn auch bereits geschehen, wobei aufgrund des Umstands, dass der
Beschwerdeführer einerseits Richter sei und andererseits ehemaliger langjähriger
Gerichtsschreiber des Mietgerichts X gewesen sei, eine Umteilung an ein anderes
Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton Zürich habe erfolgen
müssen. Denkbar wäre auch, dass ein Prozess – etwa ein Forderungsverfahren –
direkt bei der bezirksgerichtlichen Untereinheit, in welcher der
Beschwerdeführer tätig sei, verhandelt werden müsste. Der Beschwerdegegner
schliesst daraus, dass eine Wahrscheinlichkeit von Verfahren vor dem
Bezirksgericht X bestehe, welche zu Interessenkonflikten des Beschwerdeführers
mit seinem Amt als Bezirksrichter führen könnten. Solche Interessenkonflikte
könnten sich negativ auf das Ansehen der Rechtspflege in der Öffentlichkeit und
die Rechtsprechung auswirken. Dass es sich bei der Gesellschaft um ein
Familienunternehmen handle, trete vor der nicht unerheblichen Gefahr solcher
Prozesse, die sich in einem Fall bereits manifestiert habe, in den Hintergrund.
Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer ausgeübte Verwaltungsratsmandat nicht
als mit seiner dienstlichen Stellung vereinbar zu betrachten, weshalb die
Bewilligung zu verweigern sei.
3.2
Bei der in
Frage stehenden Aktiengesellschaft handelt es sich um ein Familienunternehmen,
in dessen Verwaltungsrat der Beschwerdeführer seit dem Tod seines Vaters neben
seiner Mutter und seiner Frau einsitzt. Nach Angaben des Beschwerdeführers in
seinem Gesuch besitzt er die Mehrheit der Aktien, welche er hauptsächlich
von seinem Vater geerbt und im Übrigen von seiner Mutter und seinem Bruder übernommen
habe. In den Jahren 2013 bis 2015 seien ihm aus diesem Verwaltungsratsmandat
jährliche Entschädigungen in der Grössenordnung zwischen Fr. 5'800.- und
Fr. 15'415.- ausgerichtet worden. Abgesehen von wenigen Telefonaten (eines
bis zwei pro Monat) übe er das Mandat ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten
aus, das heisst abends und am Wochenende. Vor Verwaltungsgericht führt er
sodann ergänzend aus, die in Frage stehende Aktiengesellschaft sei Eigentümerin
einer (einzigen) Liegenschaft, welche die Gesellschaft bewirtschafte und
verwalte. Andere Tätigkeiten übe die Gesellschaft nicht aus. Der im
angefochtenen Beschluss wiedergegebene und im Handelsregister eingetragene
Gesellschaftszweck sei daher weiter gefasst als die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit.
3.3
Die
Haltung des Beschwerdegegners, wonach die Ausübung des Verwaltungsratsmandats
in der besagten Familienunternehmung mit der dienstlichen Stellung des
Beschwerdeführers unvereinbar sei, ist zwar streng, im Ergebnis jedoch nicht unhaltbar
bzw. rechtsverletzend.
Nicht zu beanstanden ist zunächst, wenn der Beschwerdegegner
dem Umstand, dass es sich bei der in Frage stehenden Aktiengesellschaft um ein
Familienunternehmen handelt, geringeres, dem Aspekt, in welchem Tätigkeitsfeld
sich das Unternehmen örtlich und sachlich bewegt, dagegen stärkeres Gewicht
beimisst. Die B AG ist im Bereich der Liegenschaftenvermietung und
-verwaltung tätig. Zwar ist sie nach Angaben des Beschwerdeführers aktuell
Eigentümerin bloss einer einzelnen Liegenschaft; dabei handelt es sich aber
nach eigener Darstellung um eine (gemischte) Wohn- und Geschäftsliegenschaft.
Auch lässt sich schon anhand der im Telefonbuch für diese Adresse
aufscheinenden Einträge erkennen, dass es sich dabei um einen grösseren
Gebäudekomplex mit zahlreichen Mieterinnen und Mietern handelt. Wenn der
Beschwerdegegner insofern mit Blick auf die in Frage stehende
Geschäftstätigkeit auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Verfahren schliesst,
welche angesichts der Lage des verwalteten Objekts in die örtliche und sachliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichts X fielen, an welchem der Beschwerdeführer als
vollamtlicher Richter tätig ist, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
Dass es in der Vergangenheit – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – schon
einmal zu einer Mietrechtsstreitigkeit gekommen ist, welche eine Umteilung
derselben an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde im Kanton
Zürich erforderlich machte, lässt darauf schliessen, dass es sich bei dieser
Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine bloss theoretische handelt. Vielmehr muss
im Bereich der gewerbsmässigen Liegenschaftsvermietung damit gerechnet werden,
dass die Immobiliengesellschaft hin und wieder in Mietrechtsstreitigkeiten
verstrickt wird. Da diese im vorliegenden Fall regelmässig vor dem
Bezirksgericht X auszutragen wären, liegen die Dinge anders als im vom
Beschwerdeführer herangezogenen Vergleichsfall der Familienunternehmung einer
Mitrichterin, welcher der Einsitz in den Verwaltungsrat vom Beschwerdegegner
erlaubt wurde; in jenem Fall hatte nämlich die – ebenfalls im Immobilienbereich
tätige – Aktiengesellschaft nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des
Beschwerdegegners sowohl einen ausserkantonalen Sitz als auch ein ausserkantonales
Tätigkeitsfeld.
Auch lässt sich die Situation von Gerichtsschreibenden,
welche lediglich mit beratender Stimme an der Entscheidfällung teilnehmen
(§ 133 Abs. 1 GOG), nicht vollumfänglich mit jener von Richtenden
vergleichen (vgl. auch BGr, 23. Juni 2006,2P.301/2005, E. 4.2). Dem
Beschwerdegegner lässt sich diesbezüglich keine (durch sachliche Unterschiede
nicht zu rechtfertigende) rechtsungleiche Behandlung zum Nachteil des
Beschwerdeführers vorwerfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auch einem
vollamtlichen Mitglied des Verwaltungsgerichts sei der Einsitz in einem
Verwaltungsrat nicht verwehrt worden, ist darauf hinzuweisen, dass kein
generelles Verbot besteht, ein Verwaltungsratsmandat auszuüben (vgl. für
Mitglieder des Verwaltungsgerichts § 34 Abs. 3 VRG), sondern hier wie
dort die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Im Übrigen liegen schon
mit Blick auf den unterschiedlichen Zuständigkeitsbereich von Mitgliedern von
Verwaltungs- gegenüber solchen von Zivilgerichten wie auch die
Verschiedenartigkeit der Tätigkeitsfelder der angesprochenen
Aktiengesellschaften keine vergleichbaren Verhältnisse vor.
3.4
Im
Weiteren wendet der Beschwerdegegner zu Recht ein, dass der im Handelsregister
eingetragene Gesellschaftszweck der B AG es dieser erlaubt, weitere
Liegenschaften zu erwerben und so das Tätigkeitsfeld auszuweiten. Schon aus
diesem Grund lässt sich die Einsitznahme im Verwaltungsrat dieser Unternehmung
nicht mit der Verwaltung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
vergleichen. Im Übrigen stellt die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats in
einer Erwerbsunternehmung eine wirtschaftliche Tätigkeit dar und geht damit
rechtsprechungsgemäss generell über eine blosse Vermögensverwaltung hinaus;
ebenso sprengt sie den üblichen Rahmen der Wahrnehmung von Aktionärsrechten,
von welchen ohnehin einzig das daraus fliessende Recht, als Verwaltungsrat
gewählt zu werden, betroffen ist (vgl. BGE 121 I 326 E. 3). Zwar
lässt sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet – bei keinem
Gerichtsangestellten ausschliessen, dass er im Bezirk, in welchem er arbeitet,
in eigener Sache Partei in einem Zivilprozess (wie beispielsweise einer
familien- oder forderungsrechtlichen Streitigkeit) werden könnte. Für die
Vereinbarkeit mit der dienstlichen Stellung, die Vermeidung von Interessenkonflikten
und Reputationsschäden, welche Aspekte allesamt aus Sicht der Öffentlichkeit zu
beurteilen sind, macht es jedoch sehr wohl einen Unterschied, ob eine
Gerichtsperson in ihrer Eigenschaft als Privatperson in ein solches Verfahren
involviert ist oder aber im Rahmen einer selbst gewählten Nebenerwerbstätigkeit
als Organvertreter einer gewinnstrebigen Unternehmung. Unerheblich ist dabei,
ob der betreffende Richter die Parteivertretung im Verfahren selber übernimmt
oder einen Dritten damit betraut.
Dass es mit Blick auf die Grösse und Struktur des
Bezirksgerichts X nicht ausgeschlossen ist, eine unvoreingenommene, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV
entsprechende Besetzung zu bestellen, welche über eine Streitigkeit befinden
könnte, in welcher das Familienunternehmen des Beschwerdeführers Partei ist,
erscheint nicht erheblich, geht es doch im vorliegenden Zusammenhang nicht um
eine Frage der Befangenheit bzw. des Ausstands von Gerichtspersonen im engeren
Sinn. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer als vollamtlicher
Richter am Bezirksgericht X aus Sicht der Öffentlichkeit als mit
Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Amtsträger erscheint, von welchem
erwartet werden darf, dass er Nebenerwerbstätigkeiten in Bereichen meidet,
welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten vor
ebendiesem Gericht verbunden sind. Auch ist von untergeordneter Bedeutung, dass
die verschiedenen Untergliederungen neben dem Mietgericht (bzw. der
Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen) unterschiedliche organisatorische
Einheiten innerhalb des Bezirksgerichts X bilden. Wie der Beschwerdeführer
selber einräumt, kennt er den derzeitigen Mietgerichtspräsidenten "sehr
gut" und ist er mit ihnen "freundschaftlich bzw. kollegial verbunden".
Es ist daher anzunehmen, dass im Fall künftiger Mietrechtsstreitigkeiten der in
Frage stehenden Aktiengesellschaft die Aufsichtsbehörde die Streitsache
abermals gemäss § 117 GOG an ein anderes Gericht umteilen müsste, was die
Interessenkollision (erneut) publik machen würde. Dem Beschwerdegegner ist zu
folgen, wenn er ausführt, dass in derlei Konstellationen Interessenkonflikte
angesichts eines drohenden Reputationsschadens für die Justiz von Grund auf
verhindern werden sollten, wozu die Verweigerung der betreffenden
Nebentätigkeit als taugliches Mittel erscheint. Mildere Massnahmen sind
demgegenüber nicht ersichtlich.
Dies genügt, um darauf zu schliessen, die Ausübung eines
Verwaltungsratsmandats eines Richters in einem Unternehmen, welches mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit Prozesse vor jenem Gericht führen dürfte, an
welchem der betreffende Richter im Rahmen eines Vollpensums tätig ist, lasse
diese Nebenerwerbstätigkeit als mit dessen dienstlicher Stellung unvereinbar
erscheinen.
3.5
Der
angefochtene Beschluss erweist sich auch in übriger Hinsicht als
verhältnismässig: Vollamtlichen Richtenden verbleiben im Gegensatz zu neben-
oder teilamtlichen Richtenden keine substanziellen zeitlichen Ressourcen für
die Entfaltung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit; zudem sind sie aufgrund
ihres vollen Gehalts im Allgemeinen auch finanziell nicht oder jedenfalls nicht
in gleicher Weise auf die Erzielung eines Zusatz- oder Nebeneinkommens
angewiesen. Die Verweigerung der Nebenbeschäftigung stellt für sie daher eine
vergleichsweise weniger einschneidende Beeinträchtigung ihrer privaten
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit dar (vgl. demgegenüber bei bloss
teilzeitlich beschäftigten Gerichtspersonen BGr, 23. Juni 2006,
2P.301/2005, E. 5). Des Weiteren kann es bei Familienunternehmungen nach
einem unvorhergesehenen Ausfall eines bisherigen Familienmitglieds in der
Geschäftsleitung durchaus angezeigt sein, einem bzw. einer Richtenden ein
vorübergehendes Einspringen auch etwa als Verwaltungsrat zu gestatten, bis für
das Unternehmen eine anderweitige Nachfolge gefunden werden kann. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar anscheinend aufgrund eines
solchen Ereignisses im Verwaltungsrat Einsitz genommen. Indessen wäre es ihm
inzwischen ohne Weiteres zumutbar gewesen, die oberste Führung des
Familienunternehmens in andere Hände zu legen. Dass ihm aufgrund früherer
Zusicherungen des Beschwerdegegners nach dem Vertrauensprinzip die Fortführung
des Verwaltungsratsmandats fürderhin gestattet werden müsste bzw. ihm für
seinen Rückzug eine längere Übergangsfrist hätte gewährt werden müssen, wird
von ihm nicht geltend gemacht.
3.6
Nach dem
Gesagten erweist sich der angefochtene Beschluss nicht als rechtsverletzend.
Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers, nebenberuflich
eine Erwerbstätigkeit im fraglichen Unternehmen auszuüben, welches ihn einem
erhöhten Risiko aussetzt, vor dem eigenen Gericht Prozesse führen zu müssen,
erscheint nach dem Gesagten gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Da die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss zur
Aufgabe seines Verwaltungsratsmandats bei der B AG festgelegte Frist
inzwischen abgelaufen ist, wird es Sache des Beschwerdegegners sein, eine angemessene
neue Frist anzusetzen.
4.
Da der Streitwert mehr als
Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1.2), ist das Verfahren kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Als Rechtsmittel ist auf die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 83 lit. g und Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG e contrario).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Abs. 2
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 6. September 2006 [LS
211.
])
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen gutzuheissen:
a) Vorinstanz
und Kammermehrheit sind der Auffassung, dass die Ausübung des konkreten
Verwaltungsratsmandats mit der dienstlichen Stellung des Beschwerdeführers
nicht vereinbar sei (vorn 2.3 und 3.3 ff.).
b) Nach Lehre
und Rechtsprechung besteht eine Ausstandspflicht, wenn das Behördenmitglied
gleichzeitig Organ einer am Verfahren als Partei beteiligten juristischen
Person ist. Es trifft daher zu, dass Verwaltungsratsmandate für Mitglieder
eines Gerichts per se problematisch sind. Die Stellung als Aktionär bedeutet
hingegen in der Regel keinen Ausstandsgrund, wenn die entsprechende
Körperschaft im Verfahren als Partei auftritt (vgl. Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 33). Das gilt aber offenkundig dann nicht, wenn es sich
wie beim Beschwerdeführer um den Mehrheitsaktionär einer Aktiengesellschaft
handelt, womit er diese wirtschaftlich beherrscht. Der Beschwerdeführer muss
daher in einem diese Aktiengesellschaft betreffenden Verfahren bereits aufgrund
seiner Stellung als Mehrheitsaktionär in den Ausstand treten. Es ist mithin
insoweit unerheblich, ob er zusätzlich auch noch eine Organstellung als
Verwaltungsrat dieser Gesellschaft einnimmt oder nicht.
c) In
BGE 121 I 326 erwägt das Bundesgericht ausdrücklich, dass die im dortigen
Verfahren beschwerdeführende Partei bloss zwei von hundert Aktien besitze,
sodass diese lediglich in ihrem Aktionärsrecht beeinträchtigt werde, als
Verwaltungsrat gewählt zu werden (E. 2d/bb und E. 3). Aus diesem
Grund habe auch eine allfällige Einschränkung der Eigentumsgarantie keine
eigenständige Bedeutung. Vermögenswerte Rechtspositionen des Privatrechts
fallen mithin in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV
(Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 26
N. 12). Diese wird vorliegend tangiert, da es dem Beschwerdeführer in der
Generalversammlung verwehrt wird, sich in Ausübung seiner Stimmrechte als
Mehrheitsaktionär in den Verwaltungsrat zu wählen. Die Ausübung des
Verwaltungsratsmandats erfolgt vorliegend durch den Beschwerdeführer nicht in
erster Linie als wirtschaftliche Tätigkeit (private Berufsausübung), sondern
zur Wahrnehmung der gesetzlich unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats
(vgl. Art. 716a des Obligationenrechts [SR 220]). Dies ist von
Bedeutung, da es sich um ein Familienunternehmen mit einem sehr kleinen Kreis
von Aktionären handelt und der Beschwerdeführer seine Aktienmehrheit
hauptsächlich durch Erbgang erhalten hat (vorn 3.2).
d) Unter den
aufgezeigten Umständen stellt es daher einen unverhältnismässigen Eingriff in
die von der Eigentumsgarantie geschützten Aktionärsrechte des Beschwerdeführers
dar, ihm die Ausübung eines Verwaltungsratsmandats für diese Gesellschaft zu
untersagen.