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Entscheid

VB.2016.00315

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00315

14. September 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18352)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1970, stellte am 14. Oktober 2015 bei der

Gemeinde Gemeinde B einen Antrag auf Sozialhilfe. Mit Beschluss vom

2. November 2015 sprach ihm die dortige Fürsorgebehörde vom

1. November 2015 bis am 31. Oktober 2016 – abzüglich seiner Einnahmen als … – einen Grundbedarf für den

Lebensunterhalt von monatlich Fr. 755.- zu und entschied,

dass die medizinische Grundversorgung zuzüglich Franchise und Selbstbehalte für

Pflichtleistungen direkt vom Sozialdienst zu übernehmen seien. Wohnkosten

wurden im Unterstützungsbudget von A dagegen keine berücksichtigt, da die Fürsorgebehörde davon ausging, dass er kostenlos in der

Wohnung seiner Mutter C lebe.

Erwägungen

II.

Gegen diese Anordnung rekurrierten A und C am

24.

November 2015 beim Bezirksrat D und beantragten sinngemäss die

Übernahme von Wohn­kosten in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat durch die

Fürsorgebehörde der Gemeinde Gemeinde B. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016

wies der Bezirksrat D den Rekurs ab, wobei er nur soweit darauf eintrat, als

das Rechtsmittel von A erhoben worden war. Die Verfahrenskosten wurden auf die

Staatskasse genommen.

III.

Daraufhin gelangte A am 4. Juni 2016 mit Beschwerde

an das Verwaltungs­gericht und machte geltend, dass ihm bzw. seiner Mutter

rückwirkend ab November 2015 Wohnkosten von

monatlich Fr. 500.- anzurechnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom

20.

Juni 2016 beantragte die Fürsorgebehörde der Gemeinde B die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat D verzichtete

am 21. Juni 2016 unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. A liess sich zu diesen

Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die weiteren

Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00787, E. 1.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der vom

Beschwerdeführer geforderten Aufnahme von monatlichen Wohnkosten von

Fr. 500.- in sein Unterstützungsbudget liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des

Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung

der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der

materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den

Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie den notwendigen

situationsbedingten Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und

B.1). Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen,

konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Dabei

werden Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und – sofern

die Notlage anhält – für die Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Das

Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge,

dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen

Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist. Massgebend

ist grundsätzlich der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf

(Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 31. März 2016; Guido Wizent,

Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 217).

2.3

In Bezug

auf die Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins bzw. bei Wohneigentum der

Hypothekarzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.

Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten oder bei

erhaltenswertem Wohn­eigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut

nötigen Reparaturkosten. Leben Personen in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammen, innerhalb welcher

nicht alle Per­sonen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe unterstützt werden,

so ist in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse

angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt wird

dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das Unter­stützungsbudget

aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B3 und F.5.1; VGr, 18. Dezem­ber

2014, VB.2014.00560, E. 3.3; 21. August 2014, VB.2013.00541,

E. 8.2). Unter den Begriff der familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft fallen auch Eltern und die mit ihnen zusammenlebenden

erwachsenen Kinder, welche die Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen und Telefonieren gemeinsam ausüben und finanzieren (SKOS-Richtlinien,

Kap. B.2.3; vgl. auch BGr, 12. Februar 2007,2P.289/2006,

E. 2.5.2; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen).

2.4

Gemäss

§ 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche

Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die

wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der

Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen

Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter

Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen

Ansprüche. Infrage kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder freiwillige private

Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistungen Dritter werden grundsätzlich

als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.4; siehe auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.03

Ziff. 2 und Ziff. 2.3, 11. Juli 2016); dies jedenfalls

dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht

sind (vgl. VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4;

12.

Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

2.5

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz lehnte wie die Beschwerdegegnerin die Aufnahme von monatlichen

Wohnkosten in der Höhe von Fr. 500.- in das Unterstützungsbudget des

Beschwerdeführers ab, weil dieser nicht rechtsgenüglich nachgewiesen habe, dass

er seiner Mutter für die Mitbenützung ihrer Wohnung tatsächlich einen Mietzins

leiste. Bei der Bemessung von Sozial­hilfeleistungen sei auf die faktischen

Verhältnisse abzustellen. Wohnkosten könnten daher nur geltend gemacht werden,

wenn sie vereinbart und effektiv geleistet worden seien. Der Einwand des

Beschwerdeführers, dass er seiner Mutter Jahre zuvor ein Fahrzeug finanziert

habe, sei für die aktuelle Frage der Wohnkosten irrelevant.

3.2

Der Beschwerdeführer

macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass er seiner Mutter die monatlichen

Mietzahlungen in Form von Naturalien geleistet habe, indem er während der Jahre

2002.

bis 2015 ihre Fahrzeugkosten übernommen habe. So habe er seiner Mutter

seit dem Jahr 2002 ein Fahrzeug im Wert von Fr. 40'000.- finanziert, wobei

die von ihm bezahlten Leasingraten zunächst Fr. 444.- (für die Jahre 2002

bis 2007) und später Fr. 267.- (für die Jahre 2007 bis 2010) pro Monat

betragen hätten. Daneben sei er auch für die Versicherungs- und

Unterhaltskosten des Fahrzeugs sowie die Verkehrsabgaben aufgekommen. Ab dem

Jahr 2012 habe er seiner Mutter kostenlos sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung

gestellt. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass seine Mutter ihm gegenüber

auf Mietzinszahlungen verzichtet habe, als er im Jahr 2014 wieder bei ihr eingezogen

sei. Durch die Übernahme der Fahrzeugkosten habe er seine Mutter für die

Wohnkosten mit mindestens Fr. 500.- pro Monat entschädigt, was der Hälfte

der bei seiner Mutter anfallenden Mietkosten (recte wohl: Wohnkosten beim

Bewohnen von Stockwerkeigentum) entspreche.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellte, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte

für eine gesetzliche Pflicht der Mutter des Beschwerdeführers, die Wohnkosten

ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu

übernehmen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vor­instanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG; siehe auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.5 f.

sowie E. 4). Somit bleibt zu prüfen, inwieweit die vom Beschwerdeführer

beanspruchten Wohnkosten im Rahmen der effektiv gelebten Verhältnisse in dessen

Sozialhilfebudget aufzunehmen sind. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

beschäftigen sich denn auch zur Hauptsache mit dieser Frage, vermögen jedoch

die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wie nach­folgend

gezeigt wird, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.2

Gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers ist dieser im Jahr 2014 aufgrund einer

schweren Krankheit wieder zu seiner Mutter gezogen, nachdem er zuvor während

mehrerer Jahre in einer eigenen Wohnung gelebt hatte. Die Wohnung der Mutter

liegt an der E-Strasse 01 in Gemeinde B und befindet sich – soweit aus den

Akten ersichtlich – im Stockwerkeigentum der Erbengemeinschaft von F, welche

sich aus dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zusammensetzt. Als Wohnkosten

fallen insbesondere Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten an. Aus den Akten

lässt sich schliessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bislang alleine

für diese Wohnkosten aufgekommen ist. So wurden etwa die Hypothekarzinsen für

die Jahre 2014 und 2015 vollständig auf der Steuererklärung von C aufgeführt.

Auch der Beschwerdeführer räumt ein, dass er seiner Mutter "direkt keine

Miete bezahlt habe".

4.3

Er macht

jedoch geltend, dass seine Mutter im Gegenzug für die Übernahme der Fahrzeugkosten

auf eine anteilmässige Mitfinanzierung der Wohnung verzichtet habe.

Wie dargelegt, wird im Sozialhilferecht für die Errechnung

des jeweiligen Unter­stützungsbedarfs in einer Wohngemeinschaft zwar

grundsätzlich auf den Grundbedarf des Gesamthaushalts abgestellt und dieser

danach auf die Anzahl Personen aufgeteilt (vorne E. 2.3). Die

Pro-Kopf-Aufteilung der Wohnkosten erfolgt allerdings – wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte – nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern

nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind. Ansonsten

fände eine indirekte Mitfinanzierung der nicht unterstützungsberechtigten Mutter

auf Kosten der Sozial­hilfe statt, was nicht angehen könnte

(BGr, 13. August 2014,8C_475/2014, E. 3.3; VGr, 18. Dezember

2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers

vermögen in verschiedener Hinsicht nicht darzutun, dass zwischen seiner

Finanzierung der Fahrzeugkosten und der Wohnungsgewährung durch die Mutter eine

gegenseitige Abhängigkeit – wie zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem

Mietvertrag oder einem ähnlichen zweiseitigen Schuldvertrag – besteht. Dass es

an einem solchen Austauschverhältnis fehlt, zeigt etwa der Umstand, dass der

Beschwerdeführer auch in den Jahren von 2008 bis 2014 für die Fahrzeugkosten

seiner Mutter aufgekommen ist, obwohl er in diesem Zeitraum in einer eigenen

Wohnung gelebt hat. Was die aktuellen Verhältnisse betrifft, gibt der

Beschwerdeführer an, dass ihn seine Mutter zwischen Mai und Oktober 2015 finanziell

unterstützt habe, da er ihr zu dieser Zeit weder das Fahrzeug noch Miete habe bezahlen

können. Seine Mutter habe sogar das von ihm geleaste Fahrzeug übernommen, da er

dessen Kosten aus dem sozialhilferechtlichen Grundbedarf nicht habe begleichen

können. Schliesslich erwähnt der Beschwerdeführer, dass er seiner Mutter

"in nächster Zeit keinen finanziellen Dienst" erweisen könne. Bei der

Wohnungsgewährung durch die Mutter handelt es sich folglich nicht um eine

Austausch­leistung, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den

Beschwerdeführer abhängig gemacht wird. Gegen die vom Beschwerdeführer

behauptete Verknüpfung zwischen Fahrzeug- und Wohnkosten spricht auch, dass der

Beschwerdeführer die Aufwendungen für das Fahrzeug seiner Mutter während

mehrerer Jahre übernommen hat, ohne (mietzinsfrei) in ihrer Wohnung zu leben.

Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten

zulasten der Sozialhilfe würde sodann dem Bedarfdeckungsprinzip widersprechen,

wonach Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nur für

die Gegenwart und Zukunft, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet werden

(vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz und

die Beschwerdegegnerin sind unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen,

dass die Mutter den Beschwerdeführer kostenlos bei sich wohnen lässt und diesem

effektiv keine Wohnkosten entstanden sind. Da Sozialhilfeleistungen auch

gegenüber (freiwilligen) Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung

erbracht werden, subsidiär sind (vgl. BGr, 13. August 2014,8C_475/2014,

E. 3.3 sowie den Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des

Kantons Luzern vom 8. Oktober 2014, GSD 2014 16, in:

LGVE 2014 VI Nr. 16, E. 4.2), ist es nicht zu beanstanden,

dass im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers keine Wohnkosten berücksichtigt

worden sind.

5.

Der vorinstanzliche Entscheid hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.5). Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen

Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern einzureichen.

5.

Mitteilung an …