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Entscheid

VB.2016.00317

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00317

23. November 2016Deutsch14 min

(URT.2016.18510)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 teilte die

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) A mit, dass er

"den Studienfortschritt nicht erbracht habe[…], weil die Anzahl der

zulässigen Wiederholungen ausgeschöpft" sei, und schloss ihn von seinem

Bachelorstudiengang aus.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess einen

dagegen von A am 16. November 2016 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 28. April

2016.

unter Aufhebung der Verfügung der ZHAW vom 14. Oktober 2015 gut

(Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete die ZHAW zur Zahlung einer

Parteientschädigung von Fr. 300.- an A (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die ZHAW führte am 2./3. Juni 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom

28.

April 2016 sowie die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom

14.

Oktober 2015. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich

am 14. Juni 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. A

liess mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016 beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen,

subeventualiter die ZHAW "zu verpflichten, zu belegen, dass der Beschwerdegegner

sich im Herbst 2014 verspätet für das Modul C abgemeldet" habe. Die

ZHAW nahm am 23. August 2016 zu den Eingaben der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen und von A Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen kann nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes

vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie § 41 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a

VRG Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der vorinstanzliche

Entscheid betrifft den Ausschluss von einem Bachelorstudium an einer

Fachhochschule und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG

fallende Materie. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung des

vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des

Kantons (§ 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 FaHG).

Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und

andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit

beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung

des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere

genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in

welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte

Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen

zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 19. September

2012, VB.2012.00305, E. 1.2 ff., ebenso zum Folgenden; siehe auch BGE 134

II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3

Die

Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson,

sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21

Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Sie kann sich jedoch auf § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist sie als Hochschule Trägerin (bundes)ver­fassungsrechtlich

geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 6. November 2015,

2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr,

21.

März 2014,2C_421/2013, E. 1.2.1 [in BGE 140 I 201 nicht wiedergegebene

Erwägung]; Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern

2015, Art. 89 N. 88; vgl. ferner Art. 5 Abs. 1 sowie

Art. 30 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulförderungs-

und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 [SR 414.20], § 4 Abs. 1, § 36 Abs. 3 FaHG und

§ 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251]; VGr,

24.

Februar 2016, VB.2015.00570, E. 1.3 Abs. 2; anders noch VGr,

16.

Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.3

mit Hinweisen). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, rügt die

Beschwerdeführerin zudem im Ergebnis die falsche Durchsetzung ihrer

Prüfungsordnung, das heisst von ihr in ihrer Eigenschaft als (Fach-)Hochschule

gesetzten Rechts. Betroffen ist somit ein Sachbereich, welcher ihr nach

§ 10 Abs. 3 lit. c FaHG zur Regelung überlassen wurde, in dem

sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt, weshalb sie in

diesem Zusammenhang in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation

von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zuzulassen ist (vgl. zur

Autonomiebeschwerde Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.).

Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die

Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht – bei der Erfüllung

gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

wird (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. dazu insbesondere VGr,

19.

September 2012, VB.2012.00305, E. 1.4, und 31. Dezember

2010, VB.2010.00729, E. 2.4.3 [Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Dass der

Beschwerdegegner im Frühlingssemester 2015 die Modulprüfung C nicht bestanden

hat, ist nicht strittig. Nicht (mehr) einig sind sich die Parteien indes über

die Frage, ob es sich dabei um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe bzw. ob

der Beschwerdegegner bereits im Herbstsemester 2014 für diese Modulprüfung

angemeldet gewesen sei und sich hernach verspätet abgemeldet habe.

2.2

2.2.1

Nach § 14 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und

Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom

29.

Januar 2008 (RPO, LS 414.252.3) ist für jedes Modul eine Anmeldung

innerhalb der Anmeldefrist erforderlich (Satz 1); für Pflichtmodule kann

die Anmeldung automatisch erfolgen (Satz 2). Die Anmeldung zu einem Modul

beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu,

diese zu erbringen (Abs. 2 Satz 1). Abmeldungen von Modulen sind gemäss

§ 15 RPO innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich (Abs. 1);

über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung

(Abs. 2). Den Zeitrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist legt

die Hochschulleitung fest (§ 15 Abs. 3 RPO). Nach Art. 18 des

Reglements zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom

2.

Februar 2012 (einsehbar unter www.zhaw.ch > Studium > Vor dem

Studium > Was muss ich wissen > Reglement Zulassung, Immatrikulation und

Exmatrikulation [besucht am 7. November 2016]) hat eine Abmeldung für das

Herbstsemester bis Ende der Kalenderwoche 22 zu erfolgen (Art. 18 Abs. 1

lit. b); auf begründeten Antrag kann im Herbstsemester bei der

Studienleitung eine Abmeldung bis Ende der Kalenderwoche 39 erfolgen

(Abs. 3). Eine (begründete) Abmeldung für im Herbstsemester 2014

abzulegende Prüfungen hätte demnach bis zum 28. September 2014 vorgenommen

werden müssen. In Abweichung hiervon gewährte die Beschwerdeführerin nach

eigener Darstellung eine – längere – Abmeldefrist bis zum 10. Oktober

2014.

2.2.2

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden; ist

der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt (§ 35

Abs. 1 und 2 RPO). Wer ein Modul nicht besteht, muss die

Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der Studienordnung – grundsätzlich

am nächsten regulären Termin – wiederholen (§ 46 Abs. 1 Satz 1

und Abs. 3 RPO). Module können einmal wiederholt werden (§ 48

Abs. 1 RPO).

2.3

2.3.1

Während der Beschwerdegegner in seiner Rekursschrift vom 16. November

2015.

ausführen liess, er gehe davon aus, "sich für die Prüfung vom

Februar 2015 am 20. Oktober 2014 abgemeldet" bzw. die

Abmeldefrist um einige Tage verpasst zu haben, macht er vor Verwaltungsgericht

sinngemäss geltend, er habe sich für dieses Modul gar nicht (wirksam)

angemeldet. In der Datenabschrift gemäss § 58 RPO fehle das Modul C mit

der Note 1 für das Herbstsemester 2014. Da einzig der Datenabschrift

Beweiseignung zukomme, seien die weiteren von der Beschwerdeführerin

eingereichten Unterlagen nicht beweistauglich.

2.3.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar umfasst die Datenabschrift nach

§ 58 RPO alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und

Semester sowie die erworbenen Credits. Daraus folgt indes nicht, dass der

Datenabschrift eine erhöhte Beweiskraft oder gar konstitutive Wirkung für das

Bestehen einer Modulprüfung bzw. den Erwerb der hierfür in der einschlägigen

Studienordnung festgelegten Credits zukäme. Vielmehr erhält Letztere,

"[w]er ein Modul besteht" (§ 9 RPO).

2.3.3

Aus den Akten ergibt sich mit Bezug auf die An- und Abmeldung zum bzw. vom

hier interessierenden Modul und den damit zusammenhängenden Leistungsnachweis

für das Herbstsemester 2014 Folgendes: Der Beschwerdegegner meldete sich

am 21. Mai 2014 per E-Mail für das Herbstsemester 2014 zum Besuch des

streitbetroffenen Moduls an. Die Beschwerdeführerin sicherte ihm am Folgetag

zu, ihn "[f]ür C […] im HS 2014" anzumelden. Am 11. Juni 2014 bestätigte

das Studiensekretariat der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner,

diesen für das Herbstsemester 2014 unter anderem für das Modul C

eingeschrieben zu haben. Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin am

20.

Oktober 2014 mit, aufgrund zweier Nachholprüfungen fehle ihm die Zeit,

weiterhin das Modul C zu besuchen, und erkundigte sich sinngemäss, welche

Änderungen am Studienplan möglich seien. Die Beschwerdeführerin antwortete ihm

am 28. Oktober 2014, eine Abmeldung vom Modul C nicht mehr möglich, da die

entsprechende Frist bereits am 10. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die angemeldeten

Credits seien per 15. Oktober 2014 statistisch erhoben und an den Bund

verrechnet worden; das Geld für seinen 1. Versuch fliesse bereits. Der

Beschwerdegegner schrieb der Beschwerdeführerin tags darauf, dann werde er das

Modul im nächsten Semester wiederholen.

Nach dem Gesagten und angesichts der Vorbringen der

Parteien im Rekursverfahren steht ausser Zweifel, dass sich der

Beschwerdegegner im Herbstsemester 2014 für das Modul C an- und erst nach

Ablauf der Abmeldefrist wieder abmeldete. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass dieses auf der dem Beschwerdegegner zusammen mit der Ausgangsverfügung

zugestellten Datenabschrift vom 14. Oktober 2015 für das Herbstsemester 2014

aufgrund eines administrativen Mangels nicht aufgeführt wurde. Auch machte und

macht der Beschwerdegegner nicht geltend, dass Gründe im Sinn des § 36 RPO

(insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall,

Betreuungsnotfall in der Familie) oder mit diesen vergleichbare für das

Versäumnis des Leistungsnachweises vorgelegen hätten, und sind solche auch

nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners erweist sich die

Regelung des § 35 (hier in Verbindung mit § 14 Abs. 2) RPO schliesslich

als zulässig. Namentlich besteht mit den genannten Bestimmungen eine genügende

gesetzliche Grundlage für die Behandlung nicht rechtzeitig abgemeldeter bzw. unbegründet

versäumter Leistungsnachweise als nicht bestanden und ist eine solche Regelung angesichts

der Ausnahmeregelung des § 36 RPO auch verhältnismässig (vgl. VGr,

3.

September 2008, VB.2008.00031, E. 3.2.3.2 Abs. 3 [nicht

publiziert]). Die Beschwerdeführerin durfte dem Beschwerdegegner daher gestützt

auf § 35 RPO einen Fehlversuch anrechnen bzw. die im

Frühlingssemester 2015 abgelegte Prüfung gilt im Modul C als Wiederholungsprüfung.

Da § 48 Abs. 1 RPO lediglich eine einmalige Repetition eines nicht

bestandenen Moduls erlaubt, kann der Beschwerdegegner nicht zu einer weiteren

Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin begründete den Ausschluss des Beschwerdegegners aus dem

Bachelorstudium in ihrer Ausgangsverfügung damit, dass er die Anzahl zulässiger

Wiederholungen ausgeschöpft habe und daher gestützt auf § 48 RPO aus dem

Studiengang ausgeschlossen werde. Die genannte Bestimmung befasst sich indes

mit der Wiederholung von Modulen (so auch das Marginale) und kann daher

jedenfalls nicht alleinige Grundlage für einen Studienausschluss bilden. Die

Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums auf Bachelorstufe werden

denn auch gemäss § 50 Abs. 1 RPO von den Studienordnungen geregelt.

Gemäss § 17 der hier einschlägigen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge

Biotechnologie, Chemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltingenieurwesen und Facility

Management an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom

12.

November 2009 (StudienO, LS 414.253.311) ist das Studium

bestanden, wenn aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Studiengangs gemäss Anhang

180.

Credits erworben oder anerkannt wurden.

3.2

Beim hier

interessierenden Modul C handelt es sich um ein sogenanntes Wahlpflichtmodul,

mithin um ein Modul, welches Studierende aus einem bestimmten Fächerkatalog

auswählen können (vgl. Anhang zur Studienordnung [einsehbar unter www.zhaw.ch

> Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Studien- und

Prüfungsordnungen {besucht am 8. November 2016}]). Mit dem definitiven

Nichtbestehen eines solchen Wahlpflichtmoduls erscheint daher nicht a priori ausgeschlossen,

dass Bachelorstudierende die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss

ihres Studiums im Sinn des § 17 StudienO noch erfüllen können, indem sie

beispielsweise die erforderlichen Credits durch einen genügenden

Leistungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul erwerben, sofern solches

durch die einschlägige Studienordnung bzw. deren Anhang oder weitere Bestimmungen

nicht ausgeschlossen wird.

3.3

Wie es

sich damit vorliegend verhält und ob der Beschwerdegegner die Voraussetzungen

des § 17 StudienO trotz definitivem Scheitern im Modul C noch erfüllen

kann, geht aus den vorliegenden Akten nicht mit genügender Deutlichkeit hervor.

Auch haben sich die Parteien hierzu bislang nicht geäussert. Es rechtfertigt

sich daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid vom 28. April 2016 ist aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Eine Rückweisung mit offenem Ausgang gilt in der neueren

Praxis des Verwaltungsgerichts, wenn die Rechtsmittelinstanz wie hier

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann, als vollständiges Obsiegen

(VGr, 25. September 2014, SB.2014.00060, E. 6.1 – 23. Oktober

2014, VB.2014.00350, E. 7.1 – 6. November 2014, VB.2014.00425,

E. 5 – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 8 Abs. 1 [alles

mit Hinweisen]; BGr, 28. April 2014,2C_845/2013, E. 3; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 67 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5). Folglich gälte es grundsätzlich die Gerichtskosten

gesamthaft dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend ist die

Rückweisung indes letztlich (auch) auf die ungenügende Begründung der

Ausgangsverfügung zurückzuführen, weshalb es sich rechtfertigt, die Hälfte der

Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff.). Eine

Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdegegner bei diesem Ausgang verwehrt

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Nicolas von Werdt in: Hansjörg Seiler

et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 90

N. 7, Art. 93 N. 6). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Gemäss Art. 83

lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über

das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf

den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011,

Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen von 28. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu ergänzender

Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …