VB.2016.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00318
15. März 2017Deutsch11 min
(URT.2017.18795)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00318
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. März 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnkürzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A unterrichtete im Schuljahr 2010/2011 in einem Teilpensum
an der Volksschule B. Ab dem 21. März 2011 war sie bis Ende Juli 2012
krankgeschrieben. Am 29. Juni 2012 bescheinigte der sie behandelnde Arzt, die
Arbeitsunfähigkeit sei per 1. August 2012 "aufgehoben", A stehe
für das Schuljahr 2012/2013 wieder als Lehrperson zur Verfügung. Ab
1. August 2012 wurde A vorläufig bzw. bis zum Vorliegen des Resultats
einer anzuberaumenden dienstrechtlichen Abklärung besoldet beurlaubt. Die "BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) teilte dem Volksschulamt des
Kantons Zürich (VSA) am 10. Oktober 2012 mit, eine gutachterliche
Untersuchung habe ergeben, dass A aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in
absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B
"auszufüllen". Das Arbeitsverhältnis wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt
arbeitgeberseitig per 31. Juli 2013 beendet. Das VSA teilte A am
10. Januar 2013 mit, die ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am
19. März 2013, weshalb der Lohn für die nicht erteilten Lektionen ab dem
20. März 2013 eingestellt werden müsse, und gewährte ihr Gelegenheit zur
Äusserung hierzu. A verzichtete implizit auf Stellungnahme, worauf das VSA mit
Verfügung vom 12. Februar 2013 eine vollständige Lohnkürzung für die Zeit
von 20. März bis 31. Juli 2013 aussprach. Auf Verlangen von A begründete
das VSA die Einstellung der Lohnfortzahlung mit Verfügung vom 25. Februar
2013.
Erwägungen
II.
Einen am 1. März 2013 gegen die Verfügung vom 12.
bzw. 25. Februar desselben Jahres erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion
mit Verfügung vom 18. Mai 2016 ab.
III.
A führte am 4./6 Juni 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Ausrichtung des Lohns für die
Zeit zwischen dem 20. März und dem 31. Juli 2013.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden
einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3
Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 sowie
42–44 e contrario VRG).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin betrug zuletzt 46,43 %. Es ist
vorliegend ein Streitwert in der Höhe von knapp Fr. 19'000.- anzunehmen.
Weil der vorliegenden Streitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist
der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).
2.
2.1
An der
Volksschule tätige Lehrpersonen, welche im Lehrplan vorgesehene Fächer
unterrichten, unterstehen gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) diesem Gesetz.
Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das
Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal
anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Zum Anspruch auf Lohnausrichtung bei
gesundheits- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit enthält das
Lehrpersonalgesetz keine Bestimmung (vgl. auch § 27 Abs. 1 und 2
der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LS 412.311]).
2.2
Nach
§ 43 lit. c des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch
auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei ganzer oder teilweiser
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls besteht vom dritten Dienstjahr
an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (§ 99
Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,
LS 177.111]). Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung
begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder
arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die
zuständige Direktion oder das zuständige kantonale Gericht in der Regel die
Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten
Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei (jedenfalls) ab dem Ende
der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses
arbeitsfähig gewesen und in unzulässiger Weise daran gehindert worden, ihrer
Arbeit nachzugehen. Weil die damalige Arbeitgeberin bzw. das VSA dafür
verantwortlich zeichne, dass sie ihrer Arbeitspflicht nicht habe nachkommen
können, habe sie für die fragliche Zeitspanne vom 20. März bis zum
31.
Juli 2013 Anspruch auf Lohnzahlung.
3.2
Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem 21. März 2011
und dem 31. Juli 2012 von verschiedenen Ärzten, bei denen sie in
Behandlung stand, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Der behandelnde
Psychiater informierte das VSA am 16. September 2011 darüber, dass die
Beschwerdeführerin eine psychotische Phase durchlebe. Sie habe ein verhaspeltes
Feindbild entwickelt und vermeide eine vom VSA angebahnte vertrauensärztliche
Untersuchung, weil sie vermute, man wolle sie hinters Licht führen. Eine
längerfristige Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung sei
schwierig. Aus den vorliegenden Unterlagen erhellt, dass die Krankheit der
Beschwerdeführerin sich auch massgeblich auf deren Einschätzung der Situation
am Arbeitsplatz in B auswirkte und die Beschwerdeführerin beispielsweise der
Überzeugung war, man trachte ihr dort nach dem Leben. Am 26. Juli 2012
teilte der behandelnde Psychiater dem VSA mit, da keine Aussicht auf
Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung mehr bestehe, könne er eine
weitere Krankschreibung nicht vertreten. Die Beschwerdeführerin sei offenbar in
einem anderen Anstellungsverhältnis im Kanton C ohne Weiteres arbeitsfähig, man
habe das entsprechende Arbeitsverhältnis soeben um ein Jahr verlängert. Die
Beschwerdeführerin könne unter starker Belastung zu paranoiden Reaktionen
neigen. Eine dienstrechtliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit halte er für die
adäquate Vorgehensweise.
Im Rahmen einer Besprechung vom 15. August 2012
zwischen Vertretern der Volksschule B, dem VSA und der Beschwerdeführerin
wiederholte Letztere bereits früher erhobene Vorwürfe, wonach sie im
Frühling 2011 von unterschiedlichen Personen an der Schule rassistisch
angegriffen und bedroht worden sei. Sie erklärte auch, nicht an
"Wahrnehmungsstörungen" oder sonstigen gesundheitlichen Problemen zu
leiden. Auf Vorhalt, dass sie gemäss Mitteilung einer beauftragten Ärztin nicht
zu der vom VSA anberaumten vertrauensärztlichen Untersuchung erschienen sei,
entgegnete sie, da müsse ein Komplott gegen sie dahinterstecken. Schliesslich
kündigte sie an, sie werde ihr Anstellungsverhältnis "per Ende August"
kündigen, worauf ihr sinngemäss erklärt wurde, dass eine solche Kündigung akzeptiert
würde. Sollte keine (arbeitnehmerseitige) Kündigung erfolgen bzw. die Beschwerdeführerin
an einer Weiterbeschäftigung an der Volksschule B interessiert sein, müsse vor
einem Wiedereinstieg mit Blick auf die zweifelhafte Arbeitsfähigkeit eine
dienstrechtliche Abklärung durchgeführt werden. Zwei Tage später teilte die
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen werde. Am
31.
August 2012 beantragte das VSA der BVK, unter anderem abzuklären, ob
und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin aus
medizinischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren
Berufsauftrag in B zu erfüllen.
Die BVK teilte dem VSA am 10. Oktober 2012 mit, die
dienstrechtliche Abklärung bzw. das damit in Zusammenhang stehende Gutachten einer
Vertrauensärztin vom 30. September 2012 habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage scheine, ihre bisherige berufliche
Tätigkeit im bisherigen Pensum an einer anderen Schule fortzusetzen; sie sei
für ihren Lehrberuf grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen. Die
Beschwerdeführerin äussere den Wunsch, wieder (mehr) zu arbeiten, ein
Wiedereinstieg müsse aber in jedem Fall als eine Art Arbeitsversuch beurteilt
werden. Was die Erfüllung des Berufsauftrags in B angehe, sei die Beschwerdeführerin
hierzu aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer Zeit in der
Lage. Aufgrund der Grunderkrankung sowie der Vorgeschichte müsse vielmehr davon
ausgegangen werden, dass der Versuch einer Wiedereingliederung in B mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation
führen würde.
Am 29. Oktober 2012 leitete das VSA den Bericht der
BVK vom 10. Oktober 2012 an die Beschwerdeführerin weiter. Es teilte ihr
unter anderem mit, da die dienstrechtliche Abklärung ergeben habe, dass die
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer
Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B zu erfüllen, werde im März 2013
eine vollständige Lohneinstellung erfolgen, weil dann die maximale
ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO ausgeschöpft
sei. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben blieb aus. Am
10.
Januar 2013 schrieb das VSA der Beschwerdeführerin, die
ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am 19. März 2013, weshalb der Lohn
für die nicht erteilten Lektionen ab 20. März 2013 eingestellt werden
müsse, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine solche blieb aus,
worauf das VSA am 12. Februar 2013 die strittige Lohneinstellung verfügte.
Am 15. Februar 2013 verlangte die Beschwerdeführerin eine Begründung der
Verfügung vom 12. Februar 2013 und machte geltend, sie sei seit längerer
Zeit "gesund geschrieben" und könne ihrer Arbeit nicht aus
gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der "kategorischen und aktiven
Ablehnung der Schulpflege B" nicht nachgehen. An ihrer zweiten
Arbeitsstelle habe sie ununterbrochen gearbeitet.
3.3
Die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung im Kanton C
wird vom VSA nicht in Abrede gestellt, und es liegen auch keine Anzeichen dafür
vor, dass die Beschwerdeführerin an der betreffenden Schule ihren beruflichen
Pflichten nicht ordnungsgemäss hätte nachkommen können. Vielmehr erhellt aus
dem Vorstehenden und den Akten, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin um eine arbeitsplatzbezogene handelte. Kennzeichnend
für eine derartige Arbeitsunfähigkeit ist, dass die Betroffenen nur in Bezug
auf die konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal
einsatzfähig und auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt
sind (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7.
A., Zürich etc. 2012, Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit
weiteren Hinweisen). Verschiedene Ärzte der Beschwerdeführerin bescheinigten
ihr für die Zeit vom 21. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei der zuletzt behandelnde Psychiater im
Anschluss erklärte, die gutachterliche Abklärung einer allenfalls fortbestehenden
arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sei aus seiner Sicht adäquat. Die
entsprechende Untersuchung ergab denn auch, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zur Erfüllung des Lehrberufs in der Lage sei, dies jedoch
hinsichtlich der hier interessierenden Anstellung in B krankheitsbedingt nicht
gelte, vielmehr eine Rückkehr an den dortigen Arbeitsplatz eine erneute
psychische Dekompensation befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund durfte das
VSA grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an
den fraglichen Arbeitsplatz in B aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich sei. Das Resultat der dienstrechtlichen Abklärung wurde der
Beschwerdeführerin eröffnet, und sie erhob hiergegen keine Einwände. Auch
verzichtete sie zunächst darauf, sich zur beabsichtigten Lohneinstellung zu
äussern, und machte erst im Februar 2013 geltend, es bestehe kein gesundheitliches
Arbeitshindernis; vielmehr werde ihre Tätigkeit in B durch die Schulpflege
verhindert. Eine (neue) ärztliche Einschätzung betreffend ihre gesundheitliche Verfassung
und die damit in Zusammenhang stehende – bisher durch die Krankheit
beeinträchtigte – Einschätzung ihrer Situation am Arbeitsplatz bei der Volksschule
B brachte die Beschwerdeführerin nicht bei. Auch sonst lagen bzw. liegen keine
objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung der Gutachterin vom
September 2012, wonach eine Rückkehr an die Volksschule B eine erneute
Kompensation der Beschwerdeführerin befürchten lasse, im Frühling 2013
nicht mehr aktuell bzw. zutreffend gewesen sei. Vielmehr scheinen die damaligen
Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls in Zusammenhang mit deren Erkrankung
zu stehen und vermochten sie auch keine ernsthaften Zweifel an einer weiterbestehenden
– arbeitsplatzbezogenen – Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wecken, welche
das VSA hätten zu erneuter Abklärung veranlassen müssen.
3.4
Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 21. März
2011.
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2012 durchgehend und
in vollem Umfang – arbeitsplatzbezogen – arbeitsunfähig und entsprechend
nicht in der Lage war, ihren Arbeitsauftrag an der Volksschule B zu erfüllen.
Deshalb und zufolge – unbestrittenen – Ablaufs der maximalen Lohnfortzahlung
per 20. März 2013 hat die Beschwerdeführerin für die hier interessierende
Zeitspanne vom 21. März bis 31. Juli 2013 keinen Anspruch auf
Lohn(ersatz).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Kosten des vorliegenden personalrechtlichen
Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
steht als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 137.110) zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an…