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Entscheid

VB.2016.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00318

15. März 2017Deutsch11 min

(URT.2017.18795)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A unterrichtete im Schuljahr 2010/2011 in einem Teilpensum

an der Volksschule B. Ab dem 21. März 2011 war sie bis Ende Juli 2012

krankgeschrieben. Am 29. Juni 2012 bescheinigte der sie behandelnde Arzt, die

Arbeitsunfähigkeit sei per 1. August 2012 "aufgehoben", A stehe

für das Schuljahr 2012/2013 wieder als Lehrperson zur Verfügung. Ab

1. August 2012 wurde A vorläufig bzw. bis zum Vorliegen des Resultats

einer anzuberaumenden dienstrechtlichen Abklärung besoldet beurlaubt. Die "BVK

Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) teilte dem Volksschulamt des

Kantons Zürich (VSA) am 10. Oktober 2012 mit, eine gutachterliche

Untersuchung habe ergeben, dass A aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in

absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B

"auszufüllen". Das Arbeitsverhältnis wurde zu nicht bekanntem Zeitpunkt

arbeitgeberseitig per 31. Juli 2013 beendet. Das VSA teilte A am

10. Januar 2013 mit, die ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am

19. März 2013, weshalb der Lohn für die nicht erteilten Lektionen ab dem

20. März 2013 eingestellt werden müsse, und gewährte ihr Gelegenheit zur

Äusserung hierzu. A verzichtete implizit auf Stellungnahme, worauf das VSA mit

Verfügung vom 12. Februar 2013 eine vollständige Lohnkürzung für die Zeit

von 20. März bis 31. Juli 2013 aussprach. Auf Verlangen von A begründete

das VSA die Einstellung der Lohnfortzahlung mit Verfügung vom 25. Februar

2013.

Erwägungen

II.

Einen am 1. März 2013 gegen die Verfügung vom 12.

bzw. 25. Februar desselben Jahres erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion

mit Verfügung vom 18. Mai 2016 ab.

III.

A führte am 4./6 Juni 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Ausrichtung des Lohns für die

Zeit zwischen dem 20. März und dem 31. Juli 2013.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist bei erstinstanzlichen Rekursentscheiden

einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3

Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 2 sowie

42–44 e contrario VRG).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin betrug zuletzt 46,43 %. Es ist

vorliegend ein Streitwert in der Höhe von knapp Fr. 19'000.- anzunehmen.

Weil der vorliegenden Streitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist

der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 e contrario VRG).

2.

2.1

An der

Volksschule tätige Lehrpersonen, welche im Lehrplan vorgesehene Fächer

unterrichten, unterstehen gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 des

Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) diesem Gesetz.

Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das

Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen nach den für das übrige Staatspersonal

anwendbaren Bestimmungen (§ 2 LPG). Zum Anspruch auf Lohnausrichtung bei

gesundheits- bzw. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit enthält das

Lehrpersonalgesetz keine Bestimmung (vgl. auch § 27 Abs. 1 und 2

der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LS 412.311]).

2.2

Nach

§ 43 lit. c des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch

auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Bei ganzer oder teilweiser

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls besteht vom dritten Dienstjahr

an Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (§ 99

Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,

LS 177.111]). Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung

begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder

arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die

zuständige Direktion oder das zuständige kantonale Gericht in der Regel die

Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten

Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (§ 99 Abs. 4 VVO).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei (jedenfalls) ab dem Ende

der maximalen Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses

arbeitsfähig gewesen und in unzulässiger Weise daran gehindert worden, ihrer

Arbeit nachzugehen. Weil die damalige Arbeitgeberin bzw. das VSA dafür

verantwortlich zeichne, dass sie ihrer Arbeitspflicht nicht habe nachkommen

können, habe sie für die fragliche Zeitspanne vom 20. März bis zum

31.

Juli 2013 Anspruch auf Lohnzahlung.

3.2

Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zwischen dem 21. März 2011

und dem 31. Juli 2012 von verschiedenen Ärzten, bei denen sie in

Behandlung stand, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Der behandelnde

Psychiater informierte das VSA am 16. September 2011 darüber, dass die

Beschwerdeführerin eine psychotische Phase durchlebe. Sie habe ein verhaspeltes

Feindbild entwickelt und vermeide eine vom VSA angebahnte vertrauensärztliche

Untersuchung, weil sie vermute, man wolle sie hinters Licht führen. Eine

längerfristige Prognose hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung sei

schwierig. Aus den vorliegenden Unterlagen erhellt, dass die Krankheit der

Beschwerdeführerin sich auch massgeblich auf deren Einschätzung der Situation

am Arbeitsplatz in B auswirkte und die Beschwerdeführerin beispielsweise der

Überzeugung war, man trachte ihr dort nach dem Leben. Am 26. Juli 2012

teilte der behandelnde Psychiater dem VSA mit, da keine Aussicht auf

Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung mehr bestehe, könne er eine

weitere Krankschreibung nicht vertreten. Die Beschwerdeführerin sei offenbar in

einem anderen Anstellungsverhältnis im Kanton C ohne Weiteres arbeitsfähig, man

habe das entsprechende Arbeitsverhältnis soeben um ein Jahr verlängert. Die

Beschwerdeführerin könne unter starker Belastung zu paranoiden Reaktionen

neigen. Eine dienstrechtliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit halte er für die

adäquate Vorgehensweise.

Im Rahmen einer Besprechung vom 15. August 2012

zwischen Vertretern der Volksschule B, dem VSA und der Beschwerdeführerin

wiederholte Letztere bereits früher erhobene Vorwürfe, wonach sie im

Frühling 2011 von unterschiedlichen Personen an der Schule rassistisch

angegriffen und bedroht worden sei. Sie erklärte auch, nicht an

"Wahrnehmungsstörungen" oder sonstigen gesundheitlichen Problemen zu

leiden. Auf Vorhalt, dass sie gemäss Mitteilung einer beauftragten Ärztin nicht

zu der vom VSA anberaumten vertrauensärztlichen Untersuchung erschienen sei,

entgegnete sie, da müsse ein Komplott gegen sie dahinterstecken. Schliesslich

kündigte sie an, sie werde ihr Anstellungsverhältnis "per Ende August"

kündigen, worauf ihr sinngemäss erklärt wurde, dass eine solche Kündigung akzeptiert

würde. Sollte keine (arbeitnehmerseitige) Kündigung erfolgen bzw. die Beschwerdeführerin

an einer Weiterbeschäftigung an der Volksschule B interessiert sein, müsse vor

einem Wiedereinstieg mit Blick auf die zweifelhafte Arbeitsfähigkeit eine

dienstrechtliche Abklärung durchgeführt werden. Zwei Tage später teilte die

Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Arbeitsverhältnis nicht kündigen werde. Am

31.

August 2012 beantragte das VSA der BVK, unter anderem abzuklären, ob

und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin aus

medizinischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit in der Lage sei, ihren

Berufsauftrag in B zu erfüllen.

Die BVK teilte dem VSA am 10. Oktober 2012 mit, die

dienstrechtliche Abklärung bzw. das damit in Zusammenhang stehende Gutachten einer

Vertrauensärztin vom 30. September 2012 habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage scheine, ihre bisherige berufliche

Tätigkeit im bisherigen Pensum an einer anderen Schule fortzusetzen; sie sei

für ihren Lehrberuf grundsätzlich als arbeitsfähig einzustufen. Die

Beschwerdeführerin äussere den Wunsch, wieder (mehr) zu arbeiten, ein

Wiedereinstieg müsse aber in jedem Fall als eine Art Arbeitsversuch beurteilt

werden. Was die Erfüllung des Berufsauftrags in B angehe, sei die Beschwerdeführerin

hierzu aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer Zeit in der

Lage. Aufgrund der Grunderkrankung sowie der Vorgeschichte müsse vielmehr davon

ausgegangen werden, dass der Versuch einer Wiedereingliederung in B mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten psychischen Dekompensation

führen würde.

Am 29. Oktober 2012 leitete das VSA den Bericht der

BVK vom 10. Oktober 2012 an die Beschwerdeführerin weiter. Es teilte ihr

unter anderem mit, da die dienstrechtliche Abklärung ergeben habe, dass die

Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weder aktuell noch in absehbarer

Zeit in der Lage sei, ihren Berufsauftrag in B zu erfüllen, werde im März 2013

eine vollständige Lohneinstellung erfolgen, weil dann die maximale

ausserordentliche Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO ausgeschöpft

sei. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben blieb aus. Am

10.

Januar 2013 schrieb das VSA der Beschwerdeführerin, die

ausserordentliche Lohnfortzahlung ende am 19. März 2013, weshalb der Lohn

für die nicht erteilten Lektionen ab 20. März 2013 eingestellt werden

müsse, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Eine solche blieb aus,

worauf das VSA am 12. Februar 2013 die strittige Lohneinstellung verfügte.

Am 15. Februar 2013 verlangte die Beschwerdeführerin eine Begründung der

Verfügung vom 12. Februar 2013 und machte geltend, sie sei seit längerer

Zeit "gesund geschrieben" und könne ihrer Arbeit nicht aus

gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der "kategorischen und aktiven

Ablehnung der Schulpflege B" nicht nachgehen. An ihrer zweiten

Arbeitsstelle habe sie ununterbrochen gearbeitet.

3.3

Die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend ihre Anstellung im Kanton C

wird vom VSA nicht in Abrede gestellt, und es liegen auch keine Anzeichen dafür

vor, dass die Beschwerdeführerin an der betreffenden Schule ihren beruflichen

Pflichten nicht ordnungsgemäss hätte nachkommen können. Vielmehr erhellt aus

dem Vorstehenden und den Akten, dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin um eine arbeitsplatzbezogene handelte. Kennzeichnend

für eine derartige Arbeitsunfähigkeit ist, dass die Betroffenen nur in Bezug

auf die konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber ganz normal

einsatzfähig und auch in ihrer privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt

sind (Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7.

A., Zürich etc. 2012, Art. 314a/b N. 10 S. 416 mit

weiteren Hinweisen). Verschiedene Ärzte der Beschwerdeführerin bescheinigten

ihr für die Zeit vom 21. März 2011 bis zum 31. Juli 2012 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei der zuletzt behandelnde Psychiater im

Anschluss erklärte, die gutachterliche Abklärung einer allenfalls fortbestehenden

arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sei aus seiner Sicht adäquat. Die

entsprechende Untersuchung ergab denn auch, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich zur Erfüllung des Lehrberufs in der Lage sei, dies jedoch

hinsichtlich der hier interessierenden Anstellung in B krankheitsbedingt nicht

gelte, vielmehr eine Rückkehr an den dortigen Arbeitsplatz eine erneute

psychische Dekompensation befürchten lasse. Vor diesem Hintergrund durfte das

VSA grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an

den fraglichen Arbeitsplatz in B aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

möglich sei. Das Resultat der dienstrechtlichen Abklärung wurde der

Beschwerdeführerin eröffnet, und sie erhob hiergegen keine Einwände. Auch

verzichtete sie zunächst darauf, sich zur beabsichtigten Lohneinstellung zu

äussern, und machte erst im Februar 2013 geltend, es bestehe kein gesundheitliches

Arbeitshindernis; vielmehr werde ihre Tätigkeit in B durch die Schulpflege

verhindert. Eine (neue) ärztliche Einschätzung betreffend ihre gesundheitliche Verfassung

und die damit in Zusammenhang stehende – bisher durch die Krankheit

beeinträchtigte – Einschätzung ihrer Situation am Arbeitsplatz bei der Volksschule

B brachte die Beschwerdeführerin nicht bei. Auch sonst lagen bzw. liegen keine

objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung der Gutachterin vom

September 2012, wonach eine Rückkehr an die Volksschule B eine erneute

Kompensation der Beschwerdeführerin befürchten lasse, im Frühling 2013

nicht mehr aktuell bzw. zutreffend gewesen sei. Vielmehr scheinen die damaligen

Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls in Zusammenhang mit deren Erkrankung

zu stehen und vermochten sie auch keine ernsthaften Zweifel an einer weiterbestehenden

– arbeitsplatzbezogenen – Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin wecken, welche

das VSA hätten zu erneuter Abklärung veranlassen müssen.

3.4

Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 21. März

2011.

bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2012 durchgehend und

in vollem Umfang – arbeitsplatzbezogen – arbeitsunfähig und entsprechend

nicht in der Lage war, ihren Arbeitsauftrag an der Volksschule B zu erfüllen.

Deshalb und zufolge – unbestrittenen – Ablaufs der maximalen Lohnfortzahlung

per 20. März 2013 hat die Beschwerdeführerin für die hier interessierende

Zeitspanne vom 21. März bis 31. Juli 2013 keinen Anspruch auf

Lohn(ersatz).

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Die Kosten des vorliegenden personalrechtlichen

Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

steht als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 137.110) zur Verfügung (Art. 85 Abs. 1 lit. b

BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an…