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Entscheid

VB.2016.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00321

5. Juli 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18196)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, wurde vom Amt für Justizvollzug des

Kantons Zürich (nachfolgend JUV) mit Verfügung vom 5. April 2016 zum Vollzug von insgesamt

zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf den 14. Juni 2016 ins Vollzugszentrum

B vorgeladen. Diese Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom

18. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 14. September 2015 (Busse von

Fr. 500.- wegen geringfügiger Sachbeschädigung) des Stadtrichteramts C

sowie die Vollzugsaufträge vom 10. Februar 2016 bzw. die Strafbefehle vom

2. Dezember 2014 (Busse von Fr. 200.- wegen Ausführens von Fahrten

ohne gültigen Fahrausweis) und vom 21. April 2015 (Busse von

Fr. 500.- wegen Betretens oder Befahrens des Bahnbetriebsgebiets ohne

Erlaubnis) des Statthalteramts des Bezirks C, nachdem A die gegen ihn verhängten

Bussen von total Fr. 1'200.- nicht bezahlt hatte.

Erwägungen

II.

Am 21. April 2016 leitete das JUV eine Eingabe von A

vom 18. April 2016 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich weiter, damit diese prüfe, ob es sich um einen Rekurs gegen die

Vorladung in den Strafvollzug handle. Mit Schreiben vom 26. April 2016

teilte die Justizdirektion A mit, dass sich aus seiner Eingabe kein klarer

Anfechtungswille ergebe, und forderte ihn auf, einen allfälligen Rekurs bis zum

Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet zu erklären. A erhob

daraufhin am 29. April 2016 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JUV vom 5. April 2016. Am

12.

Mai 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Juni 2016 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen eine Verschiebung des Strafantritts

auf Herbst 2016 bzw. Winter 2017.

Die Justizdirektion verzichtete am 14. Juni 2016 auf

eine Vernehmlassung. Sie hielt jedoch fest, dass eine Strafverschiebung infolge

Hafterstehungsunfähigkeit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens gewesen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 beantragte das JUV unter Verweis

auf die Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung

der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. A liess sich zu diesen

Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug

fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden

Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden

ist.

2.

2.1

Während sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorwiegend mit den dem Vollzugsbefehl vom

5.

April 2016 zugrunde liegenden Strafverfahren auseinandersetzte, macht

er vor Verwaltungsgericht neu geltend, dass er derzeit nicht

hafterstehungsfähig sei, wobei es bloss um die Verbüssung von zwölf Tagen und

nicht von sechs Wochen Haft geht. Zur Begründung legt er die Atteste zweier ihn

behandelnder Ärzte ins Recht, welche unter anderem festhalten, dass der Beschwerdeführer an einer

schizophreniformen Grunderkrankung leide, deren Symptomatik sich durch eine vor

Kurzem aufgenommene Hormontherapie bei Genderdysphorie (Transsexualität)

verschlechtern könne. Nach Einschätzung der beiden Ärzte sei der

Beschwerdeführer frühestens im Herbst bzw. Winter 2016 in der Lage, eine

Haftstrafe anzutreten. Dementsprechend beinhaltet die

Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht ein Gesuch um

Verschiebung seines Strafantritts.

2.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann indessen nur sein, was auch Gegen­stand des

angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach

richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die

Beschwerde­instanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt

hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streit­gegenstand

beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann

(VGr, 19. November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; 16. September

2010, VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45).

Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der

Streitgegenstand auf die Thematik der Vorladung in den Strafvollzug gemäss den

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. April 2016 bzw. der Vorinstanz

vom 12. Mai 2016. Über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben

bislang weder die

Vorinstanz noch der Beschwerde­gegner entschieden, weshalb sie auch nicht im

Beschwerdeverfahren behandelt werden kann. Ein förmliches Gesuch um

Verschiebung des Strafantritts ist zunächst bei der verfügenden Behörde, das heisst vorliegend bei den

Bewährungs- und Vollzugsdiensten des JUV, zu stellen. Der Beschwerdegegner hat

in seiner Verfügung vom 5. April 2016 auf dieses Vorgehen hingewiesen. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher mangels

(funktioneller) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

2.3

Eingaben

an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde

weiterzuleiten. Dabei dient diese Über­weisungspflicht insbesondere der

Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; siehe auch Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Ein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts

ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung nicht zwingend

erforderlich ist. Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich vorliegend

jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni

2016.

an den (erstinstanzlich) zuständigen Beschwerdegegner zur Prüfung des

darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts auf

Herbst 2016 bzw. Winter 2017 weiterzuleiten.

3.

3.1

Soweit

sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – ungeachtet der Frage der

Hafterstehungsfähigkeit – auch gegen den Vollzugsbefehl vom 5. April 2016

wenden will, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz vom 12. Mai 2016 verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.2

Gemäss

Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile

(Abs. 1), wobei den Urteilen die von Polizeibehörden und anderen

zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide gleichgestellt sind

(Abs. 2). Die Strafvollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]).

Dabei steht grundsätzlich weder der Vollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht

die Über­prüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu (VGr,

17.

Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.3 und E. 3). Die

Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht

stattgegeben, soweit er sich lediglich mit der Richtigkeit des Strafbefehls des

Statthalteramts C vom 2. Dezember 2014 auseinandersetzte. Es ist ebenfalls

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insofern nicht auf den Rekurs

eingetreten ist, als der Beschwerdeführer darin Einwendungen gegen ein Strafverfahren

im Kanton St. Gallen erhob. Auch vor Verwaltungsgericht macht der

Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die im Vollzugsverfahren gegen die

Strafantrittsverfügung noch zu berücksichtigen wären. Damit ist die Beschwerde

in dieser Hinsicht abzuweisen.

3.3

Anders als

noch vor der Rekursinstanz rügt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mehr. Aus den Akten ist nichts

ersichtlich, was diesbezüglich auf eine unkorrekte Beurteilung durch die Vorinstanz

hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt

rechtmässig.

4.

4.1

Zusammenfassend

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen dem Beschwerdegegner zur Behandlung des

darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts bzw. zur Prüfung

der Hafterstehungsfähigkeit weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer ist auf den 14. Juni 2016 zum

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden. Dieser Termin ist aufgrund

des Rechtsmittelverfahrens inzwischen verstrichen, weshalb der Beschwerdegegner

einen neuen wird ansetzen müssen. Da die Beurteilung des zu überweisenden

Verschiebungsgesuchs durch den Beschwerdegegner noch aussteht, erscheint es

nicht sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Entscheid selbst

ein neues Datum für den Strafantritt bestimmen würde.

4.2

Wie dies

schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu

machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der auferlegten

Bussen abwenden kann (Art. 106 Abs. 4 StGB).

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeeingabe

wird samt den Beilagen an den Beschwerdegegner zur Behandlung des Gesuchs um

Verschiebung des Strafantritts weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…