VB.2016.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00321
5. Juli 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18196)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00321
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, wurde vom Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich (nachfolgend JUV) mit Verfügung vom 5. April 2016 zum Vollzug von insgesamt
zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf den 14. Juni 2016 ins Vollzugszentrum
B vorgeladen. Diese Vorladung erfolgte gestützt auf den Vollzugsauftrag vom
18. Januar 2016 bzw. die Verfügung vom 14. September 2015 (Busse von
Fr. 500.- wegen geringfügiger Sachbeschädigung) des Stadtrichteramts C
sowie die Vollzugsaufträge vom 10. Februar 2016 bzw. die Strafbefehle vom
2. Dezember 2014 (Busse von Fr. 200.- wegen Ausführens von Fahrten
ohne gültigen Fahrausweis) und vom 21. April 2015 (Busse von
Fr. 500.- wegen Betretens oder Befahrens des Bahnbetriebsgebiets ohne
Erlaubnis) des Statthalteramts des Bezirks C, nachdem A die gegen ihn verhängten
Bussen von total Fr. 1'200.- nicht bezahlt hatte.
Erwägungen
II.
Am 21. April 2016 leitete das JUV eine Eingabe von A
vom 18. April 2016 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich weiter, damit diese prüfe, ob es sich um einen Rekurs gegen die
Vorladung in den Strafvollzug handle. Mit Schreiben vom 26. April 2016
teilte die Justizdirektion A mit, dass sich aus seiner Eingabe kein klarer
Anfechtungswille ergebe, und forderte ihn auf, einen allfälligen Rekurs bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet zu erklären. A erhob
daraufhin am 29. April 2016 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des JUV vom 5. April 2016. Am
12.
Mai 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2016 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen eine Verschiebung des Strafantritts
auf Herbst 2016 bzw. Winter 2017.
Die Justizdirektion verzichtete am 14. Juni 2016 auf
eine Vernehmlassung. Sie hielt jedoch fest, dass eine Strafverschiebung infolge
Hafterstehungsunfähigkeit nicht Gegenstand des Rekursverfahrens gewesen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 beantragte das JUV unter Verweis
auf die Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung
der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen. A liess sich zu diesen
Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug
fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Eine solche Bedeutung kommt dem vorliegenden
Fall nicht zu, weshalb die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden
ist.
2.
2.1
Während sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren vorwiegend mit den dem Vollzugsbefehl vom
5.
April 2016 zugrunde liegenden Strafverfahren auseinandersetzte, macht
er vor Verwaltungsgericht neu geltend, dass er derzeit nicht
hafterstehungsfähig sei, wobei es bloss um die Verbüssung von zwölf Tagen und
nicht von sechs Wochen Haft geht. Zur Begründung legt er die Atteste zweier ihn
behandelnder Ärzte ins Recht, welche unter anderem festhalten, dass der Beschwerdeführer an einer
schizophreniformen Grunderkrankung leide, deren Symptomatik sich durch eine vor
Kurzem aufgenommene Hormontherapie bei Genderdysphorie (Transsexualität)
verschlechtern könne. Nach Einschätzung der beiden Ärzte sei der
Beschwerdeführer frühestens im Herbst bzw. Winter 2016 in der Lage, eine
Haftstrafe anzutreten. Dementsprechend beinhaltet die
Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht ein Gesuch um
Verschiebung seines Strafantritts.
2.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann indessen nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt
hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand
beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann
(VGr, 19. November 2015, VB.2015.00121, E. 3.1; 16. September
2010, VB.2010.00428, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich der
Streitgegenstand auf die Thematik der Vorladung in den Strafvollzug gemäss den
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. April 2016 bzw. der Vorinstanz
vom 12. Mai 2016. Über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben
bislang weder die
Vorinstanz noch der Beschwerdegegner entschieden, weshalb sie auch nicht im
Beschwerdeverfahren behandelt werden kann. Ein förmliches Gesuch um
Verschiebung des Strafantritts ist zunächst bei der verfügenden Behörde, das heisst vorliegend bei den
Bewährungs- und Vollzugsdiensten des JUV, zu stellen. Der Beschwerdegegner hat
in seiner Verfügung vom 5. April 2016 auf dieses Vorgehen hingewiesen. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher mangels
(funktioneller) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
2.3
Eingaben
an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Dabei dient diese Überweisungspflicht insbesondere der
Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; siehe auch Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Ein Gesuch um Verschiebung des Strafantritts
ist an keine Frist gebunden, weshalb eine Überweisung nicht zwingend
erforderlich ist. Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich vorliegend
jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni
2016.
an den (erstinstanzlich) zuständigen Beschwerdegegner zur Prüfung des
darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts auf
Herbst 2016 bzw. Winter 2017 weiterzuleiten.
3.
3.1
Soweit
sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht – ungeachtet der Frage der
Hafterstehungsfähigkeit – auch gegen den Vollzugsbefehl vom 5. April 2016
wenden will, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz vom 12. Mai 2016 verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.2
Gemäss
Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile
(Abs. 1), wobei den Urteilen die von Polizeibehörden und anderen
zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide gleichgestellt sind
(Abs. 2). Die Strafvollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]).
Dabei steht grundsätzlich weder der Vollzugsbehörde noch dem Verwaltungsgericht
die Überprüfung der materiellen Korrektheit von Strafurteilen zu (VGr,
17.
Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 1.3 und E. 3). Die
Vorinstanz hat dem Rekurs des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht
stattgegeben, soweit er sich lediglich mit der Richtigkeit des Strafbefehls des
Statthalteramts C vom 2. Dezember 2014 auseinandersetzte. Es ist ebenfalls
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insofern nicht auf den Rekurs
eingetreten ist, als der Beschwerdeführer darin Einwendungen gegen ein Strafverfahren
im Kanton St. Gallen erhob. Auch vor Verwaltungsgericht macht der
Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die im Vollzugsverfahren gegen die
Strafantrittsverfügung noch zu berücksichtigen wären. Damit ist die Beschwerde
in dieser Hinsicht abzuweisen.
3.3
Anders als
noch vor der Rekursinstanz rügt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs mehr. Aus den Akten ist nichts
ersichtlich, was diesbezüglich auf eine unkorrekte Beurteilung durch die Vorinstanz
hindeuten würde. Der angefochtene Entscheid ist mithin auch in diesem Punkt
rechtmässig.
4.
4.1
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen dem Beschwerdegegner zur Behandlung des
darin enthaltenen Gesuchs um Verschiebung des Strafantritts bzw. zur Prüfung
der Hafterstehungsfähigkeit weiterzuleiten.
Der Beschwerdeführer ist auf den 14. Juni 2016 zum
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen worden. Dieser Termin ist aufgrund
des Rechtsmittelverfahrens inzwischen verstrichen, weshalb der Beschwerdegegner
einen neuen wird ansetzen müssen. Da die Beurteilung des zu überweisenden
Verschiebungsgesuchs durch den Beschwerdegegner noch aussteht, erscheint es
nicht sinnvoll, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Entscheid selbst
ein neues Datum für den Strafantritt bestimmen würde.
4.2
Wie dies
schon die Vorinstanz getan hat, ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu
machen, dass er den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Bezahlung der auferlegten
Bussen abwenden kann (Art. 106 Abs. 4 StGB).
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeeingabe
wird samt den Beilagen an den Beschwerdegegner zur Behandlung des Gesuchs um
Verschiebung des Strafantritts weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…