VB.2016.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00324
28. Juli 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00324
Beschluss
der 3. Kammer
vom 8. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bewohnte zusammen mit ihren beiden Kindern und C einen Hausteil in Gemeinde
B. Am 10. Dezember 2013 sprach ihr die Fürsorgebehörde der Gemeinde B
wirtschaftliche Hilfe ab Oktober 2013 zu. Dieser Entscheid stützte sich auf
eine Bedarfsrechnung, in der A eine Entschädigung für die Haushaltführung in
der Höhe von Fr. 950.- (aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit von C
gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS])
angerechnet wurde. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der
Verfügung des Ressorts Soziales der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015
betreffend wirtschaftliche Hilfe, Revision/Situationsänderung, wurde die
Haushaltsentschädigung von C nicht mehr angerechnet.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob A "Rekurs/Aufsichtsbeschwerde"
beim Bezirksrat D und machte geltend, der Entscheid vom 10. Dezember 2013
sei falsch gewesen, weil ihr Wohnpartner, C, als ihr Konkubinatspartner
angesehen worden sei. Ihr fehlten daher seit mehr als zwei Jahre Fr. 950.-,
für die ihr WG-Partner aufgekommen sei. Sie würde ihm dieses Geld, das ihm auch
zustehe, gerne zurückbezahlen.
Am 9. Dezember 2015 reichte A beim
Sozialamt der Gemeinde B ein "Wiedererwägungsgesuch/Einspruch" ein, worin
sie zum einen bemängelte, der Grundbedarf sei für ihren Lebensunterhalt viel zu
tief, und zum anderen die Gemeinde ersuchte, die Mietkosten in vollem Umfang
bis zu ihrem Auszug zu übernehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015
teilte die Gemeinde B, Ressort Soziales, A mit, dass von einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft
ausgegangen werde und der Gesamtbedarf innerhalb der Gemeinschaft nach
Pro-Kopf-Anteilen berechnet werde, solange sie in dieser Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft
lebe. Nebst Ausführungen zur Kündigung und Kündigungsfrist wurde A unter Verweis
auf die Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgefordert, ihre Wohnungssuchbemühungen
nachzuweisen.
Mit Beschluss vom 27. April 2016 gab
der Bezirksrat D der Aufsichtsbeschwerde bezüglich einer Leistungsnachzahlung
ab Oktober 2013 bis Ende September 2015 keine Folge (Dispositiv-Ziff. I);
eine Revision komme mangels neuer, erheblicher Tatsachen nicht in Betracht. Des
Weiteren hob der Bezirksrat D den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom
19.
Oktober 2015 aufsichtsrechtlich auf und wies den Gemeinderat an, nach
Vornahme einer Zusatzabklärung erneut über die Leistung ab Oktober 2015 zu entscheiden
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats D und beantragte
sinngemäss, die seit Oktober 2013 erfolgte Anrechnung der Haushaltentschädigung
von Fr. 950.- sei mangels Konkubinats aufzuheben und es sei ihr der
Fehlbetrag rückwirkend nachzuzahlen.
Während der Bezirksrat D auf eine
Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Gemeinderat der Gemeinde B, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Bezirksrat D hat im angefochtenen Beschluss vom 27. April 2016 zum einen über die
Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Entscheid der Fürsorgebehörde der
Gemeinde B vom 10. Dezember 2013 (Dispositiv-Ziff. I) entschieden sowie zum anderen aufsichtsrechtlich den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober
2015.
aufgehoben (Dispositiv-Ziff. II).
1.2
1.2.1
Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde
hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die
nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommt
keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 [KV]). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung bzw.
Überprüfung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses vom 27. April 2016
beantragt oder aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin
vorbringt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2
Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht neben
der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses vom 27. April
2016.
ebenso die Wiederherstellung der Rekursfrist im Sinn von § 12
Abs. 2 VRG (für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 10. Dezember
2013) beantragen wollte. Denn sie bemängelt, dass die Rechtsmittelbelehrung
gefehlt habe und ihr Antrag auf einen Übersetzer ignoriert worden sei. Abgesehen
davon, dass der Entscheid vom 10. Dezember 2013 sehr wohl mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen war, dass die behaupteten Anträge auf Gewährung
eines Übersetzers nicht aktenkundig sind, dass die Amtssprache im Kanton Zürich
Deutsch ist (Art. 48 KV), dass sich weder aus Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anspruch auf eine Übersetzung
in die Muttersprache ergibt (vgl. BGr, 8. September 2015,5A_639/2014,
E. 4.2 m. w. H.; BGr, 13. Januar
2011,6B_587/2010, E. 1.3.2; BGE 131 V 35 E. 3.3; BGE 118 Ia 462
E. 3a; BGE 115 Ia 64 E. 6b) sowie, dass eine allfällige Verletzung
von Art. 29 Abs. 1 BV keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt,
wäre auf ein solches Gesuch ohnehin nicht einzutreten, da zu dessen Beurteilung
die Vorinstanz zuständig wäre (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234,
E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 90). Eine
Rückweisung zur Prüfung von Fristwiederherstellungsgründen kann indessen
unterbleiben, da keine weiteren Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht
wurden und auch nicht aus den Akten hervorgehen. Ebenso wenig wurden neue erhebliche
Tatsachen vorgebracht oder sind solche aus den Akten ersichtlich, sodass die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen einer
Revision des Entscheids vom 10. Dezember 2013 fehlten.
Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I
richtet, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls
zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde
nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5
Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
1.3
In ihrem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin die
gänzliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wobei sich ihre Begründung
allerdings auf die geforderte Leistungsnachzahlung beschränkt. In diesem
Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:
1.3.1
Mit der Aufhebung und Anordnung in Dispositiv-Ziff. II ist der
Bezirksrat D seiner Verpflichtung nach § 8 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GG) nachgekommen: Nachdem er aufgrund der Verfahrensakten
mehrere Verfahrensverletzungen durch die Gemeinde B festgestellt hatte und er
die Ansicht vertrat, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember
2015.
hätte als Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom
19.
Oktober 2015 an ihn überwiesen werden müssen, überprüfte er den
Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 materiell
und hob ihn "aufsichtsrechtlich" auf. Ob die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 die Eintretensvoraussetzungen des
Rekurses, insbesondere die Rechtzeitigkeit, erfüllt hätte, musste daher nicht
weiter geprüft werden.
1.3.2
Erlässt die Behörde aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde eine Anordnung,
können die Rechtsmittellegitimierten die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die
Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die Aufsichtsbehörde
zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des Rechtswegs eintreten
kann (VGr, 4. Juli 2008, VB.2008.00234, E. 1.1 f.; VGr,
22.
August 2002, VB.2002.00227, E. 1c).
Indem der Bezirksrat D in Dispositiv-Ziff. II nebst
der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufsichtsrechtliche Anordnungen
erliess, verfügte er selber erstinstanzlich, weshalb dieser Teil des Entscheids
gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG – entgegen der
Rechtsmittelbelehrung – nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten
werden kann. Von einer Überweisung an den Regierungsrat ist im vorliegenden
Fall abzusehen, weil sich die Beschwerde nur gegen den Entscheid betreffend
Leistungsnachzahlung von Oktober 2013 bis September 2015 und somit gegen Dispositiv-Ziff. I
richtet, während Dispositiv-Ziff. II nicht substanziiert angefochten
wurde.
Immerhin kann angefügt werden, dass der Beschwerdeführerin
gegen den zufolge der aufsichtsrechtlichen Aufhebung und Anordnung erneuten
Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B (über die Leistung ab Oktober 2015)
der gesamte Instanzenzug offensteht.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle Prüfung erfolgt, ist die Gebühr
entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Ausserdem ist aufgrund ihrer Sozialhilfebedürftigkeit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind (Plüss, § 13
N. 64). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …