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Entscheid

VB.2016.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00324

28. Juli 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18471)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bewohnte zusammen mit ihren beiden Kindern und C einen Hausteil in Gemeinde

B. Am 10. Dezember 2013 sprach ihr die Fürsorgebehörde der Gemeinde B

wirtschaftliche Hilfe ab Oktober 2013 zu. Dieser Entscheid stützte sich auf

eine Bedarfsrechnung, in der A eine Entschädigung für die Haushaltführung in

der Höhe von Fr. 950.- (aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit von C

gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS])

angerechnet wurde. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der

Verfügung des Ressorts Soziales der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015

betreffend wirtschaft­liche Hilfe, Revision/Situationsänderung, wurde die

Haushaltsentschädigung von C nicht mehr angerechnet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. November 2015 erhob A "Rekurs/Aufsichts­beschwerde"

beim Bezirksrat D und machte geltend, der Entscheid vom 10. Dezember 2013

sei falsch gewesen, weil ihr Wohnpartner, C, als ihr Konkubinatspartner

angesehen worden sei. Ihr fehlten daher seit mehr als zwei Jahre Fr. 950.-,

für die ihr WG-Partner aufgekommen sei. Sie würde ihm dieses Geld, das ihm auch

zustehe, gerne zurückbezahlen.

Am 9. Dezember 2015 reichte A beim

Sozialamt der Gemeinde B ein "Wiedererwägungsgesuch/Einspruch" ein, worin

sie zum einen bemängelte, der Grundbedarf sei für ihren Lebensunterhalt viel zu

tief, und zum anderen die Gemeinde ersuchte, die Mietkosten in vollem Umfang

bis zu ihrem Auszug zu übernehmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015

teilte die Gemeinde B, Ressort Soziales, A mit, dass von einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft

ausgegangen werde und der Gesamtbedarf innerhalb der Gemeinschaft nach

Pro-Kopf-Anteilen berechnet werde, solange sie in dieser Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft

lebe. Nebst Ausführungen zur Kündigung und Kündigungsfrist wurde A unter Verweis

auf die Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufgefordert, ihre Wohnungssuchbemühungen

nachzuweisen.

Mit Beschluss vom 27. April 2016 gab

der Bezirksrat D der Aufsichtsbeschwerde bezüglich einer Leistungsnachzahlung

ab Oktober 2013 bis Ende September 2015 keine Folge (Dispositiv-Ziff. I);

eine Revision komme mangels neuer, erheblicher Tatsachen nicht in Betracht. Des

Weiteren hob der Bezirksrat D den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom

19.

Oktober 2015 aufsichtsrechtlich auf und wies den Gemeinderat an, nach

Vornahme einer Zusatzabklärung erneut über die Leistung ab Oktober 2015 zu entscheiden

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Bezirksrats D und beantragte

sinngemäss, die seit Oktober 2013 erfolgte Anrechnung der Haushaltentschädigung

von Fr. 950.- sei mangels Konkubinats aufzuheben und es sei ihr der

Fehlbetrag rückwirkend nachzuzahlen.

Während der Bezirksrat D auf eine

Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Gemeinderat der Gemeinde B, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Bezirksrat D hat im angefochtenen Beschluss vom 27. April 2016 zum einen über die

Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Entscheid der Fürsorgebehörde der

Gemeinde B vom 10. Dezember 2013 (Dispositiv-Ziff. I) entschieden sowie zum anderen aufsichtsrechtlich den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober

2015.

aufgehoben (Dispositiv-Ziff. II).

1.2

1.2.1

Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde

hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die

nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommt

keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 [KV]). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung bzw.

Überprüfung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses vom 27. April 2016

beantragt oder aufsichtsrechtliche Rügen gegenüber der Beschwerdegegnerin

vorbringt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.2

Unklar ist sodann, ob die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht neben

der Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses vom 27. April

2016.

ebenso die Wiederherstellung der Rekursfrist im Sinn von § 12

Abs. 2 VRG (für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 10. Dezember

2013) beantragen wollte. Denn sie bemängelt, dass die Rechtsmittelbelehrung

gefehlt habe und ihr Antrag auf einen Übersetzer ignoriert worden sei. Abgesehen

davon, dass der Entscheid vom 10. Dezember 2013 sehr wohl mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen war, dass die behaupteten Anträge auf Gewährung

eines Übersetzers nicht aktenkundig sind, dass die Amtssprache im Kanton Zürich

Deutsch ist (Art. 48 KV), dass sich weder aus Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Anspruch auf eine Übersetzung

in die Muttersprache ergibt (vgl. BGr, 8. September 2015,5A_639/2014,

E. 4.2 m. w. H.; BGr, 13. Januar

2011,6B_587/2010, E. 1.3.2; BGE 131 V 35 E. 3.3; BGE 118 Ia 462

E. 3a; BGE 115 Ia 64 E. 6b) sowie, dass eine allfällige Verletzung

von Art. 29 Abs. 1 BV keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt,

wäre auf ein solches Gesuch ohnehin nicht einzutreten, da zu dessen Beurteilung

die Vorinstanz zuständig wäre (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234,

E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 90). Eine

Rückweisung zur Prüfung von Fristwiederherstellungsgründen kann indessen

unterbleiben, da keine weiteren Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht

wurden und auch nicht aus den Akten hervorgehen. Ebenso wenig wurden neue erhebliche

Tatsachen vorgebracht oder sind solche aus den Akten ersichtlich, sodass die

Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen einer

Revision des Entscheids vom 10. Dezember 2013 fehlten.

Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. I

richtet, ist nach dem Gesagten darauf nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls

zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde

nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5

Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.3

In ihrem Antrag verlangt die Beschwerdeführerin die

gänzliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, wobei sich ihre Begründung

allerdings auf die geforderte Leistungsnachzahlung beschränkt. In diesem

Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:

1.3.1

Mit der Aufhebung und Anordnung in Dispositiv-Ziff. II ist der

Bezirksrat D seiner Verpflichtung nach § 8 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GG) nachgekommen: Nachdem er aufgrund der Verfahrensakten

mehrere Verfahrensverletzungen durch die Gemeinde B festgestellt hatte und er

die Ansicht vertrat, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember

2015.

hätte als Rekurs gegen den Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom

19.

Oktober 2015 an ihn überwiesen werden müssen, überprüfte er den

Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B vom 19. Oktober 2015 materiell

und hob ihn "aufsichtsrechtlich" auf. Ob die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2015 die Eintretensvoraussetzungen des

Rekurses, insbesondere die Rechtzeitigkeit, erfüllt hätte, musste daher nicht

weiter geprüft werden.

1.3.2

Erlässt die Behörde aus Anlass einer Aufsichtsbeschwerde eine Anordnung,

können die Rechtsmittellegitimierten die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die

Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die Aufsichtsbehörde

zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des Rechtswegs eintreten

kann (VGr, 4. Juli 2008, VB.2008.00234, E. 1.1 f.; VGr,

22.

August 2002, VB.2002.00227, E. 1c).

Indem der Bezirksrat D in Dispositiv-Ziff. II nebst

der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids aufsichtsrechtliche Anordnungen

erliess, verfügte er selber erstinstanzlich, weshalb dieser Teil des Entscheids

gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG – entgegen der

Rechtsmittelbelehrung – nur mittels Rekurs an den Regierungsrat angefochten

werden kann. Von einer Überweisung an den Regierungsrat ist im vorliegenden

Fall abzusehen, weil sich die Beschwerde nur gegen den Entscheid betreffend

Leistungsnachzahlung von Oktober 2013 bis September 2015 und somit gegen Dispositiv-Ziff. I

richtet, während Dispositiv-Ziff. II nicht substanziiert angefochten

wurde.

Immerhin kann angefügt werden, dass der Beschwerdeführerin

gegen den zufolge der aufsichtsrechtlichen Aufhebung und Anordnung erneuten

Entscheid des Gemeinderats der Gemeinde B (über die Leistung ab Oktober 2015)

der gesamte Instanzenzug offensteht.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle Prüfung erfolgt, ist die Gebühr

entsprechend zu reduzieren (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Ausserdem ist aufgrund ihrer Sozial­hilfebedürftigkeit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

weshalb die Gerichtskosten massvoll zu bemessen sind (Plüss, § 13

N. 64). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …