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Entscheid

VB.2016.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00326

4. August 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18268)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich seit dem 26. August 2015 im Rahmen

einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Justizvollzugsanstalt

B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 büsste ihn diese wegen Besitzes eines

zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands, unrechtmässiger Aneignung

eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz und Gefährdung der

Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit Fr. 50.-, nachdem

festgestellt worden war, dass er ein Rüstmesser von seinem Arbeitsplatz in der

Gärtnerei bei einem Spaziergang auf sich getragen hatte.

Erwägungen

II.

Am 24. März 2016 erhob A Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit dem sinngemässen Antrag,

die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben. Am 9. Mai 2016 wies

die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 4. Juni 2016

mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2016. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten

bei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 reichte A eine weitere Beilage ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in

die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht

für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in

den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1

lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen

sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen

Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Waffen, waffenähnliche, zur

Verwendung als Waffe taugliche oder andere gefährliche Gegenstände in die

Vollzugseinrichtung einführt, sie von eine Besucherin oder einem Besucher

entgegennimmt, sie herstellt, besitzt oder weitergibt (§ 23b Abs. 2

lit. f StJVG). Ein Disziplinarvergehen begeht auch, wer Weisungen und

Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt und die Ordnung und Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c

und k StJVG).

In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1

StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist

eine Busse bis Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft

und unvorein­genommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie

zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,

des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll

zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein,

künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das Verwaltungsgericht

überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden. Es

sei unbestritten, dass dieser im Besitz eines Rüstmessers der Gärtnerei gewesen

sei, als er sich um 11. März 2016 auf dem Spaziergang befunden habe. Der

Beschwerdegegner anerkenne dabei, dass der Beschwerdeführer dem Aufseher das

Rüstmesser freiwillig abgegeben habe, als der Metalldetektor eine

Unregelmässigkeit angegeben habe. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde

und man dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben schenke, dass er das

Rüstmesser in der Hosentasche vergessen und es sich um ein Versehen seinerseits

gehandelt habe, sei er während des Spaziergangs im Besitz eines zur Verwendung

als Waffe tauglichen bzw. gefährlichen Gegenstands gewesen. Dies treffe auch

dann zu, wenn er das Rüstmesser nicht als Waffe habe verwenden wollen. Ein

Rüstmesser gefährde auch die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung,

wenn es vom Arbeitsplatz entfernt werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe,

Herr C, dem er das Rüstmesser abgegeben habe, habe ihm gesagt, beim nächsten

Mal gebe es einen Rapport, so habe er nicht darauf vertrauen können, sei

der Rapport doch vom Aufseher (Herr D) verfasst und die Disziplinierung vom

Abteilungsleiter (Herr E) erlassen worden. Zudem sei ihm offenbar gesagt

worden, dass zuerst die Meinung des Werkmeisters abgewartet werden müsse. Die

Busse von Fr. 50.- sei schliesslich auch verhältnismässig, sei damit doch

strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem

in der Gärtnerei tätig gewesen sei und die Abläufe noch nicht internalisiert

habe. Gemäss dem Beschwerdegegner werde beim Besitz eines zur Verwendung als

Waffe tauglichen Gegenstands in der Regel eine Arreststrafe von mindestens drei

Tagen ausgesprochen.

3.2

Was der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, vermag diese

überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage

zu stellen, zumal er damit ausschliesslich seine bereits mit Rekurs

vorgebrachten Argumente wiederholt. Sowohl die Vorinstanz als auch der

Beschwerdegegner gingen in ihren Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw.

16.

März 2016 zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das Rüstmesser

nicht "vorsätzlich" bzw. ohne böse Absichten auf sich trug. Für die

Frage der Erfüllung eines Disziplinartatbestands ist dies jedoch insofern

irrelevant, da auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften

disziplinarisch geahndet werden kann. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die

inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres

auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er das

Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen (Art. 91 Abs. 1 StGB;

Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014,

S. 134). Es liegt ferner auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet

guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen

Gegenstands auf keinen Fall tolerieren kann. Den besonderen Umständen

entsprechend berücksichtigten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass

sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug zuvor wohl verhalten hatte. Unter den

vorliegenden Umständen wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen

als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich

ihrer Höhe am unteren Rand bewegt. Dabei darf indes auch nicht ausser Acht

gelassen werden, dass jedenfalls die Erfüllung des Tatbestands von § 23b

Abs. 1 lit. f StJVG in der Regel als schwerwiegendes Vergehen

einzustufen ist, weshalb der Beschwerdegegner dies denn auch regelmässig mit

mehrtägigem Arrest zu bestrafen pflegt. Ferner ist zwar nicht in Abrede zu

stellen, dass Disziplinarstrafen in die Beurteilung des Vollzugsverhaltens von

inhaftierten Personen einfliessen und insofern den weiteren Haftverlauf –

namentlich im Rahmen der Prüfung von Vollzugslockerungen – beeinflussen können.

Der Beschwerdeführer kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ohnehin geht aus den Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw. 16. März 2016

deutlich hervor, dass – so der Beschwerdegegner – "nachvollziehbare

Umstände" vorlagen und es sich nicht um ein grobes Vergehen handelte,

weshalb der Disziplinierung in diesem Fall jedenfalls keine besondere Bedeutung

zukommen dürfte.

3.3

Nach dem

Gesagten erweist sich die verhängte Busse von Fr. 50.- als gerechtfertigt.

Ein rechtsverletzender Ermessensfehler kann der Vorinstanz bzw. dem

Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.2). Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

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