VB.2016.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00326
4. August 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00326
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich seit dem 26. August 2015 im Rahmen
einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Justizvollzugsanstalt
B. Mit Verfügung vom 16. März 2016 büsste ihn diese wegen Besitzes eines
zur Verwendung als Waffe tauglichen Gegenstands, unrechtmässiger Aneignung
eines fremden beweglichen Gegenstands vom Arbeitsplatz und Gefährdung der
Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit Fr. 50.-, nachdem
festgestellt worden war, dass er ein Rüstmesser von seinem Arbeitsplatz in der
Gärtnerei bei einem Spaziergang auf sich getragen hatte.
Erwägungen
II.
Am 24. März 2016 erhob A Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) mit dem sinngemässen Antrag,
die Verfügung vom 16. März 2016 sei aufzuheben. Am 9. Mai 2016 wies
die Justizdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 4. Juni 2016
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2016. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten
bei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 reichte A eine weitere Beilage ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in
die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht
für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in
den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1
lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen
sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen
Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Waffen, waffenähnliche, zur
Verwendung als Waffe taugliche oder andere gefährliche Gegenstände in die
Vollzugseinrichtung einführt, sie von eine Besucherin oder einem Besucher
entgegennimmt, sie herstellt, besitzt oder weitergibt (§ 23b Abs. 2
lit. f StJVG). Ein Disziplinarvergehen begeht auch, wer Weisungen und
Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt und die Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c
und k StJVG).
In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1
StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist
eine Busse bis Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft
und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie
zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens,
des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll
zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein,
künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das Verwaltungsgericht
überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin.
Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei zu Recht diszipliniert worden. Es
sei unbestritten, dass dieser im Besitz eines Rüstmessers der Gärtnerei gewesen
sei, als er sich um 11. März 2016 auf dem Spaziergang befunden habe. Der
Beschwerdegegner anerkenne dabei, dass der Beschwerdeführer dem Aufseher das
Rüstmesser freiwillig abgegeben habe, als der Metalldetektor eine
Unregelmässigkeit angegeben habe. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde
und man dem Beschwerdeführer dahingehend Glauben schenke, dass er das
Rüstmesser in der Hosentasche vergessen und es sich um ein Versehen seinerseits
gehandelt habe, sei er während des Spaziergangs im Besitz eines zur Verwendung
als Waffe tauglichen bzw. gefährlichen Gegenstands gewesen. Dies treffe auch
dann zu, wenn er das Rüstmesser nicht als Waffe habe verwenden wollen. Ein
Rüstmesser gefährde auch die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung,
wenn es vom Arbeitsplatz entfernt werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe,
Herr C, dem er das Rüstmesser abgegeben habe, habe ihm gesagt, beim nächsten
Mal gebe es einen Rapport, so habe er nicht darauf vertrauen können, sei
der Rapport doch vom Aufseher (Herr D) verfasst und die Disziplinierung vom
Abteilungsleiter (Herr E) erlassen worden. Zudem sei ihm offenbar gesagt
worden, dass zuerst die Meinung des Werkmeisters abgewartet werden müsse. Die
Busse von Fr. 50.- sei schliesslich auch verhältnismässig, sei damit doch
strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem
in der Gärtnerei tätig gewesen sei und die Abläufe noch nicht internalisiert
habe. Gemäss dem Beschwerdegegner werde beim Besitz eines zur Verwendung als
Waffe tauglichen Gegenstands in der Regel eine Arreststrafe von mindestens drei
Tagen ausgesprochen.
3.2
Was der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, vermag diese
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage
zu stellen, zumal er damit ausschliesslich seine bereits mit Rekurs
vorgebrachten Argumente wiederholt. Sowohl die Vorinstanz als auch der
Beschwerdegegner gingen in ihren Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw.
16.
März 2016 zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er das Rüstmesser
nicht "vorsätzlich" bzw. ohne böse Absichten auf sich trug. Für die
Frage der Erfüllung eines Disziplinartatbestands ist dies jedoch insofern
irrelevant, da auch das fahrlässige Nichtbefolgen von Vollzugsvorschriften
disziplinarisch geahndet werden kann. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die
inhaftierte Person schuldhaft gehandelt hat, wovon hier ohne Weiteres
auszugehen ist, da dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er das
Rüstmesser nicht hätte auf sich tragen dürfen (Art. 91 Abs. 1 StGB;
Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014,
S. 134). Es liegt ferner auf der Hand, dass die Strafanstalt ungeachtet
guter oder böser Absichten des Betreffenden das Mitführen eines als Waffe tauglichen
Gegenstands auf keinen Fall tolerieren kann. Den besonderen Umständen
entsprechend berücksichtigten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, dass
sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug zuvor wohl verhalten hatte. Unter den
vorliegenden Umständen wurde mit der Busse zu Recht eine gegenüber anderen Sanktionen
als mild zu bezeichnende Massnahme angeordnet, die sich zudem hinsichtlich
ihrer Höhe am unteren Rand bewegt. Dabei darf indes auch nicht ausser Acht
gelassen werden, dass jedenfalls die Erfüllung des Tatbestands von § 23b
Abs. 1 lit. f StJVG in der Regel als schwerwiegendes Vergehen
einzustufen ist, weshalb der Beschwerdegegner dies denn auch regelmässig mit
mehrtägigem Arrest zu bestrafen pflegt. Ferner ist zwar nicht in Abrede zu
stellen, dass Disziplinarstrafen in die Beurteilung des Vollzugsverhaltens von
inhaftierten Personen einfliessen und insofern den weiteren Haftverlauf –
namentlich im Rahmen der Prüfung von Vollzugslockerungen – beeinflussen können.
Der Beschwerdeführer kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ohnehin geht aus den Entscheiden vom 9. Mai 2016 bzw. 16. März 2016
deutlich hervor, dass – so der Beschwerdegegner – "nachvollziehbare
Umstände" vorlagen und es sich nicht um ein grobes Vergehen handelte,
weshalb der Disziplinierung in diesem Fall jedenfalls keine besondere Bedeutung
zukommen dürfte.
3.3
Nach dem
Gesagten erweist sich die verhängte Busse von Fr. 50.- als gerechtfertigt.
Ein rechtsverletzender Ermessensfehler kann der Vorinstanz bzw. dem
Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.2). Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…