VB.2016.00328
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00328
7. Dezember 2016Deutsch28 min
(URT.2016.18544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00328
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Dezember 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren …, iranische Staatsangehörige, heiratete am
21. Januar 2013 im Iran den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten europäisch-iranischen
Doppelbürger C (geboren …) und reiste am 8. September 2013 in die Schweiz
ein. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt eine für die ganze Schweiz
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Am 16. Februar 2014 begaben sich
die Ehegatten in den Iran. Ohne Wissen von A kehrte ihr Ehemann einen Tag
später in die Schweiz zurück und meldete sie am 19. Februar 2014 bei der
Einwohnerkontrolle D per 16. Februar 2014 in den Iran ab. A kehrte am
20. März 2014 in die Schweiz zurück und wohnte wiederum bei ihrem Ehemann
in E.
A reichte am 29. Juli 2014 beim Bezirksgericht
F ein Eheschutzbegehren ein. Ihr Ehemann zog am
2. September 2014 aus der ehelichen Wohnung in E aus, mietete zunächst ein
Gästezimmer und bezog am 15. November 2014 eine eigene Wohnung in F. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 19. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten
zum Getrenntleben berechtigt seien.
Am 24. Dezember 2014 zeigte A ihren
Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeiten bei der
Kantonspolizei Zürich an. C erstattete am 7. Januar 2015 eine Gegenanzeige
gegen seine Ehefrau wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide
Strafverfahren wurden (am 10. August 2015 bzw. am 13. Oktober 2015)
eingestellt.
Nachdem das Migrationsamt A am
5. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dass ihre Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werde, machte sie mit Eingabe vom 19. Januar 2015 geltend,
Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015
widerrief das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen,
vereinigten Rekurse wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 10. Mai 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2016
liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 2 und 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das
Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete
Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7 lit. d des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR
0.142.112
] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär
zum FZA Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses
Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II
113). Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die
nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur
dann an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch
dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später
nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II
113.
E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014,2C_955/2013, E. 6). Fehlt der
Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)
dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch
auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA spricht ausdrücklich
davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der
Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was
ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt.
Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete
Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit
mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen
Bedingung) widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2
Abs. 2 AuG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat als Ehefrau eines europäischen Staatsangehörigen grundsätzlich
einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die
Ehegatten spätestens seit dem 2. September 2014 getrennt lebten und ihre
Ehe als endgültig gescheitert zu beurteilen sei. Mit der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft sei der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen. Soweit
sich die Beschwerdeführerin auf eine lediglich nur noch formell bestehende Ehe
berufe, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich und könne daher keinen Anwesenheitsanspruch
mehr aus Art. 7 lit. d und lit. e FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I FZA
ableiten. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist
nicht zu beanstanden. Mit dem materiellen Scheitern der Ehe sind die
Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann aus den
Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Aufenthaltsanspruch (mehr)
ableiten. Es liegt ein Widerrufsgrund vor.
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51
Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach
Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich dann vor, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Da Bürger
von EU-Staaten und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter
gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl.
Art. 2 FZA), kann sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung
berufen.
3.2
Es ist
unbestritten, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 49
i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG kein Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht. Da C die eheliche Wohnung
spätestens am 2. September 2014 – mithin knapp ein Jahr nach Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz – definitiv verlassen hatte, hat die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, weshalb auch die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind
(vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Gegenteiliges wird von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet; sie beruft sich stattdessen auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und macht geltend, dass wichtige
persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen.
3.3
Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die
Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark ge-fährdet erscheint (Abs. 2; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 136
II 1 E. 5). Eheliche Gewalt stellt dabei nur einen wichtigen Grund
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn die physische
oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen eine gewisse Intensität
erreicht bzw. von einer gewissen
Konstanz ist (BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014, E. 2.2), was
etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren
Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE
138.
II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,
2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer
Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder
psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009,2C_358/2009, E. 4.2
und 5.2).
Auch psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren
kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an
unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die
psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen
Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende
und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung
zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt
geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen
(Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu BGE 138 II
229.
E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem
Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen
(Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen
Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden die Hinweise und
Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt (Art. 77
Abs. 6bis VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen.
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern
und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar
konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum Ganzen BGr,
21.
Februar 2013,2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über längere Zeit Opfer grosser ehelicher
Gewalt durch ihren Ehemann geworden, der sie systematisch misshandelt habe, mit
dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Sie habe nicht nur
Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und wiederholt Schläge, sondern auch
in sozio-ökonomischer Hinsicht Druckausübung in Form von sozialer Isolierung
und finanzieller Unterdrückung erfahren. So habe ihr Ehemann ihr regelmässig
gedroht, sie ohne Geld auf die Strasse zu stellen oder sie in den Iran zurückzuschicken.
Infolge dieser andauernden Gewaltanwendung habe sie begonnen, an Depression zu
leiden, weshalb sie habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.
4.2
Aus den
Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Mai 2014
die Beratungsstelle G in F kontaktiert und sich in der Folge regelmässig
beraten liess. Laut dem Bericht der Beratungsstelle G sei die Beschwerdeführerin
genötigt gewesen, die schlechte Behandlung und die Schläge zu erdulden, weil
sie ohne eigenes Einkommen von ihrem Ehemann abhängig gewesen sei und dieser
gedroht habe, sie auf die Strasse zu stellen. Ab dem 16. Juli 2014 wurde
die Beschwerdeführerin wiederholt in der psychiatrischen Klinik H behandelt und
kurzzeitig hospitalisiert. Gemäss Verlaufsberichten berichtete die
Beschwerdeführerin auch dort von Beleidigungen, Beschimpfungen, Anschreien und
gelegentlichen Schlägen durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe Angst
vor ihrem Ehemann geäussert, sowie davor, dass ihr die Polizei nicht glaube und
sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsse und dass sie im Fall
einer Trennung auch mithilfe ihres Anwalts nicht in der Schweiz bleiben könne.
Am 25. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. I im
Ärztezentrum J auf, die feststellte, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin
links leicht gerötet und geschwollen sei, dass am Hals keine Würgemale sichtbar
seien und auch sonstige Verletzungen fehlten. Am folgenden Tag wies die
Beschwerdeführerin Dr. med. I auf einen kleinen roten Fleck neben dem BH hin.
4.3
Die
aktenmässig dokumentierte physische Gewalt erreicht die geforderte
Intensität bzw. Konstanz nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG zu begründen, handelt es sich doch lediglich um einen einzigen
Vorfall, wobei die Beschwerdeführerin eine Rötung der linken Gesichtshälfte
davontrug. Obwohl sie der behandelnden Ärztin, Dr. med. I, auch berichtete, von
ihrem Ehemann gewürgt geworden zu sein, konnte die Ärztin keine Würgemale
feststellen. Des Weiteren fehlen objektive Nachweise in den Akten dafür, dass
die Beschwerdeführerin regelmässig physische Gewalt durch ihren Ehemann erlitten
hätte. Die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vermögen daran
nichts zu ändern. Die Verfasserinnen bestätigen zwar, dass C die
Beschwerdeführerin geschlagen haben soll. Die Schreiben sind jedoch sehr
allgemein gehalten, ohne konkrete Schilderungen einzelner Vorfälle oder Angaben
betreffend Häufigkeit, sodass unklar bleibt, ob die Verfasserinnen selbst
miterlebt haben, wie C die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll, oder ob
sie dies nur vom Hörensagen, aus Berichten der Beschwerdeführerin, wissen
(wollen). Diesen Schreiben ist daher ein geringer Beweiswert beizumessen.
Aufgrund eines ebenfalls bei den Akten liegenden Schreibens von K und L vom 30. Mai
2016.
– wonach die Beschwerdeführerin, die bei ihnen zu Untermiete lebte, ihren
Noch-Ehemann schlecht gemacht habe und, nachdem K es abgelehnt habe, ein
Schreiben für die Beschwerdeführerin aufzusetzen, als Beweis fürs Gericht, dass
sie Angst vor ihrem Noch-Ehemann habe, sich das Verhalten der Beschwerdeführerin
ihnen gegenüber sehr geändert hätte und sehr befremdend gewesen wäre – entsteht
gar der Eindruck, dass es sich dabei um blosse Gefälligkeitserklärungen handelt.
Inhaltlich gehen die Schreiben ohnehin nicht über das hinaus, was bereits den
Berichten der Beratungsstelle G und der psychiatrischen Klinik H entnommen
werden kann, die in Bezug auf die behauptete physische Gewalt ebenso vage
bleiben bzw. den einzigen dokumentierten Vorfall erwähnen. Weder der Bericht
der Beratungsstelle G noch die Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H
stellen Folgen physischer Gewalt (z. B. sichtbare Spuren von Schlägen) fest, vielmehr geben sie
mehrheitlich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder. Somit ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass es zu einem gewissen
Grad zu ehelicher Gewalt gekommen sein dürfte, es jedoch an der erforderlichen
Intensität der körperlichen Gewalt fehle.
4.4
Aus den
Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014
bis 5. September 2014 einmal ambulant und dreimal stationär in der psychiatrischen
Klinik H behandelt wurde. Laut Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Klinik
H vom 11. September 2014 litt die Beschwerdeführerin an depressiven
Symptomen "bei persistierenden Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem
Ehemann", namentlich könne sie nicht mit der Veränderung umgehen, dass ihr
Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im formalen Denken sei sie
– so der Befund bei Eintritt am 15. August 2014 – auf die Schwierigkeiten
in der Beziehung zu ihrem Ehemann fokussiert, den sie traurig, verletzt und
verzweifelt liebe, gegenüber dem sie aber im Affekt auch wütend sei. Dass die Beschwerdeführerin
psychische Probleme hat, ist somit anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass
ein Ehegatte depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann jedoch
nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische
Gewalt ausüben. Zur Beurteilung, ob eine psychische bzw. sozio-ökonomische
Druckausübung von einer gewissen Intensität vorliegt, um einen Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, sind sämtliche weiteren Hinweise
in den Akten zu würdigen.
4.4.1
In der psychiatrischen Klinik H berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr
Ehemann ihr gedroht habe, wenn sie heute (am 20. Juli 2014) nicht nach
Hause komme, werde er sie umbringen. Aus Angst, der Ehemann könnte diese
Drohung wahrmachen, sei sie zum Ehemann zurückgekehrt. Diese behauptete Drohung
(und auch die weiteren behaupteten Gewaltanwendungen) wurden jedoch nicht zur
Anzeige gebracht, obwohl die Polizei der Beschwerdeführerin zu einer Anzeige
geraten hat. Laut Verlaufsbericht vom 18. August 2014 war die
Beschwerdeführerin zwar am 28. Juli 2014 auf dem Polizeiposten in M. Danach
äusserte sie Angst, dass sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsste,
und zeigte sich enttäuscht, dass die "Polizei in M nur das aufgeschrieben
hat was ihre EM zu sagen hatte und nichts von dem was sie behauptete, […] sagt
die Polizei lügt". Die entsprechenden polizeilichen Unterlagen liegen dem
Verwaltungsgericht nicht vor.
Aufgrund der Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H
ist davon auszugehen, dass es in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2014
vermehrt zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann gekommen sein dürfte. Dafür, dass es auch schon früher
Beziehungsprobleme gab, spricht der Bericht der Beratungsstelle G (ab Mai
2014). Das Aufsuchen von Institutionen, deren Aufgabe es
u. a. ist, gewaltbetroffene Frauen zu beraten und zu unterstützen (wie die
Beratungsstelle G, aber auch die psychiatrische Klinik
H), sowie die Tatsache, dass diese Institutionen in ihren
Berichten und Dr. N in seiner Bestätigung ([…]
severe depression "resulted by spouse's violence as
she declared" die
Schilderungen der betroffenen Person wiedergeben, stellen für sich alleine noch keinen Beweis für tatsächlich erlittene Gewalt dar, zumal Berichte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGr, 27. Mai 2008,9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor allem auf die
Trennungen (im Februar und im September 2014), die von ihrem Ehemann ausgingen,
mit stärkeren Symptomen (mittelgradige depressive Episode, severe depression)
reagierte. Während des Zusammenlebens, als die psychische Gewalt stattgefunden
haben soll, litt sie an einer "leicht- bis mittelgradigen depressiven
Reaktion". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, entsteht dadurch der
Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht damit umgehen konnte, dass ihre
Erwartungen an die Ehe enttäuscht wurden, und die geltend gemachte psychische
Gewalt nicht derart schlimm gewesen zu sein scheint, als dass sie sich ein Zusammenleben
nicht mehr hätte vorstellen können.
4.4.2
Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem Umstand, dass eine Ehefrau mehrmals zu
ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, könne nicht ohne Weiteres abgeleitet werden,
es würde keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft
bestehen. Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Informationen des
Frauenhauses Luzern zu häuslicher Gewalt läuft der "Zyklus der
Gewalt" in drei Phasen ab: Spannungsaufbau – akute Misshandlung – Ruhe,
Reue und liebevolle Zuwendung. In der dritten Phase fürchte der Mann, zu weit
gegangen zu sein, setze alle Hebel in Bewegung, um die Frau nicht zu verlieren:
Er bitte, bettle, mache Versprechungen und Geschenke, weine. Manche Männer
zögen auch Verwandte und Freunde bei, um die Frau zu überzeugen zu versuchen.
In der Hoffnung, dass sich der Partner wirklich verändere, zögen Frauen in dieser
Phase häufig die Anzeige oder die Trennungsklage zurück oder kehrten nach Hause
zurück.
Der vorliegende Fall weicht von diesem
"Regelfall" erheblich ab und lässt sich damit nicht vergleichen,
insbesondere weil der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in keiner Weise bemühte,
die Beschwerdeführerin nicht zu verlieren, sondern im Gegenteil sich gar von
ihr trennen wollte. Laut Ehemann ist sein Ehewille schon am 16. Februar
2014.
erloschen. Zur gleichen Zeit hat er das Rückflugticket der
Beschwerdeführerin in die Schweiz annulliert und wollte sie im Iran
zurücklassen. Mithilfe ihres Vaters gelang es der Beschwerdeführerin in die
Schweiz zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Am 2. September 2014 verliess der
Ehemann die gemeinsame Wohnung. Die Beschwerdeführerin hingegen hielt auch
danach fest, dass ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, dass sie
wieder zusammenziehen könnten. Im vorliegenden Fall ging die Initiative, die
Beziehung aufrecht zu erhalten, von der Beschwerdeführerin aus, während der
Ehemann keinerlei Interesse daran bekundete. So verweigerte er beispielsweise
eine Paartherapie.
Ein "Zyklus der Gewalt", wie er in der Beschwerde
behauptet und oben dargelegt wurde, lässt sich in diesem Verhalten der Parteien
nicht erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es laut
Beschwerdeführerin vonseiten des Ehemanns immer wieder zu Nettigkeiten und
Intimitäten gekommen sei, sind diese doch vorliegend nicht – wie für den
"Zyklus der Gewalt" typisch – Ursache für die Rückkehr der Ehefrau zu
ihrem gewalttätigen Ehemann. Weder geht aus den Akten hervor noch wird es in
der Beschwerde geltend gemacht, dass der Ehemann um die Beschwerdeführerin gekämpft
hätte und sie mithilfe dieser behaupteten Nettigkeiten und Intimitäten
zurückzugewinnen oder ein Strafverfahren abzuwenden versucht hätte. Im
Gegenteil: Der Ehemann wollte sich von der Beschwerdeführerin trennen. Der
Umstand, dass der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird und
von dem die ausländische Person somit in gewisser Weise abhängig ist, die aufenthaltsbegründende
Beziehung gegen den Willen der ausländischen Person nicht fortsetzen möchte,
begründet noch keine psychische Gewaltausübung.
4.4.3
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie wegen der finanziellen
Abhängigkeit von ihrem Ehemann gezwungen gewesen sei, die schlechte Behandlung
zu erdulden. Diese Ansicht teilt – gestützt auf die Schilderungen der
Beschwerdeführerin – auch der Bericht der Beratungsstelle G, wo von
ökonomischer Gewalt (Machtausübung aufgrund der ökonomischen Abhängigkeit des
Opfers) die Rede ist. Auch in den Verlaufsberichten der psychiatrischen Klinik
H wird die finanzielle Situation oft erwähnt: Der Ehemann habe ihr vor der
Heirat versprochen, Sprachschule und Studium hier zu finanzieren. Er sei jedoch
sehr geizig. Sie habe das Gefühl, dass ihr Ehemann ihr die Anwälte und Wohnung
zahlen müsse, da sie einen Vertrag habe, der ihr die Hälfte von seinem Geld
zusage. Sodann erwähnt die Beschwerdeführerin im Schreiben an das Migrationsamt
vom 23. Januar 2015, dass ihr Ehemann ihr versprochen habe, Reisen und
andere Entspannungsprogramme zu planen sowie sie zu unterstützen, damit sie ihr
Studium an den besten Universitäten fortsetzen könne. Nach der Heirat habe er
sich verändert, sei der Ansicht gewesen, dass eine Frau zuhause putzen, kochen
und ihren Mann bedienen soll. Er habe sich geweigert, ihr den Deutschsprachkurs
zu bezahlen. In einem undatierten Schreiben an das Bezirksgericht F vertritt
die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ein Ehemann verpflichtet ist, für den
Unterhalt der Ehefrau, bestehend aus Wohnung, Lebenskosten, Kleidung,
Studiumskosten und Wohlfahrtskosten, aufzukommen. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht
F stellte die Beschwerdeführerin zahlreiche Anträge finanzieller Art, u. a. verlangte sie die
rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. März 2014. In
seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 kam das Bezirksgericht F zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Geldleistungen i.S.v.
Art. 173 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe. Es sprach ihr erst ab August
2014.
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'900.- pro Monat zu, unter
Anrechnung der vom Ehemann belegten Zahlungen für Fixkosten wie Wohnungsmiete,
Krankenkasse und Billag.
Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss
gelangt, es fehlten Anhaltspunkte für eine ökonomische Unterdrückung, ist dies
nicht zu beanstanden. Wie einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom
23.
Januar 2015 zu entnehmen ist, hatte sie bei ihrem Vater (im Iran) ein
wohlhabendes Leben geführt (Ziff. 6) und besteht zwischen ihrer Familie
und der Familie ihres Ehemanns ein Unterschied in sozialer und wirtschaftlicher
Hinsicht, weshalb ihr Vater auch gegen diese Heirat gewesen sei. Ihr Ehemann
scheint ihr einen höheren Lebensstandard versprochen zu haben, als er ihr
bieten konnte oder wollte. Immerhin räumt sie selbst ein, dass sie Geld von ihm
erhalten habe, allerdings nur "sehr wenig". Ob und wie viel
Taschengeld der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellte, ist
umstritten und lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls waren sämtliche Lebenshaltungskosten
wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. der Beschwerdeführerin gedeckt,
sodass sie sich nicht verschulden und auch nicht anderweitig um finanzielle Unterstützung
ersuchen musste. Etwas anderes hat sie weder im Eheschutzverfahren noch gegenüber
den Institutionen, die sie aufsuchte, behauptet. Der Umstand, dass ihr Ehemann
hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkter zu sein
scheint als ihr Vater (bzw. ihre Familie) und er ihr daher möglicherweise –
entgegen seiner Versprechungen – weniger finanzierte bzw. finanzieren konnte
(was er bestritt), begründet keine finanzielle Unterdrückung oder psychische
Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
4.4.4
Am 24. Dezember 2014 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen
ihren Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeiten (häusliche Gewalt). Dieser
bestritt sämtliche Beschuldigungen und erhob Gegenanzeige betreffend Drohung
und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide Strafverfahren wurden eingestellt.
Aus den Strafverfahren geht hervor, dass es Ende Dezember
2014.
zwischen den Eheleuten zu Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der
Ehemann zumindest einmal die Fassung verloren hat. Dieser Vorfall hat sich allerdings
einige Monate nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ereignet und ist daher
für die Beurteilung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG nicht direkt massgebend. Ersichtlich
ist jedoch, dass die Eheleute auch nach dem Eheschutzverfahren (im Lauf des
Jahrs 2015) Kontakt hatten und die Beschwerdeführerin die Nähe ihres Ehemanns
suchte, obwohl sie im Eheschutzverfahren die Trennung und Unterhaltsbeiträge
erwirkt hatte, und somit eigentlich zu erwarten wäre, dass sie – nach dem
Ausbruch aus dem behaupteten "Zyklus der Gewalt" dank Trennung,
Wohnung und finanzieller Absicherung – nicht freiwillig Kontakt zu ihrem angeblichen
Peiniger, der sie geschlagen und mit dem Tod bedroht haben soll, suchen und
diesen beschenken würde.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der einzige belegte Vorfall physischer Gewalt die
notwendige Intensität nicht zu erreichen vermag, um einen wichtigen Grund im
Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darzustellen. Was die
geltend gemachte psychische Gewalt betrifft, erreicht auch diese die von
der Rechtsprechung geforderte Konstanz bzw. Intensität nicht, um die
Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken
Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). Eine konkrete
Stigmatisierung und die damit verbundenen Nachteile persönlicher, beruflicher
und sozialer Art könnte die Beschwerdeführerin erst nachweisen, wenn sie solche
bei einer Rückkehr bereits erfahren hätte. Es müsse daher genügen, dass die
Beschwerdeführerin Nachteile wie gesellschaftliche Ächtung und Arbeitslosigkeit
aufgrund von gerichtsnotorischen Umständen glaubhaft machen könne. So könne es
als gerichtsnotorisch gelten, dass Personen nach einer Scheidung im Iran sehr
eingeschränkt seien, nicht nur in psychologischer oder sozialrelationaler Art,
wie z. B.
Imageverlust oder psychologische Isolierung, sondern auch in grundlegenden
materiellen Aspekten des Alltagslebens. So sei es vor allem für eine
geschiedene Frau praktisch ausgeschlossen, eine Arbeit zu finden oder eine
Wohnung zu mieten, was zur Folge habe, dass sie in aller Regel zu ihrer
Herkunftsfamilie zurückkehren müsse. Letztere Möglichkeit bleibe für die
Beschwerdeführerin jedoch verschlossen, weil der Vater die Beschwerdeführerin
nicht mehr in seinem Haus aufnehmen werde. Damit befinde sich die Beschwerdeführerin
in einer persönlichen Notlage.
5.2
Die starke
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger
persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Eine starke Gefährdung
der Wiedereingliederung kann etwa bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in
ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres
Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr,
21.
Juli 2015,2C_20/2015, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345
E. 3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind
sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen; dazu gehören auch die
Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Bedeutsam kann
ferner sein, wie lange die ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, u. U.
auch ausserhalb der Ehe, um welche es geht. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 15. August
2016,2C_389/2015, E. 4.2 m.w.H.).
5.3
Dass die
Vorinstanz – wie die Beschwerdeschrift behauptet – das Schreiben des Vaters,
wonach er die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht mehr
in seinem Haus aufnehmen werde, unberücksichtigt gelassen habe, trifft nicht
zu. Die Vorinstanz erwähnte das Schreiben, aber kam angesichts der übrigen,
allerdings nur allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation
geschiedener Frauen im Iran zum Schluss, die Rückkehr erscheine nicht als
unzumutbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, über allgemein
gehaltene Aussagen und Analysen des "iranischen Gesellschaftssystem"
hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalls dafür geltend gemacht zu haben,
weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen, familiären und räumlichen Umfeld,
in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat bewegen wird, mit
besonderen Problemen der gesellschaftlichen Ächtung und Arbeitslosigkeit zu
rechnen habe. Sie behauptet auch nicht, Beweismittel eingereicht zu haben,
welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden. Vielmehr macht sie
geltend, dies sei nicht bzw. erst nach erlebter Rückkehr möglich. Dabei beruft
sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf einen Entscheid des
österreichischen Asylgerichtshofs vom 14. Oktober 2008, der seinerseits
auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006
beruht, sowie auf eine Studie betreffend Paar- und Familienbeziehungen im Iran
aus dem Jahr 2003. Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
2.
August 2006 sei es für alleinstehende und geschiedene Frauen auch bei
guter Ausbildung äusserst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.
Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer hätten sie kaum eine Chance, eine
Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen seien allgemein einer enormen sozialen
Stigmatisierung ausgesetzt. Die von einer Frau eingereichte Scheidung führe geradezu
zu einer gesellschaftlichen Ächtung.
Die eingebrachten Dokumente sind nicht aktuell und daher
als Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht geeignet. So kam
beispielsweise das Verwaltungsgericht München (29. September 2011, M 24 K
11.
) gestützt auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011
über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
zum Schluss, dass eine Rückkehr in den Iran für die Klägerin – eine geschiedene
Iranerin – auch ohne Unterstützung ihrer Familie keine besondere Härte darstelle.
Die Frau hatte vorgebracht, dass sie als zweifach geschiedene Frau, der die Familie
jede Unterstützung versagt habe, bei einer Rückkehr in den Iran grosse Probleme
haben werde, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden sowie soziale
Kontakte zu knüpfen. Nach Auffassung des Münchner Verwaltungsgerichts gingen
die Schwierigkeiten, welche die Frau bei einer Rückkehr in den Iran zu erwarten
habe, nicht in besonderem Mass über das hinaus, was andere Ausländer in einer
vergleichbaren Situation zu befürchten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete die Wegweisung einer alleinstehenden, noch in Ausbildung stehenden
Frau mit wohlhabenden Grosseltern im Iran als zumutbar. In sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht dürfte sie keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland
wieder zu integrieren (BVGr, 26. Juni 2015, D-418/2015, E. 8.4.2).
Auch vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die
allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen
im Iran die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen
lassen.
Überdies sind keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die soziale Wiedereingliederung der
Beschwerdeführerin im Iran gefährdet wäre. Über
die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist zwar nicht viel bekannt.
Angesichts der Tatsache, dass sich ihr Vater wiederholt in den Verfahren für
seine Tochter eingesetzt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hat. Etwas anderes hat sie auch nicht
behauptet. Dass sie im Fall einer Rückkehr wegen kulturellen und traditionellen
Normen nicht im väterlichen Haus leben könne, geht aus einem Schreiben des
Vaters hervor. Dass er seine Tochter auch finanziell nicht unterstützen werde,
wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist daraus nicht ersichtlich. Im
Gegenteil betont er, dass "alle Väter ein fürsorgliches Verhalten zu ihren
Kindern haben" (S. 238). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht auf
Unterstützung durch ihren Vater und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder
zählen kann. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von … Jahren in die Schweiz ein und lebt hier
seit rund drei Jahren. Den grössten Teil ihres Lebens
und insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre hat
sie damit in ihrer Heimat verbracht. Die Beschwerdeführerin ist gut
ausgebildet und hat vor ihrer Ausreise in die Schweiz als … gearbeitet. Dass
der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Iran mit Schwierigkeiten
verbunden sein kann, genügt nicht, um die Rückkehr der Beschwerdeführerin in
die Heimat als unzumutbar einzustufen. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argumente (namentlich: berufliche und sprachliche Integration in
der Schweiz) nichts zu ändern: Derartige persönliche und berufliche Nachteile
und Schwierigkeiten mögen zwar für den Betroffenen hart sein; solche Härten,
die zwangsläufig mit dem Wegzug aus der Schweiz verbunden sind, stellen aber
noch keine ausserordentlichen Umstände dar, die eine Rückkehr unzumutbar
erscheinen liessen.
5.4
Nach dem
Gesagten liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Im
Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende
Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach
pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96
AuG) berücksichtigt hat. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise auf
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung
kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …