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Entscheid

VB.2016.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00328

7. Dezember 2016Deutsch28 min

(URT.2016.18544)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren …, iranische Staatsangehörige, heiratete am

21. Januar 2013 im Iran den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten europäisch-iranischen

Doppelbürger C (geboren …) und reiste am 8. September 2013 in die Schweiz

ein. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt eine für die ganze Schweiz

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Am 16. Februar 2014 begaben sich

die Ehegatten in den Iran. Ohne Wissen von A kehrte ihr Ehemann einen Tag

später in die Schweiz zurück und meldete sie am 19. Februar 2014 bei der

Einwohnerkontrolle D per 16. Februar 2014 in den Iran ab. A kehrte am

20. März 2014 in die Schweiz zurück und wohnte wiederum bei ihrem Ehemann

in E.

A reichte am 29. Juli 2014 beim Bezirksgericht

F ein Eheschutzbegehren ein. Ihr Ehemann zog am

2. September 2014 aus der ehelichen Wohnung in E aus, mietete zunächst ein

Gästezimmer und bezog am 15. November 2014 eine eigene Wohnung in F. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 19. Dezember 2014 wurde festgestellt, dass die Ehegatten

zum Getrenntleben berechtigt seien.

Am 24. Dezember 2014 zeigte A ihren

Ehemann wegen Drohung und Tätlich­keiten bei der

Kantonspolizei Zürich an. C erstattete am 7. Januar 2015 eine Gegenanzeige

gegen seine Ehefrau wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide

Strafverfahren wurden (am 10. August 2015 bzw. am 13. Oktober 2015)

eingestellt.

Nachdem das Migrationsamt A am

5. Januar 2015 mitgeteilt hatte, dass ihre Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werde, machte sie mit Eingabe vom 19. Januar 2015 geltend,

Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015

widerrief das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen,

vereinigten Rekurse wies die

Rekursabteilung der Sicherheits­direktion mit

Entscheid vom 10. Mai 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2016

liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 2 und 3 des Rekursentscheids seien aufzuheben und es sei ihr die

Aufent­haltsbewilligung zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die Ehegatten eines EU-Bürgers haben gestützt auf das

Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus deren Anwesenheit abgeleitete

Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7 lit. d des

Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR

0.142.112

] i. V. m. Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) nur subsidiär

zum FZA Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 AuG). Dieses

Recht steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II

113). Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in Fällen, die

nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilen sind, Rechtsmissbrauch nicht nur

dann an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch

dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später

nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II

113.

E. 9.4; BGr, 2. Mai 2014,2C_955/2013, E. 6). Fehlt der

Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)

dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch

auf Familiennachzug dahin. Art. 3 Anhang I FZA spricht ausdrücklich

davon, dass die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der

Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was

ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt.

Die vom originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete

Bewilligung Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit

mangels Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen

Bedingung) widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2

Abs. 2 AuG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat als Ehefrau eines europäischen Staatsangehörigen grundsätzlich

einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die

Ehegatten spätestens seit dem 2. September 2014 getrennt lebten und ihre

Ehe als endgültig gescheitert zu beurteilen sei. Mit der Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft sei der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen. Soweit

sich die Beschwerdeführerin auf eine lediglich nur noch formell bestehende Ehe

berufe, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich und könne daher keinen Anwesenheitsanspruch

mehr aus Art. 7 lit. d und lit. e FZA i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I FZA

ableiten. Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht bestritten und ist

nicht zu beanstanden. Mit dem materiellen Scheitern der Ehe sind die

Bewilligungsvoraussetzungen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin kann aus den

Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen Aufenthaltsanspruch (mehr)

ableiten. Es liegt ein Widerrufsgrund vor.

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51

Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine

erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. a und b AuG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liegen namentlich dann vor, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Da Bürger

von EU-Staaten und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter

gestellt werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl.

Art. 2 FZA), kann sich die Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung

berufen.

3.2

Es ist

unbestritten, dass gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG und Art. 49

i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG kein Anspruch auf Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht. Da C die eheliche Wohnung

spätestens am 2. Sep­tember 2014 – mithin knapp ein Jahr nach Einreise der

Beschwerdeführerin in die Schweiz – definitiv verlassen hatte, hat die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert, weshalb auch die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind

(vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3). Gegenteiliges wird von der

Beschwerdeführerin nicht behauptet; sie beruft sich stattdessen auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und macht geltend, dass wichtige

persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprächen.

3.3

Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die

Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark ge-fährdet erscheint (Abs. 2; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 136

II 1 E. 5). Eheliche Gewalt stellt dabei nur einen wichtigen Grund

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar, wenn die physische

oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen eine gewisse Intensität

erreicht bzw. von einer gewissen

Konstanz ist (BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014, E. 2.2), was

etwa bei einer einzelnen Ohrfeige oder bei einmaligen Tätlichkeiten, in deren

Folge die Ehefrau Kratzspuren im Gesicht aufweist, noch nicht gegeben ist (BGE

138.

II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5.4; BGr, 25. Januar 2011,

2C_690/2010, E. 3.2). Das Gleiche gilt bei einer Ausweisung aus einer

Wohnung nach einer Auseinandersetzung, wenn das Opfer keine körperlichen oder

psychischen Schäden erleidet (BGr, 10. Dezember 2009,2C_358/2009, E. 4.2

und 5.2).

Auch psychische bzw. sozio-ökonomische

Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren

kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an

unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die

psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen

Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende

und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechtzuerhalten und in einer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung

zu verharren (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt

geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen

(Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; vgl. hierzu BGE 138 II

229.

E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem

Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen

(Art. 77 Abs. 6 VZAE). Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen

Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden die Hinweise und

Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt (Art. 77

Abs. 6bis VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche

Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen.

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern

und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar

konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. zum Ganzen BGr,

21.

Februar 2013,2C_1000/2012, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über längere Zeit Opfer grosser ehelicher

Gewalt durch ihren Ehemann geworden, der sie systematisch misshandelt habe, mit

dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Sie habe nicht nur

Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und wiederholt Schläge, sondern auch

in sozio-ökonomischer Hinsicht Druckausübung in Form von sozialer Isolierung

und finanzieller Unterdrückung erfahren. So habe ihr Ehemann ihr regelmässig

gedroht, sie ohne Geld auf die Strasse zu stellen oder sie in den Iran zurückzuschicken.

Infolge dieser andauernden Gewaltanwendung habe sie begonnen, an Depression zu

leiden, weshalb sie habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen.

4.2

Aus den

Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 5. Mai 2014

die Beratungsstelle G in F kontaktiert und sich in der Folge regelmässig

beraten liess. Laut dem Bericht der Beratungsstelle G sei die Beschwerdeführerin

genötigt gewesen, die schlechte Behandlung und die Schläge zu erdulden, weil

sie ohne eigenes Einkommen von ihrem Ehemann abhängig gewesen sei und dieser

gedroht habe, sie auf die Strasse zu stellen. Ab dem 16. Juli 2014 wurde

die Beschwerdeführerin wiederholt in der psychiatrischen Klinik H behandelt und

kurzzeitig hospitalisiert. Gemäss Verlaufsberichten berichtete die

Beschwerdeführerin auch dort von Beleidigungen, Beschimpfungen, Anschreien und

gelegentlichen Schlägen durch ihren Ehemann. Die Beschwerdeführerin habe Angst

vor ihrem Ehemann geäussert, sowie davor, dass ihr die Polizei nicht glaube und

sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsse und dass sie im Fall

einer Trennung auch mithilfe ihres Anwalts nicht in der Schweiz bleiben könne.

Am 25. August 2014 suchte die Beschwerdeführerin Dr. med. I im

Ärztezentrum J auf, die feststellte, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin

links leicht gerötet und geschwollen sei, dass am Hals keine Würgemale sichtbar

seien und auch sonstige Verletzungen fehlten. Am folgenden Tag wies die

Beschwerdeführerin Dr. med. I auf einen kleinen roten Fleck neben dem BH hin.

4.3

Die

aktenmässig dokumentierte physische Gewalt erreicht die geforderte

Intensität bzw. Konstanz nicht, um einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1

lit. b AuG zu begründen, handelt es sich doch lediglich um einen einzigen

Vorfall, wobei die Beschwerdeführerin eine Rötung der linken Gesichtshälfte

davontrug. Obwohl sie der behandelnden Ärztin, Dr. med. I, auch berichtete, von

ihrem Ehemann gewürgt geworden zu sein, konnte die Ärztin keine Würgemale

feststellen. Des Weiteren fehlen objektive Nachweise in den Akten dafür, dass

die Beschwerdeführerin regelmässig physische Gewalt durch ihren Ehemann erlitten

hätte. Die erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vermögen daran

nichts zu ändern. Die Verfasserinnen bestätigen zwar, dass C die

Beschwerdeführerin geschlagen haben soll. Die Schreiben sind jedoch sehr

allgemein gehalten, ohne konkrete Schilderungen einzelner Vorfälle oder Angaben

betreffend Häufigkeit, sodass unklar bleibt, ob die Verfasserinnen selbst

miterlebt haben, wie C die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll, oder ob

sie dies nur vom Hörensagen, aus Berichten der Beschwerdeführerin, wissen

(wollen). Diesen Schreiben ist daher ein geringer Beweiswert beizumessen.

Aufgrund eines ebenfalls bei den Akten liegenden Schreibens von K und L vom 30. Mai

2016.

– wonach die Beschwerdeführerin, die bei ihnen zu Untermiete lebte, ihren

Noch-Ehemann schlecht gemacht habe und, nachdem K es abgelehnt habe, ein

Schreiben für die Beschwerdeführerin aufzusetzen, als Beweis fürs Gericht, dass

sie Angst vor ihrem Noch-Ehemann habe, sich das Verhalten der Beschwerdeführerin

ihnen gegenüber sehr geändert hätte und sehr befremdend gewesen wäre – entsteht

gar der Eindruck, dass es sich dabei um blosse Gefälligkeitserklärungen handelt.

Inhaltlich gehen die Schreiben ohnehin nicht über das hinaus, was bereits den

Berichten der Beratungsstelle G und der psychiatrischen Klinik H entnommen

werden kann, die in Bezug auf die behauptete physische Gewalt ebenso vage

bleiben bzw. den einzigen dokumentierten Vorfall erwähnen. Weder der Bericht

der Beratungsstelle G noch die Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H

stellen Folgen physischer Gewalt (z. B. sichtbare Spuren von Schlägen) fest, vielmehr geben sie

mehrheitlich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wieder. Somit ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass es zu einem gewissen

Grad zu ehelicher Gewalt gekommen sein dürfte, es jedoch an der erforderlichen

Intensität der körperlichen Gewalt fehle.

4.4

Aus den

Akten ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014

bis 5. September 2014 einmal ambulant und dreimal stationär in der psychiatrischen

Klinik H behandelt wurde. Laut Kurzaustrittsbericht der psychiatrischen Klinik

H vom 11. September 2014 litt die Beschwerdeführerin an depressiven

Symptomen "bei persistierenden Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem

Ehemann", namentlich könne sie nicht mit der Veränderung umgehen, dass ihr

Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Im formalen Denken sei sie

– so der Befund bei Eintritt am 15. August 2014 – auf die Schwierigkeiten

in der Beziehung zu ihrem Ehemann fokussiert, den sie traurig, verletzt und

verzweifelt liebe, gegenüber dem sie aber im Affekt auch wütend sei. Dass die Beschwerdeführerin

psychische Probleme hat, ist somit anzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass

ein Ehegatte depressive Symptome bei Beziehungsproblemen zeigt, kann jedoch

nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der andere Ehegatte würde psychische

Gewalt ausüben. Zur Beurteilung, ob eine psychische bzw. sozio-ökonomische

Druckausübung von einer gewissen Intensität vorliegt, um einen Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen, sind sämtliche weiteren Hinweise

in den Akten zu würdigen.

4.4.1

In der psychiatrischen Klinik H berichtete die Beschwerdeführerin, dass ihr

Ehemann ihr gedroht habe, wenn sie heute (am 20. Juli 2014) nicht nach

Hause komme, werde er sie umbringen. Aus Angst, der Ehemann könnte diese

Drohung wahrmachen, sei sie zum Ehemann zurückgekehrt. Diese behauptete Drohung

(und auch die weiteren behaupteten Gewaltanwendungen) wurden jedoch nicht zur

Anzeige gebracht, obwohl die Polizei der Beschwerdeführerin zu einer Anzeige

geraten hat. Laut Verlaufsbericht vom 18. August 2014 war die

Beschwerdeführerin zwar am 28. Juli 2014 auf dem Polizeiposten in M. Danach

äusserte sie Angst, dass sie wegen Verleumdung ihres Ehemanns ins Gefängnis müsste,

und zeigte sich enttäuscht, dass die "Polizei in M nur das aufgeschrieben

hat was ihre EM zu sagen hatte und nichts von dem was sie behauptete, […] sagt

die Polizei lügt". Die entsprechenden polizeilichen Unterlagen liegen dem

Verwaltungsgericht nicht vor.

Aufgrund der Verlaufsberichte der psychiatrischen Klinik H

ist davon auszugehen, dass es in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2014

vermehrt zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann gekommen sein dürfte. Dafür, dass es auch schon früher

Beziehungsprobleme gab, spricht der Bericht der Beratungsstelle G (ab Mai

2014). Das Aufsuchen von Institutionen, deren Aufgabe es

u. a. ist, gewaltbetroffene Frauen zu beraten und zu unterstützen (wie die

Beratungsstelle G, aber auch die psychiatrische Klinik

H), sowie die Tatsache, dass diese Institutionen in ihren

Berichten und Dr. N in seiner Bestätigung ([…]

severe depression "resulted by spouse's violence as

she declared" die

Schilderungen der betroffenen Person wiedergeben, stellen für sich alleine noch keinen Beweis für tatsächlich erlittene Gewalt dar, zumal Berichte behandelnder Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen

Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGr, 27. Mai 2008,9C_24/2008, E. 2.3.2 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vor allem auf die

Trennungen (im Februar und im September 2014), die von ihrem Ehemann ausgingen,

mit stärkeren Symptomen (mittelgradige depressive Episode, severe depression)

reagierte. Während des Zusammenlebens, als die psychische Gewalt stattgefunden

haben soll, litt sie an einer "leicht- bis mittelgradigen depressiven

Reaktion". Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, entsteht dadurch der

Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht damit umgehen konnte, dass ihre

Erwartungen an die Ehe enttäuscht wurden, und die geltend gemachte psychische

Gewalt nicht derart schlimm gewesen zu sein scheint, als dass sie sich ein Zusammenleben

nicht mehr hätte vorstellen können.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem Umstand, dass eine Ehefrau mehrmals zu

ihrem Ehemann zurückgekehrt sei, könne nicht ohne Weiteres abgeleitet werden,

es würde keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft

bestehen. Laut den von der Beschwerdeführerin eingereichten Informationen des

Frauenhauses Luzern zu häuslicher Gewalt läuft der "Zyklus der

Gewalt" in drei Phasen ab: Spannungsaufbau – akute Misshandlung – Ruhe,

Reue und liebevolle Zuwendung. In der dritten Phase fürchte der Mann, zu weit

gegangen zu sein, setze alle Hebel in Bewegung, um die Frau nicht zu verlieren:

Er bitte, bettle, mache Versprechungen und Geschenke, weine. Manche Männer

zögen auch Verwandte und Freunde bei, um die Frau zu überzeugen zu versuchen.

In der Hoffnung, dass sich der Partner wirklich verändere, zögen Frauen in dieser

Phase häufig die Anzeige oder die Trennungsklage zurück oder kehrten nach Hause

zurück.

Der vorliegende Fall weicht von diesem

"Regelfall" erheblich ab und lässt sich damit nicht vergleichen,

insbesondere weil der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in keiner Weise bemühte,

die Beschwerdeführerin nicht zu verlieren, sondern im Gegenteil sich gar von

ihr trennen wollte. Laut Ehemann ist sein Ehewille schon am 16. Februar

2014.

erloschen. Zur gleichen Zeit hat er das Rückflugticket der

Beschwerdeführerin in die Schweiz annulliert und wollte sie im Iran

zurücklassen. Mithilfe ihres Vaters gelang es der Beschwerdeführerin in die

Schweiz zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Am 2. September 2014 verliess der

Ehemann die gemeinsame Wohnung. Die Beschwerdeführerin hingegen hielt auch

danach fest, dass ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, dass sie

wieder zusammenziehen könnten. Im vorliegenden Fall ging die Initiative, die

Beziehung aufrecht zu erhalten, von der Beschwerdeführerin aus, während der

Ehemann keinerlei Interesse daran bekundete. So verweigerte er beispielsweise

eine Paartherapie.

Ein "Zyklus der Gewalt", wie er in der Beschwerde

behauptet und oben dargelegt wurde, lässt sich in diesem Verhalten der Parteien

nicht erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass es laut

Beschwerdeführerin vonseiten des Ehemanns immer wieder zu Nettigkeiten und

Intimitäten gekommen sei, sind diese doch vorliegend nicht – wie für den

"Zyklus der Gewalt" typisch – Ursache für die Rückkehr der Ehefrau zu

ihrem gewalttätigen Ehemann. Weder geht aus den Akten hervor noch wird es in

der Beschwerde geltend gemacht, dass der Ehemann um die Beschwerdeführerin gekämpft

hätte und sie mithilfe dieser behaupteten Nettigkeiten und Intimitäten

zurückzugewinnen oder ein Strafverfahren abzuwenden versucht hätte. Im

Gegenteil: Der Ehemann wollte sich von der Beschwerdeführerin trennen. Der

Umstand, dass der Ehegatte, von dem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird und

von dem die ausländische Person somit in gewisser Weise abhängig ist, die aufenthaltsbegründende

Beziehung gegen den Willen der ausländischen Person nicht fortsetzen möchte,

begründet noch keine psychische Gewaltausübung.

4.4.3

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie wegen der finanziellen

Abhängigkeit von ihrem Ehemann gezwungen gewesen sei, die schlechte Behandlung

zu erdulden. Diese Ansicht teilt – gestützt auf die Schilderungen der

Beschwerdeführerin – auch der Bericht der Beratungsstelle G, wo von

ökonomischer Gewalt (Machtausübung aufgrund der ökonomischen Abhängigkeit des

Opfers) die Rede ist. Auch in den Verlaufsberichten der psychiatrischen Klinik

H wird die finanzielle Situation oft erwähnt: Der Ehemann habe ihr vor der

Heirat versprochen, Sprachschule und Studium hier zu finanzieren. Er sei jedoch

sehr geizig. Sie habe das Gefühl, dass ihr Ehemann ihr die Anwälte und Wohnung

zahlen müsse, da sie einen Vertrag habe, der ihr die Hälfte von seinem Geld

zusage. Sodann erwähnt die Beschwerdeführerin im Schreiben an das Migrationsamt

vom 23. Januar 2015, dass ihr Ehemann ihr versprochen habe, Reisen und

andere Entspannungsprogramme zu planen sowie sie zu unterstützen, damit sie ihr

Studium an den besten Universitäten fortsetzen könne. Nach der Heirat habe er

sich verändert, sei der Ansicht gewesen, dass eine Frau zuhause putzen, kochen

und ihren Mann bedienen soll. Er habe sich geweigert, ihr den Deutschsprachkurs

zu bezahlen. In einem undatierten Schreiben an das Bezirksgericht F vertritt

die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ein Ehemann verpflichtet ist, für den

Unterhalt der Ehefrau, bestehend aus Wohnung, Lebenskosten, Kleidung,

Studiumskosten und Wohlfahrtskosten, aufzukommen. Im Eheschutzverfahren vor Bezirksgericht

F stellte die Beschwerdeführerin zahlreiche Anträge finanzieller Art, u. a. verlangte sie die

rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. März 2014. In

seinem Urteil vom 19. Dezember 2014 kam das Bezirksgericht F zum Schluss,

dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Geld­leistungen i.S.v.

Art. 173 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe. Es sprach ihr erst ab August

2014.

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 5'900.- pro Monat zu, unter

Anrechnung der vom Ehemann belegten Zahlungen für Fixkosten wie Wohnungsmiete,

Krankenkasse und Billag.

Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss

gelangt, es fehlten Anhaltspunkte für eine ökonomische Unterdrückung, ist dies

nicht zu beanstanden. Wie einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom

23.

Januar 2015 zu entnehmen ist, hatte sie bei ihrem Vater (im Iran) ein

wohlhabendes Leben geführt (Ziff. 6) und besteht zwischen ihrer Familie

und der Familie ihres Ehemanns ein Unterschied in sozialer und wirtschaftlicher

Hinsicht, weshalb ihr Vater auch gegen diese Heirat gewesen sei. Ihr Ehemann

scheint ihr einen höheren Lebensstandard versprochen zu haben, als er ihr

bieten konnte oder wollte. Immerhin räumt sie selbst ein, dass sie Geld von ihm

erhalten habe, allerdings nur "sehr wenig". Ob und wie viel

Taschengeld der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Verfügung stellte, ist

umstritten und lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls waren sämtliche Lebenshaltungskosten

wie Kleider, Essen, Miete, Krankenkasse etc. der Beschwerdeführerin gedeckt,

sodass sie sich nicht verschulden und auch nicht anderweitig um finanzielle Unterstützung

ersuchen musste. Etwas anderes hat sie weder im Eheschutzverfahren noch gegenüber

den Institutionen, die sie aufsuchte, behauptet. Der Umstand, dass ihr Ehemann

hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkter zu sein

scheint als ihr Vater (bzw. ihre Familie) und er ihr daher möglicherweise –

entgegen seiner Versprechungen – weniger finanzierte bzw. finanzieren konnte

(was er bestritt), begründet keine finanzielle Unterdrückung oder psychische

Gewalt i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

4.4.4

Am 24. Dezember 2014 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen

ihren Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeiten (häusliche Gewalt). Dieser

bestritt sämtliche Beschuldigungen und erhob Gegenanzeige betreffend Drohung

und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Beide Strafverfahren wurden eingestellt.

Aus den Strafverfahren geht hervor, dass es Ende Dezember

2014.

zwischen den Eheleuten zu Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei der

Ehemann zumindest einmal die Fassung verloren hat. Dieser Vorfall hat sich allerdings

einige Monate nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ereignet und ist daher

für die Beurteilung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG nicht direkt massgebend. Ersichtlich

ist jedoch, dass die Eheleute auch nach dem Eheschutzverfahren (im Lauf des

Jahrs 2015) Kontakt hatten und die Beschwerdeführerin die Nähe ihres Ehemanns

suchte, obwohl sie im Eheschutzverfahren die Trennung und Unterhaltsbeiträge

erwirkt hatte, und somit eigentlich zu erwarten wäre, dass sie – nach dem

Ausbruch aus dem behaupteten "Zyklus der Gewalt" dank Trennung,

Wohnung und finanzieller Absicherung – nicht freiwillig Kontakt zu ihrem angeblichen

Peiniger, der sie geschlagen und mit dem Tod bedroht haben soll, suchen und

diesen beschenken würde.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der einzige belegte Vorfall physischer Gewalt die

notwendige Intensität nicht zu erreichen vermag, um einen wichtigen Grund im

Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE darzustellen. Was die

geltend gemachte psychische Gewalt betrifft, erreicht auch diese die von

der Rechtsprechung geforderte Konstanz bzw. Intensität nicht, um die

Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin begründet ihren Aufenthaltsanspruch weiter mit der starken

Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland (Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG). Eine konkrete

Stigmatisierung und die damit verbundenen Nachteile persönlicher, beruflicher

und sozialer Art könnte die Beschwerdeführerin erst nachweisen, wenn sie solche

bei einer Rückkehr bereits erfahren hätte. Es müsse daher genügen, dass die

Beschwerdeführerin Nachteile wie gesellschaftliche Ächtung und Arbeitslosigkeit

aufgrund von gerichtsnotorischen Umständen glaubhaft machen könne. So könne es

als gerichtsnotorisch gelten, dass Personen nach einer Scheidung im Iran sehr

eingeschränkt seien, nicht nur in psychologischer oder sozialrelationaler Art,

wie z. B.

Imageverlust oder psychologische Isolierung, sondern auch in grundlegenden

materiellen Aspekten des Alltagslebens. So sei es vor allem für eine

geschiedene Frau praktisch ausgeschlossen, eine Arbeit zu finden oder eine

Wohnung zu mieten, was zur Folge habe, dass sie in aller Regel zu ihrer

Herkunftsfamilie zurückkehren müsse. Letztere Möglichkeit bleibe für die

Beschwerdeführerin jedoch verschlossen, weil der Vater die Beschwerdeführerin

nicht mehr in seinem Haus aufnehmen werde. Damit befinde sich die Beschwerdeführerin

in einer persönlichen Notlage.

5.2

Die starke

Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland kann ein wichtiger

persönlicher Grund für eine Aufenthaltsverlängerung sein. Eine starke Gefährdung

der Wiedereingliederung kann etwa bei geschiedenen Frauen vorliegen, welche in

ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres

Status als Geschiedene mit Diskriminierung oder Ächtungen rechnen müssten (BGr,

21.

Juli 2015,2C_20/2015, E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 II 345

E. 3.2.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind

sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen; dazu gehören auch die

Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Bedeutsam kann

ferner sein, wie lange die ausländische Person in der Schweiz gelebt hat, u. U.

auch ausserhalb der Ehe, um welche es geht. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit

gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich

ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend

ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark

gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG

abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGr, 15. August

2016,2C_389/2015, E. 4.2 m.w.H.).

5.3

Dass die

Vorinstanz – wie die Beschwerdeschrift behauptet – das Schreiben des Vaters,

wonach er die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht mehr

in seinem Haus aufnehmen werde, unberücksichtigt gelassen habe, trifft nicht

zu. Die Vor­instanz erwähnte das Schreiben, aber kam angesichts der übrigen,

allerdings nur allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation

geschiedener Frauen im Iran zum Schluss, die Rückkehr erscheine nicht als

unzumutbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet gar nicht, über allgemein

gehaltene Aussagen und Analysen des "iranischen Gesellschaftssystem"

hinaus keine konkreten Umstände ihres Einzelfalls dafür geltend gemacht zu haben,

weshalb sie als geschiedene Frau in dem sozialen, familiären und räumlichen Umfeld,

in welchem sie sich nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat bewegen wird, mit

besonderen Problemen der gesellschaftlichen Ächtung und Arbeitslosigkeit zu

rechnen habe. Sie behauptet auch nicht, Beweismittel eingereicht zu haben,

welche eine solche Tatsachendarstellung stützen würden. Vielmehr macht sie

geltend, dies sei nicht bzw. erst nach erlebter Rückkehr möglich. Dabei beruft

sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf einen Entscheid des

österreichischen Asylgerichtshofs vom 14. Oktober 2008, der seinerseits

auf einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006

beruht, sowie auf eine Studie betreffend Paar- und Familienbeziehungen im Iran

aus dem Jahr 2003. Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

2.

August 2006 sei es für alleinstehende und geschiedene Frauen auch bei

guter Ausbildung äusserst schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.

Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer hätten sie kaum eine Chance, eine

Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen seien allgemein einer enormen sozialen

Stigmatisierung ausgesetzt. Die von einer Frau eingereichte Scheidung führe geradezu

zu einer gesellschaftlichen Ächtung.

Die eingebrachten Dokumente sind nicht aktuell und daher

als Grundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falls nicht geeignet. So kam

beispielsweise das Verwaltungsgericht München (29. September 2011, M 24 K

11.

) gestützt auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011

über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

zum Schluss, dass eine Rückkehr in den Iran für die Klägerin – eine geschiedene

Iranerin – auch ohne Unterstützung ihrer Familie keine besondere Härte darstelle.

Die Frau hatte vorgebracht, dass sie als zweifach geschiedene Frau, der die Familie

jede Unterstützung versagt habe, bei einer Rückkehr in den Iran grosse Probleme

haben werde, eine Wohnung und eine Arbeitsstelle zu finden sowie soziale

Kontakte zu knüpfen. Nach Auffassung des Münchner Verwaltungsgerichts gingen

die Schwierigkeiten, welche die Frau bei einer Rückkehr in den Iran zu erwarten

habe, nicht in besonderem Mass über das hinaus, was andere Ausländer in einer

vergleichbaren Situation zu befürchten hätten. Das Bundesverwaltungsgericht

erachtete die Wegweisung einer alleinstehenden, noch in Ausbildung stehenden

Frau mit wohlhabenden Grosseltern im Iran als zumutbar. In sozialer und

wirtschaftlicher Hinsicht dürfte sie keine Schwierigkeiten haben, sich im Heimatland

wieder zu integrieren (BVGr, 26. Juni 2015, D-418/2015, E. 8.4.2).

Auch vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die

allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Frauen

im Iran die Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht als unzumutbar erscheinen

lassen.

Überdies sind keine konkreten

Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die soziale Wiedereingliederung der

Beschwerdeführerin im Iran gefährdet wäre. Über

die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist zwar nicht viel bekannt.

Angesichts der Tatsache, dass sich ihr Vater wiederholt in den Verfahren für

seine Tochter eingesetzt hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater hat. Etwas anderes hat sie auch nicht

behauptet. Dass sie im Fall einer Rückkehr wegen kulturellen und traditionellen

Normen nicht im väterlichen Haus leben könne, geht aus einem Schreiben des

Vaters hervor. Dass er seine Tochter auch finanziell nicht unterstützen werde,

wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, ist daraus nicht ersichtlich. Im

Gegenteil betont er, dass "alle Väter ein fürsorgliches Verhalten zu ihren

Kindern haben" (S. 238). Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nicht auf

Unterstützung durch ihren Vater und gegebenenfalls weiterer Familienmitglieder

zählen kann. Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von … Jahren in die Schweiz ein und lebt hier

seit rund drei Jahren. Den grössten Teil ihres Lebens

und insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kindheits- und Jugendjahre hat

sie damit in ihrer Heimat verbracht. Die Beschwerdeführerin ist gut

ausgebildet und hat vor ihrer Ausreise in die Schweiz als … gearbeitet. Dass

der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Iran mit Schwierigkeiten

verbunden sein kann, genügt nicht, um die Rückkehr der Beschwerdeführerin in

die Heimat als unzumutbar einzustufen. Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift

vorgebrachten Argumente (namentlich: berufliche und sprachliche Integration in

der Schweiz) nichts zu ändern: Derartige persönliche und berufliche Nachteile

und Schwierigkeiten mögen zwar für den Betroffenen hart sein; solche Härten,

die zwangsläufig mit dem Wegzug aus der Schweiz verbunden sind, stellen aber

noch keine ausserordentlichen Umstände dar, die eine Rückkehr unzumutbar

erscheinen liessen.

5.4

Nach dem

Gesagten liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Im

Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende

Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach

pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96

AuG) berücksichtigt hat. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise auf

Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und besteht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung

kein Anspruch (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …