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Entscheid

VB.2016.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00334

15. Juni 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18147)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 5). Zuständig für die vorliegende Beschwerde ist der Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1 Die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten

(§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern

der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,

dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der

obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen

Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu

überprüfen (vgl. VGr, 12. März 2015,

VB.2015.00107, E. 2.1; 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2;

siehe auch BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).

3.2 Die

Rekursabteilung hat im angefochtenen Entscheid auf vierzehn Seiten erwogen,

weshalb der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ableiten

könne, er keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besitze

und ihm aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit, seiner offenen Verlustscheine

und seiner Straffälligkeit (Schuldspruch wegen Betrugs) der Aufenthalt auch

nicht ermessensweise zu verlängern sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die

handgeschriebene Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer

bringt zwar vor, der Rekursentscheid enthalte "teilweise fehlerhafte

Darstellungen, Begründungen, Zustände und oberflächlich betrachtete

Sichtweisen", die er widerlegen wolle. Worin diese angeblichen Fehler bestehen,

lässt sich der Eingabe indessen nicht entnehmen. Weiter kündigt der

Beschwerdeführer an, es seien neue Fakten vorhanden, ohne diese näher zu

umschreiben. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende

Begründung.

3.3 Es stellt

sich die Frage, ob eine nicht rechtskundig vertretene Partei sich darauf beschränken

kann, in einer materiell nicht genügend begründeten Eingabe vorab um Beigabe

eines Rechtsbeistands und damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

Kaspar Plüss scheint diese Auffassung zu vertreten, wobei er auf die damit verbundene

faktische Verlängerung der Beschwerdefrist hinweist (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 117). Diese Frage muss vorliegend indessen nicht

entschieden werden. Denn auch wer nur um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

hat sein Gesuch zumindest so zu begründen, dass die Rechtsmittelinstanz das

Gesuch beurteilen kann. Da die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit eine

Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (§ 16 Abs. 1 und 2

VRG), muss sich das Gesuch zwingend – wenn auch rudimentär – mit dem

angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem

Wort dazu äussert, inwieweit er den angefochtenen Entscheid für rechtswidrig

hält, kann das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob die Beschwerde offensichtlich

aussichtslos ist oder nicht. Wie erwähnt hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen

Entscheid nicht von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl.

E. 3.1). Angesichts der handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers

scheint dieser sprachlich und intellektuell genug gewandt zu sein, damit er

sich zumindest rudimentär zum angefochtenen Entscheid hätte äussern können.

Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen

Entscheid nach eigenen Angaben am 11. Mai 2016 erhalten hat. Er hat somit

über vier Wochen zugewartet, ehe er sich mit Eingabe vom 10. Juni 2016 an

das Verwaltungsgericht gewendet hat. Damit hat er von vornherein verhindert,

dass sein Rechtsbeistand – wenn ihm das Verwaltungsgericht einen bestellt hätte

– noch fristgerecht hätte handeln können. Ein Zuwarten bis kurz vor Ablauf der

Beschwerdefrist, nur um ein Gesuch um Beigabe eines Rechtsbeistands zu stellen

und die Beschwerdefrist dadurch de facto zu verlängern, grenzt an

Rechtsmissbrauch (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 117).

3.4 Schliesslich

wird der Beschwerdeführer auch dadurch nicht von einer rechtsgenügend

begründeten Beschwerdeschrift entbunden, dass er einen Antrag auf eine

mündliche Verhandlung gestellt hat. Einerseits besteht im Bereich des

Ausländerrechts weder nach innerstaatlichem Recht noch nach internationalem

Recht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 59 N. 3 ff.; BGr, 15. September 2014,

2C_108/2014, E. 2.1). Andererseits entbindet eine mündliche Verhandlung –

sollte eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeordnet werden –

unter Umständen lediglich von der Einreichung einer (im Übrigen fakultativen)

Vernehmlassung (vgl. § 59 Abs. 1 VRG). Deshalb kann sich der

Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, in seiner Beschwerde lediglich die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.

4.

4.1 Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 VRG).

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids

wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1

VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Betreffend die fristauslösende Zustellung eines Entscheids

gilt Folgendes: Trifft der Postbote den Adressaten

nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser

die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post

ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch

erfolgt (sogenannte Zustellfiktion), wenn der Adressat mit der Zustellung

rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn

ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Die in ein Verwaltungsverfahren

involvierte Person ist selbst dann noch zum Empfang von Mitteilungen

verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor während mehrerer Monate keine

Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat. Bei einem hängigen Verfahren muss

die betroffene Person somit regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige

längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (VGr, 10. Februar

2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2).

4.2 Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post

ergibt, ist der Rekursentscheid am 27. April 2016 versandt worden. Dem

Beschwerdeführer wurde am 28. April 2016 eine Abholungseinladung

hinterlegt. Aufgrund der Rekurserhebung stand der Beschwerdeführer in einem

laufenden Prozessrechtsverhältnis und hatte für seine postalische Erreichbarkeit

zu sorgen. Zwar liegen zwischen der Rekurserhebung vom 3. Juni 2014 und

dem Rekursentscheid vom 27. April 2016 fast zwei Jahre, doch ist die

Rekursabteilung während dieser Periode nicht untätig geblieben und hat mit dem

Beschwerdeführer mehrfach korrespondiert, so etwa am 15. Dezember 2015.

Damit findet die Zustellfiktion im vorliegenden Fall Anwendung. Der

Beschwerdeführer hat den Rekursentscheid nicht abgeholt; der Entscheid galt

deshalb nach Ablauf der Frist von sieben Tagen am 5. Mai 2016 als

zugestellt. Die Beschwerdefrist hat somit am 6. Mai 2016 zu laufen

begonnen und endete am Montag, 6. Juni 2016. Damit erweist sich die

Eingabe vom 10. Juni 2016 als offensichtlich verspätet. Daran ändert die

zweite Zustellung per A-Post nichts, weil die Rekursabteilung nicht verpflichtet

gewesen ist, den Rekursentscheid nochmals zuzustellen (vgl. VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3),

und sie den Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung

ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die erste Zustellung vom

27. April 2016 massgebend und damit fristauslösend ist.

5.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine

Begründungspflicht verletzt und die Beschwerde offensichtlich verspätet

eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die ihm angesetzte

Ausreisefrist bis 29. Juli 2016 erweist sich unter dem Blickwinkel von

Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 nach

wie vor als ausreichend und ist deshalb zu bestätigen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Der

Beschwerdeführer hat die Schweiz bis 29. Juli 2016 zu verlassen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …