VB.2016.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00334
15. Juni 2016Deutsch8 min
(URT.2016.18147)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00334
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 A, geboren
1975, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 30. Oktober 2006 in die
Schweiz und erhielt eine bis 28. Oktober 2007 befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Am 29. August 2007 erhielt er eine bis 28. August 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, die um ein Jahr verlängert wurde. Sein erneutes Gesuch um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt am 5. Mai 2014 ab,
weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und Fürsorgegelder in Höhe von Fr.
56'570.60 bezogen habe. Der Fürsorgebezug dauerte in der Folge an und erreichte
im April 2016 über Fr. 105'000.-.
1.2 Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
27. April 2016 ab.
1.3 Mit
Beschwerde vom 10. Juni 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht, über
seine Sache sei in einem gerichtlichen Verfahren zu befinden. Es sei ihm ein
Anwalt beizugeben und ihm Gelegenheit zu geben, sich an einer Verhandlung
persönlich zu äussern.
2.
Da sich die vorliegende Beschwerde aus mehreren Gründen als
offensichtlich unzulässig erweist, hat das Verwaltungsgericht darauf
verzichtet, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen (§ 57 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Aus demselben
Grund sind auch keine Vernehmlassungen eingeholt worden (vgl. Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 57
Sachverhalt
N. 5). Zuständig für die vorliegende Beschwerde ist der Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1 Die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten
(§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der
obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen
Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu
überprüfen (vgl. VGr, 12. März 2015,
VB.2015.00107, E. 2.1; 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2;
siehe auch BGr, 21. März 2016,2C_221/2016, E. 2.2).
3.2 Die
Rekursabteilung hat im angefochtenen Entscheid auf vierzehn Seiten erwogen,
weshalb der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ableiten
könne, er keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besitze
und ihm aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit, seiner offenen Verlustscheine
und seiner Straffälligkeit (Schuldspruch wegen Betrugs) der Aufenthalt auch
nicht ermessensweise zu verlängern sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich die
handgeschriebene Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Der Beschwerdeführer
bringt zwar vor, der Rekursentscheid enthalte "teilweise fehlerhafte
Darstellungen, Begründungen, Zustände und oberflächlich betrachtete
Sichtweisen", die er widerlegen wolle. Worin diese angeblichen Fehler bestehen,
lässt sich der Eingabe indessen nicht entnehmen. Weiter kündigt der
Beschwerdeführer an, es seien neue Fakten vorhanden, ohne diese näher zu
umschreiben. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine rechtsgenügende
Begründung.
3.3 Es stellt
sich die Frage, ob eine nicht rechtskundig vertretene Partei sich darauf beschränken
kann, in einer materiell nicht genügend begründeten Eingabe vorab um Beigabe
eines Rechtsbeistands und damit sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.
Kaspar Plüss scheint diese Auffassung zu vertreten, wobei er auf die damit verbundene
faktische Verlängerung der Beschwerdefrist hinweist (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 117). Diese Frage muss vorliegend indessen nicht
entschieden werden. Denn auch wer nur um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
hat sein Gesuch zumindest so zu begründen, dass die Rechtsmittelinstanz das
Gesuch beurteilen kann. Da die fehlende offensichtliche Aussichtslosigkeit eine
Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG), muss sich das Gesuch zwingend – wenn auch rudimentär – mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Da sich der Beschwerdeführer mit keinem
Wort dazu äussert, inwieweit er den angefochtenen Entscheid für rechtswidrig
hält, kann das Verwaltungsgericht nicht beurteilen, ob die Beschwerde offensichtlich
aussichtslos ist oder nicht. Wie erwähnt hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid nicht von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl.
E. 3.1). Angesichts der handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers
scheint dieser sprachlich und intellektuell genug gewandt zu sein, damit er
sich zumindest rudimentär zum angefochtenen Entscheid hätte äussern können.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen
Entscheid nach eigenen Angaben am 11. Mai 2016 erhalten hat. Er hat somit
über vier Wochen zugewartet, ehe er sich mit Eingabe vom 10. Juni 2016 an
das Verwaltungsgericht gewendet hat. Damit hat er von vornherein verhindert,
dass sein Rechtsbeistand – wenn ihm das Verwaltungsgericht einen bestellt hätte
– noch fristgerecht hätte handeln können. Ein Zuwarten bis kurz vor Ablauf der
Beschwerdefrist, nur um ein Gesuch um Beigabe eines Rechtsbeistands zu stellen
und die Beschwerdefrist dadurch de facto zu verlängern, grenzt an
Rechtsmissbrauch (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 117).
3.4 Schliesslich
wird der Beschwerdeführer auch dadurch nicht von einer rechtsgenügend
begründeten Beschwerdeschrift entbunden, dass er einen Antrag auf eine
mündliche Verhandlung gestellt hat. Einerseits besteht im Bereich des
Ausländerrechts weder nach innerstaatlichem Recht noch nach internationalem
Recht ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 59 N. 3 ff.; BGr, 15. September 2014,
2C_108/2014, E. 2.1). Andererseits entbindet eine mündliche Verhandlung –
sollte eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeordnet werden –
unter Umständen lediglich von der Einreichung einer (im Übrigen fakultativen)
Vernehmlassung (vgl. § 59 Abs. 1 VRG). Deshalb kann sich der
Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, in seiner Beschwerde lediglich die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen.
4.
4.1 Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 53 VRG).
Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids
wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 11 Abs. 1 Satz 1
VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Betreffend die fristauslösende Zustellung eines Entscheids
gilt Folgendes: Trifft der Postbote den Adressaten
nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser
die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post
ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt (sogenannte Zustellfiktion), wenn der Adressat mit der Zustellung
rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn
ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Die in ein Verwaltungsverfahren
involvierte Person ist selbst dann noch zum Empfang von Mitteilungen
verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor während mehrerer Monate keine
Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat. Bei einem hängigen Verfahren muss
die betroffene Person somit regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige
längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden (VGr, 10. Februar
2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2).
4.2 Wie sich aus der Sendungsverfolgung der Post
ergibt, ist der Rekursentscheid am 27. April 2016 versandt worden. Dem
Beschwerdeführer wurde am 28. April 2016 eine Abholungseinladung
hinterlegt. Aufgrund der Rekurserhebung stand der Beschwerdeführer in einem
laufenden Prozessrechtsverhältnis und hatte für seine postalische Erreichbarkeit
zu sorgen. Zwar liegen zwischen der Rekurserhebung vom 3. Juni 2014 und
dem Rekursentscheid vom 27. April 2016 fast zwei Jahre, doch ist die
Rekursabteilung während dieser Periode nicht untätig geblieben und hat mit dem
Beschwerdeführer mehrfach korrespondiert, so etwa am 15. Dezember 2015.
Damit findet die Zustellfiktion im vorliegenden Fall Anwendung. Der
Beschwerdeführer hat den Rekursentscheid nicht abgeholt; der Entscheid galt
deshalb nach Ablauf der Frist von sieben Tagen am 5. Mai 2016 als
zugestellt. Die Beschwerdefrist hat somit am 6. Mai 2016 zu laufen
begonnen und endete am Montag, 6. Juni 2016. Damit erweist sich die
Eingabe vom 10. Juni 2016 als offensichtlich verspätet. Daran ändert die
zweite Zustellung per A-Post nichts, weil die Rekursabteilung nicht verpflichtet
gewesen ist, den Rekursentscheid nochmals zuzustellen (vgl. VGr, 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.3),
und sie den Beschwerdeführer im Begleitschreiben zur zweiten Zustellung
ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die erste Zustellung vom
27. April 2016 massgebend und damit fristauslösend ist.
5.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine
Begründungspflicht verletzt und die Beschwerde offensichtlich verspätet
eingereicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die ihm angesetzte
Ausreisefrist bis 29. Juli 2016 erweist sich unter dem Blickwinkel von
Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 nach
wie vor als ausreichend und ist deshalb zu bestätigen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erwägungen
2.
Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz bis 29. Juli 2016 zu verlassen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …