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Entscheid

VB.2016.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00335

28. September 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18375)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem 1. Januar 2015 von der Sozialbehörde

B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 9. Februar

2015 wurde A angewiesen, bei der Anmeldung für das Lohnprogramm C mitzuwirken

und aktiv daran teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass

die Leistungen bis maximal 15 % vom Grundbedarf gekürzt werden könnten,

wenn Auflagen und Weisungen missachtet würden. A focht diese Verfügung nicht

an.

Die Anmeldung für das Lohnprogramm C erfolgte unter

Mitwirkung von A bereits am 3. Dezember 2014. Am 28. Januar 2015

unterzeichnete A den Anstellungsvertrag mit der Sozialfirma C. Der

Stellenantritt erfolgte per 3. Februar 2015 zu einem Arbeitspensum von 50 %

bei der Sozialfirma C. Per 31. August 2015 wurde das Arbeitsverhältnis auf

sein Betreiben hin in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst.

Erwägungen

II.

Am 18. September 2015 stellte der

Sozialdienst Bezirk E der Sozialbehörde B den Antrag auf Kürzung des Grundbedarfs

um 15 % für sechs Monate. Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden

war, kürzte ihm die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 7. Dezember 2015

infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht bzw. Nichteinhaltung

von Auflagen den Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 15 %. Gegen

diesen Beschluss reichte A, vertreten durch lic. iur. F, am 15. Januar 2016 Rekurs beim

Bezirksrat E ein. Mit Beschluss vom 27. April 2016 wies der Bezirksrat E

den Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Am 9. Juni 2016 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids. Das Verwaltungsgericht setzte ihm mit Präsidialverfügung vom 14. Juni

2016.

eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um die

bereits eingereichte Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu

versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde. A reichte daraufhin eine mit

Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein.

Der Bezirksrat E verzichtete mit Eingabe vom 5. Juli

2016.

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B beantragte mit Eingabe vom 3. August

2016.

(Poststempel vom 10. August 2016) die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen

die Kürzung des Grundbedarfs um insgesamt Fr. 679.50 (hochgerechnet auf

sechs Monate). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer stellt keine konkreten Anträge. Die

Anforderungen an Antrag und Begründung sind allerdings weniger streng, wenn es

sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen, wenn aus

dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar

wird, was die Beschwerde führende Person will (Alain Griffel in:

Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 12 und § 54 N. 1).

Vorliegend ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde sinngemäss, dass der

Beschwerdeführer mit der Teilnahme am Lohnprogramm C sowie der Leis-tungskürzung

von 15 % für die Dauer von sechs Monaten nicht einverstanden ist und deshalb

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt. Damit sind die

Anforderungen an den Antrag und die Begründung zumindest knapp erfüllt.

1.3

Der Beschwerdeführer weist unter anderem darauf hin,

dass mit der ihm auferlegten Teilnahme am Lohnprogramm verfassungsmässige

Rechte verletzt würden und diese nicht zielführend sei, da sie dem Profitdenken

diene. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin eine

Kürzung des Grundbedarfs vornehmen durfte, weil sich der Beschwerdeführer trotz

bestehender Weisung, im C zu arbeiten, dort selbständig abgemeldet und damit

die weiter bestehende Weisung missachtet hatte. Welche verfassungsmässigen

Rechte damit verletzt worden sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar

und ist auch nicht zu erkennen, nachdem Arbeitseinsätze in einem

Arbeitsintegrationsprogramm grundsätzlich als zulässig erachtet werden, soweit

sie der betroffenen Person nur zumutbar sind (dazu hinten E. 2.3).

1.4

Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerdeschrift unter anderem das Verhalten bzw.

Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Allgemeinen. Dem

Verwaltungs­gericht kommt keine Aufsichtsfunktion

gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74;

Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005). Soweit der

Beschwerde­führer Beanstandungen aufsichtsrechtlicher

Art bezüglich des Verhaltens und des Vorgehens der Beschwerdegegnerin oder der

Vorinstanz im Allgemeinen äussert oder äussern wollte,

ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten

(vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG]).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

2.2

Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe

in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und

ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3

und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von

der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind

Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und

Gegenleistung basieren, und Anreize zu fördern, um aus der

Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich sind

die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur

Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme

zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche Orientie­rungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie

sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.3

Gemäss § 21 SHG

können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23

lit. d SHV). Dabei handelt es sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung,

sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachten Leistungen (vgl.

BGE 133 V 353 E. 4.2; BGr, 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3;

BGr, 28. Februar 2012,8C_787/2011, E. 3.2.1). Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme

an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen

Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt

zumindest teilweise gedeckt werden kann. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt

hat, muss die Auflage, an einem Arbeits­integrations­programm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, als

zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt

und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die

Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine

spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG;

§ 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 26. März 2015, VB.2015.00099,

E. 2.2). Die Zumutbarkeit einer Erwerbs­tätigkeit

ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosen­versicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzu­nehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982 [AVIG]). Danach muss eine

Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen

Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten

Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand

angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763,

E. 2.2, mit Hinweisen).

2.4

Die Sozialhilfeleistungen können nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde verstösst. Er muss zuvor auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei

ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24

Abs. 1 lit. b SHG). Die SKOS-Richtlinien

sehen in Kap. A.8.2 seit 1. Januar 2016 vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Zuvor – im

für den vorliegenden Fall massgebenden Zeitraum – galt eine

Kürzung für maximal zwölf Monate um höchstens 15 % als zulässig. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen

gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren

Person (VGr, 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 27. April

2016, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitsverhältnis mit der

Sozialfirma C ohne vorausgehende Absprache mit seinem zuständigen

Sozialarbeiter gekündigt. Die Beschwerdegegnerin habe die Auflage und Weisung,

am Lohnprogramm C teilzunehmen, nie aufgehoben oder widerrufen. Die Auflage und

Weisung sei demnach immer noch rechtskräftig angeordnet. Weiter führte die Vorinstanz

aus, die Überqualifikation des Beschwerdeführers vermöge

keine Unzumutbarkeit der Teilnahme am Lohnprogramm C zu begründen. Der Beschwerdeführer

habe denn auch nicht bestritten, dass die Teilnahme am Lohnprogramm zumutbar

sei. Die Akten würden zudem keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der

Teilnahme am Lohnprogramm C geben. Demzufolge sei davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar sei. Die Auflage und

Weisung ziele darauf ab, dem Beschwerdeführer einen geregelten und

strukturierten Berufsalltag zu bieten. Im Übrigen erhöhe das Lohnprogramm

grundsätzlich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt alleine aus dem Grund, dass er

nicht arbeitslos sei. Insgesamt sei die Teilnahme am Lohnprogramm C geeignet,

die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern. Der Beschwerdeführer verletze

seit dem 1. September 2015 die angeordnete Auflage und Weisung, am Lohnprogramm

teilzu­nehmen. Allein aufgrund der Verletzung einer

Auflage und Weisung sei die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gestützt

auf § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 und

6.

SHG vorliegend zulässig. Der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen,

dass ihm die wirtschaftliche Sozialhilfe gekürzt werde. Insgesamt erscheine die

Leistungskürzung um 15 % während sechs Monaten

als angemessen.

3.2

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, verfassungsmässige

Rechte würden mit Füssen getreten und das internationale

Übereinkommen Nr. 29 über die Zwangs- und

Pflichtarbeit werde ignoriert. Er sei

"nicht bereit, [seine] Seele und [seine] Werte für ein paar Fränkli zu

verkaufen". Weiter macht er geltend, es gebe keine Belege, dass seine Lage

durch eine Teilnahme am Lohnprogramm C verbessert würde. Mit diesen Vorbringen

rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Teilnahme am Lohnprogramm C stelle

eine unzulässige und unzumutbare Verhaltensanordnung dar. Der

Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Leistungskürzung sei eine fragwürdige Massnahme.

4.

4.1

Im Rahmen der Kürzung von

Sozialhilfeleistungen ist vorab zu prüfen, ob die Auflage

oder Weisung der Sozialhilfebehörde zulässig war

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2).

Bei der Auflage zur aktiven Teilnahme am

Lohnprogramm C handelt es sich um eine praxisübliche

Weisung, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet

ist. Die Sozialfirma C ist eine Sozialfirma, die der Arbeitsplatzbeschaffung und der

Reintegration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt dient. Die

Vorinstanz berücksichtigte bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer

die Teilnahme am Lohnprogramm C zumutbar ist, unter anderem dessen berufliche Qualifikationen und bisherige Tätigkeiten. Wie unter E. 2.3 ausgeführt, führt eine Über­qualifikation

allerdings nicht dazu, dass ein Arbeitsangebot

unzumutbar ist. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz. Der

Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein seinen Fähigkeiten angepasstes

Programm. Die Teilnahme an einem solchen Arbeits­programm dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber

ohnehin hauptsächlich der Förderung von ausserfachlichen

Fähigkeiten wie Teamfähigkeit, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit (BGE 139 I 218

E. 4.4). Unter diesem Gesichtspunkt kann

die Teilnahme am Lohnprogramm C für den Beschwerdeführer durchaus von Nutzen

sein. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im

Lohnprogramm C lediglich zu einem Arbeitspensum von 50 % angestellt. Er

arbeitete jeweils Dienstag bis Freitag von 15.00 Uhr

bis 18.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Dem

Beschwerdeführer blieb daher auch neben einer Tätigkeit im

Lohnprogramm C genügend Zeit, um seine selbständige

Tätigkeit voranzutreiben oder eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu

suchen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage für den Beschwerdeführer aus anderen Gründen,

beispielsweise aufgrund seines Gesundheits­zustandes, unzumutbar sein könnte. Dies

macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Es

ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

dem Beschwerdeführer die Arbeit im Lohnprogramm C zumutbar ist.

Mit Massnahmen wie dem

Lohnprogramm C soll erreicht werden, dass hilfsbedürftige Personen für ihren

Unterhalt zumindest teilweise selbst aufkommen können und die Aussichten auf

Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden (vgl. BGE 130 I 71

E. 5.4). Der Beschwerdeführer wurde für seine Arbeit im Lohnprogramm C

gemäss Anstellungsvertrag vom 28. Januar 2015 mit einem Stundenlohn von

brutto Fr. 12.25 entschädigt. Damit kann sich der Beschwerdeführer die

wirtschaftliche Hilfe sowie seinen Unterhalt zumindest teilweise selber erarbeiten.

Ausserdem wirkt sich die Teilnahme an einem solchen Angebot gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Stellensuche erfahrungsgemäss positiv

aus, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit

vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4).

Dass der Beschwerdeführer nach sieben Monaten im Lohnprogramm C noch nicht in

den ersten Arbeitsmarkt integriert werden konnte, bedeutet deshalb nicht, dass

die Auflage ungeeignet ist. Der Beschwerdeführer hat durch die Teilnahme am Lohnprogramm

C einen geregelten Berufsalltag, kann sich ausserfachliche Fähigkeiten aneignen

und gegenüber allfälligen Arbeitgebern eine Referenz angeben. Insgesamt

erscheint die Teilnahme am Lohnprogramm C deshalb

durchaus als geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilnahme am

Lohnprogramm C um eine zumutbare Arbeit, für die der Beschwerdeführer

entschädigt wird und die geeignet ist, seine Lage zu verbessern. Vor diesem

Hintergrund ist die Auflage der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer

aktiv am Lohnprogramm C teilzunehmen hat, nicht zu beanstanden.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will,

die Teilnahme am Lohnprogramm C widerspreche dem Übereinkommen Nr. 29

über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni

1930, trifft das nicht zu. Massgebend für den Einzelfall ist Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). In der

Schweizerischen Bundes­verfassung wird das Verbot der

Zwangsarbeit zwar nicht explizit erwähnt, ist aber den Verboten von Art. 10 Abs. 3 BV zuzurechnen, wonach

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender

Behandlung oder Bestrafung verboten sind (Rainer J. Schweizer, in: Die

Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A.,

St. Gallen 2014, Art. 10 N. 49). Massgebend ist indessen,

dass kein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegt, wenn die Zahlung von Arbeitslosengeld oder von

anderen staatlichen Unterstützungsleistungen gekürzt oder gestrichen werden

kann, wenn der Betroffene eine zumutbare Arbeit ablehnt. Solange die Aufnahme

einer zumutbaren Arbeit lediglich Voraussetzung für die weitere (ungekürzte) Gewährung

der staatlichen Leistung ist, liegt kein Verstoss gegen das Verbot von Zwangs-

oder Pflichtarbeit vor (Alexander Behnsen, in: Ulrich

Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar zur EMRK, 2. A., München 2015, Art. 4 Rz. 40, mit weiteren Hinweisen). Genau diese Situation liegt beim

Beschwerdeführer vor.

4.3

Am 13. August 2015 kündigte der Beschwerdeführer seine Stelle

per 31. August 2015, weil er der Ansicht war, dass eine weitere

Beschäftigung bei der Sozialfirma C nicht zielführend

sein könne. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wies der zuständige

Sozialarbeiter darauf hin, dass der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Lohnprogramm

C nicht durch den Beschwerdeführer bestimmt werden könne.

Soweit ersichtlich, wurde die Auflage von der Beschwerdegegnerin weder

aufgehoben noch widerrufen. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass die

Auflage immer noch rechtskräftig angeordnet ist. Spätestens

mit Erhalt des Schreibens vom 24. August

2015.

musste der Beschwerdeführer wissen, dass er weiterhin

zur Teilnahme am Lohnprogramm C verpflichtet ist. Nichtsdestotrotz nahm er die

Arbeit in der Sozialfirma C bis dato nicht mehr auf.

Dadurch kommt der Beschwerdeführer der Auflage, aktiv am Lohnprogramm C

teilzunehmen, seit dem 1. September 2015 nicht mehr nach.

4.4

Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die

Leistungskürzung von 15 % während sechs Monaten

zulässig und verhältnismässig ist.

Die Sozialbehörde hat dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit einer Leistungskürzung mit Beschluss vom 9. Februar 2015

angedroht. Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde der Beschwerdeführer

erneut auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SHG, wonach der Hilfesuchende auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung bei Missachtung von Auflagen und Weisungen schriftlich hinzuweisen sei, hinreichend erfüllt worden.

Die Kürzung des Grundbetrags um 15 %

für die Dauer von sechs Monaten liegt im Rahmen der

möglichen Sanktionen gemäss den SKOS-Richtlinien. Fraglich ist, ob diese Kürzung

verhältnismässig ist. Der Anstellungsvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und der Sozialfirma C vom 28. Januar 2015 sah lediglich

ein Pensum von 50 % vor. Es wurde bereits festgestellt, dass dies den

Beschwerdeführer in anderen Tätigkeiten, bspw. dem Vorantreiben einer

selbständigen Tätigkeit oder der Suche einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt,

nicht einschränken würde. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Teilnahme

stellt daher keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar.

Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, die Arbeit im Lohnprogramm

C wieder aufzunehmen und dadurch eine Leistungskürzung zu verhindern. Eine

Kürzung von 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von sechs Monaten

erscheint daher als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

und der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation

massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Es

wurde keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an