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Entscheid

VB.2016.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00337

21. Dezember 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18587)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 22. August 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich

vom 28. August 2013, hat der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt

Zürich Verkehrsvorschriften betreffend diverse Strassen in verschiedenen

Stadtkreisen erlassen:

B. Gegen diese Verfügung erhoben

u. a. der Verein A,

der Verein B und C Einsprache beim Stadtrat. Dieser trat am 19. November

2014 auf die Einsprache des Vereins A und des Vereins B nicht ein und

wies sie betreffend C ab.

Erwägungen

II.

Am 5. Januar 2015 erhoben der Verein A, der Verein B

und C hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Am 3. Mai 2016

wies der Statthalter den Rekurs von C ab und trat auf jenen des Vereins A und

des Vereins B nicht ein.

III.

Am 10. Juni

2016.

beantragten der Verein A, der Verein B und C dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde, die Verfügung des Polizeivorstands der Stadt Zürich vom 22. August

2013.

sei ersatzlos aufzuheben, als damit die F-Strasse bzw. deren Abschnitt

zwischen G-Strasse und Stadtgrenze neu in eine Tempo-30-Zone "H"

einbezogen wird. Eventuell sei durch das Verwaltungsgericht ein unabhängiges

Gutachten einzuholen. Subeventuell sei der angefochtene Rekursentscheid des

Statthalters aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zu

neuer Entscheidung an den Statthalter zurückzuweisen. Sie verlangten sodann,

dass die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und

ihnen eine Entschädigung zuzusprechen sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2016.

beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführer. Am 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre

Replik ein. Am 6. Oktober 2016 antwortete der Stadtrat mit

Beschwerdeduplik. Am 10. November 2016 reichten die Beschwerdeführer eine

weitere Stellungnahme ein. Am 18. November 2016 verzichtete der Stadtrat

explizit auf eine weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG).

1.2.1

In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss

Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II

539.

E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen).

1.2.2

Der Beschwerdeführer 3 ist als Anwohner vorliegend zur Erhebung der

Beschwerde betreffend die Anordnung der Tempo-30-Zone legitimiert (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.).

Auf die Beschwerde ist den Beschwerdeführer 3 betreffend einzutreten.

1.2.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als Verbände auf die

Interessen ihrer Mitglieder.

Praxisgemäss kann ein Verband,

der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder

einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren

Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder

ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE

131.

I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,

unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,

in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E. 1.1

S. 542 f. mit Hinweis; BGr, 10. Dezember 2012,1C_160/2012,

E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]).

Die Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken beide gemäss ihren

Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr

bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss

seinen Angaben 40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim

Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der

Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen

Mitglieder anbelangt, steht sie – wie oben angeführt – allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen diesbezüglich geltend, eine

grosse Zahl von Mitgliedern ihres Vereins sei von der angeordneten funktionellen

Verkehrsbeschränkung betroffen. Die Vorinstanzen sind auf ihre Rechtsmittel

mangels hinreichend nachgewiesener Betroffenheit nicht eingetreten. Nachdem der

Statthalter auf den Rekurs der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht eingetreten

ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht auf die Frage,

ob er auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführer 1

und 2 materielle Anträge bezüglich der Verkehrsanordnung stellen und

entsprechende Ausführungen machen, ist darauf von vorneherein nicht einzutreten.

Vorliegend geht es um einen kurzen kommunalen

Strassenabschnitt, der neu in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden soll. Es

kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine genügend grosse Zahl von

Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 den mit der umstrittenen

Beschränkung belegten Strassenabschnitt der F-Strasse mehr oder weniger

regelmässig benutzt und damit zur Beschwerde berechtigt wäre. Zumal die Beschwerdeführer 1

und 2 keinerlei Angaben machen, wie viele ihrer Mitglieder im entsprechenden

Quartier wohnen und von der konkreten Temporeduktion betroffen wären. Die Legitimation

der Beschwerdeführer 1 und 2 wurde von den Vorinstanzen deshalb zu Recht

verneint. Somit ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2

insofern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Bei dem vorliegend im

Streit liegenden Strassenabschnitt handelt es sich um bestehende ortsfeste

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Führt deren Betrieb und

Nutzung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, müssen sie saniert werden

(Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13

Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit

saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der Beseitigung bzw.

Verringerung übermässiger Immissionen. Grundsätzlich sind Luftverunreinigungen,

Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (vgl.

Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz,

Diss. Zürich 2010, S. 55 ff.).

Als Sanierungsmassnahme hat

der Stadtrat eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet.

3.

3.1

Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit

der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für

Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf

50.

km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) werden für jede Strassenkategorie die

zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts ist nach

Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch Tempo-30-Zonen

sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den

Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung vom 28. September 2001 über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen geregelt.

Die Gründe, welche eine

Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,

werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr

ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben

(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht

anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser

Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine

im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden (lit. d). Einschränkend

sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte

Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen

Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf.

Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der

Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten

(Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig

(Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen

vorzuziehen sind.

3.2

Solche funktionellen Verkehrsanordnungen zur

Gestaltung des Strassenraums liegen an der Schnittstelle zwischen

bundesrechtlicher Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit

(vgl. auch zum Folgenden BGr, 22. Dezember 2008,1C_276/2008, E. 2.1.2

mit Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. –

bei entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2

SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz

von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach

Art. 108 Abs. 2 SSV und Art. 3 und 5 VO Tempo-30-Zonen in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 SVG ermächtigt, führt entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers 3 nicht dazu, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit

innerorts ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses bundesrechtliche

Instrumentarium die Möglichkeiten der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, aus

eigener Initiative zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und

Art. 108 Abs. 2 SSV genannten öffentlichen Interessen Massnahmen zu

treffen. In allen Fällen sind dabei aber die strengen Anforderungen an den

Nachweis der Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen

gemäss Art. 108 Abs. 2, 4 und 5 SSV und Art. 3 und 5 der VO

Tempo-30-Zonen in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 SVG einzuhalten.

Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein Gutachten erbracht werden.

Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen nennt in lit. a–g Anforderungen an

dieses Gutachten. Nach lit. g dieser Bestimmung muss das Gutachten

insbesondere eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen enthalten, die

erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. In diesem Rahmen

lassen sich Abweichungen von kantonalen strassenrechtlichen Vorschriften auf

Bundesrecht stützen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung

der Geschwindigkeit gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen

örtlichen Verhältnisse – wie sie der Beschwerdeführer 3 fordert –

notwendig, damit eine Tempo-30-Zone angeordnet werden kann.

Dass Temporeduktionen grundsätzlich

zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten sind, ergibt sich damit bereits aus

dem Bundesrecht. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, darüber Beweis zu

führen, ob Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich zu Lärmsanierungen taugen.

3.3

Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, dass kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten vorliege. Die beauftragten Beamten seien

nicht unabhängig und hätten nur die Begründung zur bereits feststehenden

politischen Strategie des Stadtrats geliefert. Sodann sei die Temporeduktion

weder notwendig, noch zweck- und verhältnismässig.

3.4

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Gutachten

und die weiteren Erhebungen der Stadt Zürich im Hinblick auf den Zweck der

Lärmsanierung den Anforderungen genügen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf die Rechtskontrolle

beschränkt ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden

Art sind zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen

Behörden besitzen dabei einen erheblichen Ge­staltungsspielraum (vgl. VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510).

3.5

Vorliegend geht es

um die Installierung einer Tempo-30-Zone. Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen umschreibt

den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher, wobei der Inhalt und der

Umfang des Gutachtens auch vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und von den

örtlichen Gegebenheiten abhängt. Danach handelt es sich nicht um ein unabhängiges

Sachverständigengutachten, sondern um einen Kurzbericht (VGr, 9. April

2015, VB.2014.00510, E. 5). Auch vom Bundesgericht wird kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten verlangt; es lässt regelmässig

Untersuchungsberichte und Gutachten von Verwaltungsstellen zu (vgl. BGr,

9.

Dezember 2011,1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539 E. 3.2). Der

Kurzbericht muss gemäss Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen namentlich folgende

Punkte umfassen: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht

werden sollen (lit. a); einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts

festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder Teilen einer

Ortschaft (lit. b); eine Beurteilung bestehender und absehbarer

Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung

(lit. c); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau

(50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85, lit. d);

Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum,

einschliesslich der Nutzungsansprüche (lit. e); Überlegungen zu möglichen

Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der

Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen

(lit. f); eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die

erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen (lit. g).

Im Grundsatz sind

Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter

zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise

bei verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Bei Nebenstrassen ist ein weniger

strenger Massstab anzulegen als bei einer Temporeduktion auf einer Haupt- oder

Durchgangsstrasse (BGE 136 II 145 E. 5). Das geforderte Gutachten ist

zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im

Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere Erhebungen

zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die

erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die

Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen

sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 3.2).

3.6

Gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV

besteht die Pflicht, Strassen bis am 31. März 2018 lärmzusanieren. In

der Stadt Zürich sind gemäss Beschwerdegegner 230 Strassenkilometer betroffen.

Er hat deshalb ein Lärmsanierungskonzept aufgestellt. Das städtische

Konzept Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion vom 30. Mai

2012.

beruht auf den Ergebnissen des im Jahre 2009 durchgeführten Pilotversuchs

an der Kalchbühlstrasse im Kreis 2, dem akustischen Bericht mit Erleichterungsanträgen

im Kreis 2 vom 15. Oktober 2011 sowie auf weiteren bereits

vorhandenen Daten und Studien (Strassenlärmkataster, Leitfaden Strassenlärm des

Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen, Vollzugsdatenbank

Strassenlärmsanierung, bisherige Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich,

Kostenschätzungen der Lärmsanierungsmassnahmen, Lärmbelastungswerte und Anzahl

betroffene Personen, Strassenhierarchie und Verkehrsfunktion der Strasse, Simulationen

und Erhebungen betreffend die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs,

Einbettung in bestehende Tempo-30-Zonen). Es diente zwar als Grundlage und

Vorbereitung für die umstrittenen Lärmsanierungsprojekte und die entsprechenden

Lärm- und Verkehrsgutachten, der Stadtrat hat damit aber erst allgemeine

Grundsätze für die gesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung definiert. Da noch

keine Entscheide über den konkreten Streckenabschnitt der F-Strasse getroffen

wurden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Das vorliegende Gutachten wurde

vom zuständigen Projektleiter der Dienstabteilung Verkehr unter Einbezug der

diversen anderen Fachleute der Stadtverwaltung (Umwelt- und Gesundheitsschutz

Zürich, Tiefbauamt und VBZ) erarbeitet und per 31. Juli 2013 abgeschlossen.

Es basiert auf den konkreten örtlichen Lärmbelastungen mit den Immissionsgrenzwertüberschreitungen

gemäss Lärmbelastungskataster, der Unfallstatistik, der richtplanerischen

Einordnung und Klassierung der Strasse, dem Ausbaustandard der Strasse, sowie den

Auswertungen der vor Ort vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen und

Fahrzeugfrequenzen unter Einbezug des öffentlichen Verkehrs. Sodann ergeben

sich aus dem Gutachten die raumplanungsrechtlichen Nutzungen in den von den

Lärmeinwirkungen betroffenen Gebieten, sowie welchen Lärmempfindlichkeitsstufen

diese Grundstücke zugeteilt sind. Die notwendigen Verkehrsmessungen und die

Analyse der Lärmsituation für die einzelnen Nutzungen liegen vor. Von einer pauschalen

Anordnung einer Tempo-30-Zone ohne Prüfung der konkreten Situation auf dem Streckenabschnitt

der F-Strasse kann demnach keine Rede sein. Das Gutachten enthält alle für die

Ermittlung des Sanierungsbedarfs notwendigen Informationen (vgl. Beatrice Wagner

Pfeifer, Umweltrecht I, 3. A., Zürich 2009, S. 174 ff.) und ist schlüssig.

Es entspricht damit den Anforderungen von Art. 3

VO Tempo-30-Zonen. Zumal es sich vorliegend nicht um eine verkehrsreiche

Hauptstrasse, sondern um eine kommunale Erschliessungsstrasse mit

Nebenstrassencharakter handelt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist daher

nicht geboten.

3.7

Der Beschwerdeführer 3 bestreitet, dass die

Grenzwerte im fraglichen Strassenabschnitt überschritten werden. Da keine

Lärmmessungen, sondern lediglich Berechnungen vorliegen würden, sei nicht

bewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten seien und

überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe.

Gemäss Art. 38 LSV in

Verbindung mit Anhang 2 der LSV können Lärmimmissionen sowohl durch

Berechnungen als auch durch Messungen ermittelt werden. Die beiden Methoden

gelten als gleichwertig, keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu. Der Verzicht

auf Messungen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Dass die Berechnungen

nicht zutreffen bzw. dass das von der EMPA entwickelte und schweizweit

verwendete Berechnungsmodell StL-86+ keine zuverlässigen Ergebnisse liefere,

bringt der Beschwerdeführer 3 vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor. Es

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen nicht korrekt

durchgeführt worden sind. Zumal auch der Beschwerdeführer 3 keine Angaben

macht, welche Werte konkret zu beanstanden wären. Er substanziiert seine

pauschalen Rügen nicht. Der Beschwerdeführer 3 vermag deshalb nicht

darzutun, dass das Gutachten auf falschen Sachverhaltsannahmen beruht. Es ist damit gestützt auf die Berechnungen in den Akten

festzustellen, dass auf dem strittigen Streckenabschnitt der F-Strasse die

Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Sind die Grenzwerte

überschritten, besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13

Abs. 1 LSV eine Sanierungspflicht. Damit liegen die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach

Art. 108 Abs. 1 und 2 lit. d SSV vor. Da die geplante Massnahme

gemäss dem rechtsgenüglichen Gutachten zu wahrnehmbaren Lärmreduktionen führt,

erweist sie sich als im Sinn von Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11

Abs. 2 USG zweckmässig, wonach eine Sanierung mindestens eine Senkung der

Immissionsgrenzwerte bewirken muss. Der Beschwerdeführer 3 macht auch

nicht geltend, weshalb die Anordnung nicht zweckmässig wäre. Seine Vorbringen

sind nur allgemein gehalten. Dass eine andere Massnahme als eine

Temporeduktion vorliegend zweckdienlicher wäre, bringt der Beschwerdeführer 3

ebenso wenig vor. Insbesondere nicht mehr umstritten ist, dass ein sog.

Flüsterbelag für den vorliegenden Strassenabschnitt gegenwärtig keine geeignete

und fristgerechte Möglichkeit der Lärmsanierung darstellt. Die Anordnung erweist

sich damit notwendig und zweckdienlich.

3.8

Der Beschwerdeführer 3 erblickt in der

Fahrzeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs, der Fahrplananpassung und dem

vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns durch Blaulichtfahrzeuge pauschal

erhebliche Nachteile der Anordnung, weshalb sich diese als unverhältnismässig

erweise.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben,

führt eine Geschwindigkeitsreduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des

Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten. Die Benützung des Wechselklanghorns ist

von der Dringlichkeit der Fahrt abhängig, nicht von der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit. Ist die Fahrt dringlich, d. h. besteht eine unmittelbare Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sind Menschenleben akut gefährdet, wird

das Cis-Gis-Horn eingesetzt. Durch eine Tempo-30-Zone wird die Dringlichkeit

nicht erhöht. Sodann handelt es sich bei der F-Strasse im betroffenen Abschnitt

nicht um eine Durchgangsstrasse, sondern um eine kommunale Erschliessungsstrasse.

Mit vermehrtem Einsatz ist nicht zu rechnen, weshalb die Massnahme deshalb

nicht unverhältnismässig ist.

Zwar trifft es zu, dass die vorgesehene Massnahme zu einer

Fahrzeitverlängerung der Buslinie 70 und damit zu Anschlussproblemen an

die S4 führen wird. Diese Angelegenheit kann jedoch durch eine kleine Anpassung

des Fahrplans mit den Abfahrtszeiten ab der Endhaltestelle I gelöst werden,

sodass der Anschluss der Buspassagiere an die S4 am Bahnhof H weiterhin

gewährleistet bleibt. Damit führt diese Beeinträchtigung des öffentlichen

Verkehrs nicht zur Unverhältnismässigkeit der strittigen Verkehrsanordnung.

Andere Nachteile bringt der Beschwerdeführer 3 nicht

vor. Er setzt sich auch nicht mit den örtlichen Verhältnissen an der F-Strasse

auseinander, insbesondere verkennt er, dass es sich vorliegend nicht um eine

Hauptstrasse, sondern eine Nebenstrasse, welche ausschliesslich der

Quartiererschliessung dient, handelt. Durch die vorgesehene Massnahme wird

deshalb der Berufs- und Pendlerverkehr vom Sihltal nicht behindert, weil dieser

über die G-Strasse führt. Da in den umliegenden, heute bereits

verkehrsberuhigten Quartieren ebenfalls nicht schneller als 30 km/h

gefahren werden darf sowie kaum durchgängige und kürzere Ausweichrouten vorhanden

sind, ist auch kein Verlagerungseffekt in andere Quartiere zu erwarten bzw. ein

solcher würde – willkommenerweise – den Verkehr auf die kantonal klassierte, überregionale

G-Strasse führen. Die Netzhierarchie wird durch den Einbezug der F-Strasse in

die Tempo-30-Zone daher gerade nicht beeinträchtigt.

Damit überwiegen vorliegend die positiven Effekte der

Massnahme, indem neben der wahrnehmbaren Lärmreduktion zugleich eine

verbesserte Verkehrssicherheit im besagten Strassenabschnitt der F-Strasse erreicht

werden kann.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer 3 zu ¾ und den Beschwerdeführern 1 und 2 zu je 1/8

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. Der Aufwand des

Beschwerdegegners übersteigt den üblichen Aufwand für seine Amtstätigkeit, wozu

auch die Führung von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 3 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 3 zu ¾ und den Beschwerdeführern 1

und 2 zu je 1/8, je unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …

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