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Entscheid

VB.2016.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00338

21. Dezember 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18589)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung

vom 22. August 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich vom

28. August 2013, hat der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt

Zürich Verkehrsvorschriften betreffend diverse Strassen in verschiedenen

Stadtkreisen erlassen:

B. Gegen diese Verfügung erhoben

u. a. der Verein A,

der Verein B, Dr. C, D und Dr. med. E Einsprache beim Stadtrat,

welcher diese am 19. November 2014 abwies.

Erwägungen

II.

Am 5. Januar 2015 erhoben der Verein A, der Verein B,

Dr. C, D und Dr. med. E hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk

Zürich. Am 3. Mai 2016 wies der Statthalter den Rekurs ab.

III.

Am 10. Juni

2016.

beantragten der Verein A, der Verein B, Dr. C, D und

Dr. med. E dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde, die Verfügung des

Polizeivorstands der Stadt Zürich vom 22. August 2013 sei ersatzlos aufzuheben,

als damit Strassen oder Strassenstücke neu in Tempo-30-Zonen einbezogen bzw.

auf Strassen ausserhalb bestehender Tempo-30-Zonen eine Höchstgeschwindigkeit

von 30 km/h angeordnet werde. Bei den hier betroffenen Verkehrswegen, für

die weiterhin Tempo 50 gelten soll, handle es sich namentlich um die

folgenden Strassen und Strassenstücke im Kreis 2: G-Strasse und H-Strasse

(Teilstück I- bis G-Strasse), I-Strasse (Teilstück K- bis L-Strasse) und M-Strasse

(Teilstück I- bis N-Strasse), O-Strasse (Teilstück I-Strasse bis P-Strasse) und

Q-Strasse (Teilstück K- bis M-Strasse), L-Strasse (Teilstück R- bis T-Strasse),

R-Strasse (Teilstück S- bis L-Strasse), U-Strasse (Teilstück L- bis V-Strasse)

und T-Strasse (Teilstück Platz W bis X-Strasse). Eventuell sei durch das

Verwaltungsgericht ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Subeventuell sei der

angefochtene Rekursentscheid des Statthalters aufzuheben und die Sache zur

Einholung eines Gutachtens und zu neuer Entscheidung an den Statthalter

zurückzuweisen. Sie verlangten sodann, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihnen eine Entschädigung zuzusprechen

sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2016.

beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführenden. Am 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden

ihre Replik ein. Am 6. Oktober 2016 antwortete der Stadtrat mit Beschwerdeduplik.

Am 10. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme

ein. Am 18. November 2016 verzichtete der Stadtrat explizit auf eine

weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG).

1.2.1

In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss

Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der

Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE

136.

II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen).

1.2.2

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sind als Anwohner im Kreis 2

vorliegend zur Erhebung der Beschwerde betreffend die Anordnung der

Tempo-30-Zonen legitimiert. Der Beschwerdeführer 5 wohnt an der Y-Strasse

(Kreis 7) und betreibt an der Z-Strasse eine Arztpraxis. Sodann ist er Belegarzt

an den Kliniken ZX, XX, YY sowie der Klinik ZY. Er ist damit als Pendler

besonders betroffen und zur Erhebung der Beschwerde betreffend Anordnung der

Tempo-30-Zonen im Kreis 2 legitimiert (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.).

1.2.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als Verbände auf die

Interessen ihrer Mitglieder.

Praxisgemäss kann ein Verband,

der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder

einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren

Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder

ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE

131.

I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,

unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,

in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E. 1.1

S. 542 f. mit Hinweis; BGr, 10. Dezember 2012,1C_160/2012,

E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]).

Die Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken beide gemäss ihren

Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr

bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss

seinen Angaben 40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim

Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der

Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen

Mitglieder anbelangt, steht sie – wie oben angeführt – allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen diesbezüglich geltend, eine

grosse Zahl von Mitgliedern ihres Vereins sei von den angeordneten funktionellen

Verkehrsbeschränkungen betroffen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass eine genügend

grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der

umstrittenen Beschränkung belegten diversen Strassen im Kreis 2 mehr oder

weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre. Die

Legitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 ist damit gegeben und auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.

Bei den vorliegend im

Streit liegenden Strassenabschnitten handelt es sich um bestehende ortsfeste

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Führen deren Betrieb

und Nutzung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte, müssen sie saniert werden

(Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Nach Art. 13

Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese Anlagen so weit

saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich

tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der Beseitigung bzw.

Verringerung übermässiger Immissionen. Grundsätzlich sind Luftverunreinigungen,

Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (vgl.

Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz,

Diss. Zürich 2010, S. 55 ff.).

Als Sanierungsmassnahme hat

der Stadtrat eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet.

3.

3.1

Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit

der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für

Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf

50.

km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) werden für jede Strassenkategorie die

zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts ist nach

Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch Tempo-30-Zonen

sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV). Einzelheiten zu den

Anforderungen hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (UVEK) in der Verordnung vom 28. September 2001 über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen geregelt.

Die Gründe, welche eine

Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,

werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr

ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben

(lit. a); bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht

anders zu erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser

Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine

im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden (lit. d). Einschränkend

sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte

Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen

Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf.

Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der

Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten

(Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig (Abs. 2),

zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.

3.2

Solche funktionellen Verkehrsanordnungen zur

Gestaltung des Strassenraums liegen an der Schnittstelle zwischen bundesrechtlicher

Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit (vgl. auch zum

Folgenden BGr, 22. Dezember 2008,1C_276/2008, E. 2.1.2 mit

Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. – bei

entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2

SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz

von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach

Art. 108 Abs. 2 SSV und Art. 3 und 5 VO Tempo-30-Zonen in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 SVG ermächtigen, führt entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden nicht dazu, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit

innerorts ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses bundesrechtliche Instrumentarium

die Möglichkeiten der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, aus eigener Initiative

zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2

SSV genannten öffentlichen Interessen Massnahmen zu treffen. In allen Fällen

sind dabei aber die strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit, Zweck-

und Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2, 4

und 5 SSV und Art. 3 und 5 der VO Tempo-30-Zonen in Verbindung mit Art. 32

Abs. 3 SVG einzuhalten. Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein Gutachten

erbracht werden. Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen nennt in lit. a–g

Anforderungen an dieses Gutachten. Nach lit. g dieser Bestimmung muss das

Gutachten insbesondere eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen

enthalten, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen. In

diesem Rahmen lassen sich Abweichungen von kantonalen strassenrechtlichen

Vorschriften auf Bundesrecht stützen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist

die Herabsetzung der Geschwindigkeit gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus

keine besonderen örtlichen Verhältnisse – wie sie die

Beschwerdeführenden fordern – notwendig, damit eine Tempo-30-Zone

angeordnet werden kann.

Dass Temporeduktionen

grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten sind, ergibt sich damit

bereits aus dem Bundesrecht. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, darüber

Beweis zu führen, ob Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich zu Lärmsanierungen

taugen.

3.3

Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten vorliege. Die beauftragten Beamten seien

nicht unabhängig und hätten nur die Begründung zur bereits feststehenden

politischen Strategie des Stadtrats geliefert. Sodann sei die Temporeduktion

weder notwendig, noch zweck- und verhältnismässig.

3.4

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Gutachten

und die weiteren Erhebungen der Stadt Zürich im Hinblick auf den Zweck der

Lärmsanierung den Anforderungen genügen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf Rechtskontrolle beschränkt

ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden Art sind

zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen Behörden

besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. VGr, 9. April

2015, VB.2014.00510).

3.5

Vorliegend geht es

um die Installierung von Tempo-30-Zonen. Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen umschreibt

den Inhalt des zu erstellenden Gutachtens näher, wobei der Inhalt und der

Umfang des Gutachtens auch vom Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung und den

örtlichen Gegebenheiten abhängen. Danach handelt es sich nicht um ein

unabhängiges Sachverständigengutachten, sondern um einen Kurzbericht (VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510, E. 5). Auch vom Bundesgericht wird kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten verlangt; es lässt regelmässig

Untersuchungsberichte und Gutachten von Verwaltungsstellen zu (vgl. BGr,

9.

Dezember 2011,1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539 E. 3.2). Der

Kurzbericht muss gemäss Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen namentlich folgende

Punkte umfassen: Die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht

werden sollen (lit. a); einen Übersichtsplan mit der auf Grund des

Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder

Teilen einer Ortschaft (lit. b); eine Beurteilung bestehender und

absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren

Behebung (lit. c); Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau

(50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85, lit. d);

Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum,

einschliesslich der Nutzungsansprüche (lit. e); Überlegungen zu möglichen

Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der

Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen

(lit. f); eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die

erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen (lit. g).

Im Grundsatz sind

Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter

zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise

bei verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Bei Nebenstrassen ist ein weniger

strenger Massstab anzulegen als bei einer Temporeduktion auf einer Haupt- oder

Durchgangsstrasse (BGE 136 II 145 E. 5). Das geforderte Gutachten ist

zudem nicht isoliert zu betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im

Gutachten enthaltenen Informationen kann auch auf andere Erhebungen

zurückgegriffen werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die

erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der

Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die

Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen

sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539 E. 3.2).

3.6

Gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV

besteht die Pflicht, Strassen bis am 31. März 2018 lärmzusanieren. In

der Stadt Zürich sind gemäss Beschwerdegegner 230 Strassenkilometer betroffen.

Er hat deshalb ein Lärmsanierungskonzept aufgestellt. Das städtische

Konzept Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion vom 30. Mai

2012.

beruht auf den Ergebnissen des im Jahre 2009 durchgeführten Pilotversuchs

an der G-Strasse im Kreis 2, dem akustischen Bericht mit Erleichterungsanträgen

im Kreis 2 vom 15. Oktober 2011 sowie auf weiteren bereits

vorhandenen Daten und Studien (Strassenlärmkataster, Leitfaden Strassenlärm des

Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen, Vollzugsdatenbank

Strassenlärmsanierung, bisherige Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich,

Kostenschätzungen der Lärmsanierungsmassnahmen, Lärmbelastungswerte und Anzahl

betroffene Personen, Strassenhierarchie und Verkehrsfunktion der Strasse, Simulationen

und Erhebungen betreffend die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs,

Einbettung in bestehende Tempo-30-Zonen). Es diente zwar als Grundlage und

Vorbereitung für die umstrittenen Lärmsanierungsprojekte und die entsprechenden

Lärm- und Verkehrsgutachten, der Stadtrat hat damit aber erst allgemeine

Grundsätze für die gesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung definiert. Da noch

keine Entscheide über die konkreten Streckenabschnitte getroffen wurden, ist

dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Die vorliegenden Gutachten

wurden vom zuständigen Projektleiter der Dienstabteilung Verkehr unter Einbezug

der diversen anderen Fachleute der Stadtverwaltung (Umwelt- und

Gesundheitsschutz Zürich, Tiefbauamt und VBZ) erarbeitet und per 31. Juli

2013.

abgeschlossen. Sie basieren auf den konkreten örtlichen Lärmbelastungen

mit den Immissionsgrenzwertüberschreitungen gemäss Lärmbelastungskataster, der

Unfallstatistik, der richtplanerischen Einordnung und Klassierung der Strasse,

dem Ausbaustandard der Strasse, den Auswertungen der vor Ort vorgenommenen

Geschwindigkeitsmessungen und Fahrzeugfrequenzen unter Einbezug des

öffentlichen Verkehrs. Sodann ergeben sich aus den Gutachten die raumplanungsrechtlichen

Nutzungen in den von den Lärmeinwirkungen betroffenen Gebieten sowie, welchen

Lärmempfindlichkeitsstufen diese Grundstücke zugeteilt sind. Die notwendigen

Verkehrsmessungen und die Analyse der Lärmsituation für die einzelnen Nutzungen

liegen vor. Von einer pauschalen Anordnung von Tempo-30-Zonen ohne Prüfung der

konkreten Situation auf den einzelnen Streckenabschnitten kann demnach keine

Rede sein. Die Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs

notwendigen Informationen (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I,

3.

A., Zürich 2009, S. 174 ff.) und sind schlüssig. Sie entsprechen

damit den Anforderungen von Art. 3 VO

Tempo-30-Zonen. Zumal es sich vorliegend nicht um verkehrsreiche Haupt­strassenabschnitte

handelt. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten.

3.7

Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass die

Grenzwerte in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden. Da keine

Lärmmessungen, sondern lediglich Berechnungen vorliegen würden, sei nicht

bewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten seien und

überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe.

Gemäss Art. 38 LSV in

Verbindung mit Anhang 2 der LSV können Lärmimmissionen sowohl durch

Berechnungen als auch durch Messungen ermittelt werden. Die beiden Methoden

gelten als gleichwertig, keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu. Der Verzicht

auf Messungen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Dass die Berechnungen

nicht zutreffen bzw. dass das von der EMPA entwickelte und schweizweit

verwendete Berechnungsmodell StL-86+ keine zuverlässigen Ergebnisse liefere,

bringen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor. Es

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen nicht korrekt

durchgeführt worden wären, zumal auch die Beschwerdeführenden keine Angaben

machen, welche Werte auf welchen Strassenabschnitten konkret zu beanstanden

seien. Sie substanziieren ihre pauschalen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht. Die

Beschwerdeführenden vermögen deshalb nicht darzutun, dass die Gutachten auf

falschen Sachverhaltsannahmen beruhen. Es ist

damit gestützt auf die Berechnungen in den Akten festzustellen, dass auf allen

strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Sind die Grenzwerte

überschritten, besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13

Abs. 1 LSV eine Sanierungspflicht. Damit liegen die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach

Art. 108 Abs. 1 und 2 lit. d SSV vor. Da die geplanten

Massnahmen gemäss den rechtsgenüglichen Gutachten zu wahrnehmbaren Lärmreduktionen

führen, erweisen sie sich als im Sinn von Art. 13 Abs. 2 LSV und

Art. 11 Abs. 2 USG zweckmässig, wonach eine Sanierung mindestens eine

Senkung der Immissionsgrenzwerte bewirken muss. Die Beschwerdeführenden machen

auch nicht geltend, auf welchen Strassenabschnitten und weshalb die Anordnung

nicht zweckmässig wäre. Ihre Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren nur

allgemein gehalten. Allerdings verwiesen sie in der

Beschwerdeschrift auf ihre Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens. Damit

erklärten sie mindestens sinngemäss die dortigen Ausführungen zum

integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift. Weicht der Rekursentscheid

von der erstinstanzlichen Verfügung ab oder gelangte die Rekursinstanz zwar zum

gleichen Ergebnis, aber mit anderer Begründung, so genügt es nicht, in der

Beschwerdeschrift bloss auf frühere Eingaben zu verweisen und diese zum

integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären (vgl. dazu VGr,

4.

Mai 2011, VB.2010.00707, E. 1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 54 N. 1). Vorliegend beschränkte sich der angefochtene Entscheid

des Statthalters vom 3. Mai 2016 nach seitenlanger Wiedergabe der

Parteistandpunkte im Wesentlichen darauf, auf die Ausführungen des

Beschwerdegegners im Rekursverfahren zu verweisen, wobei er gewisse Umstände

seinerseits noch hervorhob. Die Rekursantwort des Beschwerdegegners ist aber

nicht identisch mit seinem Auszug aus dem Protokoll vom 19. November 2014,

sondern geht vielmehr auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden in

der Rekursschrift ein. So wird im Stadtratsentscheid vom 19. November 2014

beispielsweise auf die beanstandeten Gutachten nur soweit eingegangen, als

diese mittlerweile aktenkundig seien, während in der Rekursantwort des

Beschwerdegegners ausführlich auf die Frage eingegangen wird, ob die im Recht

liegenden Gutachten als solche genügten. Ausserdem wird darin auf die

Beanstandungen der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit Bezug auf

einzelne Strassen eingegangen, während der ursprüngliche Entscheid vom

19.

November 2014 nur mit Bezug auf die Überschreitung der Grenzwerte oder

in Zusammenhang mit der Verkehrsrichtplanung einzelne Strassen beurteilt. Damit

weicht aber der Rekursentscheid von der erstinstanzlichen Verfügung in

verschiedener Hinsicht deutlich ab, weshalb der blosse Verweis der

Beschwerdeführenden auf die Vorbringen in der Rekursschrift nicht genügt. Diese

brauchten deshalb nicht erneut im Detail geprüft zu werden. Dass

andere Massnahmen als eine Temporeduktion vorliegend zweckdienlicher wären,

bringen die Beschwerdeführenden ebenso wenig vor. Insbesondere nicht mehr

umstritten ist, dass sog. Flüsterbeläge für die vorliegenden Strassenabschnitte

gegenwärtig keine geeignete und fristgerechte Möglichkeit der Lärmsanierung

darstellen. Die Anordnungen erweisen sich damit als notwendig und zweckdienlich.

3.8

Die Beschwerdeführenden erblicken in der

Fahrzeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs, der Fahrplananpassung und dem

vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns durch Blaulichtfahrzeuge pauschal

erhebliche Nachteile der Anordnungen, weshalb sich diese als unverhältnismässig

erweisen würden.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben,

führt eine Geschwindigkeitsreduktion nicht zwingend zu einem vermehrten Einsatz

des Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten. Die Benützung des Wechselklanghorns

ist von der Dringlichkeit der Fahrt abhängig, nicht von der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit. Ist die Fahrt dringlich, d. h. besteht eine unmittelbare Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sind Menschenleben akut gefährdet, wird

das Cis-Gis-Horn eingesetzt. Durch Tempo-30-Zonen wird die Dringlichkeit nicht

erhöht. Mit vermehrtem Einsatz ist nicht zu rechnen, weshalb die Massnahmen

deshalb nicht unverhältnismässig sind.

Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Zeitverluste und Anschlussprobleme der Buslinie 70 an die S4 betreffen

nicht das vorliegende Verfahren, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.

Andere Nachteile bringen die Beschwerdeführenden nicht

vor. Sie setzen sich im Beschwerdeverfahren auch nicht mit den einzelnen

Strassenzügen auseinander (vgl. vorn E. 3.7). Derart bleibt anzufügen,

dass durch die vorgesehenen Massnahmen nicht mit Ausweichverkehr zu rechnen ist.

Da in den umliegenden, heute bereits verkehrsberuhigten Quartieren ebenfalls

nicht schneller als 30 km/h gefahren werden darf sowie kaum durchgängige

und kürzere Ausweichrouten vorhanden sind, ist kein Verlagerungseffekt zu erwarten.

Betreffend die Leistungsfähigkeit bleibt Folgendes

anzumerken: Die kommunal klassierten G- und H-Strasse haben nur

Erschliessungsfunktion. Falls eine Verlagerung von hier auf die überkommunale I-Strasse

(in jenem Abschnitt gilt dort auch künftig Tempo 50) stattfinden würde,

käme dies einer gewünschten Verschiebung von einer kommunalen auf eine

überkommunale Strasse gleich. Die I-Strasse ist bereits heute, unabhängig von

der geltenden Höchstgeschwindigkeit, sehr stark belastet, sodass die Einführung

von Tempo 30 nicht zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit führen

wird. Diese ist bereits durch die Pförtneranlage (I-/XY-/H-Strasse) sowie den Bus-

und Fussgängerverkehr beim Quartierzentrum XZ definiert. Die O-Strasse ist ebenfalls

eine überkommunale Strasse. Sie ist mässig belastet und könnte noch mehr

Verkehr bewältigen. Tempo 30 wird darauf keinen Einfluss haben, weil ihre

Leistungsfähigkeit durch den Anschlussknoten im Bereich Einmündung I-Strasse

bzw. Quartierzentrum XZ begrenzt wird. Die Kapazität der neuen

Tempo-30-Abschnitte der L-Strasse, der R-Strasse und des U-Wegs werden durch

den mit Lichtsignal gesteuerten Knoten X-Strasse/ZZ-Strasse/R-Strasse/U-Weg definiert.

Dies wird durch Tempo 30 keine Änderung erfahren. Ebenso wird die

Leistungsfähigkeit der T-Strasse von einem Lichtsignal gesteuert. Dieses

priorisiert die übergeordneten Verkehrsbeziehungen, wozu der betroffene

Abschnitt der T-Strasse nicht gehört. Tempo 30 hat darauf keine

Auswirkungen.

Damit überwiegen vorliegend die positiven Effekte der Massnahmen,

indem neben der wahrnehmbaren Lärmreduktion zugleich eine verbesserte

Verkehrssicherheit in den besagten Strassenabschnitten erreicht werden kann.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden zu gleichen Anteilen unter solidarischer Haftung für

den ganzen Betrag aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden keine

zugesprochen. Der Aufwand des Beschwerdegegners übersteigt den üblichen Aufwand

für seine Amtstätigkeit, wozu auch die Führung von Rechtsmittelprozessen

gehört, nicht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Fünftel unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …