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Entscheid

VB.2016.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00339

21. Dezember 2016Deutsch17 min

(URT.2016.18593)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 22. August 2013, publiziert im Amtsblatt der Stadt Zürich

vom 28. August 2013, hat der Vorsteher des Polizeidepartements der Stadt

Zürich Verkehrsvorschriften betreffend diverse Strassen in verschiedenen

Stadtkreisen erlassen:

B. Gegen diese Verfügung erhoben

der Verein A, der Verein B, Dr. med. C und E Einsprache beim Stadtrat, welcher

diese am 19. November 2014 abwies.

Erwägungen

II.

Am 5. Januar 2015 erhoben der Verein A, der Verein B,

Sektion Zürich, und Dr. med. C hiergegen Rekurs beim Statthalteramt Bezirk

Zürich. Am 3. Mai 2016 wies der Statthalter den Rekurs ab.

III.

Am 10. Juni

2016.

beantragten der Verein A, der Verein B und Dr. med. C dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde, die Verfügung des Polizeivorstands der Stadt Zürich vom

22.

August 2013 sei ersatzlos aufzuheben, als damit die

Höchstgeschwindigkeit der Strassen bzw. Strassenstücke neu auf eine

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h herabgesetzt werde. Eventuell sei durch

das Verwaltungsgericht ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Subeventuell sei

der angefochtene Rekursentscheid des Statthalters aufzuheben und die Sache zur

Einholung eines Gutachtens und zu neuer Entscheidung an den Statthalter

zurückzuweisen. Sie verlangten sodann, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihnen eine Entschädigung zuzusprechen

sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli

2016.

beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Polizeidepartement, die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführer. Am 23. September 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre

Replik ein. Am 6. Oktober 2016 antwortete der Stadtrat mit Beschwerdeduplik.

Am 13. Oktober 2016 reichte das Statthalteramt auf Verlangen der

Referentin die im Streit liegenden Gutachten beim Verwaltungsgericht ein,

welche sich bei den Akten RK.2014.27 befunden hatten. Am 10. November 2016

legten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Am 18. November

2016.

verzichtete der Stadtrat explizit auf eine weitere Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG).

1.2.1

In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss

Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

[SVG]) steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der

Fall ist, w.rend bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE

136.

II 539 E. 1.1 S. 542 f. mit Hinweisen).

1.2.2

Der Beschwerdeführer 3 betreibt an der F-Strasse eine Arztpraxis und

ist Belegarzt an den Kliniken G, H, I sowie der Klinik J. Er ist damit als Pendler

besonders betroffen und zur Erhebung der Beschwerde betreffend die Anordnung

von Tempo 30 in der K-, L-, M-, N-, O-, P- und Q-Strasse legitimiert (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48 f.).

1.2.3

Die Beschwerdeführer 1 und 2 berufen sich als Verbände auf die

Interessen ihrer Mitglieder.

Praxisgemäss kann ein Verband,

der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder

einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren

Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder

ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde; BGE

131.

I 198 E. 2.1 S. 200 mit Hinweisen; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 93 ff.). Verlangt wird ein enger,

unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet,

in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist (BGE 136 II 539 E. 1.1

S. 542 f. mit Hinweis; BGr, 10. Dezember 2012,1C_160/2012,

E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]).

Die Beschwerdeführer 1 und 2 bezwecken beide gemäss ihren

Statuten die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr

bzw. fördern den Individualverkehr. Beim Beschwerdeführer 1 wohnen gemäss

seinen Angaben 40'000 von 220'000 Mitgliedern in der Stadt Zürich, beim

Beschwerdeführer 2 sollen es 4'500 von 20'000 Mitgliedern sein, die in der

Stadt Zürich Wohnsitz haben. Was die Beschwerdebefugnis der einzelnen

Mitglieder anbelangt, steht sie – wie oben angeführt – allen

Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr

oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen diesbezüglich geltend, eine

grosse Zahl von Mitgliedern ihres Vereins sei von den angeordneten funktionellen

Verkehrsbeschränkungen betroffen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass eine genügend

grosse Zahl von Mitgliedern der Beschwerdeführer 1 und 2 die mit der

umstrittenen Beschränkung belegten diversen Strassen, welche sich in

verschiedenen Stadtkreisen befinden, mehr oder weniger regelmässig benutzt und

zur Beschwerde berechtigt wäre. Die Legitimation der Beschwerdeführer 1

und 2 ist damit gegeben, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Bei den vorliegend im

Streit liegenden Strassenabschnitten handelt es sich um bestehende ortsfeste

Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV). Führt deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte,

müssen sie saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV).

Nach Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2 USG müssen diese

Anlagen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich

sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Ziel der Sanierung besteht in der

Beseitigung bzw. Verringerung übermässiger Immissionen. Grundsätzlich sind

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen an

der Quelle zu begrenzen (vgl. Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im

Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Diss. Zürich 2010, S. 55 ff.).

Als Sanierungsmassnahme hat

der Stadtrat eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h angeordnet.

3.

3.1

Nach Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit

der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für

Fahrzeuge in Ortschaften ist mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) vom Bundesrat auf

50.

km/h festgelegt worden. In Art. 108 Abs. 5 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) werden für jede Strassenkategorie die

zulässigen abweichenden Höchstgeschwindigkeiten genannt. Innerorts ist nach

Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV Tempo 30 möglich, auch Tempo-30-Zonen

sind zulässig (Art. 108 Abs. 5 lit. e SSV).

Die Gründe, welche eine

Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich machen können,

werden in Art. 108 Abs. 2 SSV abschliessend aufgezählt: Eine Gefahr

ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (lit. a);

bestimmte Strassenbenützer bedürfen eines besonderen, nicht anders zu

erreichenden Schutzes (lit. b); es kann auf Strecken mit grosser

Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert (lit. c) oder es kann eine

im Sinn der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe)

vermindert werden (lit. d). Einschränkend

sieht Art. 32 Abs. 3 SVG vor, dass die vom Bundesrat festgesetzte

Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen

Behörde nur aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden darf.

Art. 108 Abs. 4 SSV nimmt darauf Bezug und präzisiert, dass vor der

Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten (Art. 32

Abs. 3 SVG) abgeklärt wird, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck-

und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind.

3.2

Solche funktionellen Verkehrsanordnungen zur

Gestaltung des Strassenraums liegen an der Schnittstelle zwischen

bundesrechtlicher Verkehrsregelungskompetenz und kantonaler Strassen(bau)hoheit

(vgl. auch zum Folgenden BGr, 22. Dezember 2008,1C_276/2008, E. 2.1.2

mit Hinweisen). Dass das SVG und seine Ausführungserlasse die Kantone bzw. –

bei entsprechender Kompetenzübertragung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2

SVG – die Gemeinden zur Anordnung solcher spezifischer Massnahmen zum Schutz

von Quartierbewohnern, anderen Betroffenen oder Umweltinteressen nach

Art. 108 Abs. 2 SSV ermächtigen, führt entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer nicht dazu, dass die generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts

ausgehebelt wird. Hingegen vergrössert dieses bundesrechtliche Instrumentarium

die Möglichkeiten der kantonalen bzw. kommunalen Behörden, aus eigener Initiative

zur Wahrung der in Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 108 Abs. 2

SSV genannten öffentlichen Interessen Massnahmen zu treffen. In allen Fällen

sind dabei aber die strengen Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit,

Zweck- und Verhältnismässigkeit solcher Massnahmen gemäss Art. 108 Abs. 2,

4.

und 5 SSV einzuhalten. Dieser Nachweis muss – wie erwähnt – durch ein

Gutachten erbracht werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herabsetzung

der Geschwindigkeit gesetzeskonform. Es sind darüber hinaus keine besonderen

örtlichen Verhältnisse – wie sie die Beschwerdeführer fordern – notwendig,

damit eine Temporeduktion angeordnet werden kann.

Dass Temporeduktionen

grundsätzlich zweckmässige Lärmsanierungsmöglichkeiten sind, ergibt sich damit

bereits aus dem Bundesrecht. Es besteht deshalb vorliegend kein Anlass, darüber

Beweis zu führen, ob Geschwindigkeitsreduktionen grundsätzlich zu Lärmsanierungen

taugen.

3.3

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten vorliege. Die beauftragten Beamten seien

nicht unabhängig und hätten nur die Begründung zur bereits feststehenden

politischen Strategie des Stadtrats geliefert. Sodann sei die Temporeduktion

weder notwendig, noch zweck- und verhältnismässig.

3.4

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Gutachten und

die weiteren Erhebungen der Stadt Zürich im Hinblick auf den Zweck der

Lärmsanierung den Anforderungen genügen. Dabei ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht

zwar mit freier Kognition prüft, seine Prüfung jedoch auf Rechtskontrolle

beschränkt ist (§ 50 VRG). Verkehrsanordnungen der hier infrage stehenden

Art sind zudem regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Die kommunalen

Behörden besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510).

3.5

Vorliegend geht es um die Installierung von

Tempo-30-Strecken, nicht um Tempo-30-Zonen. Gleichwohl kann zur Auslegung des Begriffs

des Gutachtens in Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3

SVG auf die Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und

die Begegnungszonen zurückgegriffen werden, da sich die VO Tempo-30-Zonen auf

die sowohl für Tempo-30-Zonen als auch Tempo-30-Strecken geltenden Bestimmungen

von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 32 Abs. 3 SVG stützt (vgl.

BGr, 13. Juni 2006,2A.38/2006, E. 3.3). In der VO Tempo-30-Zonen

wird in Art. 3 der Inhalt des gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV zu

erstellenden Gutachtens näher umschrieben. Danach handelt es sich nicht um ein

unabhängiges Sachverständigengutachten, sondern um einen Kurzbericht (VGr,

9.

April 2015, VB.2014.00510, E. 5). Auch vom Bundesgericht wird kein

verwaltungsunabhängiges Gutachten verlangt; es lässt regelmässig Untersuchungsberichte

und Gutachten von Verwaltungsstellen zu (vgl. BGr, 9. Dezember 2011,

1C_370/2011, E. 2.6; BGE 136 II 539 E. 3.2).

Die Anforderungen, welche

Art. 3 der VO Tempo-30-Zonen an das Gutachten stellt, sind vor dem

Hintergrund des Zwecks der Geschwindigkeitsbeschränkung zu sehen. So hat

beispielsweise die Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite

(lit. c der genannten Bestimmung) eine andere Bedeutung, je nachdem, ob mit

der Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit einer Gefahr begegnet

oder der Verkehrsablauf verbessert werden soll (Art. 108 Abs. 2

lit. a und c SSV). Umfangreiche Untersuchungen können beispielsweise bei

Nationalstrassen oder verkehrsreichen Kantonsstrassen nötig sein. Dagegen

genügt bei wenig befahrenen Quartierstrassen unter Umständen eine Beschreibung

der Örtlichkeiten. Vorliegend handelt es sich mit Ausnahme der R-Strasse um

Quartierstrassen. Das geforderte Gutachten ist zudem nicht isoliert zu

betrachten. Zur Ergänzung und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen

Informationen kann auch auf andere Erhebungen zurückgegriffen werden. Entscheidend

ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um

zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist

und ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen

vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 539

E. 3.2).

3.6

Gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV besteht die

Pflicht, Strassen bis am 31. März 2018 zu sanieren. In der Stadt

Zürich sind gemäss Beschwerdegegner 230 Strassenkilometer betroffen. Er hat

deshalb ein Lärmsanierungskonzept aufgestellt. Das städtische

Konzept Strassenlärmsanierung durch Geschwindigkeitsreduktion vom 30. Mai

2012.

beruht auf den Ergebnissen des im Jahre 2009 durchgeführten Pilotversuchs

an der S-Strasse im Kreis 2 sowie auf den bereits vorhandenen Daten und

Studien (Strassenlärmkataster, Leitfaden Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt

und des Bundesamts für Strassen, Vollzugsdatenbank Strassenlärmsanierung,

bisherige Strassenlärmsanierung in der Stadt Zürich, Kostenschätzungen der

Lärmsanierungsmassnahmen, Lärmbelastungswerte und Anzahl betroffene Personen,

Strassenhierarchie und Verkehrsfunktion der Strasse, Simulationen und

Erhebungen betreffend die Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs). Es diente

zwar als Grundlage und Vorbereitung für die umstrittenen Lärmsanierungsprojekte

und die entsprechenden Lärm- und Verkehrsgutachten, der Stadtrat hat damit aber

erst allgemeine Grundsätze für die gesetzlich vorgeschriebene Lärmsanierung

definiert. Da noch keine Entscheide über die konkreten Streckenabschnitte

getroffen wurden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

Die vorliegenden Gutachten

wurden vom zuständigen Projektleiter der Dienstabteilung Verkehr unter Einbezug

der diversen anderen Fachleute der Stadtverwaltung (Umwelt- und

Gesundheitsschutz Zürich, Tiefbauamt und VBZ) erarbeitet und per 31. Juli

2013.

abgeschlossen. Sie basieren auf den konkreten örtlichen Lärmbelastungen

mit den Immissionsgrenzwertüberschreitungen gemäss Lärmbelastungskataster, der

Unfallstatistik, der richtplanerischen Einordnung und Klassierung der Strasse,

dem Ausbaustandard der Strasse, den Auswertungen der vor Ort vorgenommenen

Geschwindigkeitsmessungen und Fahrzeugfrequenzen unter Einbezug des

öffentlichen Verkehrs. Sodann ergeben sich aus den Gutachten die raumplanungsrechtlichen

Nutzungen in den von den Lärmeinwirkungen betroffenen Gebieten sowie, welchen

Lärmempfindlichkeitsstufen diese Grundstücke zugeteilt sind. Die notwendigen

Verkehrsmessungen und die Analyse der Lärmsituation für die einzelnen Nutzungen

liegen vor. Von einer pauschalen Anordnung von Tempo-30-Strecken ohne Prüfung

der konkreten Situation auf den einzelnen Streckenabschnitten kann demnach

keine Rede sein. Die Gutachten enthalten alle für die Ermittlung des Sanierungsbedarfs

notwendigen Informationen (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 3. A.,

Zürich 2009, 174 ff.) und sind schlüssig. Sie entsprechen damit den

Anforderungen von Art. 108 Abs. 4 SSV und Art.

32.

Abs. 3 SVG. Die Einholung von weiteren Gutachten ist daher nicht geboten.

3.7

Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Grenzwerte

in den fraglichen Strassenabschnitten überschritten werden. Da keine

Lärmmessungen, sondern lediglich Berechnungen vorliegen würden, sei nicht

bewiesen, dass die Immissionsgrenzwerte tatsächlich überschritten seien und

überhaupt eine Sanierungspflicht bestehe.

Gemäss Art. 38 LSV in

Verbindung mit Anhang 2 der LSV können Lärmimmissionen sowohl durch

Berechnungen als auch durch Messungen ermittelt werden. Die beiden Methoden

gelten als gleichwertig, keiner der beiden Methoden kommt Vorrang zu. Der Verzicht

auf Messungen erweist sich damit nicht als rechtswidrig. Dass die Berechnungen

nicht zutreffen bzw. dass das von der EMPA entwickelte und schweizweit

verwendete Berechnungsmodell StL-86+ keine zuverlässigen Ergebnisse liefere,

bringen die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor. Es liegen

auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berechnungen nicht korrekt

durchgeführt worden wären, zumal auch die Beschwerdeführer keine Angaben

machen, welche Werte auf welchen Strassenabschnitten konkret zu beanstanden

seien. Sie substanziieren ihre pauschalen Rügen im Beschwerdeverfahren nicht. Die

Beschwerdeführer vermögen deshalb nicht darzutun, dass die Gutachten auf

falschen Sachverhaltsannahmen beruhen. Es ist

damit gestützt auf die Berechnungen in den Akten festzustellen, dass auf allen

strittigen Streckenabschnitten die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Sind die Grenzwerte

überschritten, besteht gemäss Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV eine

Sanierungspflicht. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung

der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 1 und 2 lit. d SSV vor. Da die geplanten

Massnahmen gemäss den rechtsgenüglichen Gutachten zu wahrnehmbaren Lärmreduktionen

führen, erweisen sie sich als im Sinn von Art. 13 Abs. 2 LSV und Art. 11 Abs. 2

USG zweckmässig, wonach eine Sanierung mindestens eine Senkung der

Immissionsgrenzwerte bewirken muss. Die Beschwerdeführer machen auch nicht

geltend, auf welchen Strassenabschnitten und weshalb die Anordnung nicht

zweckmässig wäre. Ihre Vorbringen sind im Beschwerdeverfahren nur allgemein

gehalten. Allerdings verwiesen sie in der Beschwerdeschrift

auf ihre Vorbringen im Rahmen des Rekursverfahrens. Damit erklärten sie

mindestens sinngemäss die dortigen Ausführungen zum integrierenden Bestandteil

der Beschwerdeschrift. Weicht der Rekursentscheid von der erstinstanzlichen

Verfügung ab oder gelangte die Rekursinstanz zwar zum gleichen Ergebnis, aber

mit anderer Begründung, so genügt es nicht, in der Beschwerdeschrift bloss auf

frühere Eingaben zu verweisen und diese zum integrierenden Bestandteil der

Beschwerde zu erklären (vgl. dazu VGr, 4. Mai 2011, VB.2010.00707,

E. 1.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1). Vorliegend beschränkte

sich der angefochtene Entscheid des Statthalters vom 3. Mai 2016 im

Wesentlichen darauf, neben seitenlanger Darstellung der Parteistandpunkte auf

die Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren zu verweisen, wobei

er gewisse Umstände seinerseits noch hervorhob. Die Rekursantwort des

Beschwerdegegners ist aber nicht identisch mit seinem Auszug aus dem Protokoll

vom 19. November 2014, sondern geht vielmehr auf die einzelnen Vorbringen

der Beschwerdeführer in der Rekursschrift ein (so etwa zur Frage, ob die im

Recht liegenden Gutachten als solche genügen; zur Frage, weshalb eine Reduktion

des Tempos und damit des Strassenlärms etwa bei der T-Strasse, U-Strasse und V-Strasse

auch ohne Einfluss auf die Überschreitung des IGW dennoch rechtlich zulässig

ist). Damit weicht aber der Rekursentscheid von der erstinstanzlichen Verfügung

in verschiedener Hinsicht ab (welche etwa die Frage der Gutachten darauf

beschränkt, dass diese aktenkundig sind), weshalb der blosse Verweis der

Beschwerdeführer auf die Vorbringen in der Rekursschrift nicht genügt. Diese

brauchten deshalb nicht erneut im Detail geprüft zu werden. Dass andere

Massnahmen als eine Temporeduktion vorliegend zweckdienlicher wären, bringen

die Beschwerdeführer ebenso wenig vor. Insbesondere ist im Beschwerdeverfahren nicht

mehr umstritten, dass sog. Flüsterbeläge für die vorliegenden Strassenabschnitte

gegenwärtig keine geeignete und fristgerechte Möglichkeit der Lärmsanierung

darstellen. Die Anordnungen erweisen sich damit als notwendig und zweckdienlich.

3.8

Die Beschwerdeführer erblicken in der

Fahrzeitverlängerung des öffentlichen Verkehrs, der Fahrplananpassung und dem

vermehrten Einsatz des Wechselklanghorns durch Blaulichtfahrzeuge pauschal

erhebliche Nachteile der Anordnungen, weshalb sich diese als unverhältnismässig

erweisen würden.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben,

führt eine Temporeduktion nicht zu einem vermehrten Einsatz des

Wechselklanghorns bei Blaulichtfahrten. Die Benützung des Wechselklanghorns ist

von der Dringlichkeit der Fahrt abhängig, nicht von der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit. Ist die Fahrt dringlich, d. h. besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung bzw. sind Menschenleben akut gefährdet, wird das Cis-Gis-Horn

eingesetzt. Durch Tempo-30-Strecken wird die Dringlichkeit nicht erhöht. Mit

vermehrtem Einsatz ist nicht zu rechnen, weshalb die Massnahmen deshalb nicht unverhältnismässig

sind.

Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten

Zeitverluste und Anschlussprobleme der Buslinie 70 an die S4 betreffen

nicht das vorliegende Verfahren, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.

Andere Nachteile bringen die Beschwerdeführer nicht vor.

Sie setzen sich im Beschwerdeverfahren auch nicht mit den einzelnen

Strassenzügen auseinander. Anzumerken bleibt deshalb, dass – wie der

Beschwerdegegner ausführlich und nachvollziehbar darlegt – durch die

vorgesehenen Massnahmen nicht mit Ausweichverkehr zu rechnen ist. Es handelt

sich – mit Ausnahme der R-Strasse – bei allen um Strassenabschnitte von

untergeordneter Bedeutung, die nicht dem Durchgangsverkehr, sondern der Grob-

oder Feinerschliessung der Quartiere dienen. In den umliegenden Wohnquartieren

sind keine durchgängigen Ausweichrouten vorhanden, sodass auch kein

Schleichverkehr zu befürchten ist. Ein Verlagerungseffekt würde höchstens auf

eine Hauptverkehrsstrasse stattfinden, nicht in ein anderes Wohnquartier. Was

die R-Strasse anbelangt, welche die einzige von der vorliegenden Anordnung

betroffene Strasse mit überkommunaler Funktion ist, hat die Temporeduktion

keinen Einfluss auf deren Leistungsfähigkeit. Diese ist bereits durch die

Lichtsignalanlagen sowie den regen Fussgängerverkehr begrenzt. Die Einführung

von Tempo 30 auf diesem überkommunalen Strassenabschnitt hat deshalb weder

auf die Knotenleistungsfähigkeit noch auf die Leistungsfähigkeit im Bereich Nordbrücke

einen Einfluss.

Damit überwiegen vorliegend die positiven Effekte der

Massnahmen, indem neben der wahrnehmbaren Lärmreduktion zugleich eine

verbesserte Verkehrssicherheit in den besagten Strassenabschnitten erreicht

werden kann.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführern zu gleichen Anteilen unter solidarischer Haftung für den

ganzen Betrag aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Der Aufwand des Beschwerdegegners übersteigt den üblichen Aufwand für seine

Amtstätigkeit, wozu auch die Führung von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 4'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zu einem Drittel unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an