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Entscheid

VB.2016.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00341

20. April 2017Deutsch20 min

(URT.2017.18928)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ausdrücklich auseinandergesetzt, jedoch geht aus ihren Erwägungen auf S. 8

und 9 des Entscheids vom 12. Mai 2016 deutlich hervor, weshalb sie zum

Schluss gekommen ist, dass keine stillschweigende Bewilligung der Gemeinde

vorliegt. Damit genügte sie den vorgenannten Anforderungen an die

Begründungspflicht.

5.

5.1 Nach der

Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom

Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,

aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt.

Vorbehalten sind Fälle, in denen der Erteilung einer nachträglichen

Baubewilligung andere gewichtige Interessen, insbesondere solche der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel eine Gefahr für die Sicherheit der

Bewohner oder der Passanten) entgegenstehen. Diese Frist wurde in Anlehnung an

die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) festgelegt und erfüllt nebst

dem Herbeiführen von Rechtssicherheit nicht zuletzt eine beweisrechtliche

Funktion, da es dem Grundeigentümer kaum möglich und auch nicht zumutbar ist,

einen weiter als 30 Jahre zurückliegenden Zustand zu beweisen. Die Frist

von dreissig Jahren beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen

Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zu laufen (siehe zum Ganzen BGE 136 II 359

E. 8; BGE 107 Ia 121 E. 1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00319,

E. 4 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen). Kürzere

Verwirkungsfristen können sich allenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes

ergeben (BGE 136 II 359 E. 7).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist diese Regelung sinngemäss

auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beide Parteien davon ausgehen, dass der

Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der

Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten

Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche

Interessen gegeben sind. Dabei kommt insbesondere den Interessen des

Kanalisationsinhabers im Zusammenhang mit seiner Pflicht, das Abwasser

abzunehmen, der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen und dort zu

behandeln (Art. 7, 10 und 11 GSchG), ein erhebliches Gewicht zu.

Den Inhabern des Kanalisationsanschlusses kommt zum

Vornherein kein weitergehender Schutz zu als anderen Inhabern von privaten

Abwasseranlagen. Die Rechtsstellung in Bezug auf die Anpassung/Sanierung

bestehender Anlagen und auf die der Gemeinde auf Verlangen beizubringenden

Nachweise ist in Art. 5.10 SEVO geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass

bestehende private Abwasseranlagen in folgenden Fällen an die geltenden

gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sind: bei erheblichen Erweiterungen in der

Gebäudenutzung, eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude,

gebietsweisen Sanierungen von privaten Abwasseranlagen, baulichen Sanierungen

am öffentlichen Kanalabschnitt, Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz

sowie bei Missständen.

5.2 Ob solche,

dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführer

entgegenstehenden, öffentlichen Interessen vorliegen, ist im

Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Bewilligungsverfahren über den

Kanalisationsanschluss dient unter anderem dazu, die technische Ausführung der

betreffenden Leitung zu überprüfen, die Qualität der eingeleiteten Abwässer

abzuklären und eine hydraulische Überlastung der Leitungen zu vermeiden. Für

die Vornahme dieser Prüfung dienen die Gesuchsunterlagen, zu denen insbesondere

Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen

Kanal und entwässerungstechnische Angaben gehören, wobei der Gemeinderat

zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen verlangen kann, insbesondere Nachweise über

Durchleitungsrechte, Qualität des abzuleitenden Abwassers usw. (vgl. Art. 5.3.3.1

SEVO). Die Pflicht zur nachträglichen Einreichung eines Anschlussgesuchs beinhaltet

somit hauptsächlich die Pflicht, den Zustand der Anschlussleitung aufzunehmen

und zu dokumentieren.

5.3 Die im

Kanalisationsanschlussgesuch vom Gesuchsteller beizubringende Dokumentation der

Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt

der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des

Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht

kontrollieren und durchsetzen kann (Art. 15 GSchG; Art. 5.9, 5.10 und

5.11 SEVO).

5.4 Gemäss

Art. 5.12 SEVO verlangt der Gemeinderat periodisch nach Massgabe der

Alterung der Anlage den Nachweis des gesetzeskonformen baulichen Zustandes, der

Funktionstüchtigkeit und der Dichtigkeit. Diese Verpflichtung gilt für alle

privaten Abwasseranlagen, also auch für solche, die bei Erstellung

ordnungsgemäss bewilligt wurden. Somit führt die Verpflichtung zur Einreichung

eines Kanalisationsanschlussgesuchs zu keinen wesentlich weitergehenden Lasten

als die Nachweise, die der Gemeinderat bei bestehenden bewilligten Anlagen

einverlangen kann.

5.5 Somit kann

– anders als in dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid des

Baurekursgerichts (BRGE III Nr. 0137/2015 vom 2. September 2015, BEZ 2015

Nr. 54 E. 3.4.3) – vorliegend nicht davon gesprochen werden, die

Durchführung des Bewilligungsverfahrens sei zwecklos. Demzufolge hat der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden zulässigerweise zur Einreichung eines

Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert.

6.

6.1 Nicht

gegen die Pflicht, nachträglich ein Gesuch um Anschlussbewilligung

einzureichen, spricht die von den Beschwerdeführern in ihrer Replik geäusserte

Befürchtung, die Einreichung des Kanalisationsanschlussgesuchs habe zur Folge,

dass von ihnen eine Anschlussgebühr geschuldet sei. Zunächst ist festzuhalten,

dass die Anschlussgebühr, wie auch der Beschwerdegegner festgehalten hat, nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann lag der

abgabebegründende Tatbestand der Kanalisationsanschlussgebühr im Sinn von Art. 44

der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November

1949 und Art. 12 der am 27. Juni 1973 in Kraft getretenen Verordnung

über die Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom 30. März 1973 weder

in der Einreichung eines Gesuchs noch in der formelleren Ausstellung einer

Bewilligung, sondern im tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation und der

faktischen Möglichkeit, diese zu benutzen.

6.2 Im

Hinblick auf die gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners beabsichtigte

Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr im Nachgang zur verlangten

Einreichung des Anschlussgesuchs ist darauf hinzuweisen, dass für

Kanalisationsanschlussgebühren nach der Rechtsprechung eine relative 5-jährige

Verjährungsfrist und eine absolute 15-jährige Verwirkungsfrist gelten. Diese

Rechtsprechung lehnt sich an die entsprechende Regelung bei den Grundsteuern

gemäss § 215 in Verbindung mit § 130 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) an. Durch die analoge Anwendung der Regelung, die das öffentliche

Recht für verwandte Fälle aufstellt – vorliegend also der steuerrechtlichen

Bestimmungen – soll eine sachgerechte Lösung erreicht werden, die dem

mutmasslichen Willen des (inaktiven) Gesetzgebers am ehesten entspricht. Analog

der früheren steuerrechtlichen Regelung galt für die Gebühren auslösenden

Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, eine

einheitliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren (VGr, 13. November 2003, RB

2003 Nr. 38 E. 3b S. 115 f.; VGr, 26. August 2004,

VB.2004.00162/163 E. 4). Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit dem

tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen (VGr, 15. Juli 2010,

VB.2010.00201/202 E. 4.6), setzen also nicht die Fälligkeit der

Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits erst 30 Tage nach

Rechnungstellung eintritt. Dies steht damit in Einklang, dass die Forderung für

Anschlussgebühren grundsätzlich entsteht, sobald der Anschluss an die

Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (Hans W. Stutz, Schweizerisches

Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 192). Die Anknüpfung des Beginns der 10-

bzw. 15-jährigen Verwirkungsfrist an den tatsächlichen Anschluss ist auch

deshalb geboten, weil aufgrund von § 29a VRG eine Forderung nicht fällig

wird, solange das Gemeinwesen keine Rechnung stellt, weshalb ein Beginn der

Verwirkungsfrist bei Fälligkeit den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht

erreichen könnte.

6.3 Die analog

angewandte steuerrechtliche Regelung geht von einem offenkundigen Sachverhalt

aus, nämlich vom Vollzug der Handänderung im Grundbuch, welche von Amtes wegen

der Steuerbehörde gemeldet wird (vgl. § 67 der Verordnung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998). Vorliegend geht es demgegenüber um einen äusserlich

nicht sichtbaren Kanalisationsanschluss, von dem nicht sicher ist, dass er der

Behörde im Zeitpunkt der Erstellung schon zur Kenntnis gelangt ist. Es kann

vorliegend offengelassen werden, ob unter solchen Umständen die relative

5-jährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen beginnt. Das

Ziel der Regel, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung

unterliegen, liegt primär darin, die Rechtssicherheit zu fördern. Ausserdem

trägt sie den mit dem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten Rechnung, den

Sachverhalt festzustellen. Aus diesen Gründen beginnt jedenfalls die absolute Verwirkungsfrist

auch dann mit dem tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen, wenn

die Gemeinde keine Kenntnis vom erfolgten Anschluss hatte. Da der Anschluss

vorliegend 1973 erfolgte, beträgt die Verwirkungsfrist nach der damaligen

Praxis 10 Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur

Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973 erfolgten

Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Entgegen der von den Beschwerdeführern

geäusserten Befürchtung hat die Einreichung des Gesuchs demnach nicht zur

Folge, dass sie Anschlussgebühren zu entrichten haben. Demzufolge bedeutet das

Fortdauern der Pflicht, ein Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen, keine

wesentliche Belastung der Beschwerdeführer, welche im Interesse der

Rechtssicherheit einen Untergang dieser Pflicht durch Zeitablauf verlangen

würde.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem die Vorinstanz die

Beschwerdeführer aufgefordert hatte, bis spätestens drei Monate nach

Rechtskraft ihres Entscheides ein vollständiges Gesuch für die nicht

bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen, erübrigt es sich, hierfür eine

neue Frist anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden

Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihnen damit nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Im Verfahren

vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer

angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn

die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten

amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür

gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im

vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Vor

allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,

dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügen und

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Eine Parteientschädigung zu

Gunsten des Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

erscheint jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung

des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr,

14. Januar 2016, AN.2015.00003 E. 5; VGr, VB.2013.00700 E. 7.2;

RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17

N. 50 ff.).

Die Gemeinde G verfügte 2016 gemäss den Angaben auf der

Internetseite des Statistischen Amtes des Kantons Zürich über rund 3'500 Einwohner,

womit es sich um eine kleine Gemeinde handelt. Das vorliegende

Rechtsmittelverfahren betrifft mit der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten

Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Einreichung einer

Kanalisationsanschlussbewilligung Fragen, die sich in der Amtstätigkeit dieser

Gemeinde nicht oft stellen dürften, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für

eine Parteientschädigung im Unterschied zur Beurteilung des Rekursverfahrens

durch die Vorinstanz gegeben sind.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 3'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zuzüglich Fr. 160.- (8 % MWST),

total Fr. 2'160.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …