VB.2016.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00341
20. April 2017Deutsch20 min
(URT.2017.18928)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00341
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. April 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss G, vertreten durch RA D
Beschwerdegegner,
betreffend Kanalisationsanschluss,
hat
sich ergeben:
I.
B und A sind seit dem 11. Juni 2014 Eigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 01, E 02 und 03 im Ortsteil F, Gemeinde G. Bei
Kanalaufnahmen im Hinblick auf das Baugesuch eines Nachbarn wurde eine
Kanalisationsanschlussleitung entdeckt, welche zu den darauf befindlichen Gebäuden
Vers.-Nrn. 04 und 05 führt. Für diese Leitung liegt weder eine
Kanalisationsanschlussbewilligung in den Gemeindeakten vor, noch ist sie in der
amtlichen Vermessung eingezeichnet. Nach den Akten der Gemeinde wurde für
diesen Anschluss die Anschlussgebühr weder berechnet noch in Rechnung gestellt.
Der Bauausschuss G forderte B und A mit Beschluss vom 27. Oktober 2015
auf, bis spätestens am 31. Januar 2016 ein vollständiges Anschlussgesuch
für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen.
II.
Mit Rekurs an das Baurekursgericht vom 30. November
2015 beantragten B und A die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses. Mit
Entscheid vom 12. Mai 2016 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab und
forderte B und A auf, bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft seines
Entscheids ein vollständiges Anschlussgesuch für die nicht bewilligte
Kanalisationsleitung einzureichen. Sodann auferlegte es B und A die
Verfahrenskosten von Fr. 3'700.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag. Umtriebsentschädigungen sprach das Baurekursgericht
keine zu.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 13. Juni
2016 beantragten B und A die (ersatzlose) Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts sowie des Bauausschusses G, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Am 23. Juni 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein.
Der Bauausschuss G beantragte mit Beschwerdeantwort vom
15. September 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell
sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführenden.
B und A erstatteten am 13. Oktober 2016 eine
Vernehmlassung und hielten an ihren Begehren fest. Der Bauausschuss G teilte
mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 mit, dass er auf die Einreichung einer
Duplik verzichte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der
Beschwerdegegner macht geltend, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilde
einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer verpflichtet seien, ein
Anschlussgesuch einzureichen. Weitere Fragen bezüglich einer erforderlichen
Sanierung der Anschlussleitung oder der Erhebung einer Anschlussgebühr würden
sich erst dann stellen, wenn das Anschlussgesuch eingereicht und vom
Gemeinderat beurteilt worden sei. Die Ausarbeitung eines solchen Gesuchs koste
ca. Fr. 1'000.-. Die in diesem Verfahren entstandenen und noch
entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten würden diesen Betrag um ein Vielfaches
übersteigen. Die Beschwerdeführer verfügten deshalb "offensichtlich"
über kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer stellen sich
demgegenüber auf den Standpunkt, der Streit betreffe die Frage, ob es sich bei
der bestehenden Kanalisationsleitung um eine bewilligte handle; die Einreichung
eines Gesuchs hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführer Anschlussgebühren zu
entrichten hätten.
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was
auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger
Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen
des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45).
Die angefochtene erstinstanzliche Verfügung beschränkt
sich darauf, die Beschwerdeführer zu verpflichten, ein vollständiges
Anschlussgesuch für die nicht bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen. Der
Beschwerdegegner hat darin weder die Beurteilung des Gesuchs vorweggenommen,
noch eine Sanierung angeordnet oder eine Anschlussgebühr festgelegt. Er wäre
auch nicht verpflichtet gewesen, in seiner Anordnung bereits über diese Fragen
zu entscheiden. Vielmehr müssen durch die verlangte Gesuchseinreichung die
Grundlagen dafür festgestellt werden. Somit beschränkt sich der
Verfahrensgegenstand auf die Pflicht zur Einreichung eines
Kanalisationsanschlussgesuchs.
Dass die Pflicht zur Einreichung eines
Kanalisationsanschlussgesuchs für die Beschwerdeführer nur eine geringe
Belastung bedeutet, heisst nicht, dass sie geradezu kein aktuelles
Rechtsschutzbedürfnis hätten. Vielmehr kann der Beschwerdegegner die Pflicht
zur Einreichung des Kanalisationsanschlussgesuchs, sobald es vollstreckbar ist,
mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach § 30 VRG durchsetzen und
gegebenenfalls namentlich eine Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen
machen. Somit verfügen die Beschwerdeführer über ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse und sind zur Anfechtung legitimiert.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Im Bereich
öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation
eingeleitet werden. Der Inhaber der Kanalisation ist verpflichtet, das Abwasser
abzunehmen und der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen (Art. 11
Abs. 1 und 3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[GSchG]).
Gemäss § 17 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) erteilt die Gemeinde
die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche
Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen. Die Gemeinden regeln das
Kanalisationswesen für ihr Gebiet im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes
durch Verordnungen, die der Genehmigung durch die Direktion bedürfen (§ 18
EG GSchG).
2.2 Die
Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) der politischen
Gemeinde G vom 15. Juni 2004, von der Baudirektion mit Verfügung Nr. 2369
vom 15. September 2004 genehmigt, verweist in Art. 5.3 in Bezug auf
Bewilligungen privater Abwasseranlagen auf Art. 17 und 18 GSchG als
massgebendes übergeordnetes Recht und hält in Art. 5.3.1 Ziff. 1
fest, dass die Erstellung, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von
Abwasseranlagen einer kommunalen und/oder einer kantonalen
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Gemäss Art. 5.3.3.1 SEVO ist
das Gesuch für die Bewilligung schriftlich, 3-fach der Gemeinde einzureichen.
Die Gemeinde leitet das Gesuch, falls erforderlich, an die kantonale Leitstelle
gemäss Bauverfahrensverordnung (BVV) weiter. Dem Gesuch sind alle Unterlagen
beizulegen, die zu einer Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere
Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Kanal
und entwässerungstechnische Angaben. Der Gemeinderat kann zusätzliche Angaben
bzw. Unterlagen, insbesondere Nachweise über Durchleitungsrechte, Qualität des
abzuleitenden Abwassers usw., verlangen. Alle Abwasseranlagen sind gemäss
Art. 3.1.1 und 3.1.2 SEVO nach anerkannten Regeln der Technik zu planen,
zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren, zu erneuern und zu erweitern, wobei
"die technischen Normen und Richtlinien" massgebend sind.
2.3 Wie auch
der Regierungsrat in der Weisung zum neuen Wassergesetz festhält, müssen einerseits
die privaten Abwasseranlagen und der Anschluss selber technisch einwandfrei
erstellt werden; massgebend sind die technischen Regelwerke wie namentlich die
Norm VSA/suissetec, Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung – Planung und
Ausführung, Ausgabe 2012 (Norm SN 592 000). Andererseits muss die Gemeinde vor
der Erteilung der Bewilligung abklären, ob die Abwassereinleitung keine
Störungen in der öffentlichen Kanalisation oder in der zentralen
Abwasserreinigungsanlage (zum Beispiel eine hydraulische Überlastung des
Systems) verursachen könnte (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 28. Januar
2015 zu einem Wassergesetz, Vorlage Nr. 5164/2015, elektronisch publiziert
auf https://www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx, S. 74).
3.
Die Vorinstanz ging mangels entsprechenden Nachweises davon
aus, dass die Leitung nicht schon vor 40 Jahren bestanden habe und dass
der Anschluss bei der Erstellung nicht bewilligt worden sei. Demgegenüber gehen
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beide Parteien davon aus, dass
die Anschlussleitung vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, wofür auch verschiedene
Hinweise bestehen. Namentlich haben die Beschwerdeführer das Foto eines bei der
Leitungserstellung wohl übrig gebliebenen Leitungsstücks mit der
Jahrgangprägung 1973 eingereicht. Somit kann vorliegend von einem
entsprechenden Alter der Kanalisationsanschlussleitung ausgegangen werden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, der fragliche
Kanalisationsanschluss sei 1973 zumindest mündlich bewilligt worden. Sie führen
an, die Leitung sei von ihrem Vater erstellt worden, und dieser sei nicht
verpflichtet gewesen, die Schriftstücke im Zusammenhang mit der Bewilligung der
Abwasserleitung mehr als 10 Jahre aufzubewahren. Sie hätten vor der
Vorinstanz verlangt, der Beschwerdegegner habe den Beweis dafür zu erbringen,
dass in früheren Zeiten, unter der Geltung der Verordnung über die
Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November 1949 und der späteren
Verordnung vom 30. März 1973, jeweils formelle schriftliche Bewilligungen
für den Anschluss von privaten Abwasserleitungen ausgestellt worden seien. Die
Vorinstanz sei auf diese Beweisanträge nicht eingegangen und habe dadurch ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wenn aber keine solchen Unterlagen
vorhanden seien, so bedeute dies, dass die Gemeinde derartige Bewilligungen
stillschweigend erteilt habe. Vor Verwaltungsgericht stellen sie diesen
Beweisantrag sowie den Antrag, die Gemeinde habe ein "Verzeichnis über die
Gesuche und die entsprechenden Bewilligungen über den Bau von
Abwasseranlagen" zu edieren, erneut. Zudem machen sie geltend, die Leitung
weise eine beträchtliche Länge auf, unterquere sogar eine öffentliche
Gemeindestrasse, und es seien weitere Privatliegenschaften daran angeschlossen.
Eigentümer einer daran angeschlossenen Liegenschaft sei damals auch ein
Gemeindearbeiter gewesen, der es sich nicht hätte leisten können, seine
Liegenschaft an eine nicht bewilligte private Abwasserleitung anzuschliessen.
4.2 Dem hält
der Beschwerdegegner entgegen, die Beweislast für das Vorhandensein einer
Anschlussbewilligung sei richtigerweise den Beschwerdeführern auferlegt worden.
Die Edition sämtlicher Anschlussbewilligungen seit 1949 würde angesichts der
ca. 500 angeschlossenen Liegenschaften einen enormen Arbeitsaufwand bedeuten.
Auch sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführer die Edition der
Bewilligungen seit 1949 verlangen, obwohl sie geltend machen, ihre Liegenschaft
sei 1973 angeschlossen worden. Zudem könne mit einer Liste der
Anschlussbewilligungen nicht bewiesen werden, dass andere Grundstücke ohne
Bewilligung angeschlossen wurden.
4.3
4.3.1
Dass für die Leitung nicht nur eine schriftliche Bewilligung in den Akten
der Gemeinde, sondern auch der Eintrag im Leitungskataster fehlt, spricht
dafür, dass bei ihrer Erstellung kein Anschlussgesuch eingereicht und keine
Anschlussbewilligung erteilt wurde. Sodann verlangte das
Verwaltungsrechtspflegegesetz auch bereits in der 1973 gültigen Fassung, dass
"die Erledigung einer Angelegenheit" unter anderem dem Gesuchsteller
schriftlich mitgeteilt werden soll (§ 10 VRG in der Fassung vom 24. Mai
1959). Nur ausnahmsweise war die mündliche Eröffnung von Anordnungen zulässig,
namentlich wenn die Behörde zu einem Gesuch sofort mündlich Stellung nahm, wenn
eine besondere Dringlichkeit bestand oder Gefahr in Verzug war (§ 10 Abs. 1
lit. a VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 16). Diese Voraussetzungen
sind bei der Erteilung einer Kanalisationsanschlussbewilligung nicht gegeben,
zumal bereits das Gesuch schriftliche Planunterlagen voraussetzt.
4.3.2
Auch nach Art. 5 der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G
vom 28. November 1949 musste für die Erstellung oder Abänderung einer
privaten Abwasseranlage vom Gemeinderat vor Baubeginn eine Bewilligung
eingeholt werden. Dem Gesuch mussten ein vom Grundeigentümer und vom
Projektverfasser unterzeichneter Gebäudegrundriss und ein Längenprofil bis zum
Anschluss an den öffentlichen Kanal beigelegt werden, und es mussten Angaben
über die einzuleitenden Abwässer gemacht werden. Art. 14 der Verordnung
über die Abwasseranlagen (mit Gebühren- und Beitragsverordnung) der Gemeinde G
vom 30. März 1973, welche die genannte Verordnung von 1949 ablöste,
enthielt eine ähnliche, etwas ausführlichere Regelung. Aufgrund dieser Regelungen
ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass 1973 auch hier die infrage
stehende Kanalisationsanschlussbewilligung nicht mündlich erteilt wurde.
4.3.3
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag diese Vermutung nicht
umzustossen. Nur von den Beschwerdeführern vorzubringende Indizien, die zu
einer gegenteiligen tatsächlichen Vermutung führen würden, hätten eine
Verschiebung der Beweislast auf den Beschwerdegegner zur Folge. Doch bringen
die Beschwerdeführer keine Indizien vor, die darauf hinweisen würden, dass nach
der Praxis der Gemeinde im Jahr 1973 Kanalisationsanschlussbewilligungen nicht
schriftlich erteilt worden wären. Sie behaupten auch nicht, der
Leitungskataster der Gemeinde weise wesentliche Unvollständigkeiten auf.
4.3.4
Unter diesen Umständen ist davon abzusehen, ihrem Antrag entsprechend den
Beschwerdegegner zu verpflichten, eine Dokumentation über die unter der Geltung
der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November
1949 und ein Verzeichnis über die Gesuche und entsprechende Bewilligungen über
den Bau von Abwasseranlagen vorzulegen. Dies umso weniger, als der damit
verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum vorliegenden
Streitgegenstand steht, bei dem es ausschliesslich um die Erstellung der
Gesuchsunterlagen und deren Einreichung geht (vorn E. 1.2), wobei dafür
nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners mit Kosten der Höhe
von ungefähr Fr. 1'000.- zu rechnen ist. Demzufolge ist in tatsächlicher
Hinsicht festzustellen, dass für den Kanalisationsanschluss der
Beschwerdeführer keine formelle Anschlussbewilligung besteht.
4.4 Soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügen, weil die
Vorinstanz sich nicht ausdrücklich mit ihren vorerwähnten Beweisanträgen
auseinandergesetzt habe, ist ihnen nicht zu folgen. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seinen
Entscheid zu begründen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Aus dem einschlägigen
kantonalen Recht, namentlich § 28 Abs. 1 VRG, ergibt sich nichts anderes.
Mit den genannten Beweisanträgen hat sich die Vorinstanz zwar nicht
Sachverhalt
ausdrücklich auseinandergesetzt, jedoch geht aus ihren Erwägungen auf S. 8
und 9 des Entscheids vom 12. Mai 2016 deutlich hervor, weshalb sie zum
Schluss gekommen ist, dass keine stillschweigende Bewilligung der Gemeinde
vorliegt. Damit genügte sie den vorgenannten Anforderungen an die
Begründungspflicht.
5.
5.1 Nach der
Rechtsprechung ist die behördliche Befugnis, bei baurechtswidrigen Bauten vom
Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,
aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt.
Vorbehalten sind Fälle, in denen der Erteilung einer nachträglichen
Baubewilligung andere gewichtige Interessen, insbesondere solche der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (zum Beispiel eine Gefahr für die Sicherheit der
Bewohner oder der Passanten) entgegenstehen. Diese Frist wurde in Anlehnung an
die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) festgelegt und erfüllt nebst
dem Herbeiführen von Rechtssicherheit nicht zuletzt eine beweisrechtliche
Funktion, da es dem Grundeigentümer kaum möglich und auch nicht zumutbar ist,
einen weiter als 30 Jahre zurückliegenden Zustand zu beweisen. Die Frist
von dreissig Jahren beginnt mit der Fertigstellung des baugesetzwidrigen
Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zu laufen (siehe zum Ganzen BGE 136 II 359
E. 8; BGE 107 Ia 121 E. 1; VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00319,
E. 4 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen). Kürzere
Verwirkungsfristen können sich allenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes
ergeben (BGE 136 II 359 E. 7).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist diese Regelung sinngemäss
auf die vorliegende Kanalisationsanschlussleitung anzuwenden. Nachdem im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht beide Parteien davon ausgehen, dass der
Kanalisationsanschluss vor mehr als 40 Jahren erstellt wurde, kann der
Beschwerdegegner eine Beseitigung der bislang nicht bewilligten
Kanalisationsanschlussleitung nur noch verlangen, wenn dafür gewichtige öffentliche
Interessen gegeben sind. Dabei kommt insbesondere den Interessen des
Kanalisationsinhabers im Zusammenhang mit seiner Pflicht, das Abwasser
abzunehmen, der zentralen Abwasserreinigungsanlage zuzuführen und dort zu
behandeln (Art. 7, 10 und 11 GSchG), ein erhebliches Gewicht zu.
Den Inhabern des Kanalisationsanschlusses kommt zum
Vornherein kein weitergehender Schutz zu als anderen Inhabern von privaten
Abwasseranlagen. Die Rechtsstellung in Bezug auf die Anpassung/Sanierung
bestehender Anlagen und auf die der Gemeinde auf Verlangen beizubringenden
Nachweise ist in Art. 5.10 SEVO geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass
bestehende private Abwasseranlagen in folgenden Fällen an die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen anzupassen sind: bei erheblichen Erweiterungen in der
Gebäudenutzung, eingreifenden Umbauten der angeschlossenen Gebäude,
gebietsweisen Sanierungen von privaten Abwasseranlagen, baulichen Sanierungen
am öffentlichen Kanalabschnitt, Systemänderungen am öffentlichen Kanalnetz
sowie bei Missständen.
5.2 Ob solche,
dem unveränderten Fortbestand des Kanalisationsanschlusses der Beschwerdeführer
entgegenstehenden, öffentlichen Interessen vorliegen, ist im
Bewilligungsverfahren zu prüfen. Das Bewilligungsverfahren über den
Kanalisationsanschluss dient unter anderem dazu, die technische Ausführung der
betreffenden Leitung zu überprüfen, die Qualität der eingeleiteten Abwässer
abzuklären und eine hydraulische Überlastung der Leitungen zu vermeiden. Für
die Vornahme dieser Prüfung dienen die Gesuchsunterlagen, zu denen insbesondere
Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen
Kanal und entwässerungstechnische Angaben gehören, wobei der Gemeinderat
zusätzliche Angaben bzw. Unterlagen verlangen kann, insbesondere Nachweise über
Durchleitungsrechte, Qualität des abzuleitenden Abwassers usw. (vgl. Art. 5.3.3.1
SEVO). Die Pflicht zur nachträglichen Einreichung eines Anschlussgesuchs beinhaltet
somit hauptsächlich die Pflicht, den Zustand der Anschlussleitung aufzunehmen
und zu dokumentieren.
5.3 Die im
Kanalisationsanschlussgesuch vom Gesuchsteller beizubringende Dokumentation der
Leitung dient nicht nur der Prüfung der Ausführung des Anschlusses im Zeitpunkt
der Erstellung, sondern auch als Grundlage, auf der die Gemeinde während des
Bestands der Leitung die den Grundeigentümer treffende Unterhaltspflicht
kontrollieren und durchsetzen kann (Art. 15 GSchG; Art. 5.9, 5.10 und
5.11 SEVO).
5.4 Gemäss
Art. 5.12 SEVO verlangt der Gemeinderat periodisch nach Massgabe der
Alterung der Anlage den Nachweis des gesetzeskonformen baulichen Zustandes, der
Funktionstüchtigkeit und der Dichtigkeit. Diese Verpflichtung gilt für alle
privaten Abwasseranlagen, also auch für solche, die bei Erstellung
ordnungsgemäss bewilligt wurden. Somit führt die Verpflichtung zur Einreichung
eines Kanalisationsanschlussgesuchs zu keinen wesentlich weitergehenden Lasten
als die Nachweise, die der Gemeinderat bei bestehenden bewilligten Anlagen
einverlangen kann.
5.5 Somit kann
– anders als in dem von den Beschwerdeführern zitierten Entscheid des
Baurekursgerichts (BRGE III Nr. 0137/2015 vom 2. September 2015, BEZ 2015
Nr. 54 E. 3.4.3) – vorliegend nicht davon gesprochen werden, die
Durchführung des Bewilligungsverfahrens sei zwecklos. Demzufolge hat der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden zulässigerweise zur Einreichung eines
Kanalisationsanschlussgesuchs aufgefordert.
6.
6.1 Nicht
gegen die Pflicht, nachträglich ein Gesuch um Anschlussbewilligung
einzureichen, spricht die von den Beschwerdeführern in ihrer Replik geäusserte
Befürchtung, die Einreichung des Kanalisationsanschlussgesuchs habe zur Folge,
dass von ihnen eine Anschlussgebühr geschuldet sei. Zunächst ist festzuhalten,
dass die Anschlussgebühr, wie auch der Beschwerdegegner festgehalten hat, nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann lag der
abgabebegründende Tatbestand der Kanalisationsanschlussgebühr im Sinn von Art. 44
der Verordnung über die Abwasseranlagen der Gemeinde G vom 28. November
1949 und Art. 12 der am 27. Juni 1973 in Kraft getretenen Verordnung
über die Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen vom 30. März 1973 weder
in der Einreichung eines Gesuchs noch in der formelleren Ausstellung einer
Bewilligung, sondern im tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation und der
faktischen Möglichkeit, diese zu benutzen.
6.2 Im
Hinblick auf die gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners beabsichtigte
Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr im Nachgang zur verlangten
Einreichung des Anschlussgesuchs ist darauf hinzuweisen, dass für
Kanalisationsanschlussgebühren nach der Rechtsprechung eine relative 5-jährige
Verjährungsfrist und eine absolute 15-jährige Verwirkungsfrist gelten. Diese
Rechtsprechung lehnt sich an die entsprechende Regelung bei den Grundsteuern
gemäss § 215 in Verbindung mit § 130 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) an. Durch die analoge Anwendung der Regelung, die das öffentliche
Recht für verwandte Fälle aufstellt – vorliegend also der steuerrechtlichen
Bestimmungen – soll eine sachgerechte Lösung erreicht werden, die dem
mutmasslichen Willen des (inaktiven) Gesetzgebers am ehesten entspricht. Analog
der früheren steuerrechtlichen Regelung galt für die Gebühren auslösenden
Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 1999 vollendet haben, eine
einheitliche Verwirkungsfrist von zehn Jahren (VGr, 13. November 2003, RB
2003 Nr. 38 E. 3b S. 115 f.; VGr, 26. August 2004,
VB.2004.00162/163 E. 4). Diese Fristen beginnen grundsätzlich mit dem
tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen (VGr, 15. Juli 2010,
VB.2010.00201/202 E. 4.6), setzen also nicht die Fälligkeit der
Gebührenforderung voraus, welche ihrerseits erst 30 Tage nach
Rechnungstellung eintritt. Dies steht damit in Einklang, dass die Forderung für
Anschlussgebühren grundsätzlich entsteht, sobald der Anschluss an die
Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (Hans W. Stutz, Schweizerisches
Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 192). Die Anknüpfung des Beginns der 10-
bzw. 15-jährigen Verwirkungsfrist an den tatsächlichen Anschluss ist auch
deshalb geboten, weil aufgrund von § 29a VRG eine Forderung nicht fällig
wird, solange das Gemeinwesen keine Rechnung stellt, weshalb ein Beginn der
Verwirkungsfrist bei Fälligkeit den mit der Verwirkung angestrebten Zweck nicht
erreichen könnte.
6.3 Die analog
angewandte steuerrechtliche Regelung geht von einem offenkundigen Sachverhalt
aus, nämlich vom Vollzug der Handänderung im Grundbuch, welche von Amtes wegen
der Steuerbehörde gemeldet wird (vgl. § 67 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998). Vorliegend geht es demgegenüber um einen äusserlich
nicht sichtbaren Kanalisationsanschluss, von dem nicht sicher ist, dass er der
Behörde im Zeitpunkt der Erstellung schon zur Kenntnis gelangt ist. Es kann
vorliegend offengelassen werden, ob unter solchen Umständen die relative
5-jährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Behörde zu laufen beginnt. Das
Ziel der Regel, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche der Verwirkung
unterliegen, liegt primär darin, die Rechtssicherheit zu fördern. Ausserdem
trägt sie den mit dem Zeitablauf zunehmenden Schwierigkeiten Rechnung, den
Sachverhalt festzustellen. Aus diesen Gründen beginnt jedenfalls die absolute Verwirkungsfrist
auch dann mit dem tatsächlichen Anschluss an die Kanalisation zu laufen, wenn
die Gemeinde keine Kenntnis vom erfolgten Anschluss hatte. Da der Anschluss
vorliegend 1973 erfolgte, beträgt die Verwirkungsfrist nach der damaligen
Praxis 10 Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur
Bezahlung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den im Jahr 1973 erfolgten
Kanalisationsanschluss verwirkt ist. Entgegen der von den Beschwerdeführern
geäusserten Befürchtung hat die Einreichung des Gesuchs demnach nicht zur
Folge, dass sie Anschlussgebühren zu entrichten haben. Demzufolge bedeutet das
Fortdauern der Pflicht, ein Kanalisationsanschlussgesuch einzureichen, keine
wesentliche Belastung der Beschwerdeführer, welche im Interesse der
Rechtssicherheit einen Untergang dieser Pflicht durch Zeitablauf verlangen
würde.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem die Vorinstanz die
Beschwerdeführer aufgefordert hatte, bis spätestens drei Monate nach
Rechtskraft ihres Entscheides ein vollständiges Gesuch für die nicht
bewilligte Kanalisationsleitung einzureichen, erübrigt es sich, hierfür eine
neue Frist anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Entschädigung steht ihnen damit nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdegegner hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Im Verfahren
vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.
Eine solche Entschädigung ist namentlich dann geschuldet, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn
die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten
amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt, und der dafür
gebotene Behördenaufwand übersteigt vielfach jenen nicht wesentlich, der im
vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste. Vor
allem grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen haben sich so zu organisieren,
dass sie behördenintern über das nötige Fachwissen verfügen und
Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können. Eine Parteientschädigung zu
Gunsten des Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
erscheint jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung
des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr,
14. Januar 2016, AN.2015.00003 E. 5; VGr, VB.2013.00700 E. 7.2;
RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Kaspar Plüss Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.).
Die Gemeinde G verfügte 2016 gemäss den Angaben auf der
Internetseite des Statistischen Amtes des Kantons Zürich über rund 3'500 Einwohner,
womit es sich um eine kleine Gemeinde handelt. Das vorliegende
Rechtsmittelverfahren betrifft mit der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten
Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Einreichung einer
Kanalisationsanschlussbewilligung Fragen, die sich in der Amtstätigkeit dieser
Gemeinde nicht oft stellen dürften, weshalb vorliegend die Voraussetzungen für
eine Parteientschädigung im Unterschied zur Beurteilung des Rekursverfahrens
durch die Vorinstanz gegeben sind.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführer werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-, zuzüglich Fr. 160.- (8 % MWST),
total Fr. 2'160.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …