VB.2016.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00344
3. November 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18463)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00344
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. März
2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung
der Ausländerin A zu verlängern.
Erwägungen
II.
A. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
von A dawider mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 ab.
B. Das Gleiche tat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde von A hiergegen mit Urteil vom 19. März 2014.
Das Bundesgericht hob mit Urteil
vom 12. März 2015, eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten von A gutheissend, dasjenige des Verwaltungsgerichts vom
19.
März 2014 auf und wies die Sache zu Faktenergänzung sowie neuem
Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (2C_414/2014).
Mit Urteil vom 13. April
2015.
nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, kassierte den
Rekursentscheid vom 6. Dezember 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
und wies die Angelegenheit seinerseits ebenfalls zu Sachverhaltsabklärung sowie
neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.
C. Die
Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen
das Rekursverfahren wieder auf sowie die eigenen Kosten auf die Staatskasse,
wies die Angelegenheit auch zu weiterer Abklärung des Sachverhalts sowie
Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und sprach A in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.
III.
A. Am
11. Juni 2015 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag,
unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in Aufhebung
der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015 zu
verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Rechtsmittelantwort; demgegenüber liess sich die
Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2015 mit dem Schluss auf Gutheissung der
Beschwerde vernehmen, wobei sie freilich eine Mehrwertsteuerberechtigung
bestritt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 trat das Verwaltungsgericht
auf das Rechtsmittel nicht ein und erwog hierbei insbesondere (VB.2015.00368):
"3.1
Kraft des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] richtete
sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110). Art. 91 BGG mit dem Titel 'Teilentscheide' gestattet die
Beschwerde gegen einen Entscheid, der – soweit hier von Interesse – nur einen
Teil der gestellten Begehren behandelt, falls diese sich unabhängig von den
restlichen beurteilen lassen (lit. a). Art. 93 Abs.1 BGG tut das Nämliche
für andere Vor- und Zwischenentscheide als solche über Zuständigkeit oder
Ausstand, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative von Art. 93
Abs. 1 BGG kommt gegenwärtig vorab nicht in Betracht.
Laut
bundesgerichtlicher Praxis (BGE 135 III 329 [= Pra 98/2009
Nr. 137] E. 1.2) eignet sich die – ihrerseits einen Zwischenentscheid
bedeutende – Nebenfolgenregelung eines Zwischen- in Form eines
Rückweisungsentscheids regelmässig nicht, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken; sie
unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels
gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur
Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich bloss gestützt auf Art. 93
Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid weiterziehen oder, wenn Letzterer
nicht in Frage gestellt wird, ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung
bzw. Rechtskraft (dazu [Kaspar] Plüss [in: Alain Griffel (Hrsg.):
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG),
3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG)], § 13
N. 97 ff., § 17 N. 92; [Martin] Bertschi [, Kommentar VRG],
§ 19a N. 62; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.2
und 2.4 [alles mit Hinweisen]).
[…]
4.
[…]
Auf den
vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin – sollte
sie vor dem Beschwerdegegner mit ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
durchdringen – den im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 enthaltenen Entscheid
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen binnen 30 Tagen ab Rechtskraft
des erstinstanzlichen Endentscheids bzw. – sollte dagegen ein Rechtsmittel
erhoben werden – nach Zustellung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht
anfechten könnte."
B. Das
Migrationsamt erteilte A am 6. Juni 2016 eine bis 19. April 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung.
C. Am
13. Juni 2016 liess A beim Verwaltungsgericht abermals mit dem Antrag Beschwerde
führen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015
zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Während das Migrationsamt stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion am
10./11. August 2016 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels
vernehmen; zu Letzterem äusserte sich A nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Weil die ausländerrechtliche Hauptsache dieser
Angelegenheit keinen Erlass oder etwas in einzelrichterliche Kompetenz Gehöriges
beschlug, riefen die verwaltungsgerichtlichen Urteile des ersten und zweiten
Rechtsgangs kraft der §§ 38, 38a und 38b je Abs. 1 VRG einer
Dreierbesetzung; dasselbe geschah beim dritten Rechtsgang jedenfalls wegen –
heute fehlender – prinzipieller Bedeutung der Fragestellung im Sinn des
§ 38b Abs. 2 VRG (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368,
E. 1, auch zum folgenden Absatz).
Immerhin heisst es im damaligen Beschluss,
es handle sich – wie nun wieder – weder um einen die Schwelle von
Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert noch um ein Wirken des
Regierungsrats als Vorinstanz, sodass es insofern gemäss § 38b Abs. 1
lit. c sowie Abs. 3 e contrario VRG über die Beschwerde
einzelrichterlich zu befinden gälte; offenbleiben könne freilich, ob sich die
gerichtsinterne Zuständigkeit für die Beurteilung des zur weiteren
Sachverhaltsabklärung auffordernden Rückweisungsentscheids als
Zwischenentscheids nach derjenigen für die Hauptsache bestimme (in diesem Sinn
bejahend Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a N. 15; VGr, 7. November
2014, VB.2014.00293, E. 1.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305,
E. 1.2 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2; gegenteilig,
ohne das Problem zu benennen, VGr, 2. September 2015, VB.2015.00374,
E. 2, und 7. Oktober 2015, VB.2014.00574, E. 1.1, Letzteres auf
www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).
Die Herkunft des jetzt strittigen
Entschädigungspunkts aus einem Zwischenentscheid verblasst angesichts der
Praxis, dass jener das Weiterzugsschicksal der Hauptsache teile bzw. sich wie
hier nur nach deren Erledigung anfechten lasse. Wäre diese erst in einem
dritten Rechtsgang bei der Vorinstanz erfolgt und bloss wegen dortiger
Verweigerung einer Parteientschädigung von beispielsweise geforderten
Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer das Verwaltungsgericht
angerufen worden, befände es darüber – gemäss dem einst lediglich kurz
aufgegebenen Gravamenprinzip, welches nicht auf die unter-, sondern einzig auf
die eigeninstanzliche Kontroverse abstellt (VGr, 5. März 2014,
VB.2013.00685, und 16. September 2015, VB.2014.00567, je E. 1.3;
anders noch Bertschi, § 38b N. 14; Plüss, § 65a N. 15) –
einzelrichterlich. Vor solchem Hintergrund erscheint angebracht, das auch
vorliegend zu tun.
1.2
Das Verwaltungsgericht bejahte seine von Amts
wegen zu prüfende Zuständigkeit schon im letzten Rechtsgang mit gleichem
Streitgegenstand und – ausser der jetzt gegebenen Zulässigkeit der Beschwerde –
auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (VGr, 13. Januar 2016,
VB.2015.00368, E. 2).
Was die 30-tägige Rechtsmittelfrist
anlangt, begann diese laut jüngster Praxis des Bundesgerichts hier ab Eröffnung
des neuen, am 6. Juni 2016 gefällten beschwerdegegnerischen Endentscheids
zu laufen und nicht ab dessen vielleicht späterem Erwachsen in Rechtskraft, wie
es der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 13. Januar 2016 erwog (BGr,
24. Mai 2016,2C_309/2015, E. 1.3). Das spielt vorliegend zwar keine
Rolle, weil die Beschwerdeführerin selbst den möglicherweise strengeren Termin
klar eingehalten hat.
Wie aber angemerkt sei, sieht sich durch
die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung die in einem Nebenfolgenpunkt
eines Rückweisungsentscheids beschwerte Partei bei Unwissen, ob jemand anders
den zu ihren vollen Gunsten ausgefallenen unterinstanzlichen Neuentscheid an
die Rückweisungsinstanz weiterziehe, gezwungen, deren Oberinstanz wegen dieser
Nebenfolgenregelung anzurufen; das zeitigt ein Nichteintreten, sofern die
Hauptsache dann in der Tat wieder bei der Rückweisungsinstanz anhängig gemacht
wird. Die Lösung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Januar 2016
vermiede eine solche Unzukömmlichkeit. Wenn es übrigens im zitierten Urteil vom
24. Mai 2016 heisst, die Bundesgerichtspraxis im hier interessierenden
Zusammenhang wolle keine Ausdehnung der Rechtsmittelfrist bewirken (a.a.O.),
kann darauf kaum etwas ankommen, hat die anfechtende Partei doch ohnehin schon
viel mehr Zeit gehabt – vorliegend über ein Jahr –, um ihr Vorgehen
vorzubereiten.
2.
Die Vorinstanz verweigert der
Beschwerdeführerin in angefochtenen Entscheid eine Parteientschädigung, weil
sich der Beschwerdegegner beim damaligen Verfahrensstand nicht als unterliegend
im Sinn des § 17 Abs. 2 VRG bezeichnen lasse. Inkonsequent mutet dann
an, dass der mithin als nicht mehrheitlich obsiegend betrachteten
Beschwerdeführerin keinerlei Rekurskosten auferlegt werden. Und jedenfalls
bemerkt diese zutreffend, sie gelte als Gewinnerin, wenn wie hier bei einer
Rückweisung mit offenem Ende die Rechtsmittelinstanz statt kassatorisch ebenso
reformatorisch hätte entscheiden können (dazu BGr, 28. April 2014,
2C_845/2013, E. 3 f., und 31. März 2015,1C_621/2014,
E. 3.3; VGr, 22. Juni 2016, SB.2016.00037, E. 3, und
13. Juli 2016, VB.2016.00141, E. 6.1; Plüss, § 13
N. 67 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). So
hat es denn zuvor auch das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsurteil vom
13. April 2015 gehalten. Die Vorinstanz sieht das anscheinend mittlerweile
prinzipiell gleich, indem sie im letzten Rechtsgang nur eine
Mehrwertsteuerberechtigung der Beschwerdeführerin – obwohl aus unerfindlichen Gründen
– bestritten hat (vgl. oben III.A Ingress).
Freilich können Nebenfolgen auf einer
Verfahrensstufe auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb
namentlich Entschädigungen jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden,
die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel
erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (Plüss, § 13 N. 55–58 in
Verbindung mit § 17 N. 25 und 27; VGr, 29. Oktober 2014,
VB.2014.00481, E. 4.1 – 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, E. 2.2
– 8. März 2016, VB.2015.00247, E. 9.1 – 4. Juli 2016,
VB.2016.00170, E. 5.4 Abs. 1). In diesem Sinn macht die Vorinstanz in
der Vernehmlassung statthaft neu und zu Recht geltend, aus dem
Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. März 2015 gehe hervor, dass
die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zusätzliche Beweismittel
produziert bzw. offeriert habe, die eine Bewilligungserteilung zu zeitigen
vermocht hätten, während es im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom
6. Dezember 2013 noch umgekehrt ausgesehen habe (zur erlaubten
Motivsubstitution Plüss, § 7 N. 167; Bertschi, § 20a N. 21;
Donatsch, § 52 N. 37; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00199,
E. 5.2, und 30. Juni 2015, VB.2014.00649, E. 3.2 Abs. 3).
Füglich schweigt die Beschwerdeführerin
hierzu. Denn ein zweiter und für sie erst dann erfolgreicher Rechtsgang bei der
Vorinstanz hätte sich rückblickend erübrigt, wenn jene sich auf die ihr
letztlich zum Durchbruch verhelfenden Beweismittel nicht erst vor
Verwaltungsgericht berufen hätte. Ihr blieb eine Parteientschädigung im
Ergebnis also zutreffend versagt. Darum ist das Rechtsmittel abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG gilt es, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 3).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5
des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Hinsichtlich dieses – wenngleich nur die
Entschädigungsfolge beschlagenden – Urteils gibt es die gleiche
Weiterzugsmöglichkeiten wie im zweiten Rechtsgang, weshalb sich auf das Urteil
vom 13. April 2015 verweisen lässt (vgl. Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario;
Plüss, § 17 N. 91). Das Rückweisungsurteil
des Bundesgerichts vom 12. März 2015 hat die Zulässigkeit der ordentlichen
Beschwerde an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bereits bejaht (2C_414/2014, E. 1.2).
Die im dritten Rechtsgang gestützt auf
Art. 93 Abs. 1 BGG angebrachte Einschränkung im Zusammenhang mit der
Zwischenentscheidsnatur des Beschlusses vom 13. Januar 2016 (VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3) entfällt hier,
obwohl der vorliegende Streitgegenstand nach wie vor einem Zwischenentscheid
entstammt und Art. 93 Abs. 3 BGG dessen Anfechtung eigentlich nur
insofern zuliesse, als eine – hier mangelnde – Auswirkung auf den Endentscheid
bestünde (siehe BGE 135 III 329 [=
Pra 98/2009 Nr. 137] E. 1.2.2). Auch das spricht übrigens für
die verwaltungsgerichtsinterne Zuständigkeit des Einzelrichters in diesem
Rechtsgang (vgl. oben 1.1).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 300.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…