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Entscheid

VB.2016.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00344

3. November 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. März

2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung

der Ausländerin A zu verlängern.

Erwägungen

II.

A. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

von A dawider mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 ab.

B. Das Gleiche tat das Verwaltungsgericht

auf die Beschwerde von A hiergegen mit Urteil vom 19. März 2014.

Das Bundesgericht hob mit Urteil

vom 12. März 2015, eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten von A gutheissend, dasjenige des Verwaltungsgerichts vom

19.

März 2014 auf und wies die Sache zu Faktenergänzung sowie neuem

Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (2C_414/2014).

Mit Urteil vom 13. April

2015.

nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf, kassierte den

Rekursentscheid vom 6. Dezember 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

und wies die Angelegenheit seinerseits ebenfalls zu Sachverhaltsabklärung sowie

neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

C. Die

Sicherheitsdirektion nahm mit Entscheid vom 13. Mai 2015 im Wesentlichen

das Rekursverfahren wieder auf sowie die eigenen Kosten auf die Staatskasse,

wies die Angelegenheit auch zu weiterer Abklärung des Sachverhalts sowie

Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und sprach A in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.

A. Am

11. Juni 2015 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag,

unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in Aufhebung

der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015 zu

verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Rechtsmittelantwort; demgegenüber liess sich die

Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2015 mit dem Schluss auf Gutheissung der

Beschwerde vernehmen, wobei sie freilich eine Mehrwertsteuerberechtigung

bestritt. Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 trat das Verwaltungsgericht

auf das Rechtsmittel nicht ein und erwog hierbei insbesondere (VB.2015.00368):

"3.1

Kraft des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2] richtete

sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110). Art. 91 BGG mit dem Titel 'Teilentscheide' gestattet die

Beschwerde gegen einen Entscheid, der – soweit hier von Inter­esse – nur einen

Teil der gestellten Begehren behandelt, falls diese sich unabhängig von den

restlichen beurteilen lassen (lit. a). Art. 93 Abs.1 BGG tut das Nämliche

für andere Vor- und Zwischenentscheide als solche über Zuständigkeit oder

Ausstand, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde. Letztere Alternative von Art. 93

Abs. 1 BGG kommt gegenwärtig vorab nicht in Betracht.

Laut

bundesgerichtlicher Praxis (BGE 135 III 329 [= Pra 98/2009

Nr. 137] E. 1.2) eignet sich die – ihrerseits einen Zwischenentscheid

bedeutende – Nebenfolgenrege­lung eines Zwischen- in Form eines

Rückweisungsentscheids regelmässig nicht, einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken; sie

unterliegt der unmittelbaren Anfechtung lediglich im Rahmen eines Rechtsmittels

gegen den Hauptpunkt, soweit dieses nach Art. 93 Abs. 1 BGG zur

Verfügung steht; ansonsten lässt sie sich bloss gestützt auf Art. 93

Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid weiterziehen oder, wenn Letzterer

nicht in Frage gestellt wird, ab dem Zeitpunkt von dessen Eröffnung

bzw. Rechtskraft (dazu [Kaspar] Plüss [in: Alain Griffel (Hrsg.):

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG),

3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG)], § 13

N. 97 ff., § 17 N. 92; [Martin] Bertschi [, Kommentar VRG],

§ 19a N. 62; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.2

und 2.4 [alles mit Hinweisen]).

[…]

4.

[…]

Auf den

vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin – sollte

sie vor dem Beschwerdegegner mit ihrem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung

durchdringen – den im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 enthaltenen Entscheid

über die Kosten- und Entschädigungsfolgen binnen 30 Tagen ab Rechtskraft

des erstinstanzlichen Endentscheids bzw. – sollte dagegen ein Rechtsmittel

erhoben werden – nach Zustellung des Rekursentscheids beim Verwal­tungsgericht

anfechten könnte."

B. Das

Migrationsamt erteilte A am 6. Juni 2016 eine bis 19. April 2017 gültige

Aufenthaltsbewilligung.

C. Am

13. Juni 2016 liess A beim Verwaltungsgericht abermals mit dem Antrag Beschwerde

führen, unter Entschädigungsfolge zulasten des Migrationsamts sei dieses in

Aufhebung der Dispositiv-Ziff. IV im Rekursentscheid vom 13. Mai 2015

zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Während das Migrationsamt stillschweigend

auf eine Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion am

10./11. August 2016 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels

vernehmen; zu Letzterem äusserte sich A nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Weil die ausländerrechtliche Hauptsache dieser

Angelegenheit keinen Erlass oder etwas in einzelrichterliche Kompetenz Gehöriges

beschlug, riefen die verwaltungsgerichtlichen Urteile des ersten und zweiten

Rechtsgangs kraft der §§ 38, 38a und 38b je Abs. 1 VRG einer

Dreierbesetzung; dasselbe geschah beim dritten Rechtsgang jedenfalls wegen –

heute fehlender – prinzipieller Bedeutung der Fragestellung im Sinn des

§ 38b Abs. 2 VRG (VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368,

E. 1, auch zum folgenden Absatz).

Immerhin heisst es im damaligen Beschluss,

es handle sich – wie nun wieder – weder um einen die Schwelle von

Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert noch um ein Wirken des

Regierungsrats als Vorinstanz, sodass es insofern gemäss § 38b Abs. 1

lit. c sowie Abs. 3 e contrario VRG über die Beschwerde

einzelrichterlich zu befinden gälte; offenbleiben könne freilich, ob sich die

gerichtsinterne Zuständigkeit für die Beurteilung des zur weite­ren

Sachverhaltsabklärung auffordernden Rückweisungsentscheids als

Zwischenentscheids nach derjenigen für die Hauptsache bestimme (in diesem Sinn

bejahend Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a N. 15; VGr, 7. November

2014, VB.2014.00293, E. 1.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305,

E. 1.2 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 1.2; gegenteilig,

ohne das Problem zu benennen, VGr, 2. September 2015, VB.2015.00374,

E. 2, und 7. Oktober 2015, VB.2014.00574, E. 1.1, Letzteres auf

www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht).

Die Herkunft des jetzt strittigen

Entschädigungspunkts aus einem Zwischenentscheid verblasst angesichts der

Praxis, dass jener das Weiterzugsschicksal der Hauptsache teile bzw. sich wie

hier nur nach deren Erledigung anfechten lasse. Wäre diese erst in einem

dritten Rechtsgang bei der Vorinstanz erfolgt und bloss wegen dortiger

Verweigerung einer Parteientschädigung von beispielsweise geforderten

Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer das Verwaltungsgericht

angerufen worden, befände es darüber – gemäss dem einst lediglich kurz

aufgegebenen Gravamenprinzip, welches nicht auf die unter-, sondern einzig auf

die eigeninstanzliche Kontroverse abstellt (VGr, 5. März 2014,

VB.2013.00685, und 16. September 2015, VB.2014.00567, je E. 1.3;

anders noch Bertschi, § 38b N. 14; Plüss, § 65a N. 15) –

einzelrichterlich. Vor solchem Hintergrund erscheint angebracht, das auch

vorliegend zu tun.

1.2

Das Verwaltungsgericht bejahte seine von Amts

wegen zu prüfende Zuständigkeit schon im letzten Rechtsgang mit gleichem

Streitgegenstand und – ausser der jetzt gegebenen Zulässigkeit der Beschwerde –

auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (VGr, 13. Januar 2016,

VB.2015.00368, E. 2).

Was die 30-tägige Rechtsmittelfrist

anlangt, begann diese laut jüngster Praxis des Bundesgerichts hier ab Eröffnung

des neuen, am 6. Juni 2016 gefällten beschwerdegegnerischen Endentscheids

zu laufen und nicht ab dessen vielleicht späterem Erwachsen in Rechtskraft, wie

es der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 13. Januar 2016 erwog (BGr,

24. Mai 2016,2C_309/2015, E. 1.3). Das spielt vorliegend zwar keine

Rolle, weil die Beschwerdeführerin selbst den möglicherweise strengeren Termin

klar eingehalten hat.

Wie aber angemerkt sei, sieht sich durch

die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung die in einem Nebenfolgenpunkt

eines Rückweisungsentscheids beschwerte Partei bei Unwissen, ob jemand anders

den zu ihren vollen Gunsten ausgefallenen unterinstanzlichen Neuentscheid an

die Rückweisungsinstanz weiterziehe, gezwungen, deren Oberinstanz wegen dieser

Nebenfolgenregelung anzurufen; das zeitigt ein Nichteintreten, sofern die

Hauptsache dann in der Tat wieder bei der Rückweisungsinstanz anhängig gemacht

wird. Die Lösung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Januar 2016

vermiede eine solche Unzukömmlichkeit. Wenn es übrigens im zitierten Urteil vom

24. Mai 2016 heisst, die Bundesgerichtspraxis im hier interessierenden

Zusammenhang wolle keine Ausdehnung der Rechtsmittelfrist bewirken (a.a.O.),

kann darauf kaum etwas ankommen, hat die anfechtende Partei doch ohnehin schon

viel mehr Zeit gehabt – vorliegend über ein Jahr –, um ihr Vorgehen

vorzubereiten.

2.

Die Vorinstanz verweigert der

Beschwerdeführerin in angefochtenen Entscheid eine Parteientschädigung, weil

sich der Beschwerdegegner beim damaligen Verfahrensstand nicht als unterliegend

im Sinn des § 17 Abs. 2 VRG bezeichnen lasse. Inkonsequent mutet dann

an, dass der mithin als nicht mehrheitlich obsiegend betrachteten

Beschwerdeführerin keinerlei Rekurskosten auferlegt werden. Und jedenfalls

bemerkt diese zutreffend, sie gelte als Gewinnerin, wenn wie hier bei einer

Rückweisung mit offenem Ende die Rechtsmittelinstanz statt kassatorisch ebenso

reformatorisch hätte entscheiden können (dazu BGr, 28. April 2014,

2C_845/2013, E. 3 f., und 31. März 2015,1C_621/2014,

E. 3.3; VGr, 22. Juni 2016, SB.2016.00037, E. 3, und

13. Juli 2016, VB.2016.00141, E. 6.1; Plüss, § 13

N. 67 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). So

hat es denn zuvor auch das Verwaltungsgericht in seinem Rückweisungsurteil vom

13. April 2015 gehalten. Die Vorinstanz sieht das anscheinend mittlerweile

prinzipiell gleich, indem sie im letzten Rechtsgang nur eine

Mehrwertsteuerberechtigung der Beschwerdeführerin – obwohl aus unerfindlichen Gründen

– bestritten hat (vgl. oben III.A Ingress).

Freilich können Nebenfolgen auf einer

Verfahrensstufe auch nach dem Verursacherprinzip geregelt und deshalb

namentlich Entschädigungen jenen Parteien verweigert oder doch gekürzt werden,

die ein späteres Obsiegen bewirkende sowie schon früher vorlegbare Beweismittel

erst auf oberer Verfahrensstufe einbringen (Plüss, § 13 N. 55–58 in

Verbindung mit § 17 N. 25 und 27; VGr, 29. Oktober 2014,

VB.2014.00481, E. 4.1 – 16. Dezember 2015, SB.2015.00115, E. 2.2

– 8. März 2016, VB.2015.00247, E. 9.1 – 4. Juli 2016,

VB.2016.00170, E. 5.4 Abs. 1). In diesem Sinn macht die Vorinstanz in

der Vernehmlassung statthaft neu und zu Recht geltend, aus dem

Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. März 2015 gehe hervor, dass

die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zusätzliche Beweismittel

produziert bzw. offeriert habe, die eine Bewilligungserteilung zu zeitigen

vermocht hätten, während es im Zeitpunkt des Rekursentscheids vom

6. Dezember 2013 noch umgekehrt ausgesehen habe (zur erlaubten

Motivsubstitution Plüss, § 7 N. 167; Bertschi, § 20a N. 21;

Donatsch, § 52 N. 37; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00199,

E. 5.2, und 30. Juni 2015, VB.2014.00649, E. 3.2 Abs. 3).

Füglich schweigt die Beschwerdeführerin

hierzu. Denn ein zweiter und für sie erst dann erfolgreicher Rechtsgang bei der

Vorinstanz hätte sich rückblickend erübrigt, wenn jene sich auf die ihr

letztlich zum Durchbruch verhelfenden Beweismittel nicht erst vor

Verwaltungsgericht berufen hätte. Ihr blieb eine Parteientschädigung im

Ergebnis also zutreffend versagt. Darum ist das Rechtsmittel abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG gilt es, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (siehe Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 3).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5

des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Hinsichtlich dieses – wenngleich nur die

Entschädigungsfolge beschlagenden – Urteils gibt es die gleiche

Weiterzugsmöglichkeiten wie im zweiten Rechtsgang, weshalb sich auf das Urteil

vom 13. April 2015 verweisen lässt (vgl. Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario;

Plüss, § 17 N. 91). Das Rückweisungsurteil

des Bundesgerichts vom 12. März 2015 hat die Zulässigkeit der ordentlichen

Beschwerde an das Bundesgericht betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bereits bejaht (2C_414/2014, E. 1.2).

Die im dritten Rechtsgang gestützt auf

Art. 93 Abs. 1 BGG angebrachte Einschränkung im Zusammenhang mit der

Zwischenentscheidsnatur des Beschlusses vom 13. Januar 2016 (VB.2015.00368, E. 6 Abs. 3) entfällt hier,

obwohl der vorliegende Streitgegenstand nach wie vor einem Zwischenentscheid

entstammt und Art. 93 Abs. 3 BGG dessen Anfechtung eigentlich nur

insofern zuliesse, als eine – hier mangelnde – Auswirkung auf den Endentscheid

bestünde (siehe BGE 135 III 329 [=

Pra 98/2009 Nr. 137] E. 1.2.2). Auch das spricht übrigens für

die verwaltungsgerichtsinterne Zuständigkeit des Einzelrichters in diesem

Rechtsgang (vgl. oben 1.1).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 300.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an…