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Entscheid

VB.2016.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00347

12. Januar 2017Deutsch19 min

(URT.2017.18646)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. September 2015 erteilte der

Gemeinderat Bubikon dem Baukonsortium D die Bewilligung für ein

Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02

in Bubikon.

Gleichzeitig wurde dem Baukonsortium D die forstrechtliche

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2015 für

die Unterschreitung des Waldabstandes eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B am 11. November 2015 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess ihr Rechtsmittel mit

Entscheid vom 11. Mai 2016 teilweise gut und ordnete an, dass das

Baukonsortium D vor Baufreigabe geänderte Pläne über die Ausgestaltung des

Dachgeschosses einzureichen und bewilligen zu lassen habe.

III.

Am 15. Juni 2016 führten A und B gegen diesen

Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:

"1. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich vom 11.05.2016 sei aufzuheben.

2.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts

aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das

Baurekursgericht oder die Gemeinde zurückzuweisen.

3.

Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung

zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegner zuzusprechen."

Der Gemeinderat Bubikon beantragte am 8. Juli 2016,

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten von A und B. Mit demselben Schluss liess sich am 14. Juli 2016

das Baukonsortium D vernehmen. Die Baudirektion des Kantons Zürich verzichtete

am 28. Juli 2016 auf eine Vernehmlassung. A und B hielten in ihrer Replik

vom 5. September 2016 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Bauparzelle

Kat.-Nr. 01 liegt an der H-Strasse 02 in der Zone W2 der Gemeinde Bubikon

und ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Die Bauparzelle grenzt nordwestlich

an die Parzelle Kat.-Nr. 03 und nordöstlich an die Parzelle Kat.-Nr. 04

an. Diese beiden Grundstücke gehören den Beschwerdeführenden. Im Gegensatz zur

Bauparzelle stossen sie unmittelbar an die H-Strasse an und verfügen damit über

einen eigenen Zugang zu dieser Strasse. Während auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 ebenfalls ein Einfamilienhaus steht, ist das Grundstück

Kat.-Nr. 04 noch unbebaut. Die Bauherrschaft möchte das Einfamilienhaus

auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 abbrechen und durch ein Vierfamilienhaus

ersetzen. Gemäss Baueingabe soll das Gebäude ein Untergeschoss (Tiefgarage) mit

sieben Abstellplätzen, ein Gartengeschoss, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss

sowie ein Dachgeschoss mit Galerie aufweisen. Die Erschliessung des

Baugrundstückes soll mittels eines Fuss- und Fahrwegrechts über die den

Beschwerdeführenden gehörende Parzelle Kat.-Nr. 01 erfolgen. Für den

Zugang zur Unterniveaugarage ist ein Autolift vorgesehen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst eine ungenügende Erschliessung der Bauparzelle.

Das Projekt werde über den Dienstbarkeitsweg 06 erschlossen. Es handle sich

hierbei um ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Ein längeres Abstellen

eines Fahrzeuges gelte nicht als gemeinverträglich und werde deshalb vom Sinn

und Zweck der Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt. Bei einer längeren Blockade des

Fahrwegs durch Fahrzeuge sei die Ausübung des Fahrwegrechts nicht mehr möglich.

Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolge über einen Autolift. Bis ein Auto in der

Tiefgarage platziert sei, seien mehrere Manöver erforderlich: Der Benutzer der

Tiefgarage müsse mit dem Auto vor dem Lift anhalten. Er müsse aussteigen und

den Lift hochfahren lassen. Dann müsse er wieder ins Auto steigen und dieses im

Lift platzieren. Anschliessend müsse er das Auto verlassen und zu Fuss ins

Untergeschoss gehen. Dort müsse er per Knopfdruck den Lift mit dem Auto holen,

in dieses einsteigen, aus dem Lift herausfahren und es zu einem Garagenplatz lenken.

All diese Vorgänge hätten insgesamt einen Zeitaufwand von mindestens fünf bis

zehn Minuten zur Folge. Vor allem am Morgen (zwischen 06:00 bis 09:00 Uhr),

über Mittag (zwischen 11:00 bis 14:00 Uhr) und am Abend (zwischen 17:00

bis 19:00 Uhr) dürften zwei bis drei Fahrzeuge gleichzeitig oder kurz

hintereinander versuchen, in die mit dem Autolift ausgestattete Tiefgarage

einzufahren. Auf diese Weise komme es regelmässig zu längeren Rückstaus, zumal

vor dem Autolift ein ausreichender Warteraum fehle. Dies stelle insgesamt eine

erhebliche Mehrbelastung der Dienstbarkeit dar, welche die Beschwerdeführenden

als Belastete nicht hinnehmen müssten. Die Dienstbarkeit 06 stelle nach ihrem

klaren Wortlaut nur ein Fahrwegrecht dar, berechtige aber nicht zum Abstellen

von Fahrzeugen.

2.2

Zwischen den

Parteien ist umstritten, ob die Unterniveaugarage hinreichend erschlossen ist.

Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem dann, wenn es für die darauf vorgesehenen

Bauten genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Genügende Zugänglichkeit bedingt

in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten

oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste

und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Darüber hinaus

müssen Zufahrten für den bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein

(RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3). Die rechtliche Sicherung

umfasst in erster Linie den Nachweis, dass die Bauherrschaft über die dauernden

und für die vorgesehene Zweckbestimmung der Baute oder Anlage ausreichenden

Benützungsrechte an der Zufahrt verfügt oder dass ihr die für den Ausbau

nötigen dinglichen Rechte zustehen. Die Bauherrschaft braucht dabei nicht Eigentümerin

der Zufahrtsparzelle zu sein. Vielmehr genügt es, wenn auf dem fremden

Zufahrtsgrundstück zugunsten des Baugrundstücks eine Dienstbarkeit lastet (VGr,

11.

Juli 2012, VB.2012.00018, E. 2.2.2; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,

S. 592).

2.3

Werden Zugänge zu

Grundstücken privatrechtlich geordnet, so muss dadurch die dauernde und

jederzeitige bestimmungsgemässe Benützung der Zufahrt gesichert sein. Ob die

zivilrechtliche Ordnung diesem öffentlich-rechtlichen Erfordernis genügt, hat

die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des Baugesuchs vorfrageweise zu

entscheiden. Ist der Inhalt einer Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und

ergibt die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu

verweigern, bis sich die Bauherrschaft – nötigenfalls mithilfe des Zivilgerichts

– einen hinreichenden Ausweis über ihre Berechtigung am Zufahrtsgrundstück

verschafft hat (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 593; BEZ 1981 Nr. 1).

2.4

Vorliegend

soll der Zugang zum geplanten Mehrfamilienhaus über die Grunddienstbarkeit 06

erfolgen. Diese Dienstbarkeit lautet wie folgt:

" Der jeweilige

Eigentümer von Kataster 04 samt dem darauf zu erstellenden Gebäude

gestattet den jeweiligen Eigentümern von Kataster 03 und Kataster 01

je samt den darauf zu erstellenden Gebäuden, und die jeweiligen Eigentümer von

Kataster 03 und Kataster 01 gestatten sich gegenseitig unbeschränktes

Fuss- und Fahrwegrecht auf dem kürzesten Wege von und nach der Quartierstrasse."

2.5

Ändern

sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem aus der

Dienstbarkeit Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Allerdings ist nicht jede Mehrbelastung

unzulässig. Werden beispielsweise die Gebäude auf dem herrschenden Grundstück

vergrössert oder vermehrt, sodass der Dienstbarkeitsweg stärker begangen und

befahren wird, stellt dies grundsätzlich keine verbotene Mehrbelastung dar

(BGr, 21. Dezember 2012,5A_602/2012, E. 4.3). In diesem Sinn muss

beispielsweise der aus einer Erhöhung von zwei auf fünf Wohneinheiten resultierende

Mehrverkehr von der belasteten Partei geduldet werden (BGE 122 III 358, S. 359).

Vorliegend soll auf der Bauparzelle statt des bestehenden Einfamilien-, neu ein

Vierfamilienhaus errichtet werden. Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt dies keinen Verstoss gegen das Mehrbelastungsverbot dar.

2.6

Der Zugang

zur Tiefgarage soll mittels eines sogenannten Autolifts erfolgen. Um das

Fahrzeug in der Tiefgarage zu parkieren, muss die Anwohnerin oder der Anwohner

vor diesem Lift anhalten, ihn hochfahren lassen und ihr bzw. sein Fahrzeug

danach im Liftkubus platzieren. Anschliessend fährt der Lift mit dem Fahrzeug

in die Tiefgarage hinunter. Ist der Lift für den Personentransport zugelassen,

kann die Fahrerin oder der Fahrer während dieses Senkvorgangs im Auto bleiben;

andernfalls muss sie dieses verlassen und sich separat in die Tiefgarage

begeben. Nachdem der Lift das tiefere Niveau der Garage erreicht hat, fahren

die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Fahrzeuge aus dem Lift heraus zu ihren

Parkplätzen. Je nach Liftmodell kann das Warten auf den Lift zwischen zwei bis

drei Minuten dauern. In dieser Zeit steht das Fahrzeug auf dem Grundstück der

Beschwerdeführenden still. Entgegen der Beschwerde verstösst ein solch kurzes

Anhalten nicht gegen den Sinn und Zweck der Dienstbarkeit. Nur schon aus Praktikabilitätsüberlegungen

muss ein Fahrwegrecht die Möglichkeit beinhalten, das Fahrzeug für eine kurze

Zeitspanne anzuhalten, um so Güter und Personen ein- und auszuladen oder eine

technische Verrichtung zu bedienen. In diesem Sinn betont denn auch das Bundesgericht,

es sprenge den Rahmen eines Wegrechts nicht, wenn die berechtigte Person auf

dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück kurz anhalte, das Schiebetor zu ihrem

Grundstück öffne, wieder einsteige und auf ihr Grundstück weiterfahre. Insofern

braucht die berechtigte Person nicht "in einem Zug und ohne Anhalten"

auf ihr Grundstück zu fahren (BGr, 17. Dezember 2002,5C.199/2002,

E. 3.2).

2.7

Wenn es

nun aber zulässig ist, vor einem Gartentor kurz anzuhalten, so muss ein solches

Verweilen auch vor einem Autolift möglich sein. An dieser Tatsache vermag auch

das in der Beschwerde erwähnte Urteil (BGE 131 III 345) nichts zu ändern: Darin

hält das Bundesgericht bloss fest, dass ein allgemeines Benützungsrecht an

einem Hofraum jede gemeinverträgliche Nutzung und damit auch das kurzfristige,

nicht hingegen das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen beinhalte. Was die

Beschwerdeführenden daraus ableiten möchten, ist nicht ersichtlich. Unerheblich

ist in diesem Zusammenhang auch die in der Beschwerde zitierte ältere dienstbarkeitsrechtliche

Literatur und Rechtsprechung. Gleiches gilt für § 184 des

Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911: Nach dieser

Bestimmung beinhaltet ein Fusswegrecht nicht die Befugnis, über den

Dienstbarkeitsweg schwere Lasten zu schleifen oder Vieh zu treiben. Es sind

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die künftigen Bewohner des

Projektes ein Land- oder forstwirtschaftliches Gewerbe betreiben möchte.

2.8

Soweit die

Beschwerdeführenden befürchten, es würden sich vor dem Autolift längere

Rückstaus bilden, kann dieser Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden: Am

ehesten noch können Staus am Morgen entstehen, wenn die Bewohnerinnen und

Bewohner das Gebäude verlassen und zur Arbeit fahren möchten. Davon wären die

Beschwerdeführenden indessen nicht betroffen, würden sich diese Staus doch

innerhalb der Tiefgarage und damit auf Grundstück der Bauherrschaft abspielen.

Wenig plausibel erscheint die Behauptung der Beschwerdeführenden, die künftigen

Bewohnerinnen und Bewohner des Vierfamilienhauses würden mittags und abends

jeweils zu exakt derselben Zeit in die Unterniveaugarage einfahren wollen, mit

der Folge, dass es auf dem Dienstbarkeitsweg zu Rückstaus kommen werde. Damit

diese Annahme zuträfe, müssten diese Personen bei demselben Arbeitgeber tätig

sein, über Mittag und am Abend jeweils gleichzeitig ihre Arbeit niederlegen und

anschliessend auf direktem Weg nach Hause fahren. Eine derart fix getaktete

Tagesstruktur mag im Zeitalter der Fabriksirenen üblich gewesen sein. Mit Blick

auf die heute weitverbreiteten Gleitzeitmodelle entspricht sie nicht mehr der

Arbeitswirklichkeit. Somit muss nicht befürchtet werden, dass sich auf dem

dienstbarkeitsbelasteten Grundstück Rückstaus bilden könnten.

3.

3.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, der Autolift sei als Besondere Baute

anzusehen. Dieser weise massive Stützen, halbhohe Seitenwände und ein massives

Dach auf, auf welchem sogar parkiert werden könne. Der Autolift unterscheide

sich in seiner Erscheinung nicht von einem Carport. Sowohl zum Grundstück

Kat.-Nr. 03 als auch zum Grundstück Kat.-Nr. 04 halte der Autolift

den vorgeschriebenen Abstand von 3,5 Meter nicht ein. Da er zudem eine

Grundfläche von mehr als 10 Quadratmeter aufweise, könne er keine

Abstandsreduktion gemäss Art. 32 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung

Bubikon vom 13. März 2013 (BZO) in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen,

dass der Lift täglich während ca. 27 % der Zeit ausgefahren sei und

damit als Gebäude in Erscheinung trete. Zu berücksichtigen sei hier die

Rechtsprechung zu den sogenannten Provisoriumsbauten (Festhütten, Ausstellungshallen).

Danach seien solche Bauten bewilligungspflichtig, sobald sie mehr als vier

Wochen stehen blieben. Dieser Schwellenwert von vier Wochen werde im

vorliegenden Fall bereits nach 180 Betriebstagen erreicht. Schliesslich sei in

Rechnung zu stellen, dass es für die Benutzer wesentlich bequemer erscheine,

wenn der Lift in der oberirdischen Position gehalten werde.

3.2

Entgegen

der Beschwerde ist der strittige Autolift nicht als abstandspflichtiges Gebäude

zu betrachten. § 2 bis § 4 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABV) unterscheidet unter anderem zwischen Gebäuden,

Ausstattungen und Ausrüstungen. Was unter einem Gebäude im Rechtssinn zu

verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 ABV definiert: Gebäude sind Bauten

und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere,

namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen.

Demgegenüber sind Ausrüstungen gemäss § 4 ABV technische Einrichtungen

von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Der

Autolift verfügt zwar über eine Decke. Richtig besehen dient diese Decke

indessen einzig als Absturzsicherung. Sie soll verhindern, dass im abgesenkten

Zustand Personen oder Gegen-stände durch den Liftschacht in die Tiefgarage

fallen. Der Liftkäfig hat keine bis zur Liftdecke reichende Wände. Entsprechend

schützt er nicht vor Wind und Wetter.

3.3

Da dem

Lift mithin die Gebäudeeigenschaft fehlt, muss er nicht die für Besondere Gebäude

geltenden Abstandsvorschriften einhalten. Im Autolift befinden sich die

Fahrzeuge bloss während des Hub- oder Senkvorgangs. Dieser dauert nur wenige

Minuten. Ein längerfristiges Abstellen des Fahrzeugs im Lift widerspräche

dessen Transportzweck, denn dadurch würde der Zugang zur Tiefgarage blockiert.

Im Unterschied zu einem Carport dient ein Autolift gerade nicht als dauernder

Standplatz für ein Fahrzeug. Vielmehr will er die Nutzung der tieferliegenden

Unterniveaugarage ermöglichen. Ein Autolift ist deshalb bloss als eine (nicht

abstandspflichtige) Ausrüstung im Sinn von § 4 ABV zu qualifizieren.

An dieser Tatsache vermag auch die von den Beschwerdeführenden gehegte Befürchtung

nichts zu ändern, der Lift könnte permanent in oberirdischer Position gehalten

werden. Diese Annahme erscheint nur schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil

die Beschwerde selbst an anderer Stelle betont, der Autolift befinde sich

"immer im Untergeschoss", mithin in abgesenktem Zustand; ihre

diesbezüglichen Ausführungen sind mit anderen Worten widersprüchlich. Der

Liftkäfig entfaltet somit keine carportartige optische Wirkung.

4.

4.1

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, das strittige Bauprojekt weise mehrere

unzulässige Bauteile auf. An der Nordwestfassade sei ein Erker vorgesehen, der

sich bis in das Dachgeschoss hinaufziehe.

4.2

Die

Vorinstanz verpflichtete die Bauherrschaft dazu, den Erker an der Nordwestfassade

auf die beiden Vollgeschosse zu beschränken und das Dachgeschoss erkerfrei

auszugestalten. Die Bauherrschaft hat diese Auflage nicht angefochten. Damit

bleibt es dabei, dass der Erker in seiner ursprünglich geplanten Form nicht

bewilligungsfähig ist.

5.

5.1

Weiter

rügen die Beschwerdeführenden, entgegen der Vorinstanz sei die Aussentreppe auf

der Nordwestfassade als abstandspflichtiger Gebäudeteil zu betrachten. Zähle

man die Treppenbreite zur Erkerbreite hinzu, werde das zulässige Drittel für

abstandsprivilegierte Vorsprünge gemäss § 260 Abs. 3 PBG

überschritten.

5.2

Die

Bauherrschaft hält dem entgegen, nach dem Wortlaut von § 260

Abs. 3 PBG gelte die Drittelsregelung nur für "Erker, Balkone

und dergleichen", nicht aber für Aussentreppen. Bei der Aussentreppe auf

der Nordwestseite handle es sich um einen weiteren, separat zu beurteilenden

Gebäudevorsprung, welcher keiner Längenbeschränkung unterliege. Der Grund für

die unterschiedliche Behandlung bestehe darin, dass Aussentreppen die Nachbarschaft

wesentlich weniger tangierten als Balkone oder Erker. Somit liege in Bezug auf

die Aussentreppe keine Abstandspflichtverletzung vor.

5.3

Die

Aussentreppe ist 1,8 Meter breit und 2,55 Meter lang. Bei diesen

Dimensionen ist die Treppe als vorspringender Gebäudeteil im Sinn von

§ 260 Abs. 3 PBG zu qualifizieren. Diese Bestimmung sieht für

die Grenz- und Gebäudeabstände folgende Privilegierung vor: Einzelne Vorsprünge

dürfen höchstens 2 Meter in den Abstandsbereich hineinragen, Erker,

Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden

Fassadenlänge. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Treppe dieser

Drittelsregelung unterworfen ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich in

einem Urteil vom 16. August 2001 mit der Auslegung von § 260

Abs. 3 PBG befasst und dabei Folgendes erwogen: Die beispielhafte

Aufzählung in § 260 Abs. 3 PBG von Erkern und Balkonen – in der

ursprünglichen Fassung waren auch noch Laubengänge erwähnt – zeige, dass

der Gesetzgeber dabei an die Erweiterung von Wohn- und Arbeitsräumen gedacht

habe und nicht an Vorsprünge von Bauten, welche gerade nicht Wohn- oder

Arbeitszwecken dienen dürften (VB.2001.00347 E. 2b). Die vorliegende

Treppe will den Zugang zum Hauptgebäude ermöglichen und dient nicht dem

dauernden Aufenthalt von Menschen. Insofern wird durch sie kein Raum für Wohn-

oder Arbeitszwecke geschaffen. Zusammenfassend ist die Treppe nicht an das Drittel

von § 260 Abs. 3 PBG anzurechnen.

6.

6.1

Weiter

macht die Beschwerde geltend, die fassadenbündige Dachaufbaute

bzw. Schleppgaube sei unzulässig. Entlang dieser Dachaufbaute sei die

Gebäudehöhe zu messen, welche nicht eingehalten werde.

6.2

Sieht man

von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen ab, dürfen Dachaufbauten insgesamt

nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie

bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausragen (§ 292

lit. a PBG). Wie die entsprechende Skizze im Anhang zur Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) verdeutlicht, sind mit der Fassade

bündige Dachaufbauten zulässig (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 943:

Sie [gemeint die Schleppgaube auf der Abbildung im Buch] reicht zulässigerweise

bis zur Hauptfassade.). Die Höhe eines Gebäudes bestimmt sich nach Massgabe von

§ 280 Abs. 1 Teilsatz 1 PBG: Danach wird die zulässige

Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf

den darunterliegenden gewachsenen Boden gemessen. Einzig für Rücksprünge sieht

§ 280 Abs. 1 Teilsatz 2 PBG eine Sonderregel vor. Im

Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass eine mit der Hauptfassade

bündige Schleppgaube zu keiner anderen Messweise der Höhe führt. Die Beschwerde

erweist sich deshalb auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1

Überdies

rügen die Beschwerdeführenden, die Dachterrasse auf der Südostseite verstosse

gegen das Flachdachverbot von Art. 18 der Bau- und Zonenordnung vom

13.

März 2013 (BZO). Zudem habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass

Auskragungen im Bereich des Dachgeschosses nicht zulässig seien. Solche

Auskragungen würden das hypothetische Dachprofil durchstossen.

7.2

Entgegen

der Beschwerde handelt es sich beim fraglichen Gebäudeteil nicht um ein

Flachdach, sondern um eine Terrasse, welche flach ausgestaltet ist

beziehungsweise – ihrer Bestimmung entsprechend – sein muss. Selbst wenn man

diese Terrasse als Flachdach qualifizieren würde, wäre sie trotzdem

bewilligungsfähig. Art. 18 Abs. 2 BZO gestattet nämlich für untergeordnete

Anbauten Flachdächer auch in Gebieten mit Schrägdachpflicht, sofern dadurch

eine architektonisch bessere Lösung erreicht wird als mit einem Schrägdach. Der

strittige Erker fällt aufgrund seiner Abmessungen in die Kategorie der untergeordneten

Anbauten. Die Terrasse auf dem Erker lockert mit seinem filigranen Geländer die

Südostfassade auf und verbessert so das Erscheinungsbild.

7.3

Die

Beschwerdeführenden können sodann auch aus dem Verbot auskragender Attikageschosse

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen handelt es sich vorliegend gerade

nicht um eine auskragende, sondern bloss um eine auf einem Erker liegende

Terrasse. Und zum anderen will die fragliche Rechtsprechung nur gewährleisten,

dass Dachgeschosse als solche erkennbar bleiben und nicht den Eindruck von

Vollgeschossen vermitteln (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00539,

E. 3.1). Aufgrund des markanten Steildachs besteht vorliegend keine

solche Verwechslungsgefahr.

8.

8.1

Sodann

machen die Beschwerdeführenden geltend, das Bauvorhaben sehe keinen Standort

für die Abfallcontainer vor. Um den Containerstandort zu errichten, müsste die

Bauherrschaft Land der Beschwerdeführenden beanspruchen. Dazu würden die

Beschwerdeführenden aber keine Zustimmung erteilen.

8.2

Gemäss

Art. 35 BZO müssen erst Überbauungen mit mehr als fünf Wohneinheiten mit

Einrichtungen für die separate Abfallentsorgung ausgestattet sein. Vorliegend

soll nur ein Vierfamilienhaus realisiert werden. Ein separater

Containerstandort muss unter diesen Umständen nicht zwingend errichtet werden.

9.

9.1

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, die von der Vorinstanz im angefochtenen

Urteil festgehaltenen Mängel am Bauprojekt seien nicht untergeordneter Natur.

Sie hätten vielmehr eine massive Umprojektierung des Dachgeschosses zur Folge.

Es sei davon auszugehen, dass auch die innere Einteilung im Dachgeschoss vollständig

überarbeitet werden müsse. Eine nebenbestimmungsweise Anpassung sei entgegen

der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht möglich.

9.2

Können

inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

gehoben werden, sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen, das

heisst Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu verknüpfen (§ 321

Abs. 1 PBG). Ob ein mangelhaftes Projekt mit Nebenbestimmungen

bewilligt werden kann, ist in erster Linie abhängig von Art und Ausmass der

Verstösse. Bedingt die Korrektur der Verstösse derart einschneidende

Veränderungen, dass das Projekt seine Identität völlig verliert, so ist die

Baubewilligung zu verweigern (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00382, E. 5.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346). Die

Vorinstanz verpflichtete die Bauherrschaft dazu, den Erker an der

Nordwestfassade auf die beiden Vollgeschosse zu beschränken und das Dachgeschoss

erkerfrei auszugestalten. Weiter hielt die Vorinstanz die Bauherrschaft dazu

an, auf der Südostseite die Dachfläche bis zum Erker herunterzuziehen. Diese

beiden Änderungen wirken sich nur auf die Dachgestaltung aus. Demgegenüber

beeinflussen sie die Grundrisse der darunter liegenden Wohnungen nur geringfügig.

Bei dieser Ausgangslage ist eine nebenbestimmungsweise Mängelbehebung deshalb zulässig.

10.

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

11.

Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss den beiden

Mitgliedern des Baukonsortiums zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.-. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind je

solidarisch zu verpflichten, den beiden Mitgliedern des Baukonsortiums eine

Parteientschädigung von je Fr. 750.- zu bezahlen. Demgegenüber hat die

lokale Baubehörde im Streit zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 7'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte den Beschwerdeführenden 1

und 2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden je unter solidarischer Haftung verpflichtet,

den beiden Mitgliedern des Baukonsortiums eine Parteientschädigung von je

Fr. 750.- (insgesamt Fr. 3'000.-) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …