VB.2016.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00349
22. März 2018Deutsch43 min
(URT.2018.19726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2016.00349
VB.2016.00350
VB.2016.00351
VB.2016.00352
VB.2016.00353
VB.2016.00354
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A AG,
2. C AG,
3. D AG,
4. E AG,
5. F AG,
6. G AG,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch RA B,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde
Dietlikon,
Mitbeteiligte,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 setzte die
Baudirektion Kanton Zürich auf Antrag des Gemeinderats Dietlikon für das Gebiet
der Industrie- und Gewerbezone an der Neuen Winterthurerstrasse eine
Planungszone im Sinn von § 346 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) fest. Nachdem die Gemeindeversammlung von Dietlikon
die Planvorlage "Dietlikon Süd" am 25. September 2008 abgelehnt
hatte, hob die Baudirektion auf Ersuchen der Gemeinde Dietlikon mit Verfügung
vom 14. Dezember 2009 die Planungszone auf. Zugleich verfügte sie
aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss § 344 PBG; sie setzte namentlich den
öffentlichen Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd fest und verpflichtete die
Gemeinde Dietlikon, ein Projekt für eine separate Busspur in beiden
Fahrtrichtungen auf der Industriestrasse auszuarbeiten. In der Folge wurde im
Auftrag der Volkswirtschaftsdirektion bzw. des Amts für Verkehr des Kantons
Zürich ein Strassenprojekt ausgearbeitet, das in der Hauptsache die
Verkehrsführung im Industriegebiet Dietlikon Süd regelt. Es wurde in den
Gemeinden Dietlikon, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen vom 8. Mai bis
8. Juni 2015 öffentlich aufgelegt. Gegen dieses Projekt erhoben die A AG,
die C AG, die D AG, die E AG, die F AG und die G AG am
8. Juni 2015 Einsprachen, in deren Hauptanträgen sie verlangten, das
Strassenbauprojekt so zu ändern, dass die Erschliessung des Quartierplangebiets
Mähenried mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) und dem öffentlichen
Verkehr (ÖV) auch in Zukunft gewährleistet sei. Eventualiter sei ein
zusätzlicher Anschluss aus dem Walliseller Teil des Quartierplangebiets
Mähenried an die Neue Winterthurerstrasse vorzusehen und/oder der Jumbo-Kreisel
durch eine Lichtsignalanlage zu ersetzen und/oder das bestehende Verkehrsregime
für das Areal Prime Park beizubehalten. Die C AG beantragte zusätzlich, es
sei auf den vorgesehenen Landerwerb zu verzichten, eventualiter sei die
Entschädigung auf Fr. 3'000.- pro Quadratmeter festzusetzen. Mit Beschluss
vom 11. Mai 2016 setzte der Regierungsrat das Bauprojekt fest; die
genannten Einsprachen wies er ab. Zudem beauftragte er die Baudirektion, den
Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom 27. September
1981 (StrG) durchzuführen, und ermächtigte sie, das für die Ausführung des
Projekts erforderliche Land nötigenfalls zu expropriieren.
Erwägungen
II.
Am 15. Juni 2016 erhoben die A AG, die C AG,
die D AG, die E AG, die F AG und die G AG je einzeln gegen
diesen Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der
Beschluss sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Überarbeitung
zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Änderung des Verkehrsregimes im
Kreuzungsbereich Widenholz‑/Industriestrasse zu verzichten, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats. Die C AG beantragte
ferner, es sei auf die Landabtretung vom Grundstück Kat.-Nr. 01 zu
verzichten. Zudem stellten die Beschwerdeführenden die Verfahrensanträge, es
seien ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In den Beschwerdeantworten beantragte der Regierungsrat,
vertreten durch die Baudirektion, Tiefbauamt, die Beschwerden seien abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der jeweiligen
Beschwerdeführerin. Ferner beantragte er die Vereinigung der Verfahren. Gegen
die Durchführung eines Augenscheins erhob er keine Einwände. Die Gemeinde
Dietlikon als Mitbeteiligte beantragte in ihrer Vernehmlassung zu sämtlichen
Beschwerden, diese seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen
abzuweisen.
Weil die Parteien in Verhandlung stünden, ersuchten die
Beschwerdeführerinnen am 14. September 2016 um Sistierung des jeweiligen
Verfahrens. Die Verfahren wurden hierauf mit Präsidialverfügungen vom
26.
September 2016 und 14. Dezember 2016 sistiert. Mit
Pr.idialverfügungen vom 5. Juli 2017 wurden die Sistierungen aufgehoben
und die Weiterführung der Verfahren angeordnet.
In den Repliken, Dupliken, Tripliken und Quadrupliken
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Ebenso hielt die Gemeinde
Dietlikon in ihrer Stellungnahme zu den Repliken an ihren Anträgen fest. Auf
Stellungnahme zu den Tripliken verzichtete sie stillschweigend. Die
Beschwerdeführerinnen liessen sich zur jeweiligen Quadruplik nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zog vom Beschwerdegegner den im
angefochtenen Entscheid erwähnten Bericht der H AG vom 17. Februar
2015.
bei. Es stellte diesen Bericht – bei dem es sich um eine frühere Fassung
der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Studie desselben Planungsbüros
vom 31. März 2015 handelt – den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnisnahme
zu.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 11. Mai 2016 stellt einen Akt im Sinn
von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) dar, der nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a VRG direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). In Bezug auf die Legitimation zur
Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der
Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze (vgl. BGr,
15.
Dezember 2010,1C_317/2010, E. 4.3). Zum andern ist auch an die
Praxis zu Beschwerden von Strassenbenützenden bei funktionellen Verkehrsanordnungen
bzw. Verkehrsbeschränkungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010,
1C_317/2010, E. 5.6; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 52).
Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und von Verkehrsanordnungen gilt nicht
jeder noch so geringfügige Nachteil, der als Folge eines Strassenprojekts
befürchtet wird, als legitimationsbegründend (VGr, 25. November 2010,
VB.2010.00451, E. 2.2). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen
steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit
einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie
das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss
gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539
E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von
einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung
legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen
Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011, E. 7). Eine
klar wahrnehmbare Beeinträchtigung, die zu einer besonderen Betroffenheit
führt, kann etwa eine Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der
eigenen Liegenschaft darstellen (BGr, 15. Dezember 2010,1C_317/2010,
E. 5.4, 5.7; vgl. auch BGr, 25. September 2014,1C_112/2014,
E. 1 und 4; zum Ganzen: VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539,
E. 2.2; 23. August 2012, VB.2012.00342, E. 3.3).
1.2.2
Die Beschwerdeführerinnen 2–6 sind Eigentümerinnen von Grundstücken in
der Gemeinde Wallisellen. Diese Grundstücke befinden sich im Perimeter des
rechtskräftigen Quartierplans Mähenried, welcher Gebiete der Gemeinden
Dietlikon und Wallisellen umfasst, und werden diesem Quartierplan entsprechend
über die Widenholzstrasse bzw. den Brandholzweg erschlossen, die in die
Industriestrasse münden. Das streitige Strassenprojekt sieht für den MIV auf
der Industriestrasse Einbahnverkehr vor, weshalb Verkehrsteilnehmende, die von
der Widenholzstrasse oder dem Brandholzweg aus nach Wallisellen gelangen
wollten, auf der Industriestrasse in der Gegenrichtung bis zum Jumbo-Kreisel
(Industrie‑/Dübendorferstrasse) fahren müssten, um dann über die
Dübendorferstrasse zur Neuen Winterthurerstrasse zu gelangen. Dies würde einen
Umweg von rund 750 bzw. 600 Metern bedeuten. Unabhängig davon, ob die neue
Verkehrsführung eine Verflüssigung des Verkehrs zur Folge hätte, ist deshalb
eine wahrnehmbare Beeinträchtigung und damit die Legitimation der Beschwerdeführerinnen 2–6
zu bejahen. Die Beschwerdeführerin 2 ist zudem aufgrund der vorgesehenen
Landabtretung in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen.
1.2.3
Das Grundstück der Beschwerdeführerin 1 befindet sich in der Gemeinde Wallisellen
ausserhalb des Gebiets des Quartierplans Mähenried und wird über die
Kriesbachstrasse erschlossen, die in die Neue Winterthurerstrasse mündet. An
der Erschliessung des Grundstücks ändert das streitige Strassenprojekts nichts,
doch macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass ihr Grundstück von
Ausweichverkehr betroffen werden könnte. Aus der materiellen
Beschwerdebegründung ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerinnen befürchten,
das streitige Strassenprojekt könnte die Verwirklichung der Nutzungskapazitäten
auf ihren Grundstücken erschweren. Aufgrund dieser potenziellen Belastungen ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls zu bejahen.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Die Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen
Gründen zulässig, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und
dieselben Rechtsfragen aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine
Vereinigung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere
Rechtsmittelbegehren gegen denselben Entscheid richten oder wenn sie gleiche
oder ähnliche Begehren enthalten, welche dieselben tatsächlichen Umstände und
Rechtsfragen betreffen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59). Die vorliegenden Beschwerden
richten sich gegen denselben Beschluss und enthalten mit einer Ausnahme die
gleichen Anträge. Die einzelnen Rechtsschriften sind inhaltlich jeweils
untereinander grundsätzlich identisch. Es drängt sich daher auf, die sechs
Verfahren entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners, dem sich die
Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht widersetzen, zu vereinigen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung eines Augenscheins durch das
Verwaltungsgericht. Die entsprechende Anordnung steht
im Ermessen der zuständigen Behörde. Ein Augenschein wäre dann geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die
Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches
zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr,
27.
Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 79). Die im vorliegenden Fall umstrittenen Fragen betreffen
das Planungsrecht, die Beachtung der übergeordneten Planung, die Effektivität
der streitigen Verkehrsführung sowie die Einschätzung künftiger Nutzungs- und
Verkehrsentwicklungen, weshalb ein Augenschein nichts zu ihrer Klärung beitragen
könnte. Der entscheidrelevante Sachverhalt wird aus den Akten hinreichend
deutlich ersichtlich. Daher erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins.
3.2
Die
Beschwerdeführerinnen beantragen sodann gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG
eine mündliche Verhandlung, die anlässlich des Augenscheins durchgeführt werden
könne.
3.2.1
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Parteien keinen Rechtsanspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Es liegt im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine solche durchführen will. Das Gericht verzichtet
in aller Regel darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine
hinreichende Entscheidgrundlage bieten (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 59 N. 5). Letzteres ist hier der Fall.
3.2.2
Ein Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung kann gestützt
auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
geltend gemacht werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt jedenfalls
insoweit in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, als die
Beschwerdeführerin 2 durch die vorgesehene Landabtretung in ihrem Eigentum
berührt ist (vgl. Donatsch, § 59 N. 21). Vorausgesetzt ist ein klarer
und vorbehaltloser Parteiantrag. Aus dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
ist nicht ohne Weiteres auf ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
zu schliessen (Donatsch, § 59 N. 10, 13). Wenn anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende eine öffentliche (Schluss‑)Verhandlung nur im
Zusammenhang mit dem beantragten Augenschein verlangen und damit von dessen
Durchführung abhängig machen, ist nicht von einer vorbehaltlos beantragten
öffentlichen Verhandlung auszugehen (VGr, 17. September 2009,
VB.2009.00132, E. 2.3). Ein Antrag auf eine mündliche, öffentliche
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist dagegen anzunehmen,
wenn es der betreffenden Partei darum geht, dem Gericht ihren persönlichen
Standpunkt zum Beweisergebnis vorzutragen (BGr, 20. Mai 2015,8C_63/2015,
E. 1.1; 10. Juni 2011,2C_100/2011, E. 2.5; Donatsch, § 59
N. 11).
3.2.3
Im vorliegenden Fall formulieren die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerinnen, dass der Augenschein "auch gerade dazu genutzt
werden [könne], um die hiermit beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen,
wie dies in § 59 Abs. 1 VRG auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen
vorgesehen ist". Der Antrag wurde damit vorbehaltlos gestellt. Allerdings
berufen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
sondern ausdrücklich nur auf § 59 Abs. 1 VRG. Ein Antrag auf eine Verhandlung
im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK stünde zudem im Widerspruch zum
Vorschlag, die mündliche Verhandlung anlässlich des Augenscheins durchzuführen:
Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt in erster Linie einen Anspruch auf
Publikumsöffentlichkeit der Verhandlung (Donatsch, § 62 N. 3); die
Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus, dass die in
Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Öffentlichkeit sich nur in deren Rahmen
herstellen lässt (Donatsch, § 59 N. 8). Beim Augenschein kann jedoch
faktisch kaum Publikumsöffentlichkeit gewährleistet werden. Somit ist davon
auszugehen, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht um die Abhaltung einer
öffentlichen Verhandlung im Beisein von Publikum und Presse geht und dass sie
sich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. Zumindest liegt kein
klarer Antrag vor, eine öffentliche und mündliche Verhandlung im Sinn dieser
Bestimmung abzuhalten (vgl. auch VGr, 17. September 2009, VB.2009.00132,
E. 2.3). Weil die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag nicht begründen,
finden sich in den Rechtsschriften auch keine Anhaltspunkte, dass sie dem
Gericht selbst dann eine persönliche Stellungnahme zum Beweisergebnis vortragen
möchten, wenn kein Augenschein stattfindet. Auch insofern ist nicht auf eine
Beanspruchung der Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu schliessen.
Auf eine mündliche Verhandlung ist demnach zu verzichten.
4.
4.1
Wie die
Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, handelt es sich bei einem
Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG um einen
Sondernutzungsplan. Als solcher hat er grundsätzlich der Richtplanung zu
entsprechen (§ 16 PBG). Er weist zudem einen derart hohen
Konkretisierungsgrad auf, dass er materiell einem Bauprojekt entspricht; nach
§ 309 Abs. 2 PBG gilt die Baubewilligung als mit der
Projektfestsetzung erteilt (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00521, E. 1.3;
RB 2006 Nr. 60; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 325).
4.2
Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht. Das streitige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft
als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den
Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses
in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt,
dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit
voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Kommentar
RPG], Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht
aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,
insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um
spezifisch technische Fragen geht (vgl. Donatsch, § 20 N. 81 ff.;
BGE 139 II 185 E. 9.3). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Insbesondere soll es nicht
sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag,
Art. 33 Rz. 73, 77; zum Ganzen: VGr, 20. April 2017,
VB.2016.00521, E. 1.3). Zudem
hat das Verwaltungsgericht Zurückhaltung zu üben, soweit es sich vorliegend um
eine kommunale Nutzungsplanung handelt, bei der die Gemeindeautonomie zu
respektieren ist, und sich die Würdigung der spezifischen örtlichen
Verhältnisse auf die Mitbeteiligte zurückführen lässt (vgl. VGr,
27.
Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 4.2).
5.
5.1
5.1.1
Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Hauptantrag zunächst damit, dass
das streitige Strassenprojekt nicht auf einer koordinierten Planung beruhe und
konzeptionell fehlerhaft sei, weil das Überbauungspotenzial des Gebiets Prime
Park in der Gemeinde Wallisellen, in dem sich ihre Grundstücke befinden, nicht
berücksichtigt worden sei. Nicht nur die Kapazität der Bauzone, sondern auch
die mutmassliche Entwicklung im Gebiet Prime Park sei nicht beachtet worden.
Der Beschwerdegegner führt im angefochtenen Entscheid und im Beschwerdeverfahren
aus, dass das noch ungewisse Siedlungswachstum im Gebiet Prime Park nicht
erfordere, im vorliegenden Projekt ein Verkehrskonzept für diesen Bereich zu
entwickeln. Sollte sich aus der zukünftigen Nutzung ein Verkehrsproblem
ergeben, wäre dieses überregional und unabhängig vom vorliegenden Projekt zu
lösen. Das streitige Projekt stütze sich auf die Richtplanung und berücksichtige
das mutmassliche Wachstum, während das gesamte Fassungsvermögen der Bauzonen
nicht massgeblich sei. Die Mitbeteiligte fügt hinzu, dass ein Vollausbau des Gebiets
Prime Park aus umweltrechtlichen Gründen nicht realistisch sei.
5.1.2
Der Beschwerdegegner legt ausführlich dar, inwieweit sich das streitige
Strassenprojekt auf die übergeordnete Planung stützt: Genannt werden der Richtplan
des Kantons Zürich (Stand 18. September 2015), die Regionale
Verkehrssteuerung (RVS; vgl. Baudirektion, Regionale Verkehrssteuerung
Mittleres Glattal, Teilgebiet B, Schlussbericht, 7. Juli 2005 [im
Folgenden: Schlussbericht RVS], der regionale Richtplan Glattal (gemäss RRB Nr.
2256/1998 mit den Änderungen durch RRB Nrn. 852/2005 und 1166/2007), das
regionale Gesamtverkehrskonzept Glattal (Schlussbericht vom 29. Juli
2005), das Agglomerationsprogramm Stadt Zürich – Glattal (2. Generation
vom 30. Mai 2012) und schliesslich die Verfügung vom 14. Dezember
2009, mit welcher die Baudirektion für das Industriegebiet Dietlikon Süd
aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss § 344 PBG anordnete, darunter die
Festsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans Zentrum Dietlikon Süd.
5.1.3
Auf den kantonalen Richtplan beruft sich der Beschwerdegegner im
Wesentlichen in Bezug auf die Ziele und Massnahmen für den Strassenverkehr und
den ÖV (Richtplantext, Ziff. 1.2, 4.2.1, 4.2.3, 4.3.1, 4.3.3) und
namentlich in Bezug darauf, dass die RVS als Bestandteil des integrierten
Verkehrsmanagements genannt wird, das der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund
realisiert und betreibt (Richtplantext, Ziff. 4.2.3). Das regionale
Gesamtverkehrskonzept Glattal, das Agglomerationsprogramm Stadt Zürich –
Glattal (Massnahme G_ÖV10, S. 165 und Massnahmenblatt), die RVS sowie
deröffentliche Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd enthalten für das
streitige Strassenprojekt massgebliche Erklärungen und Bestimmungen in Bezug
auf die Verkehrsführung, namentlich das Einbahnsystem, die Busspuren und die
Verkehrsdosierung. Für die vorliegend interessierende Frage, inwieweit das
Entwicklungspotenzial des Gebiets Prime Park bei der Erarbeitung des streitigen
Strassenprojekts zu berücksichtigen ist, enthält der regionale Richtplan
Glattal die massgebliche Bestimmung: Gemäss seiner Leitlinie D (S. 6)
ist das Verkehrsnetz nur auf das mutmassliche Wachstum hin zu dimensionieren
und nicht auf das wesentlich höhere Fassungsvermögen der Bauzonen, wobei die
Optionen für einen weitergehenden Ausbau der Infrastruktur freizuhalten sind.
(Die Leitlinie findet sich übrigens wiederum im Richtplantext, S. 11, des
regionalen Richtplans Glattal, der von der Zürcher Planungsgruppe Glattal am
29.
März 2017 verabschiedet, aber vom Regierungsrat noch nicht genehmigt
wurde.) Dies wird damit begründet, dass es unmöglich sei, die Leistungsfähigkeit
des Verkehrsnetzes mit dem Fassungsvermögen der sehr grossen Bauzonen abzustimmen.
Zudem werde das Fassungsvermögen nur zum Teil beansprucht werden (regionaler
Richtplan Glattal, S. 6 f.; anzumerken ist, dass sich diese Bemerkung
im noch nicht genehmigten neuen regionalen Richtplan Glattal nicht mehr
findet). Das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches das Wachstum mit sich
bringe, müsse grösstenteils mit einer Erweiterung des ÖV-Angebots bewältigt
werden (regionaler Richtplan Glattal, S. 32). Im regionalen
Gesamtverkehrskonzept Glattal wird entsprechend ausgeführt, dass die volle
Ausschöpfung des Nutzungspotenzials im eingezonten Siedlungsgebiet zu
vermutlich nicht lösbaren Verkehrsproblemen führen würde, weshalb es eine
koordinierte Planung von Siedlung und Verkehr brauche. Das Wachstumsziel sei
entsprechend anzupassen (S. 8, 11 f.). Als Fazit für den vorliegenden
Fall ist festzuhalten, dass das streitige Strassenprojekt die übergeordnete
Planung berücksichtigt und dieser insbesondere zu entnehmen ist, dass es nicht
auf das volle Fassungsvermögen der Bauzonen auszurichten ist. Es wird allerdings
zu prüfen sein, ob dieser Leitlinie des regionalen Richtplans höherrangiges
Recht entgegensteht (vgl. E. 5.1.5).
5.1.4
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die rechtliche Bedeutung der RVS. Es
handle sich nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Planungsinstrument, weshalb
nicht gewährleistet sei, dass widersprechende Interessen gegeneinander abgewogen
würden.
Bei der RVS handelt es sich um eine vom kantonalen
Richtplan vorgesehene Massnahme im Rahmen des integrierten Verkehrsmanagements,
das der Kanton in Zusammenarbeit mit dem Bund realisieren und betreiben soll
und das der optimierten Nutzung des Strassennetzes im Sinn der Richtplanziele
dienen soll (Richtplantext, Ziff. 4.2.3). Die RVS ist ein übergeordnetes
Konzept, das eine Absichtserklärung enthält, wie der Verkehr in einer Region zu
lenken und zu steuern ist, und das betriebliche und bauliche Massnahmen vorsieht,
um die Funktionsfähigkeit des Hauptverkehrsstrassennetzes zu gewährleisten und
soweit möglich zu optimieren (Schlussbericht RVS, S. 3, 5 f.). Der
Regierungsrat genehmigte die Konzepte mit Beschluss vom 16. Juli 2008
(Antrag und Weisung des Regierungsrats über die Bewilligung eines Rahmenkredits
für Regionale Verkehrssteuerungen vom 27. Mai 2009, ABl 2009,
793.
ff., 794), und der Kantonsrat bewilligte am 26. Januar 2010 den
Rahmenkredit (KR-Nr. 4603/2009). Demnach ist die RVS als planerische Massnahme
zwar nicht gesetzlich, aber im Richtplan verankert. Dass bei ihrer Erarbeitung
eine umfassende Interessenabwägung nicht gewährleistet ist, trifft zu. Dieser
Einwand der Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht relevant, weil die RVS die
Einwendungen der Betroffenen im Nutzungsplanverfahren nicht einzuschränken
vermag.
5.1.5
Die Rüge der unkoordinierten und fehlerhaften Planung hängt eng zusammen
mit dem Vorbringen, es sei weder die Kapazität der Bauzone noch das mutmassliche
Wachstum im Gebiet Prime Park berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerinnen
befürchten anscheinend, dass ihren allfälligen Bauvorhaben das Fehlen der
Erschliessung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG entgegengehalten werden
könnte. Die genügende Erschliessung ist eine Voraussetzung der Baubewilligung
(Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG) und allenfalls auch – abhängig von
der Detailliertheit der Regelung – eines Nutzungsplans (vgl. BGr, 31. März
2000,1A.56/1999, E. 5b–c). Sie hängt von einer für die betreffende Nutzung
hinreichenden Zufahrt ab (Art. 19 Abs. 1 RPG). Ob eine Zufahrt
genügt, ist unter Einbezug der gesamten aus dem Einzugsgebiet zu erwartenden
Verkehrsbelastung zu beurteilen, denn Zufahrten richten sich nach den
zonengerechten Baumöglichkeiten des ganzen Gebiets, das sie erschliessen sollen.
Insbesondere bei Bauten und Anlagen mit grossem Publikumsverkehr dürfen sich
die Erschliessungsanforderungen auch auf die Abnahme des Mehrverkehrs auf den
Anschlussstrassen beziehen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 21 S. 466; vgl. auch
André Jomini, Kommentar RPG, Art. 19 N. 20). Zu prüfen ist, ob das
vorliegende Strassenprojekt rechtswidrig ist, weil zugleich die genügende
Erschliessung des Gebiets Prime Park hätte sichergestellt werden müssen.
5.1.5.1
Zur Begründung ihres Vorbringens, das streitige Strassenprojekt
widerspreche übergeordnetem Recht und übergeordneter Planung, berufen sich die
Beschwerdeführerinnen auf Gesetzesnormen und Festlegungen des kantonalen
Richtplans, in denen der Grundsatz der Verdichtung der Siedlungsfläche bzw. der
Siedlungsentwicklung nach innen festgehalten wird (Art. 3 Abs. 3
lit. abis RPG; kantonaler Richtplan, Richtplantext,
Ziff. 1.2). Aus diesem allgemeinen Grundsatz, der im Übrigen gegen andere
Grundsätze abzuwägen ist, können jedoch keine konkreten Folgerungen für den
vorliegenden Fall abgeleitet werden. Es kann insbesondere nicht aus ihm
geschlossen werden, das Fassungsvermögen der Bauzone im Gebiet Prime Park hätte
beim vorliegenden Strassenprojekt berücksichtigt werden müssen.
5.1.5.2
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann auf die Gebote zur Abstimmung
der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RPG), zur
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei raumwirksamen Tätigkeiten auf allen
Ebenen (kantonaler Richtplan, Richtplantext, Ziff. 1.2) und zur
Orientierung an einem Gesamtverkehrskonzept (kantonaler Richtplan,
Richtplantext, Ziff. 4.1, besonders 4.1.3 lit. a). Entgegen ihrer
Ansicht ergibt sich aus diesen Grundlagen jedoch nicht, dass das Gebiet Prime
Park bei der Erarbeitung des Strassenprojekts weitergehend hätte einbezogen
werden müssen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gebiet nicht völlig
ausgeklammert wird, weil ein durchschnittliches Wachstum der dortigen Nutzungen
im vorliegenden Projekt berücksichtigt wird (Volkswirtschaftsdirektion/Gemeinde
Dietlikon, RVS-Betriebskonzept Teilgebiet B Ost und Verkehrstechnische
Massnahmen Industrie, Bericht, 22. Juli 2011 [im Folgenden: Bericht RVS-Betriebskonzept],
S. 8). Ob die entsprechenden Annahmen korrekt sind, was die
Beschwerdeführerinnen bestreiten, ist allerdings in der Folge noch zu prüfen
(vgl. E. 5.2). Sodann ist noch völlig offen, ob und wann die
Überbauungskapazitäten im Gebiet Prime Park verwirklicht werden. Vor allem aber
ist unbestritten, dass die Ausschöpfung der Nutzungskapazitäten im Gebiet Prime
Park dessen zusätzliche Erschliessung im Norden und Westen auf dem
Gemeindegebiet von Wallisellen voraussetzen würde. Auch aus der von den
Beschwerdeführerinnen eingereichten, im Zusammenhang mit dem vorgesehenen
Gestaltungsplan erarbeiteten Studie der H AG vom 31. März 2015 ergibt
sich, dass das vom streitigen Strassenprojekt erfasste Verkehrsnetz im Osten
des Gebiets Prime Park den angenommenen zusätzlichen MIV unabhängig von der
Verkehrsführung nicht bewältigen könnte: Bei Verwirklichung des streitigen
Projekts wäre der Jumbo-Kreisel überlastet, bei der heutigen Verkehrsführung
der Knoten 145 (Neue Winterthurer‑/Bahnhof‑/Dübendorferstrasse).
Die Studie schlägt denn auch eine Verbindung von der Widenholzstrasse nach
Westen in die Kriesbachstrasse sowie einen neuen Anschluss im Norden an die
Neue Winterthurerstrasse vor (besonders S. 4 und 12 ff.). Sinngemäss
die gleichen Schlussfolgerungen finden sich in der Synthese der Sitzung der
Verkehrsplaner des Projekts Prime Park und der RVS Dietlikon Süd vom
27.
November 2014. Demnach beeinflusst das streitige Strassenprojekt den
Ausbau und die Erschliessung des Gebiets Prime Park nicht oder zumindest nicht
massgeblich. Es fehlt daher an einem genügenden Zusammenhang, der geboten
hätte, anlässlich der Festsetzung des streitigen Strassenprojekts auch die
Erschliessung jenes Gebiets für den Fall eines Vollausbaus gemäss der Bau- und
Zonenordnung oder einem allfälligen Gestaltungsplan sicherzustellen. Dies gilt
umso mehr, als die Notwendigkeit, im Industriegebiet von Dietlikon sowohl den
MIV als auch den ÖV zu verflüssigen, ausgewiesen ist und das streitige Projekt
daher als dringlich bezeichnet werden kann (vgl. nur Bericht
RVS-Betriebskonzept, S. 10 ff., 17).
5.1.5.3
Zu ergänzen ist, dass aus den genannten Gründen auch das Koordinationsgebot
keine Grundlage für eine Pflicht bildet, das vorliegende Strassenprojekt und
die Planung für das Gebiet Prime Park gemeinsam anzugehen. Gemäss Art. 25a
RPG ist bei der Errichtung von Bauten und Anlagen, für welche mehrere
Verfügungen zu treffen sind, eine ausreichende Koordination geboten;
insbesondere sind die verschiedenen Verfügungen inhaltlich aufeinander
abzustimmen sowie nach Möglichkeit gemeinsam oder jedenfalls gleichzeitig zu
eröffnen und dürfen sie inhaltlich keine Widersprüche enthalten (Abs. 2
lit. d und Abs. 3). Diese Grundsätze sind "sinngemäss" auch
auf das Nutzungsplanverfahren (mithin auch auf Sondernutzungspläne darstellende
Strassenprojekte) anwendbar (Abs. 4). Der Koordinationsbedarf richtet sich
nicht danach, ob die einzelnen Verfahren koordinierbar sind; ausschlaggebend
ist, ob auf das gleiche Projekt verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften
anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass
sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (VGr,
23.
März 2006, VB.2005.00576, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Koordinationsgebot bezieht sich hingegen nicht auf verschiedene Projekte, die
nebeneinander verwirklicht werden sollen; in solchen Fällen ist die Abstimmung
vielmehr über die massgebliche übergeordnete Planung zu erreichen (vgl. VGr,
25.
Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.5 mit Hinweis). Insbesondere
können verschiedene Vorhaben, selbst wenn sie die gleiche Strasse betreffen,
etappiert werden (BGr, 26. September 2011,1C_277/2011, E. 2.4.3;
VGr, 21. April 2011, VB.2011.00099, E. 3.2 und 4.3). Im vorliegenden
Fall besteht kein genügender Zusammenhang zwischen der Verkehrsführung im
Industriegebiet von Dietlikon und dem zukünftigen Ausbau des Gebiets Prime
Park. Die Erschliessung des letzteren Gebiets kann unabhängig vom vorliegenden
Projekt geregelt werden, obwohl davon teils dieselben Strassen betroffen sein
werden. Die Gefahr eines inhaltlichen Widerspruchs zum vorliegenden Projekt
besteht nicht.
5.1.5.4
Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen auch nicht zu folgen, wenn sie
vorbringen, bereits die Zuständigkeit des Beschwerdegegners für das
Strassenprojekt zeige, dass es sich um eine überregionale Angelegenheit handle,
weshalb das Gebiet Prime Park in die Planung hätte einbezogen werden müssen:
Die Zuständigkeit des Beschwerdegegners ergibt sich daraus, dass das Projekt
auch Staatsstrassen betrifft (§ 15 Abs. 1 StrG). Und ungeachtet
dessen, dass das Strassenprojekt die übergeordnete Planung umsetzt, durfte die
zukünftige Planung für das Gebiet Prime Park aus den zuvor erwähnten Gründen
ausgeklammert bleiben.
5.1.6
Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf den Quartierplan Mähenried aus
dem Jahr 1969 auf dem Gebiet der Gemeinden Dietlikon und Wallisellen. Dieser
Plan sieht eine Erschliessung der auf dem Gemeindegebiet von Wallisellen
befindlichen Parzellen – darunter diejenigen der Beschwerdeführerinnen 2–6
– über die Widenholzstrasse bzw. den Brandholzweg und die Industriestrasse vor.
Der Quartierplan enthält keine Angaben zur Verkehrsführung und sieht namentlich
nicht das Linksabbiegen aus der Widenholzstrasse und dem Brandholzweg in die
Industriestrasse vor. Die Erschliessung gemäss Quartierplan wird mit dem vorliegenden
Strassenprojekt in Bezug auf ein gewisses Wachstum weiterhin gewährleistet,
während unbestritten ist, dass die Ausschöpfung der Nutzungskapazitäten im
Gebiet Prime Park – das den Walliseller Teil des Quartierplangebiets Mähenried
sowie die Parzellen zwischen diesem und der Kriesbachstrasse umfasst – einer
neuen Erschliessungsplanung bedarf. Insoweit kann auf die obigen Erwägungen
(E. 5.1.5.2 f.) verwiesen werden. Somit können die
Beschwerdeführerinnen aus dem Quartierplan nichts zu ihren Gunsten ableiten:
Weder widerspricht das vorliegende Strassenprojekt dem Quartierplan, noch
ergibt sich aus diesem eine Koordinationspflicht. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass auch Quartierpläne als Nutzungspläne nach Ablauf des
Planungshorizonts von 15 Jahren (Art. 15 Abs. 1 RPG)
grundsätzlich zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen sind (BGr,
15.
April 2013,1C_429/2012, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Fall
eines Widerspruchs zwischen dem Quartierplan Mähenried und der aktuellen
Verkehrsplanung müsste Ersterer angepasst werden, was bedeutet, dass er dem vorliegenden
Projekt nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden könnte (vgl. VGr, 19. April
2012, VB.2011.00785, E. 9.4). Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht,
weil das streitige Strassenprojekt mit dem Quartierplan vereinbar ist.
5.2
Die
Beschwerdeführerinnen machen weiter sinngemäss geltend, dass das streitige Projekt
auf unzutreffenden bzw. unvollständigen Planungsgrundlagen beruhe. Es treffe
nicht zu, dass bei seiner Verwirklichung bis zu 100 % Mehrverkehr aus der
Widenholzstrasse aufgenommen werden könnte. Nicht nur die Überbauungskapazität
des Gebiets Prime Park, sondern auch das mutmassliche Wachstum in diesem Gebiet
sei unbeachtet geblieben.
5.2.1
Der Beschwerdegegner stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass das vorliegende
Strassenprojekt während der Abendspitzenzeiten ungefähr 100 Fahrzeuge pro
Stunde (Fz/h) mehr als bisher bzw. bis zu 100 % Mehrverkehr aus der
Widenholzstrasse aufnehmen könnte. Er stützt sich dabei auf den Bericht der H AG
vom 17. Februar 2015. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese Aussage aus
dem Bericht abgeleitet wurde. In der Quadruplik führt der Beschwerdegegner aus,
dass der Jumbo-Kreisel in der Abendspitzenstunde über Leistungsreserven von
rund 130–160 Fz/h verfügen werde, wobei sich ab einer Verkehrszunahme von
ca. 100 Fz/h in der Kreiselzufahrt Industriestrasse West die
Verkehrsqualität zunehmend verschlechtern werde. Eine Entwicklung im Gebiet
Prime Park, die eine Verdoppelung der heute ausfahrenden Verkehrsmenge von
105.
Fz/h auf der Widenholzstrasse zur Folge habe, sei daher unproblematisch.
Diese Ausführungen werden nicht belegt. Daher bleibt offen, ob alle
massgeblichen Umstände berücksichtigt wurden: So sieht das Projekt vor, den aus
dem Erlenweg – der nördlich der Widenholzstrasse von Osten her in die Industriestrasse
mündet – in Richtung Winterthur fahrenden Verkehr im Gegensatz zu heute ebenfalls
über den Jumbo-Kreisel zu leiten (vgl. Baudirektion Kanton Zürich, Umsetzung
RVS, verkehrstechnische Massnahmen Industrie Süd, Technischer Bericht vom
23.
September 2014 [im Folgenden: Technischer Bericht Projekt],
S. 31; Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 23;
Volkswirtschaftsdirektion/Gemeinde Dietlikon, Technischer Bericht: Vorprojekt
Umsetzung RVS, verkehrstechnische Massnahmen Zentrum Dietlikon Süd,
15.
März 2013 [im Folgenden: Technischer Bericht Vorprojekt], S. 10;
Baudirektion, Umsetzung RVS, verkehrstechnische Massnahmen Industrie Süd,
Signalisation/Markierung, Situation 1:500, Teil West). Die Projektunterlagen
weisen denn auch für die Abendspitzenstunde eine Verdreifachung des vom
Knoten 65 auf der Industriestrasse Richtung Widenholzstrasse fahrenden
Verkehrs aus (von 345 auf 1085 Fz/h), ohne allerdings die Belastung des
Jumbo-Kreisels auszuweisen (Baudirektion, Umsetzung RVS, verkehrstechnische
Massnahmen Industrie Süd, Verkehrstechnischer Bericht, 23. September 2014,
S. 13, 21). Zudem ist zu beachten, dass aus dem Brandholzweg in der
Abendspitze 45 Fz/h ausfahren.
5.2.2
Der Beschwerdegegner führt aus, dass das streitige Projekt die Situation
beim Jumbo-Kreisel im Vergleich zum heutigen Zustand verbessere. Er beruft sich
sinngemäss darauf, dass mit dem neuen Verkehrssystem und insbesondere der
Verlegung der Zufahrt zum Coop die Verkehrsströme, gerade auch derjenige vom
Autobahnanschluss Brüttisellen her, neu geordnet und damit verflüssigt würden.
Insgesamt verbessere das Projekt die Kapazität des Ziel- und des
Quellverkehrsaufkommens im Industriegebiet Dietlikon Süd um 300 bzw. 500 Fz/h,
und es erhöhe die Kapazitäten der Knoten auf der Neuen Winterthurerstrasse. Aus
dem Bericht RVS-Betriebskonzept (S. 13 ff.) ergibt sich, dass diese
Erhöhung der Kapazität des Ziel- und des Quellverkehrsaufkommens – die rund
30.
% beträgt – zunächst auf den Ausbau der kapazitätsbestimmenden Knoten
auf der Neuen Winterthurerstrasse in Wallisellen und Wangen-Brüttisellen zurückgeht,
der nicht Teil des vorliegenden Projekts ist. Dieses gestattet aber, die
Kapazitätserhöhungen auf der Neuen Winterthurerstrasse im erfassten Bereich zu
realisieren und für das Gebiet Dietlikon Süd zu nutzen (vgl. Bericht
RVS-Betriebskonzept, S. 33; Technischer Bericht Vorprojekt, S. 29).
Es verbessert die Leistungsfähigkeit der Knoten 40 und 145 auf der Neuen
Winterthurerstrasse (Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 25, 33, 44) und
verflüssigt den MIV innerhalb des Projektperimeters durch zwei
Grosskreiselsysteme, wodurch die den Gegenverkehr störenden Abbiegemanöver
möglichst unterbunden werden sollen (Technischer Bericht Projekt, S. 19 f.).
5.2.3
Gemäss der Synthese der Sitzung der Verkehrsplaner des Projekts Prime Park
und der RVS Dietlikon Süd vom 27. November 2014 kann das Projekt bei
vollständiger Ausnutzung der Areale entlang der Widenholzstrasse nicht mehr als
etwa 25–30 % des dortigen Verkehrsaufkommens aufnehmen, wobei unklar ist,
ob damit das gesamte oder das im Vergleich zu heute zusätzliche
Verkehrsaufkommen gemeint ist. Weil das Gebiet Prime Park heute
durchschnittlich zu rund einem Drittel ausgenützt ist (Studie der H AG vom
31.
März 2015, S. 1), könnte das Strassensystem im ersteren Fall kaum
zusätzlichen Verkehr aufnehmen. Die Verkehrsplaner kommen allerdings auch zum
Schluss, dass das heutige Strassennetz in der Spitzenstunde weder das
Verkehrsaufkommen des Gebiets Dietlikon Süd noch zusätzlichen Verkehr aus dem
Gebiet Prime Park aufnehmen könnte. Mit dem streitigen Projekt würden die
Verkehrsprobleme immerhin deutlich entschärft.
5.2.4
Die Verkehrsplanung bezweckt nicht nur, die vorgefundene Nachfrage nach Verkehrsleistungen
zu befriedigen, sondern auch die Herstellung eines angemessenen Verhältnisses
zwischen ÖV und MIV (vgl. Pierre Tschannen, Kommentar RPG, Art. 6
Rz. 36). Demnach sind nicht allein die Kapazitäten des streitigen Projekts
in Bezug auf den MIV zu beachten, auf den sich die Beschwerdeführerinnen
konzentrieren, sondern auch die Verbesserung der Kapazitäten des ÖV durch die
Einrichtung einer von Osten nach Westen führenden Busspur auf der
Industriestrasse (Technischer Bericht Projekt, S. 20; Technischer Bericht
Vorprojekt, S. 10, 29; vgl. auch Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 37,
44). Das streitige Projekt dient neben der Verflüssigung des Verkehrs
insbesondere auch der Verbesserung der ÖV-Erschliessung im Gebiet Dietlikon Süd
(Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 17; Technischer Bericht Projekt,
S. 19). Laut Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 8, liegt das Wachstumspotenzial
des ÖV im Gebiet Industrie Dietlikon Süd bei einem Faktor 2–3; eine Erhöhung
des Modalsplits von rund 6 % auf 15–20 % sei erreichbar. Bis zu
einem gewissen Mass kann der Mehrverkehr im Fall eines Nutzungswachstums im
Gebiet Prime Park demnach durch den ÖV bewältigt werden. Dass eine Überlastung
des Jumbo-Kreisels auch die angestrebte Verflüssigung des öffentlichen Verkehrs
verunmöglichen würde, wie die Beschwerdeführerinnen einwenden, ändert daran
nichts. Anzufügen ist, dass das Einbahnregime auch zu einer Verbesserung für
den Radverkehr führt (Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 36; zurückhaltend:
Technischer Bericht Vorprojekt, S. 29).
5.2.5
Als Fazit kann demnach festgehalten werden, dass das streitige Projekt
durch den Ausbau der Knoten auf der Neuen Winterthurerstrasse, die Verlagerung
und Verflüssigung der Verkehrsströme sowie die teilweise Entflechtung von MIV
und ÖV zusätzliche Kapazitäten sowohl für den MIV als auch für den ÖV schafft
und damit ein allfälliges Nutzungswachstum im Gebiet Prime Park jedenfalls
besser auffangen kann als das heutige Verkehrssystem. Somit bietet es Raum für
ein gewisses Wachstum in diesem Gebiet, weshalb dem Beschwerdegegner nicht
vorgeworfen werden kann, die Planung sei unvollständig oder fehlerhaft, weil
sie das mutmassliche Wachstum des Gebiets Prime Park nicht berücksichtige. Wenn
die Beschwerdeführerinnen zu anderen Ergebnissen gelangen, liegt dies an ihrer
isolierten Betrachtung des MIV auf der Industriestrasse westlich des
Jumbo-Kreisels, der nicht zu folgen ist. Die Anzahl möglicher zusätzlicher Ausfahrten
aus der Widenholzstrasse in die Industriestrasse in der Abendspitzenzeit
braucht nicht geklärt zu werden. Ebenso kann offenbleiben, inwieweit der
Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen überhaupt gehalten ist, das
Strassenprojekt auf ein allfälliges Wachstum im Gebiet Prime Park auszurichten.
6.
6.1
Gemäss den
Beschwerdeführerinnen würde sich das streitige Projekt negativ auf das Gebiet
Prime Park auswirken. Wer mit dem Auto aus diesem Areal in Richtung Wallisellen
fahren wollte, müsste einen sehr weiten Umweg zurücklegen, weil ein
Linksabbiegen in die Industriestrasse nicht mehr zulässig wäre. Der gesamte
Verkehr aus dem Gebiet Prime Park müsste über den stark belasteten
Jumbo-Kreisel abgewickelt werden. Sinngemäss machen die Beschwerdeführerinnen
damit geltend, sie erlitten durch die neue Verkehrsführung unverhältnismässige
Nachteile.
6.2
Die
Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999) schützt den Strassenanstösser nicht vor jeder ihm lästigen
Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur von einer solchen, die ihm die
bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht (BGr,
14.
März 2017,1C_311/2016, E. 6; BGE 131 I 12 E. 1.3.3).
Das Bundesgericht erachtet weder die Beschränkung der Zufahrt zu einer Liegenschaft
auf bestimmte Güterumschlagszeiten oder auf die Zeit von 5 Uhr bis 12 Uhr
noch einen Umweg von rund einem Kilometer für die Zufahrt zu einem Autohandel
als unzumutbare Erschwerung der Grundstücksnutzung (BGr, 14. März 2017,
1C_311/2016, E. 6; BGr, 25. September 2014,1C_112/2014, E. 4.3;
BGE 131 I 12 E. 1.3.4). Das Verwaltungsgericht erklärte einen
Umweg von 200 bis 450 Metern bei der Zufahrt und die daraus folgende Verlängerung
der Fahrten um 18 bis 40 Sekunden für zumutbar (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00032, E. 5.3).
6.3
Das
vorliegende Projekt führt dazu, dass bei der Wegfahrt von der Widenholzstrasse
oder vom Brandholzweg in Richtung Wallisellen ein Umweg von rund 750 bzw. 600 Metern
in Kauf zu nehmen ist. Der zeitliche Aufwand für diese Verlängerung der
Fahrtstrecke wird durch die Verflüssigung des Verkehrs zumindest teilweise
kompensiert. Die allfälligen, als geringfügig zu betrachtenden Nachteile für
die Beschwerdeführerinnen vermögen die öffentlichen und privaten Interessen an
der Verflüssigung des MIV und des ÖV im Industriegebiet Dietlikon Süd nicht aufzuwiegen.
6.4
Aus den
vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen
abzuweisen ist.
7.
7.1
Im
Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführerinnen, es sei auf die Änderung des
Verkehrsregimes im Kreuzungsbereich Widenholz‑/Industriestrasse zu
verzichten. Gemäss der Beschwerdebegründung fordern sie, dass es weiterhin
gestattet sein soll, sowohl aus der Widenholzstrasse als auch aus dem
Brandholzweg nach links in die Industriestrasse abzubiegen. In den Repliken und
den Tripliken verweisen sie auf eine neue Machbarkeitsstudie, wonach die
Beibehaltung der Linksabbieger möglich sei. Dies gelte umso mehr, wenn im Einklang
mit dem öffentlichen Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd auf den
Linksabbieger aus dem Erlenweg verzichtet werde. Der Beschwerdegegner und die
Mitbeteiligte nehmen dazu in dem Sinn Stellung, dass die Zulassung des
Linksabbiegens aus der Widenholzstrasse und dem Brandholzweg in die
Industriestrasse möglich sei, wenn verschiedene Massnahmen getroffen würden und
diverse Nachteile in Kauf genommen würden. Der Linksabbieger aus dem Erlenweg
ist gemäss dem Beschwerdegegner notwendig.
7.2
Der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte stützen sich auf die Studie der I AG
betreffend "Machbarkeit direkte Wegfahrt (Linksabbiegen) Widenholzstrasse"
vom 10. November 2016 (im Folgenden: Machbarkeitsstudie). Gemäss dieser
Studie würde die Möglichkeit des Linksabbiegens aus der Widenholzstrasse die Leistungsfähigkeit
des Knotens 65 (Neue Winterthurer‑/Industriestrasse) einschränken.
Sie würde zudem Lichtsignalanlagen bei der Einmündung des Erlenwegs und der
Widenholzstrasse in die Industriestrasse erfordern. Für den mengenmässig
geringen Verkehr aus dem Brandholzweg sollte das Linksabbiegen nicht gestattet
werden, namentlich weil der Busstreifen um ca. 65 Meter verkürzt werden
müsste, was die Gefahr von Behinderungen des ÖV mit sich bringe und die
Wirksamkeit des Verkehrsregimes schmälere (Machbarkeitsstudie, S. 8,
11.
ff.). Die beiden zusätzlichen Lichtsignalanlagen seien machbar; der
Richtwert für die Kosten betrage rund 1 Mio. Fr. (Machbarkeitsstudie,
S. 16 ff.).
7.3
Zunächst
ist auf die Ansicht der Beschwerdeführerinnen einzugehen, es könne in
Übereinstimmung mit dem öffentlichen Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd auf
den Linksabbieger aus dem Erlenweg verzichtet werden, womit die zusätzlichen
Lichtsignalanlagen entfallen könnten.
7.3.1
Der öffentliche Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd wurde am
14.
Dezember 2009 von der Baudirektion als aufsichtsrechtliche Massnahme
im Sinn von § 344 PBG festgesetzt. Gemäss der Mitbeteiligten sind noch
immer Rekurse offen (Gemeinderat Dietlikon, Protokollauszug vom 3. Oktober
2017: Öffentlicher Gestaltungsplan "Zentrum Dietlikon Süd"; Abbruch
der Arbeiten); somit steht er aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
für Rekurse in Dispositiv-Ziffer VII der Verfügung vom 14. Dezember 2009
(bzw. in einer allfälligen Anordnung der Rekursinstanz) erst vorläufig in
Kraft. Als Ein- und Ausfahrt in den bzw. aus dem Erlenweg sind im
Situationsplan Rechtsabbieger eingezeichnet. Abgesehen von den Grundstücksanschlüssen
bzw. Ein- und Ausfahrten sieht der Situationsplan keine Einträge zur
Verkehrsführung vor; in Bezug auf die Festsetzung des Strassenraums Industrie‑/Alte
Dübendorferstrasse wird auf das Strassenprojekt verwiesen. Art. 12
Abs. 1 der Gestaltungsplanvorschriften sieht vor, dass Ein- und Ausfahrten
in den Bereichen zu erstellen sind, die der Situationsplan bezeichnet, wobei
Abweichungen bezüglich der Lage und Anzahl in begründeten Fällen im Baubewilligungsverfahren
möglich sind. Art. 15 verlangt die koordinierte Steuerung der im Plan
bezeichneten Ein‑ und Ausfahrten sowie der Lichtsignalanlagen an der
Neuen Winterthurerstrasse, und er schreibt vor, in den Spitzenstunden den
Verkehr bei den im Plan bezeichneten Ausfahrten zu dosieren.
7.3.2
Der Beschwerdegegner beruft sich darauf, dass der Gestaltungsplan gemäss
§ 83 Abs. 2 PBG für die Projektierung einen angemessenen Spielraum zu
belassen hat, demnach keinen Projektcharakter annehmen und nicht bis in die Detailplanung
gehen darf (VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00319, E. 6.2.1). Es geht
hier allerdings gar nicht darum, dass der Projektierungsspielraum gegenüber
einer Vorschrift des Gestaltungsplans in Anspruch genommen werden müsste: Der
Gestaltungsplan Zentrum Dietlikon Süd verweist für die Festsetzung des
Strassenraums in der Industriestrasse auf das damals noch nicht bestehende
Strassenprojekt. Bei diesem handelt es sich ebenfalls um einen Sondernutzungsplan,
der allerdings so stark konkretisiert ist, dass er materiell einem Bauprojekt
gleichkommt (E. 4.1). Selbst wenn dem Strassenprojekt demnach auch die
Funktion einer Umsetzung des Gestaltungsplans zukommen könnte – und partiell
zukommen mag –, wird jedenfalls die Verkehrsführung im Strassenprojekt und
nicht im Gestaltungsplan geregelt. Nach ihr muss sich die Gestaltung der Ein-
und Ausfahrten richten. Demnach kann der Bezeichnung der Ein- und Ausfahrt in
den bzw. aus dem Erlenweg gemäss dem Situationsplan von vornherein nicht der
Charakter einer Detailvorschrift in dem Sinn zukommen, dass sie Rechtsabbieger
vorsehen würde. Die Beschwerdeführerinnen behaupten übrigens auch nicht, dass
dieser Eintrag im Situationsplan sich bindend auf das Strassenprojekt auswirken
müsse.
7.3.3
Der Linksabbieger aus dem Erlenweg – über den die Ausfahrt aus dem
Coop-Parkhaus erfolgt – bezweckt, den ausfahrenden Verkehr im Sinn des
Einbahnsystems in Richtung Jumbo-Kreisel zu lenken. Er ermöglicht also eine dem
Konzept entsprechende Wegfahrt aus dem Erlenweg in Richtung Winterthur. Der
Verkehr aus dem Erlenweg in Richtung Wallisellen soll im Sinn einer
Durchbrechung des Konzepts nach rechts zum Knoten 65 abfliessen, bei dem
aus der Industriestrasse nur nach links abgebogen werden kann (Technischer
Bericht Vorprojekt, S. 10; Bericht RVS-Betriebskonzept, S. 23). Dies
lässt sich damit rechtfertigen, dass die Einmündung des Erlenwegs in die Industriestrasse
nur rund 35 Meter vom Knoten 65 entfernt liegt. Die Aufhebung des
Linksabbiegers aus dem Erlenweg würde also eine Ausnahme vom Einbahnsystem
begründen und weitere Änderungen am Projekt nach sich ziehen, zumindest beim
Knoten 65 oder allenfalls auch in Bezug auf die Erschliessung des Gebiets,
dem der Erlenweg als Ausfahrt dient. Auch die Auswirkungen auf den Busverkehr
in der Industriestrasse wären zu prüfen. Ob derartige Varianten möglich und
zweckmässig wären, kann hier nicht beurteilt werden. Es ist jedoch auch nicht
entscheidend, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
7.4
Aufgrund
der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie ist davon auszugehen, dass der Linksabbieger
aus der Widenholzstrasse – nicht aber aus dem Brandholzweg – realisiert werden
könnte, ohne das Funktionieren des Einbahnsystems zu gefährden. Er würde jedoch
entweder zwei zusätzliche Lichtsignalanlagen bei den Einmündungen des Erlenwegs
und der Widenholzstrasse voraussetzen oder den Verzicht auf den Linksabbieger
aus dem Erlenweg, der jedoch weitere Projektanpassungen zur Folge hätte und
dessen Machbarkeit offenbleibt. Die Machbarkeitsstudie zählt sodann weitere
Nachteile auf, nämlich die Verkürzung der Busspur und die stärkere Belastung
des Knotens 65. Zwar ist den Beschwerdeführerinnen zuzugestehen, dass erst eine
Machbarkeitsstudie vorliegt und die Projektanpassungen allenfalls noch verbessert
werden könnten. Umgekehrt erleiden die Beschwerdeführerinnen durch das
Wegfallen der Linksabbieger höchstens geringfügige Nachteile (E. 6.3). In
der Gesamtabwägung erweist sich der Verzicht auf die Linksabbieger daher als
angemessen. Auch unter Beachtung des dem Verwaltungsgericht zustehenden
Beurteilungsspielraums (E. 4.2) besteht kein Grund, die Ermessensausübung
durch die Vorinstanz zu korrigieren. Demnach ist auch der Eventualantrag der
Beschwerdeführerinnen abzuweisen.
8.
8.1
Das
streitige Projekt sieht einen Landerwerb zulasten des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführerin 2 vor, womit auf einer Strecke von
rund 40 Metern nach der Einmündung der Widenholzstrasse die Weiterführung zweier
Fahrspuren – bzw. die Einrichtung einer Fahrspur und einer Einbiegespur – auf
der Industriestrasse ermöglicht wird. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt,
es sei auf diese Landabtretung zu verzichten. Eine doppelte Spurführung auf der
Industriestrasse über den Knoten Widenholz‑/Industriestrasse hinaus sei
nicht erforderlich und verbessere den Verkehrsfluss nicht. Der Beschwerdegegner
bezeichnet dagegen im angefochtenen Entscheid und in der Beschwerdeantwort eine
Verbreiterung der Einbiegespur als erforderlich, damit das Einbiegen aus der
Widenholzstrasse in die Industriestrasse störungsfrei gewährleistet werden
könne. In der Beschwerdeantwort ergänzt er, dass mit der Landabtretung keine
weitergehenden Nachteile oder Parkplatzverluste verbunden seien.
8.2
Das
Enteignungsrecht wird mit der Projektfestsetzung erteilt (§ 15 Abs. 1
StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine abweichenden
Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Bei der Erteilung des Enteignungsrechts
geht es darum, das öffentliche Interesse am betreffenden Unternehmen in
Abwägung mit entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. VGr,
30.
September 2004, VB.2004.00076, E. 4.2). Beim konkreten Projekt
sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich beim
Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren
Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Nach § 14 StrG sind
Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen (zum Ganzen: VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.2,
5.
).
8.3
Die
Beschwerdeführerin 2 bestreitet mit dem Hauptantrag das öffentliche
Interesse am gesamten Projekt; zudem macht sie sinngemäss eine Verletzung des
Planungsgrundsatzes der sparsamen Landbeanspruchung geltend. Dabei stellt sie
nur die Notwendigkeit einer Einbiegespur infrage, nicht aber die weiteren
Projektierungselemente.
8.3.1
Das öffentliche Interesse am Gesamtprojekt ist zu bejahen: Das Projekt
dient der Verflüssigung des Verkehrs – besonders auch des ÖV – und setzt damit
die Vorgaben der Raumplanungsgesetzgebung und der Richtplanung um. Insoweit
kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 5.2). Demnach
bleibt zu prüfen, ob das gegebene öffentliche Interesse im konkreten Fall jenes
der Beschwerdeführerin 2 überwiegt bzw. ob der Eingriff in der
vorgesehenen Form verhältnismässig ist (VGr, 10. Juni 2015, VB.2015.00093,
E. 7.5 mit Hinweis). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass eine
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten, im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und den Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Einschränkung zumutbar sein muss (BGr,
30.
August 2010,1C_373/2009, E. 10.3; BGE 135 I 176 E. 8.1).
8.3.2
Zur Notwendigkeit der Einbiegespur äussern sich sowohl die
Beschwerdeführerin 2 als auch der Beschwerdegegner sehr knapp. Die
zusätzliche Spur ist zweifellos geeignet, zur Verflüssigung des Verkehrs
beizutragen. Fraglich ist, ob sie erforderlich ist. Jedenfalls geht das
Argument der Beschwerdeführerin fehl, dass der Verkehr heute ohne Einbiegespur
funktioniere: Während die Industriestrasse heute Gegenverkehr aufweist, wird
sie gemäss dem streitigen Projekt Bestandteil eines Einbahnrings, der vom
Knoten 65 her erschlossen wird. Die Fahrspur, in die der Verkehr aus der
Widenholzstrasse einmündet, wird also stärker befahren als heute. Auch muss
gemäss dem Projekt der gesamte Verkehr aus der Widenholzstrasse nach rechts in
diese Spur einbiegen. Das Projekt berücksichtigt zudem die bauliche Entwicklung
im Gebiet Prime Park und damit eine gewisse Zunahme des Verkehrs aus der Widenholzstrasse
(E. 5.2.5). Das Hauptargument der Beschwerdeführerinnen zur Begründung
ihrer gemeinsamen Anträge ist übrigens gerade die Zunahme des Verkehrs im
Jumbo-Kreisel. Allerdings ergeben sich weder aus den Ausführungen des
Beschwerdegegners noch aus den Akten konkrete Angaben zur Notwendigkeit der
Einbiegespur, namentlich zum Verkehrsaufkommen auf der Industriestrasse nach
der Einmündung der Widenholzstrasse.
8.3.3
Die Erforderlichkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn das öffentliche
Interesse ohne den fraglichen Grundrechtseingriff schlechterdings
unberücksichtigt bleiben muss. Die Möglichkeit alternativer Massnahmen, mit
denen sich das öffentliche Interesse nur in geringerem Mass verwirklichen
liesse, schliesst die Erforderlichkeit nicht aus (vgl. BGr, 25. September
2014,1C_582/2013, E. 4.5.2). Es ist daher nicht vorauszusetzen, dass die
Einbiegespur zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses auf der Industriestrasse
zwingend notwendig ist. Es genügt, wenn sie dieses öffentliche Interesse besser
erfüllt als allfällige Varianten und Alternativen. Die einzige denkbare
Alternative ist hier der Verzicht auf die Einbiegespur. Nach dem Gesagten
lautet die massgebliche Frage nicht, ob eine einzige Spur den Verkehr ebenfalls
bewältigen könnte, sondern ob die Einbiegespur eine spürbare Verflüssigung
sicherstellen kann. Dies kann angesichts der zu erwartenden Zunahme des
Verkehrs auf der Industriestrasse in Richtung Jumbo-Kreisel als belegt gelten.
8.3.4
Dieser Schluss kann umso eher gezogen werden, als die Einschätzung von Vorinstanz
und Beschwerdegegnerin auf Fachkunde beruht, denn die Planung und Projektierung
erfolgte im vorliegenden Fall durch die fachkundige Baudirektion. Das
Verwaltungsgericht hat ungeachtet seiner grundsätzlich umfassenden Kognition
(E. 4.2) ein technisches Ermessen der Vorinstanz zu respektieren, falls
diese über eine besondere Fachkompetenz verfügt, jedenfalls soweit sie die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Gericht soll nicht
aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung
durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGr, 25. September 2014,
1C_582/2013, E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin 2 stellt nicht substanziiert infrage, dass die
technischen Normen fachgerecht angewendet wurden.
8.3.5
Die Beschwerdeführerin 2 macht keine spezifischen Nachteile geltend,
die sich aus der Landabtretung ergeben. Sie widerspricht auch der Feststellung
des Beschwerdegegners nicht, dass sie keine Nachteile wie etwa
Parkplatzverluste erleiden würde. Diese Aussage wird im Übrigen gestützt durch
die Akten, wonach sich auf dem abzutretenden Landstreifen – der 112 m2
umfasst und bis zu ca. 3,5 Meter breit ist – heute eine Grünfläche
befindet (Technischer Bericht Projekt, S. 28 f.; Baudirektion,
Umsetzung RVS, verkehrstechnische Massnahmen Industrie Süd, Landerwerb,
Situation 1:500, Teil West; Machbarkeitsstudie, S. 13). Auch in den
Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Landabtretung eine nennenswerte
Belastung für die Beschwerdegegnerin 2 mit sich bringen könnte. Deren
privates Interesse ist daher als gering zu bewerten. Es wiegt das öffentliche
Interesse an der neuen Verkehrsführung auf der Industriestrasse nicht auf.
8.4
Zusammenfassend:
Der Eingriff in das Grundeigentum beruht auf einer gesetzlichen Grundlage,
liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 2 ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1
Die Kosten
sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der
zusätzliche Antrag der Beschwerdeführerin 2 rechtfertigt die Auferlegung
eines grösseren Kostenanteils angesichts des verhältnismässig geringen
Bearbeitungsaufwands nicht. Die Höhe der Gerichtsgebühren für die mit dem
Endentscheid vereinigten sechs Beschwerden ist so festzusetzen, wie wenn die
einzelnen Eingaben getrennt behandelt worden wären, wobei wiederum der
beträchtlichen Aufwandverminderung Rechnung zu tragen ist, die sich aus der
Verfahrensvereinigung ergibt (VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631,
E. 7.1; vgl. auch Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 61; Plüss, § 13 N. 36).
9.2
Den
Beschwerdeführerinnen ist aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch die Anträge des
Beschwerdegegners und der Mitbeteiligten auf Parteientschädigungen sind
abzuweisen, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit
gehört und der Aufwand für das Beschwerdeverfahren im Verhältnis zu demjenigen,
der für das erstinstanzliche Verfahren ohnehin geleistet werden musste, nicht
ins Gewicht fällt (vgl. Plüss, § 17 N. 50 ff., besonders
N. 51).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2016.00349, VB.2016.00350, VB.2016.00351, VB.2016.00352,
VB.2016.00353 und VB.2016.00354 werden vereinigt und unter der Nummer
VB.2016.00349 weitergeführt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 2'010.-- Zustellkosten,
Fr. 11'010.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen zu je einem Sechstel auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …