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Entscheid

VB.2016.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00355

13. Oktober 2016Deutsch31 min

(URT.2016.18414)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1978) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai

2010 der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen

Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung

und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Gleichzeitig ordnete das

Gericht anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. September

2006 angeordneten und mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom

3. September 2009 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs

(StGB) wieder aufgehobenen ambulanten Massnahme eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Zu diesem Zweck schob

das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf. Ferner

schob es ebenfalls zwei Freiheitsstrafen von 10 und 7 Monaten gemäss

Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. September 2006 bzw. Urteil des

Strafgerichts des Kantons L vom 26. März 2002 mit Widerruf des bedingten

Strafvollzugs durch Beschluss des Bezirksgerichts D vom 7. September 2006

auf.

A erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai

2010 Berufung. Nachdem er die Berufung am 21. März 2011 zurückgezogen hatte,

schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren mit Verfügung vom 23. März

2011 als durch Rückzug erledigt ab.

B. A wurde

mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Massnahmen und Bewährung 4 (JUV) vom 7. Juni 2011 zum Vollzug der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 16. Juni 2011 ins

Massnahmezentrum (MZ) E eingewiesen. Am 13. Juni 2012 trat er in die

offene Betreuungsabteilung des MZ E ein. Nachdem er am 1. Juni 2014 eine

externe Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte, erfolgte am 10. Juni 2014 der

Übertritt ins Wohnheim (WH) F.

C. Am 8. Mai

2015 wurde A im Gefängnis G in Sicherheitshaft gesetzt. Am 20. Mai

2015 wurde er wieder ins WH F aufgenommen. Am 17. Dezember 2015 wurde

erneut Sicherheitshaft per 18. Dezember 2015 angeordnet.

D. Mit

Verfügung des JUV vom 15. Januar 2016 wurde A zum Vollzug der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai

2010 per 19. Januar 2016 in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA)

der Justizvollzugsanstalt (JVA) B eingewiesen. Es wurde ferner angeordnet, dass

A zu diesem Zweck per 19. Januar 2016 aus der Haft entlassen werde. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 27. Januar 2016 Rekurs

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Rückversetzung in ein

therapeutisches Wohnheim. Dem Rekurs sei sodann die aufschiebende Wirkung zu

gewähren. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wies die

Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A gegen die Verfügung des

JUV vom 15. Januar 2016 betreffend Einweisung in eine therapeutische

Institution ab. Dagegen erhob A am 28. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2016.00384).

E. Am 18. Februar

2016 verfügte das JUV, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

von A aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt seien

und die stationäre Massnahme weitergeführt werde. Ferner stellte es in Aussicht,

dem Gericht die Verlängerung der stationären Massnahme zu beantragen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 29. März

2016.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei

unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt aus der stationären

Massnahme zu entlassen. Weiter sei er zu verpflichten, sich während der

Probezeit solange und sooft es die einzusetzende Therapeutin bzw. der Therapeut

für erforderlich hält, ambulant behandeln zu lassen. Es sei für die Dauer der

Probezeit eine Bewährungshilfe anzuordnen und es sei ihm die Weisung zu

erteilen, weder Drogen aller Art noch Alkohol zu konsumieren und einer

geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs

mit Verfügung vom 23. Mai 2016 ab.

III.

Dagegen erhob A am 13. Juni 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 23. Mai 2016 und die Abschreibung des

vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Eventualiter sei er

unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit bedingt aus der stationären

Massnahme zu entlassen. Er sei zu verpflichten, sich während der Probezeit

solange und sooft es die einzusetzende Therapeutin bzw. der Therapeut für

erforderlich hält, ambulant behandeln zu lassen. Weiter sei für die Dauer der

Probezeit eine Bewährungshilfe anzuordnen und es sei ihm die Weisung zu

erteilen, weder Drogen aller Art noch Alkohol zu konsumieren und einer geregelten

Arbeitstätigkeit nachzugehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staates.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Juni

2016.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis auf die

Begründung ihrer Verfügung vom 23. Mai 2016 auf eine Vernehmlassung. Das

Amt für Justizvollzug beantragte am 18. Juli 2016 und die

Oberstaatsanwaltschaft am 26. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt der vorliegende Fall in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 59

StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre

Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen

(lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens

aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten

im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere

Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung

verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu

prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, beim Beschwerdeführer sei – insbesondere

gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom

30.

Oktober 2015 – nach wie vor von einem hohen Rückfallsrisiko bezüglich

sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen, weshalb ihm keine günstige

Legalprognose gestellt werden könne. Das Gutachten vom 30. Oktober 2015

erweise sich als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig, weshalb es

grundsätzlich beweistauglich sei. Am Ergebnis würde die Antwort der Gutachter

auf die beantragte Ergänzungsfrage, ob und wie die stationäre Massnahme weiterzuführen

sei, nichts ändern, weshalb sie den Gutachtern nicht zu unterbreiten sei. Ein

Obergutachten sei nicht einzuholen.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte in seinem Hauptantrag geltend, die Höchstdauer der

fünfjährigen Massnahmedauer sei am 21. März 2016 abgelaufen. Erst

verspätet mit Datum vom 2. Mai 2016 habe der Beschwerdegegner um

Verlängerung der Massnahme ersucht, welches Verfahren zurzeit beim

Bezirksgericht D im Gang sei. Seit dem 21. März 2016 und bis zum Abschluss

des gerichtlichen Verlängerungsverfahrens bestehe deshalb keine stationäre

Massnahme mehr, aus welcher er bedingt entlassen werden könne. Das Anfechtungsobjekt

sei während des vorinstanzlichen Verfahrens untergegangen, weshalb das Rekursverfahren

zufolge Gegenstandslosigkeit hätte abgeschrieben werden müssen, was die

Vorinstanz in rechtsverletzender Weise unterlassen habe und was im Beschwerdeverfahren

nachzuholen sei. Bei der Einholung des Gutachtens vom 30. Oktober 2015,

auf welches sich die Vorinstanz stütze, seien zudem formelle Erfordernisse,

welche keiner Heilung zugänglich seien, missachtet worden.

3.3

Die

Oberstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorbringen des

Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte das Rekursverfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen, unzutreffend seien. Wie die Vorinstanz

richtig ausgeführt habe, habe im Zeitpunkt des Rekursentscheides sehr wohl ein

Interesse an der materiellen Behandlung des Rekurses bestanden. Im Fall der

Gutheissung des Rekurses wegen Bejahung der Voraussetzungen einer bedingten

Entlassung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 18. Februar

2016.

hätte sich nämlich die Frage nach der Verlängerung der stationären

Massnahme, welche dem Bezirksgericht D vom Beschwerdegegner am 2. Mai 2016

beantragt worden sei, erübrigt. Die Höchstfrist von fünf Jahren gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB beziehe sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes

auf den stationären Freiheitsentzug, nicht die Phase der bedingten Entlassung.

Was sodann die materielle Frage der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

aus der stationären Massnahme betrifft, so würden die Voraussetzungen als klar

nicht erfüllt betrachtet, wobei zur Begründung auf die Verfügung der Vorinstanz

vom 23. Mai 2016 verwiesen werde. Darin sei überzeugend dargelegt, weshalb

dem Beschwerdeführer nach wie vor keine günstige Legalprognose gestellt werden

könne und weshalb das Gutachten vom 30. Oktober 2015 verwertbar sei.

4.

4.1

Zunächst

ist auf das Hauptargument des Beschwerdeführers, die Maximaldauer der Massnahme

sei abgelaufen, einzugehen.

Der Beschwerdeführer berechnete die Dauer der Massnahme mit Beginn

am 21. März 2011 als er seine Berufung gegen das Urteil des

Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010 zurückgezogen hatte, womit seines

Erachtens die fünfjährige Maximaldauer am 21. März 2016 abgelaufen ist.

Der Beschwerdegegner ging hingegen davon aus, die Massnahme laufe am 15. Juni

2016.

ab und stützte sich dafür auf die Einweisung des Beschwerdeführers ins

Massnahmezentrum E. Diese erfolgte mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juni

2011.

per 16. Juni 2011. Davor befand sich der Beschwerdeführer seit dem

5.

September 2009 in Untersuchungshaft, Urteil des Bezirksgerichts D vom

11.

Mai 2010). Am 3. September 2009 wurde die zuvor angeordnete

ambulante Massnahme vom Beschwerdegegner wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben.

4.2

Die Lehre

hält zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer fest, dass deren Beginn

fraglich sein könne. Zu denken sei etwa daran, dass die Unterbringung in einer

Massnahmeanstalt gelegentlich nicht sofort möglich sei und ein Straftäter aus

organisatorischen Gründen vorerst noch anderweitig, z. B. noch in einem Untersuchungsgefängnis,

platziert werden müsse. In solchen Fällen war bisher grundsätzlich der

Zeitpunkt der Aufnahme in der spezialisierten Einrichtung massgebend für die

Berechnung der Dauer der Massnahme. Der Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis

muss jedoch auf die Strafe angerechnet werden. Dass ein Freiheitsentzug erst

als Massnahme gilt, wenn er seine Wirkungen tatsächlich entfalten kann,

erscheint einerseits vernünftig. Andererseits dürfen ungenügende Vollzugsmöglichkeiten

dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Für eine inadäquate Unterbringung

etwa in einem Untersuchungsgefängnis fehlt an sich auch eine Grundlage, wurde

doch im Sachurteil eine Massnahme angeordnet. Die Lehre erachtet es deshalb als

opportun, bereits jenen Freiheitsentzug als Massnahmevollzug einzustufen.

Entsprechend berechnet sich die Dauer der Massnahme ab Rechtskraft des

Sachurteils. Befand sich ein Betroffener bereits vor Erlass des Sachurteils

vorsorglich in einer spezialisierten Einrichtung, wirkt sich die Rechtskraft

des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB aus (Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I,

3.

A., 2013, Art. 59 N. 129).

4.3

Mit Urteil

vom 25. Februar 2016 (BGr,6B_640/2015) entschied das Bundesgericht die

bisher in der Praxis umstrittene Frage, wie die Dauer nach Art. 59 Abs. 4

StGB zu berechnen sei. Nach umfassender und differenzierter Begründung gelangte

das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme, sofern dem

Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn

die Freiheit entzogen sei, mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren

Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde, beginne (E. 5.9 des

erwähnten Urteils).

4.4

Seit Inkrafttreten der eidgenössischen

Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 hat der Rückzug einer

Berufung zur Folge, dass der erstinstanzliche Entscheid rückwirkend auf den

Tag, an dem er gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar wird (Art. 437

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO; Thomas Sprenger in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.] Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014 [BSK StPO], Art. 437

N. 8 f. und 26). Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO wurden Verfahren,

welche bei Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am

1.

Januar 2011 hängig waren, nach dem neuem Recht fortgeführt, soweit die

nachfolgenden Bestimmungen der StPO nichts anderes vorsehen. Art. 453 Abs. 1

StPO sieht vor, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten

der StPO gefällt wurde, von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem

Recht beurteilt würden. Nur wenn ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder

vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, ist neues Recht anwendbar

(Abs. 2).

Das Urteil des Bezirksgerichts D

vom 10. Mai 2010 erging vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, womit

folglich auch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel weiterhin nach der

Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aZH-StPO)

beurteilt werden musste. Am 14. Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer

Berufung dagegen und der begründete Entscheid wurde ihm am 20. Januar 2011

zugestellt. Mit Eingabe vom 21. März 2011 (Datum Poststempel) zog der

Beschwerdeführer die erklärte Berufung zurück. Mit Präsidialverfügung vom 23. März

2011.

schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab

und hielt fest, dass demzufolge das Urteil und der Beschluss des

Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010 rechtskräftig seien.

Die Strafprozessordnung des Kantons

Zürich sah vor, dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der

Anfechtung gehemmt wird (§ 413 Abs. 3 aZH-StPO), womit – e contrario – die

unangefochten gebliebenen Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf

der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 aZH-StPO formell in Rechtskraft

erwuchsen. Dies entspricht dem Wortlaut von § 413 Abs. 3 aZH-StPO und

dem Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Revision vom 27. Januar 2003

für das Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime einführte und bewusst

anordnete, dass die unangefochtenen Teile eines erstinstanzlichen Strafurteils

in Teilrechtskraft erwachsen (BGr, 14. August 2009,6B_321/2009, E. 1.2).

Somit wurde das Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010, welches vom

Beschwerdeführer offenbar vollumfänglich angefochten worden war, erst mit dem

Rückzug der Berufung des Beschwerdeführers und damit am 21. März 2011

rechtskräftig.

4.5

Der

oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, wonach auf den

rechtskräftigen Massnahmeentscheid abzustützen ist, begann die fünfjährige

Dauer der Massnahme

des Beschwerdeführers gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB

somit am 21. März 2011 zu laufen (vgl. BGr, 25. Februar

2016,6B_640/2015, E. 5.6, welcher sich zwar nach eidgenössischer

Strafprozessordnung richtet, jedoch eindeutig von einem rechtskräftigen

Massnahmeentscheid spricht). Der

Aufenthalt in Sicherheitshaft bis zum 16. Juni 2011 diente zudem dem

Abwarten eines zur Verfügung stehenden Behandlungsplatzes für den

Beschwerdeführer und stellte somit einen mit der stationären Behandlung

verbundenen Freiheitsentzug dar, der bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen

ist.

Dem Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme,

welchen der Beschwerdegegner am 2. Mai 2016 stellte, ist zu entnehmen,

dass er auf die frühere Praxis verweist, wonach die Berechnung der Frist der

Massnahmedauer am 16. Juni 2011 mit dem Eintritt in das Massnahmezentrum

begonnen hat. Auch der Vollzugsplan vom 15. Januar 2016 ging von einem

Massnahmenende am 15. Juni 2016 aus. Den obigen Ausführungen folgend steht

jedoch fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung der stationären

Massnahme erst nach Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer erfolgte. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Bundesgerichts (vgl. E. 4.3),

mit welchem dieses die bisher strittige Frage des Berechnungsbeginns

beurteilte, am 25. Februar 2016 erging. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 15. Januar 2016 wurde somit noch davor erlassen,

weshalb vertretbar erscheint, dass in diesem Zeitpunkt praxisgemäss von einem

noch nicht unmittelbar bevorstehenden Massnahmeende ausgegangen wurde.

4.6

Der Beschwerdeführer

beantragt, da die Massnahme zum Zeitpunkt des Rekursentscheids bereits

abgelaufen war, den Rekursentscheid vom 23. Mai 2016 wegen Gegenstandslosigkeit

aufzuheben.

Da die Massnahme am 21. März 2016 beendet war, fehlte es

zum Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz am 23. Mai 2016 an einem

gültigen Titel für den Freiheitsentzug. Es bestand ergo auch keine rechtliche

Grundlage (mehr) für die Beurteilung einer bedingten Entlassung. Das

Rekursverfahren hätte deshalb aber nicht als gegenstandslos abgeschrieben

werden müssen. Das Rekursverfahren hat nicht während der Rechtshängigkeit

seinen Gegenstand verloren, sondern konnte sich "nur" auf keine

Rechtsgrundlage für die Massnahme mehr abstützen. Es bestand weiterhin bzw.

gerade deshalb ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse des heutigen

Beschwerdeführers an der autoritativen Entscheidung der Streitsache durch die

Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hätte zufolge Ablaufs der Dauer seiner

Massnahme aus dem Freiheitsentzug entlassen werden müssen. Deshalb hätte die

Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers, welcher sich gegen die Abweisung

seines Gesuchs um bedingte Entlassung richtete, gutheissen müssen.

Das Verwaltungsgericht stellt, zumal es in diesem Verfahren

als erste kantonale Gerichtsinstanz entscheidet, auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt ab (Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff.,

§ 52 N. 7 ff.).

Da die stationäre Massnahme mit

Präsidialverfügung des Bezirksgerichts D am 23. Mai 2016 vorsorglich bis

zum definitiven Entscheid des Bezirksgerichts verlängert wurde, besteht nunmehr

wieder eine gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug, sodass vorliegend

die bedingte Entlassung Streitgegenstand bildet. Der Antrag des Beschwerdeführers

um Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist unter diesen Umständen abzuweisen.

Die Rechtslage zum Zeitpunkt des Rekursentscheids ist jedoch bei den Kosten des

Rekursverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. E. 7.2).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt eventualiter die Abweisung seines Gesuchs um bedingte Entlassung.

Da vorliegend durch die vorsorgliche Verlängerung der Massnahme wieder eine

gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug besteht, bildet vorliegend die Frage

der bedingten Entlassung Streitgegenstand. Bereits die Vorinstanz stellte zu

deren Beurteilung massgebend auf das Gutachten vom 30. Oktober 2015 ab. In

einem zweiten Schritt ist somit zu beurteilen, ob aufgrund der vorliegenden

Akten materiell über die bedingte Entlassung entschieden bzw. ob dafür auf das

Gutachten vom 30. Oktober 2015 abgestellt werden kann.

5.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt, im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens

vom 30. Oktober 2015 seien die formellen Erfordernisse für dessen Einholung

nicht erfüllt worden. Er macht insbesondere geltend, mangels der unterbliebenen

Belehrung gemäss Art. 307 StGB sei das Gutachten ungültig. Er führt aus,

es sei ihm zwar am 24. März 2015 mitgeteilt worden, es werde ein Gutachten

in Auftrag gegeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ihm – vorgängig –

mitgeteilt worden wäre, in welcher Institution dieses Gutachten erstellt werde,

welcher Experte die Begutachtung konkret durchführen werde und welche Fragen

diesem gestellt würden. Überdies sei ihm keine Gelegenheit für Ergänzungsfragen

eingeräumt worden. Diese Erfordernisse, welche keiner späteren Heilung zugänglich

seien, seien missachtet worden.

5.3

Die

Vorinstanz stellte denn auch fest, dass nicht aktenkundig sei, dass die

Sachverständigen bei der Auftragserteilung auf Art. 307 StGB hingewiesen

worden seien. Selbst wenn jedoch die für die Ernennung des Sachverständigen und

die Auftragserteilung im Strafprozess geltenden Vorschriften im

Verwaltungsverfahren analog angewendet würden (Art. 182 ff. StPO),

würde dies nicht zur Ungültigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens führen.

Dem Auftrag des Beschwerdegegners zur Erstellung eines

Gutachtens vom 30. März 2015 kann tatsächlich kein Hinweis auf Art. 307

StGB entnommen werden.

5.4

Art. 184

Abs. 2 lit. f StPO sieht vor, dass der schriftliche Auftrag, welcher

der sachverständigen Person erteilt wird, den Hinweis auf die Straffolgen eines

falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB zu enthalten hat. Analog zur

entsprechenden Belehrung von Zeugen oder Übersetzern sind sachverständige

Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam zu machen.

Dieser Hinweis ist ein Gültigkeitserfordernis für das Gutachten, dessen Fehlen

schliesst die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse aus. In der Praxis

wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der

Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig

bestellten ärztlichen Fachpersonen. In der Lehre wird diese Praxis abgelehnt

(Heer, BSK StPO, Art. 184 N. 19).

Das Bundesgericht hielt in BGE 141 IV 423 fest, dass Art. 184

Abs. 2 lit. f StPO jedenfalls insoweit, als dauernd bestellte oder

amtliche Sachverständige betroffen seien, nicht eine Gültigkeits-, sondern

lediglich Ordnungsvorschrift darstelle. Demzufolge seien die Gutachten etwa vom

IRM auch bei Fehlen des Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens

gültig und verwertbar. Die Bestimmungen betreffend die Sachverständigen

(Art. 182 ff. StPO) enthielten keine Art. 177 Abs. 1 Satz 2

StPO betreffend die Zeugenbelehrung entsprechende Vorschrift, wonach die

Einvernahme ungültig sei, wenn die Belehrung unterbleibe (E. 3.3 des

erwähnten Urteils).

Der Auffassung der Vorinstanz kann somit mit Blick auf die

Lehre und die Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es kann nicht genügen, dass

der Gutachter im Sachverständigenverzeichnis eingetragen und Mitglied einer Fachkommission

ist. Der von der Vorinstanz gemachte Analogieschluss zur Zeugeneinvernahme,

welche gemäss Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO ungültig ist, sofern

der Hinweis auf Art. 307 StGB fehlt, überzeugt ebenfalls nicht. Gemäss der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dieser zumindest nur für

dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige gelten. Die vorgenannte

Bestimmung spricht sodann davon, dass der Hinweis darauf, vor der Einvernahme –

welche in der Regel mündlich erfolgt – zu machen ist. Der Gutachtensauftrag

hingegen wird gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO schriftlich erteilt, wobei

der Hinweis in diesem Auftrag enthalten sein muss. Dr. H der Klinik für

Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik hat nicht die

Hauptaufgabe als Gutachter zu fungieren, selbst wenn regelmässig Gutachtensaufträge

angenommen werden. Ebenso wenig kann dies für eine dort tätige Oberärztin gelten.

Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob den betreffenden Personen – was anzunehmen

ist – die Straffolgen von Art. 307 StGB bekannt waren.

Der unterbliebene Hinweis auf Art. 307 StGB kann

aufgrund seiner Tragweite deshalb nicht ohne Weiteres von der Vorinstanz

geheilt werden. Vielmehr wäre dieses Versäumnis tatsächlich zu beheben gewesen.

In diesem Punkt leidet das Gutachten an einem formellen Mangel.

5.5

Der

Beschwerdeführer bemängelt weiter, er habe den Namen der Gutachterin anlässlich

der ersten Begutachtung erstmals gehört.

Aus einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat des

Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer vom 24. März 2015 ist

ersichtlich, dass Letzterem mitgeteilt wurde, es werde ein Gutachten in Auftrag

gegeben, um zu beurteilen, wie der weitere Verlauf aussehen solle. Es ist

daraus jedoch nicht ersichtlich, dass mitgeteilt wurde, dass damit die PUK

beauftragt werden soll. Der Gutachtensauftrag datiert vom 30. März 2015.

Daraus geht hervor, dass die diesbezüglich vorgängige telefonische Absprache

mit der PUK bereits am 11. März 2015 stattgefunden hat. Eine weitere

Aktennotiz über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 30. März 2015

hält fest, dass der Beschwerdeführer mitteilte, nicht damit einverstanden zu

sein, dass der Beschwerdegegner den Gutachter bestimme, worauf ihm offenbar

mitgeteilt wurde, das Gutachten sei schon in Auftrag gegeben worden und es sei

bisher nicht bekannt, wer das Gutachten erstellen werde. Zumindest konnte der

Beschwerdeführer den Wunsch äussern, von einer Frau begutachtet zu werden. Dem

wurde mit dem Mitwirken der Oberärztin nachgekommen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person hat.

Dies ist jedoch nicht mit der Information über die Person des Gutachters an

sich bzw. dem Recht, sich bezüglich dieser zu äussern gleichzusetzen. Die

Rechtsprechung sieht für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur ein Recht

vor, nachträglich zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen und

gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGr, 16. Juli 2012,

6B_298/2012, E. 3.3; BGE 125 V 332 E. 4). Im Strafverfahren ist den Parteien hingegen vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich

zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge

zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).

Das vorliegende den Strafvollzug betreffende Verfahren ist

zweifelsohne ein Verwaltungsverfahren. In einem solchen hat die Entscheidbehörde

die Anordnung eines Gutachtes grundsätzlich im Rahmen eines selbständig anfechtbaren

Zwischenentscheids anzuordnen, wenn sich die Parteien über die Einholung oder

die Modalitäten oder die sachverständige Person nicht einig sind (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 75 f.). Der Beschwerdeführer machte

bereits vor Erhebung des Gutachtens geltend, mit der Ausführung durch die PUK

nicht einverstanden zu sein. Eine Anfechtungsmöglichkeit wurde ihm jedoch nicht

geboten.

5.6

Die

Vorinstanz hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer nach Aushändigung des

Gutachtens am 1. Dezember 2015 die Möglichkeit für Ergänzungsfragen

offengestanden hätte. Das Gutachten wurde ihm – in diesem Zeitpunkt noch nicht

anwaltlich vertreten – im Wohnheim F übergeben. Bis zum Erlass der Verfügung

vom 15. Januar 2016, mit welcher die Einweisung in die FPA erfolgte (siehe

Verfahren VB.2016.00384), ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die

Möglichkeit für Ergänzungsfragen an die Gutachter eingeräumt worden wäre. Erst

im Rekursverfahren sind die Ergänzungsfragen des unterdessen anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführers thematisiert. Es ist somit aus den Akten nicht

ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Stellung von Ergänzungsfragen ermöglicht

wurde bzw. deren Beantwortung durch die Gutachter ausstehend wäre. Wie der Beschwerdeführer

zu Recht geltend macht, kann aus seiner – ohne anwaltliche Vertretung –

stattgefundenen Anhörung vom 3. Februar 2016 nicht geschlossen werden,

dass er explizit auf Ergänzungsfragen zum Gutachten verzichte.

Zudem macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde

geltend, dass die Zusatzfrage, wie und mit welchen Weisungen aus der Sicht des

Gutachters die bedingte Entlassung zu organisieren wäre, um das Rückfallrisiko

tief zu halten, nicht beantwortet wurde. Inhaltlich bemängelt der

Beschwerdeführer, seien die gestellten Fragen im Gutachten nicht umfassend

beantwortet worden. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als es nicht

Aufgabe der Gutachter sein könne, Fragen, welche nicht in deren Zuständigkeitsbereich

fielen, zu beantworten. Die Entscheidung, ob die Massnahme fortzuführen ist,

obliegt denn auch dem Bezirksgericht. Fragen nach der Art und dem Ort der Fortsetzung

hingegen fallen durchaus in den Bereich, in welchem der Beschwerdeführer

Ergänzungsfragen stellen kann. Diese Möglichkeit wäre dem Beschwerdeführer

einzuräumen gewesen, wobei dieses Versäumnis einen weiteren formellen Mangel

des Gutachtens darstellt.

5.7

Betreffend

die Berichte der Therapeutin K des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle –

aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers – schliesslich zu erwähnen, dass

diese durchaus in der Gesamtwürdigung der Umstände Berücksichtigung fanden.

Dass auch die weiteren eingeholten Berichte des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts (PPD) und der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA)

die Berichte der Therapeutin gemäss dem Beschwerdeführer nicht eingehend genug

diskutieren, ist mit der bereits von der Vorinstanz gemachten Erwägung zu

relativieren, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eigene

Arzt oder Therapeut eines Verurteilten, der einen Bericht über einen eigenen

Patienten zu erstellen hat, wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt. Dieser Erfahrungstatsache

darf das Gericht entsprechend Rechnung tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, mit

Hinweisen).

5.8

Da das

Gutachten vom 30. Oktober 2015 somit an formellen Mängeln leidet und dadurch

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, was aufgrund obiger

Ausführungen nicht von der Vorinstanz ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist

es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die bedingte

Entlassung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Demzufolge kann auch nicht über die Eventualanträge der

Ansetzung einer angemessenen Probezeit, einer ambulanten Behandlung oder einer

Bewährungshilfe befunden werden. Da das Gutachten vom 30. Oktober 2015 an

sich bereits nicht verwertbar ist, erübrigt sich in diesem Zeitpunkt auch ein

Obergutachten.

Dispositiv

Dispositivziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai

2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen

Entscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

zurückzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer stellte schliesslich den Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Nach § 59 Abs. 1

Satz 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche

Verhandlung angeordnet werden. Allerdings haben die Beteiligten aufgrund dieser

Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf

mündliche Verhandlung, da es sich weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit

noch um eine strafrechtliche Anklage handelt (vgl. VGr, 11. Februar 2012,

VB.2011.00545, E. 1.3).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag um Durchführung

einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht auf ein Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Mai 2016 (BGr,6B_320/2016), worin es zwar um ein

nachträgliches gerichtliches Verfahren bzw. Art. 365 StPO ging, wobei

diese Vorschrift indessen § 59 VRG entspreche. Hier wie dort gehe es um

eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Der

Streit drehe sich auch hier in hohem Mass um die Person des Betroffenen und

sein zukünftiges Verhalten. Es werde zur Hauptsache um Fragen der

Therapierbarkeit und der Wirksamkeit sowie Notwendigkeit einer weiteren

stationären Therapieintervention im Hinblick auf die Gefährlichkeit zur Verbesserung

der Legalprognose gehen. Das Gericht müsse sich daher unter Beizug der Experten

selbst ein Bild über den Beschwerdeführer machen.

Der zitierte Bundesgerichtsentscheid stellt insbesondere

auf Fälle ab, wie eine nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme, die Verlängerung einer solchen Massnahme sowie die

(nachträgliche) Anordnung der Verwahrung. In diesen Fällen drängt sich aufgrund

der Tragweite der Entscheide eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

auf. Ein solcher Entscheid über eine Verlängerung der stationären Massnahme ist

jedoch beim Bezirksgericht D hängig. In diesem Verfahren hielt das Bezirksgericht

denn auch mit Beschluss vom 30. Juni 2016 fest, dass die psychiatrischen

Gutachter der PUK in die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers anlässlich

der anzuberaumenden Hauptverhandlung einzubeziehen und zu befragen seien.

Vorliegend stand jedoch vielmehr eine Vollzugslockerung in

Form der bedingten Entlassung infrage. Überdies stand aufgrund der Beschwerdeschrift

die Rechtsfrage, ob die Maximaldauer der Massnahme bereits erreicht war, im

Vordergrund. Für die Beantwortung von Rechtsfragen einerseits drängt sich keine

mündliche Verhandlung auf. Andererseits wäre ein Entscheid über eine solche vor

dem Vorliegen eines verwertbaren Gutachtens verfrüht, weshalb keine mündliche

Anhörung durchzuführen ist.

7.

7.1 Die Beschwerde

ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Vorinstanz

vom 23. Mai 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen

Entscheidung nach der Einholung eines formell verwertbaren Gutachtens

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Die

Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens und

sprach keine Parteientschädigung zu. Aufgrund der dem Beschwerdeführer mit

Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2016 gewährten unentgeltlichen

Prozessführung wären die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen

gewesen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs sind jedoch die Dispositivziffern

II und III der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2016 aufzuheben. Die

Kosten des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und er ist

zu verpflichten dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen, welche auf die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat im Neuentscheid

über die Höhe der Parteientschädigung zu entscheiden.

7.3 Die Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der

Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5). Es rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Verfahrensausgangs, die

Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je

zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich

ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner selbst

hat keine Parteientschädigung verlangt.

7.4 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

7.4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

7.4.2

Wie dies bereits die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden Verfahren von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dass die Vorinstanz diese

jedoch nicht als offenkundig befand, ist bei damaligen Saldi von Fr. 15'000.-

bzw. Fr. 11'000.- auf dem Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da

er gemäss eigenen Angaben davon aktuell noch Krankenkassenprämien bezahlen

müsse, habe sich dieser Saldo auf Fr. 2'000.- reduziert, was durch den

Kontoauszug belegt ist. Ausserdem sei er verpflichtet, Alimente zu bezahlen.

Das in der JVA erzielte Peculium und entsprechend auch die Saldi seiner Frei-

und Sperrkonti bei der JVA B sind vernachlässigbar gering. Gemäss eigenen Angaben

hat der Beschwerdeführer Schulden aus früheren Gerichtsverfahren in Höhe von

rund Fr. 80'000.-. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen.

Das Verfahren betrifft rechtlich und tatsächlich komplexe

Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer Intensität für den Beschwerdeführer

sind. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer

ist daher die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu

gewähren, und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

7.4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Bar­auslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für

amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Auf telefonische Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2016 seine Honorarnote ein.

Die in der Honorarnote ausgewiesenen Beträge für den

Zeitaufwand (Fr. 1'650.-) und die Barauslagen (Fr. 46.50) erweisen

sich als gerechtfertigt. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt

Fr. 1'696.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'832.20) zu

entschädigen. Daran ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen

(vgl. E. 7.3).

7.4.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern I, II und III der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. Mai 2016 werden

aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die

Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das

Rekursverfahren eine angemessene, von der Direktion der Justiz und des Innern

festzulegende Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist an die Entschädigung

für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und der

Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(total Fr. 1'620.-), zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren unter

Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor mit

Fr. 212.20 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in strafrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …