VB.2016.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00356
8. November 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00356
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat B legte mit Beschluss vom 12. Januar
2016 den Gasverkaufspreis für Heizgas und Kochgas ab Ablesung Dezember
2015/Januar 2016 trotz erhöhten CO2-Abgaben
unverändert fest. Die Preisfestsetzung der Gasabgabe wurde mit Rechtsmittelbelehrung
am 15. Januar 2016 in der Zeitung C publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. Februar 2016 beim
Bezirksrat D und beantragte die Überprüfung der Gaspreise und der Preise des
Gaslieferanten sowie eine Begründung für die nicht weitergegebene Preissenkung.
Überdies beantragte er Preisverhandlungen mit dem Gaslieferanten mit dem Ziel
einer Preissenkung von > 30 % netto.
Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April
2016.
wurde A eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen
angesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend die Eigentumsverhältnisse an
der Liegenschaft E-Strasse 01 in F, und falls er nicht Eigentümer der
Liegenschaft sei, zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht des Eigentümers
der Liegenschaft zur Führung des Rekurses, oder schriftlich und mit Belegen zu
begründen, worauf er seine Rekurslegitimation stütze.
Diese Frist liess A unbenutzt verstreichen.
Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 trat der Präsident des Bezirksrats D
auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. Juni 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der
10-tägigen Frist gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April
2016.
sowie, dass ihm die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat D
zu erlassen seien. Zudem sei er für die Führung des Rekursverfahrens zu
legitimieren.
Der Bezirksrat D nahm am 30. Juni 2016 Stellung und
schloss darin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B
erstattete am 12. Juli 2016 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Es ist vorliegend
unter Berücksichtigung des Streitinteresses des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass sein finanzieller Vorteil, den er bei Gutheissung seiner Begehren bewirken
könnte, unter Fr. 20'000.- liegt, weshalb die Sache aufgrund ihres
Streitwerts in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis
rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin
(vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).
2.2
Nur wenn
es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich
oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von
einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt
vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem
Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von
subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung
objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch
besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
wurde (BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,
1C_294/2010, E. 3; Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand
eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei
zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und
Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden
Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls
(Plüss, § 12 N. 47).
2.3
Fristauslösend
für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo jemand aufgrund der ihm bekannten
Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es
ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder
eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, § 12
N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das
Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt
es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden
Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Gesuchsverbesserung
anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16. September 2015,
VB.2015.00396, E. 1.3).
Wird das
Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten
Rechtshandlung wiederum zehn Tage (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde Gemeinde G
und damit nicht im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke B. Gemäss
Grundbuchauszug sei H Alleineigentümerin der Liegenschaft. Der Beschwerdeführer
sei nicht Eigentümer. Er habe auch innert Frist weder eine Vollmacht der
Eigentümerin beigebracht, noch habe er sich zu seiner Legitimation geäussert.
Aufgrund der Akten sei er somit nicht unmittelbar betroffen, und es liesse sich
auch kein virtuelles Berührtsein herleiten. Der Beschluss sei deshalb auf ihn,
der nicht Grundeigentümer und auch nicht Mieter der Liegenschaft sei, nicht
direkt anwendbar. Seine Legitimation sei demzufolge zu verneinen. Zudem könne
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die eheliche Vertretungsbefugnis für
laufende Bedürfnisse der Familie berufen, da die Tragweite des vorliegenden
Verfahrens die gemäss Eherecht vorgesehene gesetzliche Vertretungsbefugnis
übersteige.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Familie hätten vor, in naher Zukunft
in dem Haus zu wohnen, weshalb die Gaspreise ein Thema für ihn seien. Während
der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 11. Februar 2016 eine Frist
zur Vernehmlassung bis 14. März 2016, welche zudem noch verlängert worden
sei, gewährt worden sei, sei ihm nur eine einmalige, nicht erstreckbare Frist
von zehn Tagen angesetzt worden. Als er mit seiner Frau das weitere Vorgehen
erwogen habe, sei am 23. April 2016 sein Onkel im Ausland überraschend
gestorben, und er habe dringend seine Familie emotional zusammenhalten müssen.
Zudem habe er administrative Sofortmassnahmen für den Erblasser und die Erben
ergreifen sowie eine Übergabe an seine Tante erledigen müssen. Am
28.
April 2016 sei er mit seiner Familie in den dringend benötigten Urlaub
gefahren. Als er zurückgekommen sei, habe er sich erneut um die Familie und die
Beerdigung kümmern müssen, worauf er dann am 10. Juni 2016 den Entscheid
der Vorinstanz erhalten habe.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und
Weise auf die persönliche Situation seiner Familie (Todesfall Onkel,
Ferienabwesenheit usw.) aufmerksam gemacht, sodass er von ihr auf die
Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs hätte hingewiesen werden können. In
diesem Sinn lägen ihr keine Fakten vor, welche es rechtfertigen würden, dass
der Beschwerdeführer eine neue Frist zur Erfüllung der Auflagen gemäss der
Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 13. April 2016 erhalte. Zur
Bekräftigung seiner Aussage, dass seine Familie in naher Zukunft gedenke, das
entsprechende Wohnhaus zu bewohnen, habe der Beschwerdeführer keine Beweise
vorgelegt. Vielmehr sei hier von einer vorgeschobenen Argumentation auszugehen,
womit der Beschwerdeführer seine Betroffenheit über die Gaspreisfestsetzung
belegen wolle. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor durch die Festsetzung des
Gaspreises weder berührt, noch könne er daraus ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung ableiten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer begründet das Versäumen der Frist gemäss Präsidialverfügung
der Vorinstanz vom 13. April 2016 mit seinen persönlichen Umständen im
Zusammenhang mit einem familiären Todesfall sowie seiner Ferienabwesenheit. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb es ihm
in der gesamten Zeitdauer seit Erhalt der fristauslösenden Verfügung am 16. April
2016.
bis zum Erhalt des Entscheids am 10. Juni 2016 nicht möglich gewesen
sein soll, die Vorinstanz zu informieren bzw. ein entsprechendes Gesuch um
Fristwiederherstellung zu stellen. Nach dem Todesfall des Onkels am 23. April
2016.
hätte der Beschwerdeführer einerseits noch drei Tage innerhalb des
Fristenlaufs Zeit gehabt, dies der Vorinstanz mitzuteilen, da ein Fall einer
absehbaren Säumnis bestand (Plüss, § 12 N. 83). Andererseits blieb er
auch nach Ablauf der Frist bis zum 10. Juni 2016 weiterhin untätig.
Grundsätzlich muss ein
Fristwiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach Wegfall des
Hindernisgrunds gestellt werden, sodass spätestens nach der Beerdigung ein
entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Er macht
zudem selber geltend, nach dem Todesfall des Onkels habe er administrative
Arbeiten zu erledigen gehabt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm
unter diesen Umständen nicht auch möglich gewesen sein soll, bei der Vorinstanz
ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Überdies konnte der Beschwerdeführer
mit seiner Familie daraufhin in die Ferien fahren, was keineswegs als
Begründung für ein Fristversäumnis herangezogen werden kann. Der
Beschwerdeführer hat somit keine Gründe vorgebracht, nach welchen es ihm
objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung
rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.
Er macht auch nicht geltend, wieso es ihm unter diesen Umständen nicht möglich
gewesen sein soll, eine Drittperson damit zu beauftragen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der Praxis abzuweichen (vgl. E. 2.1).
4.2
Aus dem
Vergleich mit der Frist, welche der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zur
Beantwortung des Rekurses angesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Die Frist zur Beantwortung des Rekurses richtete sich
nach § 26b VRG (in der bis 30. September 2016 gültigen Fassung),
wonach die Vernehmlassungsfrist in der Regel nicht länger als die
Rechtsmittelfrist – welche beim Rekurs gemäss § 22 Abs. 1 VRG
30.
Tage beträgt – sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt
werden soll. Bei der Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer
Vollmacht etc. handelte es sich hingegen um eine prozessleitende Anordnung des
Präsidenten der Vorinstanz, für welche die Festlegung einer nicht erstreckbaren
Frist von zehn Tagen zulässig war.
4.3
Bezüglich der Frage der Legitimation des
Beschwerdeführers zur Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar
2016.
ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), welche den Beschwerdeführer aufgrund der ihr
vorliegenden Akten als durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar
betroffen beurteilte.
4.4
Der
Beschwerdeführer bietet schliesslich an, seinen Rekurs zurückzuziehen, sollte
die Vorinstanz auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Der Rückzug
eines Rekurses ist bis zur Zustellung des Rekursentscheids möglich (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21). Im vorliegenden
Verfahrenszeitpunkt kann der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht mehr
zurückziehen. Überdies müsste ein Rückzug vorbehaltslos erklärt werden
(Griffel, § 28 N. 21), weshalb der Beschwerdeführer einen solchen
nicht davon abhängig machen könnte, dass ihm keine Kosten auferlegt würden.
4.5
Der
Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er sei nicht hinreichend darauf
hingewiesen worden, dass im Falle einer Abweisung seines Rekurses
Verfahrenskosten zu tragen seien. Er habe nicht davon ausgehen können, dass
sein Rekurs wie ein gerichtliches Verfahren behandelt werde, bei welchem das
Risiko einer finanziellen Beteiligung bestehe.
Nicht nur ein gerichtliches Verfahren zieht das Risiko
einer Kostenauflage nach sich. Gemäss § 13 VRG können auch Verwaltungsbehörden
für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Bezirksrat ist eine
Verwaltungsbehörde. Beim Rekurs an den Bezirksrat, welcher vorliegend in der
Rechtsmittelbelehrung in der Publikation des angefochtenen Beschlusses vom 12. Januar
2016.
korrekterweise als Rechtsmittel angegeben wurde, handelt es sich um ein
Verwaltungsverfahren. Die Kosten werden in der Regel nach dem
Unterliegerprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Bei Nichteintreten gilt die
Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die
vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers zu Recht.
Der Bezirksrat war zudem nicht zu einer vorgängigen Anzeige über das
Kostenrisiko verpflichtet. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen
gewesen, sich vorgängig beim Bezirksrat über die Kostenfolgen eines Rekurses zu
informieren.
4.6
Demzufolge
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …