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Entscheid

VB.2016.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00356

8. November 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18474)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat B legte mit Beschluss vom 12. Januar

2016 den Gasverkaufspreis für Heizgas und Kochgas ab Ablesung Dezember

2015/Januar 2016 trotz erhöhten CO2-Abgaben

unverändert fest. Die Preisfestsetzung der Gasabgabe wurde mit Rechtsmittelbelehrung

am 15. Januar 2016 in der Zeitung C publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 8. Februar 2016 beim

Bezirksrat D und beantragte die Überprüfung der Gaspreise und der Preise des

Gaslieferanten sowie eine Begründung für die nicht weitergegebene Preissenkung.

Überdies beantragte er Preisverhandlungen mit dem Gaslieferanten mit dem Ziel

einer Preissenkung von > 30 % netto.

Mit Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April

2016.

wurde A eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen

angesetzt zur Einreichung von Belegen betreffend die Eigentumsverhältnisse an

der Liegenschaft E-Strasse 01 in F, und falls er nicht Eigentümer der

Liegenschaft sei, zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht des Eigentümers

der Liegenschaft zur Führung des Rekurses, oder schriftlich und mit Belegen zu

begründen, worauf er seine Rekurslegitimation stütze.

Diese Frist liess A unbenutzt verstreichen.

Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juni 2016 trat der Präsident des Bezirksrats D

auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. Juni 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der

10-tägigen Frist gemäss Präsidialverfügung des Bezirksrats D vom 13. April

2016.

sowie, dass ihm die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bezirksrat D

zu erlassen seien. Zudem sei er für die Führung des Rekursverfahrens zu

legitimieren.

Der Bezirksrat D nahm am 30. Juni 2016 Stellung und

schloss darin sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B

erstattete am 12. Juli 2016 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A liess sich daraufhin nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegen­den Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Es ist vorliegend

unter Berücksichtigung des Streitinteresses des Beschwerdeführers davon auszugehen,

dass sein finanzieller Vorteil, den er bei Gutheissung seiner Begehren bewirken

könnte, unter Fr. 20'000.- liegt, weshalb die Sache aufgrund ihres

Streitwerts in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt

(§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis

rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin

(vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).

2.2

Nur wenn

es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich

oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von

einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015,

VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt

vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem

Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von

subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung

objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch

besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert

wurde (BGr, 21. März 2013,5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,

1C_294/2010, E. 3; Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand

eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei

zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und

Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden

Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls

(Plüss, § 12 N. 47).

2.3

Fristauslösend

für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, wo jemand aufgrund der ihm bekannten

Umstände wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es

ihm objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder

eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu beauftragen (Plüss, § 12

N. 85). Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie das

Einhalten der zehntägigen Frist im Gesuch vollständig und genau darzutun; fehlt

es hieran, gilt es weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden

Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur Gesuchsverbesserung

anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr, 16. September 2015,

VB.2015.00396, E. 1.3).

Wird das

Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten

Rechtshandlung wiederum zehn Tage (§ 12 Abs. 2 Satz 2 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Gemeinde Gemeinde G

und damit nicht im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke B. Gemäss

Grundbuchauszug sei H Alleineigentümerin der Liegenschaft. Der Beschwerdeführer

sei nicht Eigentümer. Er habe auch innert Frist weder eine Vollmacht der

Eigentümerin beigebracht, noch habe er sich zu seiner Legitimation geäussert.

Aufgrund der Akten sei er somit nicht unmittelbar betroffen, und es liesse sich

auch kein virtuelles Berührtsein herleiten. Der Beschluss sei deshalb auf ihn,

der nicht Grundeigentümer und auch nicht Mieter der Liegenschaft sei, nicht

direkt anwendbar. Seine Legitimation sei demzufolge zu verneinen. Zudem könne

sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die eheliche Vertretungsbefugnis für

laufende Bedürfnisse der Familie berufen, da die Tragweite des vorliegenden

Verfahrens die gemäss Eherecht vorgesehene gesetzliche Vertretungsbefugnis

übersteige.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Familie hätten vor, in naher Zukunft

in dem Haus zu wohnen, weshalb die Gaspreise ein Thema für ihn seien. Während

der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 11. Februar 2016 eine Frist

zur Vernehmlassung bis 14. März 2016, welche zudem noch verlängert worden

sei, gewährt worden sei, sei ihm nur eine einmalige, nicht erstreckbare Frist

von zehn Tagen angesetzt worden. Als er mit seiner Frau das weitere Vorgehen

erwogen habe, sei am 23. April 2016 sein Onkel im Ausland überraschend

gestorben, und er habe dringend seine Familie emotional zusammenhalten müssen.

Zudem habe er administrative Sofortmassnahmen für den Erblasser und die Erben

ergreifen sowie eine Übergabe an seine Tante erledigen müssen. Am

28.

April 2016 sei er mit seiner Familie in den dringend benötigten Urlaub

gefahren. Als er zurückgekommen sei, habe er sich erneut um die Familie und die

Beerdigung kümmern müssen, worauf er dann am 10. Juni 2016 den Entscheid

der Vorinstanz erhalten habe.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin machte geltend, der Beschwerdeführer habe in keiner Art und

Weise auf die persönliche Situation seiner Familie (Todesfall Onkel,

Ferienabwesenheit usw.) aufmerksam gemacht, sodass er von ihr auf die

Möglichkeit eines Fristerstreckungsgesuchs hätte hingewiesen werden können. In

diesem Sinn lägen ihr keine Fakten vor, welche es rechtfertigen würden, dass

der Beschwerdeführer eine neue Frist zur Erfüllung der Auflagen gemäss der

Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 13. April 2016 erhalte. Zur

Bekräftigung seiner Aussage, dass seine Familie in naher Zukunft gedenke, das

entsprechende Wohnhaus zu bewohnen, habe der Beschwerdeführer keine Beweise

vorgelegt. Vielmehr sei hier von einer vorgeschobenen Argumentation auszugehen,

womit der Beschwerdeführer seine Betroffenheit über die Gaspreisfestsetzung

belegen wolle. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor durch die Festsetzung des

Gaspreises weder berührt, noch könne er daraus ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung ableiten.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer begründet das Versäumen der Frist gemäss Präsidialverfügung

der Vorinstanz vom 13. April 2016 mit seinen persönlichen Umständen im

Zusammenhang mit einem familiären Todesfall sowie seiner Ferienabwesenheit. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb es ihm

in der gesamten Zeitdauer seit Erhalt der fristauslösenden Verfügung am 16. April

2016.

bis zum Erhalt des Entscheids am 10. Juni 2016 nicht möglich gewesen

sein soll, die Vorinstanz zu informieren bzw. ein entsprechendes Gesuch um

Fristwiederherstellung zu stellen. Nach dem Todesfall des Onkels am 23. April

2016.

hätte der Beschwerdeführer einerseits noch drei Tage innerhalb des

Fristenlaufs Zeit gehabt, dies der Vorinstanz mitzuteilen, da ein Fall einer

absehbaren Säumnis bestand (Plüss, § 12 N. 83). Andererseits blieb er

auch nach Ablauf der Frist bis zum 10. Juni 2016 weiterhin untätig.

Grundsätzlich muss ein

Fristwiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach Wegfall des

Hindernisgrunds gestellt werden, sodass spätestens nach der Beerdigung ein

entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Er macht

zudem selber geltend, nach dem Todesfall des Onkels habe er administrative

Arbeiten zu erledigen gehabt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es ihm

unter diesen Umständen nicht auch möglich gewesen sein soll, bei der Vorinstanz

ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Überdies konnte der Beschwerdeführer

mit seiner Familie daraufhin in die Ferien fahren, was keineswegs als

Begründung für ein Fristversäumnis herangezogen werden kann. Der

Beschwerdeführer hat somit keine Gründe vorgebracht, nach welchen es ihm

objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung

rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen.

Er macht auch nicht geltend, wieso es ihm unter diesen Umständen nicht möglich

gewesen sein soll, eine Drittperson damit zu beauftragen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der Praxis abzuweichen (vgl. E. 2.1).

4.2

Aus dem

Vergleich mit der Frist, welche der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz zur

Beantwortung des Rekurses angesetzt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Die Frist zur Beantwortung des Rekurses richtete sich

nach § 26b VRG (in der bis 30. September 2016 gültigen Fassung),

wonach die Vernehmlassungsfrist in der Regel nicht länger als die

Rechtsmittelfrist – welche beim Rekurs gemäss § 22 Abs. 1 VRG

30.

Tage beträgt – sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt

werden soll. Bei der Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer

Vollmacht etc. handelte es sich hingegen um eine prozessleitende Anordnung des

Präsidenten der Vorinstanz, für welche die Festlegung einer nicht erstreckbaren

Frist von zehn Tagen zulässig war.

4.3

Bezüglich der Frage der Legitimation des

Beschwerdeführers zur Anfechtung des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar

2016.

ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), welche den Beschwerdeführer aufgrund der ihr

vorliegenden Akten als durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar

betroffen beurteilte.

4.4

Der

Beschwerdeführer bietet schliesslich an, seinen Rekurs zurückzuziehen, sollte

die Vorinstanz auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Der Rückzug

eines Rekurses ist bis zur Zustellung des Rekursentscheids möglich (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 21). Im vorliegenden

Verfahrenszeitpunkt kann der Beschwerdeführer seinen Rekurs nicht mehr

zurückziehen. Überdies müsste ein Rückzug vorbehaltslos erklärt werden

(Griffel, § 28 N. 21), weshalb der Beschwerdeführer einen solchen

nicht davon abhängig machen könnte, dass ihm keine Kosten auferlegt würden.

4.5

Der

Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er sei nicht hinreichend darauf

hingewiesen worden, dass im Falle einer Abweisung seines Rekurses

Verfahrenskosten zu tragen seien. Er habe nicht davon ausgehen können, dass

sein Rekurs wie ein gerichtliches Verfahren behandelt werde, bei welchem das

Risiko einer finanziellen Beteiligung bestehe.

Nicht nur ein gerichtliches Verfahren zieht das Risiko

einer Kostenauflage nach sich. Gemäss § 13 VRG können auch Verwaltungsbehörden

für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Bezirksrat ist eine

Verwaltungsbehörde. Beim Rekurs an den Bezirksrat, welcher vorliegend in der

Rechtsmittelbelehrung in der Publikation des angefochtenen Beschlusses vom 12. Januar

2016.

korrekterweise als Rechtsmittel angegeben wurde, handelt es sich um ein

Verwaltungsverfahren. Die Kosten werden in der Regel nach dem

Unterliegerprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Bei Nichteintreten gilt die

Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die

vorinstanzliche Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers zu Recht.

Der Bezirksrat war zudem nicht zu einer vorgängigen Anzeige über das

Kostenrisiko verpflichtet. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen

gewesen, sich vorgängig beim Bezirksrat über die Kostenfolgen eines Rekurses zu

informieren.

4.6

Demzufolge

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …