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Entscheid

VB.2016.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00358

24. August 2016Deutsch27 min

(URT.2016.18304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1978 geborener Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, reiste im Mai 2001 in

die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Nachdem er seiner

Ausreisepflicht nicht nachgekommen war, verheiratete er sich am 16. Januar

2004 mit einer Schweizerin, worauf ihm eine – zuletzt bis zum 3. Juni 2017

verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die

Ehe, aus der 2006 ein Kind hervorgegangen war, wurde 2009 nach gut einjährigem

Getrenntleben der Ehegatten geschieden.

B. In der

Heimat heiratete A im Jahr 2010 B, eine 1989 geborene Landsfrau, welche in der

Folge bis September 2013 zunächst wiederholt für sich allein und hernach auch

für das 2012 aus der Ehe mit A hervorgegangene Kind C erfolglos um Bewilligung

der Einreise bzw. des Aufenthalts ersuchte.

2013 ersuchte B abermals um eine Aufenthaltsbewilligung

für sich und ihr Kind C. Noch während des Bewilligungsverfahrens kam hier im Februar

2015 das Kind D der Eheleute A und B zur Welt.

Mit Verfügung vom 8. April 2015

wies das Migrationsamt des Kantons Zürich Gesuche von B

und C um Aufenthaltsbewilligung ab, setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz

Frist bis 8. Juni 2015 und hielt fest, dass ein

Rekurs gegen diese Verfügung im Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende

Wirkung entfalte. Zur Begründung hiess es im

Wesentlichen, A verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um den

Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu

finanzieren.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab

(Dispositiv-Ziff. I); sie setzte B und C sowie dem in das Verfahren miteinbezogenen D zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 15. August 2016 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die

Rekurskosten B sowie dem ebenfalls als Rekurrenten rubrizierten A unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. IV) und

verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie in Dispositiv-Ziff. III das Armenrecht.

III.

Am 17. Mai/Juni 2016 liessen A, B, C und D

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vollständig aufzuheben und

"den Beschwerdeführer 2-4 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann bzw. Vater zu erteilen" sowie "[i]m Sinne einer vorsorglichen

Massnahme den Beschwerdeführern 2-4 der Aufenthalt während des Verfahrens

zu bewilligen"; zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung.

Mit Präsidialverfügung vom

20.

Juni 2016 setzte das Verwaltungsgericht A, B, C und D Frist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift

zu versehen. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerde – gemeinsam mit

weiteren Unterlagen – beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 27./28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel

bzw. eine Kostennote nachreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Der Beschwerdeführer 1 hat als Ehemann bzw.

Vater ein eigenes Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2–4 und ist damit – da er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm

– zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG).

1.3

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführenden das

Rechtsbegehren, den Beschwerdeführenden 2–4 sei der Aufenthalt während des Verfahrens zu bewilligen, als

Gesuch um aufschiebende Wirkung verstanden haben wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in

Fällen wie dem vorliegenden nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, soweit diese

durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde. Solches ist vorliegend nicht

geschehen. Vielmehr hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom

12.

Mai 2015 einem Begehren der Beschwerdeführenden entsprochen, Vollzugshand­lungen

während des Rekursverfahrens auszusetzen, den Beschwerdeführenden 2–4 im Rekursentscheid eine neue

Ausreisefrist bis 15. August 2016 angesetzt und einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Damit erweist sich das Gesuch der

Beschwerdeführenden als gegenstandslos.

3.

Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat

der Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(AuG, SR 142.20), welcher ihnen eine bessere

Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht.

4.

4.1

Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen

Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).

Anders als die Nachzugsbestim­mungen betreffend Ehegatten und Kinder von

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;

die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I

284.

E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug

des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre

Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende

Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139

I 130 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 5. April 2016,2C_281/2016, E. 2.2).

Hat die in der Schweiz anwesende Person

einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf

einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden

nicht nur in pflicht­gemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das

Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den

anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen –

abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen

Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die

Bewil­ligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungs­bestimmungen

nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137

I 284 E. 2.6 f.).

4.2

Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der

Beschwerdeführer 1 aus seiner ersten Ehe einen

nachehelichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

ableiten könne und insofern über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 EMRK verfüge; zudem sei seine Ehe mit der

Beschwerdeführerin 2 intakt und werde tatsächlich gelebt. Darauf

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorbehaltlich der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

Art. 44 AuG sowie des Fehlens einer der Widerrufsgründe in Art. 62 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) besteht

hier daher ein Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführenden 2–4 zum Beschwerdeführer 1.

Wie den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang weiter entnommen

werden kann, ist das Erfordernis des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten

Wohnung vorliegend gegeben. Ebenso wurden die Nachzugsgesuche fristgerecht

gestellt (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Anforderungen des

Art. 44 lit. a und b AuG sind folglich erfüllt. Strittig und zu

prüfen ist demgegenüber, ob die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn

von lit. c der genannten Bestimmung besteht.

4.2.1

Art. 44 lit. c AuG bezweckt

zu verhindern, dass die nachziehenden Familienan­gehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden und die

öffentliche Hand durch den Familiennachzug belastet wird (Martina Caroni in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/ Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 12).

Damit der

Abweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, muss nach

Rechtsprechung und Lehre eine konkrete Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben bestehen (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3; Marc

Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,

4.

A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Ver­weigerung eines Familiennachzugs erweist sich mithin nur dann als

rechtmässig, wenn die begründete Vermutung naheliegt, das Einkommen vermöge den

Unterhalt (das Existenzminimum) der Familie nicht zu decken. Da die finanziellen Mittel der Familie für die

wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und

Sozialleben und damit letztlich für die Integration der Familienmitglieder,

insbesondere der nachzuziehenden Personen, genügen sollen, muss dabei nicht nur das

betreibungs-, sondern vielmehr das sozialhilferechtliche Existenzminimum

gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den

Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS) aus (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe, 4. A., April 2005 inklusive Ergänzungen, abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >

Richtlinien konsultieren [SKOS-Richtlinien]; ferner BBl 2002 III

3707.

ff., 3793).

Berücksichtigt werden sämtliche Eigenmittel (Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge), wobei

grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Caroni, Art. 44 N. 13; ferner Spescha,

Art. 44 AuG N. 5). Allerdings ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen und kann etwa auch ein künftiges

Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners Berücksichtigung finden, wenn die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit

gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind

(BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. Staatssekretariat für

Migration [SEM], Weisung I zum Ausländerbereich,

6.

Familiennachzug, Version vom 18. Juli

2016, Ziff. 6.4.2.3 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 6. Familiennachzug]).

4.2.2

Die Vorinstanz ging von einem verfügbaren Monatseinkommen

des Beschwerdeführers von Fr. 4'322.- (netto) aus und stellte

diesem einen monatlichen Bedarf der Familie von mindestens Fr. 5'150.05

gegenüber, wobei sie zur Ermittlung des Letzteren auf die Richtsätze der Vereinigung

der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins (VOF)

zurückgriff und neben dem Grundbedarf einer vierköpfigen Familie von

Fr. 2'167.-, dem gerichtlich festgelegten Beitrag von Fr. 650.-

(Fr. 450.- zuzüglich Kinderzulage) an den Unterhalt des Kinds des

Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe, der effektiven Wohnungsmiete in Höhe

von Fr. 1'172.- sowie den Prämien für die obligatorische Krankenkasse von

Fr. 670.05 einen Ergänzungsbedarf für die Ehefrau von Fr. 241.- für

Integrationsmassnahmen und Fr. 250.- an Erwerbsunkosten einberechnete (VOF-Richtlinien, Stand:

28.

August 2012, abrufbar unter: www.vof.ch > Dokumente).

Mit den

Beschwerdeführenden ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die

Einkommenslage des Beschwerdeführers 1 seit dem vorinstanzlichen Entscheid

eine entscheidende Veränderung erfahren hat. Ging die Vorinstanz bei ihrem

Entscheid aufgrund der damaligen Sachlage noch davon aus, der Lohn des

Beschwerdeführers 1 werde im Umfang des den

Betrag von Fr. 4'322.- übersteigenden Anteils

gepfändet und sei somit nur insofern verfügbar, unterliegt gemäss Verfügung des

Gemeindeammann- und Betreibungsamts G vom 26. Mai 2016 gegenwärtig

lediglich noch der das auf Fr. 5'392.05 festgelegte Existenzminimum

übersteigende Betrag der Einkommenspfändung. Ausgehend von einem

durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'011.94 (Durchschnitts­einkommen der letzten zwölf Monate

inklusive Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung der Lohnpfändung) bedeutet

dies, dass die Beschwerdeführenden derzeit über monatliche Eigenmittel in

ungefähr dieser Höhe verfügen können. Unberücksichtigt zu bleiben haben dabei allfällige

Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus einer behaupteten Nebentätigkeit,

trat er die Stelle doch – wenn überhaupt – erst kürzlich an und hat er es

unterlassen, dem Gericht einen entsprechenden Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung nachzureichen, sodass nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit

dauerhaft erzielbaren Zusatzeinkommen auszugehen ist.

Dem verfügbaren Einkommen von durchschnittlich

Fr. 5'011.94 ist der monatliche

Bedarf der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen.

4.2.3

Es liegt nahe, bei der im Zusammenhang mit

der Prüfung der Frage, ob bei den Beschwerdeführenden konkret die Gefahr einer

Fürsorgeabhängigkeit besteht, anzustellenden Bedarfsrechnung von dem nach

kantonalem Sozialhilferecht berechneten (sozialen) Existenzminimum auszugehen,

denn davon hängt ab, ob sie künftig Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten. In

diesem Sinn hat denn auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall

erwogen, dass es im Lichte der ratio legis des Verweigerungsgrunds,

Sozialhilfeausgaben des Staats zu verhindern, als sachfremd erscheine, bei der

Berechnung der Lebenshaltungskosten

andere Kriterien anzuwenden als für das effektive Zusprechen von Sozialleistungen (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.3; vgl.

auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00208,

E. 6.4). Anders zu entscheiden hiesse, dass der

Familiennachzug in Fällen verweigert würde, wo einer ausländischen Person zwar

fremdenpolizeilich als von Fürsorgeabhängigkeit bedroht, sozialhilferechtlich

aber noch längst nicht anspruchsberechtigt erscheint.

Nach § 15

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) soll

die wirtschaft­liche Hilfe im Kanton Zürich das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Als Grundlage der

Berechnung dienen die SKOS-Richtlinien (vgl. § 17

Abs. 1 Satz 2 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]). Entsprechend setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in

jedem Fall zusammen aus der materiellen Grundsicherung,

also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 2'110.- im Fall eines Haushalts mit vier

Personen), den Wohnkosten und der

medizinischen Grundversorgung sowie den effektiv notwendigen situationsbedingten

Leistungen (krankheits- und behinderungsbedingte Zusatzkosten, Erwerbsunkosten,

Hausrat- und Haftpflichtversicherungen usw.); unberücksichtigt bleiben

demgegenüber Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (siehe auch Kapitel C.1

und C.2 SKOS-Richtlinien; vgl. zum Ganzen Kantonales

Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, 2. A.

[Sozialhilfe-Handbuch], Kapitel 6.2.05).

Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich,

ob es zulässig ist, den finanziellen Bedarf der Beschwerdeführenden statt nach

den sozialhilferechtlichen Grundlagen nach den VOF-Richtlinien zu berechnen und

den Lebensunterhalt dementsprechend mit höheren Ansätzen zu bemessen, als sie

in den SKOS-Richtlinien festgelegt sind. So orientieren sich die

VOF-Richtlinien zwar grundsätzlich an denjenigen der SKOS (Ziff. 3.2.4

VOF-Praxis [abrufbar unter:

www.vof.ch > Dokumente]), gerade bei der Bemessung

des Grundbetrags aber gehen jene bei einem Haushalt mit vier Personen von einem

um Fr. 57.- erhöhten Grundbedarf aus. Zudem rechnen

sie einen sogenannten Ergänzungsbedarf für den Lebensbedarf ein (Fr. 241.-

für eine Person) – wohl in

Anlehnung an die erste Ausgabe der SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 1997, welche

einen solchen Zuschlag noch vorsah (vgl. auch noch SKOS-Richtlinien 12/02,

B.2.4; abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >

Richtlinien konsultieren). Mit

Blick auf die geltenden Sozialhilferichtlinien erscheint ein solcher pauschaler

Zuschlag nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, zumal eine bloss abstrakte

Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit nach Rechtsprechung und Lehre noch nicht

genügt, um den Familiennachzug zu verweigern (vgl. BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.3; VGr,

5.

Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, und 18. Dezember 2014, VB.2014.00208, E. 6.4; Spescha, Art. 44 AuG N. 5). Umso weniger rechtfertigen

lässt sich daher, wenn – wie vorliegend – bei der Beurteilung des künftigen Risikos einer

Sozialhilfeabhängigkeit unter dem Titel

Ergänzungsbedarf über die materielle Grundsicherung

hinaus ein rein prophylaktischer Betrag für Integrationsleistungen mitberücksichtigt

wird, für Leistungen also, die bei der sozialhilferechtlichen Existenz­minimumsberechnung

ausgeklammert werden. Lediglich angemessen zu kürzen ist dagegen die von der

Vorinstanz für allfällige Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers 1

eingesetzte Pauschale von Fr. 250.-. So ist dieser Ausgabenposten zwar insofern ausgewiesen,

als der Beschwerdeführer 1 angibt, zwingend auf sein Auto – gemäss Pfändungsurkunde vom 13. März

2014.

mit einem Schätzungswert von Fr. 100.- – angewiesen zu sein, um frühmorgens zu seinem

Arbeitsort zu gelangen. Indes

fliessen in die

sozialhilferechtliche Existenzminimumsberechnung lediglich die effektiven mit der

Erwerbstätigkeit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten ein, und dies auch

nur insoweit, als sie über die bereits im Grundbedarf enthaltenen Kostenanteile

(beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder

für Nahrungsmittel und Getränke) hinausgehen (vgl. Ziff. C.1.2.

SKOS-Richtlinien; Ziff. 8.1.06 Sozialhilfe-Handbuch). In Anbetracht dessen, dass sich die

Wohnung der Beschwerdeführenden lediglich rund 15 km (Fahrdistanz) vom

Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 1 entfernt

befindet und die Kosten für die Parkplatznutzung am Arbeitsort direkt von dessen

Lohn abgezogen werden, erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale deshalb

als zu grosszügig bemessen. Der eingesetzte Betrag ist um Fr. 100.- zu

kürzen.

4.2.4

Bleibt der erwähnte von der Vorinstanz

veranschlagte Ergänzungsbedarf aus­geklammert und wird

der Erwerbsunkostenbeitrag auf Fr. 150.- gekürzt,

resultiert ein Totalbedarf von monatlich Fr. 4'809.05, welcher sich durch das verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers 1

finanzieren lässt. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob bei der vorliegend

massgeblichen Bedarfsberechnung von einem gegenüber demjenigen nach

SKOS-Richtlinien (leicht) erhöhten Grundbetrag ausgegangen werden darf sowie ob

bzw. inwieweit einer – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht –

vorübergehenden Reduktion der Krankenkassenprämien Rechnung zu tragen ist.

4.3

Aus dem Gesagten folgt, dass die

Beschwerdeführenden gegenwärtig über ausreichend finanzielle Mittel verfügen,

um ihren Lebensbedarf zu decken, allerdings nur theoretisch

und auch nur dann, wenn der Beschwerdeführer 1 weiterhin voll erwerbstätig

ist und die Familie dabei absolut bescheiden lebt respektive nichts

Unvorhergesehenes geschieht. Vor diesem Hintergrund bestehen nicht unerhebliche

Bedenken, dass die Beschwerdeführenden künftig ihren finanziellen Verpflichtungen

auf Dauer selbständig nachkommen können. Zusätzlich verstärkt werden diese

Bedenken durch den Umstand, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen häufig nicht

nachgekommen ist. So sind gemäss Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsregisteramts G vom 8. April 2016 gegenüber dem

Beschwerdeführer 1 Betreibungen in der Höhe von Fr. 7'616.85 ausstehend.

In diesen hängigen Betreibungen wird zurzeit eine Lohnpfändung vollzogen.

Sodann hat er insgesamt 16 Verlustscheine in der

Höhe von Fr. 98'164.45. Aber auch gegen die Beschwerdeführerin 2

bestehen aktuell sieben Verlustscheine in der Höhe von Fr. 9'267.50.

Diese finanziellen

Bedenken allein genügen indes nicht, die Voraussetzung von Art. 44

lit. c AuG (mangelnde Sozialhilfeabhängigkeit) nicht als erfüllt

zu betrachten, zumal die Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 bereits im Rahmen der pfändbaren Quote

Berücksichtigung findet und die Beschwerdeführenden 2–4 gleichwohl bislang noch nie bzw. der

Beschwerdeführer 1 zuletzt vom 1. April 2011

bis zum 30. April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten

(vgl. auch BGr, 20. Februar 2008,2C_448/2007, E. 3.4 f.). Zudem rührt die massive

Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 eigenen Angaben zufolge zu einem

wesentlichen Teil von seinem erfolglosen

Versuch her, sich selbständig zu machen. Seitdem er

aber vor rund zwei Jahren eine unbefristete Stelle angetreten und sich sein

Einkommen stabilisiert hat bzw. er es dank einer internen Weiterbildung sowie

häufiger Schicht- bzw. Nachtarbeit sogar stetig steigern konnte, bemüht sich

der Beschwerdeführer 1 um Schuldenabbau und hat

er bereits mittels Lohnpfändungen einen Betrag von über Fr. 8'000.- von

seinen Schulden abbezahlt.

Bei den Schulden der Beschwerdeführerin 2 wiederum handelt es sich hauptsächlich um offene Forderungen

ihrer Krankenkasse, welche nach Angaben der Beschwerdeführenden daher rühren,

dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren beiden Kindern, den

Beschwerdeführenden 3 und 4, erst im Jahr 2016

eine Prämienverbilligung gewährt wurde und sie zuvor über Jahre hinweg zu hohe

Krankenkassenbeiträge leisten mussten. In Übereinstimmung mit diesen

Ausführungen kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre beiden Kinder im Frühjahr 2016 offenbar tatsächlich zum

ersten Mal einen finanziellen Beitrag von insgesamt Fr. 174.70 an ihre

Krankenkassenprämien erhalten haben und die betreffende Prämienrechnung zudem

um Fr. 174.70 reduziert wurde wegen im Vorfeld zu viel geleisteter Zahlungen.

Ausserdem datiert die bisher letzte seitens ihres Versicherungsunternehmens eingeleitete

Betreibung vom Januar 2016. Insbesondere auch mit Blick auf die in Aussicht

gestellte Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit durch den

Beschwerdeführer 1 bzw. einer Teilzeiterwerbstätigkeit durch die

Beschwerdeführerin 2 besteht daher eine intakte Chance, dass sie ihren

Verpflichtungen in Zukunft nachzugehen und ihren Schuldenberg weiter abzubauen

vermögen.

4.4

Damit haben die

Beschwerdeführenden 2–4

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV

(in Verbindung mit Art. 44 AuG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch wegen Vorliegens eines

Widerrufsgrunds erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. c in

Verbindung mit Art. 62 AuG). Konkret stehen die Widerrufsgründe gemäss

Art. 62 lit. c und lit. e AuG zur Diskussion. Demnach erlischt

der Anspruch auf Familiennachzug unter anderem, wenn die ausländische Person

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62

lit. c AuG) bzw. wenn eine Person, für die der Ausländer bzw. die

Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62

lit. e AuG).

4.4.1

Der Widerrufsgrund

nach Art. 62 lit. c AuG ist unter anderem dann erfüllt, wenn

die ausländische Person öffentlichrechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Dazu gehören etwa Steuern, Alimente,

Sozialabgaben, Krankenkassenprämien oder Mietzinse. In diesem Zusammenhang hat

das Bundesgericht entschieden, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang –

konkret waren Schulden von nahezu bzw. über Fr. 100'000.- zu beurteilen –

einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen könne (Silvia Hunziker

in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 36 mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss

der Widerrufsgrund jedoch bei derjenigen Person gegeben sein, um deren Bewilligung es geht (mit Hinweis auf BGr, 21. Juli 2010,

2C_847/2009, E. 3.2, auch zum Folgenden). Insofern ist die an den Beschwerdeführer 1 ergangene

fremdenpolizeiliche Ermahnung vom 13. Juni 2014 bzw. die ihm vorgeworfene Schuldenwirtschaft

bei der Beurteilung des Nachzugs der Beschwerdeführerenden 2–4 nicht von Bedeutung. Solange sein Aufenthaltsrecht noch besteht

bzw. noch kein Wegweisungsverfahren eingeleitet worden ist, bleibt der Anspruch

auf Familiennachzug bestehen. Die Schuldensituation

der Beschwerdeführerin 2 allein aber vermag keinen Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. c AuG

zu setzen.

4.4.2

Art. 62

lit. e AuG sieht demgegenüber ausdrücklich die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs

vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauernd auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl.

Spescha, Art. 62 AuG N. 10). Sowohl zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 als

auch zwischen ihren Kindern besteht ein solches Fürsorgeverhältnis. Der

Sozialhilfebezug eines Familienmitglieds erschiene deshalb als tadelnswertes

Verhalten der gesamten Familie bzw. jedes Einzelnen

von ihnen.

Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass

der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit

wiederholt im Umfang von gesamthaft Fr. 11'727.40 (zuzüglich

Krankenversicherungs­prämien) von der Sozialhilfe

unterstützt werden musste. Letztmals Sozialhilfe bezogen hat er – infolge

Arbeitslosigkeit – vor etwas mehr als fünf Jahren, wobei die Unterstützung

einen Monat andauerte. Seither hat sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers 1 jedoch stetig verbessert,

weshalb aktuell – wie vorstehend unter 4.3 dargelegt –

keine konkrete Gefahr einer massgeblichen Sozialhilfeabhängigkeit (mehr)

besteht. Entgegen der Vorinstanz ist somit auch der Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. e AuG nicht gegeben und erweist sich die Verweigerung

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2–4 aus heutiger Sicht als unrechtmässig.

5.

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten die

Beschwerdeführenden künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihren

Zahlungsverpflichtungen (fortgesetzt) nicht nachkommen, obläge es dem Beschwerdegegner,

rechtzeitig – spätestens beim Entscheid über eine allfällige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen – die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen

in die Wege zu leiten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Ingress sowie lit. e und

allenfalls lit. d AuG).

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser für beide Rechtsmittelverfahren antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich

Mehrwertsteuer) je Fr. 1'000.-

für das Rekurs- sowie das Beschwerdever­fahren zu bezahlen, und zwar – aus sich noch

herausstellendem Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an die jeweilige Vertreterin

der Beschwerdeführenden (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

6.2

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem

Ausgang ebenso gegenstandslos wie – was

alsbald zu zeigen ist – jenes um

unentgeltliche Rechtsvertretung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hingegen ist angesichts der nachgewiesenen Mittellosigkeit und

unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16

Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person (nur) ihrer (ersten) Vertreterin bei der Vorinstanz, H, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (warum, wird sich weisen).

Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von

MLaw E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gälte

es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit)

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde. Nachdem es sich bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nicht

um eine eingetragene Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf

Fr. 110.- pro Stunde zu kürzen. Die der Rechtsvertreterin gewährte

Parteientschädigung ist an deren Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsvertreterin anzurechnen.

6.3

Die jetzige Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen

im Betrag von Fr. 40.80 geltend. Davon entfallen 4 Stunden und

54.

Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 18.90 auf das Beschwerdeverfahren. Dieser Aufwand erscheint angesichts

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als

angemessen. Die Rechtsvertreterin wäre demnach

– unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch dieses Urteil entgegennehmen und

ihren Mandanten mitteilen muss, weswegen der Zeitaufwand auf fünfeinhalb Stunden

und die Barauslagen auf Fr. 20.- aufzurunden sind – für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 675.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

entschädigen. Weil die Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17

Abs. 2 VRG zugesprochene Parteientschädigung, wird das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren gegenstandslos.

Bezüglich des Rekursverfahrens ist die

Sicherheitsdirektion einzuladen, eine allenfalls die Parteientschädigung

übersteigende Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin festzusetzen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,

dass zwar der während des Rekursverfahrens vollzogene Mandatswechsel von H zu

MLaw E der Vorinstanz rechtzeitig angezeigt, diese jedoch anders als bezüglich H

nicht um Einsetzung von E als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde,

weshalb lediglich die unentgeltliche Vertretung durch H

zu entschädigen ist. Letztere ist eingetragene

Rechtsanwältin, hätte also für ihren angemessen erscheinenden Zeitaufwand von

5.

Stunden und 3 Minuten pro Stunde nach verwaltungsgerichtlicher

Berechnungsweise Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 40.30 zugut. Es

rechtfertigt sich deshalb und weil auch noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, die

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren H zuzusprechen.

6.4

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden

sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Das betrifft allerdings nur den eine Parteientschädigung

übersteigenden Anteil der Entschädigung. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

8.

April 2015 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 18. Mai 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird eingeladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

18. Mai 2016

werden die Rekurskosten dem Rekursgegner auferlegt,

wird das Gesuch der Rekurrierenden um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

wird das Gesuch der Rekurrierenden um

unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen,

wird H den Rekurrierenden als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beigeordnet,

hat der Rekursgegner H für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von H für das

Rekursverfahren festzusetzen und ihr unter Anrechnung der ihr zugesprochenen

Parteientschädigung einen allfälligen Mehrbetrag auszuzahlen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand

für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw E eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an…

Abweichende Meinung einer Kammerminderheit

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124

des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und

Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist MLaw

E den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und

der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung (PE) von

Fr. 675.- (einschliesslich Mehrwert­steuer) zu bezahlen.

a) Einerseits ist eine PE nur dann nicht der

Partei selbst, sondern ihrer Vertretung zuzusprechen, wenn Letztere sich als

unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) betätigt (Plüss, § 17 N. 45).

Anderseits soll ein URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden,

sofern diese PE – wie hier – mindestens gleich hoch ausfällt wie die Entschädigung

aus unentgeltlicher Verbeiständung (so Plüss, § 16 N. 102). Die

Praxis des Verwaltungsgerichts hat die genannten beiden Grundsätze recht

unterschiedlich verquickt:

- In der teilweise ausdrücklichen Erwägung, das URB-Gesuch verliere

seinen Gegenstand nicht, sondern es sei ein URB zu bestellen, ansonsten sich diesem

keine PE zusprechen lasse, wurde dem zum URB ernannten Vertreter eine PE

zugesprochen, die etwas höher lag als eine reine URB-Entschädigung (22. Oktober

2014, VB.2014.00259, und 13. November 2014, VB.2014.00544 [beides nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ungereimt hieran erscheint jedenfalls, dass

der URB sich insofern zu Lasten seiner (und auch der Gegen-)Partei bereichert.

- Wie vorliegende von der Kammermehrheit wurde demgegenüber das

URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die (den Aufwand der Vertretung

[mehr als?] deckende) PE aber dieser Vertretung zugesprochen (17. Dezember

2014, VB.2014.00491, und 21. März 2016, VB.2015.00524 [beides ebenso wenig

auf Internet]). Diese Lösung krankt in erster Linie daran, dass die PE nur

einem URB (das einschlägige Gesuch wurde freilich eben als gegenstandslos

geworden abgeschrieben), sonst jedoch der Partei selbst zuzusprechen ist.

- Wiederum anders wurde das URB-Gesuch als gegenstandslos geworden

abgeschrieben und die (eine reine URB-Entschädigung überschreitende) PE der

Partei selbst zugesprochen (24. Februar 2016, VB.2015.00803,

E. 4.2 f.). Hier fehlen zwar die bisher monierten Mängel: Es gibt

wegen Gegenstandslosigkeit des URB-Gesuchs keine Bestellung eines URB und eine

PE zu Gunsten der Partei selbst, da deren Vertreter nicht URB ist. Man könnte

glauben, die Partei erscheine in diesem Fall – zumindest betreffend Vertretung

im Verfahren – nicht mehr bedürftig. Allerdings muss das nicht stimmen. Denn die

Partei schuldet ihrem nicht als URB bestellten Vertreter jetzt ein Honorar, das

höher liegen kann als die PE, auch wenn Letztere den Betrag einer reinen URB-Entschädigung

zumindest erreicht. Also wäre die Partei dann trotzdem bedürftig und bräuchte

einen URB.

- Schliesslich wurde das URB-Gesuch, weil die PE das verlangte

Honorar knapp überschritt, zwar als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die der

Partei zugesprochene PE aber als an dessen Vertreter zahlbar erklärt (18. Februar

2016, VB.2015.00770, E. 5). Ein solches Vorgehen behebt indes die oben

aufgezeigten Probleme nicht.

- Im Übrigen liesse sich noch denken, einen URB zu ernennen und

den eine reine URB-Entschädigung übersteigenden Teil der PE der Partei selbst

zuzusprechen. Diese erhielte so zwar etwas, wofür es an einem guten Grund gebricht.

Doch kann solches auch eintreten, wenn einer kein URB-Gesuch stellenden Partei

eine PE zugesprochen wird, welche das Honorar ihrer Vertretung übertrifft.

b) So befriedigen alle aufgezeigten Ansätze

nicht restlos. Dieser Zwickmühle lässt sich bloss entkommen, wenn die PE (wenn

schon hoch, dann jedenfalls) nicht höher als eine reine URB-Entschädigung ausfällt.

Das kann das Gebot der Angemessenheit einer – regel­mässig nicht vollen – PE nach

§ 17 Abs. 2 VRG keineswegs verletzen (dazu etwa VGr, 11. Juni

2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2 f., und 7. April 2016,

VB.2015.00199, E. 4.3 ff.). Gerade im Ausländerrecht und ebenso hier legt

das Verwaltungsgericht jedoch oft sehr hohe, zuweilen auch zu hohe PE fest,

wogegen der Beschwerdegegner sich obendrein nicht zu wehren vermag. Und

unangängig erschiene es, solches zwecks Schonung der Gerichtskasse vor allem

dort zu tun, wo eigentlich URB gewährt werden muss.