VB.2016.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00358
24. August 2016Deutsch27 min
(URT.2016.18304)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00358
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführende 3
und 4 vertreten durch
die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern),
diese vertreten
durch MLaw E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1978 geborener Ausländer aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat, reiste im Mai 2001 in
die Schweiz ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Nachdem er seiner
Ausreisepflicht nicht nachgekommen war, verheiratete er sich am 16. Januar
2004 mit einer Schweizerin, worauf ihm eine – zuletzt bis zum 3. Juni 2017
verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die
Ehe, aus der 2006 ein Kind hervorgegangen war, wurde 2009 nach gut einjährigem
Getrenntleben der Ehegatten geschieden.
B. In der
Heimat heiratete A im Jahr 2010 B, eine 1989 geborene Landsfrau, welche in der
Folge bis September 2013 zunächst wiederholt für sich allein und hernach auch
für das 2012 aus der Ehe mit A hervorgegangene Kind C erfolglos um Bewilligung
der Einreise bzw. des Aufenthalts ersuchte.
2013 ersuchte B abermals um eine Aufenthaltsbewilligung
für sich und ihr Kind C. Noch während des Bewilligungsverfahrens kam hier im Februar
2015 das Kind D der Eheleute A und B zur Welt.
Mit Verfügung vom 8. April 2015
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich Gesuche von B
und C um Aufenthaltsbewilligung ab, setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz
Frist bis 8. Juni 2015 und hielt fest, dass ein
Rekurs gegen diese Verfügung im Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende
Wirkung entfalte. Zur Begründung hiess es im
Wesentlichen, A verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um den
Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu
finanzieren.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai 2016 ab
(Dispositiv-Ziff. I); sie setzte B und C sowie dem in das Verfahren miteinbezogenen D zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 15. August 2016 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die
Rekurskosten B sowie dem ebenfalls als Rekurrenten rubrizierten A unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. IV) und
verweigerte eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) sowie in Dispositiv-Ziff. III das Armenrecht.
III.
Am 17. Mai/Juni 2016 liessen A, B, C und D
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vollständig aufzuheben und
"den Beschwerdeführer 2-4 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann bzw. Vater zu erteilen" sowie "[i]m Sinne einer vorsorglichen
Massnahme den Beschwerdeführern 2-4 der Aufenthalt während des Verfahrens
zu bewilligen"; zudem ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung.
Mit Präsidialverfügung vom
20.
Juni 2016 setzte das Verwaltungsgericht A, B, C und D Frist an, um die Beschwerde mit einer Originalunterschrift
zu versehen. Innert Frist ging die unterschriebene Beschwerde – gemeinsam mit
weiteren Unterlagen – beim Verwaltungsgericht ein. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 27./28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 2. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel
bzw. eine Kostennote nachreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Der Beschwerdeführer 1 hat als Ehemann bzw.
Vater ein eigenes Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2–4 und ist damit – da er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm
– zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG).
1.3
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführenden das
Rechtsbegehren, den Beschwerdeführenden 2–4 sei der Aufenthalt während des Verfahrens zu bewilligen, als
Gesuch um aufschiebende Wirkung verstanden haben wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in
Fällen wie dem vorliegenden nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, soweit diese
durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde. Solches ist vorliegend nicht
geschehen. Vielmehr hat die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom
12.
Mai 2015 einem Begehren der Beschwerdeführenden entsprochen, Vollzugshandlungen
während des Rekursverfahrens auszusetzen, den Beschwerdeführenden 2–4 im Rekursentscheid eine neue
Ausreisefrist bis 15. August 2016 angesetzt und einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Damit erweist sich das Gesuch der
Beschwerdeführenden als gegenstandslos.
3.
Zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat
der Beschwerdeführenden besteht kein Staatsvertrag im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20), welcher ihnen eine bessere
Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht.
4.
4.1
Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen
Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c).
Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AuG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein;
die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I
284.
E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug
des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre
Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende
Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139
I 130 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 5. April 2016,2C_281/2016, E. 2.2).
Hat die in der Schweiz anwesende Person
einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf
einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden
nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AuG über das
Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den
anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen –
abgesehen von den auch in derartigen Konstellationen zu beachtenden allgemeinen
Schranken von Art. 51 Abs. 2 AuG – regelmässig dann vor, wenn die
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AuG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen
nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 137
I 284 E. 2.6 f.).
4.2
Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der
Beschwerdeführer 1 aus seiner ersten Ehe einen
nachehelichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
ableiten könne und insofern über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 EMRK verfüge; zudem sei seine Ehe mit der
Beschwerdeführerin 2 intakt und werde tatsächlich gelebt. Darauf
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorbehaltlich der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss
Art. 44 AuG sowie des Fehlens einer der Widerrufsgründe in Art. 62 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) besteht
hier daher ein Anspruch auf Nachzug der Beschwerdeführenden 2–4 zum Beschwerdeführer 1.
Wie den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang weiter entnommen
werden kann, ist das Erfordernis des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten
Wohnung vorliegend gegeben. Ebenso wurden die Nachzugsgesuche fristgerecht
gestellt (vgl. Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Anforderungen des
Art. 44 lit. a und b AuG sind folglich erfüllt. Strittig und zu
prüfen ist demgegenüber, ob die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn
von lit. c der genannten Bestimmung besteht.
4.2.1
Art. 44 lit. c AuG bezweckt
zu verhindern, dass die nachziehenden Familienangehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden und die
öffentliche Hand durch den Familiennachzug belastet wird (Martina Caroni in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/ Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 12).
Damit der
Abweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, muss nach
Rechtsprechung und Lehre eine konkrete Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit bzw. der Ausweitung derselben bestehen (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3; Marc
Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,
4.
A., Zürich 2015, Art. 44 AuG N. 5). Die Verweigerung eines Familiennachzugs erweist sich mithin nur dann als
rechtmässig, wenn die begründete Vermutung naheliegt, das Einkommen vermöge den
Unterhalt (das Existenzminimum) der Familie nicht zu decken. Da die finanziellen Mittel der Familie für die
wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und
Sozialleben und damit letztlich für die Integration der Familienmitglieder,
insbesondere der nachzuziehenden Personen, genügen sollen, muss dabei nicht nur das
betreibungs-, sondern vielmehr das sozialhilferechtliche Existenzminimum
gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den
Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS) aus (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe, 4. A., April 2005 inklusive Ergänzungen, abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >
Richtlinien konsultieren [SKOS-Richtlinien]; ferner BBl 2002 III
3707.
ff., 3793).
Berücksichtigt werden sämtliche Eigenmittel (Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge), wobei
grundsätzlich von den aktuellen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Caroni, Art. 44 N. 13; ferner Spescha,
Art. 44 AuG N. 5). Allerdings ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen und kann etwa auch ein künftiges
Einkommen des nachzuziehenden Ehepartners Berücksichtigung finden, wenn die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit
gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sind
(BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. Staatssekretariat für
Migration [SEM], Weisung I zum Ausländerbereich,
6.
Familiennachzug, Version vom 18. Juli
2016, Ziff. 6.4.2.3 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 6. Familiennachzug]).
4.2.2
Die Vorinstanz ging von einem verfügbaren Monatseinkommen
des Beschwerdeführers von Fr. 4'322.- (netto) aus und stellte
diesem einen monatlichen Bedarf der Familie von mindestens Fr. 5'150.05
gegenüber, wobei sie zur Ermittlung des Letzteren auf die Richtsätze der Vereinigung
der Fremdenpolizeichefs der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtensteins (VOF)
zurückgriff und neben dem Grundbedarf einer vierköpfigen Familie von
Fr. 2'167.-, dem gerichtlich festgelegten Beitrag von Fr. 650.-
(Fr. 450.- zuzüglich Kinderzulage) an den Unterhalt des Kinds des
Beschwerdeführers 1 aus erster Ehe, der effektiven Wohnungsmiete in Höhe
von Fr. 1'172.- sowie den Prämien für die obligatorische Krankenkasse von
Fr. 670.05 einen Ergänzungsbedarf für die Ehefrau von Fr. 241.- für
Integrationsmassnahmen und Fr. 250.- an Erwerbsunkosten einberechnete (VOF-Richtlinien, Stand:
28.
August 2012, abrufbar unter: www.vof.ch > Dokumente).
Mit den
Beschwerdeführenden ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die
Einkommenslage des Beschwerdeführers 1 seit dem vorinstanzlichen Entscheid
eine entscheidende Veränderung erfahren hat. Ging die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid aufgrund der damaligen Sachlage noch davon aus, der Lohn des
Beschwerdeführers 1 werde im Umfang des den
Betrag von Fr. 4'322.- übersteigenden Anteils
gepfändet und sei somit nur insofern verfügbar, unterliegt gemäss Verfügung des
Gemeindeammann- und Betreibungsamts G vom 26. Mai 2016 gegenwärtig
lediglich noch der das auf Fr. 5'392.05 festgelegte Existenzminimum
übersteigende Betrag der Einkommenspfändung. Ausgehend von einem
durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 5'011.94 (Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate
inklusive Kinderzulagen und ohne Berücksichtigung der Lohnpfändung) bedeutet
dies, dass die Beschwerdeführenden derzeit über monatliche Eigenmittel in
ungefähr dieser Höhe verfügen können. Unberücksichtigt zu bleiben haben dabei allfällige
Einkünfte des Beschwerdeführers 1 aus einer behaupteten Nebentätigkeit,
trat er die Stelle doch – wenn überhaupt – erst kürzlich an und hat er es
unterlassen, dem Gericht einen entsprechenden Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung nachzureichen, sodass nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit
dauerhaft erzielbaren Zusatzeinkommen auszugehen ist.
Dem verfügbaren Einkommen von durchschnittlich
Fr. 5'011.94 ist der monatliche
Bedarf der Beschwerdeführenden gegenüberzustellen.
4.2.3
Es liegt nahe, bei der im Zusammenhang mit
der Prüfung der Frage, ob bei den Beschwerdeführenden konkret die Gefahr einer
Fürsorgeabhängigkeit besteht, anzustellenden Bedarfsrechnung von dem nach
kantonalem Sozialhilferecht berechneten (sozialen) Existenzminimum auszugehen,
denn davon hängt ab, ob sie künftig Anspruch auf Sozialhilfe haben könnten. In
diesem Sinn hat denn auch das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall
erwogen, dass es im Lichte der ratio legis des Verweigerungsgrunds,
Sozialhilfeausgaben des Staats zu verhindern, als sachfremd erscheine, bei der
Berechnung der Lebenshaltungskosten
andere Kriterien anzuwenden als für das effektive Zusprechen von Sozialleistungen (BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.3; vgl.
auch VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00208,
E. 6.4). Anders zu entscheiden hiesse, dass der
Familiennachzug in Fällen verweigert würde, wo einer ausländischen Person zwar
fremdenpolizeilich als von Fürsorgeabhängigkeit bedroht, sozialhilferechtlich
aber noch längst nicht anspruchsberechtigt erscheint.
Nach § 15
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) soll
die wirtschaftliche Hilfe im Kanton Zürich das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Als Grundlage der
Berechnung dienen die SKOS-Richtlinien (vgl. § 17
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [LS 851.11]). Entsprechend setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in
jedem Fall zusammen aus der materiellen Grundsicherung,
also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 2'110.- im Fall eines Haushalts mit vier
Personen), den Wohnkosten und der
medizinischen Grundversorgung sowie den effektiv notwendigen situationsbedingten
Leistungen (krankheits- und behinderungsbedingte Zusatzkosten, Erwerbsunkosten,
Hausrat- und Haftpflichtversicherungen usw.); unberücksichtigt bleiben
demgegenüber Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (siehe auch Kapitel C.1
und C.2 SKOS-Richtlinien; vgl. zum Ganzen Kantonales
Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, 2. A.
[Sozialhilfe-Handbuch], Kapitel 6.2.05).
Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich,
ob es zulässig ist, den finanziellen Bedarf der Beschwerdeführenden statt nach
den sozialhilferechtlichen Grundlagen nach den VOF-Richtlinien zu berechnen und
den Lebensunterhalt dementsprechend mit höheren Ansätzen zu bemessen, als sie
in den SKOS-Richtlinien festgelegt sind. So orientieren sich die
VOF-Richtlinien zwar grundsätzlich an denjenigen der SKOS (Ziff. 3.2.4
VOF-Praxis [abrufbar unter:
www.vof.ch > Dokumente]), gerade bei der Bemessung
des Grundbetrags aber gehen jene bei einem Haushalt mit vier Personen von einem
um Fr. 57.- erhöhten Grundbedarf aus. Zudem rechnen
sie einen sogenannten Ergänzungsbedarf für den Lebensbedarf ein (Fr. 241.-
für eine Person) – wohl in
Anlehnung an die erste Ausgabe der SKOS-Richtlinien aus dem Jahr 1997, welche
einen solchen Zuschlag noch vorsah (vgl. auch noch SKOS-Richtlinien 12/02,
B.2.4; abrufbar unter www.skos.ch > SKOS-Richtlinien >
Richtlinien konsultieren). Mit
Blick auf die geltenden Sozialhilferichtlinien erscheint ein solcher pauschaler
Zuschlag nicht mehr ohne Weiteres gerechtfertigt, zumal eine bloss abstrakte
Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit nach Rechtsprechung und Lehre noch nicht
genügt, um den Familiennachzug zu verweigern (vgl. BGr, 30. Mai 2011,2C_685/2010, E. 2.3.3; VGr,
5.
Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3, und 18. Dezember 2014, VB.2014.00208, E. 6.4; Spescha, Art. 44 AuG N. 5). Umso weniger rechtfertigen
lässt sich daher, wenn – wie vorliegend – bei der Beurteilung des künftigen Risikos einer
Sozialhilfeabhängigkeit unter dem Titel
Ergänzungsbedarf über die materielle Grundsicherung
hinaus ein rein prophylaktischer Betrag für Integrationsleistungen mitberücksichtigt
wird, für Leistungen also, die bei der sozialhilferechtlichen Existenzminimumsberechnung
ausgeklammert werden. Lediglich angemessen zu kürzen ist dagegen die von der
Vorinstanz für allfällige Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers 1
eingesetzte Pauschale von Fr. 250.-. So ist dieser Ausgabenposten zwar insofern ausgewiesen,
als der Beschwerdeführer 1 angibt, zwingend auf sein Auto – gemäss Pfändungsurkunde vom 13. März
2014.
mit einem Schätzungswert von Fr. 100.- – angewiesen zu sein, um frühmorgens zu seinem
Arbeitsort zu gelangen. Indes
fliessen in die
sozialhilferechtliche Existenzminimumsberechnung lediglich die effektiven mit der
Erwerbstätigkeit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten ein, und dies auch
nur insoweit, als sie über die bereits im Grundbedarf enthaltenen Kostenanteile
(beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder
für Nahrungsmittel und Getränke) hinausgehen (vgl. Ziff. C.1.2.
SKOS-Richtlinien; Ziff. 8.1.06 Sozialhilfe-Handbuch). In Anbetracht dessen, dass sich die
Wohnung der Beschwerdeführenden lediglich rund 15 km (Fahrdistanz) vom
Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 1 entfernt
befindet und die Kosten für die Parkplatznutzung am Arbeitsort direkt von dessen
Lohn abgezogen werden, erscheint die von der Vorinstanz eingesetzte Pauschale deshalb
als zu grosszügig bemessen. Der eingesetzte Betrag ist um Fr. 100.- zu
kürzen.
4.2.4
Bleibt der erwähnte von der Vorinstanz
veranschlagte Ergänzungsbedarf ausgeklammert und wird
der Erwerbsunkostenbeitrag auf Fr. 150.- gekürzt,
resultiert ein Totalbedarf von monatlich Fr. 4'809.05, welcher sich durch das verfügbare Einkommen des Beschwerdeführers 1
finanzieren lässt. Bei diesem Resultat kann offenbleiben, ob bei der vorliegend
massgeblichen Bedarfsberechnung von einem gegenüber demjenigen nach
SKOS-Richtlinien (leicht) erhöhten Grundbetrag ausgegangen werden darf sowie ob
bzw. inwieweit einer – wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht –
vorübergehenden Reduktion der Krankenkassenprämien Rechnung zu tragen ist.
4.3
Aus dem Gesagten folgt, dass die
Beschwerdeführenden gegenwärtig über ausreichend finanzielle Mittel verfügen,
um ihren Lebensbedarf zu decken, allerdings nur theoretisch
und auch nur dann, wenn der Beschwerdeführer 1 weiterhin voll erwerbstätig
ist und die Familie dabei absolut bescheiden lebt respektive nichts
Unvorhergesehenes geschieht. Vor diesem Hintergrund bestehen nicht unerhebliche
Bedenken, dass die Beschwerdeführenden künftig ihren finanziellen Verpflichtungen
auf Dauer selbständig nachkommen können. Zusätzlich verstärkt werden diese
Bedenken durch den Umstand, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen häufig nicht
nachgekommen ist. So sind gemäss Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsregisteramts G vom 8. April 2016 gegenüber dem
Beschwerdeführer 1 Betreibungen in der Höhe von Fr. 7'616.85 ausstehend.
In diesen hängigen Betreibungen wird zurzeit eine Lohnpfändung vollzogen.
Sodann hat er insgesamt 16 Verlustscheine in der
Höhe von Fr. 98'164.45. Aber auch gegen die Beschwerdeführerin 2
bestehen aktuell sieben Verlustscheine in der Höhe von Fr. 9'267.50.
Diese finanziellen
Bedenken allein genügen indes nicht, die Voraussetzung von Art. 44
lit. c AuG (mangelnde Sozialhilfeabhängigkeit) nicht als erfüllt
zu betrachten, zumal die Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 bereits im Rahmen der pfändbaren Quote
Berücksichtigung findet und die Beschwerdeführenden 2–4 gleichwohl bislang noch nie bzw. der
Beschwerdeführer 1 zuletzt vom 1. April 2011
bis zum 30. April 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten
(vgl. auch BGr, 20. Februar 2008,2C_448/2007, E. 3.4 f.). Zudem rührt die massive
Schuldenbelastung des Beschwerdeführers 1 eigenen Angaben zufolge zu einem
wesentlichen Teil von seinem erfolglosen
Versuch her, sich selbständig zu machen. Seitdem er
aber vor rund zwei Jahren eine unbefristete Stelle angetreten und sich sein
Einkommen stabilisiert hat bzw. er es dank einer internen Weiterbildung sowie
häufiger Schicht- bzw. Nachtarbeit sogar stetig steigern konnte, bemüht sich
der Beschwerdeführer 1 um Schuldenabbau und hat
er bereits mittels Lohnpfändungen einen Betrag von über Fr. 8'000.- von
seinen Schulden abbezahlt.
Bei den Schulden der Beschwerdeführerin 2 wiederum handelt es sich hauptsächlich um offene Forderungen
ihrer Krankenkasse, welche nach Angaben der Beschwerdeführenden daher rühren,
dass der Beschwerdeführerin 2 und ihren beiden Kindern, den
Beschwerdeführenden 3 und 4, erst im Jahr 2016
eine Prämienverbilligung gewährt wurde und sie zuvor über Jahre hinweg zu hohe
Krankenkassenbeiträge leisten mussten. In Übereinstimmung mit diesen
Ausführungen kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihre beiden Kinder im Frühjahr 2016 offenbar tatsächlich zum
ersten Mal einen finanziellen Beitrag von insgesamt Fr. 174.70 an ihre
Krankenkassenprämien erhalten haben und die betreffende Prämienrechnung zudem
um Fr. 174.70 reduziert wurde wegen im Vorfeld zu viel geleisteter Zahlungen.
Ausserdem datiert die bisher letzte seitens ihres Versicherungsunternehmens eingeleitete
Betreibung vom Januar 2016. Insbesondere auch mit Blick auf die in Aussicht
gestellte Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit durch den
Beschwerdeführer 1 bzw. einer Teilzeiterwerbstätigkeit durch die
Beschwerdeführerin 2 besteht daher eine intakte Chance, dass sie ihren
Verpflichtungen in Zukunft nachzugehen und ihren Schuldenberg weiter abzubauen
vermögen.
4.4
Damit haben die
Beschwerdeführenden 2–4
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV
(in Verbindung mit Art. 44 AuG) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch wegen Vorliegens eines
Widerrufsgrunds erloschen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. c in
Verbindung mit Art. 62 AuG). Konkret stehen die Widerrufsgründe gemäss
Art. 62 lit. c und lit. e AuG zur Diskussion. Demnach erlischt
der Anspruch auf Familiennachzug unter anderem, wenn die ausländische Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62
lit. c AuG) bzw. wenn eine Person, für die der Ausländer bzw. die
Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62
lit. e AuG).
4.4.1
Der Widerrufsgrund
nach Art. 62 lit. c AuG ist unter anderem dann erfüllt, wenn
die ausländische Person öffentlichrechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Dazu gehören etwa Steuern, Alimente,
Sozialabgaben, Krankenkassenprämien oder Mietzinse. In diesem Zusammenhang hat
das Bundesgericht entschieden, dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang –
konkret waren Schulden von nahezu bzw. über Fr. 100'000.- zu beurteilen –
einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen könne (Silvia Hunziker
in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 36 mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss
der Widerrufsgrund jedoch bei derjenigen Person gegeben sein, um deren Bewilligung es geht (mit Hinweis auf BGr, 21. Juli 2010,
2C_847/2009, E. 3.2, auch zum Folgenden). Insofern ist die an den Beschwerdeführer 1 ergangene
fremdenpolizeiliche Ermahnung vom 13. Juni 2014 bzw. die ihm vorgeworfene Schuldenwirtschaft
bei der Beurteilung des Nachzugs der Beschwerdeführerenden 2–4 nicht von Bedeutung. Solange sein Aufenthaltsrecht noch besteht
bzw. noch kein Wegweisungsverfahren eingeleitet worden ist, bleibt der Anspruch
auf Familiennachzug bestehen. Die Schuldensituation
der Beschwerdeführerin 2 allein aber vermag keinen Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. c AuG
zu setzen.
4.4.2
Art. 62
lit. e AuG sieht demgegenüber ausdrücklich die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs
vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauernd auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl.
Spescha, Art. 62 AuG N. 10). Sowohl zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 als
auch zwischen ihren Kindern besteht ein solches Fürsorgeverhältnis. Der
Sozialhilfebezug eines Familienmitglieds erschiene deshalb als tadelnswertes
Verhalten der gesamten Familie bzw. jedes Einzelnen
von ihnen.
Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit
wiederholt im Umfang von gesamthaft Fr. 11'727.40 (zuzüglich
Krankenversicherungsprämien) von der Sozialhilfe
unterstützt werden musste. Letztmals Sozialhilfe bezogen hat er – infolge
Arbeitslosigkeit – vor etwas mehr als fünf Jahren, wobei die Unterstützung
einen Monat andauerte. Seither hat sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers 1 jedoch stetig verbessert,
weshalb aktuell – wie vorstehend unter 4.3 dargelegt –
keine konkrete Gefahr einer massgeblichen Sozialhilfeabhängigkeit (mehr)
besteht. Entgegen der Vorinstanz ist somit auch der Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. e AuG nicht gegeben und erweist sich die Verweigerung
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2–4 aus heutiger Sicht als unrechtmässig.
5.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten die
Beschwerdeführenden künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein oder ihren
Zahlungsverpflichtungen (fortgesetzt) nicht nachkommen, obläge es dem Beschwerdegegner,
rechtzeitig – spätestens beim Entscheid über eine allfällige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen – die erforderlichen ausländerrechtlichen Massnahmen
in die Wege zu leiten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Ingress sowie lit. e und
allenfalls lit. d AuG).
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser für beide Rechtsmittelverfahren antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von (einschliesslich
Mehrwertsteuer) je Fr. 1'000.-
für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, und zwar – aus sich noch
herausstellendem Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an die jeweilige Vertreterin
der Beschwerdeführenden (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
6.2
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem
Ausgang ebenso gegenstandslos wie – was
alsbald zu zeigen ist – jenes um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Rekursverfahren hingegen ist angesichts der nachgewiesenen Mittellosigkeit und
unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person (nur) ihrer (ersten) Vertreterin bei der Vorinstanz, H, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (warum, wird sich weisen).
Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von
MLaw E für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gälte
es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit)
§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde. Nachdem es sich bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nicht
um eine eingetragene Rechtsanwältin handelt, ist dieser Ansatz angemessen auf
Fr. 110.- pro Stunde zu kürzen. Die der Rechtsvertreterin gewährte
Parteientschädigung ist an deren Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsvertreterin anzurechnen.
6.3
Die jetzige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden und 5 Minuten sowie Auslagen
im Betrag von Fr. 40.80 geltend. Davon entfallen 4 Stunden und
54.
Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 18.90 auf das Beschwerdeverfahren. Dieser Aufwand erscheint angesichts
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als
angemessen. Die Rechtsvertreterin wäre demnach
– unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch dieses Urteil entgegennehmen und
ihren Mandanten mitteilen muss, weswegen der Zeitaufwand auf fünfeinhalb Stunden
und die Barauslagen auf Fr. 20.- aufzurunden sind – für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 675.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
entschädigen. Weil die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17
Abs. 2 VRG zugesprochene Parteientschädigung, wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gegenstandslos.
Bezüglich des Rekursverfahrens ist die
Sicherheitsdirektion einzuladen, eine allenfalls die Parteientschädigung
übersteigende Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin festzusetzen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass zwar der während des Rekursverfahrens vollzogene Mandatswechsel von H zu
MLaw E der Vorinstanz rechtzeitig angezeigt, diese jedoch anders als bezüglich H
nicht um Einsetzung von E als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht wurde,
weshalb lediglich die unentgeltliche Vertretung durch H
zu entschädigen ist. Letztere ist eingetragene
Rechtsanwältin, hätte also für ihren angemessen erscheinenden Zeitaufwand von
5.
Stunden und 3 Minuten pro Stunde nach verwaltungsgerichtlicher
Berechnungsweise Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 40.30 zugut. Es
rechtfertigt sich deshalb und weil auch noch die Mehrwertsteuer hinzukommt, die
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren H zuzusprechen.
6.4
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden
sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Das betrifft allerdings nur den eine Parteientschädigung
übersteigenden Anteil der Entschädigung. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
8.
April 2015 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 18. Mai 2016 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird eingeladen, den Beschwerdeführenden 2–4 eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2.
In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
18. Mai 2016
‒
werden die Rekurskosten dem Rekursgegner auferlegt,
‒
wird das Gesuch der Rekurrierenden um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
‒
wird das Gesuch der Rekurrierenden um
unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen,
‒
wird H den Rekurrierenden als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beigeordnet,
‒
hat der Rekursgegner H für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von H für das
Rekursverfahren festzusetzen und ihr unter Anrechnung der ihr zugesprochenen
Parteientschädigung einen allfälligen Mehrbetrag auszuzahlen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
für das Verwaltungsgerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, MLaw E eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an…
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124
des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-organisation im Zivil- und
Strafprozess vom 6. September 2006 [LS 211.1])
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist MLaw
E den Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und
der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung (PE) von
Fr. 675.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
a) Einerseits ist eine PE nur dann nicht der
Partei selbst, sondern ihrer Vertretung zuzusprechen, wenn Letztere sich als
unentgeltlicher Rechtsbeistand (URB) betätigt (Plüss, § 17 N. 45).
Anderseits soll ein URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden,
sofern diese PE – wie hier – mindestens gleich hoch ausfällt wie die Entschädigung
aus unentgeltlicher Verbeiständung (so Plüss, § 16 N. 102). Die
Praxis des Verwaltungsgerichts hat die genannten beiden Grundsätze recht
unterschiedlich verquickt:
- In der teilweise ausdrücklichen Erwägung, das URB-Gesuch verliere
seinen Gegenstand nicht, sondern es sei ein URB zu bestellen, ansonsten sich diesem
keine PE zusprechen lasse, wurde dem zum URB ernannten Vertreter eine PE
zugesprochen, die etwas höher lag als eine reine URB-Entschädigung (22. Oktober
2014, VB.2014.00259, und 13. November 2014, VB.2014.00544 [beides nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Ungereimt hieran erscheint jedenfalls, dass
der URB sich insofern zu Lasten seiner (und auch der Gegen-)Partei bereichert.
- Wie vorliegende von der Kammermehrheit wurde demgegenüber das
URB-Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die (den Aufwand der Vertretung
[mehr als?] deckende) PE aber dieser Vertretung zugesprochen (17. Dezember
2014, VB.2014.00491, und 21. März 2016, VB.2015.00524 [beides ebenso wenig
auf Internet]). Diese Lösung krankt in erster Linie daran, dass die PE nur
einem URB (das einschlägige Gesuch wurde freilich eben als gegenstandslos
geworden abgeschrieben), sonst jedoch der Partei selbst zuzusprechen ist.
- Wiederum anders wurde das URB-Gesuch als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und die (eine reine URB-Entschädigung überschreitende) PE der
Partei selbst zugesprochen (24. Februar 2016, VB.2015.00803,
E. 4.2 f.). Hier fehlen zwar die bisher monierten Mängel: Es gibt
wegen Gegenstandslosigkeit des URB-Gesuchs keine Bestellung eines URB und eine
PE zu Gunsten der Partei selbst, da deren Vertreter nicht URB ist. Man könnte
glauben, die Partei erscheine in diesem Fall – zumindest betreffend Vertretung
im Verfahren – nicht mehr bedürftig. Allerdings muss das nicht stimmen. Denn die
Partei schuldet ihrem nicht als URB bestellten Vertreter jetzt ein Honorar, das
höher liegen kann als die PE, auch wenn Letztere den Betrag einer reinen URB-Entschädigung
zumindest erreicht. Also wäre die Partei dann trotzdem bedürftig und bräuchte
einen URB.
- Schliesslich wurde das URB-Gesuch, weil die PE das verlangte
Honorar knapp überschritt, zwar als gegenstandslos geworden abgeschrieben, die der
Partei zugesprochene PE aber als an dessen Vertreter zahlbar erklärt (18. Februar
2016, VB.2015.00770, E. 5). Ein solches Vorgehen behebt indes die oben
aufgezeigten Probleme nicht.
- Im Übrigen liesse sich noch denken, einen URB zu ernennen und
den eine reine URB-Entschädigung übersteigenden Teil der PE der Partei selbst
zuzusprechen. Diese erhielte so zwar etwas, wofür es an einem guten Grund gebricht.
Doch kann solches auch eintreten, wenn einer kein URB-Gesuch stellenden Partei
eine PE zugesprochen wird, welche das Honorar ihrer Vertretung übertrifft.
b) So befriedigen alle aufgezeigten Ansätze
nicht restlos. Dieser Zwickmühle lässt sich bloss entkommen, wenn die PE (wenn
schon hoch, dann jedenfalls) nicht höher als eine reine URB-Entschädigung ausfällt.
Das kann das Gebot der Angemessenheit einer – regelmässig nicht vollen – PE nach
§ 17 Abs. 2 VRG keineswegs verletzen (dazu etwa VGr, 11. Juni
2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2 f., und 7. April 2016,
VB.2015.00199, E. 4.3 ff.). Gerade im Ausländerrecht und ebenso hier legt
das Verwaltungsgericht jedoch oft sehr hohe, zuweilen auch zu hohe PE fest,
wogegen der Beschwerdegegner sich obendrein nicht zu wehren vermag. Und
unangängig erschiene es, solches zwecks Schonung der Gerichtskasse vor allem
dort zu tun, wo eigentlich URB gewährt werden muss.