Lexipedia

Entscheid

VB.2016.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00359

24. August 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1981

geborener Ausländer, reiste Anfang 2006 in die Schweiz ein, wo er sich im April

2006 mit einer Schweizerin verheiratete, welche keine zwei Monate zuvor ein gemeinsames

Kind geboren hatte. Zum Verbleib bei Ehefrau und Kind erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton E.

Mit eheschutzrichterlicher Verfügung des Gerichts F vom

31. Oktober 2008 wurde festgestellt, dass die Ehegatten den gemeinsamen

Haushalt – wie im Mai 2008 bereits geschehen – aufheben dürften, das Kind unter

die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt, worauf die

Migrationsbehörde des Kantons E den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A

prüfte. Am 5. Dezember 2008 wurde Letzterem mitgeteilt, dass aufgrund der

aktuell sehr guten Beziehung zu seinem Kind nur ausnahmsweise von einem

Bewilligungswiderruf abgesehen werde, sein weiterer Aufenthalt jedoch an die

Bedingungen geknüpft sei, dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe,

keine Schulden beim Betreibungs- und Sozialamt verursache und sich regelmässig

um sein Kind kümmere sowie die Alimente bezahle. In den Folgejahren wurde A

wiederholt zur Einhaltung dieser Bedingungen ermahnt bzw. im April 2011 sogar

ausländerrechtlich verwarnt und seine Aufenthaltsbewilligung jeweils lediglich

unter jedem Vorbehalt und auf Zusehen sowie Wohlverhalten hin um ein weiteres

Jahr verlängert.

B. Seit

dem 25. Januar 2011 geschieden, zog A Anfang Juni 2013 in den Kanton

Zürich und ersuchte hier am 13. Juni 2013 um Bewilligung des Zuzugs bzw.

des Aufenthalts. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das Migrationsamt

des Kantons Zürich das Gesuch ab und wies A auf das Jahresende aus dem Kantonsgebiet

weg.

Am 19. März 2014, während des hiergegen anhängig

gemachten Rekursverfahrens, heiratete A die 1979 geborene B, Bürgerin eines

EU-Staats und der Schweiz. Mit B hat A ein im Jahr 2015 geborenes Kind. B ist

derzeit in Erwartung mit ihrem zweiten gemeinsamen Kind. Gestützt auf die

Heirat wurde A eine bis am 2. April 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich erteilt.

C. Während

seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-

Strafbefehl des Amts G

vom 15. September 2009: Geldstrafe von 15 Tagessätzen,

bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 480.- wegen

Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

10. August 2010: Geldstrafe von 18 Tagessätzen,

bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 300.- wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

27. Dezember 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen,

bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von Fr. 400.- als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. August 2010 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl des Amts G

vom 8. Dezember 2011: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafen gemäss Strafbefehlen vom 10. August und vom

27. Dezember 2010 sowie Verurteilung wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer

Busse von Fr. 600.-;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Juni 2014: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. Dezember 2014 und Verurteilung wegen

einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung,

mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von

27 Monaten, teilbedingt bei einer Probezeit von vier Jahren.

D. Mit

Verfügung vom 12. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 10. März 2015 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen

liessen A und B am 12. Februar 2015 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 wies

diese das Rechtsmittel ab (nämlich betreffend Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung), soweit es nicht gegenstandslos geworden war (nämlich

betreffend Widerruf derselben) und setzte A eine neue

Ausreisefrist bis 31. Juli 2016 an (Dispositiv-Ziff. I f.);

sie verweigerte Armenrecht sowie Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. IV die

Kosten ihres Verfahrens A sowie B.

III.

Am 16. Juni 2016 liessen A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und – soweit damit nicht ihr

Armenrechtsgesuch abgewiesen worden war – Aufhebung des

Rekursentscheids und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter

Entschädigungsfolge beantragen; zudem liessen sie um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung ersuchen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 7. Juli und 11. sowie 12. August 2016 reichten A und B weitere Unterlagen ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es auch

vorliegend – zufolge Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers –

nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.

2.

2.1

Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familien-angehörigen hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Europäische Union

[EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer

vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG).

2.2

Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben Ausländerinnen und Ausländer, die in einer ehelichen Gemeinschaft

mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin leben, grundsätzlich Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Rechtsanspruch steht unter

dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen

derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann,

wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen

von mehr als einem Jahr,

verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG), wobei es keine Rolle spielt,

ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,

E. 4.4 f. – 13. September 2011,2C_665/2011, E. 2.1

27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

Bei Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin Bürgerin der Schweiz und

eines EU-Staats ist – zusätzlich auf

das Freizügigkeitsabkommen berufen können (Art. 7

lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 136 II

5.

E. 3.2; vgl. ferner betreffend die

Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auf

schweizerisch-europäische Doppelbürger BGE 135 II

369.

E. 2), ist darüber hinaus in Anwendung von

Art. 5 Anhang I FZA

zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit

Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf

dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als

die ihr zugrunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA

steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus

generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.

Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person

auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der

Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit

sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit

gerechtfertigt sind [ABl 1964 L 56/850, abrufbar unter

www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen

wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende

Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014,

2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Schliesslich rechtfertigt sich eine

aufenthaltsbeendende Massnahme nur, wenn die jeweils im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung diese als verhältnismässig erscheinen lässt,

wobei namentlich die Schwere des Delikts und des

Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen (ordnungsgemässen) Anwesenheit sowie

die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BGE 139 I 16

E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 [je mit weiteren

Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

[AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Gerade bei schweren Straftaten wie

etwa Gewaltdelikten (BGr, 6. März 2015,2C_898/2014, E. 3.2 mit Hinweisen)

und wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person dabei regelmässig schwer

und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch

gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).

Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung

des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1

E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person – wie der

Beschwerdeführer – nahe Angehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der

Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich

gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die

Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur

statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die

Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz

der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat,

die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und

der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit

aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel

Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern sowie

deren Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da

bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären

Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das

Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung

grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II

377.

E. 4.3; BGr,

16.

September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verurteilung

durch das Bezirksgericht Zürich im Juni 2014 zu einer (teilbedingten)

Freiheitsstrafe von 27 Monaten den in Art. 62 lit. b (in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG

verankerten Widerrufsgrund (oben 2.2) gesetzt.

3.2

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Einschränkung der

Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des

Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.

3.2.1

Das Bezirksgericht Zürich befand

den Beschwerdeführer als der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten

Nötigung sowie Tätlichkeiten schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil

vom 10. Juni 2014 bzw. in der insoweit in die Urteilserwägungen

übernommenen Anklageschrift vom 24. Februar 2014 zufolge hielt sich der

Beschwerdeführer in der Nacht des 3. August 2013 gemeinsam mit (s)einer

damaligen Freundin in einem Zürcher Nachtclub auf, als er Letztere unvermittelt

mindestens einmal heftig ins Gesicht schlug, sodass sie sich eine (leicht)

blutende Wunde an der linken Gesichtshälfte zuzog. Als die Geschädigte

anschliessend den Club verliess und sich auf den Weg

zu ihrem Fahrzeug machte, folgte ihr der Beschwerdeführer und schlug ihr eine

Whisky-Flasche gegen die linke Gesichtshälfte, worauf sie zu Boden ging.

Nachdem die Geschädigte sich wieder erhoben hatte, riss sie der

Beschwerdeführer an den Haaren erneut zu Boden, schlug ihr wiederholt mit der

flachen Hand gegen den Kopf bzw. den Gesichtsbereich

und versetzte der am Boden Liegenden zudem mindestens zwei starke Tritte in den

Oberkörper- und Kopfbereich. Die Geschädigte erlitt dabei eine

Gesichtskontusion mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue

sowie eine Schädelkontusion bei der linken Schläfe und zog

sich blaue Flecken im Rippenbereich und am rechten Arm zu. Bereits vor diesem

Vorfall hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni/Juli 2013

ebenfalls im Ausgang mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sodass die

Innenseite ihrer Oberlippe aufgeplatzt war und ihre linke Gesichtshälfte

leichte Kratzer davontrug.

Als die Geschädigte dieses Ereignis zur Anzeige bringen wollte, drohte ihr der Beschwerdeführer damit,

dass es noch viel schlimmer komme, wenn sie zur Polizei gehe.

Ende Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer schliesslich eine weitere Geschädigte

im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt und

gewaltsam zurück in die Wohnung geschleift, um sie am Verlassen ihrer Wohnung

zu hindern. Darauf behändigte der Beschwerdeführer in der Küche ein Messer,

hielt dessen Klinge an den Hals der Geschädigten und drohte ihr damit, sie

umzubringen, wenn sie jetzt nicht ruhig sei. Im April

2013.

schickte er der Geschädigten zudem zwei SMS mit Beschimpfungen

und Drohungen.

Der Beschwerdeführer hat damit mehrfach

und in schwerer Weise die physische und psychische Integrität von Mitmenschen

verletzt. Die mit seinem Verhalten verbundene

Rechtsgüterverletzung wiegt nicht mehr leicht. Dem Strafurteil lassen sich keine Gründe

entnehmen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht

erscheinen liessen. Im Gegenteil gelangt das Strafgericht bezüglich des

Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gegenüber der erstgenannten Geschädigten

zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von Brutalität und

Skrupellosigkeit zeuge. So habe er die physisch unterlegene Geschädigte aus

nichtigem Grund innert kurzer Zeit zweimal mit nicht zu unterschätzender,

massiver Körpergewalt angegriffen und erst von ihr abgelassen, als sich andere

Leute dem Geschehen genähert hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer ein

erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und gleichzeitig das

zwischen ihm und der Geschädigten aufgrund ihrer Beziehung bestehende

Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Insgesamt sei das mit der Tat einhergehende

Verschulden daher als eher schwer einzustufen. Und auch bezüglich der übrigen

Delikte wurde das Tatverschulden als nicht (mehr) leicht bzw. erheblich qualifiziert,

zumal der Beschwerdeführer auch hier jeweils das zwischen ihm und den

Geschädigten bestehende Vertrauensverhältnis aus unerklärlichen und nichtigen

Gründen ausgenutzt hatte.

3.2.2

Der Beschwerdeführer

ist weder vor noch nach der Verurteilung durch weitere

Gewaltdelikte aufgefallen, was auf eine geringere Rückfallgefahr schliessen lässt. Ein im Jahr 2009 gegen ihn

eingeleitetes Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde

offenbar eingestellt; die beiden Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzungen

liegen bald sechs Jahre zurück, die letzte Sanktionierung über zwei Jahre.

Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen

Gefährdung angemessen zu berücksichtigen ist

sodann, dass der Beschwerdeführer während des laufenden

Strafverfahrens die Ehe mit der Beschwerdeführerin eingegangen ist und

gegenwärtig in stabilen Familienverhältnissen lebt. Auf eine erhöhte Stabilität seiner persönlichen Verhältnisse lässt daneben auch seine derzeitige Beziehung zu seinem

heute zehnjährigen Kind aus erster Ehe schliessen. War der Beschwerdeführer

zudem bisher lediglich im Rahmen

verschiedener befristeter Anstellungsverhältnisse tätig und dazwischen immer wieder arbeitslos, schloss er im Juni dieses Jahres einen unbefristeten Rahmenvertrag für ein

Arbeitsverhältnis auf Abruf mit dem Arbeitgeber seiner Ehefrau ab, welcher

gemäss Bestätigung vom 31. Mai 2016 beabsichtigt, ihn künftig "als

Springer bei Bedarf" einzusetzen. Den eingereichten Lohnabrechnungen

lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum

in den letzten Monaten konstant zu steigern vermochte und im Monat Juli 29 Stunden

im (Erwerbs-)Einsatz war. Daneben versieht er eigenen Angaben

zufolge "eine – der Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis

gleichzusetzende – Arbeit als Hausmann" und kümmert er sich –

während die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht – um sein einjähriges

Kind. Wie aus den Akten weiter erhellt, kommt der Beschwerdeführer schliesslich

seit Anfang dieses Jahres auch seiner Unterhaltsverpflichtung

seinem erstgeborenen Kind gegenüber zumindest teilweise nach.

Insgesamt erscheint die private Situation des Beschwerdeführers weit gefestigter als zur Zeit seiner

letzten Deliktstätigkeit, das heisst

der wiederholten

Gewalttätigkeit gegenüber zweier seiner Freundinnen. Obschon angesichts der mit diesen

Delikten offenbarten hohen Aggressions- und

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers die Begehung weiterer Gewaltdelikte

insbesondere anlässlich eines Beziehungsstreits nicht gänzlich ausgeschlossen

werden kann, ist die Gefahr künftiger Delinquenz damit

nicht als derart gross einzustufen, dass mit der

Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichenden schweren

Gefährdung von Interessen der Gesellschaft ausgegangen werden könnte.

3.3

Weil

demnach mangels gegenwärtiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

durch den Beschwerdeführer keine Grundlage besteht, um ihm im

Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA den Aufenthalt in der

Schweiz zu verweigern, hat dieser Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung.

Anzumerken bleibt, dass die Beurteilung anders ausgefallen

wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht dank der Staatsangehörigkeit

seiner Ehefrau auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Der Beschwerdeführer ist

insofern wegen seines Verhaltens zu verwarnen, und es droht für den Fall, dass

er erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung

anderweitig gefährden sollte, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Art. 96 Abs. 2 AuG).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist sodann im Sinn der Erwägungen zu verwarnen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

erscheinen die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als

auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind

(§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen

hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

5.2

Weil den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der

gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das

heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation

einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den

Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu

erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Aus den von den

Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der

Beschwerdeführer in den letzten Monaten durchschnittlich Fr. 1'146.75 im

Monat verdiente und seine Ehefrau über ein monatliches Einkommen (inklusive

Kinderzulagen und 13. Monatslohn) von Fr. 6'120.- verfügt. Nach Abzug des Grundbedarfs einer Familie mit zwei kleinen Kindern von Fr. 2'500.-, der Mietkosten

in Höhe von Fr. 768.-, der während der letzten Monate an den Unterhalt des Kinds aus

erster Ehe geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 100.-, der künftig

(unter Berücksichtigung des ungeborenen Kinds) zu erwartenden Krankenkassenkosten in Höhe

von rund Fr. 960.-, der Kosten für die Unterbringung des Kinds der

Beschwerdeführenden in der Kinderkrippe von Fr. 471.- im Monat sowie eines

Pauschalabzugs von Fr. 40.- für die Hausrat- und

Haftpflichtversicherung verbleibt den Beschwerdeführenden ein Überschuss von

rund Fr. 2'427.75. Selbst wenn man mit der

Vorinstanz zusätzlich einen Betrag von Fr. 450.-

für allfällige – nicht substanziiert geltend gemachte – unumgängliche

Berufsauslagen der Beschwerdeführerin sowie einen Teil der monatlichen

Anzahlungsrate eines von den Beschwerdeführenden aufgenommenen Kredits in Höhe

von Fr. 40'000.- mitberücksichtigte, ist somit immer noch davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Gerichts- und Anwaltskosten innert

nützlicher Frist begleichen können, weshalb sie nicht als mittellos gelten. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers geltend

gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr,

6.

März 2014,2C_207/2014, E. 2.1, BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen; das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem

Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011, E. 1.4). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

12.

Januar 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2016 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner

wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Rekursentscheids werden die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet,

den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an…