VB.2016.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00359
24. August 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00359
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. August 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1981
geborener Ausländer, reiste Anfang 2006 in die Schweiz ein, wo er sich im April
2006 mit einer Schweizerin verheiratete, welche keine zwei Monate zuvor ein gemeinsames
Kind geboren hatte. Zum Verbleib bei Ehefrau und Kind erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton E.
Mit eheschutzrichterlicher Verfügung des Gerichts F vom
31. Oktober 2008 wurde festgestellt, dass die Ehegatten den gemeinsamen
Haushalt – wie im Mai 2008 bereits geschehen – aufheben dürften, das Kind unter
die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt, worauf die
Migrationsbehörde des Kantons E den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A
prüfte. Am 5. Dezember 2008 wurde Letzterem mitgeteilt, dass aufgrund der
aktuell sehr guten Beziehung zu seinem Kind nur ausnahmsweise von einem
Bewilligungswiderruf abgesehen werde, sein weiterer Aufenthalt jedoch an die
Bedingungen geknüpft sei, dass er einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe,
keine Schulden beim Betreibungs- und Sozialamt verursache und sich regelmässig
um sein Kind kümmere sowie die Alimente bezahle. In den Folgejahren wurde A
wiederholt zur Einhaltung dieser Bedingungen ermahnt bzw. im April 2011 sogar
ausländerrechtlich verwarnt und seine Aufenthaltsbewilligung jeweils lediglich
unter jedem Vorbehalt und auf Zusehen sowie Wohlverhalten hin um ein weiteres
Jahr verlängert.
B. Seit
dem 25. Januar 2011 geschieden, zog A Anfang Juni 2013 in den Kanton
Zürich und ersuchte hier am 13. Juni 2013 um Bewilligung des Zuzugs bzw.
des Aufenthalts. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das Migrationsamt
des Kantons Zürich das Gesuch ab und wies A auf das Jahresende aus dem Kantonsgebiet
weg.
Am 19. März 2014, während des hiergegen anhängig
gemachten Rekursverfahrens, heiratete A die 1979 geborene B, Bürgerin eines
EU-Staats und der Schweiz. Mit B hat A ein im Jahr 2015 geborenes Kind. B ist
derzeit in Erwartung mit ihrem zweiten gemeinsamen Kind. Gestützt auf die
Heirat wurde A eine bis am 2. April 2015 befristete Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich erteilt.
C. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende strafrechtliche Verurteilungen:
-
Strafbefehl des Amts G
vom 15. September 2009: Geldstrafe von 15 Tagessätzen,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 480.- wegen
Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
10. August 2010: Geldstrafe von 18 Tagessätzen,
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 300.- wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
27. Dezember 2010: Geldstrafe von 60 Tagessätzen,
bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von Fr. 400.- als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. August 2010 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl des Amts G
vom 8. Dezember 2011: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafen gemäss Strafbefehlen vom 10. August und vom
27. Dezember 2010 sowie Verurteilung wegen Entwendens eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer
Busse von Fr. 600.-;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. Juni 2014: Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss Strafbefehl vom 8. Dezember 2014 und Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung und Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von
27 Monaten, teilbedingt bei einer Probezeit von vier Jahren.
D. Mit
Verfügung vom 12. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 10. März 2015 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Dagegen
liessen A und B am 12. Februar 2015 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 wies
diese das Rechtsmittel ab (nämlich betreffend Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung), soweit es nicht gegenstandslos geworden war (nämlich
betreffend Widerruf derselben) und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 31. Juli 2016 an (Dispositiv-Ziff. I f.);
sie verweigerte Armenrecht sowie Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. IV die
Kosten ihres Verfahrens A sowie B.
III.
Am 16. Juni 2016 liessen A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und – soweit damit nicht ihr
Armenrechtsgesuch abgewiesen worden war – Aufhebung des
Rekursentscheids und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter
Entschädigungsfolge beantragen; zudem liessen sie um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung ersuchen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juni 2016 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 7. Juli und 11. sowie 12. August 2016 reichten A und B weitere Unterlagen ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es auch
vorliegend – zufolge Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers –
nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Bewilligungsverlängerung geht.
2.
2.1
Die Erteilung beziehungsweise Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familien-angehörigen hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr: Europäische Union
[EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer
vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG).
2.2
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben Ausländerinnen und Ausländer, die in einer ehelichen Gemeinschaft
mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin leben, grundsätzlich Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Rechtsanspruch steht unter
dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen
derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann,
wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen
von mehr als einem Jahr,
verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG), wobei es keine Rolle spielt,
ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014,
E. 4.4 f. – 13. September 2011,2C_665/2011, E. 2.1 –
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
Bei Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer, dessen Ehegattin Bürgerin der Schweiz und
eines EU-Staats ist – zusätzlich auf
das Freizügigkeitsabkommen berufen können (Art. 7
lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; BGE 136 II
5.
E. 3.2; vgl. ferner betreffend die
Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auf
schweizerisch-europäische Doppelbürger BGE 135 II
369.
E. 2), ist darüber hinaus in Anwendung von
Art. 5 Anhang I FZA
zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit
Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung darf
dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als
die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht somit aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko.
Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person
auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (Art. 5
Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rats der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der
Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit
sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind [ABl 1964 L 56/850, abrufbar unter
www.eur-lex.europa.eu]). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen
wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende
Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BGr, 22. August 2014,
2C_92/2014, E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Schliesslich rechtfertigt sich eine
aufenthaltsbeendende Massnahme nur, wenn die jeweils im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung diese als verhältnismässig erscheinen lässt,
wobei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens der Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen (ordnungsgemässen) Anwesenheit sowie
die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (zum Ganzen BGE 139 I 16
E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3 [je mit weiteren
Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31). Gerade bei schweren Straftaten wie
etwa Gewaltdelikten (BGr, 6. März 2015,2C_898/2014, E. 3.2 mit Hinweisen)
und wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der ausländischen Person dabei regelmässig schwer
und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch
gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2).
Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung
des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1
E. 2 mit Hinweisen). Hat eine ausländische Person – wie der
Beschwerdeführer – nahe Angehörige mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich
gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur
statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz
der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
sind hier insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat,
die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und
der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit
aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel
Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern sowie
deren Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da
bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das
Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung
grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II
377.
E. 4.3; BGr,
16.
September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verurteilung
durch das Bezirksgericht Zürich im Juni 2014 zu einer (teilbedingten)
Freiheitsstrafe von 27 Monaten den in Art. 62 lit. b (in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG
verankerten Widerrufsgrund (oben 2.2) gesetzt.
3.2
Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Einschränkung der
Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.
3.2.1
Das Bezirksgericht Zürich befand
den Beschwerdeführer als der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten
Nötigung sowie Tätlichkeiten schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im Urteil
vom 10. Juni 2014 bzw. in der insoweit in die Urteilserwägungen
übernommenen Anklageschrift vom 24. Februar 2014 zufolge hielt sich der
Beschwerdeführer in der Nacht des 3. August 2013 gemeinsam mit (s)einer
damaligen Freundin in einem Zürcher Nachtclub auf, als er Letztere unvermittelt
mindestens einmal heftig ins Gesicht schlug, sodass sie sich eine (leicht)
blutende Wunde an der linken Gesichtshälfte zuzog. Als die Geschädigte
anschliessend den Club verliess und sich auf den Weg
zu ihrem Fahrzeug machte, folgte ihr der Beschwerdeführer und schlug ihr eine
Whisky-Flasche gegen die linke Gesichtshälfte, worauf sie zu Boden ging.
Nachdem die Geschädigte sich wieder erhoben hatte, riss sie der
Beschwerdeführer an den Haaren erneut zu Boden, schlug ihr wiederholt mit der
flachen Hand gegen den Kopf bzw. den Gesichtsbereich
und versetzte der am Boden Liegenden zudem mindestens zwei starke Tritte in den
Oberkörper- und Kopfbereich. Die Geschädigte erlitt dabei eine
Gesichtskontusion mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue
sowie eine Schädelkontusion bei der linken Schläfe und zog
sich blaue Flecken im Rippenbereich und am rechten Arm zu. Bereits vor diesem
Vorfall hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Juni/Juli 2013
ebenfalls im Ausgang mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sodass die
Innenseite ihrer Oberlippe aufgeplatzt war und ihre linke Gesichtshälfte
leichte Kratzer davontrug.
Als die Geschädigte dieses Ereignis zur Anzeige bringen wollte, drohte ihr der Beschwerdeführer damit,
dass es noch viel schlimmer komme, wenn sie zur Polizei gehe.
Ende Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer schliesslich eine weitere Geschädigte
im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt und
gewaltsam zurück in die Wohnung geschleift, um sie am Verlassen ihrer Wohnung
zu hindern. Darauf behändigte der Beschwerdeführer in der Küche ein Messer,
hielt dessen Klinge an den Hals der Geschädigten und drohte ihr damit, sie
umzubringen, wenn sie jetzt nicht ruhig sei. Im April
2013.
schickte er der Geschädigten zudem zwei SMS mit Beschimpfungen
und Drohungen.
Der Beschwerdeführer hat damit mehrfach
und in schwerer Weise die physische und psychische Integrität von Mitmenschen
verletzt. Die mit seinem Verhalten verbundene
Rechtsgüterverletzung wiegt nicht mehr leicht. Dem Strafurteil lassen sich keine Gründe
entnehmen, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht
erscheinen liessen. Im Gegenteil gelangt das Strafgericht bezüglich des
Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gegenüber der erstgenannten Geschädigten
zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von Brutalität und
Skrupellosigkeit zeuge. So habe er die physisch unterlegene Geschädigte aus
nichtigem Grund innert kurzer Zeit zweimal mit nicht zu unterschätzender,
massiver Körpergewalt angegriffen und erst von ihr abgelassen, als sich andere
Leute dem Geschehen genähert hätten. Dabei habe der Beschwerdeführer ein
erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt und gleichzeitig das
zwischen ihm und der Geschädigten aufgrund ihrer Beziehung bestehende
Vertrauensverhältnis ausgenutzt. Insgesamt sei das mit der Tat einhergehende
Verschulden daher als eher schwer einzustufen. Und auch bezüglich der übrigen
Delikte wurde das Tatverschulden als nicht (mehr) leicht bzw. erheblich qualifiziert,
zumal der Beschwerdeführer auch hier jeweils das zwischen ihm und den
Geschädigten bestehende Vertrauensverhältnis aus unerklärlichen und nichtigen
Gründen ausgenutzt hatte.
3.2.2
Der Beschwerdeführer
ist weder vor noch nach der Verurteilung durch weitere
Gewaltdelikte aufgefallen, was auf eine geringere Rückfallgefahr schliessen lässt. Ein im Jahr 2009 gegen ihn
eingeleitetes Verfahren wegen häuslicher Gewalt wurde
offenbar eingestellt; die beiden Verurteilungen wegen grober Verkehrsregelverletzungen
liegen bald sechs Jahre zurück, die letzte Sanktionierung über zwei Jahre.
Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen
Gefährdung angemessen zu berücksichtigen ist
sodann, dass der Beschwerdeführer während des laufenden
Strafverfahrens die Ehe mit der Beschwerdeführerin eingegangen ist und
gegenwärtig in stabilen Familienverhältnissen lebt. Auf eine erhöhte Stabilität seiner persönlichen Verhältnisse lässt daneben auch seine derzeitige Beziehung zu seinem
heute zehnjährigen Kind aus erster Ehe schliessen. War der Beschwerdeführer
zudem bisher lediglich im Rahmen
verschiedener befristeter Anstellungsverhältnisse tätig und dazwischen immer wieder arbeitslos, schloss er im Juni dieses Jahres einen unbefristeten Rahmenvertrag für ein
Arbeitsverhältnis auf Abruf mit dem Arbeitgeber seiner Ehefrau ab, welcher
gemäss Bestätigung vom 31. Mai 2016 beabsichtigt, ihn künftig "als
Springer bei Bedarf" einzusetzen. Den eingereichten Lohnabrechnungen
lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum
in den letzten Monaten konstant zu steigern vermochte und im Monat Juli 29 Stunden
im (Erwerbs-)Einsatz war. Daneben versieht er eigenen Angaben
zufolge "eine – der Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis
gleichzusetzende – Arbeit als Hausmann" und kümmert er sich –
während die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht – um sein einjähriges
Kind. Wie aus den Akten weiter erhellt, kommt der Beschwerdeführer schliesslich
seit Anfang dieses Jahres auch seiner Unterhaltsverpflichtung
seinem erstgeborenen Kind gegenüber zumindest teilweise nach.
Insgesamt erscheint die private Situation des Beschwerdeführers weit gefestigter als zur Zeit seiner
letzten Deliktstätigkeit, das heisst
der wiederholten
Gewalttätigkeit gegenüber zweier seiner Freundinnen. Obschon angesichts der mit diesen
Delikten offenbarten hohen Aggressions- und
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers die Begehung weiterer Gewaltdelikte
insbesondere anlässlich eines Beziehungsstreits nicht gänzlich ausgeschlossen
werden kann, ist die Gefahr künftiger Delinquenz damit
nicht als derart gross einzustufen, dass mit der
Vorinstanz von einer tatsächlichen und hinreichenden schweren
Gefährdung von Interessen der Gesellschaft ausgegangen werden könnte.
3.3
Weil
demnach mangels gegenwärtiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
durch den Beschwerdeführer keine Grundlage besteht, um ihm im
Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA den Aufenthalt in der
Schweiz zu verweigern, hat dieser Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung.
Anzumerken bleibt, dass die Beurteilung anders ausgefallen
wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht dank der Staatsangehörigkeit
seiner Ehefrau auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Der Beschwerdeführer ist
insofern wegen seines Verhaltens zu verwarnen, und es droht für den Fall, dass
er erneut straffällig werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung
anderweitig gefährden sollte, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 96 Abs. 2 AuG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist sodann im Sinn der Erwägungen zu verwarnen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
erscheinen die Beschwerdeführenden sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als
auch vor Verwaltungsgericht obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind
(§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Desgleichen
hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
5.2
Weil den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das
heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu
erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Aus den von den
Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Monaten durchschnittlich Fr. 1'146.75 im
Monat verdiente und seine Ehefrau über ein monatliches Einkommen (inklusive
Kinderzulagen und 13. Monatslohn) von Fr. 6'120.- verfügt. Nach Abzug des Grundbedarfs einer Familie mit zwei kleinen Kindern von Fr. 2'500.-, der Mietkosten
in Höhe von Fr. 768.-, der während der letzten Monate an den Unterhalt des Kinds aus
erster Ehe geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 100.-, der künftig
(unter Berücksichtigung des ungeborenen Kinds) zu erwartenden Krankenkassenkosten in Höhe
von rund Fr. 960.-, der Kosten für die Unterbringung des Kinds der
Beschwerdeführenden in der Kinderkrippe von Fr. 471.- im Monat sowie eines
Pauschalabzugs von Fr. 40.- für die Hausrat- und
Haftpflichtversicherung verbleibt den Beschwerdeführenden ein Überschuss von
rund Fr. 2'427.75. Selbst wenn man mit der
Vorinstanz zusätzlich einen Betrag von Fr. 450.-
für allfällige – nicht substanziiert geltend gemachte – unumgängliche
Berufsauslagen der Beschwerdeführerin sowie einen Teil der monatlichen
Anzahlungsrate eines von den Beschwerdeführenden aufgenommenen Kredits in Höhe
von Fr. 40'000.- mitberücksichtigte, ist somit immer noch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Gerichts- und Anwaltskosten innert
nützlicher Frist begleichen können, weshalb sie nicht als mittellos gelten. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr,
6.
März 2014,2C_207/2014, E. 2.1, BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen; das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem
Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011, E. 1.4). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
12.
Januar 2015 und Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2016 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids werden die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet,
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2.
Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an…