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Entscheid

VB.2016.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00360

27. Juli 2016Deutsch8 min

(URT.2016.18255)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der (Grosse) Gemeinderat der Stadt Adliswil beschloss am

9. Dezember 2015 auf Antrag des Stadtrats unter anderem, den Verkauf des

Baufelds A im "Stadthausareal" im Halt von 3'488 m2 zum Gesamtpreis von

Fr. 5'478'641.- sowie zwei Baurechtsverträge für die Baufelder B1 und

B2 im Halt von insgesamt 2'604 m2

zu genehmigen.

Erwägungen

II.

A und B erhoben am 15. Dezember 2015 Rekurs in

Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Horgen und beantragten, diese Beschlüsse

seien aufzuheben bzw. für nicht zulässig zu erklären; der Stadtrat Adliswil sei

sodann anzuweisen, die überbauten und nicht überbauten Liegenschaften des

Stadthausareals nach den für das Finanzvermögen geltenden Vorschriften zu

bewerten, und es sei ein allfälliger Einnahmeverzicht im Hinblick auf den

Verkauf dieser Liegenschaften offenzulegen und das Geschäft vom aufgrund der

Höhe des Einnahmeverzichts zuständigen Organ genehmigen zu lassen. Als

Begründung führten sie an, der Verkauf bzw. die Abgabe des Baulands im Baurecht

sei mit einem Einnahmeverzicht von mehr als Fr. 2 Mio. verbunden,

weshalb darüber an der Urne zu befinden sei. Mit Stellungnahme vom

15.

Februar 2016 zogen A und B ihren Rekurs insofern teilweise zurück, als

sie beantragt hatten, die Liegenschaften seien nach den für das Finanzvermögen

geltenden Vorschriften zu bewerten. Mit Beschluss vom 10. Juni 2016 trat

der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei

(Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'094.- A und B je zur Hälfte.

III.

A und B führten am 17. Juni 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung des Rekurses an den

Bezirksrat Horgen zurückzuweisen. Der Bezirksrat Horgen verzichtete am

23.

Juni 2016 mit Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine

Vernehmlassung; die Stadt Adliswil liess mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli

2016.

auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit damit die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids beantragt werde, und bezüglich der

Kostenregelung im Rekursentscheid ausdrücklich auf einen Antrag verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs

nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigte der Stadt Adliswil sind die

Beschwerdeführenden nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG

zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die

Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, weil dieser zu spät erhoben worden

sei. Sie begründet dies damit, die Einladung zur Gemeinderatssitzung vom

15. Dezember 2015 sei am 28. November 2015 amtlich publiziert worden

und die Stimmberechtigten hätten spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon

gehabt, dass der Gemeinderat über das streitgegenständliche Geschäft

beschliessen werde. Deshalb habe die Rekursfrist am 28. November 2015

(richtig: 29. November 2015) zu laufen begonnen und am 3. Dezember

2015 geendet; der erst am 15. Dezember 2015 eingereichte Rekurs erweise

sich damit als verspätet.

2.2 Nach

§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG beträgt die Rekursfrist in

Stimmrechtssachen fünf Tage. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der

Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt

(§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn die

Eingabe am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder zu deren Handen

der schweizerischen Post übergeben wurde (§ 11 Abs. 2 Satz 1

VRG).

2.3 Strittig

ist vorliegend, in welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen begann. Die Beschwerdeführenden

machen gelten, in Konstellationen wie der vorliegenden beginne der Fristenlauf

erst mit dem Beschluss des Gemeinderats zu laufen und nicht bereits mit

allfälligen Vorbereitungshandlungen, insbesondere der amtlichen Publikation der

Einladung.

Nach der Rechtsprechung zu Urnenabstimmungen und -wahlen

beginnt die Frist zur Anfechtung von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung

des Urnengangs mit deren Kenntnisnahme zu laufen; Stimmberechtigte dürfen mit

dem Rechtsmittel deshalb nicht den Abstimmungsausgang abwarten, sondern müssen

umgehend tätig werden (vgl. hierzu statt vieler VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00612, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dies ergibt sich einerseits aus

der auch Private treffenden Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln

(Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]); anderseits soll dies ermöglichen, allfällige Fehler noch vor

der Abstimmung zu beheben, und damit verhindern, dass die Stimmberechtigten an

einer Abstimmung mitwirken, deren Ergebnis aufgrund von Formfehlern von

vornherein als unhaltbar erscheint und deshalb wiederholt werden muss (Hans

Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil

2000, § 151 N. 5.4).

Die Vorinstanz wendet diese Rechtsprechung auf die

vorliegende Konstellation analog an. Hier geht es indes nicht um

Vorbereitungshandlungen betreffend eine Urnenabstimmung, sondern um

Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einem Beschluss des Gemeindeparlaments.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die politischen Rechte bereits durch diese

Vorbereitungshandlungen beeinträchtigt werden könnten. Solange das Parlament

noch nicht über ein Geschäft entschieden hat, ist eine allfällige Verletzung

der Zuständigkeitsordnung und damit des Stimmrechts nur theoretischer Natur.

Anfechtbar sind nach § 19 Abs. 1 lit. c VRG indes nur Handlungen

staatlicher Organe, die das Stimmrecht unmittelbar betreffen (vgl. BGr,

16. November 2000,1P.571/2000, E. 1 mit Hinweisen; Jürg Bosshart/Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19

N. 64). Der beanstandete Akt muss demnach direkt Auswirkungen auf das

Stimmrecht zeitigen, was auf Vorbereitungshandlungen zu einem

Parlamentsbeschluss nicht zutrifft. Solange noch die Möglichkeit besteht, dass

das Parlament dem das Stimmrecht angeblich verletzenden Antrag gar nicht

zustimmt, besteht keine Veranlassung, dass sich die Rechtsmittelbehörden

bereits damit befassen. Eine nur theoretische Möglichkeit, dass die politischen

Rechte verletzt werden könnten, ist einer Überprüfung im Rahmen eines

Rechtsmittels deshalb nicht zugänglich. Da ein Stimmrechtsrekurs gegen

Vorbereitungshandlungen zu einem Beschluss des Gemeindeparlaments demnach in

der Regel nicht zulässig ist, können Vorbereitungshandlungen auch für den

Fristenlauf nicht massgebend sein. Dieser beginnt vielmehr erst dann, wenn die

behauptete Verletzung der politischen Rechte auch tatsächlich stattgefunden

hat, in der Regel also mit dem jeweiligen Parlamentsbeschluss bzw. dessen

Publikation oder Kenntnisnahme.

2.4 Vorliegend

wurde der Beschluss des Gemeinderats erst am 24. Dezember 2015 amtlich

publiziert. Die Beschwerdeführenden hatten bereits am 15. Dezember 2015

unter dem Hinweis rekurriert, am 12. Dezember 2015 durch die

Berichterstattung in der Zürichsee-Zeitung davon Kenntnis genommen zu haben. Ob

hier bereits die Berichterstattung in der Zürichsee-Zeitung oder erst die

amtliche Publikation fristauslösend war (vgl. hierzu VGr, 21. Oktober

2015, VB.2015.00356, E. 2.2), braucht nicht näher geprüft zu werden, weil

der Rekurs vom 15. Dezember 2015 in beiden Fällen innerhalb der Frist eingereicht

wurde.

3.

Nach dem Gesagten ist der Beschluss vom 10. Juni 2016

in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren

Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die

Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten auferlegen durfte.

4.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE

138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2; Felix

Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie

sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom

10. Juni 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an

den Bezirksrat zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an…