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Entscheid

VB.2016.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00361

27. Juli 2016Deutsch12 min

(URT.2016.18254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

Erwägungen

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da vorliegend die Angelegenheit

direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gelten die

Beschwerdeführenden auch im Rekursverfahren als obsiegend. In Abänderung von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten deshalb der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

7.1 Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

7.2 Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,

Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 6. Juni 2016 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. März 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im

Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom

6. Juni 2016 werden die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7.2 subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…