VB.2016.00361
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00361
27. Juli 2016Deutsch12 min
(URT.2016.18254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00361
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juli 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
I.
C absolvierte am 7. März 2016 die zentrale
Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Schreiben vom 17. März 2016
teilte die Kantonsschule E den Eltern von C, A und B, mit, dass C im Aufsatz
die Note 2,0, im Sprachtest die Note 3,5 und in Mathematik die Note 4,75
erreicht und die Prüfung damit mit einem Gesamtdurchschnitt von 3,75 nicht bestanden
habe.
II.
A und B
rekurrierten dagegen am 30. März 2016 und beantragten, ihr Sohn sei ins
Langgymnasium aufzunehmen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung
vom 6. Juni 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte in
Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten von Fr. 526.- A und B.
III.
A und B liessen
am 22. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Kantonsschule
E zu verpflichten, C ab dem Schuljahr 2016/2017 ins Langgymnasium
aufzunehmen, eventualiter die Bildungsdirektion anzuweisen, "den
Deutsch-Aufsatz […] mindestens mit der Note 3.0
zu bewerten und das Bestehen der Aufnahmeprüfung zu verfügen". Die
Bildungsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2016 auf
Abweisung der Beschwerde; die Kantonsschule E reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über
Anordnungen etwa betreffend die Aufnahme an ein Gymnasium nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999 (LS 413.21) und §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a sowie
§§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör,
weil die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der
Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der
Parteien
entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit
Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die
Verpflichtung der (Rekurs-)Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
2.3 Vorliegend
ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen: Sie setzt sich im
Rekursentscheid ausführlich mit der Notengebung durch die Beschwerdegegnerin auseinander
und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie jene für richtig hält. Die Rüge der Beschwerdeführenden
betrifft denn auch eher den Inhalt dieser Begründung; das ist indes keine Frage
des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiellen Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids.
3.
3.1 Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden
Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 50 N. 25 ff.).
3.2 Das
Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen einer Rechtsverletzung grundsätzlich mit
freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall (vgl. VGr, 19. März 2008, VB.2007.00510, E. 2.1, sowie
30. September 2009, VB.2009.00430, E. 3.2; BGE 106 Ia 1 E. 3c;
Donatsch, § 20 N. 88). Steht in diesem Zusammenhang die Auslegung
eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Streit, beschränkt sich das Gericht trotz
voller Kognition auf eine blosse Haltbarkeits- bzw. Vertretbarkeitskontrolle
der von den Behörden vorgenommen Auslegung, was im Ergebnis zu einer
Angleichung der richterlichen Kontrolldichte bei der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe an diejenige bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden führt
(VGr, 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 2, nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht).
3.3 Kein
Anlass für eine solche Zurückhaltung besteht demgegenüber, wenn im Zusammenhang
mit Prüfungsleistungen Verfahrensmängel gerügt werden. In diesen Fällen muss
die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (BGr,
19. Oktober 2004,2P.137/2004 und 2P.278/2003, E. 2, sowie
2. August 2007,2P.44/2007, E. 2.1). Verfahrensfragen sind solche,
die mit dem äusseren Ablauf der Prüfung bzw. der Bewertung zusammenhängen, beispielsweise
die fehlerhafte Zusammensetzung des Prüfungsorgans oder die rechtsungleiche
Abweichung von festgeschriebenen Bewertungsvorgaben (Stephan Hördegen, Aktuelle
Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im Volksschulrecht, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen
2007, S. 65 ff., 81).
4.
4.1 Gemäss
§ 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (LS 413.250.1) sind
für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, der Lehrplan
und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie das vom
Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der Primarstufe
an zürcherische Mittelschulen (Anschlussprogramm [www.zentraleaufnahmepruefung.ch/tl_files/zap_pdf/reglemente/Primarstufe.pdf])
massgebend.
4.2 C wählte
für den Deutschaufsatz folgende Aufgabenstellung:
"1 Der alte Hut
In
einer verstaubten Schachtel auf dem Dachboden liegt ein alter Hut. Erzähle eine
Geschichte zu diesem Hut. Aus dem Text soll hervorgehen, was für eine Bedeutung
dieser Hut früher hatte und warum er Jahre später noch auf dem Dachboden
aufbewahrt wird."
Er verfasste dazu eine Geschichte in der Form eines
Märchens. Die Geschichte handelt vom jungen Zauberer Merlin, dem eines Nachts
die Grossmutter im Traum erscheint und ihn bittet, einen Hut unter einem Baum
auszugraben und ihr zu bringen. Die Geschichte endet damit, dass Merlin den Hut
der Grossmutter bringt und diese ihm erklärt, der Hut habe heilende Kräfte. Aus
dem Text geht nicht hervor, dass der Hut Jahre später noch auf dem Dachboden aufbewahrt
wird. Die Beschwerdegegnerin vergab dafür die Note 2,0.
4.3 Die
Beschwerdeführenden rügen, die Beschwerdegegnerin habe dem Bewertungskriterium
"den Text auf das Thema und die Aufgabenstellung ausrichten" im
Vergleich zu den weiteren Kriterien gemäss Anschlussprogramm ein zu starkes
Gewicht beigemessen. Die Beschwerdegegnerin führte im Rekursverfahren hierzu
aus, dass dieses Kriterium "von überragender Wichtigkeit" bei der
Benotung der Aufsätze sei. Werde dieses schlecht oder nicht erfüllt, verlören
sämtliche anderen Kriterien "massiv an Gewicht". Der Aufsatz von C
verletze dieses zentrale Kriterium klar, weil in seinem Text sowohl die verstaubte
Schachtel als auch der Dachboden und also auch eine logische Begründung dafür
fehlten, warum der Hut sich noch Jahre später auf dem Dachboden befinde. Damit
liege auch nur eine Zeitebene vor, weshalb sich nicht prüfen lasse, ob C die
beiden Zeitebenen auseinanderhalten könne. C habe "den an ihn gestellten
Auftrag in so hohem Masse nicht erfüllt, dass sein Werk sozusagen (zumindest
teilweise) aus dem Kriterienraster hinausfällt". Die Deutschlehrperson
führt in ihrer Stellungnahme zum Aufsatz von C aus, es komme in diesem Text weder
eine Schachtel noch der Dachboden vor; es werde "einfach ein Märchen
erzählt, das überhaupt gar nichts mit der Aufgabenstellung zu tun hat. Am
Gymnasium geht es nicht so sehr darum, Geschichten erzählen zu können, sondern Aufgabenstellungen
zu erfassen und umzusetzen. Dieser Aufsatz ist einfach eine ins Blaue erzählte
Geschichte, die in keiner Weise mit der Aufgabenstellung irgendetwas gemeinsam
hat. Das Thema wurde bewusst so gestellt, dass eben kein Märchen erzählt werden
sollte, und wenn, dann müsste man den Hut auf dem Dachboden entsprechend
begründen. […] Notenabzug gibt es jeweils, wenn man die Aufgabenstellung nicht
genau verstanden hat, wenn man vom Thema abgewichen ist oder in eine falsche
Richtung läuft. Dabei muss jedoch das Grundthema wenigstens ansatzweise erfasst
werden. Dieser Text jedoch ist ein reiner Phantasietext und das einzige, das
berücksichtigt wurde, war der Titel."
4.4 Dem
Anschlussprogramm lässt sich nicht entnehmen, nach welchen Gesichtspunkten die
einzelnen Bewertungskriterien zu gewichten sind. Mit Aufsätzen soll in erster
Linie geprüft werden, ob die Kandidierenden einen Text zu einem bestimmten
Thema verfassen können. Es erscheint deshalb nicht sachfremd, bei Aufsätzen die
Benotung massgeblich davon abhängig zu machen, ob die jeweilige
Aufgabenstellung erfüllt wurde. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn
Kandidierenden, welche die Aufgabenstellung völlig ausser Acht lassen,
unabhängig von der Qualität ihres Textes eine ungenügende Note vergeben wird.
4.5 In diesem
Sinn begründet die Beschwerdegegnerin die Benotung vorliegend damit, dass C
sich nicht einmal ansatzweise an die Aufgabenstellung gehalten habe. Dieser Vorwurf
überzeugt indes nicht. Zunächst sollten die Kandidierenden gemäss Aufgabenstellung
ausdrücklich "eine Geschichte" zum alten Hut verfassen; weshalb die
Geschichte nicht in die Form eines Märchens hätte gekleidet werden dürfen, legt
die Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit
auch nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Aufgabenstellung Geschichten
in Form eines Märchens hätten verhindert werden sollen. Sodann ist C zwar vom
vorgegebenen Thema erheblich abgewichen; der sinngemässe Vorwurf, seine
Geschichte erfasse das Grundthema nicht einmal ansatzweise, ist indes
unberechtigt. Verlangt war eine Geschichte zu einem Hut. Die Kandidierenden mussten
dartun, welche Bedeutung dieser Hut früher hatte und weshalb er noch Jahre
später auf dem Dachboden aufbewahrt wird. Im Text von C spielt ein Hut eine zentrale
Rolle; welche Bedeutung der Hut hat, geht aus der Geschichte ohne Weiteres hervor.
Hätte er die Geschichte beispielsweise damit beendet, dass die Grossmutter den
Hut anschliessend in einer Schachtel auf dem Dachboden verstaut habe und jener
danach dort vergessen gegangen sei, hätte C die Aufgabenstellung – jedenfalls
formal – sogar vollständig erfüllt. Die Herangehensweise von C mag etwas
unkonventionell gewesen sein und deshalb erheblich von derjenigen der anderen
Kandidierenden abweichen; daraus lässt sich indes nicht schliessen, er habe die
Aufgabenstellung vollständig missachtet. Auch wenn C von der Aufgabenstellung abwich,
ist der Vorwurf, er habe das Aufsatzthema vollständig verfehlt, demnach nicht
haltbar und damit willkürlich. Die Benotung des Aufsatzes erweist sich schon deshalb
als rechtswidrig. Im Übrigen hält auch die Beschwerdegegnerin fest, C habe die
weiteren Bewertungskriterien "zu einem hohen Grad erfüllt".
4.6 Schon weil
das Verwaltungsgericht dafür nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt,
kann es die Note für den Aufsatz von C nicht selber neu festlegen. Die Angelegenheit
ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Benotung
des Aufsatzes von C neu vornehme und anschliessend neu darüber entscheide, ob C
die Aufnahmeprüfung bestanden habe. Dabei wird sie nach dem Gesagten zu
berücksichtigen haben, dass C zwar in erheblicher Weise, aber nicht vollständig
von der Aufgabenstellung abgewichen ist.
5.
Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 6. Juni 2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 17. März 2016 aufzuheben und ist die Angelegenheit im Sinn der
Sachverhalt
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
Erwägungen
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Da vorliegend die Angelegenheit
direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, gelten die
Beschwerdeführenden auch im Rekursverfahren als obsiegend. In Abänderung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten deshalb der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
7.1 Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
7.2 Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011,
Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 6. Juni 2016 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. März 2016 aufgehoben. Die Angelegenheit wird im
Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom
6. Juni 2016 werden die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7.2 subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…