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Entscheid

VB.2016.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00364

5. Oktober 2016Deutsch22 min

(URT.2016.18390)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1976, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 20. Dezember

1999, ein zweites Mal am 27. Mai 2000 in die Schweiz ein und heiratete am

18. August 2000 in D die Schweizer Bürgerin E. Aufgrund dieser Heirat

erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche fortlaufend verlängert wurde,

letztmals bis 31. Januar 2015.

2003 wurde der Sohn F geboren. Am 25. Mai 2004 nahm

der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D von der am 15. Januar

2004 erfolgten Trennung der Eheleute A/E Vormerk und stellte F unter die Obhut

der Mutter. Am 4. Mai 2007 liessen sich die Eheleute A/E scheiden. Der

Sohn F wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, A erhielt ein

gerichtsübliches Besuchsrecht.

B. A

musste zwischen November 2000 und Februar 2008 mit knapp Fr. 50'000.-

seitens der Sozialhilfe unterstützt werden. Sodann wurde er insgesamt vier Mal

strafrechtlich verurteilt:

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April 2000,

Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen wegen

Sachbeschädigung;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 7. April 2004, Bestrafung

mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-

wegen mehrfacher Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;

-

Urteil Bezirksgericht D vom 17. Oktober 2006, Bestrafung mit einer

Busse von Fr. 500.- wegen Sachbeschädigung;

Am 28. Februar 2007 wurde A migrationsrechtlich

verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht gestellt,

sollte er erneut gerichtlich bestraft werden oder sollte sein Verhalten zu

anderen berechtigten Klagen Anlass geben.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

5. November 2015 wurde A mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen

à Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Pfändungsbetrugs

und Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft.

C. Am 21. August

2015 wies der Beschwerdegegner das am 10. März 2015 von A gestellte Gesuch

um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 23. Oktober 2015. Er erwog im Wesentlichen, dass die

Vater-Kind-Beziehung zwischen A und seinem Sohn F in affektiver Hinsicht nicht

von überragender Intensität und in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund

andauernder Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht vorhanden sei. Zudem

verhalte sich A auch nicht tadellos (Sozialhilfebezug und Nichtbezahlung von

Kinderalimenten).

Erwägungen

II.

Das hiergegen von A erhobene Rechtsmittel wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Mai 2016 ab,

soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos wurde. Zudem setzte sie A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2016 und gewährte ihm

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Im Gegensatz zum

Migrationsamt bejahte die Rekursabteilung das Bestehen einer affektiven Beziehung

zwischen A und seinem Sohn F, verweigerte jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

wegen fehlender wirtschaftlicher Beziehung zum Sohn und wegen nicht tadellosem

Verhalten von A (Sozialhilfebezug und mehrere strafrechtliche Verurteilungen).

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtene

Rekursentscheids sei das Migrations­amt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung

von A zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA B, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer

Hinsicht liess A um die Feststellung ersuchen, dass er sich während der Dauer

des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und einer Erwerbstätigkeit

nachgehen dürfe.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2016 wurde angemerkt,

dass sich der Beschwerdef.rer gestützt auf Art. 59 Abs. 2 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion äusserte

sich am 4. Juli 2016 zur Beschwerdebegründung, worauf der Beschwerdeführer

am 12. Juli 2016 replizierte. Das Migrations­amt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz

sich nicht zur Frage geäussert habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner

mehr als drei Jahre bestehenden Ehe mit der Schweizer Bürgerin E gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung

ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a;

VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen

begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei

wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft

werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich

die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich

ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat

(vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).

2.2

Der angefochtene

Entscheid umfasst 20 Seiten, setzt sich intensiv mit der zentralen Frage

der Vater-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn F auseinander und

verweigert zufolge fehlender besonders enger wirtschaftlicher Beziehung zum

Sohn und nicht tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers dessen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz. Unter Ziff. 4.1. des angefochtenen Entscheids hat die

Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als mögliche

Anspruchsgrundlage angeführt und dann eine landesrechtliche Anspruchsgrundlage

ausdrücklich verworfen. Damit hat die Vorinstanz, welche die Auflösung der

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers per 15. Januar 2004 explizit anführte,

mindestens indirekt zum Ausdruck gebracht, dass sie den erst seit 16. Dezember

2005.

in Kraft stehenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf den zur

Diskussion stehenden Sachverhalt nicht anwenden wollte. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zunächst auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG. Gestützt auf diese Bestimmung besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.

3.1

Es kann

offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf den vorliegenden

Sachverhalt Anwendung findet oder ob – wie die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung ausführt – aufgrund der Trennung der Eheleute vor Inkraftreten

des AuG ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des neuen Rechts

mangels vom Gesetzgeber gewollter Rückwirkung ausschliesst. Die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 lit. a

AuG würde an der vom Gesetz diesfalls verlangten erfolgreichen Integration scheitern.

3.1.1

Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration

soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern

ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der

Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1

E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit

den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz

auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4

AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration

nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b, vgl. BGr, 10. Janu­ar 2013,2C_930/2012, E. 3.1,

27.

August 2014,2C_14/2014, E. 4.6.1). Nach Art. 4 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen

und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer

zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am

Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit

den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).

3.1.2

Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist

und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt

verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer

Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders

qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen

schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig

das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt

vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren

Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht

hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht

aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im

Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt

sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts

zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint,

für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche

ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person

primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf

einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze

Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend

integriert zu gelten. Nach bundesgericht­licher Rechtsprechung ist auch eine

nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu

berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,

2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen

weiteren Hinweisen).

3.1.3

Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum

29.

Feb­ruar 2008 mit insgesamt Fr. 49'124.40 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen

(insbesondere Ziff. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids) ist der

Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz jedenfalls bis und mit

Februar 2008 (Ende des Sozialhilfebezugs) keiner existenzsichernden

Arbeitstätigkeit nachgegangen. Auch nach Februar 2008 hat er nur unregelmässig

gearbeitet, immer wieder unterbrochen durch Perioden, in welchen er

Arbeitslosengelder bezog. Die letzte aktenkundige Arbeitsstelle trat der

Beschwerdeführer im September 2015 an und verunfallte im Januar 2016. Seither

ist er zu 100 % arbeitsunfähig und bezieht Taggelder der SUVA. Damit

erzielte der Beschwerdeführer über eine lange Zeitperiode und weit nach der

Trennung von E kein Erwerbseinkommen, welches nur schon seinen eigenen Konsum

zu decken vermochte. Entsprechend mussten denn auch die Unterhaltsbeiträge für

den Sohn F seit deren Festsetzung durch das Bezirksgericht D am 4. Mai

2007.

praktisch durchgehend bevorschusst werden: Der entsprechende Kontoauszug

der Bildungsdirektion des Kantons Zürich weist per 1. Juni 2016 gesamthaft

zu zahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 89'090.25 aus, an welche der

Beschwerdeführer vier Zahlungen über insgesamt Fr. 2'309.75 geleistet hat.

Offen ist demnach ein Gesamtschuld per 1. Juni 2016 von Fr. 86'780.05.

An diesem Bild vermag die Zusicherung in der Beschwerde, zukünftig werde der

Unterhaltsbeitrag vorbehaltlos bezahlt, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2004 drei strafrechtliche Verurteilungen

erwirkt hat und deswegen im 28. Februar 2007 migrationsrechtlich verwarnt

worden ist. In der Verwarnung wurden dem Beschwerdeführer ausdrücklich schwerer

wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sollte er erneut

gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass

geben. Am 5. November 2015 ist der Beschwerdeführer trotzdem erneut

strafrechtlich verurteilt worden, nachdem er sich im Oktober 2014 trotz

ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens

weigerte, gegenüber dem Betreibungsamt G Angaben zu seinem Vermögen zu machen

und zudem wahrheitswidrig angab, arbeitslos zu sein. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.-.

Damit kann zusammenfassend

trotz der behaupteten guten sprachlichen Integration des Beschwerdeführers und

der angesichts der Aufenthaltsdauer angemessenen sozialen Beziehungen in der

Schweiz von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers

und einem Respektieren der rechtsstaatlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer

keine Rede sein. Damit wäre – selbst wenn Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden wäre – ein Aufenthaltsanspruch

mangels einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG zu verneinen.

4.

Es bleibt zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn, der über das schweizerische

Bürgerrecht verfügt und sich in der Schweiz aufhält, ein Anwesenheitsrecht

zusteht.

4.1

4.1.1

Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der

Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen

nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen

Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen

aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.

Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge

Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen.

Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten

Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden.

4.1.2

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu

tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die

Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder

mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte

Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK],

welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher

programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

[vgl. z. B. BGE 135

I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer

ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu

berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem

in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19. Mai

2011,2C_327/2010).

4.1.3

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des

ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der

Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender

Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher

Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen

der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu

keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum

Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März

2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des

tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis

nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig

bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im

gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das

Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen

der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte

und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male

pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das

Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete"

Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas

weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei

besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,

allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,

unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,

dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen

affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche

Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts,

Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen

vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).

4.2

4.2.1

Der gemeinsame Sohn F ist bereits im Eheschutzverfahren (Verfügung des

Bezirksgerichts D vom 25. Mai 2005) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt

worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 4. Mai 2007 wurde die Ehe des

Beschwerdeführers geschieden und der Sohn F unter die elterliche Sorge der

Kindsmutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein gerichtsübliches

Besuchsrecht eingeräumt, welches der Beschwerdeführer gemäss eigener

Darstellung ausgeübt haben will. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die

entsprechenden Ausführungen ist von einer hinreichend engen affektiven

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen, auch wenn

die Aussagen der Kindsmutter dies nicht bestätigen.

4.2.2

Fraglich ist, ob eine solch enge Beziehung auch in wirtschaftlicher

Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz hat der

Beschwerdeführer bislang nur sporadisch Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes

erbracht. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem Unfall im Januar 2016 voll

arbeitsfähig gewesen und hat auch immer wieder – allerdings zeitlich befristete

– Arbeitsstellen gefunden. Deswegen kann aus den wenigen eher symbolischen Beitragszahlungen

nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen

seiner Möglichkeiten finanzielle Unterstützung geleistet hat. Gemäss den vor

Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen, seinen Unterhaltspflichten

nachzukommen und per Ende Mai 2016 sowie Ende Juni 2016 dem Amt für Jugend- und

Berufsberatung der Stadt D die laufenden Alimente in der Höhe von je Fr. 655.15

überwiesen. Zahlungen an die offene Alimentenforderung hat der Beschwerdeführer

soweit ersichtlich indessen nicht geleistet, ob die fälligen Unterhaltsbeiträge

August und September geleistet wurden, ist nicht aktenkundig. Auch wenn diese nun

kürzlich getätigten Zahlungen grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten

sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund des

bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, bestehen indessen berechtigte

Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn aufkommen wird. Von

einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinem Sohn ist daher weder

in der Vergangenheit noch aktuell auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten

des Beschwerdeführers sich nicht als tadellos erweist. Der Beschwerdeführer

musste vom zweiten Halbjahr 2000 bis im ersten Halbjahr 2002 mit Fr. 18'374.10

und vom zweiten Halbjahr 2003 bis im zweiten Halbjahr 2006 erneut mit Fr. 17'748.85

von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine weitere Unterstützung ab Februar

2008.

liess den Totalbetrag der Sozialhilfe auf knapp Fr. 50'000.-

anwachsen. Der Beschwerdeführer war damit über eine längere Zeitspanne sozialhilfeabhängig

und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit entschuldigen

würden. Der Beschwerdeführer war soweit ersichtlich voll arbeitsfähig und eignete

sich für ein breites Spektrum von (Hilfs-)Arbeiten. Er hat denn auch immer

wieder Arbeitsstellen gefunden, die Arbeitsverhältnisse wurden jedoch nach

wenigen Monaten wieder aufgelöst und mündeten immer wieder in Phasen von Arbeitslosigkeit

mit Bezug entsprechender Leistungen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist somit auch

als verschuldet anzusehen und es kann nicht mehr nur von untergeordneten

Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) gegen die

öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede

sein. Weiter ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich verurteilt worden

und hat sogar nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung eine weitere

Verurteilung erwirkt (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).

4.2.3

Damit hat der Beschwerdeführer keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem

Sohn und hat sich auch angesichts der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung

nicht "tadellos" verhalten. Er kann damit nach dem Gesagten auch aus

seiner Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG noch

aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ableiten.

4.3

Auch aus

der vom Beschwerdeführer angeführten KRK lässt sich zu seinen Gunsten nichts

weiter ableiten. Aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich weder ein direkter

Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung noch auf

Familienzusammenführung (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367; 126 II 377

E. 5d S. 390 ff.).

5.

5.1

Kann sich

eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines

Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über

die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt

sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den

Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG).

Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den

Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha

in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG

N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des

Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien

gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen

sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz

aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese

finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis

dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

5.2

Der vorinstanzliche Entscheid liegt im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer

hält sich wohl seit 16 Jahren in der Schweiz auf, reiste aber erst mit

23.

Jahren in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt

hat, hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland

Brasilien verbracht, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern

sollte. Sprache und Sitten des Landes sind ihm vertraut. Dennoch ist nicht zu

verkennen, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Rückübersiedlung

nach Brasilien hart trifft und er den Kontakt zu seinem Sohn und seinen in der

Schweiz verbleibenden Bekannten nur im Rahmen von seltenen Besuchen oder mit

Mitteln der modernen Kommunikation aufrecht halten kann. Unter Verweis auf die

vorstehenden Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz indessen nicht als

rechtsverletzend zu beanstanden, wonach angesichts der ungenügenden wirtschaftlichen

Integration, des wiederholten Sozialhilfebezugs und der verschiedenen, in einem

Fall auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung erwirkten strafrechtlichen

Verurteilungen auch im Lichte der gestützt auf Art. 96 AuG vorzunehmenden

Ermessensausübung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen

des Beschwerdeführers an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

überwiegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme

eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine

rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst

zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten

zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

6.3

Der

Beschwerdeführer erzielt zurzeit kein Erwerbseinkommen. Seine Unfalltaggelder

decken seinen Notbedarf knapp, weswegen er nicht in der Lage ist, für die

Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen

müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Er gilt daher als

mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der

Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos,

weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer

ist damit RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der

Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4

RA B weist

in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,95 Stunden aus, was einer

Entschädigung von Fr. 1'933.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entspricht.

Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als

angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

[AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

RA

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'933.50

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …