VB.2016.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00364
5. Oktober 2016Deutsch22 min
(URT.2016.18390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00364
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb.
1976, brasilianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 20. Dezember
1999, ein zweites Mal am 27. Mai 2000 in die Schweiz ein und heiratete am
18. August 2000 in D die Schweizer Bürgerin E. Aufgrund dieser Heirat
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche fortlaufend verlängert wurde,
letztmals bis 31. Januar 2015.
2003 wurde der Sohn F geboren. Am 25. Mai 2004 nahm
der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes D von der am 15. Januar
2004 erfolgten Trennung der Eheleute A/E Vormerk und stellte F unter die Obhut
der Mutter. Am 4. Mai 2007 liessen sich die Eheleute A/E scheiden. Der
Sohn F wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, A erhielt ein
gerichtsübliches Besuchsrecht.
B. A
musste zwischen November 2000 und Februar 2008 mit knapp Fr. 50'000.-
seitens der Sozialhilfe unterstützt werden. Sodann wurde er insgesamt vier Mal
strafrechtlich verurteilt:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. April 2000,
Bestrafung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen wegen
Sachbeschädigung;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft D vom 7. April 2004, Bestrafung
mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-
wegen mehrfacher Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;
-
Urteil Bezirksgericht D vom 17. Oktober 2006, Bestrafung mit einer
Busse von Fr. 500.- wegen Sachbeschädigung;
Am 28. Februar 2007 wurde A migrationsrechtlich
verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende Massnahmen in Aussicht gestellt,
sollte er erneut gerichtlich bestraft werden oder sollte sein Verhalten zu
anderen berechtigten Klagen Anlass geben.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
5. November 2015 wurde A mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
à Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- wegen Pfändungsbetrugs
und Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren bestraft.
C. Am 21. August
2015 wies der Beschwerdegegner das am 10. März 2015 von A gestellte Gesuch
um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 23. Oktober 2015. Er erwog im Wesentlichen, dass die
Vater-Kind-Beziehung zwischen A und seinem Sohn F in affektiver Hinsicht nicht
von überragender Intensität und in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund
andauernder Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht vorhanden sei. Zudem
verhalte sich A auch nicht tadellos (Sozialhilfebezug und Nichtbezahlung von
Kinderalimenten).
Erwägungen
II.
Das hiergegen von A erhobene Rechtsmittel wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Mai 2016 ab,
soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos wurde. Zudem setzte sie A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2016 und gewährte ihm
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Im Gegensatz zum
Migrationsamt bejahte die Rekursabteilung das Bestehen einer affektiven Beziehung
zwischen A und seinem Sohn F, verweigerte jedoch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wegen fehlender wirtschaftlicher Beziehung zum Sohn und wegen nicht tadellosem
Verhalten von A (Sozialhilfebezug und mehrere strafrechtliche Verurteilungen).
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtene
Rekursentscheids sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung
von A zu verlängern, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA B, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer
Hinsicht liess A um die Feststellung ersuchen, dass er sich während der Dauer
des Beschwerdeverfahrens im Kanton Zürich aufhalten und einer Erwerbstätigkeit
nachgehen dürfe.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2016 wurde angemerkt,
dass sich der Beschwerdef.rer gestützt auf Art. 59 Abs. 2 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion äusserte
sich am 4. Juli 2016 zur Beschwerdebegründung, worauf der Beschwerdeführer
am 12. Juli 2016 replizierte. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz
sich nicht zur Frage geäussert habe, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
mehr als drei Jahre bestehenden Ehe mit der Schweizer Bürgerin E gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.
2.1
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung
ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a;
VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen
begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei
wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft
werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich
die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich
ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat
(vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1).
2.2
Der angefochtene
Entscheid umfasst 20 Seiten, setzt sich intensiv mit der zentralen Frage
der Vater-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn F auseinander und
verweigert zufolge fehlender besonders enger wirtschaftlicher Beziehung zum
Sohn und nicht tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers dessen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz. Unter Ziff. 4.1. des angefochtenen Entscheids hat die
Vorinstanz Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als mögliche
Anspruchsgrundlage angeführt und dann eine landesrechtliche Anspruchsgrundlage
ausdrücklich verworfen. Damit hat die Vorinstanz, welche die Auflösung der
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers per 15. Januar 2004 explizit anführte,
mindestens indirekt zum Ausdruck gebracht, dass sie den erst seit 16. Dezember
2005.
in Kraft stehenden Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf den zur
Diskussion stehenden Sachverhalt nicht anwenden wollte. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zunächst auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG. Gestützt auf diese Bestimmung besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht.
3.1
Es kann
offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf den vorliegenden
Sachverhalt Anwendung findet oder ob – wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ausführt – aufgrund der Trennung der Eheleute vor Inkraftreten
des AuG ein abgeschlossener Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung des neuen Rechts
mangels vom Gesetzgeber gewollter Rückwirkung ausschliesst. Die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 50 lit. a
AuG würde an der vom Gesetz diesfalls verlangten erfolgreichen Integration scheitern.
3.1.1
Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzte Integration
soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern
ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; vgl. BGE 134 II 1
E. 4.1). Dazu ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit
den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz
auseinandersetzen und eine Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4
AuG). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b, vgl. BGr, 10. Januar 2013,2C_930/2012, E. 3.1,
27.
August 2014,2C_14/2014, E. 4.6.1). Nach Art. 4 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländern (VintA) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer
zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am
Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
3.1.2
Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist
und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt
verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer
Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders
qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen
schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig
das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt
vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren
Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht
hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht
aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im
Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt
sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint,
für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche
ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person
primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich der Betroffene auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend
integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine
nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu
berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,
2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
3.1.3
Der Beschwerdeführer musste in der Zeit vom 15. November 2000 bis zum
29.
Februar 2008 mit insgesamt Fr. 49'124.40 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Unter Hinweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen
(insbesondere Ziff. 2.4.2 des angefochtenen Entscheids) ist der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz jedenfalls bis und mit
Februar 2008 (Ende des Sozialhilfebezugs) keiner existenzsichernden
Arbeitstätigkeit nachgegangen. Auch nach Februar 2008 hat er nur unregelmässig
gearbeitet, immer wieder unterbrochen durch Perioden, in welchen er
Arbeitslosengelder bezog. Die letzte aktenkundige Arbeitsstelle trat der
Beschwerdeführer im September 2015 an und verunfallte im Januar 2016. Seither
ist er zu 100 % arbeitsunfähig und bezieht Taggelder der SUVA. Damit
erzielte der Beschwerdeführer über eine lange Zeitperiode und weit nach der
Trennung von E kein Erwerbseinkommen, welches nur schon seinen eigenen Konsum
zu decken vermochte. Entsprechend mussten denn auch die Unterhaltsbeiträge für
den Sohn F seit deren Festsetzung durch das Bezirksgericht D am 4. Mai
2007.
praktisch durchgehend bevorschusst werden: Der entsprechende Kontoauszug
der Bildungsdirektion des Kantons Zürich weist per 1. Juni 2016 gesamthaft
zu zahlende Unterhaltsbeiträge von Fr. 89'090.25 aus, an welche der
Beschwerdeführer vier Zahlungen über insgesamt Fr. 2'309.75 geleistet hat.
Offen ist demnach ein Gesamtschuld per 1. Juni 2016 von Fr. 86'780.05.
An diesem Bild vermag die Zusicherung in der Beschwerde, zukünftig werde der
Unterhaltsbeitrag vorbehaltlos bezahlt, nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2004 drei strafrechtliche Verurteilungen
erwirkt hat und deswegen im 28. Februar 2007 migrationsrechtlich verwarnt
worden ist. In der Verwarnung wurden dem Beschwerdeführer ausdrücklich schwerer
wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt, sollte er erneut
gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu berechtigten Klagen Anlass
geben. Am 5. November 2015 ist der Beschwerdeführer trotzdem erneut
strafrechtlich verurteilt worden, nachdem er sich im Oktober 2014 trotz
ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen seines Verhaltens
weigerte, gegenüber dem Betreibungsamt G Angaben zu seinem Vermögen zu machen
und zudem wahrheitswidrig angab, arbeitslos zu sein. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 1'000.-.
Damit kann zusammenfassend
trotz der behaupteten guten sprachlichen Integration des Beschwerdeführers und
der angesichts der Aufenthaltsdauer angemessenen sozialen Beziehungen in der
Schweiz von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers
und einem Respektieren der rechtsstaatlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer
keine Rede sein. Damit wäre – selbst wenn Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden wäre – ein Aufenthaltsanspruch
mangels einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG zu verneinen.
4.
Es bleibt zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer hinsichtlich der Beziehung zu seinem Sohn, der über das schweizerische
Bürgerrecht verfügt und sich in der Schweiz aufhält, ein Anwesenheitsrecht
zusteht.
4.1
4.1.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der
Ehe oder Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die für einen
nachehelichen Härtefall erforderlichen "wichtigen persönlichen
Gründe" (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG) setzen
aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss.
Rechtsprechungsgemäss ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG auch den Interessen allfälliger Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge
Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen.
Der Fortbestand der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten
Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land bilden.
4.1.2
Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu
tragen. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die
Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder
mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte
Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK],
welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher
programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
[vgl. z. B. BGE 135
I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu
berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGr, 19. Mai
2011,2C_327/2010).
4.1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der
Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender
Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen
der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; zum
Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGr, 10. März
2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat das Kriterium des
tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis
nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5). Es hat diese jüngst einzig
bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das
Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben – wegen
der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte
und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen mehrere Male
pro Woche; BGE 140 I 145, E. 4.3 und 4.4). Die Praxis, in Bezug auf das
Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete"
Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas
weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei
besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,
allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.
untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,
unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,
dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche
Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts,
Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen
vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.1).
4.2
4.2.1
Der gemeinsame Sohn F ist bereits im Eheschutzverfahren (Verfügung des
Bezirksgerichts D vom 25. Mai 2005) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt
worden. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 4. Mai 2007 wurde die Ehe des
Beschwerdeführers geschieden und der Sohn F unter die elterliche Sorge der
Kindsmutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein gerichtsübliches
Besuchsrecht eingeräumt, welches der Beschwerdeführer gemäss eigener
Darstellung ausgeübt haben will. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf die
entsprechenden Ausführungen ist von einer hinreichend engen affektiven
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn auszugehen, auch wenn
die Aussagen der Kindsmutter dies nicht bestätigen.
4.2.2
Fraglich ist, ob eine solch enge Beziehung auch in wirtschaftlicher
Hinsicht besteht. Gemäss (unbestrittener) Feststellung der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer bislang nur sporadisch Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes
erbracht. Der Beschwerdeführer ist bis zu seinem Unfall im Januar 2016 voll
arbeitsfähig gewesen und hat auch immer wieder – allerdings zeitlich befristete
– Arbeitsstellen gefunden. Deswegen kann aus den wenigen eher symbolischen Beitragszahlungen
nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine im Rahmen
seiner Möglichkeiten finanzielle Unterstützung geleistet hat. Gemäss den vor
Verwaltungsgericht eingereichten Belegen hat er nun begonnen, seinen Unterhaltspflichten
nachzukommen und per Ende Mai 2016 sowie Ende Juni 2016 dem Amt für Jugend- und
Berufsberatung der Stadt D die laufenden Alimente in der Höhe von je Fr. 655.15
überwiesen. Zahlungen an die offene Alimentenforderung hat der Beschwerdeführer
soweit ersichtlich indessen nicht geleistet, ob die fälligen Unterhaltsbeiträge
August und September geleistet wurden, ist nicht aktenkundig. Auch wenn diese nun
kürzlich getätigten Zahlungen grundsätzlich positiv zu werten sind, erfolgten
sie erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens. Aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, bestehen indessen berechtigte
Zweifel daran, dass er zukünftig finanziell für seinen Sohn aufkommen wird. Von
einer engen Beziehung in finanzieller Hinsicht zu seinem Sohn ist daher weder
in der Vergangenheit noch aktuell auszugehen. Hinzu kommt, dass das Verhalten
des Beschwerdeführers sich nicht als tadellos erweist. Der Beschwerdeführer
musste vom zweiten Halbjahr 2000 bis im ersten Halbjahr 2002 mit Fr. 18'374.10
und vom zweiten Halbjahr 2003 bis im zweiten Halbjahr 2006 erneut mit Fr. 17'748.85
von der Sozialhilfe unterstützt werden. Eine weitere Unterstützung ab Februar
2008.
liess den Totalbetrag der Sozialhilfe auf knapp Fr. 50'000.-
anwachsen. Der Beschwerdeführer war damit über eine längere Zeitspanne sozialhilfeabhängig
und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Arbeitslosigkeit entschuldigen
würden. Der Beschwerdeführer war soweit ersichtlich voll arbeitsfähig und eignete
sich für ein breites Spektrum von (Hilfs-)Arbeiten. Er hat denn auch immer
wieder Arbeitsstellen gefunden, die Arbeitsverhältnisse wurden jedoch nach
wenigen Monaten wieder aufgelöst und mündeten immer wieder in Phasen von Arbeitslosigkeit
mit Bezug entsprechender Leistungen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist somit auch
als verschuldet anzusehen und es kann nicht mehr nur von untergeordneten
Verstössen (kurze und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) gegen die
öffentliche Ordnung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede
sein. Weiter ist der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich verurteilt worden
und hat sogar nach seiner migrationsrechtlichen Verwarnung eine weitere
Verurteilung erwirkt (vgl. E. 3.1.3 vorstehend).
4.2.3
Damit hat der Beschwerdeführer keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem
Sohn und hat sich auch angesichts der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung
nicht "tadellos" verhalten. Er kann damit nach dem Gesagten auch aus
seiner Beziehung zu seinem Sohn keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, weder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG noch
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ableiten.
4.3
Auch aus
der vom Beschwerdeführer angeführten KRK lässt sich zu seinen Gunsten nichts
weiter ableiten. Aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich weder ein direkter
Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung noch auf
Familienzusammenführung (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367; 126 II 377
E. 5d S. 390 ff.).
5.
5.1
Kann sich
eine ausländische Person nicht auf eine Norm des Landesrechts oder eines
Staatsvertrages berufen, welche ihr Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die Behörde ermessenweise über
die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu entscheiden. Dabei berücksichtigt
sie die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den
Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG).
Die öffentlichen Interessen fallen im Wesentlichen mit den in den
Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätzen zusammen (Marc Spescha
in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 96 AuG
N. 3). Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des
Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die Härtefallkriterien
gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Zu berücksichtigen
sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz
aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) auszugehen, sofern diese
finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis
dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
5.2
Der vorinstanzliche Entscheid liegt im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer
hält sich wohl seit 16 Jahren in der Schweiz auf, reiste aber erst mit
23.
Jahren in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt
hat, hat er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland
Brasilien verbracht, was ihm eine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern
sollte. Sprache und Sitten des Landes sind ihm vertraut. Dennoch ist nicht zu
verkennen, dass den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Rückübersiedlung
nach Brasilien hart trifft und er den Kontakt zu seinem Sohn und seinen in der
Schweiz verbleibenden Bekannten nur im Rahmen von seltenen Besuchen oder mit
Mitteln der modernen Kommunikation aufrecht halten kann. Unter Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz indessen nicht als
rechtsverletzend zu beanstanden, wonach angesichts der ungenügenden wirtschaftlichen
Integration, des wiederholten Sozialhilfebezugs und der verschiedenen, in einem
Fall auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung erwirkten strafrechtlichen
Verurteilungen auch im Lichte der gestützt auf Art. 96 AuG vorzunehmenden
Ermessensausübung das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen
des Beschwerdeführers an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
überwiegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtannahme
eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine
rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst
zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten
zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
6.3
Der
Beschwerdeführer erzielt zurzeit kein Erwerbseinkommen. Seine Unfalltaggelder
decken seinen Notbedarf knapp, weswegen er nicht in der Lage ist, für die
Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind. Er gilt daher als
mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich aussichtslos,
weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer
ist damit RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.4
RA B weist
in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,95 Stunden aus, was einer
Entschädigung von Fr. 1'933.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entspricht.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als
angemessen. (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
[AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
RA
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'933.50
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …