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Entscheid

VB.2016.00367

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00367

26. April 2017Deutsch23 min

(URT.2017.18903)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A besitzt ein Anwaltspatent des Kantons Zürich,

praktiziert seit 30. Juni 1993 und ist im kantonalen Anwaltsregister

eingetragen.

Am 21. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft III

des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Zürich (fortan Aufsichtskommission) einen am 27. März 2015 gegen A

ergangenen Strafbefehl zu. Gemäss diesem Strafbefehl wurde A der

Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251

Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für

schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je

Fr. 80.-, entsprechend Fr. 12'800.-, sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.-

bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren aufgeschoben. Nachdem A gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben

hatte, zog er diese Einsprache am 18. Mai 2015 wieder zurück. Das wegen

Geldwäscherei geführte Strafverfahren wurde nach erfolgter Wiedergutmachung

gemäss Art. 53 StGB – Wiedergutmachung von Fr. 25'000.- zugunsten der

Stiftung F sowie Fr. 45'000.- an den Staat – mit Verfügung vom

27. März 2015 eingestellt.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2015 eröffnete die

Aufsichtskommission gegen A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von

Berufsregeln (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA]), betreffend

Löschung aus dem Anwaltsregister (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) und

betreffend Patententzug (§ 6 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003 [AnwG]).

Am 12. Mai 2016 beschloss die Aufsichtskommission, A

wegen Verletzung der Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 3'000.- zu

bestrafen (Disp.-Ziff. 1), ihn im Anwaltsregister zu löschen

(Disp.-Ziff. 2) und ihn im Hinblick auf einen Patententzug zu verwarnen

(Disp.-Ziff. 3). Ferner auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten

(Disp.-Ziff. 5) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Disp.-Ziff. 6).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2016 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es seien Disp.-Ziff. 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 12. Mai 2016 aufzuheben, es sei

die Busse auf Fr. 1'500.- zu reduzieren, es sei von der Löschung im

Anwaltsregister abzusehen, es sei von der Verwarnung im Hinblick auf einen

Patententzug abzusehen und es seien ihm die Kosten lediglich zur Hälfte

aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission

bzw. des Staats.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 7. Juli 2016

auf eine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 16. November 2016 reichte A

die rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

31.

Oktober 2016 betreffend "Geldwäscherei, mehrfaches Erschleichen

einer falschen Beurkundung" nach. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Dezember

2016.

auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2017 wurde A

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht einen aktuellen Strafregisterauszug für

Privatpersonen einzureichen. Am 12. April 2017 kam er dieser Aufforderung

nach. Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. April 2017 auf eine

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG)

ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte

Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 lit. a und c in

Verbindung mit Art. 12 BGFA sowie § 21 Abs. 2 lit. c AnwG

kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe

der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach der

Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht

nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft,

sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit

– in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und

Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II

270.

E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz,

BBl 1999 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel,

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz],

Art. 12 N. 12).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12

lit. a BGFA vor, weil er mit seinem zweimaligen wahrheitswidrigen

Unterzeichnen der Formulare A (welche den Finanzintermediären zur Feststellung

des an den Geldern wirtschaftlich Berechtigten dienen) sowie mit seinem unklare

Verhältnisse schaffenden Verhalten bezüglich des Darlehens an die B AG die

Pflicht des Anwalts zur Schaffung klarer Verhältnisse und die Pflicht des

Anwalts zu einer korrekten, gewissenhaften Berufsausübung verstossen habe.

Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe

unklare Rechtsverhältnisse geschaffen und gegen das Lügenverbot verstossen,

indem er gegenüber der C AG in Zürich für die D AG ein Formular A

unterzeichnet und darin bestätigt habe, persönlich an den Vermögenswerten auf

dem eröffneten Konto/Depot wirtschaftlich berechtigt zu sein, obwohl diese ihm

wirtschaftlich nicht gehörten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei

Unterzeichnung des ersten Formulars A im April 2005 noch keine falschen Tatsachen

bestätigt worden seien, weil noch keine Vermögenswerte auf dem Konto/Depot gewesen

seien, so habe der Beschwerdeführer aber bereits bei Unterzeichnung dieses

Formulars gewusst und angekündigt, dass Vermögenswerte bald folgen würden,

wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese nicht ihm gehörten. Im Übrigen sei

eine Täuschung auf jeden Fall mit der neuerlichen Unterzeichnung des Formulars

A im Juni 2005 erfolgt.

Was die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang

mit der Gewährung des Darlehens im Namen der D AG an die B AG

betreffe, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer um das

damals gegen E laufende Strafverfahren gewusst habe, und auch darum, dass in

diesem Verfahren ein unrechtmässig erwirtschafteter Gewinn in Millionenhöhe zur

Debatte gestanden sei. Wenn er in einer solchen Situation ein Darlehen auf eine

Gesellschaft übertrage, bezüglich der er sich wahrheitswidrig als Eigentümer

ausgegeben habe, und bei der Abwicklung der Darlehen Gelder auf verschlungenen

Wegen transferiert habe, so habe er damit zu einer Verschleierung der

Verhältnisse beitragen, unabhängig davon, ob die Gelder für das neue Darlehen

letztlich E oder dessen Lebenspartnerin zuzuordnen gewesen seien, sowie davon,

ob der Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt gewesen sei.

2.3

Der

Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt in diverser

Hinsicht unrichtig ermittelt. So sei er entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin

nicht zu einer Busse von Fr. 50'000.-, sondern zu einer solchen von

Fr. 5'000.- verurteilt worden. Sodann widerspreche es dem Strafbefehl,

wenn die Beschwerdegegnerin von zwei wahrheitswidrig unterzeichneten Formularen

A spreche und ihm sinngemäss mehrfache Urkundenfälschung vorhalte. Denn der

Strafbefehl gehe nur von einer einfachen Urkundenfälschung aus. Wie die Beschwerdegegnerin

selbst festgestellt habe, habe er im April 2005 keine falschen Tatsachen

bestätigt, weil damals keine Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto/Depot

lagen und er an der Gesellschaft allein wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.

Nur die am 28. Juni 2005 erfolgte Unterzeichnung des Formulars A sei als

Urkundenfälschung taxiert worden. Die Unterzeichnung des Formulars A am

19.

April 2005, die keine strafrechtliche Handlung darstelle, dürfe auch

deshalb nicht disziplinarisch verfolgt bzw. berücksichtigt werden, weil die

disziplinarische Verfolgung zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorwurf verjähre

(Art. 19 Abs. 3 BGFA). Auch im Verfahren wegen angeblicher

Geldwäscherei sei es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen.

Dem Vorhalt, er hätte bei der Abwicklung der Darlehen

Gelder auf verschlungenen Wegen transferiert und dadurch zu einer

Verschleierung der Verhältnisse beigetragen, sei entgegenzuhalten, dass

sämtliche Transferinstruktionen von der Darlehensnehmerin und deren Exponenten

ausgegangen seien und der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als

Verwaltungsrat der D AG einzig den entsprechenden Anweisungen nachgekommen

sei. Ausserdem sei die gesamte Darlehensabwicklung im Sommer/Herbst 2005 erfolgt,

weshalb keine Sanktionierung mehr stattfinden könne und allfällige

disziplinarisch zu ahndende Vorhalte in diesem Zusammenhang verjährt seien.

2.4

2.4.1

Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um ein zulässiges neues

rechtliches Vorbringen, das auch erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht

erhoben werden kann (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 38). Nach Art. 19 Abs. 3 BGFA verjährt die disziplinarische

Verfolgung in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall, wenn keine

längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt (Art. 19 Abs. 4 BGFA).

Die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung bewirkt, dass die

Aufsichtsbehörde wegen der fraglichen Berufspflichtverletzung keine

Disziplinarmassnahme mehr anordnen darf. Solche Pflichtverletzungen dürfen auch

im Zusammenhang mit einer anderen Berufspflichtverletzung in einem späteren

Verfahren nicht berücksichtigt werden (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern

2010, N. 657 f.).

2.4.2

Mit Strafbefehl vom 27. März 2015 wurde der Beschwerdeführer der

Falschbeurkundung i. S. v. Art. 251

Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, weil er am 28. Juni 2005 als

Vertreter der D AG in dem durch ihn im Namen der Gesellschaft ausgefüllten

Formular A erklärt hatte, persönlich an den auf der Konto-/Depotbeziehung der D AG

verbuchten Barbeständen wirtschaftlich berechtigt zu sein. Dies hatte nachweislich

nicht der Wahrheit entsprochen, was der Beschwerdeführer gewusst hatte.

Dass ein solches Vorgehen die Pflicht des Anwalts zu einer

korrekten, gewissenhaften Berufsausübung und somit Art. 12 lit. a

BGFA verletzt, bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht.

Ebenfalls unbestritten ist, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung

dieser Urkundenfälschung die längere strafrechtliche Verjährungsfrist zur

Anwendung gelangt (Art. 251 Ziff. 1 i. V. m.

Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und eine Disziplinarmassnahme

diesbezüglich noch angeordnet werden darf.

Der Beschwerdeführer verlangt jedoch angesichts der

Verjährung der übrigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen und der lediglich

einmaligen Verletzung von Berufsregeln eine Reduktion der Busse von

Fr. 3'000.- auf Fr. 1'500.-. In der Tat sind die übrigen Handlungen

des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2005, welche die Beschwerdegegnerin

ebenfalls als Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA sanktionierte,

verjährt und daher nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4.1). Dies

betrifft auch die Handlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

Darlehensabwicklung, die zwar Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Verdachts

auf Geldwäscherei bildeten. Da dieses Strafverfahren jedoch nicht zu einer

Verurteilung führte, sondern gestützt auf Art. 53 StGB eingestellt wurde,

gelangen die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen nicht zur Anwendung

(vgl. auch Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 19 N. 10; SJZ

108/2012, S. 157 ff., 159). Folglich ist auch nicht zu klären, ob

diese Vorwürfe zutreffen oder nicht. Disziplinarisch geahndet werden kann somit

einzig die Berufspflichtverletzung, die zur strafrechtlichen Verurteilung mit

Strafbefehl vom 27. März 2015 führte.

2.4.3

Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten

verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend

mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu

Fr. 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna,

Art. 17 N. 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu

berücksichtigen die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch

die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das

Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person (Poledna, Art. 17 N. 27). Eine Verwarnung findet

bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird

bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der

Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, Art. 17

N. 32). Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen

Sanktionen (Poledna, Art. 17 N. 33; vgl. auch VGr, 6. Oktober

2016, VB.2016.00288, E. 7.2).

Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der

konkreten Sanktion grundsätzlich ein Ermessensspielraum zuzugestehen. Die

Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin muss pflichtgemäss erfolgen und

hat sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (VGr, 10. September 2015,

VB.2015.00242, E. 4.1; Poledna, Art. 17 N. 23).

Dass eine Busse als Sanktionsart für das Verhalten des

Beschwerdeführers angemessen ist, wird nicht bestritten, wohl aber deren Höhe.

Die ausgesprochene Busse bewegt sich mit Fr. 3'000.- im untersten Bereich

des Bussenrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Da der

Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung des falsch ausgefüllten Formulars A

wissentlich und willentlich gehandelt hat (vgl. E. 3.2) und gemäss

Strafbefehl nicht vom leichten Fall der Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251 Ziff. 2 StGB

auszugehen ist, erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 3'000.- als

Sanktion für dieses Verhalten als verhältnismässig. Eine weitere Reduktion ist

nicht gerechtfertigt, auch wenn die bereits verjährten Verhaltensweisen des

Beschwerdeführers nicht mehr sanktioniert werden dürfen.

3.

3.1

Persönliche

Voraussetzung für den Registereintrag eines Anwalts ist u. a., dass keine

strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem

Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung

erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen (Art. 8

Abs. 1 lit. b BGFA).

Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass das

Vertrauensverhältnis, das zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört

sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und

Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die

Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar

sind; Bussen wegen einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören nicht

dazu, wohl aber Verurteilungen wegen Vermögensdelikten (BGr, 1. Juli 2010,

2C_119/2010, E. 2.2 m. w. H.; BBl 1999 6013 ff., 6050).

Die bundesrechtlich vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen für den Registereintrag stellen lediglich Minimalanforderungen

dar, die in allen Kantonen erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung der Frage der

Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt

die Aufsichtsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers demnach über einen

grossen Beurteilungsspielraum; die Behörde hat indessen stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu beachten. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für

dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese

muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ernst Staehelin/Christian

Oetiker, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 8 N. 6 und N. 18; BGE 137

II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli 2010,2C_183/2010, E. 2.3;

1.

Juli 2010,2C_119/2010, E. 2.2).

3.2

Mit

Strafbefehl vom 27. März 2015 wurde der Beschwerdeführer der

Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251

Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu

Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Vorsatz oder Eventualvorsatz

gehandelt habe, setzt doch eine entsprechende Verurteilung Vorsatz oder

Eventualvorsatz voraus (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Soweit der Beschwerdeführer

im vorliegenden Verfahren vorbringt, er habe das Delikt nicht vorsätzlich,

sondern bloss fahrlässig begangen, ist er nicht zu hören. Dies hätte er im

Rechtsmittelverfahren gegen den Strafbefehl vorbringen können bzw. müssen. Nach

dem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ist dieser indessen in

Rechtskraft erwachsen, sodass davon auszugehen ist (vgl. BGr, 1. Juli

2010,2C_119/2010, E. 2.3). Da der Beschwerdeführer ausdrücklich wegen

Urkundenfälschung i. S. v. Art. 251

Ziff. 1 StGB verurteilt wurde, ist zudem nicht von einem leichten Fall i. S. v. Art. 251 Ziff. 2 StGB

auszugehen. Eine gewisse Tatschwere liegt somit vor (vgl. E. 3.1).

Zu den Handlungen, die nicht mit dem Anwaltsberuf zu

vereinbaren sind, zählen namentlich Urkundenfälschungen; solche sind

grundsätzlich geeignet, die berufliche Zutrauenswürdigkeit des Anwalts infrage

zu stellen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

auch nicht – im Sinn eines Umkehrschlusses – aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ableiten, wonach Urkundenfälschungen "besonders"

in Kantonen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als

Urkundsperson und dem Rechtsanwaltsberuf besteht, die berufliche Zutrauenswürdigkeit

des Anwalts infrage zu stellen vermögen (vgl. z. B. BGr, 21. Juli 2010,2C_183/2010,

E. 2.4; BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 5). Vielmehr

vermögen Urkundenfälschungen auch im Kanton Zürich, wo dieser unmittelbare Zusammenhang

zwischen den Tätigkeiten nicht besteht, die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts

infrage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion als Vertreter

der D AG das falsch ausgefüllte Formular A unterzeichnet bzw. sich

fälschlicherweise als wirtschaftlich berechtigter Eigentümer erklärt. Für die

Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Handlung mit dem Anwaltsberuf zu

vereinbaren ist, kommt es nicht darauf an, ob diese Handlung im beruflichen

oder im privaten Umfeld begangen wurde (Staehelin/Oetiker, Art. 8

N. 17 m.w.H.; BGE 137 II 425 E. 6.1). Vielmehr ist ein objektiver

Massstab anzulegen. Das Bundesgericht hat – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – wiederholt festgehalten, dass dem Formular A erhöhte

Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukommt (BGr, 8. August 2016,6B_988/2015,

E. 4.2; BGE 137 II 404 E. 9.9.2; BGr, 15. April 2013,6B_37/2013,

E. 1.2.2; BGr, 20. Februar 2012,6B_574/2011, E. 2.2.1; je mit

Hinweisen). Denn die Falschbeurkundung, weswegen der Beschwerdeführer

verurteilt wurde, erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche

wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn

der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein

besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1 m. w. H.; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Verlangt

wird nebst Vorsatz oder Eventualvorsatz ausserdem ein Handeln in der Absicht,

jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem

anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte Vorteil

bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf genommenen Verwendung

der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Dies setzt eine Täuschungsabsicht

voraus, die sich regelmässig aus dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als

echt bzw. wahr zu verwenden. Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist

nicht erforderlich (BGr, 10. Oktober 2007,6B_367/2007, E. 4.4). Laut

Strafbefehl wollte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten verhindern, dass

die von einer Drittperson stammenden Vermögenswerte einem allfälligen Zugriff

der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Steuerbehörden ausgesetzt wären. Ein

Handeln in derartiger (Täuschungs-)Absicht durch den Missbrauch des Vertrauens

in das Formular A ist nicht nur strafrechtlich von Bedeutung, sondern ist auch

mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. Daran ändert nichts, dass der

Beschwerdeführer nun behauptet, keinerlei Interessen eines Klienten verletzt zu

haben, geschweige denn sich in irgendeiner Form bereichert oder sich einen

anderen Vorteil verschafft zu haben. Zum einen ist dies für die Erfüllung des

Straftatbestandes des abstrakten Gefährdungsdelikts gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB nicht relevant und zum anderen war seine Absicht laut

Strafbefehl auch gar nicht darauf ausgerichtet. Ein solches Verhalten und Vorgehen

gefährdet jedoch die Seriosität, die Ehrenhaftigkeit und das Ansehen des

Anwaltsstandes, zumal die anwaltliche Tätigkeit Teil der staatlichen

Rechtspflege bildet und als solche dem Rechtsstaat verpflichtet ist (BGE 106 Ia

100.

E. 6b; Fellmann, N. 9).

3.3

Ist die persönliche

Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf

nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben, ist der Anwalt gemäss

Art. 9 BGFA im Register zu löschen, ohne dass der zuständigen Behörde in

dieser Hinsicht – anders als bei der Frage der Vereinbarkeit – noch ein

Ermessensspielraum verbliebe (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 22. Juli

2013,2C_430/2013, E. 4.4).

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bislang noch nie

verurteilt worden ist, ändert daran nichts. Art. 8 Abs. 1 lit. b

BGFA unterscheidet nicht danach, ob es sich um eine erstmalige oder eine

wiederholte Verurteilung handelt. Allerdings wird im Fall einer erstmaligen

Verurteilung oftmals eine bedingte Strafe ausgefällt, die weniger lang im

Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371

Abs. 3bis StGB), sodass sich der betreffende Anwalt schneller

wieder ins Anwaltsregister eintragen lassen kann (BGE 137 II 425 E. 7.1).

3.4

Gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA steht eine strafrechtliche

Verurteilung dem Registereintrag eines Anwalts nur entgegen, solange diese

Verurteilung im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom

27.

März 2015 der Urkundenfälschung schuldig befunden und mit einer

Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft, wobei der

Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

aufgeschoben wurde. Da diese Verurteilung nach Ablauf der Probezeit nicht mehr

im Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371

Abs. 3bis StGB), was der vom Beschwerdeführer

aufforderungsgemäss eingereichte Strafregisterauszug vom 31. März 2017

bestätigt, steht dem Registereintrag des Beschwerdeführers nunmehr nichts mehr

entgegen. Die angeordnete Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister ist

deshalb aufzuheben.

4.

4.1

Gemäss

Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA

die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, gewahrt (vgl.

BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 1.2). Ist es dem kantonalen

Gesetzgeber gestattet, den Erwerb des Anwaltspatents von persönlichen

Voraussetzungen abhängig zu machen, so kann er das Patent auch entziehen, wenn

diese nicht mehr vorliegen (BGr, 25. Mai 2016,2C_897/2015, E. 6.3

und E. 8). Beim Anwaltspatent handelt es sich um eine kantonale

Polizeibewilligung (BGr, 25. Mai 2016,2C_897/2015, E. 7.2;

30.

Juni 2006,2P.159/2005, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

N. 2652). Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt, hat

Anspruch auf die Bewilligung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 2661).

Erfüllt ein Rechtsanwalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die

Berufsausübung nicht mehr, wird ihm das Patent entzogen. Diese Massnahme dient

nicht der Disziplinierung des Fehlbaren, sondern dem Schutz der Rechtsuchenden

(Sicherungsmassnahme; VGr, 9. Dezember 2010, VB.2010.00591, E. 3.3;

BGE 106 Ia 100 E. 13c; BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 1.2;

ausführlich dazu Fellmann, N. 689 f.).

Ein solcher Patententzug bzw. Widerruf ist nach

herrschender Lehre nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von

Verfügungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn

wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen fehlen (Fellmann, N. 686 mit

weiteren Hinweisen; zum Widerruf Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1226 ff.).

Im Kanton Zürich findet sich in § 6 Abs. 1 AnwG indessen eine

ausdrückliche Bestimmung. Danach entzieht die Aufsichtskommission der Inhaberin

oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig

oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der

Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann. Zutrauenswürdigkeit

bedeutet, dass die fragliche Person die hohen Anforderungen des Anwaltsberufs

in persönlicher Hinsicht erfüllt, dass sie die moralischen Eigenschaften

gewährleistet, und dass die vom Anwalt verlangte Charakterstärke vorliegt.

Gefordert ist ein hochentwickeltes Pflichtbewusstsein. Tangiert wird die Zutrauenswürdigkeit

in der Praxis meist durch strafbare Handlungen. Sobald ein strafrechtlich

relevantes Verhalten vorliegt, ist zu prüfen, ob dieses Verhalten die Eignung

einer Person, als Anwalt zu arbeiten, beeinträchtigt (ZR 113/2014, S. 184

ff., 191).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat vom Entzug des Patents als schärfste Massnahme abgesehen

und den Beschwerdeführer stattdessen verwarnt, weil seine Zutrauenswürdigkeit

insofern infrage gestellt sei, als nicht zweifelsfrei gesagt werden könne, die

Rechtspflege könne sich darauf verlassen, einer gewissenhaften, verlässlichen

und ehrlichen Person gegenüberzustehen und ihr in Offenheit begegnen.

Der Beschwerdeführer moniert, dass der Massnahmenkatalog

in § 6 AnwG abschliessend sei und daher keine anderen und keine milderen

oder schärferen Massnahmen verhängt werden dürften, als dort vorgesehen seien.

Zudem liege der Vorfall elf Jahre zurück; während dieser Dauer habe er sein

Wohlverhalten unter Beweis gestellt.

4.3

Vorab

fragt sich, ob im Sinn der Verhältnismässigkeit anstelle des Patententzugs i. S. v. § 6 AnwG auch eine mildere

Massnahme (Verwarnung) ergriffen werden darf.

Aus dem Umstand, dass der Katalog an Disziplinarmassnahmen

in Art. 17 BGFA abschliessend ist und daher keine anderen und keine

milderen oder schärferen Massnahmen, als die in Art. 17 BGFA erwähnten,

verhängt werden können, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, eine

Verwarnung im Hinblick auf einen (drohenden) Patentenzug i. S. v. § 6 AnwG sei unzulässig. Denn, wie

oben (E. 4.1) erwähnt, handelt es sich beim Patententzug nach § 6 AnwG – im Unterschied zu Art. 17 BGFA – nicht um

eine Disziplinar-, sondern um eine Sicherungsmassnahme.

Auch wenn gar ein Entzug des Rechtsanwaltspatents ohne

ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich wäre (vgl. E. 4.1), muss

staatliches Handeln doch stets verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Patententzug stellt für

die betroffene Person den schwerstmöglichen Eingriff in das von Art. 27 BV

geschützte Recht auf Berufsausübung dar, der gemäss Art. 36 Abs. 3 BV

verhältnismässig sein muss. Daraus hat die Praxis abgeleitet, dass der Entzug

des Rechtsanwaltspatents in der Regel nur nach einer vorgängigen Warnung

angeordnet werden kann. Der Patententzug ist ultima ratio für den Fall, dass

zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und zur Abwendung von weiteren

Störungen der Rechtspflege einzig die Möglichkeit bleibt, den fraglichen Anwalt

von der weiteren Berufsausübung auszuschliessen (BGr, 13. April 2005,

2P.274/2004, E. 4.2; BGE 106 Ia 100 E. 13c; BGE 100 Ia 357 E. 3b).

Vor diesem Hintergrund ist die bisherige Praxis, wonach

eine (Ver-)Warnung vor dem eigentlichen Patententzug in der Regel angebracht

ist, zu bestätigen, zumal es sich dabei nicht um eine andersartige Massnahme, sondern

um eine "Vorstufe" des Patententzugs handelt und sogar ein

Patententzug ohne gesetzliche Grundlage möglich wäre.

4.4

Zu prüfen

ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer zu verwarnen ist oder nicht. Das strafbare

Verhalten des Beschwerdeführers liegt bereits knapp zwölf Jahre zurück. Ein

Wohlverhalten über längere Zeit legt den Schluss nahe, dass es sich bei der

Straftat um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, weshalb vom fehlbaren

Anwalt bzw. von der fehlbaren Anwältin keine besondere Gefahr (mehr) für die

Rechtspflege ausgeht und ein Patententzug bzw. die Verweigerung der

Berufsausübungsbewilligung – als schärfste

Massnahme – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unverhältnismässig wäre

(BGE 119 Ia 374 E. 3c; BGr, 13. April 2005,2P.274/2004, E. 5.1.1).

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall von einem

Patententzug abgesehen und als mildere Massnahme eine Verwarnung ausgesprochen,

die hiermit zu bestätigen ist. Dass das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei, mehrfachen Erschleichens einer falschen

Beurkundung mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 eingestellt wurde, vermag

hieran nichts zu ändern.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2016 ist ersatzlos aufzuheben. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die teilweise Gutheissung der vorliegenden

Beschwerde ist auf neu eingetretene Tatsachen, nämlich den Ablauf der Probezeit

von zwei Jahren und die Folge, dass die Verurteilung nicht mehr im

Strafregisterauszug für Privatpersonen ersichtlich ist (Art. 371

Abs. 3bis StGB), zurückzuführen. Nicht abzuändern ist daher die

Kostenauferlegung im Entscheid der Aufsichtskommission (Disp.-Ziff. 5), da

diese nach obigen Erwägungen (E. 3.1–3.3) unter der damals massgeblichen

Sachlage die Löschung des Registereintrags zu Recht beschlossen hat (vgl. VGr,

8.

Mai 2013, VB.2013.00086, E. 4.3).

Im vorliegenden Verfahren dringt der

Beschwerdeführer lediglich mit einem Begehren durch, weshalb er als

mehrheitlich unterliegend zu betrachten ist. Es rechtfertigt sich daher, die

Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer zu zwei

Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

dem Beschwerdeführer mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses der Aufsichtskommission

vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 4'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu

1/3 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …