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Entscheid

VB.2016.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00368

23. November 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18513)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer des in D gelegenen Wohnhauses

Vers.-Nr. 01. Am 17. August 2015 meldete A der Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich einen am 14. August 2015 infolge eines Sturms am

Pultdach dieses Gebäudes entstandenen Schaden. Nach der Schadensabschätzung

durch einen Schätzer der kantonalen Gebäudeversicherung sowie einer

Begutachtung des Dachs durch das Ingenieurbüro E lehnte die Gebäudeversicherung

die Vergütung des Schadens am 28. August 2015 ab. Dagegen liessen A und B am

18. September 2015 Einsprache erheben und eine erneute Überprüfung der

Sachlage sowie die Übernahme der Kosten der Sanierung des Dachs ihres Wohnhauses

im Rahmen der gesetzlichen Deckung beantragen.

Nach Einholung einer Ergänzung des Gutachtens sowie einer

Stellungnahme von A und B hierzu wies die Gebäudeversicherung die Einsprache

mit Verfügung vom 12. November 2015 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 11. Dezember 2015 beim

Baurekursgericht rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom

26.

Mai 2016 abwies.

III.

Am 24. Juni 2016 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien die

Entscheide der Vorinstanzen aufzuheben und sei die Gebäudeversicherung zu

verpflichten, die Kosten der Sanierung des Schadens am Dach ihres Hauses zu

übernehmen. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juli 2016 – ohne weitere

Bemerkungen – die Abweisung der Beschwerde. Darauf schloss auch die Gebäudeversicherung

mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016. Mit weiteren Stellungnahmen von

A und B vom 5. September 2016 sowie der Gebäudeversicherung vom 16.

September 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Laut § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von

Amts wegen. Diese ist betreffend Rekursentscheide des Baurekursgerichts etwa

auf dem hier interessierenden Gebiet gemäss § 76 des Gesetzes über die

Gebäude­versicherung vom 2. März 1975 (GebVG;

LS 862.1) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und

Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 41–44 VRG gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Aufgrund des Streitwerts – die Beschwerdeführenden

fordern Fr. 120'000.- – ist die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 19 GebVG sind Gebäude gegen

Elementarschäden versichert, worunter unter anderem Schäden fallen, die durch

Sturmwind entstanden sind (Ziff. 1). Dies gilt aber grundsätzlich

nur für solche Schäden, welche in erster Linie auf das Elementarereignis

zurückzuführen sind. Nicht zu den Elementarschäden zu zählen und somit von der

Ver­sicherungsdeckung ausgenommen sind daher nach § 20

Ziff. 3 GebVG

Schäden, die vorhersehbar waren und

deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie

Schäden zufolge schlechten Baugrunds, unfachgemässer oder unsolider Ausführung

oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts. Nach der in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Praxis des

Verwaltungsgerichts schliesst die genannte Bestimmung die

Ersatzpflicht mithin aus, wenn ein Schaden zwar

natürlich kausal auf ein Elementarereignis im Sinn von § 19 GebVG

zurückzuführen ist, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und

dem eingetretenen Schaden aber dadurch unterbrochen

wurde, dass der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln nicht getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind (BGE 100 Ia 32

E. 3c; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00580, E. 4.1

– 6. April 2005, VB.2004.00546, E. 4.1 – 25. Februar 2004,

VB.2003.00434, E. 4.2.1 – 3.

September 2003, VB.2003.00134, E. 6b;

vgl. ferner Dieter Gerspach in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.],

Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 87).

Vorliegend ist unbestritten, dass der am Haus der

Beschwerdeführenden entstandene Schaden für sich genommen auf das versicherte

Elementarereignis Sturmwind im Sinn von § 19 Ziff. 1 GebVG

zurückzuführen ist. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erblicken darin jedoch

einen vorhersehbaren und vermeidbaren Schaden im Sinn von § 20

Ziff. 3 GebVG, weil dem Dach des betreffenden Gebäudes ein erheblicher

Konstruktionsmangel angehaftet habe, welcher den Kausalzusammenhang zwischen dem

Schaden und dem im Ereigniszeitpunkt herrschenden Sturmwind unterbrochen habe.

2.2

Die Frage, ob ein Konstruktionsmangel vorliegt, ist nach den Regeln der

Baukunde zu beurteilen. Hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften vor allem

die gültigen Normen und Richtlinien der Fachorganisationen zu nennen (so zum

Beispiel jene des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins [SIA]).

Wird das Vorliegen eines Konstruktionsmangels bejaht, ist weiter abzuklären, ob

der Mangel entweder den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden

tatsächlich unterbrochen hat oder allenfalls bloss eine Mitursache des Schadens

darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder

allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen Gerspach,

S. 87). Nur im ersteren Fall ist von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen und damit der Ausschlussgrund

des mangelnden Unterhalts im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebVG erfüllt.

Nach dem – mangels eigener Beweislastregeln

– auch im Bereich des öffentlichen

Gebäudeversicherungsrechts massgeblichen Rechtsgrundsatz in Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) liegt dabei die Beweislast

für das Vorliegen des behaupteten Deckungsausschlusses bei der Gebäudeversicherung, während die

versicherte Person den (Gegen-)Beweis dafür zu erbringen hat, dass selbst ein

ordnungsgemäss erstellt bzw. unterhaltenes Gebäude dem Elementarereignis nicht

standgehalten hätte (vgl. VGr, 1. März 2012, VB.2011.00678, E. 3 [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]; vgl.

ferner Roland Schaer in: Glaus/Honsell, S. 186 f.).

Der Beweis gilt grundsätzlich immer

dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer

Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich

erscheinen. Wo jedoch – wie häufig im Versicherungsrecht – ein strikter

Beweis (volle Überzeugung) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa weil der

Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann, genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Über­wiegend wahrscheinlich ist etwas dann, wenn für die Richtigkeit einer Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige

Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fallen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 26–28 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wie aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten

Gutachten des Ingenieurbüros E vom 24. August bzw. 22. Oktober 2015 hervorgeht, setzt sich das als

hinterlüftetes Pultdach konzipierte und als leichte

Metallkonstruktion gestaltete Dach des

beschwerdeführerischen Hauses aus einer oberen Dach- und einer unteren Dämmkonstruktion zusammen. Anlässlich des Sturmereignisses

vom 14. August 2015 löste sich nun ein Teil der Dachkonstruktion vom Gebäude ab, wurde durch die Wucht

des Windes umgebogen und kam auf der anderen

Dachhälfte zu liegen. Nach Angaben des Gutachtens

liegt die vorgefundene horizontale Bruchebene des Dachs im Lattenrost der

Dämmebene zwischen den zwei angebrachten Lattungen, wobei die genauere

Begutachtung des beschädigten Dachs offenbart habe, dass die massgebliche

Befestigung zwischen den beiden Dämmlattungen zu schwach gewählt worden sei. So

könne die Windbelastung für Vordächer an exponierten Lagen wie dem Standort des

Wohnhauses der Beschwerde­führenden

nach SIA-Norm 160, Ausgabe 1989, Einwirkung auf Tragwerke, in Extrem­fällen lokal auf Gebrauchsniveau bis zu 180 kg/m2 betragen. Unter Berücksichtigung des der Zugkraft

entgegenwirkenden Eigengewichts des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses

in der Bruchebene von 30 kg/m2 hätte

dieses daher einer Sogkraft von 150 kg/m2 (auf

Gebrauchsniveau) und damit einer Windgeschwindigkeit von 180 km/h standhalten müssen. Um dies zu gewährleisten, wären nach den damaligen

Regeln der Baukunde zur Verbindung der beiden Holzlattungen pro Quadratmeter

Einflussfläche vier der vom Dachdecker gewählten

glatten Nägel erforderlich gewesen, da die zulässige

Zugkraft eines solchen Nagels gemäss der im

Erstellungszeitpunkt des beschwerdeführerischen Gebäudes geltenden

SIA-Norm 164, Holzbau, bei 39 kg gelegen habe. Beim fraglichen Dach sei jedoch

lediglich ein Nagel statt deren vier zur Verbindung der Lattungen angebracht

worden. Damit liege die Belastung auf Gebrauch mit 150 kg eindeutig über

dem zulässigen Mass von 39 kg; reisse der erste –

konstruktionsbedingt am stärksten belastete – Randnagel aus,

folge eine Überbelastung des Nachbarnagels und ergebe sich ein Dominoeffekt.

Das Gutachten erscheint in sich

schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. zum Beweiswert von behördlich

eingeholten Gutachten VGr, 15. Juli 2015, VB.2014.00469,

E. 3). Die noch vor Vorinstanz bzw. im Einspracheverfahren

vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden eignen sich nicht, es grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden

bestritten denn auch nicht – substanziiert – das Vorliegen des gutachterlich

festgestellten Konstruktionsmangels, sondern machten stattdessen primär äussere

Umstände geltend, welche den Schaden ebenfalls begünstigt haben sollen

(geöffnete Fenster, Windrichtung im Zeitpunkt des Unwetters).

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis erbracht,

dass das Dach des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nicht nach den – zum

Erstellungszeitpunkt anerkannten – Regeln der Baukunde errichtet wurde und

infolge unsolider Bauausführung aussergewöhnlich anfällig gegenüber Schäden von

der Art des eingetretenen war, diesen mit anderen Worten besonders

begünstigten.

3.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, dass

ein allfälliger Baumangel am Hausdach durch die grosse Kraft des

vorherrschenden Sturmwinds kausal überholt worden sei und daher nicht mehr zur

Verweigerung der Schadendeckung führen dürfe. So liessen die von ihnen

beigebrachten Fotos aus der "Sturmschneise D" keinen anderen Schluss

zu, als dass der Sturmwind örtlich mit über 180 km/h gewütet habe.

3.2.1

Als Sturmwinde gelten regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke

aufweisen. Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der

Wind fortbewegt. Oft und so auch vorliegend kann die Windgeschwindigkeit

am Schadenort allerdings nicht konkret, sondern lediglich annäherungsweise etwa

mittels Betrachtung des Schadenbilds der Umgebung festgestellt werden, befinden

sich in unmittelbarer Nähe des versicherten

Objekts doch keine (Wind-)Messstationen (vgl. Gerspach, S. 84 f. und 87;

www.meteoschweiz.admin.ch > Mess- & Prognosesysteme > Bodenstationen

> Automatisches Messnetz [auch zum Folgenden]).

An den nächstgelegenen

Messstationen von Meteo Schweiz in F bzw. G wurden am 14. August 2015

lediglich Böenspitzen von 54 km/h (F) respektive 82 km/h (G, gemäss Meteo

Schweiz an exponierter Lage 53 m über Boden) gemessen sowie Zehnminutenmittelwerte

von maximal 27 km/h (F) bzw. 40 km/h (G). Bereits diese Werte lassen

Zweifel daran aufkommen, dass es am fraglichen Tag in D zu

Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 km/h, geschweige denn 180 km/h

gekommen sein soll, zumal Böenspitzen von über 160 km/h – wie aus der

Windkarte der (mittlerweilen revidierten) SIA-Norm 261 (2003) hervorgeht – selbst

in den dem Südwind ausgesetzten Föhntälern der Schweiz und den Übergangszonen

der Alpen statistisch gesehen – wenn überhaupt – nur einmal in 50 Jahren

auftreten (vgl. Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen, Sicherheit

von Dächern und Fassaden bezüglich schadensverursachendem Wind, Bern 2010,

S. 10 f.). Zum Beispiel wurden nach Angaben von Meteo Schweiz beim bekanntermassen

äusserst schadensträchtigen Wintersturm Lothar im Jahr 1999 im Mittelland, so

im frei gelegenen Kloten, maximale Böenspitzen von knapp über 130 km/h

gemessen (www.slf.ch/schnee info/wochenbericht/2009-10/1215/foehn_meteoch_de).

Aber auch die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis der

behaupteten Windgeschwindigkeiten eingereichten Fotografien der Umgebung des

Schadenorts legen nicht den Schluss nahe, dass dort während des Unwetters vom

14.

August 2015 Böengeschwindigkeiten von mehr als 150 km/h

vorgeherrscht hätten. Die Bilder zeigen neben dem von einem Dach

herunterhängenden Teil einer Dachrinne, zwei nicht flächig abgedeckten Ziegeldächern,

einem leicht eingedrückten Aluminiumfalttor sowie dem am Boden liegenden

grossen Schiebetor einer Scheune hauptsächlich verschiedene – auch grössere –

entwurzelte Bäume, einzelne abgeknickte Baumstämme sowie Waldabschnitte mit

aufgearbeitetem Holz. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend

erwägt, weisen dabei weder die gezeigten Sachschäden auf Böenspitzen von über

151.

km/h hin noch vermögen die eingereichten Fotografien von Vegetationsschäden

– entgegen den Beschwerdeführenden – zu belegen, dass infolge des Sturmereignisses

vom 14. August 2015 ganze Waldabschnitte entwurzelt oder ganze

Waldschneisen geschlagen worden wären, was auf Windgeschwindigkeiten von

deutlich über 180 km/h hindeutete. So lassen sich gemäss der von der Beschwerdegegnerin

und der Präventionsstiftung der Kantonalen Gebäudeversicherungen zur

Beschreibung möglicher Schadenwirkungen von Böen herangezogenen Skala der

Tornado and Storm Research Organisation (Torro-Skala) bereits bei Böengeschwindigkeiten

von zwischen 90 km/h und 118 km/h leichte Schäden an Dachziegeln und

Verblechungen ausmachen, wohingegen erst grössere Schäden an Ziegeldächern

sowie einzelne Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten auf

Windgeschwindigkeiten zwischen 151 km/h und 184 km/h schliessen

liessen (vgl. hierzu www.torro.org.uk, auch zum Folgenden). Auf

Böengeschwindigkeiten dieses Ausmasses deutet gemäss Torro-Skala zudem regelmässig

hin, dass zahlreiche Fahrzeuge umgeworfen sowie fahrende Autos von der Strasse

gedrückt wurden. Derartiges wird indes vorliegend von den Beschwerdeführenden

nicht – substanziiert – behauptet, und auch schwerere Beschädigungen von

Ziegeldächern oder Schäden an strukturellen Elementen von Massivbauten in der

Umgebung des Schadenorts sind nicht dargetan. Den Angaben der Beschwerdegegnerin

zufolge wurden ihr denn auch aus der näheren Umgebung der Beschwerdeführenden

keine namhaften Gebäudeschäden gemeldet. Wie diese im Gegenteil selbst

anführen, sollen sogar ein an die Hausmauer ihres Wohnhauses angrenzendes Velounterstandzelt

sowie die beiden grossen Bäume auf der südwestlichen Grenze ihres Grundstücks

vom Sturm völlig unversehrt geblieben sein.

3.2.2

Was die von den Beschwerdeführenden dokumentierten Vegetationsschäden anbelangt,

ist festzuhalten, dass nach der Torro-Skala ein Schadenbild mit einzelnen

grösseren entwurzelten Bäumen bereits auf Böengeschwindigkeiten zwischen

151.

km/h und 184 km/h schliessen lässt, schwerer Windbruch an

freistehenden Bäumen und in Wäldern sogar auf solche zwischen 184 km/h und 220

km/h. Dies spräche an und für sich für die Argumentation der

Beschwerdeführenden. Dabei gilt es jedoch zu bemerken, dass praktisch sämtliche

der auf den von ihnen eingereichten Fotografien abgebildeten Bäume auf freiem

Feld oder am Waldrand bzw. einer Lichtung und damit an windexponierter Stelle

standen. Der Sturm ereignete sich zudem während der Vegetationszeit, womit die

betroffenen Bäume ohnehin anfälliger auf Sturmschäden waren. Nicht bekannt ist

ferner, ob es sich bei jenen um besonders labile respektive bereits geschädigte

Exemplare handelte oder in Einzelfällen aufgrund anderer Umstände eine

zusätzlich erhöhte Schadenanfälligkeit bestand (Bodenbeschaffenheit, Baumart usw.;

vgl. www.waldwissen.net > Waldwirtschaft > Schadensmanagement >

Wind, Schnee und Eis > Checkliste Sturmgefährdung). Besonders ins Auge

sticht sodann, dass der Baumbestand – wie schon die Vorinstanz korrekt

feststellte – nicht flächig geworfen bzw. gebrochen wurde, die eingereichten

Fotografien vielmehr hauptsächlich Schäden an einzelnen freistehenden Bäumen

oder einigen wenigen Bäumen in einem Waldabschnitt zeigen. Derartige Schäden

sind nach der speziell für Sturmschäden im Wald entwickelten Skala von

Schmidtke/Scherrer aber bereits nach Stürmen von Windgeschwindigkeiten zwischen

88.

km/h und 118 km/h auszumachen (Hubertus Schmidtke/Hans-Ulrich

Scherrer, Sturmschäden im Wald, Projektschlussbericht im Rahmen des nationalen

Forschungsprogrammes "Klimaänderung und Naturkatastrophen in der

Schweiz", Zürich 1997, S. 16; vgl. ferner auch Pierre Vanomsen, Der

Einfluss der Durchforstung auf die Verankerung der Fichte hinsichtlich ihrer

Sturm­resistenz, Zürich 2006, S. 27 f.).

Vor diesem Hintergrund erweist

sich das von den Beschwerdeführenden gezeigte Vegetationsschadenbild jedenfalls

nicht als derart schwer, dass auf Windgeschwindigkeiten von 180 km/h oder

mehr geschlossen werden könnte. Unter diesem Umstand kann der Vorinstanz keine

willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden, liegt eine solche doch nicht

schon dann vor, wenn die gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden

Person übereinstimmen. Auch hat sich die Vorinstanz – entgegen den

Beschwerdeführenden – eingehend mit den von ihnen eingereichten Fotografien

auseinandergesetzt und keine Gehörsverletzung begangen, indem sie von der

Durchführung eines – nicht beantragten – Augenscheins absah.

3.2.3

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, der Sturm habe

"womöglich nicht flächendeckend und überall in der Sturmschneise" mit

einer Stärke von über 180 km/h gewirkt, jedoch "jedenfalls – sehr wahrscheinlich

in Form eines Microdownburst […] – an ihrer Hausdachecke dergestalt

gewütet", ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein solches Szenario

äusserst konstruiert erscheint. So lässt sich den von den Beschwerdeführenden

eingereichten Unterlagen entnehmen, dass unter einem Microdownburst eine

schwere Fallböe zu verstehen ist, die meist bei Gewittern auftritt, fünf bis

fünfzehn Minuten andauert und einen Wirkungsbereich von 0,4 bis 4 km aufweist.

Hätte sich daher am 14. August 2015 tatsächlich direkt über dem Haus der

Beschwerdeführenden eine solche Fallböe entwickelt bzw. wäre eine solche

unmittelbar auf dieses herabgesunken, wäre die nähere Umgebung des

beschwerdeführerischen Grundstücks wohl ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen

worden, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das konkrete Schadensbild

lässt denn auch vielmehr darauf schliessen, dass der an dem fraglichen Tag herrschende

Wind bzw. eine Windböe nicht von oben, sondern seitlich über sowie unter den

Dachüberstand des beschwerdeführerischen Wohnhauses strömte und die dadurch verursachenden

Druck- sowie Sogkräfte dazu führten, dass sich eine Ecke der Oberdachkonstruktion

von der Dämmkonstruktion löste, was wiederum den im Gutachten genannten Dominoeffekt

auslöste.

Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis nicht,

dass das Sturmereignis vom 14. August 2015 von einer solchen Intensität

war, dass auch ein ordnungsgemäss konstruiertes Dach von der Art des

streitbetroffenen ihm nicht hätte standhalten können.

3.3

Die Beschwerdeführenden berufen sich im Weiteren darauf, sie hätten das Haus erst wenige Monate vor dem

Sturmereignis erworben und nicht erkannt bzw. nicht mit zumutbaren

Massnahmen erkennen können, dass die Baute einen derartigen Konstruktionsmangel

zwischen Ober- und Unterdach aufgewiesen habe. Hierfür hätte – so die Beschwerdeführenden

weiter – ohne jeden erkennbaren Anlass oder Indizien für den versteckten Mangel

das Dach aufgetan und am betreffenden Ort zerstört werden müssen.

Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin die

Versicherungsleistung gestützt auf § 70 GebVG kürzen kann, wenn die

versicherte Person den Schadenfall schuldhaft herbeigeführt hat. Im

vorliegenden Fall ist aber strittig, ob der Gebäudeschaden durch ein versichertes

Ereignis in Form eines Sturmwinds verursacht worden oder im Wesentlichen auf

eine andere Ursache, das heisst auf einen Konstruktionsmangel im Sinn von

§ 20 Ziff. 3 GebVG, zurückzuführen ist, sodass der Gebäudeschaden

nicht versichert ist. Entgegen den Beschwerdeführenden stellt sich die Schuldfrage

in diesem Zusammenhang nicht bzw. kann offenbleiben, wer für den

Konstruktionsfehler verantwortlich ist. Etwas anderes lässt sich auch aus dem

Wortlaut von § 20 Ziff. 3 GebVG bzw. dem darin genannten Kriterium

der fehlenden Vermeidbarkeit des Schadens nicht ableiten, kommt es bei der

Frage, ob der Schaden vermeidbar war, doch wie bereits gesagt (2.1) nicht

allein auf die subjektiven Möglichkeiten und Fähigkeiten der Grundeigentümerin

bzw. des Grundeigentümers an, sondern auch auf diejenigen des beteiligten

Bauunternehmens (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3 zu § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom

28.

Januar 1934 [ZG 1 485 ff.], auch

zum Folgenden). Eine Vergütung wäre vorliegend nach § 20 Ziff. 3 GebVG

mithin nur dann geschuldet, wenn der seinerzeit mit

der Erstellung des Dachs des beschwerdeführerischen Wohnhauses betraute Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis

Sturmwind, mit dem unstreitig zu rechnen

war, diejenigen Vorsichtsmassregeln getroffen hätte,

die zum damaligen Zeitpunkt von

einem sorgfältigen Unternehmer zu erwarten waren. Für

diese Rechtsauffassung spricht denn auch, dass Schäden, die

durch fehlerhafte bauliche Konstruktion verursacht wurden, auch in der privaten

Elementarschadenversicherung gemäss ausdrücklicher Regelung generell

– unabhängig von einem Verschulden der versicherten

Person – nicht zu den versicherten Elementarschäden

zählen (vgl. Art. 173 Abs. 3

lit. a der Aufsichtsverordnung

vom 5. November 2005 [SR 961.011]). Obwohl

die Regelungen der privaten Elementarschadenversicherung für

die öffentlichrechtliche Gebäudeversicherung nicht direkt massgeblich sind, erscheint es nämlich sinnvoll, von einer

in sich kohärenten Gesamtassekuranz auszugehen, bei der privat- und

öffentlichrechtliche Gebäudeversicherungen ein logisches Ganzes bilden und

identische Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BGr, 11. Dezember 2007,

2C_214/2007, E. 5.3).

Dieses Ergebnis mag aus Sicht der Beschwerdeführenden zwar

stossend erscheinen; wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhielte die

Gebäudeversicherung, würde sie einen solchermassen voraussehbaren sowie –

zumindest seitens des bauausführenden Unternehmens – klar vermeidbaren Schaden

entschädigen, aber den Charakter einer Baumangelversicherung, was nicht im

Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann.

3.4

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass ein ordnungsgemäss konstruiertes bzw. erstelltes Dach dem Sturmwind vom 14. August 2015 standgehalten hätte.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem eingetretenen und von

den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schaden wurde durch die

Nichteinhaltung der – im Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes – anerkannten

Regeln der Baukunde unterbrochen. Damit liegt der Versicherungsausschlussgrund von § 20

Ziff. 3 GebVG vor.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

gemeinsam vorgehenden, unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11); eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 6'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

, einzureichen.

6.

Mitteilung an…