VB.2016.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00370
5. Oktober 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18391)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00370
Beschluss
der 4. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja
Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
8. H,
9. I,
alle vertreten
durch MLaw J,
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch die
Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
K,
Mitbeteiligter,
betreffend Staatsbeiträge/Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 503 vom 25. Mai 2016 sicherte der
Regierungsrat des Kantons Zürich K oder gegebenenfalls einer von diesem
eingesetzten Betriebsgesellschaft an die beitragsberechtigten Kosten von
Fr. 3'750'000.- für den Aufbau einer kantonsweiten Stammgemeinschaft im
Sinn des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier vom
19. Juni 2015 (SR 816.11; vgl. zum voraussichtlichen Inkrafttreten dieses
Gesetzes www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheitspolitik > Strategie E-Health)
eine Subvention von 100 %, höchstens Fr. 3'750'000.-, als gebundene
Ausgabe zu (abrufbar unter www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb/suche.html).
Erwägungen
II.
A. A, B, C, D, E, F, G, H sowie I liessen am 24. Juni
2016.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung des Beschlusses
vom 25. Mai 2016 unter Entschädigungsfolge beantragen. Zur Begründung
ihres Rechtsmittels führten sie im Wesentlichen an, der Regierungsrat habe die K
zugesicherte Subvention zu Unrecht als gebundene Ausgabe qualifiziert und damit
kompetenzwidrig über eine (neue einmalige) Ausgabe beschlossen, deren
Bewilligung in die Zuständigkeit des Kantonsrats gefallen wäre, was einen
Verstoss gegen das Gewaltenteilungsprinzip darstelle.
Mit
Präsidialverfügung vom 28. Juni 2016 wurde B, E und I je eine Nachfrist
von zehn Tagen gewährt, um eine schriftliche Vollmacht nachzureichen. Dem
kamen sie mit gemeinsamer Eingabe vom 4./5. Juli 2016 nach.
B. Namens des Regierungsrats beantragte die
Gesundheitsdirektion mit (formeller) Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Gleichzeitig
ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um einstweilige Beschränkung des
Verfahrens auf die Frage der Beschwerdeberechtigung sowie separaten Entscheid
hierüber (Ziff. 1), Verzicht auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels
zur Eintretensfrage, eventualiter um Anordnung, dass die Frist zur Stellungnahme
zur Eintretensfrage während der Gerichtsferien nicht stillstehe (Ziff. 2)
sowie um Abnahme der Frist zur materiellen Beantwortung der Beschwerde,
eventualiter Erstreckung dieser Frist um 30 Tage (Ziff. 3). Am
12.
Juli 2016 wurde den Gesuchsprincipalanträgen 1–3 sowie den Gesuchseventualanträgen 2
und 3 des Regierungsrats präsidialiter nicht stattgegeben und diesem die Frist
für die Rechtsmittelantwort letztmals bis 29. September 2016 erstreckt.
Mit
(materieller) Beschwerdeantwort des Regierungsrats vom 29. Juli 2016 sowie
Stellungnahme von A, B, C, D, E,
F, G, H sowie I vom 5. September 2016 wurde an
den jeweiligen Anträgen festgehalten. K hatte am 13. Juli bzw.
3.
August 2016 Verzicht auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde erklärt.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Kraft des § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 je lit. a sowie 19a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) entscheidet das Verwaltungsgericht
als (erste und einzige) Rechtsmittelinstanz über erstinstanzliche Anordnungen
des Regierungsrats, ausgenommen solche, welche die politische Stimmberechtigung
der Bürgerinnen und Bürger sowie Volkswahlen und Volksabstimmungen
(Stimmrechtssachen, § 19 Abs. 1 lit. c VRG) betreffen (§ 44
Abs. 1 lit. a VRG); insofern gestattet nämlich Art. 88
Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) den direkten Weiterzug ans Bundesgericht (vgl. Regina Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 16, § 42 N. 2, § 44 N. 4 und 9).
1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Regierungsratsbeschluss betreffend die Zusicherung einer Subvention in Höhe von
Fr. 3'750'000.- als gebundene Ausgabe, wobei die Beschwerdeführenden vorbringen,
sie rügten eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips, was nicht mit
Stimmrechtsbeschwerde, sondern mit normaler Beschwerde bzw.
"Gewaltenteilungsbeschwerde" geltend gemacht werden könne.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge bei dieser Art von Beschwerde zur
Begründung der Beschwerdeberechtigung eine virtuelle Betroffenheit, welche bei
den Beschwerdeführenden insofern zu bejahen sei, als die (minimale)
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie zukünftig selbst eine Gemeinschaft zur
kantonsweiten Einführung des elektronischen Patientendossiers gründen bzw.
betreiben und sich entsprechend auf den aus der Wirtschaftsfreiheit
abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen berufen könnten.
1.3
Was die Beschwerdeführenden vorbringen,
verfängt nicht. Es stimmt zwar, dass vor Verwaltungsgericht in einem abstrakten
Normenkontrollverfahren sowie in einem Rechtsmittelverfahren über Einzelakte
bezüglich des Erlasses, auf den sich die Anordnung stützt, auch eine Verletzung
des Gewaltenteilungsprinzips geltend gemacht werden kann (Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 65). Ebenso kann in einer Beschwerde
gegen einen Einzelakt gerügt werden, die anordnende Behörde sei in der Sache
nicht zuständig und greife in fremde Kompetenzbereiche ein. Dies bedingt jedoch, dass die Beschwerdeführenden nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde berechtigt sind, was eine persönliche Betroffenheit und ein unmittelbares,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
voraussetzt (vgl. hierzu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49
N. 1 in Verbindung mit § 21 N. 14 ff.). Ein bloss mittelbares
oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht, vermittelt
der Grundsatz der Gewaltenteilung den Bürgerinnen und Bürgern doch keinen
generellen Anspruch darauf, dass keine kompetenzwidrigen staatlichen Handlungen
erfolgen, sondern nur darauf, dass sie nicht durch kompetenzwidrige staatliche
Handlungen in ihren persönlichen Rechten verletzt werden (BGE 123 I 41 E.
5b, 113 Ia 390 E. 2b/dd). Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit
muss sich zudem aktuell verwirklichen (vgl. Bertschi, § 21
N. 32 ff.).
Entgegen den
Beschwerdeführenden fällt daher vorliegend eine (analoge) Anwendung der
Legitimationsgrundsätze, wie sie gemäss Rechtsprechung und Lehre für die
abstrakte Normenkontrolle gelten, von vornherein ausser Betracht. Aber auch
wenn dem nicht so sein sollte, führte dies nicht zur Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation,
zumal die Konstruktion einer
virtuellen Betroffenheit,
welche einzig daraus abzuleiten wäre, dass die Beschwerdeführenden dereinst in
Konkurrenz zu einem begünstigten Dritten treten und ein Interesse daran haben
könnten, dass dieser keine staatlichen Mittel in Anspruch nähme, selbst den gelockerten
Legitimationsvoraussetzungen bei der Anfechtung von Erlassen fremd ist (vgl.
dazu auch Bertschi, § 21 N. 36). Bei dem von
den Beschwerdeführenden darüber hinaus geltend gemachten generellen Interesse
an der Einhaltung der (Finanz-)Kompetenzordnung im Verhältnis zwischen
Exekutive und Parlament wiederum handelt es sich um ein allgemeines
öffentliches Interesse, welches kein schutzwürdiges Interesse im dargelegten
Sinn zu begründen vermag. So vermittelt ihnen ihre Eigenschaft als Stimmbürgerin
oder Stimmbürger noch keine rechtlich geschützte Stellung, die zur Erhebung
einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips legitimierte.
Gleiches gilt für die blosse Mitgliedschaft in einer Behörde. Die Stellung mehrerer
der Beschwerdeführenden als Mitglieder des Kantonsparlaments bzw. ein
allfälliges von ihnen in dieser Stellung vertretenes Interesse an einem
korrekten Umgang mit den Staatsfinanzen verleiht ihnen mithin keine besondere
Eigenschaft, die abweicht von derjenigen, die sie als Kantonsbürgerinnen und
Kantonsbürger besitzen, um Beschwerde führen zu können (vgl. BGE 112 Ia
174.
E. 3a mit Hinweisen). Es ist ausschliesslich Sache des Kantonsrats und
nicht seiner einzelnen Mitglieder oder gar der Stimmbürgerin oder des
Stimmbürgers, sich gegen Übergriffe des Beschwerdegegners in seine
Finanzkompetenz zu wehren. Die allenfalls erforderliche Intervention kann nur
auf dem Weg der parlamentarischen Oberaufsicht erfolgen.
1.4
Soweit mit der vorliegenden Beschwerde
daher eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips gerügt wird, sind die
Beschwerdeführenden nicht zu hören, da ihre persönlichen, rechtlich geschützten
Interessen offensichtlich nicht betroffen sind; namentlich dienen die Normen
des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
(LS 611) sowie des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990
(LS 132.2) keinen solchen Individualinteressen.
Soweit das
Rechtsmittel demgegenüber auch als Stimmrechtsbeschwerde verstanden werden
könnte (vgl. den Beschwerdepassus "[…] in ihren politischen
Einflussmöglichkeiten beschnitten"), wäre darauf mangels sachlicher Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (oben 1.1). Die Beschwerdeführenden
machen jedoch – zu Recht (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 [KV, LS 101]) – nicht geltend, dass ihr Recht
auf Mitwirkung bei der staatlichen Willensbildung dadurch verletzt worden sei,
dass der Beschwerdegegner eine dem Referendum unterstehende Beschlussfassung
durch den Kantonsrat verhindert hätte, indem er einen nach der
verfassungsmässigen Kompetenzordnung diesem zustehenden Beschluss in eigener Zuständigkeit
gefasst habe, sodass sich eine Überweisung der Beschwerde an das vorliegend in
Stimmrechtssachen zuständige Bundesgericht erübrigt (siehe § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; Art. 48 Abs. 3 Satz 2
BGG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 62). So ist einzig das
Prinzip der Gewaltenteilung, nicht aber das Stimmrecht berührt, wenn sich die
Exekutive anmasst, eine Regelung zu erlassen oder eine Ausgabe zu beschliessen,
obwohl von Rechts wegen das Parlament dafür zuständig gewesen wäre, dieses aber
unter Ausschluss des Referendums hätte beschliessen dürfen (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990,
S. 145 f.).
2.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den gemeinsam vorgehenden, unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/9
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie Abs. 4 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11);
eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Soweit die Beschwerdeführenden in
der Hauptsache einen (materiellen) Entscheid betreffend eine Subvention anstreben
sollten, auf die kein Anspruch besteht, haben sie nach Art. 83 lit. k
BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.
Andernfalls steht ihnen auch die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 4'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander zu je 1/9 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…