VB.2016.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00371
5. Oktober 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00371
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am
20. März 2003 die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende
Schweizer Bürgerin C, geboren 1983. Am 19. August 2003 reiste er in die
Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 12. August 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit
Mutationsmeldung vom 26. November 2008 teilte das Meldeamt D dem
Migrationsamt mit, dass die Ehegattin per 1. Dezember 2008 an der E-Strasse
01 in F gemeldet sei. In der Folge befragte das Migrationsamt die Ehefrau
schriftlich zur Trennung. Am 22. Juni 2009 erhielt das Migrationsamt
Kenntnis, dass mit Urteil vom 8. Juni 2009 des Bezirksgerichts Bülach
festgestellt wurde, dass A nicht der Vater der am 8. Dezember 2008 von C
geborenen Tochter G ist. Am 10. November 2010 wurde die Ehe geschieden.
B. 25. Juni
2013 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung.
Im Rahmen dieser Überprüfung nahm das Migrationsamt Akteneinsicht in die Protokolle
der beiden zivilrechtlichen Verhandlungen. Gestützt auf weitere Abklärungen
stellte das Migrationsamt fest, dass A der Bruder der Mutter von C ist und er
folglich seine Nichte geheiratet hatte. Eine Anfrage bei der Schweizer
Botschaft in Sarajevo ergab, dass gemäss dem für den Eheschliessungsort seit
dem Jahr 2002 geltenden Familiengesetz eine Ehe zwischen Onkel und Nichte nicht
zulässig war (Art. 33 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom
27. August 2002). Weitere Abklärungen beim Vermieter (und gleichzeitig
Arbeitgeber des Ehemanns von der Schwester von A) der ehelichen Wohnung ergaben,
dass in dieser Wohnung auch noch die Schwester von A und ihr Ehemann wohnen. Am
2. Dezember 2013 wurde C betreffend das Eheverhältnis befragt. Sie gab auf
Vorhalt zu, dass A ihr Onkel sei, den sie seit ihrer Kindheit gekannt habe. Bereits
im Jahre 2004 habe sie mit H (dem biologischen Vater ihrer Tochter G) an der E-Strasse 01
in F gewohnt.
C. Mit
Verfügung vom 1. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde
vom 27. Juni 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekursabteilung vom 25. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht und das vorangegangene Rekursverfahren eine
angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuzusprechen.
Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen
werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufsgrund ist
unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung
seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,
obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und
zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli
2010,2C_205/2010, E. 3.1).
2.2
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde
nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch
Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August
2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises,
dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.3
Die Ausländerin oder der
Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu
geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90
AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei
ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen
muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)
tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder
verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013,2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3;
2.
Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015,
VB.2014.00687, E. 2.1).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise
für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in die Schweiz und erhielt nur
aufgrund der Heirat mit seiner 20 Jahre jüngeren Nichte ein ordnungsgemässes
Bleiberecht. Er kannte seine Nichte seit ihrer Geburt und die Nichte war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Nebst
dem grossen Altersunterschied und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne
die Heirat keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte, bildet
die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im
Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.
Die Ex-Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zwar aus, dass sie mit ihrem Onkel zusammen gewesen sei, er
indes wegen seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern hier leben wolle und
sie bereits im Jahr 2004 mit ihrem Freund an der E-Strasse in F gewohnt habe,
welcher auch der Vater ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter sei. Ob eine Scheinehe vorliegt, kann indes trotz der (nicht abschliessend
aufgezählten) zahlreichen Indizien letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls
bestand die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau schon lange vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nur formell und wurde vom Beschwerdeführer zum
alleinigen Zweck aufrecht erhalten, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits anlässlich der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Tatsache verschwiegen: Auch wenn eine Heirat zwischen Onkel und Nichte in der Schweiz – im Gegensatz zu
Bosnien und Herzegowina – nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung
per 1. Januar 2000), liefert die Verwandtschaft offensichtlich
einen konkreten starken Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe, was Anlass
zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt, nicht
erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und
vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (vgl. BGr,
15.
Januar 2016,2C_562/2015, E. 3.2; 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer gibt denn auch
zu, die Behörden wissentlich getäuscht zu haben und mit seinem Verhalten den
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.
Art. 62 lit. a AuG gesetzt zu haben.
3.2
Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf
und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 53-jährige
Beschwerdeführer reiste im August 2003 im Alter von 40 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich somit seit rund 13 Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz
auf. Davor hielt er sich seinen Angaben zufolge bereits von 1987 bis 1991
jeweils während drei Sommermonaten und von 1992 bis 1997 jeweils von Anfang
Dezember bis Ende August als Saisonnier in der Schweiz auf. Auch wenn er sich
damit während insgesamt über 20 Jahren (immer
wieder) in der Schweiz aufgehalten hat, ist seine relativ
lange Aufenthaltsdauer insofern zu relativieren, als er während den gut neun
Jahren als Saisonnier auch stets monatelang in seinem Heimatland verweilte und
seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei
beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der
Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu
(vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015; 22. Januar 2015,
2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013,2C_23/2013, E. 3, 30. August
2012,2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar 2010,2C_559/2009,
E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
sein täuschendes Verhalten dürfe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
nicht (noch einmal) zu seinem Nachteil beachtet werden, verkennt er, dass bei
Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
Fernhaltemassnahme eine einzelfallbezogene Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen vorzunehmen ist (vgl. Art. 96
AuG; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1; 27. März 2009,
2C_793/2008, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
verschwiegen, dass er mit seiner Ex-Ehefrau verwandt ist und die Behörden
danach jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht. In Kenntnis der
tatsächlichen Gegebenheiten wäre dem Beschwerdeführer mutmasslich weder die
Aufenthaltsbewilligung noch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden, was
erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden wirkt. Im Rahmen der
Interessenabwägung ist dies (negativ) mitzuberücksichtigen. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein Zusammenhang
zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und der Verfahrensdauer. Er kann daher aus dem Umstand,
dass das Migrationsamt rund eineinhalb Jahre seit Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass zuwartete, nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Den
grössten Teil seines Lebens und insbesondere die
prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht.
Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten
wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut.
Es dürfte ihm daher nicht
schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, die straf- und betreibungsrechtliche
Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse sind zwar durchaus zugunsten
des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde
bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht
zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der
Widerruf sind somit auch verhältnismässig.
3.3
Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50
AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer
keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz
des Privatlebens). Aus einer rein
faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend
vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine über die berufliche Integration
hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen
Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.
3.4
Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines
Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht folglich auch
zu Recht keine Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen erteilt.
3.5
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer
eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63
lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat und der
Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015,2C_200/2015, E. 4). Der
Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für
die Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …