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Entscheid

VB.2016.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00371

5. Oktober 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18392)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am

20. März 2003 die ursprünglich aus Bosnien und Herzegowina stammende

Schweizer Bürgerin C, geboren 1983. Am 19. August 2003 reiste er in die

Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 12. August 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Mit

Mutationsmeldung vom 26. November 2008 teilte das Meldeamt D dem

Migrationsamt mit, dass die Ehegattin per 1. Dezember 2008 an der E-Strasse

01 in F gemeldet sei. In der Folge befragte das Migrationsamt die Ehefrau

schriftlich zur Trennung. Am 22. Juni 2009 erhielt das Migrationsamt

Kenntnis, dass mit Urteil vom 8. Juni 2009 des Bezirksgerichts Bülach

festgestellt wurde, dass A nicht der Vater der am 8. Dezember 2008 von C

geborenen Tochter G ist. Am 10. November 2010 wurde die Ehe geschieden.

B. 25. Juni

2013 ersuchte A um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen dieser Überprüfung nahm das Migrationsamt Akteneinsicht in die Protokolle

der beiden zivilrechtlichen Verhandlungen. Gestützt auf weitere Abklärungen

stellte das Migrationsamt fest, dass A der Bruder der Mutter von C ist und er

folglich seine Nichte geheiratet hatte. Eine Anfrage bei der Schweizer

Botschaft in Sarajevo ergab, dass gemäss dem für den Eheschliessungsort seit

dem Jahr 2002 geltenden Familiengesetz eine Ehe zwischen Onkel und Nichte nicht

zulässig war (Art. 33 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom

27. August 2002). Weitere Abklärungen beim Vermieter (und gleichzeitig

Arbeitgeber des Ehemanns von der Schwester von A) der ehelichen Wohnung ergaben,

dass in dieser Wohnung auch noch die Schwester von A und ihr Ehemann wohnen. Am

2. Dezember 2013 wurde C betreffend das Eheverhältnis befragt. Sie gab auf

Vorhalt zu, dass A ihr Onkel sei, den sie seit ihrer Kindheit gekannt habe. Bereits

im Jahre 2004 habe sie mit H (dem biologischen Vater ihrer Tochter G) an der E-Strasse 01

in F gewohnt.

C. Mit

Verfügung vom 1. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde

vom 27. Juni 2016 beantragte A, der Entscheid der Rekurs­abteilung vom 25. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es sei ihm für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht und das vorangegangene Rekursverfahren eine

angemessene Entschädigung für die Anwaltskosten gestützt auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuzusprechen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrations­amt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen

werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a in Verbindung

mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist

unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung

seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,

obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und

zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.1).

2.2

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem

direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde

nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch

Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August

2012,2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizien­beweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Über­zeugung vermitteln können.

2.3

Die Ausländerin oder der

Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu

geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90

AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei

ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen die Gesuchstellerin wissen

muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,

wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)

tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder

verschwiegen wird (BGr, 17. Januar 2013,2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3;

2.

Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr, 10. Februar 2015,

VB.2014.00687, E. 2.1).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise

für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer reiste im August 2003 in die Schweiz und erhielt nur

aufgrund der Heirat mit seiner 20 Jahre jüngeren Nichte ein ordnungsgemässes

Bleiberecht. Er kannte seine Nichte seit ihrer Geburt und die Nichte war zum Zeitpunkt der Heirat gerade einmal 20 Jahre alt. Nebst

dem grossen Altersunterschied und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne

die Heirat keine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz erhalten hätte, bildet

die Verwandtschaft und insbesondere deren Verschweigen im

Bewilligungsverfahren ein sehr starkes Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.

Die Ex-Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zwar aus, dass sie mit ihrem Onkel zusammen gewesen sei, er

indes wegen seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern hier leben wolle und

sie bereits im Jahr 2004 mit ihrem Freund an der E-Strasse in F gewohnt habe,

welcher auch der Vater ihrer im Jahre 2008 geborenen Tochter sei. Ob eine Scheinehe vorliegt, kann indes trotz der (nicht abschliessend

aufgezählten) zahlreichen Indizien letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls

bestand die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau schon lange vor Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nur formell und wurde vom Beschwerdeführer zum

alleinigen Zweck aufrecht erhalten, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat überdies bereits anlässlich der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Tatsache verschwiegen: Auch wenn eine Heirat zwischen Onkel und Nichte in der Schweiz – im Gegensatz zu

Bosnien und Herzegowina – nicht mehr verboten ist (Gesetzesänderung

per 1. Januar 2000), liefert die Verwandtschaft offensichtlich

einen konkreten starken Hinweis auf das Vorliegen einer Scheinehe, was Anlass

zu weiteren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte

der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt, nicht

erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und

vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (vgl. BGr,

15.

Januar 2016,2C_562/2015, E. 3.2; 2. Dezember 2011,

2C_403/2011, E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer gibt denn auch

zu, die Behörden wissentlich getäuscht zu haben und mit seinem Verhalten den

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m.

Art. 62 lit. a AuG gesetzt zu haben.

3.2

Ein Widerrufsgrund führt nicht zwingend zum Widerruf. Der Widerruf

und die Wegweisung müssen sich auch als verhältnismässig erweisen. Der heute 53-jährige

Beschwerdeführer reiste im August 2003 im Alter von 40 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich somit seit rund 13 Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz

auf. Davor hielt er sich seinen Angaben zufolge bereits von 1987 bis 1991

jeweils während drei Sommermonaten und von 1992 bis 1997 jeweils von Anfang

Dezember bis Ende August als Saisonnier in der Schweiz auf. Auch wenn er sich

damit während insgesamt über 20 Jahren (immer

wieder) in der Schweiz aufgehalten hat, ist seine relativ

lange Aufenthaltsdauer insofern zu relativieren, als er während den gut neun

Jahren als Saisonnier auch stets monatelang in seinem Heimatland verweilte und

seine Anwesenheit in der Folge im Wesentlichen auf der Irreführung der Fremdenpolizei

beruhte. Praxisgemäss kommt solchen Perioden bei der

Bestimmung der massgeblichen Anwesenheitsdauer bloss geringeres Gewicht zu

(vgl. BGr, 27. Januar 2016,2C_868/2015; 22. Januar 2015,

2C_530/2014, E. 4.4; 24. September 2013,2C_23/2013, E. 3, 30. August

2012,2C_535/2012, E. 3.4; 11. Februar 2010,2C_559/2009,

E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,

sein täuschendes Verhalten dürfe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

nicht (noch einmal) zu seinem Nachteil beachtet werden, verkennt er, dass bei

Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer

Fernhaltemassnahme eine einzelfallbezogene Abwägung der sich gegenüberstehenden

Interessen vorzunehmen ist (vgl. Art. 96

AuG; BGr, 21. Februar 2012,2C_679/2011, E. 3.1; 27. März 2009,

2C_793/2008, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

verschwiegen, dass er mit seiner Ex-Ehefrau verwandt ist und die Behörden

danach jahrelang über die nur formell bestehende Ehe getäuscht. In Kenntnis der

tatsächlichen Gegebenheiten wäre dem Beschwerdeführer mutmasslich weder die

Aufenthaltsbewilligung noch die Niederlassungsbewilligung erteilt worden, was

erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden wirkt. Im Rahmen der

Interessenabwägung ist dies (negativ) mitzuberücksichtigen. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers besteht schliesslich auch kein Zusammenhang

zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und der Verfahrensdauer. Er kann daher aus dem Umstand,

dass das Migrationsamt rund eineinhalb Jahre seit Kenntnis des

rechtserheblichen Sachverhalts bis zum Verfügungserlass zuwartete, nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

Den

grössten Teil seines Lebens und insbesondere die

prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er in seinem Herkunftsland verbracht.

Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten

wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut.

Es dürfte ihm daher nicht

schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Die finanzielle Unabhängigkeit, die straf- und betreibungsrechtliche

Unbescholtenheit ebenso wie die Sprachkenntnisse sind zwar durchaus zugunsten

des Beschwerdeführers zu werten, vermögen aber letztlich das öffentliche

Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde

bewusst in einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise ein Bleiberecht

zu erlangen, nicht aufzuwiegen. Die Wegweisung und der

Widerruf sind somit auch verhältnismässig.

3.3

Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds fallen zudem auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50

AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Ebenso kann der Beschwerdeführer

keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten (Schutz

des Privatlebens). Aus einer rein

faktischen Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Zu verlangen wäre eine

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine entsprechend

vertiefte soziale Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Eine über die berufliche Integration

hinausgehende Verwurzelung in der Schweiz wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen

Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

3.4

Schliesslich fällt aufgrund des Vorliegens eines

Widerrufsgrundes auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach

pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht folglich auch

zu Recht keine Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen erteilt.

3.5

Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer

eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der

Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63

lit. a i. V. m. Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat und der

Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015,2C_200/2015, E. 4). Der

Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm

keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Gleiches gilt für

die Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …