VB.2016.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00372
4. August 2016Deutsch24 min
(URT.2016.18410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Lagezentrum und Operationen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Meldeauflage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1985, wird von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des
Fussballspiels zwischen dem Grasshopper Club Zürich (GCZ) und dem BSC Young
Boys am 26. April 2015 im Stadion Letzigrund in Zürich gleichgesinnte Fans
des GCZ angegriffen und mehrfach mit Fusstritten und Faustschlägen gegen Kopf
und Rücken traktiert zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 8. August
2015 anlässlich des Fussballspiels zwischen dem GCZ und dem FC Lugano im
Stadion Letzigrund an einer Zusammenrottung von Anhängern des GCZ gegen die
Risikofans des FC Lugano teilgenommen und mehrere Flaschen, einen
unbekannten Gegenstand sowie einen holzähnlichen Pfosten in Richtung der
gegnerischen Fans geworfen zu haben. Gegen A wurde ein Strafverfahren wegen
Landfriedensbruchs (Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB]), versuchter einfacher Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB)
sowie Angriffs (Art. 134 StGB) eingeleitet.
B. Mit
Verfügung vom 26. Januar 2016 ordnete die Stadtpolizei Zürich als Folge
dieser Geschehnisse eine Meldeauflage für den Zeitraum vom 6. Februar 2016 bis zum
31. Dezember 2017 an (Dispositiv-Ziff. 1). A wurde verpflichtet,
sich zu den gemäss einem separatem Verzeichnis definierten Zeitpunkten bei der
Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich persönlich zu melden
(Dispositiv-Ziff. 2); unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde festgehalten,
dass einem allfälligen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukomme
(Dispositiv-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
Gegen diese Anordnung erhob A am 25. Februar 2016
Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Mit
Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht
den prozessualen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Am
24.
Mai 2016 wies es die Beschwerde sodann auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht ab und bestätigte die von der Stadtpolizei Zürich angeordnete
Meldeauflage vom 26. Januar 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten
von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).
Ausserdem wurde er verpflichtet, der Stadtpolizei Zürich eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).
Im Übrigen entzog das Zwangsmassnahmengericht einem allfälligen Rechtsmittel
die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 6).
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 27. Juni 2016
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2016 sowie die Meldeauflage der
Stadtpolizei Zürich vom 26. Januar 2016 – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates –
ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei statt der Meldeauflage ein Rayonverbot
zu erlassen, welches verhältnismässig auszugestalten sei. Subeventualiter
machte er geltend, dass die Meldeauflage vom 26. Januar 2016 abzuändern
sei und die zeitliche Dauer der Auflage auf maximal bis und mit 26. Januar
2017.
zu beschränken sowie die beiden Kontrollzeiten bei Auswärtsspielen auf
eine Meldung während der Spielpause zu reduzieren seien.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
verzichtete am 30. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 beantragte die Stadtpolizei Zürich die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Dieser verzichtete am 3. August 2016 – unter Vorbehalt allfälliger Noven –
auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016 wurde A
Frist angesetzt, um sich zu den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat (Geschäftsnummer 01), insbesondere zum Vorfall vom
26.
April 2015, zu äussern. Dieser Aufforderung kam A am
29.
September 2016 nach, wobei er an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
festhielt.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegend angefochtene
Verfügung betrifft eine Meldeauflage im Sinn von Art. 6 des Konkordats
über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15.
November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, dem
auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom
18.
Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat (LS 551.19). Das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte
betreffend Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende
Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da ihm keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Das
Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung
der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen
kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,
Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf
diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu
ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat
vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2
E. 5.1 und E. 6.1; 137 I 31 E. 3 und E. 4.3).
Art. 2 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von
Verhaltensweisen, welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin
genannten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das
zentrale Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft
gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz
der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über
die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen
KKJPD], S. 3 f.). Die Konkordatsmassnahmen können unabhängig von
einem Strafverfahren angeordnet werden. Auch Personen, die zwar als Gewalttäter
erkannt, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt worden sind,
sollen von Sportanlässen ferngehalten werden können. In Art. 3 Abs. 1
des Konkordats wird daher ausgeführt, dass nicht nur gerichtliche Urteile,
sondern auch polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen und Bildmaterial, von
den Sportverbänden oder Sportvereinen erlassene Stadionverbote sowie Meldungen
ausländischer Behörden ausreichen, um gestützt darauf eine Massnahme zu
verfügen (Empfehlungen KKJPD, S. 6).
2.2
Mit einer
Meldeauflage soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich vor,
während und nach bestimmten Sportveranstaltungen nicht am Austragungsort
aufhält (BGE 140 I 2 E. 12.1). Nach Art. 6 Abs. 1
lit. a des Konkordats kann eine Meldeauflage für eine Dauer von bis zu
drei Jahren angeordnet werden, wenn sich eine Person anlässlich von
Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn
von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c – j des Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen werden Tätlichkeiten
als mildeste Form der Gewalt gegen Personen (BGE 140 I 2
E. 12.2; Empfehlungen KKJPD, S. 14; vgl. auch nachfolgend
E. 5.3.2).
2.3
Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Meldeauflage
vom 26. Januar 2016 als recht- bzw. verhältnismässig. Zwar ging sie davon
aus, dass der von der Beschwerdegegnerin behauptete Vorfall vom 26. April
2015.
nicht dokumentiert sei, weshalb sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht
offenliess. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht, dass der Nachweis
gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 des Konkordats bereits durch
die von der Beschwerdegegnerin zur Anzeige gebrachten Geschehnisse vom
8.
August 2015 gelungen sei. Aus den Videosequenzen der beigezogenen
Strafakten sei ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer am 8. August
2015.
an vorderster Front an den Ausschreitungen beteiligt, sich mit anderen
Krawallanten solidarisiert und mehrfach mit grossen Ausholbewegungen
Gegenstände – höchstwahrscheinlich Glasflaschen – gegen die Fans des FC Lugano
geworfen habe. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer eine
Verletzung Dritter in Kauf genommen und die von den Krawallanten begangenen
Handlungen wesentlich mitgetragen. Hätte ein Wurfgeschoss eine Drittperson
direkt oder nach dem Aufprall durch Glassplitter am Kopf getroffen, hätte dies
gravierende Verletzungen zur Folge haben können. Das gewalttätige Verhalten des
Beschwerdeführers sei keineswegs von bloss geringfügigem Ausmass, weshalb für
ein Rayonverbot kein Raum mehr bestehe. Aufgrund der erkennbar hohen
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erweise sich die Anordnung einer
Meldeauflage im Interesse einer wirksamen Gewaltprävention als adäquate
Sanktion. Auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dränge sich keine
Beschränkung der angeordneten Meldeauflage auf.
3.2
In der
Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2016 stimmte der Beschwerdeführer mit der
Vorinstanz zunächst insofern über ein, als er den Vorfall vom 26. April
2015.
als nicht dokumentiert bezeichnete und der Beurteilung der strittigen
Meldeauflage nur die Geschehnisse vom 8. August 2015 zugrunde legen
wollte. Mit Eingabe vom 29. September 2016 räumte der Beschwerdeführer
allerdings ein, dass er – wie er in der Zwischenzeit im Strafverfahren vor der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärt habe – auch an den Ereignissen vom
26.
April 2015 beteiligt gewesen sei und ein oder zwei Male mit der
flachen Hand zugeschlagen habe. Sein Tatbeitrag sei jedoch nicht als gravierend
zu qualifizieren. Am 8. August 2015 sei es ebenfalls nur zu Scharmützeln
gekommen. Gemäss Polizeirapport sei nicht bekannt, ob es Verletzte gegeben
habe. Jedenfalls seien bei der Polizei keine entsprechenden Anzeigen
eingegangen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers, der sich bei diesem Vorfall
offensichtlich im Hintergrund gehalten habe, sei von der Beschwerdegegnerin wie
auch der Vorinstanz übertrieben dargestellt worden. Der Beschwerdeführer
gestehe zwar zu, einige Gegenstände in Richtung der gegnerischen Fans geworfen
zu haben. Es sei jedoch nicht erkennbar, ob es sich dabei um Flaschen gehandelt
habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er gefährliche Gegenstände verwendet
habe. Ohnehin habe er mit seinen Würfen niemanden getroffen bzw. verletzt. Mit
Bezug auf die Ereignisse vom 8. August 2015 könne dem Beschwerdeführer
lediglich die "zurückhaltende Teilnahme" an einer öffentlichen
Zusammenrottung entgegengehalten werden. Er anerkenne, dass der Vorwurf des
Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB verwaltungsrechtlich nachgewiesen
sei. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, welche auch den Vorwurf der
versuchten Körperverletzung als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2
des Konkordats qualifiziert habe, sei hingegen unzutreffend. Der blosse Versuch
einer Katalogtat werde durch das Konkordat nicht erfasst.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien ihm im vorliegenden
Verfahren insgesamt nur zwei leichte Fälle gewalttätigen Verhaltens gemäss
Art. 2 des Konkordats vorzuwerfen. Dabei habe er in beiden Fällen als
Mitläufer gehandelt. Gegen den Beschwerdeführer sei bis zu den hier infrage
stehenden Vorfällen weder eine polizeiliche Massnahme gemäss Konkordat noch ein
(privatrechtliches) Stadionverbot verhängt worden. Überdies habe er sich seit der Anordnung vom 26. Januar
2016.
strikt an die Meldeauflage gehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass
er inskünftig anlässlich von Sportveranstaltungen nicht mehr gewalttätig werde,
sodass eine Konkordatsmassnahme nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig sei.
Wolle man dennoch eine Konkordatsmassnahme verhängen, so wäre statt einer
Meldeauflage ein Rayonverbot als mildere, aber ebenfalls wirkungsvolle Massnahme
auszusprechen. Unabhängig von der Massnahme wäre diese entsprechend den
Eventual- und Subeventualanträgen des Beschwerdeführers insbesondere in
zeitlicher Hinsicht verhältnismässig auszugestalten.
3.3
Die Beschwerdegegnerin
rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, neben den Strafakten betreffend
Landfriedensbruch (Vorfall vom 8. August 2015) auch diejenigen betreffend
Angriff, Körperverletzung und Drohung (Vorfall vom 26. April 2015) beizuziehen.
Die Beschwerdegegnerin habe der am 26. Januar 2016 verfügten Meldeauflage
beide Ereignisse zugrunde gelegt und auch im vorinstanzlichen Verfahren auf
vorhandene Videoaufnahmen und Polizeirapporte zu den Geschehnissen vom
26.
April 2015 hingewiesen. Der Polizeirapport vom 4. Februar 2016
liefere wichtige Hinweise zum Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Darin
werde der dringende Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer am
26.
April 2015 zwei Geschädigten mehrere Faustschläge und Fusstritte gegen
den Kopf und den Körper verpasst habe. In Anbetracht sämtlicher Umstände könne
nicht von einem leichten Fall gewalttätigen Verhaltens ausgegangen werden. Die
verfügte Meldeauflage erweise sich als verhältnismässige Massnahme zur
Verhinderung künftiger Gewalttätigkeiten durch den Beschwerdeführer. Dies habe
die Vorinstanz bestätigt, obwohl sie den Vorfall vom 26. April 2015 in
ihrer Würdigung gar nicht berücksichtigt habe. Eine Beschränkung der
Meldeauflage sei weder in räumlicher noch zeitlicher Hinsicht erforderlich. Allerdings
sei die Beschwerdegegnerin bereit, bei Auswärtsspielen des GCZ anstelle von
zwei Meldezeiten inskünftig nur noch eine Meldezeit zu Beginn der zweiten Spielhälfte
festzulegen, soweit für die Anreise zum Austragungsort mehr als zwei Stunden benötigt
würden.
4.
4.1
Als
Anknüpfungspunkt für die Ergreifung von polizeilichen Massnahmen dient der
(nicht abschliessende) Katalog von Delikten, die gemäss Art. 2 des
Konkordats gewalttätiges Verhalten bzw. Gewalttätigkeiten darstellen. Dabei
hängt die Anordnung der konkreten Massnahme von der Art und Schwere des
gewalttätigen Verhaltens ab. Bei nur geringfügigen Tätlichkeiten oder anderen
geringfügigen Widerhandlungen ist – wie der Beschwerdeführer in seinem
Hauptantrag geltend macht – auf eine Massnahme zu verzichten, weil sie nicht
verhältnismässig wäre (vgl. BGE 140 I 2 E. 8). Es ist daher
zunächst zu prüfen, welche Gewalttätigkeiten dem Beschwerdeführer nachgewiesen
werden können und ob dieses Verhalten die notwendige Intensität für die
Anordnung einer Konkordatsmassnahme erreicht.
4.2
Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet, erweist sich die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz als unvollständig. Aus der Verfügung vom 26. Januar 2016
ergibt sich eindeutig, dass der angeordneten Meldeauflage neben dem Vorfall vom
8.
August 2015 auch die Ereignisse vom 26. April 2015 zugrunde gelegt
wurden und diese den Streitgegenstand mitbestimmen. Die vom Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2016 beigezogenen Strafakten der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zeigen ebenfalls, dass die Polizei das Verhalten
des Beschwerdeführers anlässlich des Fussballspiels vom 26. April 2015
rapportiert hat. Auch der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme vom
29.
September 2016 nunmehr ein, dass der Vorfall vom 26. April 2015 im
Recht liege. Entsprechend dem Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung sind
somit für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Meldeauflage vom
26.
Januar 2016 nicht nur die Ereignisse vom 8. August 2015, sondern
auch diejenigen vom 26. April 2015 zu berücksichtigen.
4.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verwaltungsgericht berechtigt und
sogar verpflichtet, zur Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit polizeilichen
Massnahmen gemäss Konkordat Erkenntnisse aus dem konnexen Strafverfahren zu berücksichtigen.
Hierfür kann es die Akten des Strafverfahrens beiziehen oder Auskünfte der
Strafbehörden einholen, und zwar schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis oder eine
rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird für den Nachweis gewalttätigen
Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats nicht verlangt (BGr,
15.
Juni 2011,1C_88/2011, E. 3.5; vorne E. 2.1).
Aus den beigezogenen Strafakten geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs
(Art. 260 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie des
Angriffs (Art. 134 StGB) geständig zeigte. So gab er zu, am 8. August
2015.
an der Auseinandersetzung zwischen den Anhängern des GCZ und des FC Lugano,
bei welcher es Verletzte gab, aktiv teilgenommen zu haben und unter anderem
insgesamt fünf Flaschen oder andere Gegenstände in Richtung der gegnerischen
Fans geworfen zu haben sowie mit einem Holzpfahl auf diese losgegangen zu sein.
Zwar habe er die Konfrontation nicht gesucht, sich dann aber mitreissen lassen.
Bezüglich des Vorfalls vom 26. April 2015 räumte er ein, am Angriff einer
Gruppe auf zwei Zuschauer des Fussballspiels zwischen dem GCZ und dem BSC Young
Boys beteiligt gewesen zu sein und ein- oder zweimal mit der flachen Hand
zugeschlagen zu haben. Die in den Akten vorhandenen Bilder dieser Auseinandersetzung
zeigen entgegen der verharmlosenden Darstellung des Beschwerdeführers darüber
hinaus, dass der Beschwerdeführer einen der beiden Geschädigten nicht nur mit
den Händen ins Gesicht geschlagen, sondern auch mit einem Fusstritt gegen den
Kopf attackiert hat. Gemäss den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft zog sich
der eine Geschädigte als Folge des Angriffs eine Kontusion des rechten Rippenbogens
sowie Schürfwunden am Augenlid rechts und am Ellbogen links zu, was zu starken
und anhaltenden Schmerzen insbesondere im Rückenbereich führte, sodass er
hospitalisiert werden musste und für zwei Tage vollständig arbeitsunfähig war.
Der andere Geschädigte blieb unverletzt. Allerdings wäre der Angriff auf ihn
nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft geeignet gewesen, schwere Körperverletzungen
herbeizuführen.
Die der Meldeauflage vom 26. Januar 2016 zugrunde
gelegte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin (vorne I.A und I.B) wird
durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren und das in den Akten
vorhandene Bildmaterial im Wesentlichen bestätigt. Sowohl aus den
Anzeigerapporten der Beschwerdegegnerin als auch aus den bisherigen Untersuchungen
der Staatsanwaltschaft kommt ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b
des Konkordats hinreichender Verdacht zum Ausdruck, dass sich der
Beschwerdeführer an strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie
Landfriedensbruch beteiligt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher
zu Recht als gewalttätig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a und h
des Konkordats qualifiziert worden. Dabei kann die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage, ob auch der blosse Versuch einer Straftat – vorliegend der
einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB –
vom Konkordat erfasst wird, offenbleiben. In der strafrechtlichen Lehre ist bei
der Beurteilung, ob ein Verhalten als gewalttätig eingestuft wird, nicht von
Belang, ob viel Kraft aufgewendet bzw. Schaden angerichtet oder Personen
verletzt wurden (vgl. BVGr, 19. Februar 2013, C-8376/2010, E. 5.5.4).
Die Gewalttätigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus deren
gesamten Erscheinungsbild. Im Übrigen scheint es nicht ausgeschlossen, den vollendeten
Versuch einer Straftat unter Art. 2 Abs. 1 des Konkordats zu
subsumieren, wenn die Konkordatsmassnahmen auch auf Personen angewendet werden
können, die andere zur Gewalt anstiften, wobei zwar die Haupttat vom
Angestifteten mindestens versucht worden sein, der Erfolg der Haupttat aber
nicht eintreten muss (Marc Forster in: Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 24 N. 11 und
17). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend
jedenfalls nicht um bloss geringfügige Widerhandlungen, welche eine
Konkordatsmassnahme unverhältnismässig erscheinen lassen würden. In Anbetracht
der in den Akten befindlichen Bildaufnahmen kann insbesondere nicht mehr von einer
"zurückhaltenden" Teilnahme an einer Zusammenrottung oder von einem
Mitläufer-Verhalten gesprochen werden.
5.
Umstritten und zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen zum Erlass einer Meldeauflage erfüllt sind. Der
Beschwerdeführer macht in seinem Eventualantrag geltend, dass statt der
Meldeauflage ein Rayonverbot als mildere Massnahme auszusprechen sei.
5.1
Eine
Meldeauflage verpflichtet die betroffene Person, sich bei der zuständigen Amtsstelle
zu der Zeit persönlich zu melden, in der ein Spiel der Sportmannschaft
stattfindet, der sie sich verbunden fühlt. Damit wird – wie der Beschwerdeführer
sinngemäss vorbringt – die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Die
Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von
Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantiert. Sie
kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,
müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu
erweisen. Die Kerngehaltsgarantie ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. BGE 140 I 2
E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2; VGr, 24. September 2014,
VB.2014.00407, E. 3.1).
5.2
Das Konkordat
bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen Referendum unterstand, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten. Ebenso ist
unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten
anlässlich von Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der
öffentlichen Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und
Veranstalter von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen
beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31
E. 6.4; VGr, 24. September 2014,
VB.2014.00407, E. 3.2).
5.3
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten und von der Vorinstanz
bestätigten Meldeauflage vom 26. Januar 2016. Der Beschwerdeführer
beanstandet die Massnahme denn auch zur Hauptsache in diesem Punkt.
5.3.1
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht besonderes Gewicht
zu. Er verlangt, dass behördliche Massnahmen zur Erreichung des im öffentlichen
oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für
die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweisen. Vorausgesetzt wird eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine
Massnahme ist unverhältnismässig,
wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann
(BGE 137 I 31 E. 7.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch
die im Konkordat vorgesehenen polizeilichen Massnahmen sind dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verpflichtet. Sie weisen gesamthaft ein kaskadenartiges
Konzept auf. Dabei bildet das Rayonverbot nach Art. 4 des Konkordats die
mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt grundsätzlich einen
stärkeren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, dar
als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12;
137.
I 31 E. 7.5.2; Empfehlungen KKJPD, S. 5).
5.3.2
Mit der Revision des Konkordats vom 2. Februar 2012 wurden die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Meldeauflage gesenkt. Unter der
ursprünglichen Konkordatsfassung war die Meldeauflage selten zur Anwendung
gelangt. Sie konnte in erster Linie dann verfügt werden, wenn ein Verstoss
gegen ein bereits bestehendes Rayonverbot oder eine Ausreisebeschränkung
nachgewiesen wurde (vgl. den Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom
2.
Februar 2012, S. 26 f.). Nach neuem Recht soll die Meldeauflage bei Gewalt gegen Personen,
schwerer Sachbeschädigung und beim Einsetzen von pyrotechnischen Gegenständen
zur Gefährdung oder Schädigung Dritter auch direkt angeordnet werden können
(vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a–c des Konkordats). Das im Konkordat angelegte
Kaskadensystem wird dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte
bei einer Person, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt,
nach wie vor ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei
schwerwiegenden Gewalttaten darf dagegen im Interesse einer wirksamem Gewaltprävention
wegen der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffenen Person unmittelbar
eine Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1).
Nach den Empfehlungen der KKJPD soll die Grenze zwischen weniger
schwerwiegenden Gewaltakten und Delikten, welche präventionshalber eine
Meldeauflage erfordern, dort gezogen werden, wo eine schwere Sachbeschädigung
im Sinn von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB oder Gewalt gegen Personen –
mit der Ausnahme von Tätlichkeiten – begangen wird (Empfehlungen KKJPD,
S. 14). Diese Änderung des Konkordats wird damit begründet, dass sich
gewalttätige Personen durch eine Meldeauflage deutlich wirksamer vom Umfeld der
Sportveranstaltungen fernhalten lassen (Bericht der KKJPD zur Änderung des
Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26). In BGE 140 I 2
stufte das Bundesgericht die neuen Voraussetzungen für die Anordnung einer
Meldeauflage als verfassungskonform ein und erachtete eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Handhabung der
Meldeauflage grundsätzlich als möglich (E. 12.2; kritisch zur Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Meldeauflage Joël O. Müller, Das revidierte
Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom
2.
Februar 2012, in: recht 2013 S. 109 ff.,
S. 117 f.).
5.3.3
Vor diesem Hintergrund erscheint die gegen den Beschwerdeführer verfügte
Meldeauflage für eine Dauer von 23 Monaten jedenfalls nicht als
unverhältnismässig. Bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Gewalttätigkeiten
(vorne E. 4.3) handelt es sich nicht mehr um leichte Delikte, für welche
nach dem – vom Bundesgericht bestätigten – neuen Konkordatsrecht noch ein Rayonverbot als mildeste
Massnahme auszusprechen wäre. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer strafbare
Handlungen gegen Leib und Leben sowie den öffentlichen Frieden vorgeworfen,
welche die Intensität von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine
Meldeauflage erfordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen den
Beschwerdeführer mit der umstrittenen Meldeauflage erstmals eine
Konkordatsmassnahme verhängt worden ist. Wie oben dargelegt, wurde mit der
Revision des Konkordats unter anderem beabsichtigt, dass die Meldeauflage bei
schwerwiegenden Gewaltakten direkt bzw. als erste und einzige
Konkordatsmassnahme gegen eine Person ausgesprochen werden können soll. Der
wiederholte Verstoss gegen das Konkordat bildet daneben eine eigenständige
Voraussetzung für die Anordnung einer Meldeauflage (vgl. Art. 6
Abs. 1 lit. d des Konkordats).
Die Meldeauflage erweist sich
sodann auch als geeignete Massnahme, um Personen, von denen Gewalttätigkeiten
ausgehen könnten, zu kritischen Zeiten – das heisst zu Beginn und nach Schluss
von Sportveranstaltungen – vom Austragungsort fernzuhalten. Die Meldeauflage
wird sogar als wirksameres Mittel zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten betrachtet
als das Rayonverbot. Da Rayonverbote häufig relativ grosse und unüberschaubare
Gebiete umfassen, sind sie durch die Polizeibehörden nur schwierig zu
überprüfen und durchzusetzen (vgl. BGE 140 I 2 E. 12.2
sowie den Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar
2012, S. 26). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass es
ihm theoretisch trotz der Meldeauflage möglich wäre, bei Heimspielen des von
ihm unterstützten GCZ zwischen den Meldezeiten und nach Spielschluss das
Stadion Letzigrund oder dessen unmittelbare Umgebung aufzusuchen und dort
gewalttätig zu werden. Damit wird die Geeignetheit der Massnahme jedoch nicht
grundsätzlich infrage gestellt. Denn eine vollständige Fernhaltung von den
Fussballspielen könnte nur durch die Erhöhung der Anzahl der jeweiligen
Meldezeiten erreicht werden, womit die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers
noch stärker beeinträchtigt würde. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin
haben sich die praxisgemäss verfügten Meldezeiten zu Spielbeginn und
Spielschluss im Hinblick auf eine wirksame Gewaltprävention bislang als
ausreichend erwiesen.
Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
aufzuzeigen, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Meldeauflage höher
zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt
an Sportveranstaltungen. Es ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer
gewissen Härte verbunden, wenn er an den Spieltagen des GCZ aufgrund der
Meldepflicht in seiner Bewegungsfreiheit und damit auch in der Planung seiner
Freizeit- und Ferienaktivitäten eingeschränkt ist. Angesichts der erkennbaren
und wiederholten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers überwiegen diese
privaten Interessen das entgegenstehende Interesse an der Gewaltprävention jedoch
nicht, zumal gemäss Art. 7 Abs. 2 des Konkordats darauf Rücksicht
genommen werden kann, wenn eine Meldung bei der zuständigen Polizeistelle aus
wichtigen und belegbaren Gründen nicht möglich ist. Ausserdem ist die
Meldestelle lediglich wenige Minuten vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt
und gut zu Fuss erreichbar. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass sich die
Praxis der Behörden bei Abwesenheiten nicht "so simpel" zeige, wird
weder näher ausgeführt noch substanziiert belegt.
5.3.4
Die Anordnung der Meldeauflage vom 26. Januar 2016 erweist sich damit
als gerechtfertigt. Sie bewegt sich auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen des
Ermessens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die gesetzlich vorgesehene
Höchstdauer von drei Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Konkordats) wird
nicht ausgeschöpft.
Soweit sich der
Beschwerdeführer subeventualiter gegen den sachlichen Inhalt der Meldeauflage
wendet, betrifft dies hauptsächlich deren Umsetzung durch die Beschwerdegegnerin.
Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Meldeauflage werden die den Beschwerdeführer
verpflichtenden Meldezeiten nicht in der Meldeauflage selber, sondern in einem
separaten Verzeichnis definiert. Dabei werden die Meldezeiten – nach den
Angaben der Beschwerdegegnerin – auf der Grundlage des offiziellen Spielplans
festgelegt und dem Beschwerdeführer so früh als möglich mitgeteilt. Ein solches
Vorgehen sei erforderlich, um die Meldezeiten aufgrund aktueller Ereignisse,
namentlich bei kurzfristig ausgelosten Fussballspielen im Schweizer Cup oder im
internationalen Bereich (Champions League bzw. UEFA Cup), anpassen zu können.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Meldeauflage in
inhaltlicher Hinsicht offen formuliert ist.
Allerdings erachtet der
Beschwerdeführer die Praxis der Beschwerdegegnerin, bei Auswärtsspielen des GCZ
zwei Meldezeiten zu Spielbeginn und Spielschluss vorzuschreiben, als
unverhältnismässig. Seiner Ansicht nach würde eine Kontrolle in der Spielpause
genügen, um sicherzustellen, dass er ein Auswärtsspiel nicht besuche. In ihrer
Beschwerdeantwort erklärt sich die Beschwerdegegnerin bereit, bei
Auswärtsspielen des GCZ inskünftig nur noch eine Meldezeit zu Beginn der
zweiten Spielhälfte festzulegen, soweit für die Anreise mehr als zwei Stunden
benötigt werden. Bei einer kürzeren Anreisedauer sei es nicht möglich, den
Beschwerdeführer mit nur einer Meldezeit davon abzuhalten, zu den kritischen
Momenten am Bahnhof des Austragungsortes zu erscheinen und an allfälligen gewalttätigen
Aktionen mitzuwirken. Die bisherige Umsetzung der Meldeauflage bei Auswärtsspielen
schränkt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers damit teilweise übermässig
ein, wie die Beschwerdegegnerin selbst zugesteht, indem sie eine mildere Vorgehensweise
erkennt, mit welcher die Ziele des Konkordats erreicht werden können. Die Beschwerdegegnerin
ist daher einzuladen, bei Auswärtsspielen des GCZ anstelle von zwei Meldezeiten
nur noch eine Meldezeit zu Beginn der zweiten Spielhälfte festzulegen, soweit
für die Anreise zum Austragungsort (berechnet vom jeweils verfügten Meldeort
aus) mehr als zwei Stunden benötigt werden. Eine Anpassung der Meldeauflage vom
26.
Januar 2016 ist dazu jedoch nicht erforderlich, da deren offener
Wortlaut einer solchen Praxisänderung nicht entgegensteht.
6.
Der vorinstanzliche Entscheid
hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.3).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Der seitens der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand
übersteigt den üblichen Aufwand für ihre Amtstätigkeit, wozu auch die Führung
von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …