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Entscheid

VB.2016.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00372

4. August 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18410)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1985, wird von der Stadtpolizei Zürich beschuldigt, anlässlich des

Fussballspiels zwischen dem Grasshopper Club Zürich (GCZ) und dem BSC Young

Boys am 26. April 2015 im Stadion Letzigrund in Zürich gleichgesinnte Fans

des GCZ angegriffen und mehrfach mit Fusstritten und Faustschlägen gegen Kopf

und Rücken traktiert zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 8. August

2015 anlässlich des Fussballspiels zwischen dem GCZ und dem FC Lugano im

Stadion Letzigrund an einer Zusammenrottung von Anhängern des GCZ gegen die

Risikofans des FC Lugano teilgenommen und mehrere Flaschen, einen

unbekannten Gegenstand sowie einen holzähnlichen Pfosten in Richtung der

gegnerischen Fans geworfen zu haben. Gegen A wurde ein Strafverfahren wegen

Landfriedensbruchs (Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 [StGB]), versuchter einfacher Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB)

sowie Angriffs (Art. 134 StGB) eingeleitet.

B. Mit

Verfügung vom 26. Januar 2016 ordnete die Stadtpolizei Zürich als Folge

dieser Geschehnisse eine Meldeauflage für den Zeitraum vom 6. Februar 2016 bis zum

31. Dezem­ber 2017 an (Dispositiv-Ziff. 1). A wurde verpflichtet,

sich zu den gemäss einem separatem Verzeichnis definierten Zeitpunkten bei der

Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich persönlich zu melden

(Dispositiv-Ziff. 2); unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 StGB (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde festgehalten,

dass einem allfälligen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukomme

(Dispositiv-Ziff. 4).

Erwägungen

II.

Gegen diese Anordnung erhob A am 25. Februar 2016

Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Mit

Zwischenverfügung vom 29. Februar 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht

den prozessualen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Am

24.

Mai 2016 wies es die Beschwerde sodann auch in materiell-rechtlicher

Hinsicht ab und bestätigte die von der Stadtpolizei Zürich angeordnete

Meldeauflage vom 26. Januar 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichts­kosten

von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

Ausserdem wurde er verpflichtet, der Stadtpolizei Zürich eine

Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).

Im Übrigen entzog das Zwangsmassnahmen­gericht einem allfälligen Rechtsmittel

die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 6).

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 27. Juni 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2016 sowie die Meldeauflage der

Stadtpolizei Zürich vom 26. Januar 2016 – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert­steuer) zulasten des Staates –

ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei statt der Meldeauflage ein Rayonverbot

zu erlassen, welches verhältnismässig auszugestalten sei. Subeventualiter

machte er geltend, dass die Meldeauflage vom 26. Januar 2016 abzuändern

sei und die zeitliche Dauer der Auflage auf maximal bis und mit 26. Januar

2017.

zu beschränken sowie die beiden Kontrollzeiten bei Auswärtsspielen auf

eine Meldung während der Spielpause zu reduzieren seien.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

verzichtete am 30. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2016 beantragte die Stadtpolizei Zürich die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Dieser verzichtete am 3. August 2016 – unter Vorbehalt allfälliger Noven –

auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2016 wurde A

Frist angesetzt, um sich zu den beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat (Geschäftsnummer 01), insbesondere zum Vorfall vom

26.

April 2015, zu äussern. Dieser Aufforderung kam A am

29.

September 2016 nach, wobei er an den gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

festhielt.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegend angefochtene

Verfügung betrifft eine Meldeauflage im Sinn von Art. 6 des Konkordats

über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom

15.

November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Der Text des Konkordats, dem

auch der Kanton Zürich beigetreten ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom

18.

Mai 2009 über den Beitritt zum Konkordat (LS 551.19). Das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide erstinstanzlicher Gerichte

betreffend Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der vorliegende

Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da ihm keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das

Konkordat stellt spezifisches Polizeirecht dar. Es ist auf die besondere Erscheinung

der Gewalt an Sportveranstaltungen ausgerichtet und bezweckt, mit speziellen

kaskadenartig aufeinander abgestimmten Massnahmen wie Rayonverboten,

Meldeauflagen und Polizeigewahrsam solche Gewalttaten zu verhindern und auf

diese Weise eine friedliche Durchführung von grossen Sportanlässen zu

ermöglichen. Dabei steht die Prävention im Vordergrund. Die im Konkordat

vorgesehenen Massnahmen sollen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch

Gewalttaten unterschiedlichster Art entgegenwirken (BGE 140 I 2

E. 5.1 und E. 6.1; 137 I 31 E. 3 und E. 4.3).

Art. 2 des Konkordats enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von

Verhaltensweisen, welche als gewalttätig einzustufen sind. Bei allen darin

genannten Strafbestimmungen ist die Anwendung oder die Androhung von Gewalt das

zentrale Tatbestandsmerkmal, wobei Gewalt als Einsatz der physischen Kraft

gegen Personen oder Sachen zu verstehen ist (vgl. dazu die Empfehlungen der Konferenz

der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] über

die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 31. Januar 2014 [Empfehlungen

KKJPD], S. 3 f.). Die Konkordatsmassnahmen können unabhängig von

einem Strafverfahren angeordnet werden. Auch Personen, die zwar als Gewalttäter

erkannt, deswegen jedoch (noch) nicht strafrechtlich verurteilt worden sind,

sollen von Sportanlässen ferngehalten werden können. In Art. 3 Abs. 1

des Konkordats wird daher ausgeführt, dass nicht nur gerichtliche Urteile,

sondern auch polizeiliche Anzeigen, glaubwürdige Aussagen und Bildmaterial, von

den Sportverbänden oder Sportvereinen erlassene Stadionverbote sowie Meldungen

ausländischer Behörden ausreichen, um gestützt darauf eine Massnahme zu

verfügen (Empfeh­lungen KKJPD, S. 6).

2.2

Mit einer

Meldeauflage soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person sich vor,

während und nach bestimmten Sportveranstaltungen nicht am Austragungsort

aufhält (BGE 140 I 2 E. 12.1). Nach Art. 6 Abs. 1

lit. a des Konkordats kann eine Meldeauflage für eine Dauer von bis zu

drei Jahren angeordnet werden, wenn sich eine Person anlässlich von

Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinn

von Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. c – j des Konkordats beteiligt hat. Ausgenommen werden Tätlichkeiten

als mildeste Form der Gewalt gegen Personen (BGE 140 I 2

E. 12.2; Empfehlungen KKJPD, S. 14; vgl. auch nachfolgend

E. 5.3.2).

2.3

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG

auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Meldeauflage

vom 26. Januar 2016 als recht- bzw. verhältnismässig. Zwar ging sie davon

aus, dass der von der Beschwerdegegnerin behauptete Vorfall vom 26. April

2015.

nicht dokumentiert sei, weshalb sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht

offenliess. Die Vorinstanz war jedoch der Ansicht, dass der Nachweis

gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2 des Konkordats bereits durch

die von der Beschwerdegegnerin zur Anzeige gebrachten Geschehnisse vom

8.

August 2015 gelungen sei. Aus den Videosequenzen der beigezogenen

Strafakten sei ersichtlich, wie sich der Beschwerdeführer am 8. August

2015.

an vorderster Front an den Ausschreitungen beteiligt, sich mit anderen

Krawallanten solidarisiert und mehrfach mit grossen Ausholbewegungen

Gegenstände – höchstwahrscheinlich Glasflaschen – gegen die Fans des FC Lugano

geworfen habe. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerde­führer eine

Verletzung Dritter in Kauf genommen und die von den Krawallanten begangenen

Handlungen wesentlich mitgetragen. Hätte ein Wurfgeschoss eine Drittperson

direkt oder nach dem Aufprall durch Glassplitter am Kopf getroffen, hätte dies

gravierende Verletzungen zur Folge haben können. Das gewalttätige Verhalten des

Beschwerdeführers sei keineswegs von bloss geringfügigem Ausmass, weshalb für

ein Rayonverbot kein Raum mehr bestehe. Aufgrund der erkennbar hohen

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erweise sich die Anordnung einer

Meldeauflage im Interesse einer wirksamen Gewalt­prävention als adäquate

Sanktion. Auch in räumlicher und zeitlicher Hinsicht dränge sich keine

Beschränkung der angeordneten Meldeauflage auf.

3.2

In der

Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2016 stimmte der Beschwerdeführer mit der

Vorinstanz zunächst insofern über ein, als er den Vorfall vom 26. April

2015.

als nicht dokumentiert bezeichnete und der Beurteilung der strittigen

Meldeauflage nur die Geschehnisse vom 8. August 2015 zugrunde legen

wollte. Mit Eingabe vom 29. September 2016 räumte der Beschwerdeführer

allerdings ein, dass er – wie er in der Zwischenzeit im Strafverfahren vor der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärt habe – auch an den Ereignissen vom

26.

April 2015 beteiligt gewesen sei und ein oder zwei Male mit der

flachen Hand zugeschlagen habe. Sein Tatbeitrag sei jedoch nicht als gravierend

zu qualifizieren. Am 8. August 2015 sei es ebenfalls nur zu Scharmützeln

gekommen. Gemäss Polizeirapport sei nicht bekannt, ob es Verletzte gegeben

habe. Jedenfalls seien bei der Polizei keine entsprechenden Anzeigen

eingegangen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers, der sich bei diesem Vorfall

offensichtlich im Hintergrund gehalten habe, sei von der Beschwerdegegnerin wie

auch der Vorinstanz übertrieben dargestellt worden. Der Beschwerdeführer

gestehe zwar zu, einige Gegenstände in Richtung der gegnerischen Fans geworfen

zu haben. Es sei jedoch nicht erkennbar, ob es sich dabei um Flaschen gehandelt

habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er gefährliche Gegenstände verwendet

habe. Ohnehin habe er mit seinen Würfen niemanden getroffen bzw. verletzt. Mit

Bezug auf die Ereignisse vom 8. August 2015 könne dem Beschwerdeführer

lediglich die "zurückhaltende Teilnahme" an einer öffentlichen

Zusammenrottung entgegengehalten werden. Er anerkenne, dass der Vorwurf des

Landfriedensbruchs nach Art. 260 StGB verwaltungsrechtlich nachgewiesen

sei. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, welche auch den Vorwurf der

versuchten Körperverletzung als gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 2

des Konkordats qualifiziert habe, sei hingegen unzutreffend. Der blosse Versuch

einer Katalogtat werde durch das Konkordat nicht erfasst.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien ihm im vorliegenden

Verfahren insgesamt nur zwei leichte Fälle gewalttätigen Verhaltens gemäss

Art. 2 des Konkordats vorzuwerfen. Dabei habe er in beiden Fällen als

Mitläufer gehandelt. Gegen den Beschwerdeführer sei bis zu den hier infrage

stehenden Vorfällen weder eine polizeiliche Massnahme gemäss Konkordat noch ein

(privatrechtliches) Stadionverbot verhängt worden. Überdies habe er sich seit der Anordnung vom 26. Januar

2016.

strikt an die Meldeauflage gehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass

er inskünftig anlässlich von Sportveranstaltungen nicht mehr gewalttätig werde,

sodass eine Konkordatsmassnahme nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig sei.

Wolle man dennoch eine Konkordatsmassnahme verhängen, so wäre statt einer

Meldeauflage ein Rayonverbot als mildere, aber ebenfalls wirkungsvolle Massnahme

auszusprechen. Unabhängig von der Massnahme wäre diese entsprechend den

Eventual- und Subeventualanträgen des Beschwerdeführers insbesondere in

zeitlicher Hinsicht verhältnismässig auszugestalten.

3.3

Die Beschwerdegegnerin

rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, neben den Strafakten betreffend

Landfriedensbruch (Vorfall vom 8. August 2015) auch diejenigen betreffend

Angriff, Körperverletzung und Drohung (Vorfall vom 26. April 2015) beizu­ziehen.

Die Beschwerdegegnerin habe der am 26. Januar 2016 verfügten Meldeauflage

beide Ereignisse zugrunde gelegt und auch im vorinstanzlichen Verfahren auf

vorhandene Video­aufnahmen und Polizeirapporte zu den Geschehnissen vom

26.

April 2015 hingewiesen. Der Polizeirapport vom 4. Februar 2016

liefere wichtige Hinweise zum Gewaltpotential des Beschwerdeführers. Darin

werde der dringende Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer am

26.

April 2015 zwei Geschädigten mehrere Faustschläge und Fusstritte gegen

den Kopf und den Körper verpasst habe. In Anbetracht sämtlicher Umstände könne

nicht von einem leichten Fall gewalttätigen Verhaltens ausgegangen werden. Die

verfügte Meldeauflage erweise sich als verhältnismässige Massnahme zur

Verhinderung künftiger Gewalttätigkeiten durch den Beschwerdeführer. Dies habe

die Vorinstanz bestätigt, obwohl sie den Vorfall vom 26. April 2015 in

ihrer Würdigung gar nicht berücksichtigt habe. Eine Beschränkung der

Meldeauflage sei weder in räumlicher noch zeitlicher Hinsicht erforderlich. Allerdings

sei die Beschwerdegegnerin bereit, bei Auswärtsspielen des GCZ anstelle von

zwei Meldezeiten inskünftig nur noch eine Meldezeit zu Beginn der zweiten Spiel­hälfte

festzulegen, soweit für die Anreise zum Austragungsort mehr als zwei Stunden be­nötigt

würden.

4.

4.1

Als

Anknüpfungspunkt für die Ergreifung von polizeilichen Massnahmen dient der

(nicht abschliessende) Katalog von Delikten, die gemäss Art. 2 des

Konkordats gewalttätiges Verhalten bzw. Gewalttätigkeiten darstellen. Dabei

hängt die Anordnung der konkreten Massnahme von der Art und Schwere des

gewalttätigen Verhaltens ab. Bei nur gering­fügigen Tätlichkeiten oder anderen

geringfügigen Widerhandlungen ist – wie der Beschwerdeführer in seinem

Hauptantrag geltend macht – auf eine Massnahme zu verzichten, weil sie nicht

verhältnismässig wäre (vgl. BGE 140 I 2 E. 8). Es ist daher

zunächst zu prüfen, welche Gewalttätigkeiten dem Beschwerdeführer nachgewiesen

werden können und ob dieses Verhalten die notwendige Intensität für die

Anordnung einer Konkordatsmassnahme erreicht.

4.2

Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandet, erweist sich die Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz als unvollständig. Aus der Verfügung vom 26. Januar 2016

ergibt sich eindeutig, dass der angeordneten Meldeauflage neben dem Vorfall vom

8.

August 2015 auch die Ereignisse vom 26. April 2015 zugrunde gelegt

wurden und diese den Streitgegenstand mitbestimmen. Die vom Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2016 beigezogenen Strafakten der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zeigen ebenfalls, dass die Polizei das Verhalten

des Beschwerdeführers anlässlich des Fussballspiels vom 26. April 2015

rapportiert hat. Auch der Beschwerdeführer räumt in seiner Stellungnahme vom

29.

September 2016 nunmehr ein, dass der Vorfall vom 26. April 2015 im

Recht liege. Entsprechend dem Gegenstand der erstinstanzlichen Anordnung sind

somit für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Meldeauflage vom

26.

Januar 2016 nicht nur die Ereignisse vom 8. August 2015, sondern

auch diejenigen vom 26. April 2015 zu berücksichtigen.

4.3

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Verwaltungsgericht berechtigt und

sogar verpflichtet, zur Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit polizeilichen

Massnahmen gemäss Konkordat Erkenntnisse aus dem konnexen Strafverfahren zu berücksichtigen.

Hierfür kann es die Akten des Strafverfahrens beiziehen oder Auskünfte der

Strafbehörden einholen, und zwar schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis oder eine

rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wird für den Nachweis gewalttätigen

Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats nicht verlangt (BGr,

15.

Juni 2011,1C_88/2011, E. 3.5; vorne E. 2.1).

Aus den beigezogenen Strafakten geht hervor, dass sich der

Beschwerdeführer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftatbestände des Landfriedensbruchs

(Art. 260 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123

Ziff. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB) sowie des

Angriffs (Art. 134 StGB) geständig zeigte. So gab er zu, am 8. August

2015.

an der Auseinandersetzung zwischen den Anhängern des GCZ und des FC Lugano,

bei welcher es Verletzte gab, aktiv teilgenommen zu haben und unter anderem

insgesamt fünf Flaschen oder andere Gegenstände in Richtung der gegnerischen

Fans geworfen zu haben sowie mit einem Holzpfahl auf diese losgegangen zu sein.

Zwar habe er die Konfrontation nicht gesucht, sich dann aber mitreissen lassen.

Bezüglich des Vorfalls vom 26. April 2015 räumte er ein, am Angriff einer

Gruppe auf zwei Zuschauer des Fussballspiels zwischen dem GCZ und dem BSC Young

Boys beteiligt gewesen zu sein und ein- oder zweimal mit der flachen Hand

zugeschlagen zu haben. Die in den Akten vorhandenen Bilder dieser Auseinandersetzung

zeigen entgegen der verharmlosenden Darstellung des Beschwerdeführers darüber

hinaus, dass der Beschwerdeführer einen der beiden Geschädigten nicht nur mit

den Händen ins Gesicht geschlagen, sondern auch mit einem Fusstritt gegen den

Kopf attackiert hat. Gemäss den Vorhaltungen der Staatsanwaltschaft zog sich

der eine Geschädigte als Folge des Angriffs eine Kontusion des rechten Rippenbogens

sowie Schürfwunden am Augenlid rechts und am Ellbogen links zu, was zu starken

und anhaltenden Schmerzen insbesondere im Rückenbereich führte, sodass er

hospitalisiert werden musste und für zwei Tage vollständig arbeitsunfähig war.

Der andere Geschädigte blieb unverletzt. Allerdings wäre der Angriff auf ihn

nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft geeignet gewesen, schwere Körperverletzungen

herbeizuführen.

Die der Meldeauflage vom 26. Januar 2016 zugrunde

gelegte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin (vorne I.A und I.B) wird

durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren und das in den Akten

vorhandene Bildmaterial im Wesentlichen bestätigt. Sowohl aus den

Anzeigerapporten der Beschwerdegegnerin als auch aus den bisherigen Untersuchungen

der Staatsanwaltschaft kommt ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. a und b

des Konkordats hinreichender Verdacht zum Ausdruck, dass sich der

Beschwerdeführer an strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie

Landfriedensbruch beteiligt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher

zu Recht als gewalttätig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a und h

des Konkordats qualifiziert worden. Dabei kann die vom Beschwerdeführer

aufgeworfene Frage, ob auch der blosse Versuch einer Straftat – vorliegend der

einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB

vom Konkordat erfasst wird, offenbleiben. In der strafrechtlichen Lehre ist bei

der Beurteilung, ob ein Verhalten als gewalttätig eingestuft wird, nicht von

Belang, ob viel Kraft aufgewendet bzw. Schaden angerichtet oder Personen

verletzt wurden (vgl. BVGr, 19. Februar 2013, C-8376/2010, E. 5.5.4).

Die Gewalttätigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus deren

gesamten Erscheinungsbild. Im Übrigen scheint es nicht ausgeschlossen, den vollendeten

Versuch einer Straftat unter Art. 2 Abs. 1 des Konkordats zu

subsumieren, wenn die Konkordatsmassnahmen auch auf Personen angewendet werden

können, die andere zur Gewalt anstiften, wobei zwar die Haupttat vom

Angestifteten mindestens versucht worden sein, der Erfolg der Haupttat aber

nicht eintreten muss (Marc Forster in: Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 24 N. 11 und

17). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend

jedenfalls nicht um bloss geringfügige Widerhandlungen, welche eine

Konkordatsmassnahme unverhältnismässig erscheinen lassen würden. In Anbetracht

der in den Akten befindlichen Bildaufnahmen kann insbesondere nicht mehr von einer

"zurückhaltenden" Teilnahme an einer Zusammenrottung oder von einem

Mitläufer-Verhalten gesprochen werden.

5.

Umstritten und zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall

die Voraussetzungen zum Erlass einer Meldeauflage erfüllt sind. Der

Beschwerdeführer macht in seinem Eventual­antrag geltend, dass statt der

Meldeauflage ein Rayonverbot als mildere Massnahme auszusprechen sei.

5.1

Eine

Meldeauflage verpflichtet die betroffene Person, sich bei der zuständigen Amtsstelle

zu der Zeit persönlich zu melden, in der ein Spiel der Sportmannschaft

stattfindet, der sie sich verbunden fühlt. Damit wird – wie der Beschwerdeführer

sinngemäss vorbringt – die Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Die

Bewegungsfreiheit ist als Teil der persönlichen Freiheit im Sinn von

Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eid­genossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantiert. Sie

kann wie andere Grundrechte nach den Kriterien von Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,

müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten

Dritter gerechtfertigt sein und haben sich schliesslich als verhältnismässig zu

erweisen. Die Kerngehaltsgarantie ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. BGE 140 I 2

E. 9.1; 137 I 31 E. 6.2; VGr, 24. September 2014,

VB.2014.00407, E. 3.1).

5.2

Das Konkordat

bildet als autonomes kantonales Recht, das dem fakultativen Referendum unterstand, eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung von Grund­rechten. Ebenso ist

unbestritten, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, Gewalttätigkeiten

anlässlich von Sportveranstaltungen – und damit Störungen und Gefährdungen der

öffentlichen Ordnung – zu verhindern. Ausserdem sind unbeteiligte Besucher und

Veranstalter von Sportanlässen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen

beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen (BGE 137 I 31

E. 6.4; VGr, 24. September 2014,

VB.2014.00407, E. 3.2).

5.3

Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten und von der Vorinstanz

bestätigten Meldeauflage vom 26. Januar 2016. Der Beschwerde­führer

beanstandet die Massnahme denn auch zur Hauptsache in diesem Punkt.

5.3.1

Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht besonderes Gewicht

zu. Er verlangt, dass behördliche Massnahmen zur Erreichung des im öffentlichen

oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für

die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als

zumutbar erweisen. Vorausgesetzt wird eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine

Massnahme ist unverhältnismässig,

wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann

(BGE 137 I 31 E. 7.5.2 mit weiteren Hinweisen). Auch

die im Konkordat vorgesehenen polizeilichen Massnahmen sind dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verpflichtet. Sie weisen gesamthaft ein kaskadenartiges

Konzept auf. Dabei bildet das Rayonverbot nach Art. 4 des Konkordats die

mildeste Massnahme zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.

Die Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats stellt grundsätzlich einen

stärkeren Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Bewegungsfreiheit, dar

als das Rayonverbot (BGE 140 I 2 E. 12;

137.

I 31 E. 7.5.2; Empfehlungen KKJPD, S. 5).

5.3.2

Mit der Revision des Konkordats vom 2. Februar 2012 wurden die

Voraussetzungen für die Anordnung einer Meldeauflage gesenkt. Unter der

ursprünglichen Konkordats­fassung war die Meldeauflage selten zur Anwendung

gelangt. Sie konnte in erster Linie dann verfügt werden, wenn ein Verstoss

gegen ein bereits bestehendes Rayonverbot oder eine Ausreisebeschränkung

nachgewiesen wurde (vgl. den Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom

2.

Februar 2012, S. 26 f.). Nach neuem Recht soll die Meldeauflage bei Gewalt gegen Personen,

schwerer Sachbeschädigung und beim Einsetzen von pyro­technischen Gegenständen

zur Gefährdung oder Schädigung Dritter auch direkt angeordnet werden können

(vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a–c des Konkordats). Das im Konkordat angelegte

Kaskadensystem wird dadurch beibehalten, dass für weniger schwerwiegende Gewaltakte

bei einer Person, die zum ersten Mal durch gewalttätiges Verhalten auffällt,

nach wie vor ein Rayonverbot als mildeste Massnahme ausgesprochen wird. Bei

schwerwiegenden Gewalttaten darf dagegen im Interesse einer wirksamem Gewaltprävention

wegen der erkennbaren Gewaltbereitschaft der betroffenen Person unmittelbar

eine Meldeauflage angeordnet werden (BGE 140 I 2 E. 12.2.1).

Nach den Empfehlungen der KKJPD soll die Grenze zwischen weniger

schwerwiegenden Gewaltakten und Delikten, welche präventionshalber eine

Meldeauflage erfordern, dort gezogen werden, wo eine schwere Sachbeschädigung

im Sinn von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB oder Gewalt gegen Personen –

mit der Ausnahme von Tätlichkeiten – begangen wird (Empfehlungen KKJPD,

S. 14). Diese Änderung des Konkordats wird damit begründet, dass sich

gewalttätige Personen durch eine Meldeauflage deutlich wirksamer vom Umfeld der

Sportveranstaltungen fernhalten lassen (Bericht der KKJPD zur Änderung des

Konkordats vom 2. Februar 2012, S. 26). In BGE 140 I 2

stufte das Bundesgericht die neuen Voraussetzungen für die Anordnung einer

Meldeauflage als verfassungskonform ein und erachtete eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Handhabung der

Meldeauflage grundsätzlich als möglich (E. 12.2; kritisch zur Erweiterung

des Anwendungsbereichs der Meldeauflage Joël O. Müller, Das revidierte

Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom

2.

Februar 2012, in: recht 2013 S. 109 ff.,

S. 117 f.).

5.3.3

Vor diesem Hintergrund erscheint die gegen den Beschwerdeführer verfügte

Meldeauflage für eine Dauer von 23 Monaten jedenfalls nicht als

unverhältnismässig. Bei den dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Gewalttätigkeiten

(vorne E. 4.3) handelt es sich nicht mehr um leichte Delikte, für welche

nach dem – vom Bundesgericht bestätigten – neuen Konkordatsrecht noch ein Rayonverbot als mildeste

Massnahme auszusprechen wäre. Vielmehr werden dem Beschwerdeführer strafbare

Handlungen gegen Leib und Leben sowie den öffentlichen Frieden vorgeworfen,

welche die Intensität von blossen Tätlichkeiten überschreiten und daher eine

Meldeauflage erfordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen den

Beschwerdeführer mit der umstrittenen Meldeauflage erstmals eine

Konkordatsmassnahme verhängt worden ist. Wie oben dargelegt, wurde mit der

Revision des Konkordats unter anderem beabsichtigt, dass die Meldeauflage bei

schwerwiegenden Gewaltakten direkt bzw. als erste und einzige

Konkordatsmassnahme gegen eine Person ausgesprochen werden können soll. Der

wiederholte Verstoss gegen das Konkordat bildet daneben eine eigenständige

Voraussetzung für die Anordnung einer Meldeauflage (vgl. Art. 6

Abs. 1 lit. d des Konkordats).

Die Meldeauflage erweist sich

sodann auch als geeignete Massnahme, um Personen, von denen Gewalttätigkeiten

ausgehen könnten, zu kritischen Zeiten – das heisst zu Beginn und nach Schluss

von Sportveranstaltungen – vom Austragungsort fernzuhalten. Die Meldeauflage

wird sogar als wirksameres Mittel zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten betrachtet

als das Rayonverbot. Da Rayonverbote häufig relativ grosse und unüberschaubare

Gebiete umfassen, sind sie durch die Polizeibehörden nur schwierig zu

überprüfen und durchzu­setzen (vgl. BGE 140 I 2 E. 12.2

sowie den Bericht der KKJPD zur Änderung des Konkordats vom 2. Februar

2012, S. 26). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass es

ihm theoretisch trotz der Meldeauflage möglich wäre, bei Heimspielen des von

ihm unterstützten GCZ zwischen den Meldezeiten und nach Spielschluss das

Stadion Letzi­grund oder dessen unmittelbare Umgebung aufzusuchen und dort

gewalttätig zu werden. Damit wird die Geeignetheit der Massnahme jedoch nicht

grundsätzlich infrage gestellt. Denn eine vollständige Fernhaltung von den

Fussballspielen könnte nur durch die Erhöhung der Anzahl der jeweiligen

Meldezeiten erreicht werden, womit die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers

noch stärker beeinträchtigt würde. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin

haben sich die praxisgemäss verfügten Meldezeiten zu Spielbeginn und

Spielschluss im Hinblick auf eine wirksame Gewaltprävention bislang als

ausreichend erwiesen.

Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,

aufzuzeigen, inwiefern seine Interessen an der Aufhebung der Meldeauflage höher

zu gewichten sind als das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt

an Sportveranstaltungen. Es ist für den Beschwerdeführer zweifellos mit einer

gewissen Härte verbunden, wenn er an den Spieltagen des GCZ aufgrund der

Meldepflicht in seiner Bewegungsfreiheit und damit auch in der Planung seiner

Freizeit- und Ferienaktivitäten eingeschränkt ist. Angesichts der erkennbaren

und wiederholten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers überwiegen diese

privaten Interessen das entgegenstehende Interesse an der Gewaltprävention jedoch

nicht, zumal gemäss Art. 7 Abs. 2 des Konkordats darauf Rücksicht

genommen werden kann, wenn eine Meldung bei der zuständigen Polizeistelle aus

wichtigen und belegbaren Gründen nicht möglich ist. Ausserdem ist die

Meldestelle lediglich wenige Minuten vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt

und gut zu Fuss erreichbar. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass sich die

Praxis der Behörden bei Abwesenheiten nicht "so simpel" zeige, wird

weder näher ausgeführt noch substanziiert belegt.

5.3.4

Die Anordnung der Meldeauflage vom 26. Januar 2016 erweist sich damit

als gerechtfertigt. Sie bewegt sich auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen des

Ermessens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz. Die gesetzlich vorgesehene

Höchstdauer von drei Jahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Konkordats) wird

nicht ausgeschöpft.

Soweit sich der

Beschwerdeführer subeventualiter gegen den sachlichen Inhalt der Meldeauflage

wendet, betrifft dies hauptsächlich deren Umsetzung durch die Beschwerdegegnerin.

Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Meldeauflage werden die den Beschwerdeführer

verpflichtenden Meldezeiten nicht in der Meldeauflage selber, sondern in einem

separaten Verzeichnis definiert. Dabei werden die Meldezeiten – nach den

Angaben der Beschwerdegegnerin – auf der Grundlage des offiziellen Spielplans

festgelegt und dem Beschwerdeführer so früh als möglich mitgeteilt. Ein solches

Vorgehen sei erforderlich, um die Meldezeiten aufgrund aktueller Ereignisse,

namentlich bei kurzfristig ausgelosten Fussballspielen im Schweizer Cup oder im

internationalen Bereich (Champions League bzw. UEFA Cup), anpassen zu können.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Meldeauflage in

inhaltlicher Hinsicht offen formuliert ist.

Allerdings erachtet der

Beschwerdeführer die Praxis der Beschwerdegegnerin, bei Auswärtsspielen des GCZ

zwei Meldezeiten zu Spielbeginn und Spielschluss vorzuschreiben, als

unverhältnismässig. Seiner Ansicht nach würde eine Kontrolle in der Spielpause

genügen, um sicherzustellen, dass er ein Auswärtsspiel nicht besuche. In ihrer

Beschwerdeantwort erklärt sich die Beschwerdegegnerin bereit, bei

Auswärtsspielen des GCZ inskünftig nur noch eine Meldezeit zu Beginn der

zweiten Spielhälfte festzulegen, soweit für die Anreise mehr als zwei Stunden

benötigt werden. Bei einer kürzeren Anreisedauer sei es nicht möglich, den

Beschwerdeführer mit nur einer Meldezeit davon abzuhalten, zu den kritischen

Momenten am Bahnhof des Austragungsortes zu erscheinen und an allfälligen gewalttätigen

Aktionen mitzuwirken. Die bisherige Umsetzung der Meldeauflage bei Auswärtsspielen

schränkt die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers damit teilweise übermässig

ein, wie die Beschwerdegegnerin selbst zugesteht, indem sie eine mildere Vorgehensweise

erkennt, mit welcher die Ziele des Konkordats erreicht werden können. Die Beschwerdegegnerin

ist daher einzuladen, bei Auswärtsspielen des GCZ anstelle von zwei Meldezeiten

nur noch eine Meldezeit zu Beginn der zweiten Spielhälfte festzulegen, soweit

für die Anreise zum Austragungsort (berechnet vom jeweils verfügten Meldeort

aus) mehr als zwei Stunden benötigt werden. Eine Anpassung der Meldeauflage vom

26.

Januar 2016 ist dazu jedoch nicht erforderlich, da deren offener

Wortlaut einer solchen Praxisänderung nicht entgegensteht.

6.

Der vorinstanzliche Entscheid

hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand (vgl. vorne E. 2.3).

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Der seitens der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand

übersteigt den üblichen Aufwand für ihre Amtstätigkeit, wozu auch die Führung

von Rechtsmittelprozessen gehört, nicht (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …