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Entscheid

VB.2016.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00374

23. März 2017Deutsch10 min

(URT.2017.18820)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der A SA am

17. Juni 2015 die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Gebäude

D-Strasse 01 in Zürich (Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen 1–34

rekurrierten gegen diesen Beschluss als Eigentümer bzw. Eigentümerinnen

und/oder Bewohner bzw. Bewohnerinnen von Wohnliegenschaften, welche sich im

rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Anlage befinden. Das Baurekursgericht

hiess die Rekurse am 27. Mai 2016 gut und hob den angefochtenen Beschluss

auf.

III.

Am 27. Juni 2016 führte die A SA Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und

den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom 17. Juni 2015 zu

bestätigen; eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ein Augenschein durchzuführen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht liess sich am 18. Juli 2016 mit

dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Bausektion verzichtete

am 31. August 2016 auf einen Antrag zur Beschwerde bzw. verwies auf

Ziff. 3 ihrer Rekursvernehmlassung vom 1. September 2015. Am

16.

September 2016 beantragten die Beschwerdegegner bzw. Beschwerdegegnerinnen

3–34 die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Sache zur

Weiterbehandlung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Diese hielt in ihrer Replik vom 29. November 2016 an ihren Anträgen fest.

Die Duplik datiert vom 20. Dezember 2017; hierzu reichte die

Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr ein. Der Beschwerdegegner 1 und die

Beschwerdegegnerin 2 liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Prozessgegenstand ist die

baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage

zentral auf dem Dach des Gebäudes D-Strasse 01 in Zürich, gelegen

in der Wohnzone W2 mit Empfindlichkeitsstufe II. Die Anlage besteht aus

einem 4,5 m hohen Mast (mit zusätzlich aufgesetztem Blitzableiter von

1.

m Länge), an welchen drei Doppelantennen (Ausmasse je 1,99 m x

0,3 m x 0,15 m) sowie zwei Richtstrahl-Rundantennen

(Ø 0,7 m) angebracht werden sollen. Die Anlagesteuerung soll ins

Innere des 16.35 m hohen Standortgebäudes integriert werden und von aussen

nicht sichtbar sein. Die streitbetroffene Liegenschaft befindet sich in der

unmittelbaren Nachbarschaft von verschiedenen kommunal inventarisierten

Gebäuden. Auf dem Dach sind mehrere Kamine sowie eine Alarmantenne angebracht.

Als strittig erweist sich im Beschwerdeverfahren die Einordnung der geplanten

Anlage.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins des Verwaltungsgerichts. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein

erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht als zuständiges

Fachgericht einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen

Erkenntnisse in einem aussagekräftigen Protokoll, einschliesslich Fotos,

dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die

tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Es hat sich im Rahmen des Augenscheins

gezeigt, aus welchen Blickwinkeln die geplante Anlage sichtbar ist; zudem

können aufgrund des Protokolls hinreichende Aussagen über den Bezug der Anlage

zum Standortgebäude sowie über die Qualität der Architektur in dessen Umgebung

getroffen werden. Es bestehen mithin keine Gründe, welche weitere Abklärungen

angezeigt erscheinen lassen würden. Auf einen verwaltungsgerichtlichen

Augenschein kann verzichtet werden.

3.

3.1

Materiell

strittig ist vorliegend, ob die Gestaltung der geplanten Anlage vor § 238 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) standhält. Abs. 1

dieser Bestimmung verlangt, dass Bauten und Anlagen so gestaltet werden, dass

sie für sich selbst und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung eine

befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Die Gesamtwirkung einer Baute oder

Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung

und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 652).

Dabei ist nicht nur die unmittelbare Umgebung relevant; vielmehr können auch die

weitere Umgebung und die optische Fernwirkung massgeblich sein. Da

Mobilfunkanlagen als standardisierte technische Anlagen kaum individuell

gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage nach der genügenden

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung (VGr, 14. Juli

2016, VB.2016.00024, E. 3.1). Nach § 238

Abs. 2 PBG ist zudem auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei

Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende

Gesamtwirkung zu verlangen. Eine Aufzählung dieser Schutzobjekte findet sich in

§ 203 Abs. 1 PBG.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Standort von Mobilfunkantennen nicht

frei gewählt werden könne und dass der Erscheinungswert der umliegenden Gebäude

und der – optisch relativ unsensiblen, heterogenen – Umgebung im Allgemeinen

durch die Anlage nicht beeinträchtigt bzw. sichtbar gestört werde. Namentlich

seien keine umliegenden Schutzobjekte tangiert und die durchschnittlich

dimensionierte Antenne sei unauffällig gestaltet. Weiter rügt sie eine

Verletzung von § 357 PBG und bringt zudem vor, dass der

vorinstanzliche Entscheid ohne die gebotene Zurückhaltung in den

Ermessensspielraum der entscheidenden lokalen Behörde eingreife und mithin die

Gemeindeautonomie verletze.

3.3

Den Gemeinden

steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie

ein Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen

Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Gemäss

geltender Praxis legen sich die Rekursbehörden bei der Angemessenheitskontrolle

eine gewisse Zurückhaltung auf, soweit persönliche oder – wie hier – örtliche

Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn es um technische oder

verwaltungsorganisatorische Fragen geht (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 80). Es ist denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass die Gemeindebehörden

in Bezug auf die Bewilligung von Mobilfunkantennenstandorten im Rahmen der

Gemeindeautonomie über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Unter diesen

Umständen darf sich die Rekursinstanz trotz § 20 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom

24.

Mai 1959 (VRG) nicht leichtfertig

über die Argumente der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen (vgl. etwa VGr,

27.

März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3).

Trotz dieses Ermessensspielraums

der Gemeinden ist das Baurekursgericht seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom

17.

Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts nicht

nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine gesetzliche

Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine

Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei

der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die

angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den

Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Je

eingehender die kommunale Behörde ihren Entscheid begründet hat, desto höher

werden die Anforderungen an eine abweichende Begründung des Baurekursgerichts.

Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich

allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition

der Vorinstanz (VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00392). Hat die kommunale

Behörde ihren Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen

Punkt nicht begründet, fehlt es an der Möglichkeit, sich mit ihren Argumenten

auseinanderzusetzen. Folglich kann das Baurekursgericht in diesen Fällen

eigenes Ermessen wie die erstinstanzliche Behörde ausüben (VB.2014.00232,

E. 4.3.3).

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des

Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich

der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann

das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese

eine Rechtsverletzung begangen hat.

3.4

Die

Bausektion der Stadt Zürich äusserte sich im Rahmen der Bewilligung der

streitbetroffenen Anlage nicht zur Einordnungsfrage. Im Gegensatz dazu hat sich

der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts mit § 238

PBG vertieft auseinandergesetzt und mit einleuchtender Begründung dargelegt,

weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

Unter Bezugnahme auf § 238

Abs. 1 PBG erwägt die Vorinstanz, dass die Anlage als massive technische

Einrichtung an einem äusserst exponierten Standort in Erscheinung träte und die

gesetzlich geforderte befriedigende Gesamtwirkung nicht erreichen würde

(E. 6.4.2). Aus dem Augenscheinprotokoll sind die exponierte Lage des

zonenwidrig 2 m zu hohen Standortgebäudes und das deutliche optische

Hervortreten der geplanten Antenne ersichtlich. Zusätzlich führt das

Baurekursgericht in E. 6.4.3 des angefochtenen Entscheids im Hinblick auf

§ 238 Abs. 2 PBG aus, dass das Standortgebäude in einem ortsbaulich

empfindlichen Gebiet in der – zum Teil unmittelbaren – Nachbarschaft von

mehreren kommunal inventarisierten Gebäuden liege und die geplante Anlage in

diesem Zusammenhang ein störendes Gesamtbild verursachen würde. Weiter legt es

dar, dass es sich bei den fraglichen Gebäuden um eine in einheitlicher Planung entstandene

Gartenstadtsiedlung handle, welche durch die Mobilfunkantenne optisch erheblich

beeinträchtigt würde.

Es ist nicht zu beanstanden, dass

das Baurekursgericht die Einordnung als ungenügend beurteilte, nachdem es die

streitbetroffene Anlage unter dem Gesichtswinkel von § 238 Abs. 1 PBG

sowie auch von Abs. 2 dieser Bestimmung geprüft hatte. Die geplante

Antennenanlage hätte mit Blick auf die betroffenen Schutzobjekte nicht nur das

Kriterium der befriedigenden Gesamtwirkung, sondern auch dasjenige der

besonderen Rücksichtnahme zu erfüllen, was die Vorinstanz mit nachvollziehbarer

Begründung verneint hat. Das architektonisch ansprechend gestaltete

Standortgebäude wurde im Jahr 1878 erstellt. Es verfügt über ein Walmdach mit

Mansardendachelementen und steht als übergeschossiger Eckbau dominant an einer

Strassenverzweigung. Die geplante Antennenanlage würde auf dem vorderen Teil

des Daches zu stehen kommen und wäre aus verschiedenen Blickwinkeln gut

sichtbar. Unter diesen Umständen kann den beschwerdeführerischen Vorbringen,

dass die Anlage an einem nicht aussergewöhnlich stark exponierten Standort

positioniert werde und nur unmassgeblich knapp oberhalb des Dachfirsts in

Erscheinung trete, nicht gefolgt werden. Ausserdem ist dem Baurekursgericht

darin beizupflichten, dass die Antenne nicht nur das Dach, sondern das

Erscheinungsbild des Standortgebäudes als Ganzes beeinflussen würde. Angesichts

dessen Position als Eckbau in der in einheitlicher Planung entstandenen

Siedlung ist, entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin, festzuhalten,

dass die Antenne sich störend auf die Umgebung auswirken würde. Insgesamt

erweist sich, dass das angefochtene Urteil nicht in unzulässiger Weise in den

Ermessensspielraum der Gemeinde eingreift; eine Rechtsverletzung ist jedenfalls

nicht festzustellen. Da die Antennenanlage aufgrund ihrer mangelnden

Einordnung nicht bewilligungsfähig ist, sind die Vorbringen der

Beschwerdeführerin betreffend § 357 PBG nicht zu prüfen und ist die

Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr eine

Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu

verpflichten, die Beschwerdegegner bzw. Beschwerdegegnerinnen 3–34

angemessen zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 5'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern bzw. Beschwerdegegnerinnen

Nrn. 3–34 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu

entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …