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Entscheid

VB.2016.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00377

5. Oktober 2016Deutsch20 min

(URT.2016.18383)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966 und italienischer Staatsangehöriger,

reiste am 15. November 2004 in die Schweiz und erhielt aufgrund eines

unbefristeten Arbeitsvertrags am 26. Januar 2005 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aufgrund anderer Arbeitsverträge

letztmals bis 13. November 2007 verlängert wurde. Zwecks unselbständiger

Erwerbstätigkeit erteilte ihm das Migrationsamt am 16. November 2007 eine

bis zum 13. November 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Mit Strafbefehl vom 14. April 2008 wurde A wegen

mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und

einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Wegen mehrfacher Geldfälschung,

mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie wegen geringfügigen Betruges

wurde er sodann mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2008 zu einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit

Verfügung vom 28. November 2008 vom Migrationsamt ausländerrechtlich

verwarnt.

Seit Juli 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen. Am

4. Oktober 2012 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welches das Migrationsamt aufgrund eines

hängigen IV-Verfahrens guthiess.

Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 19. Juni

2014 das Leistungsbegehren von A ab. In der Folge wies auch das Migrationsamt

ein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung

vom 11. Dezember 2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz

bis 15. Februar 2015.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. April 2015 ab. Mit

Verfügung vom 28. Mai 2015 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. bzw.

26. Mai 2015 wegen Verspätung nicht ein. Diese Eingabe von A überwies es indes

an die Sicherheitsdirektion zur Behandlung als Revisionsgesuch.

Wegen einer deutlichen Verschlechterung des

Gesundheitszustands von A (Krebserkrankung) wurde ihm durch die IV-Stelle

Zürich mit Vorbescheid vom 7. März 2016 ab dem 1. November 2015 ein

Anspruch auf eine ganze Rente zugesprochen.

Das Migrationsamt verzichtete mit seiner Vernehmlassung

vom 19. April 2016 auf eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom

11. Dezember 2014. A nahm am 4. Mai 2016 dazu Stellung.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2016 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Revisionsgesuch von A ab und

setzte ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 2016 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2016 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom

30.

Mai 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ebenfalls

sei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom

16.

Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur

so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Nach

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche

mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens

einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie

vor erfüllt sind.

2.3

Bei

dauernder Erwerbsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente

eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder

nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund

dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Anhang I FZA; Andreas

Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem

FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und

Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 191 mit Hinweisen).

2.4

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung

sodann nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit

oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden

ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch

der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen

Behörde be­stä­tigte Zeit

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig

Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG; BGE 141 II 1 E. 2.1.2).

2.5

Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus

abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur

(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die

Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich

erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91,

Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus,

dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Zünd/Hugi

Yar, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren

(BGr, 25. No­vember 2013,2C_1060/2013,

E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt

Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeits­abkom­men, AJP 2014 S. 1217 ff.,

S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1223).

2.6

Während Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat

selbst dann einen freizügigkeits­rechtlichen

Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen

generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf

Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige

Personen und Stellensuchende u. a. an die Voraussetzung ausreichender

finanzieller Mittel geknüpft (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16

Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.

Mai 2002 [VEP]).

2.7

Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23

Abs. 1 VEP ist somit auch

bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person

seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten stellenlos ist

und sich u. a.

nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach

Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter

Arbeitsunfähigkeit bestehen.

3.

3.1

Mit der

Vorinstanz einhergehend musste der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit 2009

nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben. Aus der Verfügung

der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 lässt sich zwar entnehmen, dass der

Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt und ihm bei Ablauf des Wartejahres am 11. Februar

2010.

keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Allerdings wurde ihm aufgrund der

medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab

16.

August 2010 zu 50 %, ab dem 1. Februar 2011 zu 80 % und

ab Juli 2011 zu 100 % attestiert. Für die Zeit ab Mai 2011 verneinte die

IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zudem lässt sich dem

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

11.

September 2015 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 aus psychischen

Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und dass ihm die Ausübung

einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums

zuzumuten war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 11. September 2015, E. 9.5). Weiter sei davon auszugehen, dass

dem Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 31. Dezember 2012 die Ausübung

behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %

und vom 1. Januar bis 4. April 2013 sowie erneut vom 1. Juni

2013.

bis zum 19. Juni 2014 im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %

zuzumuten war. Vom 5. April bis 30. Mai 2013 habe indes eine

Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für jegliche Tätigkeit vorgelegen

(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

11.

September 2015, E. 10.4). Der Vorinstanz zustimmend, ist vorliegend

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem 19. Juni 2014 bis zur

Krebsdiagnose die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten weiterhin im

Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten war.

3.2

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer ab 16. August 2010 bis Anfang

April 2013 und ab Juni 2013 bis Anfang Mai 2015 in seiner Leistungsfähigkeit

zwar eingeschränkt war, aber eben nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden kann. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang denn auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass er

seit einigen Wochen intensiv auf Arbeitssuche sei. In einem weiteren Schreiben

vom 31. März 2015 informiert der Beschwerdeführer

die Sicherheitsdirektion, dass er leider immer noch

keine Arbeitsstelle gefunden habe, sich aber sehr darum bemühe, es für ihn und

in seiner Situation aber nicht einfach sei, einen Arbeitsplatz zu

finden. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit

Frühjahr 2009 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nach geht. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im

"Atelier 4" in Zürich an mehreren Halbtagen in der Woche arbeitete,

verleiht ihm diese unbezahlte Tätigkeit im geschützten Rahmen nicht die Eigenschaft eines

Arbeitsnehmers im Sinn des FZA.

3.3

Damit hat

der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmender verloren und kann hieraus

keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da der Beschwerdeführer

trotz IV-Rente auf Sozialhilfe angewiesen ist und somit nicht über hinreichende

finanzielle Mittel verfügt, um als Nichterwerbstätiger im Land verbleiben zu können,

entfallen auch die diesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsansprüche. Es bleibt zu prüfen, ob das AuG dem Beschwerdeführer

einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.

4.

4.1

Gemäss

Art. 62 lit. e in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG kann die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit

verweigert werden. Praxisgemäss muss aber darüber hinaus ein Fürsorgerisiko

fortbestehen (vgl. Silvia Hunziker in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG

N. 48 f.). Zudem kann gemäss Art. 62 lit. d AuG eine

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung

nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit

bewilligt, ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung nach einem Stellenverlust

zumindest dann möglich, wenn sich die betroffene Person nicht hinreichend um

Arbeit bemüht oder sich eine Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet.

Letzteres kann gerade auch bei länger anhaltender krankheitsbedingter

Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 45).

4.2

Der Beschwerdeführer muss seit dem 1. Juli 2009 durch das

Sozialamt finanziell unterstützt werden. Gemäss Schreiben der Gemeinde D vom

5.

November 2014 wurden bereits Zahlungen von insgesamt ca. Fr. 164'000.- geleistet. In seiner Beschwerde

an das Verwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer denn auch ausführen, dass

ein Sozialhilfebezug nach wie vor andauert. Damit ist die

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres als andauernd und

erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 3. Oktober

2011,2C_345/2011, E. 2.2; BGr, 5. Juli 2011,2C_150/2011) zu

qualifizieren. Aufgrund seiner Krebserkrankung ist nicht zu erwarten, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könnte.

Zwar wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen, diese beläuft sich aber lediglich

auf Fr. 461.- pro Monat. Weiter ist

festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt freizügigkeitsrechtlich

zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet wurde. Infolge seines Stellenverlusts

und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts

entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich widerrufen bzw.

muss nicht mehr verlängert werden. Damit sind die Widerrufsgründe

von Art. 62 lit. e und

Art. 62 lit. d AuG gegeben.

4.3

Der Beschwerdeführer macht sodann das

Vorliegen eines Härtefalls geltend. Er bringt vor, dass er

sich in einer körperlich wie seelisch schwer angeschlagenen Verfassung befinde. Aufgrund seines

aktuellen Gesundheitszustands sei er nicht reisefähig. In seiner Heimat verfüge

er über kein soziales Netzwerk, seine Schwester, sein Schwager und sein Bruder

seien in der Schweiz wohnhaft. Bei einer allfälligen Wegweisung des

Beschwerdeführers könnten diese ihn nicht länger betreuen

und unterstützen.

4.3.1

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen

Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann

(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung

erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art. 96

AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche

Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen

Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass

infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der

Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE

119.

Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der

Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz

aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich

gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE

124.

II 110 E. 3).

Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines Härtefalls

führen, sofern der Be-troffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche

Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder

punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im

Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu

schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag

allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere

medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von

den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;

BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4). Leidet der Ausländer

bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz an einem ernstlichen

Gesundheitsschaden, kann er sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund

stützen, um eine Ausnahme zu verlangen. Nur wenn zusätzliche Faktoren gegeben

sind, kann ein persönlicher Härtefall bejaht werden

(vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; VGr,

22.

Dezember 2010, VB.2010.00541, E. 6.2 [nicht publiziert];

Good/Bosshard, Art. 30 N. 13).

4.3.2

Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten

persönlichen Härtefall bzw. der gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes: Dem Bericht vom 26. April

2016.

des Stadtspitals C sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die

strahlen- und chemotherapeutische Behandlung nun abgeschlossen habe und noch

klinische sowie radiologische Kontrollen in engmaschigen Intervallen

durchgeführt würden. Mit dem Migrationsamt einhergehend sei davon auszugehen,

dass der Lungenkrebs auch in Italien behandelt werden könne und die

entsprechende Versorgung für den Beschwerdeführer auch dort erhältlich und

zugänglich sei. Dass die palliative Versorgung in der Schweiz besser

gewährleistet sei als in Italien, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter.

Er könne im grenznahen Gebiet Wohnsitz nehmen, was einen engen Kontakt mit

seinen Geschwistern durch gegenseitige Besuche weiterhin ermögliche. Zudem

werde ihm die IV-Rente auch nach Italien ausbezahlt und er könne auch in

Italien auf Sozialleistungen zurückgreifen, sodass ihm auch dort ein existenzrechtliches

Minimum zur Verfügung stehen werde. Es liege somit kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall vor.

4.3.3

Der Vorinstanz ist dabei grundsätzlich zuzustimmen und es kann auf ihre

Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss dem Bericht vom 26. April 2016 wird

der Beschwerdeführer aufgrund eines fortgeschrittenen malignen Leidens

behandelt. Die Therapie habe dabei für eine grosse Mehrzahl von Patienten mit

solchen Leiden einen palliativen Anspruch, wobei insbesondere die Linderung von

Symptomen und die Verlängerung der Überlebenszeit verfolgt werde. Die

geschätzte mittlere 5-Jahres Überlebensrate sei schlecht und betrage nur etwa 5 %.

Der Beschwerdeführer legt sodann noch ein Arztzeugnis vom 16. Juni 2016

von Dr. med. E, Allg.

Innere Medizin FMH, vor, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen

eine Ausreise nicht zumutbar sei und er existentiell auf die Fürsorge seiner in

D lebenden Schwester angewiesen sei. Allerdings wird nicht ausgeführt, in

welcher Form diese Fürsorge durch die Schwester erfolge und deshalb die

Anwesenheit des Beschwerdeführers in D unabdingbar sei. Auch wird in keiner

Weise erwähnt, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit

dem Bericht des Stadtspitals C vom 26. April 2016 derart verschlechtert

haben soll, dass ihm eine Ausreise nicht länger zugemutet werden kann. So ist

aus diesem Bericht nichts dazu zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des

Beschwerdeführers eingeschränkt sein könnte. Es liegt keine substanziierte

Begründung vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht reisefähig sein soll. Weiter

vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er auf eine

permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen angewiesen

ist, welche in Italien nicht angeboten werde. Es ist davon auszugehen, dass

auch in Italien eine entsprechende Behandlung der Leiden des Beschwerdeführers

gewährleistet ist. So äussern sich denn auch weder der Bericht des Stadtspitals

C noch das Arztzeugnis dahingehend, dass sich in Italien hinsichtlich der

medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers Probleme ergeben könnten. Ein

Härtefall aufgrund medizinischer Gründe kann somit nicht anerkannt werden.

4.3.4

Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr

als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, er sich aber nicht erfolgreich

integrieren konnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen

wurde, ist er ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen den Beschwerdeführer

liegen zudem mehrere offene Verlustscheine vor und er ist straffällig geworden.

Auch in sprachlicher Hinsicht kann nicht von einer Integration des

Beschwerdeführers gesprochen werden, da er nur über wenige Deutschkenntnisse

verfügt. In Italien verbrachte der Beschwerdeführer nicht nur seine prägenden

Kinder- und Jugendjahre sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens und

reiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz. Es liegen keine Hinweise

dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Seine

IV-Rente wird ihm auch nach Italien ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer eine

gute Beziehung zu seinen hier lebenden Geschwistern pflegt und sie eine Unterstützung

für ihn darstellen, eine Ausreise für ihn sowohl physisch als auch psychisch

belastend und mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, wird nicht

abgesprochen. Allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern zu

seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

vorliegen soll. Er legt auch nicht dar, inwiefern er auf die Unterstützung

durch seine Geschwister unabdingbar angewiesen ist und diese nur in der Schweiz

erfolgen könne. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Geschwistern kann durch Besuche

sowie die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden.

Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender besonderer

Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern kann

sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Recht auf Privat- und

Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Nach

dem Gesagten liegen keine hinreichenden Gründe vor, die darauf schliessen

lassen, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in

vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu

Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG erteilt.

4.4

Der Vollzug der Wegweisung wird in Anbetracht des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sehr sorgfältig zu planen und

durchzuführen sein. Allenfalls ist eine ärztliche Begleitung nach Italien und

nötigenfalls eine Übergabe an entsprechende italienische Spezialisten zu

prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer

Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellt sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 AuG).

4.5

Zusammenfassend

erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als

zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der vorinstanzliche

Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem

Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm

keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

5.1

Der

Beschwerdeführer wird weiterhin von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt, weshalb

er ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch erscheinen seine Begehren

nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person

von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

5.2

Für ihre

Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B gemäss

der von ihr eingereichten Honorarnote vom 20. September 2016 eine Entschädigung

von gesamthaft Fr. 1'029.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint

angemessen.

5.3

Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin

für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'029.80 (inkl. MWST)

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4

VRG wird vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …