VB.2016.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00377
5. Oktober 2016Deutsch20 min
(URT.2016.18383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00377
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1966 und italienischer Staatsangehöriger,
reiste am 15. November 2004 in die Schweiz und erhielt aufgrund eines
unbefristeten Arbeitsvertrags am 26. Januar 2005 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche aufgrund anderer Arbeitsverträge
letztmals bis 13. November 2007 verlängert wurde. Zwecks unselbständiger
Erwerbstätigkeit erteilte ihm das Migrationsamt am 16. November 2007 eine
bis zum 13. November 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Mit Strafbefehl vom 14. April 2008 wurde A wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Wegen mehrfacher Geldfälschung,
mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes sowie wegen geringfügigen Betruges
wurde er sodann mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2008 zu einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit
Verfügung vom 28. November 2008 vom Migrationsamt ausländerrechtlich
verwarnt.
Seit Juli 2009 ist A auf Sozialhilfe angewiesen. Am
4. Oktober 2012 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welches das Migrationsamt aufgrund eines
hängigen IV-Verfahrens guthiess.
Die IV-Stelle Zürich wies mit Verfügung vom 19. Juni
2014 das Leistungsbegehren von A ab. In der Folge wies auch das Migrationsamt
ein erneutes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung
vom 11. Dezember 2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz
bis 15. Februar 2015.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. April 2015 ab. Mit
Verfügung vom 28. Mai 2015 trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. bzw.
26. Mai 2015 wegen Verspätung nicht ein. Diese Eingabe von A überwies es indes
an die Sicherheitsdirektion zur Behandlung als Revisionsgesuch.
Wegen einer deutlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustands von A (Krebserkrankung) wurde ihm durch die IV-Stelle
Zürich mit Vorbescheid vom 7. März 2016 ab dem 1. November 2015 ein
Anspruch auf eine ganze Rente zugesprochen.
Das Migrationsamt verzichtete mit seiner Vernehmlassung
vom 19. April 2016 auf eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom
11. Dezember 2014. A nahm am 4. Mai 2016 dazu Stellung.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2016 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Revisionsgesuch von A ab und
setzte ihm eine Frist bis zum 1. Oktober 2016 zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid vom
30.
Mai 2016 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Ebenfalls
sei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16.
Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AuG günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Nach
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche
mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens
einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie
vor erfüllt sind.
2.3
Bei
dauernder Erwerbsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente
eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder
nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund
dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Anhang I FZA; Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem
FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und
Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 191 mit Hinweisen).
2.4
Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung
sodann nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit
oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden
ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch
der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen
Behörde bestätigte Zeit
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig
Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG; BGE 141 II 1 E. 2.1.2).
2.5
Der Erhalt des Arbeitnehmerstatus und des daraus
abgeleiteten Aufenthaltsrechts setzt dabei nicht nur den subjektiven Willen zur
(Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. Vielmehr muss die
Wiederaufnahme einer solchen in absehbarer Zeit auch objektiv möglich
erscheinen (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91,
Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus,
dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.3; Zünd/Hugi
Yar, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren
(BGr, 25. November 2013,2C_1060/2013,
E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt
Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.,
S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1223).
2.6
Während Arbeitnehmende aus einem Vertragsstaat
selbst dann einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch haben, wenn sie kein existenzsicherndes Einkommen
generieren und neben ihrem Erwerbseinkommen ergänzend oder zur Überbrückung auf
Sozialhilfe angewiesen sind, ist der Aufenthalt für nicht erwerbstätige
Personen und Stellensuchende u. a. an die Voraussetzung ausreichender
finanzieller Mittel geknüpft (Art. 24 Anhang I FZA und Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22.
Mai 2002 [VEP]).
2.7
Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23
Abs. 1 VEP ist somit auch
bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person
seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten stellenlos ist
und sich u. a.
nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach
Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit bestehen.
3.
3.1
Mit der
Vorinstanz einhergehend musste der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit 2009
nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben. Aus der Verfügung
der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 lässt sich zwar entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit
erheblich eingeschränkt und ihm bei Ablauf des Wartejahres am 11. Februar
2010.
keine Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Allerdings wurde ihm aufgrund der
medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab
16.
August 2010 zu 50 %, ab dem 1. Februar 2011 zu 80 % und
ab Juli 2011 zu 100 % attestiert. Für die Zeit ab Mai 2011 verneinte die
IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zudem lässt sich dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
11.
September 2015 entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. Juni 2012 aus psychischen
Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und dass ihm die Ausübung
einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums
zuzumuten war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. September 2015, E. 9.5). Weiter sei davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer vom 9. Juni bis 31. Dezember 2012 die Ausübung
behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %
und vom 1. Januar bis 4. April 2013 sowie erneut vom 1. Juni
2013.
bis zum 19. Juni 2014 im Umfang eines Arbeitspensums von 75 %
zuzumuten war. Vom 5. April bis 30. Mai 2013 habe indes eine
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für jegliche Tätigkeit vorgelegen
(vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
11.
September 2015, E. 10.4). Der Vorinstanz zustimmend, ist vorliegend
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem 19. Juni 2014 bis zur
Krebsdiagnose die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten weiterhin im
Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten war.
3.2
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer ab 16. August 2010 bis Anfang
April 2013 und ab Juni 2013 bis Anfang Mai 2015 in seiner Leistungsfähigkeit
zwar eingeschränkt war, aber eben nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden kann. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang denn auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass er
seit einigen Wochen intensiv auf Arbeitssuche sei. In einem weiteren Schreiben
vom 31. März 2015 informiert der Beschwerdeführer
die Sicherheitsdirektion, dass er leider immer noch
keine Arbeitsstelle gefunden habe, sich aber sehr darum bemühe, es für ihn und
in seiner Situation aber nicht einfach sei, einen Arbeitsplatz zu
finden. Unabhängig hiervon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit
Frühjahr 2009 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nach geht. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im
"Atelier 4" in Zürich an mehreren Halbtagen in der Woche arbeitete,
verleiht ihm diese unbezahlte Tätigkeit im geschützten Rahmen nicht die Eigenschaft eines
Arbeitsnehmers im Sinn des FZA.
3.3
Damit hat
der Beschwerdeführer seinen Status als Arbeitnehmender verloren und kann hieraus
keinen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch ableiten. Da der Beschwerdeführer
trotz IV-Rente auf Sozialhilfe angewiesen ist und somit nicht über hinreichende
finanzielle Mittel verfügt, um als Nichterwerbstätiger im Land verbleiben zu können,
entfallen auch die diesbezüglichen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsansprüche. Es bleibt zu prüfen, ob das AuG dem Beschwerdeführer
einen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.
4.
4.1
Gemäss
Art. 62 lit. e in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG kann die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung bei Sozialhilfeabhängigkeit
verweigert werden. Praxisgemäss muss aber darüber hinaus ein Fürsorgerisiko
fortbestehen (vgl. Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG
N. 48 f.). Zudem kann gemäss Art. 62 lit. d AuG eine
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine damit verbundene Bedingung
nicht mehr eingehalten wird. Wurde die Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit
bewilligt, ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung nach einem Stellenverlust
zumindest dann möglich, wenn sich die betroffene Person nicht hinreichend um
Arbeit bemüht oder sich eine Erwerbslosigkeit von längerer Dauer abzeichnet.
Letzteres kann gerade auch bei länger anhaltender krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit der Fall sein (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 45).
4.2
Der Beschwerdeführer muss seit dem 1. Juli 2009 durch das
Sozialamt finanziell unterstützt werden. Gemäss Schreiben der Gemeinde D vom
5.
November 2014 wurden bereits Zahlungen von insgesamt ca. Fr. 164'000.- geleistet. In seiner Beschwerde
an das Verwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer denn auch ausführen, dass
ein Sozialhilfebezug nach wie vor andauert. Damit ist die
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ohne Weiteres als andauernd und
erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 3. Oktober
2011,2C_345/2011, E. 2.2; BGr, 5. Juli 2011,2C_150/2011) zu
qualifizieren. Aufgrund seiner Krebserkrankung ist nicht zu erwarten, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe lösen könnte.
Zwar wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen, diese beläuft sich aber lediglich
auf Fr. 461.- pro Monat. Weiter ist
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt freizügigkeitsrechtlich
zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet wurde. Infolge seines Stellenverlusts
und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts
entfallen und seine Aufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich widerrufen bzw.
muss nicht mehr verlängert werden. Damit sind die Widerrufsgründe
von Art. 62 lit. e und
Art. 62 lit. d AuG gegeben.
4.3
Der Beschwerdeführer macht sodann das
Vorliegen eines Härtefalls geltend. Er bringt vor, dass er
sich in einer körperlich wie seelisch schwer angeschlagenen Verfassung befinde. Aufgrund seines
aktuellen Gesundheitszustands sei er nicht reisefähig. In seiner Heimat verfüge
er über kein soziales Netzwerk, seine Schwester, sein Schwager und sein Bruder
seien in der Schweiz wohnhaft. Bei einer allfälligen Wegweisung des
Beschwerdeführers könnten diese ihn nicht länger betreuen
und unterstützen.
4.3.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung
erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art. 96
AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche
Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen
Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass
infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE
119.
Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der
Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz
aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich
gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE
124.
II 110 E. 3).
Medizinische Gründe können zur Anerkennung eines Härtefalls
führen, sofern der Be-troffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche
Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder
punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im
Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu
schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag
allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere
medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von
den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;
BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4). Leidet der Ausländer
bereits bei der ersten Einreise in die Schweiz an einem ernstlichen
Gesundheitsschaden, kann er sich nicht einzig auf diesen medizinischen Grund
stützen, um eine Ausnahme zu verlangen. Nur wenn zusätzliche Faktoren gegeben
sind, kann ein persönlicher Härtefall bejaht werden
(vgl. BGE 128 II 200 E. 5.3 mit Hinweisen; VGr,
22.
Dezember 2010, VB.2010.00541, E. 6.2 [nicht publiziert];
Good/Bosshard, Art. 30 N. 13).
4.3.2
Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
persönlichen Härtefall bzw. der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes: Dem Bericht vom 26. April
2016.
des Stadtspitals C sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
strahlen- und chemotherapeutische Behandlung nun abgeschlossen habe und noch
klinische sowie radiologische Kontrollen in engmaschigen Intervallen
durchgeführt würden. Mit dem Migrationsamt einhergehend sei davon auszugehen,
dass der Lungenkrebs auch in Italien behandelt werden könne und die
entsprechende Versorgung für den Beschwerdeführer auch dort erhältlich und
zugänglich sei. Dass die palliative Versorgung in der Schweiz besser
gewährleistet sei als in Italien, helfe dem Beschwerdeführer auch nicht weiter.
Er könne im grenznahen Gebiet Wohnsitz nehmen, was einen engen Kontakt mit
seinen Geschwistern durch gegenseitige Besuche weiterhin ermögliche. Zudem
werde ihm die IV-Rente auch nach Italien ausbezahlt und er könne auch in
Italien auf Sozialleistungen zurückgreifen, sodass ihm auch dort ein existenzrechtliches
Minimum zur Verfügung stehen werde. Es liege somit kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vor.
4.3.3
Der Vorinstanz ist dabei grundsätzlich zuzustimmen und es kann auf ihre
Ausführungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Gemäss dem Bericht vom 26. April 2016 wird
der Beschwerdeführer aufgrund eines fortgeschrittenen malignen Leidens
behandelt. Die Therapie habe dabei für eine grosse Mehrzahl von Patienten mit
solchen Leiden einen palliativen Anspruch, wobei insbesondere die Linderung von
Symptomen und die Verlängerung der Überlebenszeit verfolgt werde. Die
geschätzte mittlere 5-Jahres Überlebensrate sei schlecht und betrage nur etwa 5 %.
Der Beschwerdeführer legt sodann noch ein Arztzeugnis vom 16. Juni 2016
von Dr. med. E, Allg.
Innere Medizin FMH, vor, wonach dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
eine Ausreise nicht zumutbar sei und er existentiell auf die Fürsorge seiner in
D lebenden Schwester angewiesen sei. Allerdings wird nicht ausgeführt, in
welcher Form diese Fürsorge durch die Schwester erfolge und deshalb die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in D unabdingbar sei. Auch wird in keiner
Weise erwähnt, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
dem Bericht des Stadtspitals C vom 26. April 2016 derart verschlechtert
haben soll, dass ihm eine Ausreise nicht länger zugemutet werden kann. So ist
aus diesem Bericht nichts dazu zu entnehmen, dass die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers eingeschränkt sein könnte. Es liegt keine substanziierte
Begründung vor, weshalb der Beschwerdeführer nicht reisefähig sein soll. Weiter
vermag der Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass er auf eine
permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen angewiesen
ist, welche in Italien nicht angeboten werde. Es ist davon auszugehen, dass
auch in Italien eine entsprechende Behandlung der Leiden des Beschwerdeführers
gewährleistet ist. So äussern sich denn auch weder der Bericht des Stadtspitals
C noch das Arztzeugnis dahingehend, dass sich in Italien hinsichtlich der
medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers Probleme ergeben könnten. Ein
Härtefall aufgrund medizinischer Gründe kann somit nicht anerkannt werden.
4.3.4
Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr
als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, er sich aber nicht erfolgreich
integrieren konnte. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen
wurde, ist er ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen den Beschwerdeführer
liegen zudem mehrere offene Verlustscheine vor und er ist straffällig geworden.
Auch in sprachlicher Hinsicht kann nicht von einer Integration des
Beschwerdeführers gesprochen werden, da er nur über wenige Deutschkenntnisse
verfügt. In Italien verbrachte der Beschwerdeführer nicht nur seine prägenden
Kinder- und Jugendjahre sondern auch einen Teil seines Erwachsenenlebens und
reiste erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz. Es liegen keine Hinweise
dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre. Seine
IV-Rente wird ihm auch nach Italien ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer eine
gute Beziehung zu seinen hier lebenden Geschwistern pflegt und sie eine Unterstützung
für ihn darstellen, eine Ausreise für ihn sowohl physisch als auch psychisch
belastend und mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, wird nicht
abgesprochen. Allerdings begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern zu
seinen hier lebenden Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliegen soll. Er legt auch nicht dar, inwiefern er auf die Unterstützung
durch seine Geschwister unabdingbar angewiesen ist und diese nur in der Schweiz
erfolgen könne. Der Kontakt zu seinen hier lebenden Geschwistern kann durch Besuche
sowie die Nutzung von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten werden.
Mangels überdurchschnittlicher Integration und aufgrund fehlender besonderer
Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern kann
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Recht auf Privat- und
Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) berufen. Nach
dem Gesagten liegen keine hinreichenden Gründe vor, die darauf schliessen
lassen, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in
vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu
Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG erteilt.
4.4
Der Vollzug der Wegweisung wird in Anbetracht des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sehr sorgfältig zu planen und
durchzuführen sein. Allenfalls ist eine ärztliche Begleitung nach Italien und
nötigenfalls eine Übergabe an entsprechende italienische Spezialisten zu
prüfen. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer
Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellt sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 AuG).
4.5
Zusammenfassend
erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
zumutbar und verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der vorinstanzliche
Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihm
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
5.1
Der
Beschwerdeführer wird weiterhin von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt, weshalb
er ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch erscheinen seine Begehren
nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.2
Für ihre
Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B gemäss
der von ihr eingereichten Honorarnote vom 20. September 2016 eine Entschädigung
von gesamthaft Fr. 1'029.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint
angemessen.
5.3
Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'029.80 (inkl. MWST)
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4
VRG wird vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …