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Entscheid

VB.2016.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00379

21. Februar 2017Deutsch22 min

(URT.2017.18736)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1968, aus der Dominikanischen Republik, reiste am 21. September

2007 mit einem Visum in die Schweiz und ersuchte um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier

aufenthaltsberechtigten Peruaner (C; geboren 1953). Nachdem sie die Schweiz am

16. Dezember 2007 wieder verlassen hatte, reiste sie am 30. Januar

2008 erneut ein, diesmal ohne Visum und zum Zweck der Vorbereitung der Heirat

mit einem niedergelassenen Italiener (D; geboren 1949). Im Februar 2008 reiste A

aus, um am 30. März 2008 wieder ohne Visum in die Schweiz zu gelangen. Um

die Heirat mit einem niedergelassenen Brasilianer (E; geboren 1954)

vorzubereiten, stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung. Schliesslich verliess sie abermals die Schweiz und

kam – ohne Visum – am 16. Juli 2009 zurück, um F (geboren 1972) zu

heiraten, einen hier niedergelassenen dominikanischen Landsmann. Am

22. November 2009 meldete sich A ins Ausland ab, nachdem ihr das Migrationsamt

am 28. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass sie zur Ausreise verpflichtet

sei, da ihr bewilligungsfreier Aufenthalt in der Schweiz abgelaufen sei. Am 25.

November 2009 stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit F. Mit Blick auf die

bevorstehende Heirat liess das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich wegen

Scheinehe ermitteln und den künftigen Ehemann einvernehmen. Als A am

22. Januar 2010 wieder in die Schweiz einreiste, heiratete sie noch am gleichen

Tag F. Am 16. März 2010 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehegatten erteilt.

B. Aus

ihrer ersten Ehe mit G stammt der Sohn H, geboren 1991. Aus einer früheren

Beziehung stammt sodann I, geboren 2000 in Lausanne. Die beiden Söhne leben bei

der Grossmutter mütterlicherseits in der Dominikanischen Republik. Am

21. Juni 2013 stellte A ein Nachzugsgesuch für I. Das Verfahren ist

weiterhin beim Migrationsamt hängig.

C. Im Juli

2012, Juni 2014, August 2014 und Oktober 2014 fanden an der jeweiligen

Wohnstätte des Ehepaars A/F polizeiliche Kontrollen statt; zudem wurden die

Ehegatten mehrmals zur Ehe und den Wohnverhältnissen befragt.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab

und setzte ihr eine Frist bis 30. April 2015, um die Schweiz zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2016 ab, wobei sie A eine neue Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2016 ansetzte.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 beantragte A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihr

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche nach

Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und

den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche

die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat,

als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe

erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).

2.2

Gemäss

Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende

Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des

bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Vorliegen einer

Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen

Ehe entzieht sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich

dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig

zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE

122.

II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache

erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer

Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis

dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 28).

2.3

Als Indiz

für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen

Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennen­lernens

und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft

sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte

ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest

zu­sammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August

2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen

ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358,

E. 3.1.4 sowie 3.2.5; vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002,

E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ehe A/F sei nur zum Schein eingegangen

worden. Den Ehegatten habe der Willen gefehlt, eine auf Dauer angelegte

Lebensgemeinschaft im Sinn einer affektiven, sexuellen und seelisch-geistigen Gemeinschaft

zu begründen bzw. zu führen. Vielmehr sei in der Ehe ein weiterer Versuch der

Beschwerdeführerin zu erblicken, sich die Anwesenheit in der Schweiz zu

sichern, namentlich auch in Bezug auf den anbegehrten Familiennachzug ihres

Sohns I. Vor der Heirat mit F habe sie als Drittstaatsangehörige versucht,

innerhalb von zehn Monaten drei verschiedene, im Kanton Zürich

anwesenheitsberechtigte Ausländer zu heiraten. Der Eheschluss mit F sei nach

einer sehr kurzen und oberflächlichen Bekanntschaft erfolgt. Einzig durch die

Heirat mit einem hier Niedergelassenen habe sich die Möglichkeit der

erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eröffnet. Der Ehemann falle

sodann in die Gruppe der Personen, die von Ausländerinnen bevorzugt für die

Eingehung einer Scheinehe ausgesucht würden: Der geschiedene F sei in der

Vergangenheit straffällig geworden und sei mit Sozialhilfegeldern unterstützt

worden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er erwerbslos gewesen und habe

Arbeitslosentaggelder bezogen; seinen finanziellen Verpflichtungen sei er mit

Mühe nachgekommen. Zu den Umständen des Kennenlernens seiner Ehefrau bestehe

ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den früheren und späteren Angaben von F.

Auch die Angaben der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen vom Juli 2012 hierzu

seien widersprüchlich. Trotz der damals seit mehr als zweieinhalb Jahre langen

formell bestehenden und in dieser Zeit angeblich gelebten bestehenden Wohn- und

Lebensgemeinschaft hätten sie auffallend wenig zu den persönlichen

Verhältnissen des Ehepartners zu berichten gewusst und insbesondere keine

nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse und das Vorleben des

Ehepartners gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nie gemeinsame

Ferien verbracht und die Dominikanische Republik jeweils getrennt voneinander

besucht. Ungeachtet des Zusammenlebens würden diese Indizien deutlich darauf

hinweisen, dass sie effektiv keine echte Ehe führten, sondern eine Zweckgemeinschaft

bildeten, wovon beide in finanzieller (bezüglich Teilung der Lebenshaltungskosten)

und die Beschwerdeführerin in ausländerrechtlicher Hinsicht profitierten.

Die polizeilichen

Kontrollen hätten sodann Folgendes ergeben: Als die Kantonspolizei Zürich am

28.

Juni 2014 an der Mietwohnung des Ehepaars an der K-Strasse 01 in L

einen Besuch abgestattet habe, sei nur die Beschwerdeführerin angetroffen

worden. Der Augenschein habe keine Hinweise darauf ergeben, dass sie dort

gemeinsam mit einer anderen Person bzw. einem Mann zusammenwohne. An der

Einvernahme vom 4. Juli 2014 habe sie angegeben, dass schon seit Langem

ein eheliches Problem bestehe, da der Ehemann zu viel trinke. Bevor sie im

April 2014 in ihre Heimat gereist sei, sei der Ehemann aus der ehelichen Wohnung

ausgezogen und habe seine Sachen aus der Wohnung geholt. Die Kosten für die

Wohnung würden weiterhin geteilt. Ihr Mann sei Alkoholiker. Anlässlich eines

weiteren Besuchs der Kantonspolizei Zürich am 20. August 2014 sei

ebenfalls nur die Beschwerdeführerin zugegen gewesen. Allerdings hätten sich

Kleider und Effekten des Ehemanns in der Wohnung befunden. Die

Beschwerdeführerin habe den Polizisten mitgeteilt, dass der Ehemann seit einem

Monat wieder mit ihr zusammenlebe. Häufig komme er jedoch betrunken in den

Morgenstunden nach Hause. Der Ehemann habe an seiner Befragung vom

22.

August 2014 ausgeführt, er habe "das Problem mit dem Alkohol".

Wegen der Schulden trinke er "jeden Tag vier bis sieben Halbliter Bier, am

Wochenende mehr"; er trinke nur nach der Arbeit. Der Alkoholkonsum habe

ihn vergesslich gemacht. Im April 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung

ausgezogen und von Mai bis Juli 2014 hätten sie getrennt gelebt. Als die

Polizei am 28. Oktober 2014 das Ehepaar erneut besucht habe, habe die

Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher vorgefunden. Die Ehefrau habe

angegeben, die eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehe weiterhin. Da der

Ehemann meistens oder häufig betrunken sei und schnarche, müsse er im Gästezimmer

übernachten. Er komme lediglich zu ihr ins Schlafzimmer, um geschlechtlich mit

ihr zu verkehren. Nach dem Gesagten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass

die Eheleute gemeinsam an die K-Strasse 01 in L gezogen seien. Folglich

sei es im Frühjahr 2014 auch nicht zu einer kurzen Aufhebung der ehelichen

Wohngemeinschaft gekommen. Offenkundig hätten die Ehegatten Vorkehrungen

getroffen, um der Polizei den Anschein einer tatsächlich gelebten ehelichen

Wohn- und Lebensgemeinschaft zu vermitteln. Die eingereichten Fotos seien zudem

nicht geeignet, um das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Alkoholproblem ihres Ehemanns zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Daran ändere auch der Zahlungsbefehl betreffend eine Forderung der Zentralen

Ausnüchterungsstelle nichts. Es könne somit lediglich davon ausgegangen werden,

dass der Ehemann gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen habe, was das

Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen Alkoholproblems

ausschliesse. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der ehelichen

Beistandspflicht offenbar nicht ernsthaft um das Wohl des Ehegatten gekümmert

und ihn auf dem Weg aus der angeblichen Sucht nicht in zumutbarer und möglicher

Art und Weise unterstützt und begleitet. Dass die Ehefrau ihrem Ehemann während

dessen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik mehrfach Geldbeträge von

insgesamt Fr. 4'958.- überwiesen habe, erscheine weniger als Ausfluss der

ehelichen Unterstützung, sondern eher als Teil der (mutmasslich regelmässig

geleisteten) Abgeltung für die Eingehung einer Scheinehe. Insgesamt liessen all

diese Indizien auf eine Scheinehe schliessen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, nach wie vor mit ihrem Ehemann in intakter

ehelicher Gemeinschaft zusammenzuwohnen. Sie lebe nun schon seit rund sechseinhalb

Jahren mit ihrem Ehemann zusammen und bilde mit ihm eine monogame, auf Dauer

angelegte, wirtschaftliche und spirituelle Lebensgemeinschaft. Daran vermöchten

auch die Umstände der Eheschliessung nichts ändern; insbesondere könne aufgrund

der anschliessend tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht mehr von einer

Scheinehe ausgegangen werden. Wohl habe sie innert kurzer Zeit mehrere Gesuche

zwecks Vorbereitung der Ehe eingereicht. Indessen sei nicht berücksichtigt

worden, dass sie alle Gesuche selber und freiwillig zurückgezogen habe, was

zeige, dass sie keine Scheinehe mit den jeweiligen Männern habe eingehen

wollen. Dass ihr Ehemann aufgrund seines vorehelichen Verhaltens zur bevorzugten

Gruppe von Personen für Scheinehen zähle und von ihr in finanzieller oder sonstiger

Art für die Ehe entschädigt worden sein soll, sei vollkommen unzutreffend. Während

der Ehe sei er stets erwerbstätig gewesen und arbeite nun seit sechs Jahren

ununterbrochen für denselben Arbeitgeber. Seine Schulden habe er bis Ende 2014

vollumfänglich abzahlen können. Dass sie allenfalls indirekt dazu einen Beitrag

leistete, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen, da dies Ausfluss ihrer

ehelichen Beistandspflicht sei und zeige, dass sie und ihr Ehemann eine

wirtschaftliche Einheit darstellen. Auch sei der Ehemann seit der

Eheschliessung nicht mehr straffällig geworden, habe keine Drogen mehr

konsumiert, habe keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen und seine Schulden via

Lohnpfändung abbezahlt. Einzig den massiven Alkoholkonsum habe er noch nicht in

den Griff bekommen. Gegen eine Scheinehe spreche auch der Altersunterschied von

lediglich vier Jahren und dass sie und ihr Ehemann aus dem gleichen

Herkunftsland kämen und dieselbe Muttersprache sprächen. Unberücksichtigt sei

auch geblieben, dass sie seit sechseinhalb Jahren eine eheliche Gemeinschaft

bildeten, mit Ausnahme eines begründeten Unterbruchs von drei Monaten. Auch

seien keine ausserehelichen Beziehungen geführt worden. Sodann hätten die

polizeilichen Abklärungen keine klaren Hinweise für eine Scheinehe

hervorgebracht: Die Polizisten, welche am 3. Juli 2012 an der N-Strasse 02

in O eine Kontrolle durchgeführt hätten, seien zum Schluss gekommen, dass sie

und ihr Ehemann dort tatsächlich zusammenwohnen würden. In Bezug auf die

Befragung des Ehemanns am 9. Juli 2012 lasse der Beschwerdegegner

unberücksichtigt, dass er aufgrund seines massiven und aktenkundigen

Alkoholproblems Erinnerungslücken habe und nicht nur den Namen der Trauzeugen

vergessen habe, sondern das Alter seiner eigenen Eltern nicht mehr gekannt

habe. Dass bei übermässigem Alkoholkonsum über mehrere Jahre Erinnerungslücken entstünden,

sei eine logische Folge davon. Er habe Schwierigkeiten, sich an Gegebenheiten

aus seinem Leben oder Namen zu erinnern. Sodann könne nicht per se davon

ausgegangen werden, dass Ehepaare vertiefte Kenntnisse über das Vorleben des

Partners haben müssten, zumal wenn – wie hier – die früheren Beziehungen oder

die Vergangenheit nicht gerade erfreulich seien. Sodann sei die fehlende

Anwesenheit des Ehemanns anlässlich der Kontrolle vom Juni 2014 von beiden

Eheleuten übereinstimmend damit erklärt worden, dass der Ehemann wegen seines

Alkoholproblems von April bis Juli 2014 vorübergehend aus der gemeinsamen

Wohnung ausgezogen sei. Sie habe ihrem Ehemann wegen des Alkoholproblems ein

Ultimatum gestellt. Schon vor dem vorübergehenden Auszug aus der ehelichen

Wohnung sei sein Zustand höchst prekär gewesen: Er habe sich tage- und

nächtelang in der Stadt Zürich und Umgebung herumgetrieben, ohne dass sie

gewusst hätte, wo er war oder wie es ihm ging. Gemäss Auszug aus dem

Polis-Register der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2015 habe der

Ehemann damals sogar wegen Trunkenheit festgenommen werden und einige Zeit in

der zentralen Ausnüchterungsstelle zubringen müssen. Wenn der Ehemann überhaupt

nach Hause gekommen sei, so habe er auf dem Sofa gelegen und übermässig Alkohol

konsumiert. In jener Zeit habe sie ihn nicht mehr ins Schlafzimmer gelassen.

Überdies habe sie sich psychologische Unterstützung geholt, um die Eheprobleme

zu behandeln. Der Ehemann schlafe heute noch auf dem Sofa oder im Gästezimmer,

wenn er stark alkoholisiert sei. Für das vorübergehende Getrenntleben hätten

also wichtige Gründe bestanden. Dass alkoholisierte und schnarchende Ehemänner

auf das Sofa verbannt würden, sei auch in Schweizer Ehen verbreitet und üblich.

Ab Juli 2014 habe der Ehemann wieder zuhause gelebt; entsprechend habe man

anlässlich der Kontrolle am 20. August 2014 männliche Kleider und Effekten

vorgefunden. An der letzten Kontrolle vom 28. Oktober 2014 habe die

Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher angetroffen. Die Echtheit der

Ehe könnten mehrere Freunde und Kollegen sowie Nachbarn als Zeugen bestätigen.

Schliesslich seien die überwiesenen Geldbeträge an den Ehemann während dessen

Ferien Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht. Insgesamt liege keine klare

Indizienlage vor, die für eine Scheinehe spreche.

4.

4.1

Vorab ist

auf die Umstände des Kennenlernens und die Heirat des Ehepaars A/F einzugehen:

Die Beschwerdeführerin hat innert zwei Jahren vier Gesuche

zur Vorbereitung der Heirat mit vier verschiedenen Männern gestellt. Den

Letzten, F, hat sie noch am Tag ihrer Wiedereinreise in die Schweiz geheiratet.

Mit der Ehe zum hier niedergelassenen Landsmann konnte sich die

Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht sichern. Aufgrund der in kurzer Zeit

gestellten Gesuche und der schnellen Heirat lag im Zeitpunkt der Heirat ein

gewichtiges Indiz für eine Scheinehe vor. In Bezug auf das Kennenlernen

bestehen ebenfalls Ungereimtheiten: An der Befragung vom 19. Januar 2010

führte der künftige Ehemann aus, die Beschwerdeführerin vor zwei oder

zweieinhalb Jahren in ihrer Heimat kennengelernt zu haben. Etwa zwei Jahre

später sei sie in die Schweiz gekommen und habe sich bei ihm gemeldet. Vor vier

Monaten hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Über den Treffpunkt und den

Ablauf der drei Tage später stattfindenden Hochzeit oder die Trauzeugen konnte

er keine Auskunft geben. Ebenso nicht über den Aufenthaltsort seiner künftigen

Ehefrau. Als er am 9. Juli 2012 erneut befragt wurde, gab der Ehemann an,

seine Frau im Jahr 2008 in der P-Bar am Q-Platz in Zürich kennengelernt zu

haben. In der gleichen Befragung führte er aus, die Zeit des Kennenlernens sei für

die Heirat ausreichend gewesen, da sie sich schon zwei Jahre gekannt hätten.

Auch nach zweieinhalb Jahren Ehe konnte der Ehemann nicht sagen, wie alt die

Kinder der Beschwerdeführerin sind und ob sie schon einmal verheiratet gewesen

ist. Den Namen seines Untervermieters an der N-Strasse 02 in O, der mit

seiner Ehefrau und ihm in der gleichen Wohnung lebte, konnte er ebenfalls nicht

nennen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihren Ehemann im Jahr 2008 in

Zürich beim Bahnhof kennengelernt zu haben. Dort seien sie miteinander ins

Gespräch gekommen. Als gemeinsame Bekannte gab sie das Ehepaar R/T an, das

Ehepaar, bei welchem sie an der N-Strasse 02 zur Untermiete wohnten. Im

Gegensatz zu ihrem Ehemann, welcher angab, dass die Beschwerdeführerin einen

Cousin namens S in der Schweiz habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe

keine Verwandte in der Schweiz. Der Ehemann wiederum gab sowohl am 9. Juli

2012.

als auch am 22. August 2014 zu Protokoll, die Trauzeugen seien S und

seine Frau gewesen; auf Vorhalt des Namens der Frau, erklärte er, dies sei wohl

die Frau von S. Auffallend an den Aussagen ist, dass der Ehemann sich zwar an

gewisse Namen erinnern kann, diese dann in den einzelnen Befragungen jedoch in

falschen Bezug setzt ("S": einmal der Trauzeuge, einmal der Cousin

der Beschwerdeführerin). Unklar bleibt, ob sich die Eheleute ursprünglich in

der Dominikanischen Republik kennengelernt haben oder ob sie sich – wie später

beide angeben – im Jahr 2008 in Zürich kennenlernten. Unerklärlich erscheint,

warum der Ehemann den Namen seines Untervermieters nicht nennen konnte, obwohl

er mit ihm sechs Monate zusammenlebte. Trotz der Ungereimtheiten finden sich

auch verschiedene Übereinstimmungen in den Aussagen der Ehepartner: z. B. Traufeier in einem

Restaurant am Q-Platz bzw. in einem Restaurant neben der P-Bar; keine

gemeinsamen Ferien; Freizeit (Fernsehen); monatlicher Mietzins N-Strasse 02

von Fr. 500.-; Schulden/Betreibungen des Ehemanns; Trinkverhalten; Namen

der Schwiegereltern; Namen der Kinder der Beschwerdeführerin (Ehemann); Beruf

des Ehepartners; Regelung der finanziellen Verhältnisse; finanzielle

Unterstützung der Familie im Heimatland. Auch wenn in den Befragungen vom

19.

Januar 2010 und vom 9. Juli 2012 teils widersprüchliche Aussagen

gemacht wurden und der Ehemann verschiedene Erinnerungslücken aufweist, so sind

doch viele Antworten der Eheleute stimmig. Die oben zusammengefassten Aussagen

lassen daher keinen Schluss auf eine Scheinehe zu.

Auch die erste Wohnungskontrolle an der N-Strasse 02 in

O am 3. Juli 2012 deutet nicht auf eine Scheinehe hin: Zwar konnte der

Ehemann nicht angetroffen werden. Jedoch gab der Untervermieter T an, die Eheleute

würden im Sinn einer Übergangslösung seit ca. sechs Monaten bei ihnen wohnen.

Zum Ehemann habe er keinen grossen Kontakt, da dieser viel arbeite. Die

Polizisten stellten sodann fest, dass sich im Zimmer des Ehepaars ein

Doppelbett befunden habe und diverse Kartonschachteln mit Effekten des Ehepaars

gefüllt gewesen seien. Die Ehefrau habe an den Ehemann adressierte Briefpost

vorweisen können sowie gemeinsame Fotos und Körperpflegeartikel des Ehemanns.

Dies spricht für eine gelebte Ehe.

4.2

4.2.1

An der Wohnungskontrolle vom 28. Juni 2014 konnte nur die Ehefrau

angetroffen werden. An der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2014 gab

die Ehefrau an, der Ehemann habe aufgrund seiner Alkoholprobleme den

gemeinsamen Haushalt im April 2014 verlassen. Sie könne nicht sagen, wo er sich

gerade befinde. Den Kontakt mit ihm habe sie aufrechterhalten: Zuletzt habe sie

ihn am letzten Montag gesehen; danach hätten sie telefoniert. Bevor er

allerdings wieder nach Hause komme, müsse sie ihm eine Lektion erteilen. Es sei

so, dass er Alkoholiker sei. Er müsse sich mässigen können. Sie habe Angst vor

ihm, wenn er betrunken sei. Auf die Zukunft angesprochen, führte sie aus, sie

hoffe, dass sich ihr Ehemann ändere und sich Hilfe hole. Wenn er wolle, dass

sie wie eine Familie leben und das Kind hierherkomme, müsse er mit dem Trinken

aufhören. Er liebe sie und sie ihn auch. Am 22. August 2014 wurde auch der

Ehemann befragt. Er räumte ein, Alkohol zu konsumieren. Er trinke jeden Tag

vier bis sieben Halbliter Bier, am Wochenende mehr. Die Schulden hätten dazu

geführt, dass er ein Problem mit Alkohol habe. Bald seien die Schulden

abbezahlt. Seit einem Monat sei er wieder zuhause an der K-Strasse 01 in L.

Zuvor habe er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt und sei nach Zürich gegangen.

Er sei von Mai bis Juli 2014 weg gewesen. Wenn er trinke, schlafe er vor dem

Fernseher. Er schlafe praktisch immer vor dem Fernseher. Manchmal schlafe er

auch bei der Beschwerdeführerin. Meistens lasse er sie schlafen. Sie würden

versuchen, dass ihre Beziehung wieder besser klappe und würden auch öfters

zusammen schlafen. Die Zukunft stelle er sich gemeinsam mit seiner Frau in L

vor. Er müsse seinen Alkoholkonsum kontrollieren. An der letzten polizeilichen

Kontrolle vom 28. Oktober 2014 konnte der Ehemann alkoholisiert vor dem

Fernseher angetroffen werden. Die Ehefrau erwähnte gegenüber der Polizei, er

müsse im Zimmer nebenan nächtigen, weil er häufig betrunken sei und schnarche.

Er komme nur zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu ihr hinüber.

4.2.2

Die Ehefrau schilderte lebensnah, weshalb es aufgrund des Alkoholismus des

Ehemanns zu einer vorübergehenden Trennung gekommen ist. Auch der Ehemann

bestätigte, der eheliche Haushalt sei für ca. drei bis vier Monate bzw. von Mai

bis Juli 2014 aufgegeben worden. Aus den Akten geht augenscheinlich hervor,

dass der Ehemann nicht bloss "gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen

hat, was das Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen

Alkoholproblems ausschliesst", wie die Vorinstanz ausführte. Am

11.

Juni 2014 wurde dem Ehemann Rechnung von der Zentralen Ausnüchterungsstelle

gestellt. Für die Forderung musste er schliesslich betrieben werden. Die Vor­instanz

verharmloste den Alkoholkonsum des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher

sein Alkoholproblem bis heute nicht im Griff hat. Im Weiteren erscheint es

nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sich im Rahmen der

ehelichen Beistandspflicht nicht ernsthaft um das Suchtproblem ihres Ehemanns

gekümmert zu haben. Das Verhalten ihres Ehemanns hat die Beschwerdeführerin,

welche bereits an der ersten Befragung vom 9. Juli 2012 ausführte, sie

möge es nicht, dass ihr Mann trinke, nicht zu verantworten. Im Zusammenhang mit

Eheproblemen, u. a.

im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Ehemanns, hat die Beschwerdeführerin

sodann im Oktober und November 2014 eine Psychotherapeutin aufgesucht. Die

Beschwerdeführerin habe die Behandlung beendet, als sich der Alkoholkonsum

verringert habe und sich die Beziehung verbessert habe, erklärte die betreuende

Psychologin U in ihren Schreiben vom 27. Juni 2016. Für die vorübergehende

Trennung lagen somit wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vor. Entgegen

der Schlussfolgerung der Vorinstanz liegen denn auch nicht genügend Indizien

für eine Scheinehe vor: Im Gegenteil zeugen die geschilderten Eheprobleme wegen

des Alkoholismus des Ehemanns von einer echten Ehe, welche durch das

Alkoholproblem stark belastet wurde. Wäre die Ehe nicht gelebt worden, so hätte

die Beschwerdeführerin dem Ehemann auch kein Ultimatum zur Verbesserung ansetzen

müssen. Unter diesen Umständen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die

Eheleute in getrennten Zimmern nächtigten. Für eine echte Ehe spricht sodann

auch, dass die Eheleute in finanzieller Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft

bildeten, indem sie für die Aufwendungen gemeinsam aufkamen. Dass die

Beschwerdeführerin an den Ehemann während dessen Aufenthalt in der

Dominikanischen Republik im Jahr 2012 und 2014 Geldbeträge überwies, erscheint

nicht aussergewöhnlich und kann nicht als – späte – Zahlungen für eine

Scheinehe interpretiert werden. Nach dem Gesagten lagen zwar zu Beginn der Ehe

durchaus Indizien für das Eingehen einer Scheinehe vor; dass die Ehe im Rahmen

des Möglichen gelebt wurde, wird gerade durch die Probleme im Zusammenhang mit

dem Alkoholismus des Ehemanns deutlich. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde

im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht erstmals die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

Streitgegenstand ist

die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen (VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00335, E. 3.2 ff.;

26.

August 2015, VB.2015.00325, E. 2.1;

2.

Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

war einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern sei. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.

5.

Somit wird das Migrationsamt angewiesen, der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Hat das

Migrationsamt erneut über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf die Ehe der Beschwerdeführerin mit F zu befinden, rechtfertigt es sich, die

Eheverhältnisse nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

6.

Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im Rekursverfahren

als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungs­gericht, weshalb die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der

Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inkl. MWST) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …