VB.2016.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00379
21. Februar 2017Deutsch22 min
(URT.2017.18736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00379
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1968, aus der Dominikanischen Republik, reiste am 21. September
2007 mit einem Visum in die Schweiz und ersuchte um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem hier
aufenthaltsberechtigten Peruaner (C; geboren 1953). Nachdem sie die Schweiz am
16. Dezember 2007 wieder verlassen hatte, reiste sie am 30. Januar
2008 erneut ein, diesmal ohne Visum und zum Zweck der Vorbereitung der Heirat
mit einem niedergelassenen Italiener (D; geboren 1949). Im Februar 2008 reiste A
aus, um am 30. März 2008 wieder ohne Visum in die Schweiz zu gelangen. Um
die Heirat mit einem niedergelassenen Brasilianer (E; geboren 1954)
vorzubereiten, stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung. Schliesslich verliess sie abermals die Schweiz und
kam – ohne Visum – am 16. Juli 2009 zurück, um F (geboren 1972) zu
heiraten, einen hier niedergelassenen dominikanischen Landsmann. Am
22. November 2009 meldete sich A ins Ausland ab, nachdem ihr das Migrationsamt
am 28. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass sie zur Ausreise verpflichtet
sei, da ihr bewilligungsfreier Aufenthalt in der Schweiz abgelaufen sei. Am 25.
November 2009 stellte sie ein neues Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit F. Mit Blick auf die
bevorstehende Heirat liess das Migrationsamt die Stadtpolizei Zürich wegen
Scheinehe ermitteln und den künftigen Ehemann einvernehmen. Als A am
22. Januar 2010 wieder in die Schweiz einreiste, heiratete sie noch am gleichen
Tag F. Am 16. März 2010 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehegatten erteilt.
B. Aus
ihrer ersten Ehe mit G stammt der Sohn H, geboren 1991. Aus einer früheren
Beziehung stammt sodann I, geboren 2000 in Lausanne. Die beiden Söhne leben bei
der Grossmutter mütterlicherseits in der Dominikanischen Republik. Am
21. Juni 2013 stellte A ein Nachzugsgesuch für I. Das Verfahren ist
weiterhin beim Migrationsamt hängig.
C. Im Juli
2012, Juni 2014, August 2014 und Oktober 2014 fanden an der jeweiligen
Wohnstätte des Ehepaars A/F polizeiliche Kontrollen statt; zudem wurden die
Ehegatten mehrmals zur Ehe und den Wohnverhältnissen befragt.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab
und setzte ihr eine Frist bis 30. April 2015, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2016 ab, wobei sie A eine neue Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2016 ansetzte.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2016 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihr
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, verzichtete das Migrationsamt auf Erstattung einer
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Die Ansprüche nach
Art. 43 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche
die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat,
als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe
erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.1).
2.2
Gemäss
Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende
Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte verpflichtet, bei der Erstellung des
bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Das Vorliegen einer
Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen
Ehe entzieht sich hierbei in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich
dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig
zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE
122.
II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer
Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis
dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 28).
2.3
Als Indiz
für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen
Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens
und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft
sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte
ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August
2013,2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen
ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358,
E. 3.1.4 sowie 3.2.5; vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,2A.324/2002,
E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ehe A/F sei nur zum Schein eingegangen
worden. Den Ehegatten habe der Willen gefehlt, eine auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft im Sinn einer affektiven, sexuellen und seelisch-geistigen Gemeinschaft
zu begründen bzw. zu führen. Vielmehr sei in der Ehe ein weiterer Versuch der
Beschwerdeführerin zu erblicken, sich die Anwesenheit in der Schweiz zu
sichern, namentlich auch in Bezug auf den anbegehrten Familiennachzug ihres
Sohns I. Vor der Heirat mit F habe sie als Drittstaatsangehörige versucht,
innerhalb von zehn Monaten drei verschiedene, im Kanton Zürich
anwesenheitsberechtigte Ausländer zu heiraten. Der Eheschluss mit F sei nach
einer sehr kurzen und oberflächlichen Bekanntschaft erfolgt. Einzig durch die
Heirat mit einem hier Niedergelassenen habe sich die Möglichkeit der
erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eröffnet. Der Ehemann falle
sodann in die Gruppe der Personen, die von Ausländerinnen bevorzugt für die
Eingehung einer Scheinehe ausgesucht würden: Der geschiedene F sei in der
Vergangenheit straffällig geworden und sei mit Sozialhilfegeldern unterstützt
worden. Im Zeitpunkt der Heirat sei er erwerbslos gewesen und habe
Arbeitslosentaggelder bezogen; seinen finanziellen Verpflichtungen sei er mit
Mühe nachgekommen. Zu den Umständen des Kennenlernens seiner Ehefrau bestehe
ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den früheren und späteren Angaben von F.
Auch die Angaben der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen vom Juli 2012 hierzu
seien widersprüchlich. Trotz der damals seit mehr als zweieinhalb Jahre langen
formell bestehenden und in dieser Zeit angeblich gelebten bestehenden Wohn- und
Lebensgemeinschaft hätten sie auffallend wenig zu den persönlichen
Verhältnissen des Ehepartners zu berichten gewusst und insbesondere keine
nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse und das Vorleben des
Ehepartners gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sie noch nie gemeinsame
Ferien verbracht und die Dominikanische Republik jeweils getrennt voneinander
besucht. Ungeachtet des Zusammenlebens würden diese Indizien deutlich darauf
hinweisen, dass sie effektiv keine echte Ehe führten, sondern eine Zweckgemeinschaft
bildeten, wovon beide in finanzieller (bezüglich Teilung der Lebenshaltungskosten)
und die Beschwerdeführerin in ausländerrechtlicher Hinsicht profitierten.
Die polizeilichen
Kontrollen hätten sodann Folgendes ergeben: Als die Kantonspolizei Zürich am
28.
Juni 2014 an der Mietwohnung des Ehepaars an der K-Strasse 01 in L
einen Besuch abgestattet habe, sei nur die Beschwerdeführerin angetroffen
worden. Der Augenschein habe keine Hinweise darauf ergeben, dass sie dort
gemeinsam mit einer anderen Person bzw. einem Mann zusammenwohne. An der
Einvernahme vom 4. Juli 2014 habe sie angegeben, dass schon seit Langem
ein eheliches Problem bestehe, da der Ehemann zu viel trinke. Bevor sie im
April 2014 in ihre Heimat gereist sei, sei der Ehemann aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen und habe seine Sachen aus der Wohnung geholt. Die Kosten für die
Wohnung würden weiterhin geteilt. Ihr Mann sei Alkoholiker. Anlässlich eines
weiteren Besuchs der Kantonspolizei Zürich am 20. August 2014 sei
ebenfalls nur die Beschwerdeführerin zugegen gewesen. Allerdings hätten sich
Kleider und Effekten des Ehemanns in der Wohnung befunden. Die
Beschwerdeführerin habe den Polizisten mitgeteilt, dass der Ehemann seit einem
Monat wieder mit ihr zusammenlebe. Häufig komme er jedoch betrunken in den
Morgenstunden nach Hause. Der Ehemann habe an seiner Befragung vom
22.
August 2014 ausgeführt, er habe "das Problem mit dem Alkohol".
Wegen der Schulden trinke er "jeden Tag vier bis sieben Halbliter Bier, am
Wochenende mehr"; er trinke nur nach der Arbeit. Der Alkoholkonsum habe
ihn vergesslich gemacht. Im April 2014 sei er aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen und von Mai bis Juli 2014 hätten sie getrennt gelebt. Als die
Polizei am 28. Oktober 2014 das Ehepaar erneut besucht habe, habe die
Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher vorgefunden. Die Ehefrau habe
angegeben, die eheliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehe weiterhin. Da der
Ehemann meistens oder häufig betrunken sei und schnarche, müsse er im Gästezimmer
übernachten. Er komme lediglich zu ihr ins Schlafzimmer, um geschlechtlich mit
ihr zu verkehren. Nach dem Gesagten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass
die Eheleute gemeinsam an die K-Strasse 01 in L gezogen seien. Folglich
sei es im Frühjahr 2014 auch nicht zu einer kurzen Aufhebung der ehelichen
Wohngemeinschaft gekommen. Offenkundig hätten die Ehegatten Vorkehrungen
getroffen, um der Polizei den Anschein einer tatsächlich gelebten ehelichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft zu vermitteln. Die eingereichten Fotos seien zudem
nicht geeignet, um das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Alkoholproblem ihres Ehemanns zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Daran ändere auch der Zahlungsbefehl betreffend eine Forderung der Zentralen
Ausnüchterungsstelle nichts. Es könne somit lediglich davon ausgegangen werden,
dass der Ehemann gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen habe, was das
Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen Alkoholproblems
ausschliesse. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht offenbar nicht ernsthaft um das Wohl des Ehegatten gekümmert
und ihn auf dem Weg aus der angeblichen Sucht nicht in zumutbarer und möglicher
Art und Weise unterstützt und begleitet. Dass die Ehefrau ihrem Ehemann während
dessen Aufenthalten in der Dominikanischen Republik mehrfach Geldbeträge von
insgesamt Fr. 4'958.- überwiesen habe, erscheine weniger als Ausfluss der
ehelichen Unterstützung, sondern eher als Teil der (mutmasslich regelmässig
geleisteten) Abgeltung für die Eingehung einer Scheinehe. Insgesamt liessen all
diese Indizien auf eine Scheinehe schliessen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, nach wie vor mit ihrem Ehemann in intakter
ehelicher Gemeinschaft zusammenzuwohnen. Sie lebe nun schon seit rund sechseinhalb
Jahren mit ihrem Ehemann zusammen und bilde mit ihm eine monogame, auf Dauer
angelegte, wirtschaftliche und spirituelle Lebensgemeinschaft. Daran vermöchten
auch die Umstände der Eheschliessung nichts ändern; insbesondere könne aufgrund
der anschliessend tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht mehr von einer
Scheinehe ausgegangen werden. Wohl habe sie innert kurzer Zeit mehrere Gesuche
zwecks Vorbereitung der Ehe eingereicht. Indessen sei nicht berücksichtigt
worden, dass sie alle Gesuche selber und freiwillig zurückgezogen habe, was
zeige, dass sie keine Scheinehe mit den jeweiligen Männern habe eingehen
wollen. Dass ihr Ehemann aufgrund seines vorehelichen Verhaltens zur bevorzugten
Gruppe von Personen für Scheinehen zähle und von ihr in finanzieller oder sonstiger
Art für die Ehe entschädigt worden sein soll, sei vollkommen unzutreffend. Während
der Ehe sei er stets erwerbstätig gewesen und arbeite nun seit sechs Jahren
ununterbrochen für denselben Arbeitgeber. Seine Schulden habe er bis Ende 2014
vollumfänglich abzahlen können. Dass sie allenfalls indirekt dazu einen Beitrag
leistete, könne ihr nicht zum Vorwurf gereichen, da dies Ausfluss ihrer
ehelichen Beistandspflicht sei und zeige, dass sie und ihr Ehemann eine
wirtschaftliche Einheit darstellen. Auch sei der Ehemann seit der
Eheschliessung nicht mehr straffällig geworden, habe keine Drogen mehr
konsumiert, habe keine Sozialhilfe mehr beziehen müssen und seine Schulden via
Lohnpfändung abbezahlt. Einzig den massiven Alkoholkonsum habe er noch nicht in
den Griff bekommen. Gegen eine Scheinehe spreche auch der Altersunterschied von
lediglich vier Jahren und dass sie und ihr Ehemann aus dem gleichen
Herkunftsland kämen und dieselbe Muttersprache sprächen. Unberücksichtigt sei
auch geblieben, dass sie seit sechseinhalb Jahren eine eheliche Gemeinschaft
bildeten, mit Ausnahme eines begründeten Unterbruchs von drei Monaten. Auch
seien keine ausserehelichen Beziehungen geführt worden. Sodann hätten die
polizeilichen Abklärungen keine klaren Hinweise für eine Scheinehe
hervorgebracht: Die Polizisten, welche am 3. Juli 2012 an der N-Strasse 02
in O eine Kontrolle durchgeführt hätten, seien zum Schluss gekommen, dass sie
und ihr Ehemann dort tatsächlich zusammenwohnen würden. In Bezug auf die
Befragung des Ehemanns am 9. Juli 2012 lasse der Beschwerdegegner
unberücksichtigt, dass er aufgrund seines massiven und aktenkundigen
Alkoholproblems Erinnerungslücken habe und nicht nur den Namen der Trauzeugen
vergessen habe, sondern das Alter seiner eigenen Eltern nicht mehr gekannt
habe. Dass bei übermässigem Alkoholkonsum über mehrere Jahre Erinnerungslücken entstünden,
sei eine logische Folge davon. Er habe Schwierigkeiten, sich an Gegebenheiten
aus seinem Leben oder Namen zu erinnern. Sodann könne nicht per se davon
ausgegangen werden, dass Ehepaare vertiefte Kenntnisse über das Vorleben des
Partners haben müssten, zumal wenn – wie hier – die früheren Beziehungen oder
die Vergangenheit nicht gerade erfreulich seien. Sodann sei die fehlende
Anwesenheit des Ehemanns anlässlich der Kontrolle vom Juni 2014 von beiden
Eheleuten übereinstimmend damit erklärt worden, dass der Ehemann wegen seines
Alkoholproblems von April bis Juli 2014 vorübergehend aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen sei. Sie habe ihrem Ehemann wegen des Alkoholproblems ein
Ultimatum gestellt. Schon vor dem vorübergehenden Auszug aus der ehelichen
Wohnung sei sein Zustand höchst prekär gewesen: Er habe sich tage- und
nächtelang in der Stadt Zürich und Umgebung herumgetrieben, ohne dass sie
gewusst hätte, wo er war oder wie es ihm ging. Gemäss Auszug aus dem
Polis-Register der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2015 habe der
Ehemann damals sogar wegen Trunkenheit festgenommen werden und einige Zeit in
der zentralen Ausnüchterungsstelle zubringen müssen. Wenn der Ehemann überhaupt
nach Hause gekommen sei, so habe er auf dem Sofa gelegen und übermässig Alkohol
konsumiert. In jener Zeit habe sie ihn nicht mehr ins Schlafzimmer gelassen.
Überdies habe sie sich psychologische Unterstützung geholt, um die Eheprobleme
zu behandeln. Der Ehemann schlafe heute noch auf dem Sofa oder im Gästezimmer,
wenn er stark alkoholisiert sei. Für das vorübergehende Getrenntleben hätten
also wichtige Gründe bestanden. Dass alkoholisierte und schnarchende Ehemänner
auf das Sofa verbannt würden, sei auch in Schweizer Ehen verbreitet und üblich.
Ab Juli 2014 habe der Ehemann wieder zuhause gelebt; entsprechend habe man
anlässlich der Kontrolle am 20. August 2014 männliche Kleider und Effekten
vorgefunden. An der letzten Kontrolle vom 28. Oktober 2014 habe die
Polizei den Ehemann betrunken vor dem Fernseher angetroffen. Die Echtheit der
Ehe könnten mehrere Freunde und Kollegen sowie Nachbarn als Zeugen bestätigen.
Schliesslich seien die überwiesenen Geldbeträge an den Ehemann während dessen
Ferien Ausdruck der ehelichen Beistandspflicht. Insgesamt liege keine klare
Indizienlage vor, die für eine Scheinehe spreche.
4.
4.1
Vorab ist
auf die Umstände des Kennenlernens und die Heirat des Ehepaars A/F einzugehen:
Die Beschwerdeführerin hat innert zwei Jahren vier Gesuche
zur Vorbereitung der Heirat mit vier verschiedenen Männern gestellt. Den
Letzten, F, hat sie noch am Tag ihrer Wiedereinreise in die Schweiz geheiratet.
Mit der Ehe zum hier niedergelassenen Landsmann konnte sich die
Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht sichern. Aufgrund der in kurzer Zeit
gestellten Gesuche und der schnellen Heirat lag im Zeitpunkt der Heirat ein
gewichtiges Indiz für eine Scheinehe vor. In Bezug auf das Kennenlernen
bestehen ebenfalls Ungereimtheiten: An der Befragung vom 19. Januar 2010
führte der künftige Ehemann aus, die Beschwerdeführerin vor zwei oder
zweieinhalb Jahren in ihrer Heimat kennengelernt zu haben. Etwa zwei Jahre
später sei sie in die Schweiz gekommen und habe sich bei ihm gemeldet. Vor vier
Monaten hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Über den Treffpunkt und den
Ablauf der drei Tage später stattfindenden Hochzeit oder die Trauzeugen konnte
er keine Auskunft geben. Ebenso nicht über den Aufenthaltsort seiner künftigen
Ehefrau. Als er am 9. Juli 2012 erneut befragt wurde, gab der Ehemann an,
seine Frau im Jahr 2008 in der P-Bar am Q-Platz in Zürich kennengelernt zu
haben. In der gleichen Befragung führte er aus, die Zeit des Kennenlernens sei für
die Heirat ausreichend gewesen, da sie sich schon zwei Jahre gekannt hätten.
Auch nach zweieinhalb Jahren Ehe konnte der Ehemann nicht sagen, wie alt die
Kinder der Beschwerdeführerin sind und ob sie schon einmal verheiratet gewesen
ist. Den Namen seines Untervermieters an der N-Strasse 02 in O, der mit
seiner Ehefrau und ihm in der gleichen Wohnung lebte, konnte er ebenfalls nicht
nennen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihren Ehemann im Jahr 2008 in
Zürich beim Bahnhof kennengelernt zu haben. Dort seien sie miteinander ins
Gespräch gekommen. Als gemeinsame Bekannte gab sie das Ehepaar R/T an, das
Ehepaar, bei welchem sie an der N-Strasse 02 zur Untermiete wohnten. Im
Gegensatz zu ihrem Ehemann, welcher angab, dass die Beschwerdeführerin einen
Cousin namens S in der Schweiz habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe
keine Verwandte in der Schweiz. Der Ehemann wiederum gab sowohl am 9. Juli
2012.
als auch am 22. August 2014 zu Protokoll, die Trauzeugen seien S und
seine Frau gewesen; auf Vorhalt des Namens der Frau, erklärte er, dies sei wohl
die Frau von S. Auffallend an den Aussagen ist, dass der Ehemann sich zwar an
gewisse Namen erinnern kann, diese dann in den einzelnen Befragungen jedoch in
falschen Bezug setzt ("S": einmal der Trauzeuge, einmal der Cousin
der Beschwerdeführerin). Unklar bleibt, ob sich die Eheleute ursprünglich in
der Dominikanischen Republik kennengelernt haben oder ob sie sich – wie später
beide angeben – im Jahr 2008 in Zürich kennenlernten. Unerklärlich erscheint,
warum der Ehemann den Namen seines Untervermieters nicht nennen konnte, obwohl
er mit ihm sechs Monate zusammenlebte. Trotz der Ungereimtheiten finden sich
auch verschiedene Übereinstimmungen in den Aussagen der Ehepartner: z. B. Traufeier in einem
Restaurant am Q-Platz bzw. in einem Restaurant neben der P-Bar; keine
gemeinsamen Ferien; Freizeit (Fernsehen); monatlicher Mietzins N-Strasse 02
von Fr. 500.-; Schulden/Betreibungen des Ehemanns; Trinkverhalten; Namen
der Schwiegereltern; Namen der Kinder der Beschwerdeführerin (Ehemann); Beruf
des Ehepartners; Regelung der finanziellen Verhältnisse; finanzielle
Unterstützung der Familie im Heimatland. Auch wenn in den Befragungen vom
19.
Januar 2010 und vom 9. Juli 2012 teils widersprüchliche Aussagen
gemacht wurden und der Ehemann verschiedene Erinnerungslücken aufweist, so sind
doch viele Antworten der Eheleute stimmig. Die oben zusammengefassten Aussagen
lassen daher keinen Schluss auf eine Scheinehe zu.
Auch die erste Wohnungskontrolle an der N-Strasse 02 in
O am 3. Juli 2012 deutet nicht auf eine Scheinehe hin: Zwar konnte der
Ehemann nicht angetroffen werden. Jedoch gab der Untervermieter T an, die Eheleute
würden im Sinn einer Übergangslösung seit ca. sechs Monaten bei ihnen wohnen.
Zum Ehemann habe er keinen grossen Kontakt, da dieser viel arbeite. Die
Polizisten stellten sodann fest, dass sich im Zimmer des Ehepaars ein
Doppelbett befunden habe und diverse Kartonschachteln mit Effekten des Ehepaars
gefüllt gewesen seien. Die Ehefrau habe an den Ehemann adressierte Briefpost
vorweisen können sowie gemeinsame Fotos und Körperpflegeartikel des Ehemanns.
Dies spricht für eine gelebte Ehe.
4.2
4.2.1
An der Wohnungskontrolle vom 28. Juni 2014 konnte nur die Ehefrau
angetroffen werden. An der polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2014 gab
die Ehefrau an, der Ehemann habe aufgrund seiner Alkoholprobleme den
gemeinsamen Haushalt im April 2014 verlassen. Sie könne nicht sagen, wo er sich
gerade befinde. Den Kontakt mit ihm habe sie aufrechterhalten: Zuletzt habe sie
ihn am letzten Montag gesehen; danach hätten sie telefoniert. Bevor er
allerdings wieder nach Hause komme, müsse sie ihm eine Lektion erteilen. Es sei
so, dass er Alkoholiker sei. Er müsse sich mässigen können. Sie habe Angst vor
ihm, wenn er betrunken sei. Auf die Zukunft angesprochen, führte sie aus, sie
hoffe, dass sich ihr Ehemann ändere und sich Hilfe hole. Wenn er wolle, dass
sie wie eine Familie leben und das Kind hierherkomme, müsse er mit dem Trinken
aufhören. Er liebe sie und sie ihn auch. Am 22. August 2014 wurde auch der
Ehemann befragt. Er räumte ein, Alkohol zu konsumieren. Er trinke jeden Tag
vier bis sieben Halbliter Bier, am Wochenende mehr. Die Schulden hätten dazu
geführt, dass er ein Problem mit Alkohol habe. Bald seien die Schulden
abbezahlt. Seit einem Monat sei er wieder zuhause an der K-Strasse 01 in L.
Zuvor habe er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt und sei nach Zürich gegangen.
Er sei von Mai bis Juli 2014 weg gewesen. Wenn er trinke, schlafe er vor dem
Fernseher. Er schlafe praktisch immer vor dem Fernseher. Manchmal schlafe er
auch bei der Beschwerdeführerin. Meistens lasse er sie schlafen. Sie würden
versuchen, dass ihre Beziehung wieder besser klappe und würden auch öfters
zusammen schlafen. Die Zukunft stelle er sich gemeinsam mit seiner Frau in L
vor. Er müsse seinen Alkoholkonsum kontrollieren. An der letzten polizeilichen
Kontrolle vom 28. Oktober 2014 konnte der Ehemann alkoholisiert vor dem
Fernseher angetroffen werden. Die Ehefrau erwähnte gegenüber der Polizei, er
müsse im Zimmer nebenan nächtigen, weil er häufig betrunken sei und schnarche.
Er komme nur zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs zu ihr hinüber.
4.2.2
Die Ehefrau schilderte lebensnah, weshalb es aufgrund des Alkoholismus des
Ehemanns zu einer vorübergehenden Trennung gekommen ist. Auch der Ehemann
bestätigte, der eheliche Haushalt sei für ca. drei bis vier Monate bzw. von Mai
bis Juli 2014 aufgegeben worden. Aus den Akten geht augenscheinlich hervor,
dass der Ehemann nicht bloss "gelegentlich übermässig dem Alkohol zugesprochen
hat, was das Vorhandensein eines der medizinischen Behandlung bedürftigen
Alkoholproblems ausschliesst", wie die Vorinstanz ausführte. Am
11.
Juni 2014 wurde dem Ehemann Rechnung von der Zentralen Ausnüchterungsstelle
gestellt. Für die Forderung musste er schliesslich betrieben werden. Die Vorinstanz
verharmloste den Alkoholkonsum des Ehemanns der Beschwerdeführerin, welcher
sein Alkoholproblem bis heute nicht im Griff hat. Im Weiteren erscheint es
nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sich im Rahmen der
ehelichen Beistandspflicht nicht ernsthaft um das Suchtproblem ihres Ehemanns
gekümmert zu haben. Das Verhalten ihres Ehemanns hat die Beschwerdeführerin,
welche bereits an der ersten Befragung vom 9. Juli 2012 ausführte, sie
möge es nicht, dass ihr Mann trinke, nicht zu verantworten. Im Zusammenhang mit
Eheproblemen, u. a.
im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Ehemanns, hat die Beschwerdeführerin
sodann im Oktober und November 2014 eine Psychotherapeutin aufgesucht. Die
Beschwerdeführerin habe die Behandlung beendet, als sich der Alkoholkonsum
verringert habe und sich die Beziehung verbessert habe, erklärte die betreuende
Psychologin U in ihren Schreiben vom 27. Juni 2016. Für die vorübergehende
Trennung lagen somit wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vor. Entgegen
der Schlussfolgerung der Vorinstanz liegen denn auch nicht genügend Indizien
für eine Scheinehe vor: Im Gegenteil zeugen die geschilderten Eheprobleme wegen
des Alkoholismus des Ehemanns von einer echten Ehe, welche durch das
Alkoholproblem stark belastet wurde. Wäre die Ehe nicht gelebt worden, so hätte
die Beschwerdeführerin dem Ehemann auch kein Ultimatum zur Verbesserung ansetzen
müssen. Unter diesen Umständen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die
Eheleute in getrennten Zimmern nächtigten. Für eine echte Ehe spricht sodann
auch, dass die Eheleute in finanzieller Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft
bildeten, indem sie für die Aufwendungen gemeinsam aufkamen. Dass die
Beschwerdeführerin an den Ehemann während dessen Aufenthalt in der
Dominikanischen Republik im Jahr 2012 und 2014 Geldbeträge überwies, erscheint
nicht aussergewöhnlich und kann nicht als – späte – Zahlungen für eine
Scheinehe interpretiert werden. Nach dem Gesagten lagen zwar zu Beginn der Ehe
durchaus Indizien für das Eingehen einer Scheinehe vor; dass die Ehe im Rahmen
des Möglichen gelebt wurde, wird gerade durch die Probleme im Zusammenhang mit
dem Alkoholismus des Ehemanns deutlich. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde
im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen.
4.3
Die
Beschwerdeführerin beantragt vor Verwaltungsgericht erstmals die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
Streitgegenstand ist
die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (VGr, 3. Dezember 2015, VB.2015.00335, E. 3.2 ff.;
26.
August 2015, VB.2015.00325, E. 2.1;
2.
Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern sei. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
5.
Somit wird das Migrationsamt angewiesen, der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Hat das
Migrationsamt erneut über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf die Ehe der Beschwerdeführerin mit F zu befinden, rechtfertigt es sich, die
Eheverhältnisse nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
6.
Die Beschwerdeführerin obsiegt sowohl im Rekursverfahren
als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der
Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2016 wird aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …