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Entscheid

VB.2016.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00384

13. Oktober 2016Deutsch32 min

(URT.2016.18416)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1978) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai

2010 der sexuellen Nötigung und des mehrfachen Versuchs dazu, der sexuellen

Handlungen mit Kindern und des mehrfachen Versuches dazu, der mehrfachen Amtsanmassung

und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit

einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Gleichzeitig ordnete das

Gericht anstelle der mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. September

2006 angeordneten und mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom

3. September 2009 gestützt auf Art. 63a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs

(StGB) wieder aufgehobenen ambulanten Massnahme eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Zu diesem Zweck schob

das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf. Ferner

schob es ebenfalls zwei Freiheitsstrafen von 10 und 7 Monaten gemäss

Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. September 2006 bzw. Urteil des

Strafgerichts des Kantons L vom 26. März 2002 mit Widerruf des bedingten

Strafvollzugs durch Beschluss des Bezirksgerichts D vom 7. September

2006 auf.

A erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts D vom

11. Mai 2010 Berufung. Nachdem er die Berufung am 21. März 2011

zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren

mit Verfügung vom 23. März 2011 als durch Rückzug erledigt ab.

B. A wurde

mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste,

Massnahmen und Bewährung 4 (JUV) vom 7. Juni 2011 zum Vollzug der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 16. Juni 2011 ins

Massnahmezentrum (MZ) E eingewiesen. Am 13. Juni 2012 trat er in die

offene Betreuungsabteilung des MZ E ein. Nachdem er am 1. Juni 2014 eine

externe Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte, erfolgte am 10. Juni 2014 der

Übertritt ins Wohnheim (WH) F.

C. Am 8. Mai

2015 wurde A im Gefängnis G in Sicherheitshaft gesetzt. Am 20. Mai

2015 wurde er wieder ins WH F aufgenommen. Am 17. Dezember 2015 wurde

erneut Sicherheitshaft per 18. Dezember 2015 angeordnet.

D. Mit

Verfügung des JUV vom 15. Januar 2016 wurde A zum Vollzug der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai

2010 per 19. Januar 2016 in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA)

der Justizvollzugsanstalt (JVA) B eingewiesen. Es wurde ferner angeordnet, dass

A zu diesem Zweck per 19. Januar 2016 aus der Haft entlassen werde. Dem

Lauf der Rekursfrist und der Rekurseinreichung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

diese Verfügung des JUV vom 15. Januar 2016 erhob A, anwaltlich vertreten,

am 27. Januar 2016 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche

Rückversetzung in ein therapeutisches Wohnheim. Dem Rekurs sei sodann die

aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner seien ihm die unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

B. Mit

Verfügung vom 29. Januar 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

C. Am 18. Februar

2016.

verfügte das JUV, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

von A aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfüllt seien

und die stationäre Massnahme weitergeführt werde. Ferner stellte es in Aussicht,

dem Gericht die Verlängerung der Massnahme zu beantragen. Dagegen erhob A ebenfalls

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 23. Mai 2016 ab. Dagegen erhob A am 13. Juni 2016

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2016.00355).

D. Mit

Verfügung vom 19. Mai 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern

den Rekurs von A gegen die Verfügung des JUV vom 15. Januar 2016

betreffend Einweisung in eine therapeutische Institution ab. Die Kosten wurden

auf die Staatskasse genommen und A mit einer Parteientschädigung entschädigt,

welche dem ihm bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten sei.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 28. Juni 2016

an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben

und das vorinstanzliche Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben. Eventualiter sei Dispositivziffer I der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Mai 2016 aufzuheben und A sei

unverzüglich in ein Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn von Art. 90

Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 77b Abs. 3 StGB zu versetzen,

eventualiter in ein therapeutisches Wohnheim zurückzuversetzen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Staates. In

prozessualer Hinsicht stellte A das Gesuch, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren. Sodann sei im Rahmen des Eventualstandpunkts eine mündliche Verhandlung

durchzuführen und dazu seien er als Verurteilter, die beiden Gutachter der

Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Dr. H und Dr. I sowie der

von ihm beigezogene Experte Dr. J beizuziehen und zu befragen.

Die Direktion der Justiz und des Innern schloss am 7. Juli

2016.

auf Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit

Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 19. Mai 2016. Das Amt für

Justizvollzug beantragte am 18. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde,

unter Verweis auf die Akten sowie die angefochtene Verfügung mit Verzicht auf

weitere Ausführungen. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt der vorliegende Fall in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2016

enthält keine Begründung, was der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz als

Gehörsverletzung rügte. Diese sah diesen Mangel – zu Recht – als geheilt. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts vor, weshalb

nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 59

StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre

Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen

(lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2

Grundsätzlich

ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung

den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen (VGr, 13. Mai

2015, VB.2014.00726, E. 2.3; vgl. auch § 74 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV); Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 56 N. 19). Die Vollzugsbehörden

dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen bzw.

Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen (vgl.

VGr, 13. Mai 2015, VB.2014.00726, E. 4.3 [betreffend die

Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung], bestätigt mit BGE 142 IV 1, E. 3.3; vgl. BGr, 17. Juli 2015,

6B_1028/2014, E. 3.5 [betreffend die Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit]). Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle

desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im

Sachurteil zu setzen (vgl. Heer, Art. 56 N. 93).

3.3

Der mit

der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Strafgericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, gestützt auf das aktuellste Gutachten vom 30. Oktober

2015.

sei beim Beschwerdeführer nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko

bezüglich zukünftiger sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen. Das im

Vorgutachten festgestellte hohe Rückfallrisiko habe trotz mehrjähriger Therapie

nicht massgeblich und nachhaltig gesenkt werden können. Eine stabile

Verbesserung könne mit der Wiederaufnahme des Drogenkonsums ebenfalls

ausgeschlossen werden, sodass auch dieses zentrale Therapieziel verfehlt worden

sei. Die Hoffnung, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Übertritt ins

WH F trotz negativem Vollzugsverlauf vermehrt auf die Bearbeitung der

deliktsrelevanten Bereiche einlassen könne, habe sich nicht erfüllt. Unter

Würdigung aller Umstände könne nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass

durch die Weiterführung des Vollzugs der stationären Massnahme in der Form des

Arbeitsexternats mit betreutem Wohnen, der Zweck der stationären Massnahme, die

Verminderung des Rückfallrisikos, erreicht werde. Die offene Vollzugsform sei

deshalb vom Beschwerdegegner zu Recht eingestellt worden.

4.2

Der

Beschwerdeführer machte in seinem Hauptantrag geltend, die Höchstdauer der fünfjährigen

Massnahmedauer sei am 21. März 2016 abgelaufen. Erst verspätet mit Datum

vom 2. Mai 2016 habe der Beschwerdegegner um Verlängerung der Massnahme beim

Bezirksgericht D ersucht, welches Verfahren zurzeit im Gang sei. Seit dem

21.

März 2016 und bis zum – aus heutiger Sicht – weit in der Ferne

liegenden Abschluss des gerichtlichen Verlängerungsverfahrens bestehe deshalb

keine stationäre Massnahme mehr. Demzufolge werde die kurz vor Ablauf der

Massnahme verfügte Einweisung in die FPA künftig rechtlich keine Wirkungen mehr

entfalten können, und zwar unbekümmert von den Entscheiden im vorliegenden

Einweisungsverfahren. Denn die Fortführung der stationären Massnahme in der FPA

setze vorab einen von den dort zuständigen Gerichtsinstanzen erlassenen Verlängerungsentscheid

voraus. Wenn dieser dereinst zustanden kommen werde, so werde aufgrund der

dannzumaligen tatsächlichen Verhältnisse mit freiem neuen Entscheid der

Vollzugsbehörden zu prüfen sein, wo und wie die Massnahme vollzogen werde. Denn

auch der Vollzug der stationären Massnahme in der JVA B sei mit Blick auf das

von Art. 59 Abs. 3 StGB normierte zeitliche Element nur statthaft,

wenn die dannzumaligen Verhältnisse dieses Vorgehen gebieten würden. Umgekehrt

habe der Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen rechtlich nichts davon, wenn

die vorliegende Beschwerde materiell gutgeheissen würde. Demzufolge sei das

Anfechtungsobjekt während des vorinstanzlichen Verfahrens untergegangen,

weshalb das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit hätte abgeschrieben

werden müssen, was die Vorinstanz in rechtsverletzender Weise unterlassen habe

und was im Beschwerdeverfahren nachzuholen sei. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse

an der materiellen Behandlung des Rekurses habe im Entscheidzeitpunkt nicht

mehr bestanden. Überdies erscheine es aus prozessökonomischer Sicht wenig sinnvoll,

dass sich mehrere Instanzen mehr oder minder gleichzeitig mit der Sache befassen,

wobei dem bezirksgerichtlichen Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4

StGB der Vorrang gebühre.

5.

5.1

Zunächst

ist auf das Hauptargument des Beschwerdeführers, die Maximaldauer der Massnahme

sei abgelaufen, einzugehen.

Der Beschwerdeführer berechnete die Dauer der Massnahme mit Beginn

am 21. März 2011 als er seine Berufung gegen das Urteil des

Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010 zurückgezogen hatte, womit seines

Erachtens die fünfjährige Maximaldauer am 21. März 2016 abgelaufen ist.

Der Beschwerdegegner ging hingegen davon aus, die Massnahme laufe am 15. Juni

2016.

ab und stützte sich dafür auf die Einweisung des Beschwerdeführers ins

Massnahmezentrum E. Diese erfolgte mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Juni

2011.

per 16. Juni 2011. Davor befand sich der Beschwerdeführer seit dem

5.

September 2009 in Untersuchungshaft. Am 3. September 2009 wurde

die zuvor angeordnete ambulante Massnahme vom Beschwerdegegner wegen

Aussichtslosigkeit aufgehoben.

5.2

Die Lehre

hält zur Berechnung der fünfjährigen Massnahmedauer fest, dass deren Beginn

fraglich sein könne. Zu denken sei etwa daran, dass die Unterbringung in einer

Massnahmeanstalt gelegentlich nicht sofort möglich sei und ein Straftäter aus

organisatorischen Gründen vorerst noch anderweitig, z. B. noch in einem Untersuchungsgefängnis,

platziert werden müsse. In solchen Fällen war bisher grundsätzlich der

Zeitpunkt der Aufnahme in der spezialisierten Einrichtung massgebend für die

Berechnung der Dauer der Massnahme. Der Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis

muss jedoch auf die Strafe angerechnet werden. Dass ein Freiheitsentzug erst

als Massnahme gilt, wenn er seine Wirkungen tatsächlich entfalten kann,

erscheint einerseits vernünftig. Andererseits dürfen ungenügende Vollzugsmöglichkeiten

dem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Für eine inadäquate Unterbringung

etwa in einem Untersuchungsgefängnis fehlt an sich auch eine Grundlage, wurde

doch im Sachurteil eine Massnahme angeordnet. Die Lehre erachtet es deshalb als

opportun, bereits jenen Freiheitsentzug als Massnahmevollzug einzustufen.

Entsprechend berechnet sich die Dauer der Massnahme ab Rechtskraft des

Sachurteils. Befand sich ein Betroffener bereits vor Erlass des Sachurteils

vorsorglich in einer spezialisierten Einrichtung, wirkt sich die Rechtskraft

des Urteils in der Hauptsache fristauslösend für die Berechnung der Dauer

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB aus (Heer, Art. 59

N. 129).

5.3

Mit Urteil

vom 25. Februar 2016 (BGr,6B_640/2015) entschied das Bundesgericht die bisher

in der Praxis umstrittene Frage, wie die Dauer nach Art. 59 Abs. 4

StGB zu berechnen sei. Nach umfassender und differenzierter Begründung gelangte

das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme, sofern dem

Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn

die Freiheit entzogen sei, mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren

Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet werde, beginne (E. 5.9 des

erwähnten Urteils).

5.4

Seit Inkrafttreten der eidgenössischen

Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 hat der Rückzug einer

Berufung zur Folge, dass der erstinstanzliche Entscheid rückwirkend auf den

Tag, an dem er gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar wird (Art. 437

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO; Thomas Sprenger in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.] Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, Art. 437 N. 8 f. und

26). Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO wurden Verfahren, welche bei Inkrafttreten

der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 hängig waren,

nach dem neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen der

StPO nichts anderes vorsehen. Art. 453 Abs. 1 StPO sieht vor, dass

Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der StPO gefällt

wurde, von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht beurteilt

würden. Nur wenn ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom

Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, ist neues Recht anwendbar

(Abs. 2).

Das Urteil des Bezirksgerichts D

vom 10. Mai 2010 erging vor Inkrafttreten der eidgenössischen StPO, womit

folglich auch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel weiterhin nach der Strafprozessordnung

des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (aZH-StPO) beurteilt werden musste. Am

14.

Mai 2010 erhob der Beschwerdeführer Berufung dagegen und der begründete

Entscheid wurde ihm am 20. Januar 2011 zugestellt. Mit Eingabe vom

21.

März 2011 (Datum Poststempel) zog der Beschwerdeführer die erklärte

Berufung zurück. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2011 schrieb das

Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren als durch Rückzug der Berufung

erledigt ab und hielt fest, dass demzufolge das Urteil und der Beschluss des

Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010 rechtskräftig seien.

Die Strafprozessordnung des Kantons

Zürich sah vor, dass die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der

Anfechtung gehemmt wird (§ 413 Abs. 3 aZH-StPO), womit – e contrario – die unangefochten

gebliebenen Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen

Frist von § 414 Abs. 4 aZH-StPO formell in Rechtskraft erwuchsen.

Dies entspricht dem Wortlaut von § 413 Abs. 3 aZH-StPO und dem Willen

des Gesetzgebers, welcher mit der Revision vom 27. Januar 2003 für das

Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime einführte und bewusst anordnete, dass

die unangefochtenen Teile eines erstinstanzlichen Strafurteils in

Teilrechtskraft erwachsen (BGr, 14. August 2009,6B_321/2009, E. 1.2).

Somit wurde das Urteil des Bezirksgerichts D vom 11. Mai 2010, welches vom

Beschwerdeführer offenbar vollumfänglich angefochten worden war, erst mit dem

Rückzug der Berufung des Beschwerdeführers und damit am 21. März 2011

rechtskräftig.

5.5

Der

oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge, wonach auf den

rechtskräftigen Massnahmeentscheid abzustützen ist, begann die fünfjährige

Dauer der Massnahme

des Beschwerdeführers gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1

StGB

somit am 21. März 2011 zu laufen (vgl. BGr, 25. Februar

2016,6B_640/2015, E. 5.6, welcher sich zwar nach eidgenössischer

Strafprozessordnung richtet, jedoch eindeutig von einem rechtskräftigen

Massnahmeentscheid spricht). Der Aufenthalt in

Sicherheitshaft bis zum 16. Juni 2011 diente zudem dem Abwarten eines zur

Verfügung stehenden Behandlungsplatzes für den Beschwerdeführer und stellte

somit einen mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug dar, der

bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen ist.

Dem Antrag um Verlängerung der stationären Massnahme,

welchen der Beschwerdegegner am 2. Mai 2016 stellte, ist zu entnehmen,

dass er auf die frühere Praxis verweist, wonach die Berechnung der Frist der

Massnahmedauer am 16. Juni 2011 mit dem Eintritt in das Massnahmezentrum

begonnen hat. Auch der Vollzugsplan vom 15. Januar 2016 ging von einem

Massnahmenende am 15. Juni 2016 aus. Den obigen Ausführungen folgend,

steht jedoch fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Verlängerung der

stationären Massnahme erst nach Ablauf der fünfjährigen Massnahmedauer

erfolgte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid des Bundesgerichts

(vgl. E. 5.3), mit welchem dieses die bisher strittige Frage des

Berechnungsbeginns beurteilte, am 25. Februar 2016 erging. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2016 wurde somit noch davor erlassen,

weshalb vertretbar erscheint, dass in diesem Zeitpunkt praxisgemäss von einem

noch nicht unmittelbar bevorstehenden Massnahmeende ausgegangen wurde.

5.6

Der

Beschwerdeführer beantragt, da die Massnahme zum Zeitpunkt des Rekursentscheids

bereits abgelaufen war, den Rekursentscheid vom 19. Mai 2016 wegen Gegenstandslosigkeit

aufzuheben.

Da

die Massnahme am 21. März 2016 beendet war, fehlte es zum Zeitpunkt der

Verfügung der Vorinstanz am 19. Mai 2016 an einem gültigen Titel für den

Freiheitsentzug. Es bestand ergo auch keine rechtliche Grundlage (mehr) für die

Regelung des Vollzugsmodus. Das Rekursverfahren hätte deshalb aber nicht als

gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Das Rekursverfahren hat nicht während

der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verloren, sondern konnte sich "nur"

auf keine Rechtsgrundlage für die Massnahme mehr abstützen. Es bestand

weiterhin bzw. gerade deshalb ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse

des heutigen Beschwerdeführers an der autoritativen Entscheidung der

Streitsache durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer hätte zufolge Ablaufs

der Dauer seiner Massnahme aus dem Freiheitsentzug entlassen werden müssen. Deshalb

hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers, welcher sich gegen eine

Einweisung in die FPA der JVA B richtete, gutheissen müssen.

Das

Verwaltungsgericht stellt, zumal es in diesem Verfahren als erste kantonale

Gerichtsinstanz entscheidet, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt

ab (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.).

Da die stationäre Massnahme zwischenzeitlich mit

Präsidialverfügung des Bezirksgerichts D am 23. Mai 2016 vorsorglich bis

zum definitiven Entscheid des Bezirksgerichts verlängert wurde, besteht nunmehr

wieder eine gesetzliche Grundlage für den Freiheitsentzug, sodass vorliegend

die Regelung des Vollzugs Streitgegenstand bildet. Der Antrag des Beschwerdeführers

um Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist unter diesen Umständen abzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt seine Einweisung in die Forensisch Psychiatrische Abteilung

(FPA) der JVA B und verlangt die Rückversetzung in ein Wohn- und

Arbeitsexternat. Es stellt sich somit in einem zweiten Schritt die Frage, ob

aufgrund der vorliegenden Akten materiell über die Einweisung in die FPA

entscheiden bzw. ob dafür auf das Gutachten vom 30. Oktober 2015

abgestellt werden kann.

6.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt, im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens

vom 30. Oktober 2015 seien die formellen Erfordernisse für dessen Einholung

nicht erfüllt worden. Er macht insbesondere geltend, mangels der unterbliebenen

Belehrung gemäss Art. 307 StGB sei das Gutachten ungültig. Er führt aus,

es sei ihm zwar am 24. März 2015 mitgeteilt worden, es werde ein Gutachten

in Auftrag gegeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ihm – vorgängig –

mitgeteilt worden wäre, in welcher Institution dieses Gutachten erstellt werde,

welcher Experte die Begutachtung konkret durchführen werde und welche Fragen

diesem gestellt würden. Überdies sei ihm keine Gelegenheit für Ergänzungsfragen

eingeräumt worden. Diese Erfordernisse, welche keiner späteren Heilung zugänglich

seien, seien missachtet worden.

6.3

Die

Vorinstanz stellte denn auch fest, dass nicht aktenkundig sei, dass die

Sachverständigen bei der Auftragserteilung auf Art. 307 StGB hingewiesen

worden seien. Selbst wenn jedoch die für die Ernennung des Sachverständigen und

die Auftragserteilung im Strafprozess geltenden Vorschriften im

Verwaltungsverfahren analog angewendet würden (Art. 182 ff. StPO),

würde dies nicht zur Ungültigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens führen.

Dem Auftrag des Beschwerdegegners zur Erstellung eines

Gutachtens vom 30. März 2015 kann tatsächlich kein Hinweis auf Art. 307

StGB entnommen werden.

6.4

Art. 184

Abs. 2 lit. f StPO sieht vor, dass der schriftliche Auftrag, welcher

der sachverständigen Person erteilt wird, den Hinweis auf die Straffolgen eines

falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB zu enthalten hat. Analog zur

entsprechenden Belehrung von Zeugen oder Übersetzern sind sachverständige

Personen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam zu machen.

Dieser Hinweis ist ein Gültigkeitserfordernis für das Gutachten, dessen Fehlen

schliesst die Verwertbarkeit gutachterlicher Erkenntnisse aus. In der Praxis

wird an diesem Formerfordernis teilweise dann nicht festgehalten, wenn der

Inhalt dieser Belehrung dem Experten ohnehin bekannt ist, so etwa bei ständig

bestellten ärztlichen Fachpersonen. In der Lehre wird diese Praxis abgelehnt

(Heer, BSK StPO, Art. 184 N. 19).

Das Bundesgericht hielt in BGE 141 IV 423 fest, dass Art. 184

Abs. 2 lit. f StPO jedenfalls insoweit, als dauernd bestellte oder

amtliche Sachverständige betroffen seien, nicht eine Gültigkeits-, sondern

lediglich Ordnungsvorschrift darstelle. Demzufolge seien die Gutachten etwa vom

IRM auch bei Fehlen des Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens

gültig und verwertbar. Die Bestimmungen betreffend die Sachverständigen

(Art. 182 ff. StPO) enthielten keine Art. 177 Abs. 1 Satz 2

StPO betreffend die Zeugenbelehrung entsprechende Vorschrift, wonach die

Einvernahme ungültig sei, wenn die Belehrung unterbleibe (E. 3.3 des

erwähnten Urteils).

Der Auffassung der Vorinstanz kann somit mit Blick auf die

Lehre und die Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Es kann nicht genügen, dass

der Gutachter im Sachverständigenverzeichnis eingetragen und Mitglied einer Fachkommission

ist. Der von der Vorinstanz gemachte Analogieschluss zur Zeugeneinvernahme,

welche gemäss Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO ungültig ist, sofern

der Hinweis auf Art. 307 StGB fehlt, überzeugt ebenfalls nicht. Gemäss der

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dieser zumindest nur für

dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige gelten. Die vorgenannte

Bestimmung spricht sodann davon, dass der Hinweis darauf, vor der Einvernahme –

welche in der Regel mündlich erfolgt – zu machen ist. Der Gutachtensauftrag

hingegen wird gemäss Art. 184 Abs. 1 StPO schriftlich erteilt, wobei

der Hinweis in diesem Auftrag enthalten sein muss. Dr. H der Klinik für

Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik hat nicht die

Hauptaufgabe als Gutachter zu fungieren, selbst wenn regelmässig Gutachtensaufträge

angenommen werden. Ebenso wenig kann dies für eine dort tätige Oberärztin gelten.

Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob den betreffenden Personen – was anzunehmen

ist – die Straffolgen von Art. 307 StGB bekannt waren.

Der unterbliebene Hinweis auf Art. 307 StGB kann

aufgrund seiner Tragweite deshalb nicht ohne Weiteres von der Vorinstanz

geheilt werden. Vielmehr wäre dieses Versäumnis tatsächlich zu beheben gewesen.

In diesem Punkt leidet das Gutachten an einem formellen Mangel.

6.5

Der

Beschwerdeführer bemängelt weiter, er habe den Namen der Gutachterin anlässlich

der ersten Begutachtung erstmals gehört.

Aus einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat des

Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer vom 24. März 2015 ist

ersichtlich, dass Letzterem mitgeteilt wurde, es werde ein Gutachten in Auftrag

gegeben, um zu beurteilen, wie der weitere Verlauf aussehen solle. Es ist

daraus jedoch nicht ersichtlich, dass mitgeteilt wurde, dass damit die PUK beauftragt

werden soll. Der Gutachtensauftrag datiert vom 30. März 2015. Daraus geht

hervor, dass die diesbezüglich vorgängige telefonische Absprache mit der PUK

bereits am 11. März 2015 stattgefunden hat. Eine weitere Aktennotiz über

ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 30. März 2015 hält fest, dass

der Beschwerdeführer mitteilte, nicht damit einverstanden zu sein, dass der

Beschwerdegegner den Gutachter bestimme, worauf ihm offenbar mitgeteilt wurde,

das Gutachten sei schon in Auftrag gegeben worden und es sei bisher nicht

bekannt, wer das Gutachten erstellen werde. Zumindest konnte der Beschwerdeführer

den Wunsch äussern, von einer Frau begutachtet zu werden. Dem wurde mit dem

Mitwirken der Oberärztin nachgekommen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine bestimmte sachverständige Person hat.

Dies ist jedoch nicht mit der Information über die Person des Gutachters an

sich bzw. dem Recht, sich bezüglich dieser zu äussern gleichzusetzen. Die

Rechtsprechung sieht für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur ein Recht

vor, nachträglich zur Person des Sachverständigen Stellung zu nehmen und

gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (BGr, 16. Juli 2012,

6B_298/2012, E. 3.3; BGE 125 V 332 E. 4). Im Strafverfahren ist den Parteien hingegen vorgängig Gelegenheit einzuräumen, sich

zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge

zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO).

Das vorliegende den Strafvollzug betreffende Verfahren ist

zweifelsohne ein Verwaltungsverfahren. In einem solchen hat die

Entscheidbehörde die Anordnung eines Gutachtes grundsätzlich im Rahmen eines

selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids anzuordnen, wenn sich die Parteien

über die Einholung oder die Modalitäten oder die sachverständige Person nicht

einig sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 75 f.). Der

Beschwerdeführer machte bereits vor Erhebung des Gutachtens geltend, mit der

Ausführung durch die PUK nicht einverstanden zu sein. Eine

Anfechtungsmöglichkeit wurde ihm jedoch nicht geboten.

6.6

Die

Vorinstanz hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer nach Aushändigung des

Gutachtens am 1. Dezember 2015 die Möglichkeit für Ergänzungsfragen

offengestanden hätte. Das Gutachten wurde ihm – in diesem Zeitpunkt noch nicht

anwaltlich vertreten – im Wohnheim F übergeben. Bis zum Erlass der Verfügung

vom 15. Januar 2016, mit welcher die Einweisung in die FPA erfolgte, ist jedoch

aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Möglichkeit für Ergänzungsfragen an

die Gutachter eingeräumt worden wäre. Erst im Rekursverfahren sind die Ergänzungsfragen

des unterdessen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers thematisiert. Es ist

somit aus den Akten nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Stellung

von Ergänzungsfragen ermöglicht wurde bzw. deren Beantwortung durch die

Gutachter ausstehend wäre. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht,

kann aus seiner – ohne anwaltliche Vertretung – stattgefundenen Anhörung

vom 3. Februar 2016 nicht geschlossen werden, dass er explizit auf

Ergänzungsfragen zum Gutachten verzichte.

Zudem macht der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde

geltend, dass die Zusatzfrage, wie und mit welchen Weisungen aus der Sicht des

Gutachters die bedingte Entlassung zu organisieren wäre, um das Rückfallrisiko

tief zu halten, nicht beantwortet wurde. Inhaltlich bemängelt der

Beschwerdeführer, seien die gestellten Fragen im Gutachten nicht umfassend

beantwortet worden. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als es nicht

Aufgabe der Gutachter sein könne, Fragen, welche nicht in deren

Zuständigkeitsbereich fielen, zu beantworten. Die Entscheidung, ob die

Massnahme fortzuführen ist, obliegt denn auch dem Bezirksgericht. Fragen nach

der Art und dem Ort der Fortsetzung hingegen fallen durchaus in den Bereich, in

welchem der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen stellen kann. Diese Möglichkeit

wäre dem Beschwerdeführer einzuräumen gewesen, wobei dieses Versäumnis einen

weiteren formellen Mangel des Gutachtens darstellt.

6.7

Betreffend

die Berichte der Therapeutin K des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle –

aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers – schliesslich zu erwähnen, dass

diese durchaus in der Gesamtwürdigung der Umstände Berücksichtigung fanden.

Dass auch die weiteren eingeholten Berichte des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts (PPD) und der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA)

die Berichte der Therapeutin gemäss dem Beschwerdeführer nicht eingehend genug

diskutieren, ist mit der bereits von der Vorinstanz gemachten Erwägung zu relativieren,

dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eigene Arzt oder

Therapeut eines Verurteilten, der einen Bericht über einen eigenen Patienten zu

erstellen hat, wegen seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zu Gunsten seines Patienten aussagt. Dieser Erfahrungstatsache

darf das Gericht entsprechend Rechnung tragen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc, mit Hinweisen).

6.8

Da das

Gutachten vom 30. Oktober 2015 somit an formellen Mängeln leidet und dadurch

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, was aufgrund obiger

Ausführungen nicht von der Vorinstanz ohne Weiteres geheilt werden konnte, ist

es dem Verwaltungsgericht gegenwärtig nicht möglich, über die Rechtmässigkeit

des Ortes und der Art des Vollzugs zu entscheiden.

Demzufolge kann auch nicht über den Eventualantrag einer

Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat bzw. die Rückversetzung in ein

therapeutisches Wohnheim befunden werden. Da das Gutachten vom 30. Oktober

2015.

an sich bereits nicht verwertbar ist, erübrigt sich in diesem Zeitpunkt

auch ein Obergutachten.

Dispositiv

Dispositivziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom

19. Mai 2016 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz

zur neuen Entscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

zurückzuweisen.

Damit bleibt die Verfügung des Beschwerdegegners vom

15. Januar 2016 bestehen, weshalb die Einweisung des Beschwerdeführers in die

JVA B während des Rückweisungsverfahrens bzw. bis zu einer anderen Anordnung

des Beschwerdegegners oder des Bezirksgerichts D vorsorglich fortdauert, zumal

er sich davor im Gefängnis G in Sicherheitshaft und nicht im Wohnheim F

befand.

7.

Der Beschwerdeführer stellte schliesslich den Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1

VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung

angeordnet werden. Allerdings haben die Beteiligten aufgrund dieser Bestimmung

keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch aus

Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf mündliche

Verhandlung, da es sich weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine

strafrechtliche Anklage handelt (vgl. VGr, 11. Februar 2012,

VB.2011.00545, E. 1.3).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag um Durchführung

einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht auf ein Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Mai 2016 (BGr,6B_320/2016), worin es zwar um ein

nachträgliches gerichtliches Verfahren bzw. Art. 365 StPO ging, wobei

diese Vorschrift indessen § 59 VRG entspreche. Hier wie dort gehe es um

eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Der

Streit drehe sich auch hier in hohem Mass um die Person des Betroffenen und

sein zukünftiges Verhalten. Es werde zur Hauptsache um Fragen der

Therapierbarkeit und Wirksamkeit sowie Notwendigkeit einer weiteren stationären

Therapieintervention im Hinblick auf die Gefährlichkeit zur Verbesserung der

Legalprognose gehen. Das Gericht müsse sich daher unter Beizug der Experten

selbst ein Bild über den Beschwerdeführer machen.

Der zitierte Bundesgerichtsentscheid stellt insbesondere

auf Fälle ab, wie eine nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme, die Verlängerung einer solchen Massnahme sowie die

(nachträgliche) Anordnung der Verwahrung. In diesen Fällen drängt sich aufgrund

der Tragweite der Entscheide eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

auf. Ein solcher Entscheid über eine Verlängerung der stationären Massnahme ist

jedoch beim Bezirksgericht D hängig. In diesem Verfahren hielt das Bezirksgericht

denn auch mit Beschluss vom 30. Juni 2016 fest, dass die psychiatrischen

Gutachter der PUK in die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers anlässlich

der anzuberaumenden Hauptverhandlung einzubeziehen und zu befragen seien.

Vorliegend stand jedoch eine Änderung der Vollzugsform und

-einrichtung der stationären Massnahme infrage. Überdies stand aufgrund der

Beschwerdeschrift die Rechtsfrage, ob die Maximaldauer der Massnahme bereits erreicht

war, im Vordergrund. Für die Beantwortung von Rechtsfragen einerseits drängt

sich keine mündliche Verhandlung auf. Andererseits wäre ein Entscheid über eine

solche vor dem Vorliegen eines verwertbaren Gutachtens verfrüht, weshalb keine

mündliche Anhörung durchzuführen ist.

8.

8.1 Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der

Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 ist aufzuheben. Die Sache ist an

die Vorinstanz zur neuen Entscheidung nach der Einholung eines formell verwertbaren

Gutachtens zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Die Kosten

des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zugesprochen,

weshalb sich keine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufdrängt.

8.3 Die Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der

Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5). Es rechtfertigt sich vorliegend aufgrund des Verfahrensausgangs, die

Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner je

zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich

ein Betrag in der Höhe von Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG), zumal sich der Aufwand für

die Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2016 aufgrund der überwiegend gleichen

Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2016 im Parallelverfahren VB.2016.00355

entsprechend reduzierte. Der Beschwerdegegner selbst hat keine Parteientschädigung

verlangt.

8.4 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu

prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

8.4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf Erlass der Bezahlung von Verfahrenskosten und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand

ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

8.4.2

Wie dies bereits die Vorinstanz tat, ist auch im vorliegenden Verfahren von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dass die Vorinstanz diese

jedoch nicht als offenkundig befand, ist bei damaligen Saldi von Fr. 15'000.-

bzw. Fr. 11'000.- auf dem Konto des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Da

er gemäss eigenen Angaben davon aktuell noch Krankenkassenprämien bezahlen

müsse, habe sich dieser Saldo auf Fr. 2'000.- reduziert, was durch den

Kontoauszug belegt ist. Ausserdem sei er verpflichtet, Alimente zu bezahlen.

Das in der JVA erzielte Peculium und entsprechend auch die Saldi seiner Frei-

und Sperrkonti bei der JVA B sind vernachlässigbar gering. Gemäss eigenen Angaben

hat der Beschwerdeführer Schulden aus früheren Gerichtsverfahren in Höhe von

rund Fr. 80'000.-. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen.

Zudem ist das Verfahren aufgrund seines Ausgangs nicht als aussichtslos zu

bezeichnen.

Das Verfahren betrifft rechtlich

und tatsächlich komplexe Fragestellungen, deren Beurteilung von nicht geringer

Intensität für den Beschwerdeführer sind. Der Beizug eines Rechtsvertreters war

deshalb gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für

amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Auf telefonische

Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am

8. Oktober 2016 seine Honorarnote ein.

Da die Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016

überwiegend von der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2016 im

Parallelverfahren VB.2016.00355 übernommen werden konnte, rechtfertigt es sich,

den dafür geltend gemachten Arbeitsaufwand von insgesamt fünfeinhalb Stunden um

zwei Stunden zu kürzen. Im Übrigen erweisen sich die in der Honorarnote ausgewiesenen Beträge

für den Zeitaufwand (Fr. 110.-) und die Barauslagen (Fr. 40.-) als angemessen.

Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 920.-zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer (total Fr. 993.60) zu entschädigen. Daran

ist die zuzusprechende Parteientschädigung anzurechnen (vgl. E. 8.3).

8.4.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide

sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Direktion

der Justiz und des Innern zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz

je zur Hälfte auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

(total Fr. 864.-), zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

7. Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren

unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 hiervor

mit Fr. 129.60 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in strafrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …