VB.2016.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00386
1. Juli 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19058)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00386
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital, Einheit C,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem Jahr 1999 als Leiterin der Abteilung D in der
Einheit B am Universitätsspital Zürich tätig. Mit Verfügung der Einheit C
vom 10. Juli 2015 wurde sie in die neue Funktion einer Medizinischen
Praxisassistentin versetzt. Für die Dauer der Kündigungsfrist wurde der bisherige
Lohn beibehalten; ab dem 1. Januar 2016 erfolgte eine Lohnreduktion um rund
9 %. Auf diese Lohndifferenz wurde A eine Abfindung von 9 Monatslöhnen
ausbezahlt unter der Voraussetzung, dass sie auf 1. Januar 2016 die Funktion einer
Fachexpertin übernehme.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 11. August
2015.
bei der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich. Die
Spitaldirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Mai 2016 ab.
Aufgrund der formell mangelhaften Versetzungsverfügung vom 10. Juli 2015
sprach sie A aber eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns zu.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2016 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der
Spitaldirektion vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Nichtigkeit der
Verfügung vom 10. Juli 2015 festzustellen, eventualiter die Sache an die
Spitaldirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie zu den am 10. Juli
2015.
bestehenden Konditionen und im bisher bestehenden Arbeitsbereich
weiterzubeschäftigen, subsubeventualiter ab dem 1. Januar 2016 als Medizinische
Praxisassistentin zu den per 10. Juli 2015 bestehenden Konditionen als
Abteilungsleiterin in der Einheit B zu beschäftigen. Die Einheit C
beantragte namens des Universitätsspitals mit Beschwerdeantwort vom
22.
September 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge;
die Spitaldirektion schloss mit Vernehmlassung vom 21./22. September 2016
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
5.
Oktober, 15. Dezember 2016, 3. März und 25. April 2017
sowie des Universitätsspitals vom 22. November 2016, 26. Januar 2017
und 17. März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Erstinstanzliche Rekursentscheide der
Spitaldirektion in personalrechtlichen Streitigkeiten können beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. § 29 Abs. 2 e contrario
des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich [USZG, LS 813.15]).
1.2
Nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für
die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. Strittig ist vorliegend die Differenz, welche sich aus dem
Besoldungsanspruch der Beschwerdeführerin unter Beibehaltung des bisherigen
Lohns seit Anfang 2016 und ihres ab diesem Zeitpunkt tatsächlich erzielten Lohns
ergibt; die strittige Lohndifferenz beträgt demnach rund Fr. 850.- pro
Monat.
Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden
Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen)
Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels
beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Die Kündigungsfrist der
Beschwerdeführerin beträgt sechs Monate (§ 1 Abs. 2 des
Personalreglements des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008
[PR-USZ, LS 813.152] in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. d
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]).
Strittig ist damit die Differenz der Bruttobesoldungsansprüche von 1. Januar
2016.
bis 31. Januar 2017. Der Streitwert beträgt rund Fr. 11'000.-,
sodass die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen ist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Nichtigkeit der
Dispositiv
Ausgangsverfügung vom 10. Juli 2015 geltend. Die Vorinstanz hat erkannt,
dass die Zuständigkeit für die Versetzung nicht bei der Einheit C, sondern bei
ihr selbst liege, das heisst bei der Spitaldirektion. Aus diesem Grund hat die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin denn auch eine Entschädigung in der Höhe
eines Monatslohns zugesprochen.
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar; das Gebot
der Rechtssicherheit kann der Annahme der Nichtigkeit aber auch hier
entgegenstehen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1105 ff.;
VGr, 29. August 2001, PB.2001.00011, E. 3b, und 18. März 2009, PB.2008.00041,
E. 2.1 ff.). Sodann tritt die Nichtigkeitsfolge nur ein, wenn der
Mangel offensichtlich und deshalb auch für Laien leicht erkennbar war
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1098; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2622; VGr,
2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 5.2.1). Nach § 4 Abs. 2
PR-USZ kann die Spitaldirektion Teilaufgaben gemäss Personalreglement an ihr
nachgeordnete Stellen oder Einzelpersonen delegieren. In diesem Sinn hat die
Spitaldirektion die Anstellungskompetenz für Personal des Pflegediensts mit
§ 2 Abs. 3 des im fraglichen Zeitpunkt massgebenden Reglements über
die Personal- und Finanzkompetenzen am USZ vom 4. April 2002
(Kompetenzreglement) an die Leitung des Pflegediensts delegiert. Davon enthält
§ 5 Abs. 2 lit. f Kompetenzreglement für Versetzungen nach
§ 28 PG indes eine Gegenausnahme, indem dafür die Zuständigkeit der
Spitaldirektion vorbehalten wird. Das Kompetenzreglement ist – soweit
ersichtlich – nicht publiziert und kann damit auch nicht als allgemein bekannt
gelten. Sodann ist in der Regel die Anstellungsbehörde auch zuständig für
Versetzungen; die abweichende Regelung im Kompetenzreglement ist eher
ungewöhnlich – zumal die Zuständigkeit für eine ordentliche Kündigung bei der
Leitung des Pflegediensts liegt – und wurde in der ab 1. Februar 2016
gültigen Fassung aufgegeben. Es war damit nicht ohne Weiteres erkennbar, dass
die Leitung des Pflegediensts die Versetzung hier nicht hätte anordnen dürfen.
Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit im Rekursverfahren nicht rügte und
demnach nicht erkannt hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VGr,
2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 5.2.1). Im Übrigen befasste sich
die für die Versetzung zuständige Spitaldirektion als Rekursinstanz mit voller
Kognition und uneingeschränkter Entscheidungsbefugnis mit der Angelegenheit.
Damit tritt – ungeachtet der Frage des Devolutiveffekts – in der Sache der
Rekursentscheid an die Stelle der Ausgangsverfügung. Das Interesse an der
Rechtssicherheit überwiegt unter diesen Umständen, sodass – selbst wenn es sich
bei der Unzuständigkeit der Einheit C für den Erlass der Versetzungsverfügung
um einen schweren und leicht erkennbaren Mangel handeln sollte – nicht auf
Nichtigkeit zu schliessen wäre.
3.
3.1 Die Versetzung der Beschwerdeführerin wurde
aufgrund einer betrieblichen Reorganisation angeordnet. Die Versetzung erfolgte
mithin aus organisatorischen und nicht aus in der Person der Beschwerdeführerin
liegenden Gründen.
Für letzteren Fall verlangt die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts, dass insbesondere Schutzvorschriften, welche Ausfluss
der Bindung des öffentlichrechtlichen Arbeitgebers oder der
öffentlichrechtlichen Arbeitgeberin an allgemeine Verfassungsgrundsätze sind,
auch bei einer Versetzung zum Tragen kommen müssen (vgl. hierzu Marco Donatsch,
Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom
3. Mai 2010, Rz. 18 ff.). Ein Arbeitgeber oder
eine Arbeitgeberin kann eine Versetzung im Sinn einer milderen Massnahme
insbesondere dann anordnen, wenn andernfalls das Anstellungsverhältnis
aufgelöst werden müsste. Eine solche Versetzung setzt aber voraus, dass sowohl
die formellen Anforderungen an eine Kündigung erfüllt sind als auch ein
Kündigungsgrund vorliegt, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass eine
Versetzung missbräuchlich angeordnet würde, um die formellen und materiellen
Kündigungsschutzbestimmungen zu umgehen (VGr, 13. Januar 2016,
VB.2015.00034, E. 3.1).
Dies muss analog ebenso bei einer Versetzung aus
betrieblichen bzw. organisatorischen Gründen gelten. Auch eine solche
Versetzung darf nicht zur Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften führen. So
hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf eine Kündigung aus betrieblichen
Gründen erkannt, dass namentlich der Tatbestand einer Stellenaufhebung unter
materiellen und nicht nach formellen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Eine
Stellenaufhebung muss wirkliche betriebliche Zwecke verfolgen, um die Auflösung
eines Arbeitsverhältnisses sachlich zu rechtfertigen (VGr, 22. Juni 2005,
PB.2005.00012 [= RB 2005 Nr. 108], E. 3.2 f.).
3.2 Nach § 28
Abs. 1 PG kann die Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde Angestellte unter Beibehaltung
des bisherigen Lohns für die Dauer der Kündigungsfrist sowie im Rahmen der
Zumutbarkeit versetzen, wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche
Personaleinsatz erfordert (§ 28 PG).
Das Verwaltungsgericht hat zunächst in einem Obiter dictum
erwogen, dass die Versetzung nach § 28 PG Ausdruck der altrechtlichen,
traditionellen Pflichten der auf feste Amtsdauer gewählten Beamtinnen und
Beamten sei und daher nur noch während einer längeren Kündigungsfrist einen
Sinn ergebe, da nach deren Ablauf richtigerweise das bisherige durch ein neues
Arbeitsverhältnis ersetzt werde, sei es durch (Änderungs-)Kündigung oder
Vereinbarung (VGr, 9. März 2005, PB.2004.00075 [= RB 2005 Nr. 110],
E. 5.2 ). In Anlehnung an den Standpunkt des kantonalen Personalamts ist
das Verwaltungsgericht später von dieser Haltung abgewichen und hat die Versetzung
als eine Dauermassnahme qualifiziert, auf die keine weitere Verfügung und damit
insbesondere keine Änderungskündigung folgen müsse. Begründet wird dies namentlich
mit dem Wortlaut und dem Satzbau von § 28 PG, wonach die Kündigungsfrist
ausschliesslich für die Beibehaltung des bisherigen Lohns von Bedeutung sei. Im
Weiteren habe der Gesetzgeber durchaus erkannt, dass es sich bei der Versetzung
um einen erheblichen Eingriff in die Anstellungsbedingungen handle. Zudem
erscheine die Versetzung gegenüber der Kündigung als mildere Massnahme, da sie
nicht den Verlust der Arbeitsstelle – genauer: des Anstellungsverhältnisses –
bedeute (VGr, 9. Februar 2011, PB.2010.00042, E. 2.1).
Diese Auslegung von § 28 PG hat zur Folge, dass die
arbeitgebende Behörde Angestellte versetzen kann, wobei nach Ablauf der
Kündigungsfrist selbst Lohnkürzungen zulässig sind. Die Zulässigkeit der
Versetzung hängt dabei davon ab, ob sie der betroffenen Person zumutbar ist und
ob der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz die Versetzung
erfordern. In § 28 Abs. 2 PG (in Kraft seit 1. Mai 2015) wird
die Praxis zur Zumutbarkeit der Versetzung gesetzlich verankert. Eine Versetzung
gilt als zumutbar, wenn die "neue" Funktion bzw. die "neue"
Stelle der Ausbildung, der bisherigen Tätigkeit und den Fähigkeiten der
betroffenen Person entsprechen. Dazu müssen gemäss der Weisung des
Regierungsrats eine Herabsetzung des Bruttogehalts, sei dies infolge einer
Tiefereinreihung oder einer Herabsetzung des Beschäftigungsgrads, sowie ein
neuer bzw. längerer Arbeitsweg unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
vertretbar sein. Dies gilt selbstverständlich auch für Fälle, in denen eine
Versetzung sowohl zu einer Herabsetzung des Bruttogehalts als auch zu einem
längeren Arbeitsweg führen würde (ABl 2013-12-27).
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass eine Versetzung nach Ablauf
der Kündigungsfrist nicht zulässig sei, da eine solche Änderung des
Anstellungsverhältnisses der Zustimmung der angestellten Person bedürfe. Sehe
sich eine angestellte Person durch die Versetzung ihrerseits zur Kündigung
veranlasst, verliere diese ihre Ansprüche aus den Kündigungsschutzvorschriften.
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als
eine Versetzung nicht zur Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften eingesetzt
werden darf. Dies gilt wie in 3.1 dargelegt auch bei einer Versetzung aus
organisatorischen Gründen. Weder macht indes die Beschwerdeführerin geltend
noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Reorganisation beim
Beschwerdegegner nicht sachlich begründet wäre. Aufgrund der durchgeführten
Reorganisation kann die Beschwerdeführerin nicht mehr ihre bisherige Funktion
als Abteilungsleiterin ausüben. Die Versetzung stellt daher eine mildere
Massnahme dar als eine Kündigung des bisherigen Anstellungsverhältnisses aus
organisatorischen Gründen. Die Versetzung der Beschwerdeführerin führt mit
anderen Worten nicht zu einer Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften und ist
ihrerseits Ausfluss der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Es
gereicht der Beschwerdeführerin zudem auch nicht zum Nachteil, dass die
Versetzung nicht von ihrem Einverständnis abhängt. Erweist sich eine Versetzung
im Rechtsmittelverfahren als rechtswidrig, kann sie aufgehoben werden, womit
insbesondere ein Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Höhe des bisherigen Lohns
besteht (Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: derselbe/Thomas
Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
S. 5 ff., 12; VGr, 10. März 2010, PB.2009.00045, E. 2).
Durch die uneingeschränkte Entscheidbefugnis der Rechtsmittelinstanzen (vgl. § 27a
Abs. 1 und § 63 Abs. 3 VRG, welche eine Aufhebung der Versetzung
nicht ausschliessen) wird der Interessenlage der angestellten Person Rechnung
getragen.
3.4 Es bleibt
damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Versetzung zumutbar war.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass es sich bei der Versetzung der
Beschwerdeführerin um eine mildere Massnahme zur Verhinderung einer Kündigung
aus betrieblichen Gründen infolge Stellenaufhebung handelt (vgl. auch § 16
Abs. 1 lit. b Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999, LS 177.111), dürfen an die Beurteilung der Zumutbarkeit keine
übermässigen Anforderungen gestellt werden.
Die neue Stelle bzw. Funktion muss den Fähigkeiten
und der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung
tragen (vgl. § 28 Abs. 2 lit. a PG). Wie sich aus den
Verfahrensakten ergibt, war der bisherige Führungsbereich der
Beschwerdeführerin beschränkt (1,75 Vollzeit-Planstellen), und die
Führungsaufgaben wären wegen personeller Veränderungen auch ohne die Versetzung
aufgrund der Reorganisation weggefallen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführerin weiterhin eine umfassende und wichtige
Organisationsverantwortung obliegt. Insoweit hat sich, wie der Beschwerdegegner
zutreffend vorbringt, lediglich der Zuständigkeitsbereich geändert. Auch wenn
nicht von der Hand zu weisen ist, dass die neue Funktion der Beschwerdeführerin
im organisatorischen Aufgabenbereich als weniger anspruchsvoll zu qualifizieren
ist, so lässt sich noch nicht auf eine Unzumutbarkeit schliessen. Dabei fällt
auch ins Gewicht, dass sich aus den Verfahrensakten (einschliesslich des
Personaldossiers) nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Pflegefachfrau
in den Bereichen Führung oder Organisation über einschlägige Qualifikationen
aufgrund von Weiterbildungen oder dergleichen verfügen würde; namentlich hat
sie nie die für die bisherige Stelle eigentlich vorausgesetzten
Führungsausbildungen absolviert.
Die Herabsetzung des Bruttogehalts um rund 9 % bewegt sich
schliesslich im oberen noch zumutbaren Bereich (vgl. auch Donatsch,
Gerichtspraxis, S. 20 Fn. 36). § 28 Abs. 2 lit. b PG
verlangt bei dieser Beurteilung nunmehr ausdrücklich die Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass bei
ihr besondere Verhältnisse (wie etwa familiäre Unterstützungspflichten)
vorlägen, welche die Lohnreduktion in ihrem Fall bereits in dieser
Grössenordnung als nicht mehr zumutbar erscheinen liessen.
4.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin die Versetzung zumutbar ist. Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
5.
5.1 Der
Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entrichtung einer
Parteientschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel
haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen bzw. öffentlich-rechtliche
Anstalten keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört
(vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr, 24. Januar 2013,
VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005,
E. 7.2). Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen,
weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr.1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an…