VB.2016.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00387
6. Dezember 2016Deutsch19 min
(URT.2016.18553)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2016.00387
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenforderung/Vollstreckung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW) am 21. August 2014 ein ausgefülltes Anmeldeformular für den von
dieser angebotenen Masterstudiengang "B" ein. Nach einer ersten
Prüfung der Anmeldung fand am 8. September 2014 das Zulassungsgespräch
statt. Drei Tage später wurde A seitens der ZHAW mitgeteilt, seine Anmeldung
für das Studium mit Start im Herbstsemester 2014 könne nicht mehr
berücksichtigt werden, da er zu lange mit einer definitiven Antwort bezüglich
der Aufnahme des Studiums zugewartet habe und inzwischen auch der letztmögliche
Zeitpunkt für eine Anmeldung verstrichen sei.
Am 16. September 2014 stellte die ZHAW A für die
"Anmeldung" zum Masterstudiengang B eine Gebühr über Fr. 100.-
in Rechnung und leitete im April 2015 eine Betreibung über den betreffenden
Betrag ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens
erhob A Rechtsvorschlag, worauf ihn die ZHAW mit Verfügung vom 29. Oktober
2015 zur Bezahlung von Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober
2014 sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen, wobei er im Rekurs vom 13. November 2015 bzw. mit Replik vom
6.
Januar 2016 neben der Aufhebung der Verfügung der ZHAW vom 29. Oktober
2015.
"die Sistierung der aufgelaufenen Kosten" und die Löschung der
Betreibung beantragte. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 2. Juni 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Am 29. Juni/2. Juli 2016 führte A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es wird beantragt die berechtigte
unentgeltliche Rechtsführung rückwirkend sowie auf den ganzen folgenden Prozess
zu erstrecken,
2. die ursprüngliche Verfügung aufzuheben,
3. die Forderung als nicht entstanden
einzustufen und die Löschung der Betreibung zu diktieren."
Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 20./21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und fügte ergänzend an,
dass die von A im Rekurs verwendete Formulierung "Sistierung der laufenden
Kosten" im vorliegenden Kontext nicht als Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung habe verstanden werden können und dieser zudem seine
Mittellosigkeit auch nie belegt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August
2016 schloss die ZHAW ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Entscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1
sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche
Beschluss betrifft zudem keine in
den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie (vgl. hierzu 1.2 Abs. 1).
1.2 Mit Blick
auf die den Streitgegenstand definierende beschwerdegegnerische
Verfügung vom 29. Oktober 2015 hat das
Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur einen Sachentscheid über die
Verpflichtung zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern zugleich als Rechtsöffnungsinstanz
im Sinn von Art. 79 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) über die Aufhebung eines
Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 30
N. 16). Heisst es die Beschwerde gut und
weist es die Forderung über Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit
9. Oktober 2014 sowie Fr. 47.- der Beschwerdegegnerin als Betreibungsgläubigerin
vollumfänglich zurück, erscheint die dazugehörige Betreibung Nr. 01 des
Betreibungsamts C nicht mehr in einer den Beschwerdeführer betreffenden
Betreibungsauskunft (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG); eine
förmliche Aufhebung der Betreibung im Urteilsdispositiv ist für die
Verweigerung des Einsichtsrechts Dritter nicht notwendig (vgl. zum Ganzen James Peter, Basler Kommentar, 2010, Art. 8a SchKG N. 19).
Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet jedoch keine gesetzliche Grundlage, worauf gestützt
das Verwaltungsgericht einem Betreibungsamt Anweisungen geben könnte, wie es der
Beschwerdeführer hier verlangt. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht vielmehr in der
ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörden, weshalb ein Begehren um "Löschung" eines
Betreibungsregistereintrags, das heisst um
Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (BGE 121 III 81 E. 4a) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte,
beim zuständigen Betreibungsamt direkt gestellt werden
muss. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die kantonale
Aufsichtsbehörde zulässig (zum
Ganzen BGr, 27. November 2014,4A_440/2014, E. 4.2). Fehlt dem Verwaltungsgericht mithin diesbezüglich
die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des
Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige
Betreibungsamt entsprechend anzuweisen, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt
nicht einzutreten.
1.3
Mit der genannten Einschränkung ist auf das
Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere ist entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin auch den bei
juristischen Laien – wie dem Beschwerdeführer – herabgesetzten Anforderungen an
die Beschwerdebegründung Genüge getan (vgl. Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 23 N. 17).
1.4
Der Einzelrichter entscheidet kraft des § 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. VRG gerichtsintern über
Rechtsmittel, die – so vorliegend – sich nicht gegen den Regierungsrat wenden
und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwert aufweisen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in
formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe – unter
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – sein
vom 15. November 2015 datierendes separates, als "Ergänzung
Einsprache gegen Verfügung der ZHAW vom 29.10.2015" betiteltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt und ihm ohne
nähere Prüfung die Verfahrenskosten auferlegt.
2.2 Zweifelhaft
ist, ob die Vorinstanz das fragliche Schreiben überhaupt in Empfang genommen
hat; denn weder scheint ihr dessen Inhalt bekannt zu sein noch findet sich in
den vorinstanzlichen Akten eine Kopie davon. Es wäre daher am Beschwerdeführer,
den Zustellungsnachweis zu erbringen. In Anbetracht der
nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich in den Empfangsbereich
der Vorinstanz gelangte und sie dieses hätte behandeln müssen, indes offenbleiben und entsprechend von einer
Beweisergänzung abgesehen werden.
3.
3.1
Nach § 30 f. FaHG werden die von
den Studierenden zu entrichtenden Gebühren durch Verordnung des Regierungsrats
bestimmt; so hat dieser nach § 30 Abs. 1 FaHG an ordentlichen
Gebühren neben Studiensemestergebühren, Prüfungsgebühren sowie Gebühren für
Eignungsabklärungen insbesondere Einschreibegebühren von Fr. 100.- bis
Fr. 200.- festzulegen (lit. a).
Gestützt auf die Ermächtigung in den §§ 30 und 31 FaHG erliess der Regierungsrat am 16. Juli 2008 die Verordnung über die
Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
(Studiengebührenverordnung [LS 414.20]), deren § 2 unter
anderem bestimmt, dass für das Aufnahmeverfahren in die
Bachelor- und Masterstudiengänge eine Gebühr von Fr. 100.- für die
Einschreibung zum Aufnahmeverfahren erhoben wird (lit. a). Eine Gebühr gleichen
Umfangs ist sodann für die Einschreibung in die Bachelor- und
Masterstudiengänge geschuldet (§ 3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung). Wer sich nach erfolgreich
absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt nach § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung keine Einschreibegebühr.
3.2
Unter Berufung auf die letztgenannte
Bestimmung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im August 2014 und
damit nach Ablauf der Anmeldefrist für einen Studienbeginn
im Herbst 2014 für den von der Beschwerdegegnerin angebotenen
Masterstudiengang B angemeldet und erst vier Tage
vor Semesterbeginn das Aufnahmegespräch absolviert. Der nächstmögliche Termin
für den Studienbeginn im Sinn von § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei daher im Herbst 2015 gewesen.
Diesen Termin habe er wahrgenommen und sich im auf die Anmeldung folgenden Jahr
für das Herbstsemester 2015 eingeschrieben, weshalb er in den Genuss einer Gebührenbefreiung
komme. Mit Bezahlung der Einschreibegebühr über Fr. 100.- im Juni 2015 sei
er seiner Zahlungsverpflichtung demnach vollumfänglich nachgekommen und die in
Betreibung gesetzte Forderung damit "als nicht entstanden einzustufen".
Der
Beschwerdeführer scheint damit die Auffassung zu vertreten, § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Gebühr von
Fr. 100.- für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen habe, wer sich nach erfolgreich
absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für einen Studiengang einschreibe. Dem ist nicht zu folgen, kann
die Bestimmung mit Blick auf ihren systematischen Zusammenhang doch nur so interpretiert
werden, dass – bezugnehmend auf § 3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung
– auf die Erhebung der dort
vorgesehenen Gebühr
für die Einschreibung in einen Bachelor- oder Masterstudiengang verzichtet wird, soweit
die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür spricht
auch, dass die §§ 2 und 3 der Studiengebührenverordnung nicht unter einer
einheitlichen Marginalie stehen, indem Letzerer die "Einschreibung" zum Studium und Ersterer das
vorgelagerte "Aufnahmeverfahren" zum Regelungsgegenstand hat (vgl.
Marginalien). Auf den vorliegenden Fall
bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit
Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens nach Art. 10 des Reglements der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin zur
Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 1. März 2012 (Zulassungsreglement, abrufbar unter
www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich
wissen > Zulassung) die Gebühr
nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung in Höhe von Fr. 100.-
schuldete.
Fraglich
und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Folgejahr abermals eine Gebühr
von Fr. 100.- erheben durfte oder ob mit dem
Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, er
habe sich auf den nach erfolgreichem Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens
nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben, sodass die in Betreibung
gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin mit
nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der
Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 vor Erlass der
Ausgangsverfügung infolge Tilgung untergegangen wäre. Dabei ist der
Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz auf eine Diskussion betreffend
Einschreibung auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einliessen,
wodurch sie selbst den Streitgegenstand des Rekursverfahrens
auf die Bezahlung der Einschreibegebühren (gemäss §§ 2 und 3 der
Studiengebührenverordnung) insgesamt ausweiteten, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine isolierte Betrachtung
der Einzelgebühren vorzunehmen, sondern nebst der Gebühr für das
Aufnahmeverfahren auch jene für die Einschreibung auf ihre Begründetheit hin zu
überprüfen ist.
3.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Zulassungsreglements
erfolgt die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang jeweils per
1. August und 1. Februar. Sie setzt insbesondere ein erfolgreich
abgeschlossenes Zulassungs- bzw. Immatrikulationsverfahren voraus (vgl.
Art. 12 lit. a des Zulassungsreglements), welches mit der Anmeldung
eröffnet wird (Art. 7 des Zulassungsreglements). Die Anmeldung ins
Bachelorstudium hat dabei nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des
Zulassungsreglements mit Beginn im Herbstsemester bis 30. April, mit Beginn
im Frühlingssemester bis 30. September zu erfolgen. Die Departemente
können für die Masterstudiengänge spätere Termine festlegen (Art. 8
Abs. 1 Satz 2 des Zulassungsreglements). Nach Ablauf der
Anmeldetermine kann ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung bei der
Studienleitung gestellt werden (Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements).
Eine Abmeldung nach erfolgter Immatrikulation wiederum hat gemäss Art. 12a
des Zulassungsreglements für
das Herbstsemester bis Ende Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester
bis Ende Kalenderwoche 3 bei der zuständigen Stelle des Studiengangs zu
erfolgen.
Nachdem die Module des
Masterstudiengangs B gemäss der einschlägigen Studienordnung der ZHAW in
der Regel einmal jährlich angeboten werden, kann das Studium lediglich im
Herbstsemester aufgenommen werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers
für den Masterstudiengang B am 21. August 2014 war der ordentliche
Termin für die Einschreibung für den gewünschten Studiengang daher bereits
verstrichen. Nächstmöglicher Termin für eine Immatrikulation des
Beschwerdeführers im Sinn von § 3 Abs. 2 der
Studiengebührenverordnung war der 1. August 2015, sodass die Voraussetzungen
für eine Gebührenbefreiung im Zeitpunkt seiner (effektiven) Immatrikulation
grundsätzlich gegeben waren.
3.2.2
Dem halten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer
habe sein Studium bereits auf das Herbstsemester 2014 aufnehmen wollen oder
diese Absicht zumindest mit seinem Verhalten zu verstehen gegeben. Dies wäre
aus Sicht der Beschwerdegegnerin auch möglich gewesen, stehe es ihr doch frei,
nach Ablauf der Anmeldefrist zusätzliche Studierende anzunehmen oder nicht. Der
nächstmögliche Termin für eine Einschreibung im Sinn von § 3 Abs. 2
der Studiengebührenverordnung sei daher im Zeitpunkt der Anmeldung am 21. August
2014 noch nicht verstrichen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, er
könne nicht darauf behaften werden, selbst der Auffassung gewesen zu sein, der
nächstmögliche Termin für eine Immatrikulation sei noch im Herbst 2014 gewesen,
verstosse er gegen Treu und Glauben. Daraus folge, dass ihm die
Beschwerdegegnerin die Einschreibegebühr zu Recht auferlegt habe.
Nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und
Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen. In Form des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs
verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben dabei sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Beziehungen widersprüchlich zu verhalten. Die verfassungsrechtliche Bindung an den Vertrauensgrundsatz ist
allerdings asymmetrisch ausgestaltet: Die staatlichen Organe dürfen sich nicht
in gleichem Masse auf privates Verhalten verlassen bzw. berufen wie umgekehrt
die Privaten auf behördliches Verhalten. Die Berufung
auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber den Privaten läuft auf
eine Verkürzung von deren gesetzlicher Rechtsposition
hinaus; insbesondere bei passivem Verhalten der Privaten ist Zurückhaltung
angebracht (vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015,2C_334/2014,
E. 2.5.1 f. mit Hinweisen; René
Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 2132 f.).
Diese Zurückhaltung lassen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vorliegend vermissen.
Entgegen ihrem Dafürhalten liess der Beschwerdeführer nämlich weder in seiner
Anmeldung vom 21. August 2014 noch in dem dieser beigefügten
Motivationsschreiben eine klare Absicht erkennen, das Studium bereits auf das
Herbstsemester 2014 aufnehmen zu wollen: Auf dem von ihm im August 2014
eingereichten Anmeldeformular steht denn auch eingangs auf der ersten Seite
hervorgehoben, dass Anmeldeschluss der 30. Juni 2014 sei; zusätzlich
findet sich auf der zweitletzten Seite unter dem Feld für Datum und
Unterschrift der Hinweis, das ausgedruckte und ausgefüllte Formular müsse bis
spätestens 15. Mai 2014 beim Sekretariat der Beschwerdegegnerin eingegangen
sein. Einen begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche
Anmeldung enthält aber weder das Anmeldeformular noch
sein Motivationsschreiben; gegenteils
wird in Letzterem um "ordentliche Zulassung" ersucht. Der Folgesatz,
worin um eine "Vorprüfung" gebeten wird, "ob die formellen und
zeitlichen Rahmenbedingungen einen Studienbeginn diesen Jahres erlauben",
lässt weder auf einen diesbezüglichen Bindungswillen schliessen noch kann darin
ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung erblickt werden.
Angesichts dieser unklaren Formulierung und des Fehlens eines
ausdrücklichen Gesuchs im Sinn von Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements
wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen nachzuhaken, was der Beschwerdeführer
genau beabsichtigte, bzw. ihn auf den Ablauf sowohl der Anmelde- wie auch der
Einschreibefrist hinzuweisen. Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten
nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Zwar
folgte der Anmeldung ein Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und
dem Beschwerdeführer unter dem von Ersterem gewählten Titel "Anmeldung
Master 2014"; in den betreffenden E-Mails ging es jedoch einzig um das
Nachreichen fehlender Unterlagen und die Vereinbarung eines Termins für das
Zulassungsgespräch. Stattgefunden hat das Gespräch schliesslich am 8. September
2014 und damit nicht nur bloss eine Woche vor Semesterbeginn, sondern auch mehr
als drei Wochen nach dem letztmöglichen Termin für eine Abmeldung nach erfolgter
Immatrikulation (Art. 12a des Zulassungsreglements).
Der erste Satz eines Schreibens des Studiengangsekretariats im Anschluss an das
Zulassungsgespräch legt dabei den Schluss nahe, dass dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Gesprächs vom 8. September 2014 der Vorschlag unterbreitet
worden war, das Studium trotz Ablauf sämtlicher
offizieller Fristen bereits am 15. September 2014 aufzunehmen, er sich
aber eine Bedenkfrist ausgehandelt hat. Als sich der Beschwerdeführer in der
Folge nicht meldete, ging die Beschwerdegegnerin – zu Recht – davon aus, der
Beschwerdeführer beabsichtige nicht, ihr Angebot für einen Studienbeginn auf
das Herbstsemester 2014 anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund kann dem
Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Angesichts der
klaren reglementarischen Vorgaben konnte er nicht damit rechnen, noch im Jahr
seiner Anmeldung zum Studium zugelassen zu werden. Dass ihm die
Beschwerdegegnerin gleichwohl Gelegenheit hierzu bot, darf ihm nicht zum
Nachteil gereichen, hat er im Vorfeld doch weder um eine solche Gelegenheit ersucht noch von ihr Gebrauch gemacht.
3.2.3
Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge nach erfolgreich absolviertem
Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben,
sodass er die ihm von der Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2015 in Rechnung
gestellte Einschreibegebühr von Fr. 100.- nach § 3 Abs. 2 der
Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen hatte bzw. hat.
Mit Fug liesse sich nun
argumentieren, dass die auf die Rechnungsstellung folgende Begleichung dieser
ungerechtfertigten Forderung durch den Beschwerdeführer am 15. Juni 2015
grundsätzlich nichts am Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung über
Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren zu
ändern vermochte. Indes lässt die Überweisung des Beschwerdeführers über
Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin keine Rückschlüsse zu,
welche Schuld ihr gegenüber mit der Zahlung getilgt werden sollte. In analoger
Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
war die Zahlung daher an die fällige und in Betreibung gesetzte Forderung der
Beschwerdegegnerin anzurechnen. Nachdem die massgeblichen öffentlichrechtlichen
Bestimmungen keine Tilgungsordnung enthalten, erscheint ein solches
Zurückgreifen auf die privatrechtlich vorgesehene Tilgungsreihenfolge in
Art. 87 OR vorliegend sachgerecht und zulässig, zumal diese auf die
mutmasslichen Interessen des Schuldners ausgerichtet ist (vgl. so auch
betreffend Beitragszahlungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
BGE 119 V 389, 114 V 78, 112 V 6; für eine analoge Anwendung von
Art. 87 OR auf öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten ferner Rolf Weber,
Berner Kommentar, 2005, Art. 87 OR N. 8 in Verbindung mit Art. 86
OR N. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte die nachweislich irrtümlich bzw.
aufgrund einer unrichtigen Information ihrerseits erfolgte Leistung des
Beschwerdeführers daher zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung
heranzuziehen (vgl. Weber, Art. 87 N. 6).
3.3 Damit war die Forderung der Beschwerdegegnerin
über Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren
jedenfalls im Verfügungszeitpunkt infolge Tilgung untergegangen.
3.4 Was den zusätzlich in
Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 47.- für eingeholte Adressauskünfte anbelangt, geht aus der Ausgangsverfügung vom 29. Oktober 2015 nicht hervor, auf welche
gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin ihre
diesbezügliche – nicht näher substanziierte – Forderung abstütze. Dass eine
entsprechende Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Weiterverrechnung von für
Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren in
rechtssatzmässiger Form festgelegt wäre, ist denn auch nicht
ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Kausalabgaben René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 1050 ff.; auch in dem gestützt auf § 32
FaHG von der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin erlassenen Reglement
Gebühren und Kostenbeiträge im Bereich grundständige Lehre und Weiterbildung
vom 24. Oktober 2008 findet sich keine Bestimmung hierzu, abrufbar unter
www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Studiengebühren). Eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers liesse sich
auch nur schwerlich begründen. Soweit aus der in diesem Punkt lediglich
summarisch begründeten Ausgangsverfügung hervorgeht, holte die Beschwerdegegnerin nach einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers aus eigenem
Interesse bei der zuständigen Behörde des Kantons D mehrere kostenpflichtige Adressauskünfte ein, um ihm die Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren
von Fr. 100.- in Rechnung stellen zu können. Die
Auskünfte wurden weder auf Veranlassung des
Beschwerdeführers eingeholt
noch gab dieser durch sein
Verhalten unmittelbar Anlass hierzu, befand er sich doch
nicht etwa in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis mit entsprechender Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht.
Eine Weiterverrechnung
der im Zusammenhang mit der Einholung von Adressausauskünften entstandenen Kosten wäre schliesslich auch
nicht unter dem Titel Rechnungsstellungs- bzw.
Inkassoaufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Hauptforderung möglich. Anders als die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für
öffentlichrechtliche Forderungen, welche als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt,
bedarf eine solche zur Belastung eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin mit
Mahngebühren und Inkassokosten ebenfalls einer – vorliegend nicht gegebenen
(vgl. §§ 30 f. FaHG in Verbindung mit §§ 1 f. der
Studiengebührenverordnung; §§ 29 ff. VRG; §§ 1 ff. der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682])
– gesetzlichen Grundlage. Nicht zu den
Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem
Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68
Abs. 1 SchKG in der Betreibung über die Hauptforderung
überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68 SchKG N. 2 f. und18).
3.5
Eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der
bis zur Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin
im Juni 2015 aufgelaufenen Verzugszinsen wiederum setzte voraus, dass der
Beschwerdeführer zuvor gemahnt worden wäre. Dass sie die Gebührenforderung in
diesem Sinn beim Beschwerdeführer eingefordert hätte, zeigt die
Beschwerdegegnerin indes nicht substanziiert auf, sodass die Verfügung vom
29. Oktober 2015 auch in diesem Umfang aufzuheben ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Entscheid der
Vorinstanz vom 2. Juni 2016 und
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 sind entsprechend aufzuheben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
erscheint der
Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor
Verwaltungsgericht überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind
(§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13
N. 66).
5.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Gleich zu
verfahren wäre mit einem entsprechenden vor Vorinstanz gestellten Gesuch des
Beschwerdeführers (oben 2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 und
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 2. Juni 2016 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…