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Entscheid

VB.2016.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00387

6. Dezember 2016Deutsch19 min

(URT.2016.18553)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(ZHAW) am 21. August 2014 ein ausgefülltes Anmeldeformular für den von

dieser angebotenen Masterstudiengang "B" ein. Nach einer ersten

Prüfung der Anmeldung fand am 8. September 2014 das Zulassungsgespräch

statt. Drei Tage später wurde A seitens der ZHAW mitgeteilt, seine Anmeldung

für das Studium mit Start im Herbstsemester 2014 könne nicht mehr

berücksichtigt werden, da er zu lange mit einer definitiven Antwort bezüglich

der Aufnahme des Studiums zugewartet habe und inzwischen auch der letztmögliche

Zeitpunkt für eine Anmeldung verstrichen sei.

Am 16. September 2014 stellte die ZHAW A für die

"Anmeldung" zum Masterstudiengang B eine Gebühr über Fr. 100.-

in Rechnung und leitete im April 2015 eine Betreibung über den betreffenden

Betrag ein. Im Rahmen dieses Betreibungsverfahrens

erhob A Rechtsvorschlag, worauf ihn die ZHAW mit Verfügung vom 29. Oktober

2015 zur Bezahlung von Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober

2014 sowie Fr. 47.- verpflichtete und gleichzeitig den Rechtsvorschlag aufhob.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen, wobei er im Rekurs vom 13. November 2015 bzw. mit Replik vom

6.

Januar 2016 neben der Aufhebung der Verfügung der ZHAW vom 29. Oktober

2015.

"die Sistierung der aufgelaufenen Kosten" und die Löschung der

Betreibung beantragte. Die Rekurskommission wies das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 2. Juni 2016 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens.

III.

Am 29. Juni/2. Juli 2016 führte A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es wird beantragt die berechtigte

unentgeltliche Rechtsführung rückwirkend sowie auf den ganzen folgenden Prozess

zu erstrecken,

2. die ursprüngliche Verfügung aufzuheben,

3. die Forderung als nicht entstanden

einzustufen und die Löschung der Betreibung zu diktieren."

Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 20./21. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde und fügte ergänzend an,

dass die von A im Rekurs verwendete Formulierung "Sistierung der laufenden

Kosten" im vorliegenden Kontext nicht als Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung habe verstanden werden können und dieser zudem seine

Mittellosigkeit auch nie belegt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August

2016 schloss die ZHAW ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Entscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind nach § 36 Abs. 4 des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) sowie

§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1

sowie § 19a VRG an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vorinstanzliche

Beschluss betrifft zudem keine in

den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie (vgl. hierzu 1.2 Abs. 1).

1.2 Mit Blick

auf die den Streitgegenstand definierende beschwerdegegnerische

Verfügung vom 29. Oktober 2015 hat das

Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur einen Sachentscheid über die

Verpflichtung zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern zugleich als Rechtsöffnungsinstanz

im Sinn von Art. 79 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) über die Aufhebung eines

Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 30

N. 16). Heisst es die Beschwerde gut und

weist es die Forderung über Fr. 100.- nebst Zins zu 5 % seit

9. Oktober 2014 sowie Fr. 47.- der Beschwerdegegnerin als Betreibungsgläubigerin

vollumfänglich zurück, erscheint die dazugehörige Betreibung Nr. 01 des

Betreibungsamts C nicht mehr in einer den Beschwerdeführer betreffenden

Betreibungsauskunft (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG); eine

förmliche Aufhebung der Betreibung im Urteilsdispositiv ist für die

Verweigerung des Einsichtsrechts Dritter nicht notwendig (vgl. zum Ganzen James Peter, Basler Kommentar, 2010, Art. 8a SchKG N. 19).

Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG bildet jedoch keine gesetzliche Grundlage, worauf gestützt

das Verwaltungsgericht einem Betreibungsamt Anweisungen geben könnte, wie es der

Beschwerdeführer hier verlangt. Die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 lit. a SchKG steht vielmehr in der

ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörden, weshalb ein Begehren um "Löschung" eines

Betreibungsregistereintrags, das heisst um

Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (BGE 121 III 81 E. 4a) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte,

beim zuständigen Betreibungsamt direkt gestellt werden

muss. Gegen dessen Entscheid ist die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die kantonale

Aufsichtsbehörde zulässig (zum

Ganzen BGr, 27. November 2014,4A_440/2014, E. 4.2). Fehlt dem Verwaltungsgericht mithin diesbezüglich

die sachliche Zuständigkeit für die materielle Behandlung des

Löschungsbegehrens des Beschwerdeführers bzw. die Kompetenz, das zuständige

Betreibungsamt entsprechend anzuweisen, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt

nicht einzutreten.

1.3

Mit der genannten Einschränkung ist auf das

Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere ist entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin auch den bei

juristischen Laien – wie dem Beschwerdeführer – herabgesetzten Anforderungen an

die Beschwerdebegründung Genüge getan (vgl. Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 23 N. 17).

1.4

Der Einzelrichter entscheidet kraft des § 38b

Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 f. VRG gerichtsintern über

Rechtsmittel, die – so vorliegend – sich nicht gegen den Regierungsrat wenden

und keine prinzipielle Bedeutung sowie einen Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwert aufweisen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in

formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe – unter

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – sein

vom 15. November 2015 datierendes separates, als "Ergänzung

Einsprache gegen Verfügung der ZHAW vom 29.10.2015" betiteltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt und ihm ohne

nähere Prüfung die Verfahrenskosten auferlegt.

2.2 Zweifelhaft

ist, ob die Vorinstanz das fragliche Schreiben überhaupt in Empfang genommen

hat; denn weder scheint ihr dessen Inhalt bekannt zu sein noch findet sich in

den vorinstanzlichen Akten eine Kopie davon. Es wäre daher am Beschwerdeführer,

den Zustellungsnachweis zu erbringen. In Anbetracht der

nachfolgenden Erwägungen kann die Frage, ob das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich in den Empfangsbereich

der Vorinstanz gelangte und sie dieses hätte behandeln müssen, indes offenbleiben und entsprechend von einer

Beweisergänzung abgesehen werden.

3.

3.1

Nach § 30 f. FaHG werden die von

den Studierenden zu entrichtenden Gebühren durch Verordnung des Regierungsrats

bestimmt; so hat dieser nach § 30 Abs. 1 FaHG an ordentlichen

Gebühren neben Studiensemestergebühren, Prüfungsgebühren sowie Gebühren für

Eignungsabklärungen insbesondere Einschreibegebühren von Fr. 100.- bis

Fr. 200.- festzulegen (lit. a).

Gestützt auf die Ermächtigung in den §§ 30 und 31 FaHG erliess der Regierungsrat am 16. Juli 2008 die Verordnung über die

Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

(Studiengebührenverordnung [LS 414.20]), deren § 2 unter

anderem bestimmt, dass für das Aufnahmeverfahren in die

Bachelor- und Masterstudiengänge eine Gebühr von Fr. 100.- für die

Einschreibung zum Aufnahmeverfahren erhoben wird (lit. a). Eine Gebühr gleichen

Umfangs ist sodann für die Einschreibung in die Bachelor- und

Masterstudiengänge geschuldet (§ 3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung). Wer sich nach erfolgreich

absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt nach § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung keine Einschreibe­gebühr.

3.2

Unter Berufung auf die letztgenannte

Bestimmung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich im August 2014 und

damit nach Ablauf der Anmeldefrist für einen Studienbeginn

im Herbst 2014 für den von der Beschwerdegegnerin angebotenen

Masterstudiengang B angemeldet und erst vier Tage

vor Semesterbeginn das Aufnahmegespräch absolviert. Der nächstmögliche Termin

für den Studienbeginn im Sinn von § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei daher im Herbst 2015 gewesen.

Diesen Termin habe er wahrgenommen und sich im auf die Anmeldung folgenden Jahr

für das Herbstsemester 2015 eingeschrieben, weshalb er in den Genuss einer Gebührenbefreiung

komme. Mit Bezahlung der Einschreibegebühr über Fr. 100.- im Juni 2015 sei

er seiner Zahlungsverpflichtung demnach vollumfänglich nachgekommen und die in

Betreibung gesetzte Forderung damit "als nicht entstanden einzustufen".

Der

Beschwerdeführer scheint damit die Auffassung zu vertreten, § 3 Abs. 2 der Studiengebührenverordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Gebühr von

Fr. 100.- für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen habe, wer sich nach erfolgreich

absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für einen Studiengang einschreibe. Dem ist nicht zu folgen, kann

die Bestimmung mit Blick auf ihren systematischen Zusammenhang doch nur so interpretiert

werden, dass – bezugnehmend auf § 3 Abs. 1 der Studiengebührenverordnung

– auf die Erhebung der dort

vorgesehenen Gebühr

für die Einschreibung in einen Bachelor- oder Masterstudiengang verzichtet wird, soweit

die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür spricht

auch, dass die §§ 2 und 3 der Studiengebührenverordnung nicht unter einer

einheitlichen Marginalie stehen, indem Letzerer die "Einschreibung" zum Studium und Ersterer das

vorgelagerte "Aufnahmeverfahren" zum Regelungsgegenstand hat (vgl.

Marginalien). Auf den vorliegenden Fall

bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit

Durchlaufen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens nach Art. 10 des Reglements der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin zur

Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW vom 1. März 2012 (Zulassungsreglement, abrufbar unter

www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich

wissen > Zulassung) die Gebühr

nach § 2 lit. a der Studiengebührenverordnung in Höhe von Fr. 100.-

schuldete.

Fraglich

und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Folgejahr abermals eine Gebühr

von Fr. 100.- erheben durfte oder ob mit dem

Beschwerdeführer davon ausgegangen werden kann, er

habe sich auf den nach erfolgreichem Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens

nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben, sodass die in Betreibung

gesetzte Forderung der Beschwerdegegnerin mit

nachgewiesenermassen erfolgter Überweisung von Fr. 100.- auf das Konto der

Beschwerdegegnerin am 15. Juni 2015 vor Erlass der

Ausgangsverfügung infolge Tilgung untergegangen wäre. Dabei ist der

Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz auf eine Diskussion betreffend

Einschreibung auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einliessen,

wodurch sie selbst den Streitgegenstand des Rekursverfahrens

auf die Bezahlung der Einschreibegebühren (gemäss §§ 2 und 3 der

Studiengebührenverordnung) insgesamt ausweiteten, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine isolierte Betrachtung

der Einzelgebühren vorzunehmen, sondern nebst der Gebühr für das

Aufnahmeverfahren auch jene für die Einschreibung auf ihre Begründetheit hin zu

überprüfen ist.

3.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Zulassungsreglements

erfolgt die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang jeweils per

1. August und 1. Februar. Sie setzt insbesondere ein erfolgreich

abgeschlossenes Zulassungs- bzw. Immatrikulationsverfahren voraus (vgl.

Art. 12 lit. a des Zulassungsreglements), welches mit der Anmeldung

eröffnet wird (Art. 7 des Zulassungsreglements). Die Anmeldung ins

Bachelorstudium hat dabei nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des

Zulassungsreglements mit Beginn im Herbstsemester bis 30. April, mit Beginn

im Frühlingssemester bis 30. September zu erfolgen. Die Departemente

können für die Masterstudiengänge spätere Termine festlegen (Art. 8

Abs. 1 Satz 2 des Zulassungsreglements). Nach Ablauf der

Anmeldetermine kann ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung bei der

Studienleitung gestellt werden (Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements).

Eine Abmeldung nach erfolgter Immatrikulation wiederum hat gemäss Art. 12a

des Zulassungsreglements für

das Herbstsemester bis Ende Kalenderwoche 33 und für das Frühlingssemester

bis Ende Kalenderwoche 3 bei der zuständigen Stelle des Studiengangs zu

erfolgen.

Nachdem die Module des

Masterstudiengangs B gemäss der einschlägigen Studienordnung der ZHAW in

der Regel einmal jährlich angeboten werden, kann das Studium lediglich im

Herbstsemester aufgenommen werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers

für den Masterstudiengang B am 21. August 2014 war der ordentliche

Termin für die Einschreibung für den gewünschten Studiengang daher bereits

verstrichen. Nächstmöglicher Termin für eine Immatrikulation des

Beschwerdeführers im Sinn von § 3 Abs. 2 der

Studiengebührenverordnung war der 1. August 2015, sodass die Voraussetzungen

für eine Gebührenbefreiung im Zeitpunkt seiner (effektiven) Immatrikulation

grundsätzlich gegeben waren.

3.2.2

Dem halten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer

habe sein Studium bereits auf das Herbstsemester 2014 aufnehmen wollen oder

diese Absicht zumindest mit seinem Verhalten zu verstehen gegeben. Dies wäre

aus Sicht der Beschwerdegegnerin auch möglich gewesen, stehe es ihr doch frei,

nach Ablauf der Anmeldefrist zusätzliche Studierende anzunehmen oder nicht. Der

nächstmögliche Termin für eine Einschreibung im Sinn von § 3 Abs. 2

der Studiengebührenverordnung sei daher im Zeitpunkt der Anmeldung am 21. August

2014 noch nicht verstrichen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer nun behaupte, er

könne nicht darauf behaften werden, selbst der Auffassung gewesen zu sein, der

nächstmögliche Termin für eine Immatrikulation sei noch im Herbst 2014 gewesen,

verstosse er gegen Treu und Glauben. Daraus folge, dass ihm die

Beschwerdegegnerin die Einschreibegebühr zu Recht auferlegt habe.

Nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und

Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen. In Form des

Verbots widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs

verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben dabei sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Beziehungen widersprüchlich zu verhalten. Die verfassungsrechtliche Bindung an den Vertrauensgrundsatz ist

allerdings asymmetrisch ausgestaltet: Die staatlichen Organe dürfen sich nicht

in gleichem Masse auf privates Verhalten verlassen bzw. berufen wie umgekehrt

die Privaten auf behördliches Verhalten. Die Berufung

auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber den Privaten läuft auf

eine Verkürzung von deren gesetzlicher Rechtsposition

hinaus; insbesondere bei passivem Verhalten der Privaten ist Zurückhaltung

angebracht (vgl. zum Ganzen BGr, 9. Juli 2015,2C_334/2014,

E. 2.5.1 f. mit Hinweisen; René

Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,

Bern 2012, Rz. 2132 f.).

Diese Zurückhaltung lassen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vorliegend vermissen.

Entgegen ihrem Dafürhalten liess der Beschwerdeführer nämlich weder in seiner

Anmeldung vom 21. August 2014 noch in dem dieser beigefügten

Motivationsschreiben eine klare Absicht erkennen, das Studium bereits auf das

Herbstsemester 2014 aufnehmen zu wollen: Auf dem von ihm im August 2014

eingereichten Anmeldeformular steht denn auch eingangs auf der ersten Seite

hervorgehoben, dass Anmeldeschluss der 30. Juni 2014 sei; zusätzlich

findet sich auf der zweitletzten Seite unter dem Feld für Datum und

Unterschrift der Hinweis, das ausgedruckte und ausgefüllte Formular müsse bis

spätestens 15. Mai 2014 beim Sekretariat der Beschwerdegegnerin eingegangen

sein. Einen begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche

Anmeldung enthält aber weder das Anmeldeformular noch

sein Motivationsschreiben; gegenteils

wird in Letzterem um "ordentliche Zulassung" ersucht. Der Folgesatz,

worin um eine "Vorprüfung" gebeten wird, "ob die formellen und

zeitlichen Rahmenbedingungen einen Studienbeginn diesen Jahres erlauben",

lässt weder auf einen diesbezüglichen Bindungswillen schliessen noch kann darin

ein begründeter Antrag auf nachträgliche Anmeldung erblickt werden.

Angesichts dieser unklaren Formulierung und des Fehlens eines

ausdrücklichen Gesuchs im Sinn von Art. 8 Abs. 3 des Zulassungsreglements

wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen nachzuhaken, was der Beschwerdeführer

genau beabsichtigte, bzw. ihn auf den Ablauf sowohl der Anmelde- wie auch der

Einschreibefrist hinzuweisen. Dass sie dies getan hätte, geht aus den Akten

nicht hervor und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet. Zwar

folgte der Anmeldung ein Schriftenwechsel zwischen der Beschwerdegegnerin und

dem Beschwerdeführer unter dem von Ersterem gewählten Titel "Anmeldung

Master 2014"; in den betreffenden E-Mails ging es jedoch einzig um das

Nachreichen fehlender Unterlagen und die Vereinbarung eines Termins für das

Zulassungsgespräch. Stattgefunden hat das Gespräch schliesslich am 8. September

2014 und damit nicht nur bloss eine Woche vor Semesterbeginn, sondern auch mehr

als drei Wochen nach dem letztmöglichen Termin für eine Abmeldung nach erfolgter

Immatrikulation (Art. 12a des Zulassungsreglements).

Der erste Satz eines Schreibens des Studiengangsekretariats im Anschluss an das

Zulassungsgespräch legt dabei den Schluss nahe, dass dem Beschwerdeführer im

Rahmen des Gesprächs vom 8. September 2014 der Vorschlag unterbreitet

worden war, das Studium trotz Ablauf sämtlicher

offizieller Fristen bereits am 15. September 2014 aufzunehmen, er sich

aber eine Bedenkfrist ausgehandelt hat. Als sich der Beschwerdeführer in der

Folge nicht meldete, ging die Beschwerdegegnerin – zu Recht – davon aus, der

Beschwerdeführer beabsichtige nicht, ihr Angebot für einen Studienbeginn auf

das Herbstsemester 2014 anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund kann dem

Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Angesichts der

klaren reglementarischen Vorgaben konnte er nicht damit rechnen, noch im Jahr

seiner Anmeldung zum Studium zugelassen zu werden. Dass ihm die

Beschwerdegegnerin gleichwohl Gelegenheit hierzu bot, darf ihm nicht zum

Nachteil gereichen, hat er im Vorfeld doch weder um eine solche Gelegenheit ersucht noch von ihr Gebrauch gemacht.

3.2.3

Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge nach erfolgreich absolviertem

Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Masterstudiengang B eingeschrieben,

sodass er die ihm von der Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2015 in Rechnung

gestellte Einschreibegebühr von Fr. 100.- nach § 3 Abs. 2 der

Studiengebührenverordnung nicht zu bezahlen hatte bzw. hat.

Mit Fug liesse sich nun

argumentieren, dass die auf die Rechnungsstellung folgende Begleichung dieser

ungerechtfertigten Forderung durch den Beschwerdeführer am 15. Juni 2015

grundsätzlich nichts am Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung über

Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren zu

ändern vermochte. Indes lässt die Überweisung des Beschwerdeführers über

Fr. 100.- auf das Konto der Beschwerdegegnerin keine Rückschlüsse zu,

welche Schuld ihr gegenüber mit der Zahlung getilgt werden sollte. In analoger

Anwendung von Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220)

war die Zahlung daher an die fällige und in Betreibung gesetzte Forderung der

Beschwerdegegnerin anzurechnen. Nachdem die massgeblichen öffentlichrechtlichen

Bestimmungen keine Tilgungsordnung enthalten, erscheint ein solches

Zurückgreifen auf die privatrechtlich vorgesehene Tilgungsreihenfolge in

Art. 87 OR vorliegend sachgerecht und zulässig, zumal diese auf die

mutmasslichen Interessen des Schuldners ausgerichtet ist (vgl. so auch

betreffend Beitragszahlungen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung

BGE 119 V 389, 114 V 78, 112 V 6; für eine analoge Anwendung von

Art. 87 OR auf öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten ferner Rolf Weber,

Berner Kommentar, 2005, Art. 87 OR N. 8 in Verbindung mit Art. 86

OR N. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte die nachweislich irrtümlich bzw.

aufgrund einer unrichtigen Information ihrerseits erfolgte Leistung des

Beschwerdeführers daher zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung

heranzuziehen (vgl. Weber, Art. 87 N. 6).

3.3 Damit war die Forderung der Beschwerdegegnerin

über Fr. 100.- an Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren

jedenfalls im Verfügungszeitpunkt infolge Tilgung untergegangen.

3.4 Was den zusätzlich in

Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 47.- für eingeholte Adressauskünfte anbelangt, geht aus der Ausgangsverfügung vom 29. Oktober 2015 nicht hervor, auf welche

gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin ihre

diesbezügliche – nicht näher substanziierte – Forderung abstütze. Dass eine

entsprechende Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Weiterverrechnung von für

Adressauskünfte geschuldete Verwaltungs- bzw. Kanzleigebühren in

rechtssatzmässiger Form festgelegt wäre, ist denn auch nicht

ersichtlich (vgl. zum Erfordernis der gesetzlichen Grundlage von Kausalabgaben René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 1050 ff.; auch in dem gestützt auf § 32

FaHG von der Hochschulleitung der Beschwerdegegnerin erlassenen Reglement

Gebühren und Kostenbeiträge im Bereich grundständige Lehre und Weiterbildung

vom 24. Oktober 2008 findet sich keine Bestimmung hierzu, abrufbar unter

www.zhaw.ch > Studium > Vor dem Studium > Was muss ich wissen > Studiengebühren). Eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers liesse sich

auch nur schwerlich begründen. Soweit aus der in diesem Punkt lediglich

summarisch begründeten Ausgangsverfügung hervorgeht, holte die Beschwerdegegnerin nach einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers aus eigenem

Interesse bei der zuständigen Behörde des Kantons D mehrere kostenpflichtige Adressauskünfte ein, um ihm die Gebühren für die Einschreibung zum Aufnahmeverfahren

von Fr. 100.- in Rechnung stellen zu können. Die

Auskünfte wurden weder auf Veranlassung des

Beschwerdeführers eingeholt

noch gab dieser durch sein

Verhalten unmittelbar Anlass hierzu, befand er sich doch

nicht etwa in einem

verfahrensrechtlichen Verhältnis mit entsprechender Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht.

Eine Weiterverrechnung

der im Zusammenhang mit der Einholung von Adressausauskünften entstandenen Kosten wäre schliesslich auch

nicht unter dem Titel Rechnungsstellungs- bzw.

Inkassoaufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Hauptforderung möglich. Anders als die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen für

öffentlichrechtliche Forderungen, welche als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt,

bedarf eine solche zur Belastung eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin mit

Mahngebühren und Inkassokosten ebenfalls einer – vorliegend nicht gegebenen

(vgl. §§ 30 f. FaHG in Verbindung mit §§ 1 f. der

Studiengebührenverordnung; §§ 29 ff. VRG; §§ 1 ff. der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682])

– gesetzlichen Grundlage. Nicht zu den

Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem

Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68

Abs. 1 SchKG in der Betreibung über die Hauptforderung

überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68 SchKG N. 2 f. und18).

3.5

Eine Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der

bis zur Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin

im Juni 2015 aufgelaufenen Verzugszinsen wiederum setzte voraus, dass der

Beschwerdeführer zuvor gemahnt worden wäre. Dass sie die Gebührenforderung in

diesem Sinn beim Beschwerdeführer eingefordert hätte, zeigt die

Beschwerdegegnerin indes nicht substanziiert auf, sodass die Verfügung vom

29. Oktober 2015 auch in diesem Umfang aufzuheben ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Entscheid der

Vorinstanz vom 2. Juni 2016 und

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 sind entsprechend aufzuheben.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

erscheint der

Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor

Verwaltungsgericht überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind

(§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13

N. 66).

5.2 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Gleich zu

verfahren wäre mit einem entsprechenden vor Vorinstanz gestellten Gesuch des

Beschwerdeführers (oben 2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2015 und

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 2. Juni 2016 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…