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Entscheid

VB.2016.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00389

16. November 2016Deutsch15 min

(URT.2016.18498)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geb.

1970, Staatangehöriger von Bangladesh, reiste am 27. Oktober 1997 in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. November 1999 heiratete er

die Schweizerin E, zog sein Asylgesuch zurück und erhielt eine regelmässig

verlängerte Aufenthaltsbewilligung, am 1. März 2005 die

Niederlassungsbewilligung. Die Ehe A-E wurde am 10. Januar 2007

geschieden.

B. Am 2. März

2007 heiratete A in Bangladesh seine Landsfrau B, am 25. Dezember 2007

ging der Sohn C aus der Ehe hervor. Am 3./6. Mai 2015 stellten die

Eheleute A/B mit dem Sohn C ein Einreisegesuch zwecks Familiennachzugs zum

Ehemann bzw. Vater in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies

die Gesuche mit Verfügung vom 13. November 2015 ab, da die Nachzugsfrist

verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorhanden seien.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten die Eheleute A/B sowie der Sohn C

am 11. Dezember 2015 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Diese wies das Rechtsmittel am 3. Juni 2016 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2016 liessen die Eheleute

A/B sowie der Sohn C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und "der Ehefrau und dem Sohn die

Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater im Rahmen des Familiennachzugs zu

bewilligen", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners,

auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf

Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von

zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten

(BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.1; 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.3; VGr, 20. August 2014,

VB.2014.00236, E. 2.1). Für das Nachzugsalter ist

der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE

136.

II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von

Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses

(Art. 47 Abs. 3

lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von

Art. 126 Abs. 3 AuG

beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise

erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

2.2

Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 27. Oktober 1997 und damit

noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz eingereist und

verfügte seit dem 1. März 2005 über eine

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Kraft Eheschlusses am 2. März 2007 bzw. Geburt des Sohnes C am 27. Dezember 2007 hat das Familienverhältnis des Ehemanns und Vaters zu

der um Nachzug ersuchenden Ehefrau und zum Sohn schon vor dem 1. Januar 2008,

d. h. schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes,

bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Fristberechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die

Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen. Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen.

2.3

Für die Ehefrau gilt die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AuG, weshalb das Gesuch um

deren Nachzug spätestens bis 31. Dezember 2012

hätte gestellt werden müssen (vgl. BGr, 18. Mai

2015,2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1).

Bis zu diesem Datum hätte nach dem Gesagten auch das Nachzugsgesuch für den

Sohn C gestellt werden müssen. Folglich sind

sämtliche, erst anfangs Mai 2015 gestellten Gesuche um Familiennachzug

verspätet erfolgt. Dies wird seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten.

3.

3.1

Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1

AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre

Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden

kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt

nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm

die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er

keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug

zu beantragen (BGr, 27. August 2015,2C_176/2015, E. 3.3;

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.4). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen.

Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt von dem in der

Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so wird ein nachträglicher

Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 3.1;

3.

Oktober 2011,2C_205/2011, E. 4.5).

3.2

Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor,

wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz

gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni

2012,2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist

etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach

der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich

auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche

und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in

der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr

Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind

ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1).

Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung

der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr,

19.

November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).

3.3

Die Vorinstanz ging von intakten

Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei Wohnsitzen in verschiedenen

Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung seit dem Jahr

2007.

hätten die Beschwerdeführenden freiwillig herbeigeführt: Schon zu einem Zeitpunkt, in

welchem die Nachzugsgesuche fristgerecht hätten gestellt werden können, sei die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers Nr. 1 mit der heutigen vergleichbar

gewesen. Auch bezüglich der Wohnsituation hätte es der Beschwerdeführer Nr. 1

in der Hand gehabt, das Untermietverhältnis zu beenden und Umstände zu

schaffen, welche den fristgerechten Nachzug erlaubt hätten. In Bangladesh hätten

sich die Betreuungsverhältnisse nicht verändert – der Sohn C werde nach wie vor

von seiner Mutter persönlich betreut, besuche die Schule und wachse in einer

ihm vertrauten Umgebung mit zahlreichen Verwandten auf. Mit der Schweiz

verbinde C und seine Mutter – abgesehen vom Aufenthalt des Beschwerdeführers

Nr. 1 – nichts: Weder hätten sie die Schweiz je besucht noch spreche C

Deutsch. Einzig die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs besucht. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug seien

somit nicht erfüllt.

3.4

Die Beschwerdeführenden wiederholen vor

Verwaltungsgericht über weite Teile die bereits vor Vorinstanz getätigten

Ausführungen: So sei der Beschwerdeführer Nr. 1 in beruflicher und

sozialer Hinsicht sehr eng mit der Schweiz verbunden, habe hier seine berufliche

Zukunftsperspektive. Er habe alles ihm Zumutbare getan, um möglichst rasch zu einer

angemessenen Familienwohnung zu kommen. Angesichts des Alters des Sohnes sei

nicht mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die

Beschwerdeführerin habe durch den Besuch von Deutschkursen und eines

Kosmetikkurses und ihre hohe Integrationsbereitschaft nachgewiesen. Die

Verweigerung wäre zudem nur dann im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn sie durch

ein herausragendes soziales Bedürfnis der Aufnahmegesellschaft gerechtfertigt erschiene.

Nachdem auch die Vorinstanz festhalte, dass dem Beschwerdeführer Nr. 1

eine Rückkehr nach Bangladesh nicht ohne Weiteres zumutbar sei, vereitle der

angefochtene Entscheid das Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Frau wie

auch das Zusammenführen der Gesamtfamilie.

3.5

3.5.1

Vorliegend lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit neun Jahren

getrennt durch eine Distanz von rund 7'500 Kilometern in vollständig

unterschiedlichen Kulturen. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die

Fernbeziehung bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst

eingegangen und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. So ist

nicht ersichtlich, dass sich die Ehefrau gemeinsam mit dem Sohn C vor Ablauf der

Nachzugsfrist überhaupt darum bemüht hätte, in die Schweiz übersiedeln zu

können. Die beiden in Bangladesh verbliebenen Familienmitglieder haben den

Beschwerdeführer Nr. 1 in all den Jahren nicht einmal hier in der Schweiz

besucht. Weswegen die Vermieterschaft den besuchsweisen Aufenthalt der Ehefrau

und des Sohnes des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Wohnung F-Strasse 01

hätte bewilligen müssen, ist nicht ersichtlich.

Der Sohn C spricht nicht

Deutsch, die Beschwerdeführerin weist einen einzigen Deutschkurs nach,

beginnend am 1. Oktober 2015 jedenfalls bis Ende November 2015. Sie belegt

weiter die Teilnahme an einem Kosmetikkurs in derselben zeitlichen Periode. Die

Bestätigungen beider Kurse sind nicht sehr aussagekräftig und sind für sich

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht geeignet, der

Beschwerdeführerin eine hohe Integrationsbereitschaft zu attestieren. Weiter

ist die Betreuungssituation des Sohnes in Bangladesh unverändert: Die

Beschwerdeführerin betreut den die dritte Klasse besuchenden und offenbar in

seinem sozialen Umfeld mit vielen Verwandten gut integrierten Sohn persönlich.

3.5.2

Der fristgerechte Nachzug soll vor allem an der Wohnsituation des

Beschwerdeführers Nr. 1 gescheitert sein. Tatsächlich hat der

Beschwerdeführer Nr. 1 erst am 12. Dezember 2014 mit Wirkung ab 1. Februar

2015.

den Mietvertrag für die 3-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01

abschliessen können. Bereits ab 1. Juni 2008 stand ihm jedoch die gesamte

Wohnung ausschliesslich zur Verfügung, allerdings als Untermieter von G. Eine

frühere Übertragung des Mietverhältnisses soll an der Weigerung der

Hauptmieterin G gescheitert sein. Welche Bemühungen der Beschwerdeführer Nr. 1

indessen vor dem Ablauf der Nachzugsfrist unternommen hat, um zeitgerecht zu

einer angemessenen Familienwohnung zu kommen, bleibt unklar. Weder sind Suchbemühungen

für eine angemessene (Familien-)Wohnung ausserhalb der Liegenschaft F-Strasse 01

dokumentiert noch sind Anstrengungen des Beschwerdeführers Nr. 1

nachgewiesen, mit der Hauptmieterin oder der Vermieterschaft zeitgereicht eine

Lösung zu finden. Die blosse Bestätigung eines Bekannten, er habe sich während

Jahren für den Beschwerdeführer Nr. 1 bei der Liegenschaftenverwaltung der

Stadt Zürich (als Vermieterin der Wohnung F-Strasse 01) eingesetzt, reicht

hierfür nicht aus.

3.5.3

Zusammenfassend präsentiert sich die Situation in Bangladesh gegenüber den

Verhältnissen während laufender Nachzugsfrist unverändert. Die Beschwerdeführenden

Nr. 2 und Nr. 3 können weiterhin in Bangladesh leben. Damit sind

keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, welche zum Wohl der Familie eine

Übersiedlung in die Schweiz erforderlich machen würden. Dies führt gemäss der

zitierten Rechtsprechung zur Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs.

3.6

Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den

nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des

Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnis­mässigen

Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der EMRK und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen.

Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist

jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr,

20.

Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Bei der Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer

nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen

gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zum Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden,

Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr,

5.

Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische

Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das

Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug

verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es

diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr,

3.

April 2014,2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders

verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vorn­herein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist

immer eine Interessen­abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls

Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die Interessen­abwägung miteinzufliessen

haben u. a. das

öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie

die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015,2C_914/2014,

E. 4.3.3).

3.6.1

In dem von den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall"

(VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei

Kindern (Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der

nachträgliche Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die

USA unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres

zumutbar war. Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie

in die Schweiz übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz

2003.

wieder verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den

drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die

Kinder seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in

der Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine

Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden

hätten. Dem Vater, der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit

15.

Jahren in der Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer

Familienunternehmen wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von

vornherein ohne Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den

Familiennachzug bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern

den Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester

Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle

Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.

3.6.2

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist indessen nur wenige

Parallelen zu dem am 15. Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen

Fall auf. So leben die Ehegatten lange Zeit getrennt bei gleichzeitig intakter

Ehe und ersucht ein beruflich hier integrierter Ehemann und Vater um Nachzug

seiner Ehefrau und eines Kindes. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: Der

Beschwerdeführer Nr. 3 war – anders als die Kinder im zitierten Fall –

noch nie in der Schweiz und spricht nicht Deutsch. Während der Vater vorliegend

seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im vergleichsweise

angerufenen Fall im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger. Zudem hatten die

nachzuziehenden Familienmitglieder ihre Integrationsbereitschaft im Entscheidzeitpunkt

in erheblichem Ausmass nachgewiesen.

3.6.3

Im vorliegenden Fall befindet sich der Sohn C zwar in einem

anpassungsfähigen Alter. Durch die Übersiedlung in die Schweiz würde er

indessen ohne Not aus seiner vertrauten Umgebung herausgerissen. Obwohl C

tatsächlich erst knapp 9 Jahre alt ist, würde ein derartiges Vorgehen das

gesetzgeberische Ziel der möglichst frühzeitigen Integration durch die

Festsetzung von Nachzugsfristen unterlaufen. Die Integrationsbereitschaft der

beiden nachzuziehenden Familienangehörigen erscheint wenig klar: Sie haben sich

nie in der Schweiz aufgehalten, obwohl mindestens ein besuchsweiser Aufenthalt

bei der gegeben Sachlage naheliegend erscheint. Die Beschwerdeführerin Nr. 2

kann lediglich einen zeitlich begrenzten Deutschkurs nachweisen, dem Sohn C ist

die deutsche Sprache gänzlich unbekannt. Nachdem sich der Beschwerdeführer Nr. 1

umgekehrt besuchsweise immer wieder in Bangladesh aufgehalten hat und sich dort

seine Familie aufhält, ist er mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlands

trotz der langen Abwesenheit nach wie vor vertraut. Damit ist es vertretbar,

die Beschwerdeführenden auf ein gemeinsames Familienleben in Bangladesh zu

verweisen, auch wenn dies für den Beschwerdeführer Nr. 1 vor allem

angesichts seines langeandauernden Aufenthalts in der Schweiz mit gewichtigen

Einschränkungen verbunden ist. Allenfalls, bei Weiterführung der bis anhin

freiwillig getrennten Wohnsitze, sind die Kontakte unter den

Beschwerdeführenden wie bis anhin im Rahmen von Besuchen und mittels der modernen

Kommunikationsmittel möglich. Bei der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles

darf letztlich auch das öffentliche Interesse an der

Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden,

welches sich unter anderem in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen

konkretisiert (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).

Eine Verletzung von Art. 8

EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführenden nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Angesichts dieses

Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Verfahrens nicht zu beanstanden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …