VB.2016.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00390
26. Oktober 2016Deutsch30 min
(URT.2016.18446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2016.00390
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Oktober 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1980, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 19. April 1993
als 13-Jähriger in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei den Eltern. Im Juli 1997 kehrte er nach Mazedonien zurück.
B. Am
6. August 1998 heiratete er in Mazedonien die gleichaltrige Landsfrau C,
die eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich hat. Am
27. Februar 1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen die Kinder D,
geboren 1999, und E, geboren 2003 hervor. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei
vom 18. Juni 2006 ist A seiner Ehefrau gegenüber im Zeitraum von Februar
2006 bis zum 15. Juni 2008 monatlich bis mehrmals wöchentlich tätlich
geworden. Dabei habe er seiner Ehefrau bei der letzten Auseinandersetzung vom
15. Juni 2006 durch Schlagen, Treten, Stossen und Würgen folgende
Verletzungen zugefügt: Prellmarken am Hals und Unterarm, kleiner Knorpelschaden
in der Nase, Trommelfellrisse beidseits, am Hals strichförmige Einblutungen
unter der Haut. Ausserdem habe er seiner Ehefrau gedroht, ihren Bruder und
Vater umzubringen, sollte sie sich scheiden lassen sowie sie "kaputt"
zu machen, sollte sie jemandem vom Vorgefallenen erzählen, was von ihm
bestritten wurde. Der Strafantrag wurde in der Folge zurückgezogen. Von Juni
2006 bis Oktober 2009 lebten A und seine Ehefrau getrennt. A pflegte zu dieser
Zeit eine aussereheliche Beziehung mit E. Am 22. August 2008 kam es
zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung.
Der Vorfall führte zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung. In
der Folge wohnte A wieder zeitweise mit seiner Ehefrau C zusammen. Am
19. August 2011 wurde im eheschutzrichterlichen Verfahren festgestellt,
dass die Eheleute seit dem 7. Juni 2011 getrennt leben. Mit Urteil vom
6. Juni 2013 wurde die Ehe geschieden, die beiden Töchter wurden unter die
elterliche Sorge der Mutter gestellt, A wurde ein Besuchsrecht zugesprochen und
er wurde zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 400.- verpflichtet.
Beide Töchter haben eine Niederlassungsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung
von A wurde 3. März 2011 mit Gültigkeit bis am 26. Februar 2012
letztmals verlängert. Am 27. Januar 2012 reichte er ein Gesuch um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
war ihm am 15. März 2004 und am 1. März 2005 wegen seiner hohen
Verschuldung verweigert worden.
C. Am
12. Dezember 2013 heiratete A die aus Serbien stammende Schweizer Bürgerin
G, geboren 1987. Aus dieser Beziehung sind die Tochter H, geboren 2013, und der
Sohn I, geboren 2014, entstanden. Beide Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht.
D. A ist
in der Schweiz straffällig geworden:
-
Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2006 der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer
bedingten Busse von Fr. 1'000.- (Probezeit von einem Jahr) bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Februar 2008
wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes II
Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2009 wurde er wegen Verletzung von
Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Anstiftung zur
falschen Anschuldigung und Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege mit einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von
Fr. 400.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni
2010 wurde er wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher
Körperverletzung (zum Nachteil der Lebensgefährtin E) und mehrfacher
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom
7. Dezember 2009, Probezeit von vier Jahren) und einer Busse von
Fr. 500.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2012 wurde
er wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom
3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinn von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 26 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 25. Juni
2010, 17 Monate bedingt vollziehbar, Probezeit von drei Jahren) bestraft.
E. Mit
Verfügung vom 25. August 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies ihn aus
der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Juni 2016 ab.
III.
Am 4. Juli 2016 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und es
sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der
Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen
ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist am 22. Mai 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten
verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor.
Der Beschwerdeführer
macht indes geltend, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei
willkürlich erfolgt, indem das Migrationsamt in Kenntnis sämtlicher Vorstrafen
seine Aufenthaltsbewilligung verlängert habe. Diese Behauptung erweist sich als
falsch. Der Beschwerdeführer wurde nicht, wie von ihm dargelegt, letztmals am
31.
Mai 2009 strafrechtlich verurteilt, sondern die verfahrensauslösende
Verurteilung erfolgte am 22. Mai 2012. Das Migrationsamt hatte somit bei
der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 3. März 2011
keine Kenntnis von diesem Urteil.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere
des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an
eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist
auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521
E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist
bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr
oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember
2014,2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse
gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 5.3). Die
Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014,2C_91/2014, E. 5.1).
Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen Beziehung
jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe
zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die
Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen
nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.2
Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV
verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen
Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der
Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer
Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts
wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts
rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist
den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96
AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,
den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen
Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im
Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE
139.
I 31 E. 2.3.2).
Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der
Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens
verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich
hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht
oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt,
die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE
130.
II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht
absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen
werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben
im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame
Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und
verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht
(Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG],
BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten
Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse
überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat
oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen,
die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang
der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw.
ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen
des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr.
55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] §
57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt dabei eine
Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im
Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher
Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt
usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des
wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von
besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund
ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften,
ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht
der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat
verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa
schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick
auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl.
zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).
4.
4.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall
des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II
10.
E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum
angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen
Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen
ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche
Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014,
E. 4.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer wurde zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 26 Monaten
bestraft, was bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden
indiziert, liegt das Strafmass doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.3
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
4.3.1
Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gestraft. Er hat die eingeklagten Sachverhalte
eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte und
kein begründetes Urteil vorliegt. Das Urteil stützt sich auf folgenden
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beobachtete Ende März/Anfangs April 2009, wie
ein Unbekannter im Lichtschacht eines Gebäudes etwas deponierte und verschwand.
Er schaute nach und entdeckte einen Plastiksack mit Heroingemisch von einem im
Nachhinein nicht mehr eruierbaren, aber aufgrund der späteren Reklamationen der
Abnehmer schlechten Reinheitsgehalt von max. 15 % sowie zwei sog.
Fingerlinge mit Kokaingemisch. Der zu dieser Zeit arbeitslose Beschwerdeführer
beschloss, dieses Heroin- bzw. Kokaingemisch zu entwenden und gewinnbringend zu
verkaufen. Die Menge der späteren Verkäufe betrug ca. 420 bis 425 Gramm
Heroingemisch (60 Gramm gab er aufgrund der schlechten Qualität gratis ab)
und ca. 20 bis max. 24 Gramm Kokaingemisch. Er erzielt damit rund
Fr. 20'000.-. Nachdem er keine Drogen mehr zum Verkauf hatte, vermittelte
er seine Kunden einem ihm bekannten Dealer. Für diese Vermittlung erhielt er
kein Geld oder sonstige Entschädigung. Der Beschwerdeführer hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 12 Gramm
Heroin und 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit diesen
Mengen die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109
IV 143 E. 3a). Die
Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung
zu 26 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das Bundesgericht doch in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen
Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz,
§ 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80;
13.
Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.;
19.
Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel
angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die
ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des
Täters begründet. Der Drogenhandel ist zudem eine der in Art. 121 Abs. 3
BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die
entsprechende Täterin aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird (vgl. BGE 139 I 16; BGr, 28. Oktober
2014,2C_397/2014, E. 2.3). Sodann ist
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass allfällige
schuldmildernde Umstände wie die vorgebrachte finanzielle Notlage im
strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden, auch wenn dieses unbegründet
ergangen ist (vgl. BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.1).
Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden
wird somit durch die Deliktart noch erschwert.
4.3.2
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist: Im Juni 2006 und im
Februar 2008 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, im Dezember
2009.
wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz
Entzugs, Anstiftung zur falschen Anschuldigung und Anstiftung zur Irreführung
der Rechtspflege und im Juni 2010 wegen wiederholten Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, einfacher Körperverletzung (zum Nachteil der Lebensgefährtin E) und
mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
schuldig befunden. Ins Gewicht fällt insbesondere die
einfache Körperverletzung. Die Verurteilung basierte auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer schlug seine damalige Lebensgefährtin E am Morgen des 22. August 2008 zuerst vor dem Haus zweimal mit der Faust und sodann im
Schlafzimmer erneut mit der Faust und trat sie mit dem Fuss gegen den Kopf und
den Rücken. Die Lebensgefährtin erlitt durch die Schläge und Tritte eine
Wandfraktur der Kieferhöhle mit Fraktureinstrahlung in die Augenhöhle rechts
und Einblutung in die Augenhöhle rechts, einen Nasenbeinbruch, diverse
Prellungen und Blutergüsse im Gesichtsbereich, eine Unter- und
Oberlippenschwellung mit Hautverletzungen und eine Blutung aus den
Nasenlöchern, ein grosses Hämatom am Rücken rechts, ein Hämatom am linken
Oberarm, ein Hämatom unterhalb des Halses und unterhalb der Brust links. E musste
sich während 24 Stunden einer neurologischen Überwachung unterziehen und war bis
zum 3. September 2008 arbeitsunfähig. Das Obergericht befand das objektive
Tatverschulden aufgrund der brutalen Gewalt, welche als Folge auch zu
schwereren, bleibenden Verletzungen hätte führen können, als schwer. Das
Gewaltdelikt begründet angesichts des hohen
konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische
Gefährdung (Art. 2 EMRK) ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse
am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Mit
seiner wiederholten und teilweise schweren Straffalligkeit erfüllte der
Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog und hat damit gegenüber der
hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Er liess sich
dabei weder durch Verurteilungen (Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen) noch von
Probezeiten beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres
Verschulden schliessen. Er demonstrierte hierdurch eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und
der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen.
4.3.3
Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich
Folgendes: Seit dem Urteil vom 22. Mai 2012 ist kein weiteres Strafurteil
gegen den Beschwerdeführers ergangen. Der Beschwerdeführer befand sich indes
zeitweise im Vollzug, weshalb die straffreie Zeit insofern zu relativieren ist.
Aktuell läuft ein Strafverfahren wegen Betrugsverdacht und des Verdachts der
Veruntreuung gegen den Beschwerdeführer. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
muss sich die Rückfallgefahr nicht zwingend auf weitere Straftaten derselben
Art beziehen, sondern ist eine solche auch dann zu bejahen, wenn die Gefahr weniger
schwerer Straftaten droht (vgl. BGr, 19. August 2013,2C_236/2013,
E. 6.4). Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz
(Strassenverkehrsgesetz), der Begehung neuer Straftaten während der Probezeit
und der Tatsache, dass alle bislang durch den Staat
ergriffenen Massnahmen und Sanktionen sich bislang als
wirkungslos erwiesen, kann ein
Rückfall (für weniger schwer zu gewichtende
Delikte) unabhängig vom Ausgang des laufenden Strafverfahrens
nicht ausgeschlossen werden. Bei
ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999.
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr
zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2). Eine bestehende Rückfallgefahr wirkt sich
jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.
4.4
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ein
erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die
Anzahl und Art der Delikte (Betäubungsmitteldelikt, Gewaltdelikt) noch
erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von Bussen,
Geldstrafen noch von Probezeiten von weiterer Delinquenz abhalten
liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers, der
die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei welchem die in
einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es
besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
5.
5.1
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine
lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die
Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle
Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden
Nachteile ins Gewicht fallen.
5.2
Der Beschwerdeführer
hielt sich erstmals 1993 bis 1997 bei seinen Eltern in der Schweiz auf. Als
17-Jähriger kehrte er in sein Heimatland zurück. Nach erfolgter Heirat kehrte
er Anfang 1999 in die Schweiz zurück. Er lebt seit nunmehr über 17 Jahren ununterbrochen
in der Schweiz (insgesamt rund 21 Jahre) und hat nach einer solch langen Anwesenheit
zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken
Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere
wirtschaftliche Integration vor. Der Beschwerdeführer hat keine Berufslehre
absolviert. Nach seiner Rückkehr ins Heimatland führte er für kurze Zeit ein
eigenes Café. Zurück in der Schweiz war er im Gastgewerbe erwerbstätig und sodann,
unterbrochen von Zeitspannen der Stellensuche, bei verschiedenen Unternehmen
als Angelernter im Baugewerbe (Gipser- und Malerarbeiten). Im Herbst 2004 trat
er eine Arbeitsstelle bei der Arbeitsvermittlungsfirma J AG in K, an und
im Juli 2006 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der L GmbH in U. Danach
war er wieder auf Stellensuche. Ab Ende 2006 nahm er erstmals finanzielle
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in Anspruch. Ab Oktober 2007 war er
kurzfristig als Lüftungsmonteur bei der M GmbH in N und ab November 2007
bei der O GmbH in P tätig. Eigenen Angaben zufolge war er vom
20.
Februar 2009 als Inhaber der Einzelfirma "Q, N" selbständig
erwerbstätig. Alsdann war er gemäss eigenen Angaben vom 25. Februar 2011
Inhaber und Arbeitnehmer der "R GmbH, K". Am 8. März 2012
wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt
wurde. In der Folge wurde die "R GmbH, K" im Handelsregister gelöscht.
Im Juli 2012 gründete er als einziger Gesellschafter die "S GmbH".
Am 5. Februar 2014 wurde auch über diese GmbH der Konkurs eröffnet, welcher
mangels Aktiven eingestellt wurde. In der Folge wurde auch die "S GmbH"
im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar
2014.
als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der T AG mit
Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Am 22. September 2015
wurde der Konkurs über die AG eröffnet, welcher mangels Aktiven eingestellt
wurde. Am 9. März 2016 wurde die T AG im Handelsregister gelöscht. Der
Beschwerdeführer ging nach dem Gesagten zwar regelmässig einer Erwerbstätigkeit
nach, konnte seinen Lebensunterhalt jedoch nicht immer selber finanzieren und
musste mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'856.- unterstützt werden.
Darüber hinaus hat er Schulden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
14.
April 2015 wurden gegen den Beschwerdeführer 24 Betreibungen im
Gesamtbetrag von über Fr. 92'600.- eingeleitet. Zudem bestehen zahlreiche
Verlustscheine. Es kann ihm daher keine gute Integration in wirtschaftlicher
Dispositiv
Hinsicht attestiert werden. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis
kaum über vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Hierzu befragt gab er anlässlich
der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Juli 2014 an, dass
er hier keine Freunde habe. Seine Frau und seine Kinder seien "sein bester
Freund". Andere interessierten ihn nicht. Von einer über das Normale
hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht auszugehen. Hingegen ist
unbestritten von einer guten sprachlichen Integration auszugehen.
5.3 Demgegenüber
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Mazedonien ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist in Mazedonien aufgewachsen und ist als 13-Jähriger in die
Schweiz gekommen. Im Alter von 17 Jahren kehrte er in sein Heimatland
zurück und führte dort ein eigenes Café, bis er mit beinahe 19 Jahren
wieder Wohnsitz in der Schweiz nahm. Seither lebt er ununterbrochen in der
Schweiz. Er hat somit seine Kindheit und den Grossteil seiner Jugend in Mazedonien
verbracht. Seine Eltern, seine Grossmutter, ein Onkel und eine Tante leben
dort. Er hat den Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland aufrechterhalten
und seine Kinder aus erster Ehe regelmässig zu seiner Familie im Heimatland in
die Ferien geschickt. Es ist somit davon auszugehen, dass er mit den soziokulturellen
Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat vertraut ist. Der
Beschwerdeführer hat hier regelmässig im Baugewerbe gearbeitet, in den letzten
Jahren unter eigener Firma. Er verfügt somit über jahrelange Berufserfahrung,
weshalb es ihm möglich sein sollte, auch in seiner Heimat in diesem Gewerbe
eine Anstellung zu finden und eine neue Existenz zu gründen. Seine dort lebende
Familie wird ihm bei der Wiedereingliederung helfen können. Eine Rückkehr ins
Heimatland erscheint ihm daher grundsätzlich als zumutbar.
5.4
Es bleibt zu prüfen,
ob sich die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner langen Anwesenheit und
seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.
5.4.1
Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über
die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des
Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ersichtlich, womit er keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten
Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377 E. 2c.aa).
5.4.2 Grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen die Beziehungen
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, den beiden gemeinsamen
Kindern sowie den beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe. Die Beziehung
des Beschwerdeführers zu seinem Stiefsohn wird mangels eines substanziiert
geltend gemachten besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch das Recht
auf Familienleben geschützt (BGE 137 I 351 E. 3.4; BG, 25. November
2015,2C_1047/2015, E. 2.2).
5.4.2.1
Der Beschwerdeführer ist mit einer aus Serbien stammenden Schweizerin
verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte
Familienbeziehung. Unbestritten ist ebenfalls, dass er mit den zwei gemeinsamen
Kindern, Tochter H, geboren 2013, und Sohn I, geboren 2014, sowie seinem
10-jährigen Stiefsohn V eine intakte Beziehung führt und auch finanziell für
die Kinder aufkommt. Er gibt an, dass seine zweite Ehefrau mit ihren serbischen
Wurzeln in Mazedonien sozialen Vorurteilen ausgesetzt sein würde. Für den
10-jährigen Sohn aus ihrer ersten Ehe sei ein Leben in Mazedonien zudem nicht
zumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Eine Ausreise aus der Schweiz wäre
für seine Ehefrau zweifellos mit grossen Nachteilen verbunden. Die beiden
gemeinsamen Kinder befinden sich hingegen noch in einem anpassungsfähigen
Alter. Ob seiner Familie die Ausreise zumutbar ist, kann indes letztlich offengelassen
werden, da sich die Wegweisung auch als bundes- und konventionskonform erweist,
sollte seiner Familie eine Ausreise nicht zumutbar sein. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, mussten die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat am
12. Dezember 2013 wissen, dass das Familienleben unter Umständen nicht in
der Schweiz würde gelebt werden können. Der Beschwerdeführer war zu diesem
Zeitpunkt bereits rechtskräftig zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von
26 Monaten verurteilt worden, und ihm wurde am 1. November 2012 das
rechtliche Gehör i.S. Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt.
Wenn die betroffenen Personen vernünftigerweise nicht davon ausgehen durften,
ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können, bedarf es besonderer
Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die
Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330). Solche
können sich unter anderem aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls ergeben
(vgl. EGMR-Urteil, Nunez gegen Norwegen, vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09]
§ 84). Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Kernfamilie konkret
gefährdet wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer weder
substanziiert aufgezeigt noch belegt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Kinder
des Beschwerdeführers ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran
haben, künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Gemäss Art. 3 KRK ist das Kindeswohl
ein Gesichtspunkt, welcher bei allen diese betreffenden staatlichen Massnahmen
vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch wenn dem Interesse an einer intakten
Eltern-Kind-Beziehung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsverweigernden Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt
bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer
Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier
aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3
mit weiteren Hinweisen). Die Aufnahme des Familienlebens in Mazedonien würde
für die Ehefrau wie auch für die Kinder zwar bedeuten, faktisch auf die
Ausübung ihrer aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessenden Rechte zu
verzichten. Selbst bei einem Einbezug spezifischer bürgerrechtlicher
Überlegungen vermögen jedoch die zahlreichen und teilweise schweren Delikte als
schwere Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die mit der
Ausreise für die Familienangehörigen schweizerischer Staatsbürgerschaft verbundenen
Folgen (Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres
Wiedereinreiserecht; BGE 137 I 247 E. 4.2) zu rechtfertigen (vgl. BGr, 25. November
2014,2C_503/2014, E. 4.4.4). Die begangenen Delikte begründen somit ein
hohes und vorliegend diejenigen der Ehefrau und der Kinder überwiegendes öffentliches
Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers, zumal ihnen nicht verwehrt
wird, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen. Sollte es die Ehefrau vorziehen,
mit den Kindern in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den
Eheleuten und den Kindern mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur
Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Auch der
Hinweis, eine Wegweisung würde zu einer Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau
führen, da diese seit der Geburt des jüngsten Sohnes nicht mehr arbeiten könne,
führt zu keinem anderen Resultat, zumal vom Beschwerdeführer erwartet werden
kann, dass er seine Familie auch von seinem Heimatland aus finanziell
unterstützt.
Die vorliegende
Fallkonstellation (Freiheitsstrafe von 26 Monaten bzw. Freiheitsstrafen
von insgesamt drei Jahren) entspricht im Übrigen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die bei Betäubungsmitteldelikten in vergleichbaren Konstellationen
(Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht; für die Familie Ausreise in
Heimat des Ehemanns/Vaters nicht zumutbar) den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Bewilligung regelmässig bestätigt hat (z.B. BGr,
15. Januar 2015,2C_519/2014 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 20. Juni
2014,2C_983/2013 [4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe]; 6. Juni 2014,
2C_1071/2013 [3 Jahre Frei-
heitsstrafe]; 3. Dezember 2013,2C_586/2013 [3 Jahre
Freiheitsstrafe]; 30. Juli 2012,2C_141/2012 [3 Jahre Freiheitsstrafe];
25. Juli 2012,2C_934/2011 [insgesamt 29 1/2 Monate
Freiheitsstrafe]; 30. August 2011,2C_295/2011 [3 Jahre
Freiheitsstrafe]).
5.4.2.2 Es bleibt zu prüfen, ob eine Wegweisung
aufgrund der Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern aus erster Ehe
gegen das Recht auf Familie verstösst. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
ausländische Elternteil den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in
beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten
Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde
Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf
Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
aus ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend
auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen,
wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung
zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen
Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten
in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses
Verhalten"; zum Ganzen vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1
E. 3c; BGr, 10. März 2016,2C_947/2015, E. 3.2.2). Das Bundesgericht
hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und
diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5).
Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt,
die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte,
jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu
haben – wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche
Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war
(Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4). Die
Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse
"untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz;
kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu
gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (vgl. BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014,
E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das
Kriterium "tadelloses Verhalten" wiegt der nicht untergeordnete
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche
Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts,
Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) von vornherein
auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014,
E. 4.1).
Die Kinder D,
geboren 1999, und E, geboren 2003, leben gemäss Scheidungsurteil des
Bezirksgerichts Uster vom 13. Juni 2013 unter der alleinigen elterlichen
Sorge der Kindsmutter. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt
somit kein gemeinsames Sorgerecht vor. Dem Beschwerdeführer wurde ein
gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt, welches der Beschwerdeführer gemäss
eigener Darstellung anfangs regelmässig wahrnahm, und nachdem es zu
Schwierigkeiten mit seiner Ex-Ehefrau gekommen sei, nur noch ab und zu; er
telefoniere jedoch oft mit ihnen. Gemäss Angaben der Ex-Ehefrau ist die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführern und den Kindern gut, er betreue sie einmal
im Monat für zwei Tage und telefoniere öfters mit ihnen. Es ist von einer noch
hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den
Kindern aus erster Ehe auszugehen. Fraglich ist, ob eine solch enge Beziehung
auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht. Der Beschwerdeführer wäre gemäss
Scheidungsurteil verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 800.-
zu entrichten. Unbestrittenermassen zahlt er indes monatlich nur
Fr. 400.-. Bei dieser relativ geringen finanziellen Unterstützung ist auf
eine nicht sehr enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zu schliessen.
Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers sich nicht als tadellos
erweist. Der Beschwerdeführer musste zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt
werden und ist vor allem mehrfach und teilweise
schwer strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. E. 5.1.1 und
E. 4 vorstehend). Er hat sich damit
offensichtlich nicht "tadellos" verhalten. Er kann damit nach dem
Gesagten auch aus seiner Beziehung zu seinen Kindern aus erster Ehe keinen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK ableiten.
5.4.3
Die dadurch resultierenden Erschwernisse in der Wahrnehmung des
Familienlebens hat sich der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte und
schwere Delinquenz selber zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls
um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der
Bewilligungsanspruch künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein,
dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die
hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGr, 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3 und 4; 2. April 2013,2C_487/2012, E. 3–5).
5.5 Nach dem
Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und Konventionsrecht vor. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers und erweist sich als verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr in
sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der
Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund
seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der
Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als
bundesrechts- und konventionskonform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …