VB.2016.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00391
21. Oktober 2016Deutsch11 min
(URT.2016.18424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00391
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 12. November 2015 den bereits hinterlegten Führerausweis mit
Wirkung ab 27. September 2014 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für
drei Monate, untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern) und
stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 24. November
2014 dahinfalle. Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die
Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) oder eines Arztes bzw. einer Ärztin mit dem Titel
"Verkehrsmediziner/-in SGRM" oder mit einem von der SGRM als
gleichwertig anerkannten Titel abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung
eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Dezember 2015
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur weiteren Untersuchung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Zusprechung einer
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des
Verfahrens bis zum Entscheid über ein an das Strassenverkehrsamt gerichtetes
Wiedererwägungsgesuch, welches am 10. Dezember 2015 abgelehnt wurde. Mit
Entscheid vom 3. Juni 2016 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel
ab, soweit es nicht gegenstandslos war, und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 5. Juli 2016 erhob A gegen den Entscheid der
Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 2. August 2016, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 11. August 2016 mit, dass sie auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde verzichte. In seiner Vernehmlassung vom
23.
August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die
Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt liessen sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Er habe vor Erlass der
angefochtenen Verfügung keine Stellung zum Gutachten des IRMZ nehmen können, da
auf ein von ihm gestelltes Fristerstreckungsbegehren nicht eingegangen, sondern
direkt verfügt worden sei.
Dieses – aus den Akten ersichtliche und von der
Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebene – Vorgehen wird zu Recht als
Gehörsverletzung gerügt. Da die Vorinstanz über die gleiche Kognition wie die
Beschwerdegegnerin verfügt, konnte die Verletzung zwar geheilt werden;
ausserdem war diese nicht geeignet, die Beweiserhebung durch die Vorinstanz zu
beeinflussen bzw. eine präjudizierende Wirkung auf deren Entscheid zu
entfalten. Anders als im vorinstanzlichen Entscheid angeführt, sah sich der
Beschwerdeführer aber aufgrund des Mangels durchaus zur Rekurserhebung
veranlasst. Es konnte ihm nicht zugemutet werden, nach Erlass der Verfügung
eine Stellungnahme nachzureichen und die Rekursfrist unbenutzt verstreichen zu
lassen, ohne Gewissheit darüber zu haben, ob und in welcher Form seine Eingabe
Eingang in eine allfällige neue Verfügung finden würde. Nicht entscheidend ist
in diesem Zusammenhang, ob eine Stellungnahme die verfügende Instanz dazu
veranlasst hätte, die angefochtene Verfügung abzuändern, und ein Rechtsmittelverfahren
auf diese Weise hätte vermieden werden können (vgl. auch VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Rekursverfahren
durch den Gehörsmangel (mit)verursacht wurde, was die Vorinstanz im Rahmen der
Festlegung der Nebenfolgen hätte berücksichtigen müssen.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).
Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird einer Person
der Führerausweis entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann
insbesondere bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder
Arzneimitteln gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 22).
Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu
Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er dient dazu, die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in
der Zukunft zu verhindern (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom
27.
Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV). Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf
unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25
E. 3; Weissenberger, a. a. O., Art. 16d
N. 3).
3.2
Voraussetzung
für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht.
Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559
E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als
jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs
in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer
derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt
lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während den Abklärungen
(vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von
illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit
und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende
Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559
E. 3d und 4e, 127 II 122 E. 3c).
4.
4.1
Ein beim Beschwerdeführer am 27. September
2014.
im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle durchgeführter
Drogenschnelltest sowie eine anschliessende pharmakologisch-toxikologische
Analyse ergaben in Bezug auf Cannabis und Kokain positive Werte; zudem gab der
Beschwerdeführer an, am Vortag Haschisch konsumiert zu haben. Aufgrund dieses
Vorfalls entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer vorsorglich den
Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an.
4.2
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam das
IRMZ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Kokain- und
Cannabismissbrauch vorliege (wenngleich festgestellt wurde, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens seit mindestens
drei Monaten kein Cannabis mehr konsumiert hatte). Weiter bestanden positive
Befunde für die Einnahme opioidhaltiger Schmerzmittel sowie Methylphenidat in
hoher Konzentration. Das IRMZ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass
die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer
Sicht nicht bejaht werden könne.
4.3
Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das
Strassenverkehrsamt unter Bezugnahme auf das Gutachten des IRMZ die
angefochtene Verfügung.
4.4
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die
Schmerzmittel sowie das methylphenidathaltige Medikament (Concerta) seien ihm
ärztlich verschrieben worden. Weiter habe er während des von der
gutachterlichen Haaranalyse abgedeckten Zeitraums oxymorphon- sowie oxycodonhaltige
Medikamente eingenommen, das Gutachten habe diesbezüglich allerdings einen
negativen Befund ergeben. Dies begründe schwerwiegende Zweifel am Gutachten
bzw. an der Aussagekraft der – auf Kokainkonsum hindeutenden – Haaranalyse.
Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei überdurchschnittlich oft direktem
Kontakt mit Banknoten ausgesetzt, welche regelmässig mit Kokain kontaminiert
seien. Es sei denkbar, dass dies den positiven Befund betreffend Kokainkonsum
verursacht habe.
Vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden der
vorsorgliche Führerausweisentzug und die durch die Strafbehörden vorgenommene
Qualifikation des Vorfalls vom 27. September 2014 als schwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, was eine Mindestentzugsdauer
des Führerausweises von drei Monaten zur Folge hatte.
5.
5.1
Das Verwaltungsgericht
prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu
Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob
das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten
abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche
enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,
E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2
Das Gutachten des IRMZ hält im vorliegenden
Fall als Voraussetzung für eine positive Beurteilung der Fahreignung den
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabis)
für erforderlich.
5.3
Am 27. September 2014 wurde beim
Beschwerdeführer im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle eine Fahrunfähigkeit
aufgrund Cannabiskonsums festgestellt (Art. 2 Abs. 2 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Eine Fahrunfähigkeit
wegen Kokainkonsum bestand zu diesem Zeitpunkt nicht, obgleich bei der
pharmakologisch-toxikologischen Analyse Kokainmetaboliten nachgewiesen wurden.
5.3.1
Bei der Begutachtung durch das IRMZ gab der
Beschwerdeführer an, er habe zum Zeitpunkt der betreffenden Verkehrskontrolle
regelmässig Cannabis zur Reduktion seiner Rückenschmerzen konsumiert. Obgleich
er zum Zeitpunkt der Begutachtung seit mindestens drei Monaten kein Cannabis
mehr konsumierte, kommt das Gutachten zum Schluss, dass im September 2014 eine
monatelange Cannabismissbrauchsproblematik vorlag. Diese erlangte verkehrsrelevante
Bedeutung; der Beschwerdeführer trennte seinen Drogenkonsum nicht mehr vom
Strassenverkehr. Es besteht kein Anlass, diesbezüglich am Gutachten zu
zweifeln, zumal die betreffenden Passagen vom Beschwerdeführer nicht bestritten
werden.
5.3.2
Im Gegensatz zum Cannabiskonsum bestreitet
der Beschwerdeführer den Konsum von Kokain. Er macht geltend, die positiven
Testresultate seien wohl auf eine oberflächliche Kontamination mit Banknoten
zurückzuführen. Die diesbezügliche verkehrsmedizinische Stellungnahme kommt
jedoch – obgleich unbestritten ist, dass Banknoten mit Kokain kontaminiert sein
können – zum Schluss, dass die Resultate der Haaranalyse für einen Konsum und nicht
für eine Kontamination sprechen. Die entsprechenden Messwerte und die daraus
gezogenen Schlüsse sind vollständig, klar und gehörig begründet.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der im Zusammenhang
mit der polizeilichen Kontrolle durchgeführte Drogenschnelltest, die
pharmakologisch-toxikologische Analyse sowie das Gutachten des IRMZ unabhängig
voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten auf Kokainkonsum hindeuteten. Vor
diesem Hintergrund erscheint erstens eine zufällige Kontamination mit Kokain
ausgesprochen unwahrscheinlich; zweitens deuten die Resultate darauf hin, dass
beim Beschwerdeführer eine nicht vom Strassenverkehr getrennte Kokainmissbrauchsproblematik
vorliegt.
Der Beschwerdeführer zieht das Gutachten des IRMZ
zusätzlich in Zweifel, da dieses im Hinblick auf Medikamente, welche er zu
diesem Zeitpunkt eingenommen habe, einen negativen Befund ergab. Da jedoch nicht
festgestellt werden kann, ob und wie der Beschwerdeführer die betreffenden
Medikamente dannzumal eingenommen hat, vermag seine Behauptung die entgegenstehenden
Resultate des Gutachtens nicht zu entkräften; weiter ist denkbar, dass wegen
einer weiter zurückliegenden oder unregelmässigen Einnahme der Medikamente ein
negativer Befund resultierte. Schliesslich decken sich die Befunde der
Haaranalyse mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Einnahme der übrigen
Substanzen (opioidhaltige Schmerzmittel; Concerta), was die Zuverlässigkeit der
Haaranalyse in Bezug auf die vorgefundenen Stoffe bestätigt.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im
Gutachten – wie es gemäss Bundesgericht geboten ist (BGE 133 II 384
E. 3.1) – eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und schlüssig begründet
wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und
Strassenverkehr voneinander zu trennen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Ein
Anlass, um vom Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Es erübrigen sich daher
die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere das
Einholen eines neuen Gutachtens. Offengelassen werden kann, ob die Fahreignung
des Beschwerdeführers auch durch die Einnahme von opioidhaltigen Schmerzmitteln
oder Concerta beeinflusst wurde. Die Beschwerde erweist sich soweit als
unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen.
6.2
Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel
lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt, sind ihm
die Gerichtskosten zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II
und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2016 werden
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …