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Entscheid

VB.2016.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00391

21. Oktober 2016Deutsch11 min

(URT.2016.18424)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 12. November 2015 den bereits hinterlegten Führerausweis mit

Wirkung ab 27. September 2014 auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für

drei Monate, untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Motorfahrrädern) und

stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug vom 24. November

2014 dahinfalle. Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt die

Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRMZ) oder eines Arztes bzw. einer Ärztin mit dem Titel

"Verkehrsmediziner/-in SGRM" oder mit einem von der SGRM als

gleichwertig anerkannten Titel abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Dezember 2015

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die

angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur weiteren Untersuchung und

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Zusprechung einer

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des

Verfahrens bis zum Entscheid über ein an das Strassenverkehrsamt gerichtetes

Wiedererwägungsgesuch, welches am 10. Dezember 2015 abgelehnt wurde. Mit

Entscheid vom 3. Juni 2016 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel

ab, soweit es nicht gegenstandslos war, und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 5. Juli 2016 erhob A gegen den Entscheid der

Sicherheitsdirektion Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in der

Beschwerdeantwort vom 2. August 2016, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 11. August 2016 mit, dass sie auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde verzichte. In seiner Vernehmlassung vom

23.

August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die

Sicherheitsdirektion und das Strassenverkehrsamt liessen sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer

Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Er habe vor Erlass der

angefochtenen Verfügung keine Stellung zum Gutachten des IRMZ nehmen können, da

auf ein von ihm gestelltes Fristerstreckungsbegehren nicht eingegangen, sondern

direkt verfügt worden sei.

Dieses – aus den Akten ersichtliche und von der

Beschwerdegegnerin unbestritten gebliebene – Vorgehen wird zu Recht als

Gehörsverletzung gerügt. Da die Vorinstanz über die gleiche Kognition wie die

Beschwerdegegnerin verfügt, konnte die Verletzung zwar geheilt werden;

ausserdem war diese nicht geeignet, die Beweiserhebung durch die Vorinstanz zu

beeinflussen bzw. eine präjudizierende Wirkung auf deren Entscheid zu

entfalten. Anders als im vorinstanzlichen Entscheid angeführt, sah sich der

Beschwerdeführer aber aufgrund des Mangels durchaus zur Rekurserhebung

veranlasst. Es konnte ihm nicht zugemutet werden, nach Erlass der Verfügung

eine Stellungnahme nachzureichen und die Rekursfrist unbenutzt verstreichen zu

lassen, ohne Gewissheit darüber zu haben, ob und in welcher Form seine Eingabe

Eingang in eine allfällige neue Verfügung finden würde. Nicht entscheidend ist

in diesem Zusammenhang, ob eine Stellungnahme die verfügende Instanz dazu

veranlasst hätte, die angefochtene Verfügung abzuändern, und ein Rechtsmittelverfahren

auf diese Weise hätte vermieden werden können (vgl. auch VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Rekursverfahren

durch den Gehörsmangel (mit)verursacht wurde, was die Vorinstanz im Rahmen der

Festlegung der Nebenfolgen hätte berücksichtigen müssen.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).

Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird einer Person

der Führerausweis entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann

insbesondere bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder

Arzneimitteln gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 22).

Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu

Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er dient dazu, die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in

der Zukunft zu verhindern (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom

27.

Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (VZV). Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsentzug immer auf

unbestimmte Zeit anzuordnen ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25

E. 3; Weissenberger, a. a. O., Art. 16d

N. 3).

3.2

Voraussetzung

für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht.

Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das Bundesgericht in BGE 124 II 559

E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass der Betroffene mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans Steuer eines Fahrzeugs

in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug setzt den Nachweis einer

derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer Drogensucht rechtfertigt

lediglich die vorsorgliche Aberkennung des Führerausweises während den Abklärungen

(vgl. BGE 120 Ib 305 E. 5a). Allerdings setzt die bundesgerichtliche

Rechtsprechung im Interesse der Verkehrssicherheit den regelmässigen Konsum von

illegalen Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit

und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende

Fahreignung darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der

Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559

E. 3d und 4e, 127 II 122 E. 3c).

4.

4.1

Ein beim Beschwerdeführer am 27. September

2014.

im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle durchgeführter

Drogenschnelltest sowie eine anschliessende pharmako­logisch-toxikologische

Analyse ergaben in Bezug auf Cannabis und Kokain positive Werte; zudem gab der

Beschwerdeführer an, am Vortag Haschisch konsumiert zu haben. Aufgrund dieses

Vorfalls entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer vorsorglich den

Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ an.

4.2

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kam das

IRMZ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Kokain- und

Cannabismissbrauch vorliege (wenngleich festgestellt wurde, dass der

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens seit mindestens

drei Monaten kein Cannabis mehr konsumiert hatte). Weiter bestanden positive

Befunde für die Einnahme opioidhaltiger Schmerzmittel sowie Methylphenidat in

hoher Konzentration. Das IRMZ gelangte in seinem Gutachten zum Schluss, dass

die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt aus verkehrsmedizinischer

Sicht nicht bejaht werden könne.

4.3

Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das

Strassenverkehrsamt unter Bezugnahme auf das Gutachten des IRMZ die

angefochtene Verfügung.

4.4

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die

Schmerzmittel sowie das methylphenidathaltige Medikament (Concerta) seien ihm

ärztlich verschrieben worden. Weiter habe er während des von der

gutachterlichen Haaranalyse abgedeckten Zeitraums oxymorphon- sowie oxycodonhaltige

Medikamente eingenommen, das Gutachten habe diesbezüglich allerdings einen

negativen Befund ergeben. Dies begründe schwerwiegende Zweifel am Gutachten

bzw. an der Aussagekraft der – auf Kokainkonsum hindeutenden – Haaranalyse.

Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei überdurchschnittlich oft direktem

Kontakt mit Banknoten ausgesetzt, welche regelmässig mit Kokain kontaminiert

seien. Es sei denkbar, dass dies den positiven Befund betreffend Kokainkonsum

verursacht habe.

Vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden der

vorsorgliche Führerausweisentzug und die durch die Strafbehörden vorgenommene

Qualifikation des Vorfalls vom 27. September 2014 als schwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, was eine Mindestentzugsdauer

des Führerausweises von drei Monaten zur Folge hatte.

5.

5.1

Das Verwaltungsgericht

prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung oder Prognose zu

Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob

das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.

Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten

abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche

enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten

zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126,

E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2

Das Gutachten des IRMZ hält im vorliegenden

Fall als Voraussetzung für eine positive Beurteilung der Fahreignung den

Nachweis einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabis)

für erforderlich.

5.3

Am 27. September 2014 wurde beim

Beschwerdeführer im Rahmen einer verkehrs­polizeilichen Kontrolle eine Fahrunfähigkeit

aufgrund Cannabiskonsums festgestellt (Art. 2 Abs. 2 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Eine Fahrunfähigkeit

wegen Kokainkonsum bestand zu diesem Zeitpunkt nicht, obgleich bei der

pharmakologisch-toxikologischen Analyse Kokainmetaboliten nachgewiesen wurden.

5.3.1

Bei der Begutachtung durch das IRMZ gab der

Beschwerdeführer an, er habe zum Zeitpunkt der betreffenden Verkehrskontrolle

regelmässig Cannabis zur Reduktion seiner Rückenschmerzen konsumiert. Obgleich

er zum Zeitpunkt der Begutachtung seit mindestens drei Monaten kein Cannabis

mehr konsumierte, kommt das Gutachten zum Schluss, dass im September 2014 eine

monatelange Cannabismissbrauchsproblematik vorlag. Diese erlangte verkehrsrelevante

Bedeutung; der Beschwerdeführer trennte seinen Drogenkonsum nicht mehr vom

Strassenverkehr. Es besteht kein Anlass, diesbezüglich am Gutachten zu

zweifeln, zumal die betreffenden Passagen vom Beschwerdeführer nicht bestritten

werden.

5.3.2

Im Gegensatz zum Cannabiskonsum bestreitet

der Beschwerdeführer den Konsum von Kokain. Er macht geltend, die positiven

Testresultate seien wohl auf eine oberflächliche Kontamination mit Banknoten

zurückzuführen. Die diesbezügliche verkehrsmedizinische Stellungnahme kommt

jedoch – obgleich unbestritten ist, dass Banknoten mit Kokain kontaminiert sein

können – zum Schluss, dass die Resultate der Haaranalyse für einen Konsum und nicht

für eine Kontamination sprechen. Die entsprechenden Messwerte und die daraus

gezogenen Schlüsse sind vollständig, klar und gehörig begründet.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der im Zusammenhang

mit der polizeilichen Kontrolle durchgeführte Drogenschnelltest, die

pharmakologisch-toxikologische Analyse sowie das Gutachten des IRMZ unabhängig

voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten auf Kokainkonsum hindeuteten. Vor

diesem Hintergrund erscheint erstens eine zufällige Kontamination mit Kokain

ausgesprochen unwahrscheinlich; zweitens deuten die Resultate darauf hin, dass

beim Beschwerdeführer eine nicht vom Strassenverkehr getrennte Kokainmissbrauchsproblematik

vorliegt.

Der Beschwerdeführer zieht das Gutachten des IRMZ

zusätzlich in Zweifel, da dieses im Hinblick auf Medikamente, welche er zu

diesem Zeitpunkt eingenommen habe, einen negativen Befund ergab. Da jedoch nicht

festgestellt werden kann, ob und wie der Beschwerdeführer die betreffenden

Medikamente dannzumal eingenommen hat, vermag seine Behauptung die entgegenstehenden

Resultate des Gutachtens nicht zu entkräften; weiter ist denkbar, dass wegen

einer weiter zurückliegenden oder unregelmässigen Einnahme der Medikamente ein

negativer Befund resultierte. Schliesslich decken sich die Befunde der

Haaranalyse mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Einnahme der übrigen

Substanzen (opioidhaltige Schmerzmittel; Concerta), was die Zuverlässigkeit der

Haaranalyse in Bezug auf die vorgefundenen Stoffe bestätigt.

5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im

Gutachten – wie es gemäss Bundesgericht geboten ist (BGE 133 II 384

E. 3.1) – eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und schlüssig begründet

wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Drogenkonsum und

Strassenverkehr voneinander zu trennen.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Ein

Anlass, um vom Gutachten abzuweichen, besteht nicht. Es erübrigen sich daher

die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere das

Einholen eines neuen Gutachtens. Offengelassen werden kann, ob die Fahreignung

des Beschwerdeführers auch durch die Einnahme von opioidhaltigen Schmerzmitteln

oder Concerta beeinflusst wurde. Die Beschwerde erweist sich soweit als

unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen.

6.2

Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel

lediglich in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen obsiegt, sind ihm

die Gerichtskosten zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. II

und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2016 werden

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …