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Entscheid

VB.2016.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00393

7. Dezember 2016Deutsch24 min

(URT.2016.18534)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Der Ausländer A hält sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz

auf. Im Jahr 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab;

am 4. September jenen Jahres wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Eine

Beschwerde gegen den abweisenden Asylentscheid wurde von der

Asylrekurskommission ebenfalls im Jahr 2002 abgewiesen. In den Jahren 2006

und 2010 ersuchte A erfolglos um Wiedererwägung des asylrechtlichen Entscheids;

im Jahr 2011 scheiterte ein Gesuch um Erteilung einer asylrechtlichen

Härtefallbewilligung.

B. Am

3. September 2015 liess A das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des

Kantons Zürich um Erteilung einer Arbeitsbewilligung sowie Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ersuchen. Am 25. September

2015 ergänzte er sein Gesuch dahingehend, dass eventualiter seine Berechtigung

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit festzustellen sei. Mit Verfügung vom

3. November 2015 lehnte das AWA das Gesuch ab und auferlegte der

"gesuchstellende[n] Firma" für diesen Entscheid eine Bearbeitungsgebühr

von Fr. 100.-.

Erwägungen

II.

A liess am 3. Dezember 2015 bei der

Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei ihm eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter

festzustellen, dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei, und

ihm für das erstinstanzliche wie auch das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines

Vertreters zu bestellen. Die Volkswirtschaftsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung

vom 6. Juni 2016 im Sinn ihrer Erwägungen teilweise gut, soweit sie darauf

eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das erstinstanzliche Verfahren

an das AWA zurück. In der Hauptsache (nämlich betreffend die beantragte

Arbeitsbewilligung bzw. die Feststellung der Berechtigung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit) wies sie den Rekurs ab. Weiter wies sie das Armenrechtsgesuch

für das Rekursverfahren ab, auferlegte A die Rekurskosten von total

Fr. 1'121.- zu drei Vierteln bzw. im Umfang von Fr. 840.75 und sprach

ihm keine Parteientschädigung zu.

III.

A liess am 4. Juli 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm

eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, eventualiter festzustellen, dass er zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei, subeventualiter festzustellen,

dass das ihm auferlegte Arbeitsverbot Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskommission

(EMRK, SR 0.101) verletze, subsubeventualiter die Sache "zur

Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz bzw. den

Beschwerdegegner zurückzuweisen", ihm für das Rekursverfahren unentgeltliche

Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren und seien "[d]er

Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz bzw. die Staatskasse […] unabhängig vom

Verfahrensausgang zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bzw. dem

Unterzeichneten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 507.95 inklusive 8%

MWST zu bezahlen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters. Am

26.

Juli 2016 reichte er ein weiteres Dokument ein. Die

Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 29. August 2016 unter Verweis auf

ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2016 auf Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. A

nahm hierzu am 12. September 2016 Stellung. Am 3. Oktober 2016

reichte der Vertreter von A eine Honorarnote sowie ein weiteres Dokument ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Erstinstanzliche Rekursentscheide einer

Direktion etwa betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit können nach § 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2

lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario VRG mit

Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das ihm auferlegte

Arbeitsverbot Art. 8 EMRK verletze. Gegenstand eines

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

müssen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 11). Schon weil es an einem entsprechenden

Antrag im Rekursverfahren fehlte, lässt sich auf das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht eintreten.

Im Übrigen fehlte es vorliegend auch am notwendigen

Feststellungsinteresse (vgl. hierzu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 25; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731,

E. 1.2 Abs. 2, sowie 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4

Abs. 1; BGr, 26. April 2012,2C_459/2011, in BGE 138 I 246 nicht

publizierte E. 1.2.1). Dies gilt gleichfalls für die beantragte

Feststellung, dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unabhängig vom Verfahrensausgang

eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 507.95 "inklusive 8 %

MWST" zuzusprechen. Aus der Beschwerdebegründung erhellt, dass dies mit

der Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der

gesuchstellenden Firma bzw. des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und den

hiergegen von diesem unternommenen Anstrengungen zusammenhängt. Die Beschwerde

rügt insofern zunächst, die Vorinstanz habe sich mit der strittigen Kostenauflage

zu Unrecht nicht befasst bzw. hätte diese unabhängig vom Ausgang des Rekursverfahrens

aufheben müssen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer

– an sich freilich zu Recht (sogleich 1.3.2) – keinen entsprechenden Rekursantrag

stellte. Hinzu kommt Folgendes:

1.3.2

Die Ausgangsverfügung hält fest, es werde eine Bearbeitungsgebühr von

Fr. 100.- erhoben, für welche ausschliesslich die gesuchstellende Firma

hafte. Der Betrag sei mittels Einzahlungsschein einer beigefügten Rechnung zu bezahlen.

Als Adressat sowohl der Ausgangsverfügung als auch der dieser beiliegenden

Rechnung wird der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgeführt. Der

erstinstanzliche Kostenentscheid richtete sich demnach nicht gegen den

Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

erstinstanzliche Verfahren damit im Übrigen gegenstandslos wurde, sondern gegen

seinen Vertreter persönlich. Dieser hätte daher – in eigenem Namen – gegen die

nunmehr beanstandete Kostenauflage vorgehen können bzw. müssen. Demgegenüber wurde

der Beschwerdeführer durch die streitige Kostenauflage nicht beschwert; ein

eigener, persönlicher und praktischer Nutzen des Beschwerdeführers an einer

Aufhebung des Kostenentscheids ist zu verneinen, weshalb die Vorinstanz mangels

Rechtsschutzinteresses insoweit auf einen Rekurs gar nicht hätte eintreten können.

1.3.3

Was das sinngemässe Ersuchen um Schadenersatz für die vom Rechtsanwalt in Zusammenhang

mit der Kostenauflage – in eigenem Interesse – getätigten Bemühungen angeht, so

lässt sich ein entsprechendes Begehren allenfalls erstmals in der Rekursreplik

vom 28. Januar 2016 erblicken, während es wiederum an einem fristgerecht

erhobenen Rekursbegehren fehlt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23

N. 4 f., 12, 16 und 23). Ohnehin wäre zu dessen Behandlung sodann der

Zivilrichter berufen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes

vom 14. September 1969 [LS 170.1]).

1.3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die

Ausgangsverfügung im Kostenpunkt ebenso wenig überprüfte wie einen allfälligen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz zufolge durch seinen Anwalt

unternommener Schritte gegen die diesem auferlegte Bearbeitungsgebühr. Auch

lässt sich infolge der Fixierung des Streitgegenstands bzw. mangels materieller

Beschwer insoweit nicht auf die Beschwerde eintreten (vgl. Donatsch, § 50

N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.; ferner Bertschi,

§ 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 16)

1.4

Da die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit den genannten Einschränkungen

auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Während

der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende

keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Hernach kann der

zuständige Kanton ihnen eine solche gestatten, falls die asylrechtlichen

Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt sind und die

Wirtschafts- und Arbeitslage die Arbeitsaufnahme erlaubt, das Gesuch eines Arbeitgebers

nach Art. 18 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(AuG, SR 142.20) vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss

Art. 22 AuG sowie der Vorrang nach Art. 21 AuG eingehalten werden

(Art. 52 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Bewilligung zur

Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang

des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches

Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt

wurde (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 AsylG).

Am 4. September 2002 wurde der Beschwerdeführer

asylrechtlich aus der Schweiz weggewiesen; er hat das Land zu verlassen und

unterliegt dem Arbeitsverbot des Art. 43 Abs. 2 AsylG.

2.2

Ein Kanton

kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration gestützt auf

Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen

Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, welche es jener ermöglicht, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen; für die Gewährung einer sogenannten

asylrechtlichen Härtefallbewilligung ist erforderlich, dass sich die betroffene

Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz

aufhält (lit. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war

(lit. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vorliegt (lit. c) und keine Widerrufsgründe im Sinn

des Art. 62 AuG vorliegen (lit. d). Die Gesetzgebung geht

grundsätzlich davon aus, dass sich eine Besserstellung bezüglich der Zulassung

zur Erwerbstätigkeit vor der Anerkennung eines Härtefalls nicht rechtfertigt,

weil ansonsten namentlich für weggewiesene Asylsuchende, welche verpflichtet

sind, die Schweiz zu verlassen, ein gegenteiliger Anreiz und ein Grund

geschaffen würde, im Land zu verbleiben und die Rückschaffungsbemühungen der

Behörden zu erschweren (BGE 138 I 246 E. 2.2).

Nach Darstellung des Beschwerdeführers ersuchte er im

Jahr 2011 erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 14 Abs. 2 AsylG. Er verfügt entsprechend nicht über eine ihn zur

Erwerbstätigkeit berechtigende Härtefall- bzw. Aufenthaltsbewilligung.

2.3

Ist der

Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,

so verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme

(Art. 83 Abs. 1 AuG). Diese bildet eine – grundsätzlich zeitlich

beschränkte – Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar

erscheint (BGE 138 I 246 E. 2.3, auch zum Nachstehenden). Sie tritt neben

die Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Die

vorläufige Aufnahme stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar, sondern einen

vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug

nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint. Eine entsprechende

Unmöglichkeit liegt nur bei objektiven Hindernissen vor; es muss klar erkennbar

sein, dass der Vollzug der Wegweisung aus technischen oder rechtlichen Gründen

auf nicht absehbare Zeit unmöglich sein wird, wobei die Ursachen ausserhalb des

Einflussbereichs der betroffenen Person liegen müssen. Der Vollzug der

Wegweisung gilt entsprechend dann als unmöglich, wenn die weggewiesene Person

sich allen vom Kanton hierfür angeordneten Massnahmen unterzogen hat, die

Unmöglichkeit des Vollzugs schon ein Jahr dauerte und absehbar erscheint, dass

die Vollzugsmassnahmen weiterhin nicht zum Erfolg führen werden. Die kantonalen

Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von Arbeitsmarkt-

und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen

(Art. 85 Abs. 6 AuG). Erforderlich bleibt indessen, dass ein Gesuch

eines Arbeitgebers vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten

werden.

Soweit ersichtlich, haben bis anhin weder das

Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme verfügt noch wurde

diesem seitens des Kantons Zürich eine solche beantragt. Derartiges macht der

Beschwerdeführer denn auch ebenso wenig geltend wie dass er das Migrationsamt

je ersucht habe, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme

zu beantragen.

2.4

Nach dem

Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine

Aufenthaltsbewilligung noch wurde seine Anwesenheit ersatzweise bzw.

vorübergehend geregelt. Auch wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung

hätte. Die Zulassung zu einem Aufenthalt in der Schweiz mit Erwerbstätigkeit in

Anwendung der Art. 18 ff. AuG kommt daher gemäss Art. 14

Abs. 1 AsylG vorliegend nicht in Betracht.

Eine Arbeitsbewilligung mit selbstständigem Charakter sieht

das Ausländergesetz sodann nicht vor (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.] Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 6); vielmehr sind

Arbeitsbewilligungen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Grenzgängerbewilligung

– stets an einen Aufenthaltstitel geknüpft (Philipp Egli/Tobias Meyer in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 11 N. 2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er in der Schweiz über kein Anwesenheitsrecht

verfügt und keine entsprechende Ersatzmassnahme besteht. Er machte und macht

indessen geltend, es sei ihm gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. nach der in

BGE 138 I 246 E. 3.3 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine Arbeitsbewilligung zu erteilen; mit anderen Worten verlangt er nicht etwa

ein Aufenthaltsrecht oder seine vorläufige Aufnahme, sondern einzig eine

Arbeitsbewilligung bzw. die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

3.2

Das

Bundesgericht hat im genannten Entscheid (BGE 138 I 246) im Wesentlichen Folgendes

erwogen:

"3.2.1

[…] Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und

Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel […]. Sie hindert die Konventionsstaaten

nicht daran, den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und die

Anwesenheit ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des

Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden […]. Dabei

darf mitberücksichtigt werden, ob der Aufenthalt im Land rechtmässig war oder

nicht […]. Das vom Beschwerdeführer angerufene, durch Art. 8 EMRK geschützte

Recht zur freien Gestaltung der Lebensführung steht unter einem entsprechenden

migrationsrechtlichen Vorbehalt. Zwar impliziert die Möglichkeit, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch die Chance, Beziehungen zu anderen aufzubauen

und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, um das Privatleben nach den eigenen

Vorstellungen gestalten zu können, weshalb das Ergreifen eines Berufs und die

Möglichkeit, erwerbstätig zu sein, Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten

Privatlebens bilden kann […]. Dies führt indessen nicht dazu, dass auch

jegliche asyl- oder ausländerrechtliche Beschränkung der Erwerbstätigkeit

bereits in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fiele. Hiervon ist nur auszugehen,

wenn der (weitere) Aufenthalt im Konventionsstaat rechtlich oder zumindest faktisch

derart gesichert erscheint, dass das entsprechende Privatleben auch tatsächlich

dort gelebt wird […]. Abgewiesene Asylbewerber verfügen über keinen

rechtmässigen Aufenthaltstitel im Land, weshalb die damit verbundene Weigerung,

ihnen eine Arbeitsbewilligung zu erteilen, regelmässig nicht in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK fällt.

3.2.2

Ein entsprechender Anspruch gälte im

Übrigen nicht absolut: Gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein

Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention

verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Inter­essen an der

Bewilligungserteilung einerseits und den öffentlichen an deren Verweigerung

andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff

in einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung als notwendig zu erweisen hat

[…]. Die entsprechenden Voraussetzungen sind hinsichtlich des asylrechtlichen

Arbeitsverbots in Art. 43 AsylG erfüllt: Als schutzwürdiges öffentliches

Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in

Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen

schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger

Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen

Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine

möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2

EMRK zulässig […]. Abgewiesene Asylbewerber verfügen über keine Berechtigung,

sich weiter im Land aufzuhalten, womit sie sich von den Asylsuchenden

unterscheiden, die von Gesetzes wegen für die Dauer des Verfahrens in der

Schweiz verbleiben dürfen […]. Das Arbeitsverbot von Art. 43 Abs. 2 AsylG

unterstreicht die Pflicht, das Land verlassen zu müssen. Würde dem Weggewiesenen

eine Arbeitserlaubnis erteilt, stünde dies im Widerspruch zum Wegweisungsentscheid.

Das Erwerbsverbot nach Art. 43 Abs. 2 AsylG bildet eine geeignete

Massnahme, um die Konsequenzen des negativen Asylentscheids (Wegweisung)

umzusetzen und keine zusätzlichen Anreize für einen rechtswidrigen Verbleib in

der Schweiz zu geben. Der damit verbundene Eingriff in allenfalls durch

Art. 8 EMRK geschützte Positionen ist regelmässig erforderlich, da eine

mildere Massnahme, etwa eine befristete Arbeitsbewilligung, den Wegweisungsentscheid

bzw. dessen Vollzug ebenso infrage stellen würde. Für Härtefälle (Art. 14

Abs. 2 AsylG) bzw. Situationen, in denen eine Rückkehr oder Ausreise

objektiv unmöglich erscheint (vgl. Art. 83 AuG) bestehen Sondernormen, welche

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulassen […], womit die Schweiz allfälligen

diesbezüglich bestehenden staatlichen Schutzpflichten konventionskonform

nachkommt.

3.3

3.3.1

Unter diesen Umständen kann die

Verhältnismässigkeit bzw. die Zumutbarkeit der Verweigerung einer konkreten

Arbeitsbewilligung nach der Wegweisung im asylrechtlichen Kontext nur in

ausserordentlichen Situationen dennoch problematisch erscheinen. Auf den Schutz

des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen […] auch

Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist bzw. die

allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit

aber faktisch als Realität hingenommen wird bzw. aus objektiven Gründen

hingenommen werden muss."

3.3

Das

Bundesgericht hält in BGE 138 I 246 weiter fest, soweit das asylrechtliche

Arbeitsverbot in einem Mass in das Recht eines abgewiesenen Asylbewerbers auf

Privatleben eingreife, welches geeignet sei, den normalerweise im Rahmen von

Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Sinn und Zweck der Regelung des

Art. 43 Abs. 2 AsylG in Frage zu stellen, könne das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Asylverfahrens und am Vollzug entsprechender

negativer Entscheide das private Interesse, hier erwerbstätig zu sein und nicht

allein von Nothilfe leben zu müssen, nur dann überwiegen, wenn mit dem Vollzug

des Wegweisungsentscheids (noch) in absehbarer Zeit gerechnet werden könne bzw.

wenn der Betroffene den Vollzug der Wegweisung bewusst selber weiter verzögere

(E. 3.3.2). Entsprechend kommt es im beurteilten Fall zum Schluss, soweit

der – noch als möglich erachtete – Wegweisungsvollzug nicht innert absehbarer

Zeit durchgeführt werden könne, sei eine vorläufige Aufnahme oder die Erteilung

einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung zu prüfen (E. 3.3.4, auch zum

Nachstehenden). (Erst) wenn die Behörden bei ihren Vollzugsbemühungen ein

weiteres Mal scheitern sollten und die Situation nicht härtefallrechtlich

oder im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme bereinigt werden könne, überwiege das

private Interesse des abgewiesenen Asylsuchenden, sich von der Nothilfe lösen

und einer Beschäftigung nachgehen zu können, das öffentliche Interesse, ihm mit

der Erwerbsmöglichkeit keinen Anreiz zu bieten, illegal im Land zu verbleiben.

3.4

Nach dem

Gesagten kommt eine Bereinigung bzw. Verbesserung der Situation langjährig in

der Schweiz anwesender, weggewiesener Asylsuchender wie derjenigen des Beschwerdeführers

durch Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 8 EMRK nur

dann in Betracht, wenn dies weder härtefallrechtlich noch mittels vorläufiger

Aufnahme erwirkt werden kann und wenn die ausländische Person den Vollzug der

Wegweisung nicht durch ihr eigenes Verhalten verhindert bzw. verzögert. Ein einschlägiger

Anspruch aus Art. 8 EMRK vermag mit anderen Worten bloss bei sich der

Wegweisung nicht widersetzenden Personen und lediglich dort Platz zu greifen,

wo die Möglichkeiten des Landesrechts ausgeschöpft wurden.

3.5

Für die

Bereinigung der Situation von Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz sich infolge

bestimmter Wegweisungshindernisse wie namentlich der – vorliegend geltend

gemachten – Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht beenden lässt, sieht

das Ausländergesetz die ersatzweise Regelung der Anwesenheit mittels vorläufiger

Aufnahme vor und stellt hierfür ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur

Verfügung (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 6 AuG; vgl. auch oben 2.3). Wie

erwähnt macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er das Migrationsamt je

ersucht habe, dem Staatssekretariat für Migration seine vorläufige Aufnahme zu

beantragen, und will er solches im vorliegenden Verfahren auch nicht erreichen.

Er hat damit die Möglichkeiten des Landesrechts zur Bereinigung seiner Situation

nicht ausgeschöpft. Darauf lässt sich indes nicht verzichten. Auch musste bzw.

konnte der Beschwerdegegner im Rahmen eines nur die Zulassung zum Arbeitsmarkt

betreffenden Verfahrens nicht vorfrageweise prüfen, ob Vollzugshindernisse

bestünden bzw. der Vollzug der Wegweisung (noch) möglich sei, weil das

Ausländergesetz hierfür ein besonderes Verfahren bzw. die vorläufige Aufnahme

vorsieht.

Nach dem Gesagten kommt die Erteilung einer

Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. in Abweichung von

Art. 43 Abs. 2 AsylG vorliegend (jedenfalls noch) nicht in Betracht,

da die landesrechtlichen Möglichkeiten zur (ersatzweisen) Regelung der Anwesenheit

des Beschwerdeführers in der Schweiz (und einem damit in Zusammenhang stehenden

Zugang zum Arbeitsmarkt) noch nicht ausgeschöpft bzw. geprüft wurden. Der Beschwerdeführer

wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit ein entsprechendes Ersuchen

einreichen kann, namentlich (beim kantonalen Migrationsamt) ein solches um

Beantragung seiner vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration.

Weil dem Beschwerdeführer damit (jedenfalls noch) kein

Anspruch auf unmittelbare Erteilung einer vom Anwesenheitsstatus unabhängigen Arbeitsbewilligung

erwächst, kann offenbleiben, ob der Schutzbereich des Art. 8 EMRK

vorliegend überhaupt berührt ist, nachdem nicht bekannt ist, aus welchen –

allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretenden – Gründen die Wegweisung

bislang nicht vollzogen werden konnte. Auch braucht nicht näher geprüft zu

werden, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen ergänzenden Voraussetzungen

und/oder Bedingungen eine auf Art. 8 EMRK gestützte Zulassung zur blossen

Erwerbstätigkeit überhaupt in Betracht käme. Immerhin scheint fraglich, dass

eine trotz negativem Asylentscheid (illegal) in der Schweiz verbleibende Person

wie der Beschwerdeführer restriktionslos und namentlich ohne dass ein

(konkretes) Gesuch eines Arbeitgebers im Sinn des Art. 18 lit. b AuG

vorliegen müsste, zur Teilnahme am Arbeitsmarkt zugelassen werden könnte bzw.

müsste, würde sie damit doch besser gestellt als eine vorläufig aufgenommene

Person, deren Anwesenheit immerhin ersatzweise geregelt wurde (oben 2.3).

4.

Der Beschwerdeführer verlangt die Modifikation des

vorinstanzlichen Kostenentscheids sowie die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren.

4.1

Die

Vorinstanz hat im Rahmen der Verteilung der Rekurskosten im Wesentlichen berücksichtigt,

dass der Rekurs teilweise gutgeheissen und die Sache zur Behandlung des

Armenrechtsgesuchs an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, hinsichtlich des auf

Erteilung einer Arbeitsbewilligung gerichteten Hauptbegehrens indes abgewiesen

wurde. Entgegen der Kritik der Beschwerde ist grundsätzlich nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz von einem überwiegenden Unterliegen des

Beschwerdeführers ausging und ihm deshalb ¾ der Rekurskosten auferlegte; eine

solche Kostenverteilung in Anwendung des nach § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG in erster Linie massgeblichen Unterliegerprinzips ist grundsätzlich nicht

rechtsverletzend. Vorliegend gilt es indes zu beachten, dass die Vorinstanz an

anderer Stelle festhielt, dass sich der Beschwerdegegner mit der zentralen

Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihm aus Art. 8 EMRK ein

Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung erwachse, erstmals in der Rekursantwort

auseinandergesetzt und seine Begründungspflicht bzw. den Gehörsanspruch des

Beschwerdeführers verletzt habe. Vor diesem Hintergrund erschiene es an sich

naheliegend, den Anteil der vom Beschwerdegegner zu tragenden Kosten aus

Billigkeitsgründen zu erhöhen (vgl. Plüss, § 13 N. 64). Bei einer

Kostenverteilung (auch) unter Billigkeitsüberlegungen drängte es sich

allerdings vorliegend auf, zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen,

dass seine Rekursbegehren aussichtslos erschienen (dazu sogleich 4.2).

Ebenso gälte es zu beachten, als eine Rückweisung der Sache zur Behandlung des

Ersuchens um unentgeltliche Rechtspflege an sich gar nicht hätte erfolgen

sollen, nachdem der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Kostenentscheid

gar nicht beschwert wurde bzw. sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das erstinstanzliche Verfahren an sich hätte als gegenstandslos geworden abgeschrieben

werden müssen (oben 1.3.2) und dass sich auf das Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers an sich nicht hätte eintreten lassen (vgl. oben 1.2

Abs. 2 am Ende). Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche

Kostenentscheid nicht als rechtsverletzend. Solches gilt auch für die Verweigerung

einer Parteientschädigung.

4.2

Das

Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren wurde von der

Vorinstanz abgewiesen, weil sein Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung

als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müsse. Der Beschwerdeführer

wendet zunächst ein, eine offensichtliche Aussichtslosigkeit sei schon deshalb

zu verneinen, weil die Vorinstanz den Rekurs teilweise gutgeheissen habe. Dabei

verkennt er, dass die Volkswirtschaftsdirektion diesem Umstand bereits im

Rahmen der Kostenverteilung Rechnung trug und ihm die Rekurskosten nur

anteilsmässig auferlegte. Dass die Vorinstanz den Rekurs in der Hauptsache als

offensichtlich aussichtslos einschätzte, ist vertretbar, geht doch aus dem vom

Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren ausführlich referierten Entscheid

des Bundesgerichts klar hervor, dass die Erteilung einer blossen Arbeitsbewilligung

gestützt auf Art. 8 EMRK, das heisst ohne (ersatzweise) Regelung der

Anwesenheit, erst dann in Betracht fällt, wenn die landesrechtlichen Möglichkeiten

zur (ersatzweisen) Bereinigung der Situation einer trotz negativem

Asylentscheid bzw. asylrechtlicher Wegweisung langjährig in der Schweiz

verbleibenden Person ausgeschöpft sind, was im Fall des Beschwerdeführers

unbestrittenermassen nicht erfolgte und von diesem im erstinstanzlichen bzw. im

Rekursverfahren auch nicht angestrebt wurde. Weiter fehlte es im

Rekursverfahren an einem für das Behandeln des Feststellungsbegehrens erforderlichen

besonderen Interesse und hätte die Vorinstanz auch hinsichtlich der

Verweigerung der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

erstinstanzliche Verfahren nicht auf den Rekurs eintreten sollen. Soweit es um

die vom Beschwerdegegner nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege für das

erstinstanzliche Verfahren geht, ist schliesslich nicht von in tatsächlicher

oder rechtlicher Hinsicht besonderen Schwierigkeiten auszugehen, welche den

Beizug eines Rechtsvertreters erfordert hätten. Die Vorinstanz durfte daher das

Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers (umfassend) abweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und -vertretung für das Beschwerdeverfahren.

6.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unent­geltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

6.3

Die

vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden.

So lässt sich auf einen Teil der Begehren nicht eintreten

(oben 1.2 f.). In der Hauptsache muss sich der Beschwerdeführer mehr

noch als im Rekursverfahren vorwerfen lassen, eine Arbeitsbewilligung gestützt

auf eine ihm nicht dienende Rechtsgrundlage bzw. die Rechtsprechung dazu verlangt

zu haben, weil aus dem angerufenen Entscheid bzw. dessen Darlegung in der Beschwerde

selbst klar hervorgeht, dass er die Anspruchsvoraussetzungen (zumindest noch)

nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er nicht ernsthaft

mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK

rechnen konnte, nachdem bislang jedenfalls nicht geprüft worden war, seine

trotz asylrechtlicher Wegweisung langjährig weiterbestehende Anwesenheit

hierzulande (ersatzweise) zu regeln. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren abzuweisen.

6.4

Vorliegend

beantragt (auch) der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Entschädigung.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der

Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen

(RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Gegenwärtig

besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Nach § 17

Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen sodann eine Entschädigung

bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden. Auch dies

rechtfertigt sich jedoch hier nicht, erscheinen die Begehren zwar als

offensichtlich aussichtslos, aber (noch) nicht als offensichtlich unbegründet

bzw. mutwillig, weshalb (auch) dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu

verwehren ist (vgl. Plüss, § 17 N. 60).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch

geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013,2C_468/2013, E. 2,

auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht (einschränkend BGr, 18. September

2009,2C_583/2009, E. 2). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, muss dies

laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…