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Entscheid

VB.2016.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00394

20. Dezember 2016Deutsch6 min

(URT.2016.18579)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 erteilte der

Gemeinderat Birmensdorf C und D die Bewilligung für den Bau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Birmensdorf.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 16. Oktober 2015 an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom

10.

Juni 2016 sein Rechtsmittel ab.

III.

Am 6. Juli 2016 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Entscheid […] des Baurekursgerichts vom

10.

Juni 2016 und mit diesem die Baubewilligung des Gemeinderates

Birmensdorf vom 7. September 2015 aufzuheben;

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag)

sowohl für das vorliegende als auch das vorinstanzliche Verfahren zulasten der

Beschwerdegegner."

Das

Baurekursgericht liess sich am 18. Juli 2016 mit dem Schluss auf Abweisung

der Beschwerde vernehmen. C und D stellten am 23. August 2016 den Antrag,

der Beschwerde keine Folge zu leisten. Der Gemeinderat Birmensdorf beantragte

am 12. September 2016, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und eventualiter auch Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Dieser hielt in seiner Replik vom 26. September 2016 an

seinen Anträgen fest. Das Gleiche tat der Gemeinderat Birmensdorf in seiner

Duplik vom 31. Oktober 2016.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

private Beschwerdegegnerschaft ist Eigentümerin der an der F-Strasse 02 gelegenen

Parzelle Kat.-Nr. 01. Das heutige Baugrundstück 01 umfasst zum einen das

ehemalige Grundstück Kat.-Nr. 03 und zum anderen einen Teil des ehemaligen

Grundstückes Kat.-Nr. 04, welches früher der Gemeinde Birmensdorf gehört

hatte. Im südwestlichen Teil der jetzigen Parzelle Kat.-Nr. 01 steht ein

Einfamilienhaus. Die Bauherrschaft möchte auf dem nordöstlichen Teil dieser

Parzelle ein zweites Einfamilienhaus errichten. Danach soll die Parzelle

Kat.-Nr. 01 in die künftigen Parzellen Kat.-Nr. 05 (mit bestehendem

Einfamilienhaus) sowie Kat.-Nr. 06 (mit künftigem Einfamilienhaus) unterteilt

werden.

1.2

Die

Bauparzelle gehörte im Jahr 1992 zum Quartierplanverfahren G. In Bezug auf

die damals der Gemeinde Birmensdorf gehörende Parzelle Kat.-Nr. 04 hielt

der technische Bericht zum amtlichen Quartierplan in Ziffer 4.2 Folgendes

fest:

" Die

Neuzuteilung Kat.-Nr. 04 der Politischen Gemeinde ist nicht überbaubar und

dient als öffentlich zugänglicher Ort mit Aussicht über das Dorf der gesamten

Bevölkerung. Das Grundstück wird verkleinert und der bestehenden Topographie

(Hangkante) angepasst."

Weiter wird in der dem technischen Bericht angehängten

Grundeigentümertabelle die damalige Parzelle Kat.-Nr. 04 als

"Aussichtsgrundstück" bezeichnet. Am 22. Januar 2014 verkaufte

die politische Gemeinde Birmensdorf der privaten Beschwerdegegnerschaft 125

Quadratmeter der früheren Parzelle Kat.-Nr. 04 zu einem Preis von

Fr. 1'000.- pro Quadratmeter.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das Grundstück altKat.-Nr. 04 habe sich im

Zeitpunkt der Quartierplanfestsetzung im Eigentum der Gemeinde Birmensdorf

befunden. Es habe sich bereits damals um eine besondere Aussichtslage

gehandelt. Dem technischen Quartierplanbericht sei zu entnehmen, dass dieses Grundstück

nicht überbaubar sei und als öffentlich zugänglicher Ort mit seiner Aussicht

der gesamten Bevölkerung dienen solle. Das Grundstück sei verkleinert und der

bestehenden Topographie (Hangkante) angepasst worden. Bei diesem Grundstück

handle es sich um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die Festlegung

im technischen Bericht gelte somit als planerische Massnahme nach § 205

lit. a PBG.

2.2

Aussichtslagen

und Aussichtspunkte können Objekte des Natur- und Heimatschutzes sein

(§ 203 Abs. 1 lit. b PBG). Ihr Schutz erfolgt gemäss

§ 205 PBG durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a),

Verordnung (lit. b), Verfügung (lit. c) sowie Vertrag (lit. d).

Während für den Naturschutz vor allem die Freihaltezone (§ 39 PBG)

und für den Heimatschutz die Kern- und Quartiererhaltungszone (§ 50 und

§ 50a PBG) zur Verfügung stehen, wird der planerische Aussichtsschutz

in § 75 PBG geregelt: Danach kann die Bau- und Zonenordnung für im

Zonenplan bezeichnete Lagen Anordnungen treffen, welche die Aussicht oder die

Sicht auf besondere Geländeformen sichern. Der Zonenplan der Gemeinde

Birmensdorf kennt einen solchen planerischen Aussichtsschutz bloss für das –

soweit ersichtlich – namenlose Strässchen, welches entlang der nördlichen

Bauparzellengrenze verläuft. Demgegenüber ist die Bauparzelle selbst im

Zonenplan weder ganz noch teilweise als Aussichtsgrundstück vermerkt. Die

Erwähnung der Aussichtsparzelle im technischen Bericht vermag den gemäss

§ 75 PBG erforderlichen Zonenplaneintrag nicht zu ersetzen. Damit

liegt keine planungsrechtliche Schutzmassnahme im Sinn von § 205

lit. a in Verbindung mit § 75 PBG vor.

2.3

Zu prüfen

bleibt, ob der technische Bericht als Schutzverfügung im Sinn von § 205

lit. c PBG zu qualifizieren ist. § 10 Abs. 1 der Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV) umschreibt den

erforderlichen Inhalt einer solchen Schutzmassnahme wie folgt: Diese hat das

Schutzobjekt abzugrenzen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen

und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und Unterhalt

zu regeln. Die eingangs zitierte Passage aus dem technischen Bericht hält bloss

fest, dass die frühere Parzelle Kat.-Nr. 04 der Bevölkerung als

Aussichtsgrundstück dienen solle, weshalb es an die Topographie angepasst werde.

Demgegenüber äussert sich der Bericht weder zum Schutzumfang noch zu dessen Unterhalt.

Ferner nimmt er auch keinen Bezug auf die einschlägigen, vorstehend zitierten

Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen. Somit ist die Parzelle

aKat.-Nr. 04 auch nicht mittels Verfügung unter Schutz gestellt worden.

2.4

Unerheblich

ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Parzelle aKat.-Nr. 04 damals

richtigerweise mit Quartierplan- und Erschliessungskosten hätte belastet werden

müssen. Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, eine

solche Neuverlegung der Kosten vorzunehmen. Schliesslich fehlen auch in

materieller Hinsicht Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit des fraglichen

Parzellenteils. Zur Begründung kann auf die entsprechende Erwägung der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG): Die Gemeinde Birmensdorf hat mit dem erwähnten namenlosen

Strässchen dem Wunsch nach Aussichtsschutz genügend Rechnung getan.

3.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Mangels eines

entsprechenden Antrags und mangels eines besonderen Aufwands ist eine Entschädigung

auch nicht der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 f. VRG). Sodann hat die lokale Baubehörde im Streit

zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …