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Entscheid

VB.2016.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00398

12. Juli 2018Deutsch23 min

(URT.2018.20021)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 9. Oktober

2015 teilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der Baudirektion

des Kantons Zürich der A AG mit, dass ihrem Gesuch um Rückerstattung der

Kosten für die technische Untersuchung des im Kataster der belasteten Standorte

(KbS) eingetragenen Standortes Nr. 01, Prozessfläche 003, auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Rüti nicht stattgegeben werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte die A AG

mit Eingabe vom 11. November 2015 an das Baurekursgericht, das mit

Verfügung vom 16. November 2015 vom Rekurseingang Vormerk nahm

(Geschäfts-Nr. 05). Da die Rekurrentin in fraglicher Angelegenheit beim

AWEL eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung verlangt hatte,

sistierte das Baurekursgericht das Verfahren einstweilen.

III.

Mit Verfügung vom 7. Dezember

2015.

wies das AWEL das Gesuch der A AG um Erstattung der

Untersuchungskosten ab. Gegen diese Verfügung erhob die A AG mit Eingabe

vom 21. Dezember 2015 Rekurs beim Baurekursgericht (Geschäfts-Nr. 06).

Dieses vereinigte mit Entscheid vom 8. Juni 2016 beide Rekurse. Auf den

Rekurs vom 11. November 2015 (Geschäfts-Nr. 05) wurde mangels Anfechtungsobjekt

nicht eingetreten. Der Rekurs vom 21. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. 06)

wurde gutgeheissen und die Baudirektion eingeladen, der A AG die Kosten

für die Untersuchung des Prozessstandortes Nr. 01-003 in der Höhe von Fr. 28'595.80

zu erstatten.

IV.

Die Baudirektion erhob am

7.

Juli 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 7. Dezember

2015.

sei zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Bundesamt für Umwelt zum Verfahren

beizuladen; alles unter Kostenfolge zulasten der A AG.

Am 10. August 2016 liess sich das Baurekursgericht

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Beschwerdeantwort

vom 14. Oktober 2016 beantragte die A AG ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der

Baudirektion.

In ihren weiteren Eingaben vom 29. November 2016 und

13.

Februar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest,

ebenso die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 6. Januar 2017 und 3. März

2017.

Der Gemeinderat Rüti liess sich als Mitbeteiligter nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Das

Betriebsareal der Beschwerdegegnerin war als Ganzes im Altlastenverdachtsflächen-Kataster

des Kantons Zürich unter der Nr. 01, "C", verzeichnet. Bei

Überführung dieses Eintrags in den Kataster der belasteten Standorte (KbS)

wurden sieben verschiedene Teilflächen ("Prozessflächen")

ausgeschieden und im KbS eingetragen. Dazu zählte die Fläche Nr. 01-003 "D",

im Bereich der ehemaligen Metall-Entfettungsanlage, wo Belastungen durch

chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) vermutet wurden und die deshalb als untersuchungsbedürftig gemäss

Art. 5 Abs. 4 lit. b der Altlasten-Verordnung (AltV) eingestuft

wurde. In der Folge brachte die technische Untersuchung des Ostteils der

Fläche Nr. 01-003 keine Belastung mit CKW zu Tage. Dementsprechend

entliess die Baudirektion den Ostteil dieser Fläche mit Verfügung vom 19. Juli

2013.

aus dem KbS. Auch bei der Untersuchung des Westteils der Fläche konnten keine

CKW nachgewiesen werden, weshalb die Fläche Nr. 01-003 mit Verfügung der

Beschwerdeführerin vom 24. September 2014 vollständig aus dem KbS

entlassen wurde.

2.2

Anlässlich

der Untersuchung wurde bei einer Feststoffprobe ca. 2 m ausserhalb des

Perimeters der Fläche Nr. 01-003 ein Geruch nach Diesel/Heizöl

festgestellt. Die nähere Untersuchung ergab eine Belastung des Untergrundes mit

Kohlenwasserstoff (KW). Da bereits im Jahre 2003 in einer Sondierung südlich

der Naglerei eine schwache KW-Belastung vorgefunden worden war, wurde der

gesamte Bereich der ehemaligen Naglerei unter der Nr. 01-004 neu in den

KbS eingetragen.

2.3

Das in der

Folge von der Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch um Rückerstattung von

Untersuchungskosten in Bezug auf die aus dem KbS entlassene Fläche Nr. 01-003

wurde von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 im

Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Fläche Nr. 01-003

um keinen separaten belasteten Standort handle, sondern lediglich um eine

Prozessfläche, die Bestandteil des belasteten Standortes Nr. 01 sei. Auf

der Prozessfläche Nr. 01-003 liege zwar keine Verunreinigung mit CKW vor.

Die bisher durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch gezeigt, dass der

Standort Nr. 01 anderweitig belastet sei, weshalb keine Rückerstattung von

Untersuchungskosten erfolgen könne.

2.4

Der

vorliegend vor Verwaltungsgericht angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom

8.

Juni 2016 hob die Verfügung der Beschwerdeführerin auf und

verpflichtete diese zur Rückerstattung der Untersuchungskosten des

Prozessstandortes Nr. 01-003 in der Höhe von Fr. 28'595.80. Das

Baurekursgericht begründete seinen Entscheid mit Hinweis darauf, dass im KbS

nicht der Betriebsstandort Nr. 01, sondern die einzelnen Prozessstandorte

eingetragen seien. Diese seien eindeutig abgrenzbare belastete Standorte, die

separat beurteilt würden. Da am Prozessstandort Nr. 01-003 keine

Belastungen vorlägen, habe die Beschwerdeführerin die Kosten für die

Untersuchungsmassnahmen zu tragen. Es gebe keinen sachlichen Grund, dies davon

abhängig zu machen, dass sich auch die übrigen Prozessstandorte auf dem

Betriebsareal als unbelastet erweisen würden.

3.

3.1

In

prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Beiladung des

Bundesamts für Umwelt BAFU. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor,

das BAFU sei vom Ausgang dieses Verfahrens direkt und unmittelbar berührt, da

der Begriff des "belasteten Standortes" sowohl für die

Kostenerstattungspflicht des Gemeinwesens nach Art. 32d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG),

als auch für die Abgeltung von Kosten von nicht belasteten Standorten durch den

Bund gestützt auf Art. 32e USG sowie nach Art. 9 der Verordnung über

die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 (VASA) massgebend

sei.

3.2

Die Beiladung bezeichnet

den Einbezug von Personen ins Verfahren, die Parteistellung beanspruchen

könnten, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren. Eine Person ist entsprechend in

das Verfahren einzubeziehen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang

des Verfahrens hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte,

dieses geltend zu machen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 29, 34).

3.3

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin gestützt

auf Art. 32d Abs. 5 USG der Beschwerdegegnerin die Untersuchungskosten

für die zunächst im KbS eingetragene aber nicht belastete Prozessfläche Nr. 01-003

in der Höhe von Fr. 28'595.80 zu erstatten hat. Vom Streitgegenstand sind

daher lediglich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin direkt in

ihren finanziellen Rechten und Pflichten betroffen. Der Ausgang des

vorliegenden Verfahrens belastet oder begünstigt das BAFU somit nicht direkt,

weshalb ein eigenes und unmittelbares schutzwürdiges Interesse des Bundesamtes

nicht ersichtlich ist.

3.4

Der Bund

verwendet zwar die Abgaben auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf

der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland (Art. 32e Abs. 1

USG) unter anderem für die Abgeltung eines Teils der Kosten der Kantone für

Untersuchungen von Standorten im KbS, die sich als nicht belastet erweisen

(Art. 32e Abs. 3 lit. d USG). Für eine solche teilweise

Abgeltung der Kosten durch den Bund bedarf es jedoch eines separaten Verfahrens

gemäss Art. 14 ff. VASA gestützt auf ein kantonales Gesuch (Beatrice

Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017

[Umweltrecht], N. 109). Der Entscheid über das kantonale Abgeltungsgesuch

richtet sich nach den vorhandenen Mitteln (Art. 16 VASA) und nach der

behördlichen Beurteilung, ob die Massnahme umweltverträglich und wirtschaftlich

ist sowie dem Stand der Technik entspricht (Art. 32e Abs. 4 USG). Das

vorliegende Verfahren kann daher nicht unmittelbar finanzielle Forderungen

gegenüber dem BAFU begründen und wirkt sich auch nicht direkt auf seine

Entscheide über Abgeltungen an die Kantone nach Art. 32e Abs. 3 lit. d

USG aus.

3.5

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass das BAFU kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des

Verfahrens hat, weshalb das Gesuch um Beiladung abzuweisen ist.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht.

Die Vorinstanz habe die Kriterien zur Erstattungspflicht des Gemeinwesens in Art. 32d

Abs. 5 USG falsch angewandt. Die Erstattungspflicht komme nur zum Tragen,

wenn nach erfolgter Untersuchung ein "Standort" nicht belastet sei.

Der Standortbegriff bestimme sich nach Art. 32c Abs. 1 USG und

Art. 2 Abs. 1 AltlV. Nach diesen Kriterien stellten Prozessflächen

keine Standorte dar. Gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur "Erstellung des

Katasters der belasteten Standorte" sei als Standort das gesamte

Werkgelände zu qualifizieren, nicht jedoch die einzelnen Prozessflächen.

4.2

Nach Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die

Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte

saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder

die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Kantone

erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c

Abs. 2 USG).

4.2.1

Belastete Standorte sind gemäss der

Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 AltlV Orte, deren Belastung von

Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Das Kriterium

der beschränkten Ausdehnung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AltlV ist

erfüllt, wenn sich der Ort als eng begrenzter und räumlich klar definierbarer

Ausschnitt aus Boden und Untergrund vom nicht belasteten Umfeld abheben lässt.

Die Parzellengrenzen sind dabei unbeachtlich (Pierre Tschannen in: Kommentar

zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich 2000, Art. 32c

N. 9). Belastete Standorte umfassen gemäss Art. 2 Abs. 1 AltlV

Ablagerungsstandorte, d. h. stillgelegte oder

noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen (lit. a);

Betriebsstandorte, d. h. Standorte, deren

Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder

Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist

(lit. b) und Unfallstandorte, d. h.

Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen,

belastet sind (lit. c). Diese Aufzählung der belasteten Standorte in

Art. 2 Abs. 1 AltlV ist abschliessender Natur. Es existieren

entsprechend keine weiteren Kategorien von belasteten Standorten (BGE 136 II

142.

E. 3.2.3).

4.2.2

Die Erstellung des Katasters mit belasteten Standorten

wird in Art. 5 AltlV näher geregelt. Danach ermittelt die Behörde die

belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse

und Meldungen auswertet. Sie kann auch Auskünfte von den Inhabern oder

Inhaberinnen oder Dritten einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder

den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit

und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen.

Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie

trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1

und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie

belastet sind (Abs. 3). Art. 5 Abs. 3 lit. a–g AltlV listen

abschliessend auf, welche Angaben zu einem belasteten Standort soweit als

möglich im Kataster vorhanden sein sollten (BUWAL, Erstellung des Katasters der

belasteten Standorte, Bern 2001, S. 7). Dazu zählen: Lage; Art und Menge

der an den Standort gelangten Abfälle; Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum

oder Unfallzeitpunkt; bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum

Schutz der Umwelt; bereits festgestellte Einwirkungen; gefährdete

Umweltbereiche; besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen,

Rutschungen, Überschwemmungen, Brände oder Störfälle. Die Behörde teilt die

belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und

Menge der an den Standort gelangten Abfälle, ein in Standorte, bei denen keine

schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4

lit. a AltlV) und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie

überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 lit. b

AltlV). Der Eintrag im Kataster ist nach Art. 6 Abs. 2 AltlV zu

löschen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit

umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit. a) oder die

umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind (lit. b).

4.2.3

In Bezug auf die Kostentragung

bestimmt Art. 32d Abs. 1 USG, dass der Verursacher die Kosten für

notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter

Standorte trägt. Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder

für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so

trägt gemäss Art. 32d Abs. 5 USG das zuständige Gemeinwesen die

Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen.

4.3

Die

Beschwerdeführerin versteht die zunächst im KbS eingetragene Fläche Nr. 01-003

lediglich als "Prozessfläche" und nicht als "belasteten Standort"

im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV und

verneint daher die Erstattungspflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 32d Abs. 5

USG. Dieser Interpretation kann mit Blick auf die vorstehenden Bestimmungen

nicht gefolgt werden.

4.3.1

Die Erstattungspflicht des zuständigen Gemeinwesens besteht gestützt auf Art. 32d

Abs. 5 USG für einen im Kataster eingetragenen Standort, bei dem die

Untersuchung ergibt, dass er nicht belastet ist. Der Begriff des "Standortes"

wird in Art. 32d Abs. 5 USG selbst nicht definiert. Auch den

Materialien zur Entstehung dieser Bestimmung, die mit der Revision des

Altlastenrechts am 1. November 2006 in Kraft getreten ist, kann keine

schlüssige Definition des Standortbegriffs entnommen werden (BBl 2003 5008,

5011.

f.). Systematisch ist für die Auslegung des Begriffs auf Art. 32c

Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV abzustellen. Gemäss der

bundesrechtlichen Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1 AltlV sind "belastete

Standorte" Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine

beschränkte Ausdehnung aufweisen. Die von der Beschwerdeführerin als "Prozessfläche"

Nr. 01-003 im KbS eingetragene Fläche erfüllt alle Kriterien dieser

Definition. Es handelt sich dabei um einen Ort, dessen Belastung mit dem

Abfallstoff CKW vermutet wurde und eine räumlich beschränkte Ausdehnung

aufweist. Die räumliche Beschränkung ergibt sich aus dem Standort der

ehemaligen Metall-Entfettungsanlage, wo die vermutete, belastende Tätigkeit mit

CKW ausgeführt wurde. Entsprechend wurde der Standort räumlich begrenzt unter

der Nr. 01-003 im KbS eingetragen. Auch die Eintragung unter einer

separaten Nummer im Kataster der "belasteten Standorte" belegt, dass

es sich um einen mutmasslich mit Abfällen belasteten Ort mit beschränkter

Ausdehnung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AltlV handelt. Im Kataster werden

denn auch von Bundesrechts wegen nur "belastete Standorte"

eingetragen (Art. 32c Abs. 2

USG), die zudem entweder als Abfallablagerungen (lit. a),

Betriebsstandorte (lit. b) oder Unfallstandorte (lit. c) zu

qualifizieren sind. Da es sich dabei um eine abschliessende Aufzählung handelt,

können keine weiteren Kategorien, wie beispielsweise Prozessflächen, in den KbS

eingetragen werden. Ebenso wenig zählen "Prozessflächen" zu den

Informationen, welche gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a–g AltlV zu

einem belasteten Standort vorhanden sein sollten. Auch diese Aufzählung wird

als abschliessend beurteilt (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten

Standorte, Bern 2001, S. 7). Aus der grammatikalischen und

systematischen Interpretation der bundesrechtlichen Regelungen ist daher zu

folgern, dass die zunächst im KbS eingetragene Prozessfläche Nr. 01-003 als

selbständiger belasteter Standort im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und

Art. 2 Abs. 1 AltlV zu qualifizieren ist. Erweist sich dieser

Standort wie vorliegend als nicht belastet, hat das zuständige Gemeinwesen

gemäss Art. 32d Abs. 5 USG die Kosten für die notwendigen

Untersuchungsmassnahmen zu tragen.

4.3.2

Für diese Interpretation spricht weiter die teleologische Auslegung der

bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Kataster der belasteten Standorte dient als

Planungs- und Entscheidungsinstrument, um aus der Vielzahl von belasteten

Standorten schrittweise diejenigen Standorte zu identifizieren, die als

Altlasten saniert werden müssen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden (Pierre Tschannen

in: Kommentar USG, Art. 32 N. 38; Beatrice Wagner Pfeifer,

Umweltrecht, N. 357). Diese schrittweise Bearbeitung wird insbesondere

dadurch verwirklicht, dass die Behörde

systematisch die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster,

insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, einteilt

in "Standorte", bei denen keine schädlichen oder lästigen

Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 lit. a AltlV) und "Standorte",

bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig

sind (Art. 5 Abs. 4 lit. b AltlV). Diese Unterteilung bedingt

jedoch eine möglichst differenzierte Betrachtung der einzelnen Standorte, bei

der vor allem nach der Art und Menge der vermuteten Abfallbelastung und der

damit verbundenen möglichen Umweltgefährdung vorzugehen ist und nicht nach der

Zuordnung zu einem Betriebsareal. Eine zu generelle Einteilung der Standorte

nach rein betrieblichen Kriterien ohne differenzierte Berücksichtigung der

konkreten vermuteten Abfälle und ihrem Gefahrenpotenzial würde dem Zweck des

KbS zu wenig Rechnung tragen. Die Beschwerdeführerin hat in Umsetzung dieser

Vorgaben denn auch die im KbS unter Nr. 01-003 eingetragene Fläche

in der Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgrund der vermuteten Belastung mit CKW

als untersuchungsbedürftigen "Standort" im Sinn von Art. 5 Abs. 4

lit. b AltlV qualifiziert. Da Art. 5 Abs. 4 lit. b AltlV

nur von "Standorten", nicht aber von "Prozessflächen"

spricht, hat die Beschwerdeführerin die Fläche Nr. 01-003 somit faktisch

als selbständigen belasteten Standort beurteilt.

4.3.3

Der Qualifizierung der Fläche Nr. 01-003 als belasteter Standort im

Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1 AltlV steht

auch die Vollzugshilfe des BAFU zur "Erstellung des Katasters der

belasteten Standorte" nicht entgegen. Zu den Systemgrenzen von belasteten

Standorten wird in dieser Vollzugshilfe ausgeführt, dass bei der Erfassung von

Betriebsstandorten in der Praxis zunächst das gesamte Werksgelände in Betracht

gezogen werde, welches in der Regel durch Parzellengrenzen bestimmt werde. Es

wird jedoch in der Vollzugshilfe darauf hingewiesen, dass ein belasteter

Standort auch nur einen Teil einer Parzelle einnehmen oder aber über diese

hinausgehen könne. Das BAFU betont, dass es gerade bei ausgedehnten Parzellen

stossend wäre, wegen einer kleinflächigen Belastung die ganze Parzelle in den

Kataster einzutragen. Hingegen könne es auch der Fall sein, dass ein

grossflächiges Betriebsgelände in mehrere, eindeutig abgrenzbare belastete

Standorte (unterschiedliche Quellen, unterschiedliche Zeiträume) unterteilt

werde (BUWAL, Erstellung des Katasters

der belasteten Standorte, Bern 2001, S. 11). Diese vom BAFU

erläuterte Vorgehensweise, welche im Übrigen auch dem verfassungsrechtlich

gebotenen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

entspricht, bedingt gerade die Eintragung von mehreren belasteten Standorten

auf einem Betriebsareal, die aufgrund von unterschiedlichen Quellen der

vermuteten Belastungen abgrenzbar sind. Dies ist vorliegend durch die Ausscheidung

der Standorte aufgrund der unterschiedlichen Prozesse und den damit im

Zusammenhang stehenden vermuteten unterschiedlichen Belastungen auf dem

Betriebsareal der Beschwerdegegnerin geschehen.

4.3.4

In Bezug auf die Ausführungen in der Vollzugshilfe zur "Probenahme von

Grundwasser bei belasteten Standorten" gilt es festzuhalten, dass diese

lediglich die Grundlagen für die Entnahme repräsentativer Grundwasserproben zur

Bestimmung der Konzentration der vom Standort stammenden Stoffe bezweckt

(BUWAL, Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten, Bern 2003, S. 5).

Ziel dieser Vollzugshilfe ist daher nicht die Erstellung von Richtlinien zur

Bestimmung von belasteten Standorten oder zur Erstellung des Katasters der

belasteten Standorte im Sinn des UWG und der AltlV. Hierzu ist vielmehr die

vorgenannte Vollzugshilfe zur "Erstellung des Katasters der belasteten

Standorte" einschlägig, die wie dargelegt einer Qualifizierung der Fläche Nr. 01-003

als belasteter Standort im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2

Abs. 1 AltlV nicht entgegensteht (vgl. E. 4.3.3). Vor diesem

Hintergrund sind denn auch die Hinweise in der Vollzugshilfe "Probenahme

von Grundwasser bei belasteten Standorten" lediglich dahingehend zu

verstehen, dass sie sich auf den praktischen Vollzug der Untersuchung von

problematischen Teilbereichen eines bereits bestimmten belasteten Standortes

beziehen, deren Emissionen ins Grundwasser für die Standortbeurteilung von

besonderem Interesse sind. Daraus können jedoch keine Rückschlüsse auf die Bestimmung

eines belasteten Standortes im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2

Abs. 1 AltlV gezogen werden.

4.3.5

Gleiches gilt für die Ausführungen im Rundschreiben des BAFU vom 21. März

2014, das lediglich auf die Klärung von Fragen in Bezug auf die VASA-Abgeltungen

bei Untersuchungsmassnahmen zum Nachweis der Nichtbelastung eines Standortes

zielt. Das Rundschreiben setzt voraus, dass die Bestimmung eines belasteten

Standortes und dessen Eintrag im KbS bereits erfolgten und konzentriert sich

somit lediglich auf die Vorgaben für die Untersuchungsmassnahmen sowie die

notwendigen Nachweise im nachfolgenden Gesuch um Abgeltung der Kosten. Dies

zeigt sich auch daran, dass nach Auffassung des BAFU zwar die Untersuchungen

alle ehemaligen umweltrelevanten Tätigkeiten auf dem Standort berücksichtigen

müssen, um ein schlüssiges Urteil über den Gesamtstandort zu ermöglichen. Das

BAFU fügt jedoch an: "Art und Umfang der Massnahmen sind natürlich

abhängig von den jeweiligen Standortgegebenheiten, insbesondere von der

Standortgeschichte und daraus abgeleitet, den zu erwartenden Schadstoffen."

Auch diese Ausführungen stehen damit der Qualifizierung der Fläche Nr. 01-003

als belasteter Standort im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2

Abs. 1 AltlV nicht entgegen, da diese gestützt auf die konkrete Situation

auf dem Betriebsareal und dem Standort der ehemaligen Metall-Entfettungsanlage

erfolgte, wo die vermutete, belastende Tätigkeit mit CKW ausgeführt wurde.

4.4

Die Rüge

der falschen Anwendung der Kriterien zur Erstattungspflicht des Gemeinwesens in

Art. 32d Abs. 5 USG ist daher unbegründet. Die Vorinstanz hat die

zunächst im KbS eingetragene Fläche Nr. 01-003 zu Recht als belasteten

Standort im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1

AltlV qualifiziert.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid den Grundsatz

der gesamtheitlichen Betrachtung nach Art. 8 USG verletzt. Mit Verweis auf

die Rechtsprechung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Standort bei

gesamtheitlicher Betrachtung nach Art. 8 USG immer den gesamten Perimeter

des Betriebs umfasse.

5.2

Gemäss Art. 8

USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem

Zusammenwirken beurteilt. Der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise in

Art. 8 USG geht aus der Beobachtung hervor, dass einzelne Belastungen der

Umwelt häufig für sich alleine betrachtet von geringer Bedeutung sind, aber

durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können.

Aufgrund von möglichen additiven oder synergistischen Effekten sowie denkbaren

Rückkoppelungseffekten sollen Einwirkungen nicht isoliert, sondern immer auch

auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der

Umwelt beurteilt werden (Heribert Rausch/Helen Keller in: Kommentar USG, Art. 8

N. 1; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, N. 673).

5.3

Die

Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass mit Blick auf den in Art. 8 USG

verankerten Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise in der

Rechtsprechung eine Deponie als ein belasteter Standort im Sinn von Art. 2

Abs. 1 lit. a AltlV beurteilt und eine Aufteilung der Fläche in

unterschiedliche Einzelstandorte abgelehnt wurde. Entscheidend war jedoch im

erwähnten Fall, dass die betroffene Deponie über Jahre sukzessiv und ohne

Gesamtkonzept mit verschiedensten Abfällen gefüllt worden war. Die Ablagerungen

erfolgten unkoordiniert und zusammenhanglos ohne eigens dafür eingerichtete

Kompartimente. Die Deponie konnte daher nicht in klar abgrenzbare, aufgrund

ihrer Belastungssituation separat zu beurteilende Bereiche unterteilt werden,

um eine sachgerechte Einschätzung der Umweltgefährdung zu ermöglichen (BGer,

16.

Januar 2014,1C_44/2013,1C_46/2013, E. 5.1–5.3; BVGer,

26.

November 2012, A-6696/2011, A-6803/2011, E. 7.3–7.4.2). Die

gleichen Überlegungen führten in einem weiteren Fall zur Annahme lediglich

eines belasteten Standortes, bei dem sich Bereiche eines Betriebsstandortes und

eines Unfallstandortes überlagerten und aufgrund eines Stoffaustausches

wechselseitige Belastungen vermutet wurden (BGE 136 II 370 E. 2.2).

5.4

Vorliegend

ist jedoch im Unterschied zu den vorgenannten Fällen eine Unterscheidung von

klar abgrenzbaren, aufgrund ihrer Belastungssituation separat zu beurteilenden

Standorten möglich. Die Fläche Nr. 01-003 wurde aufgrund der an dem Ort

der Metall-Entfettung vermuteten Belastung mit CKW ausgeschieden und im KbS

eingetragen. Die weiteren Quellen von Belastungen auf dem Betriebsareal sind

durch die bekannten Tätigkeiten in unterschiedlichen Betriebsteilen isolier-

und abgrenzbar und räumlich klar definiert. Hinweise für eine wechselseitige

Belastung dieser Quellen mit additiven oder synergistischen Effekten sind nicht

vorhanden, sodass für eine sachgerechte Beurteilung der Umweltgefährdung eine

gesamthafte Beurteilung aller Prozessflächen zusammen nicht notwendig ist. Art. 8

USG steht mithin der Qualifizierung des Eintrags Nr. 01-003 als belasteter

Standort im Sinn von Art. 32c Abs. 1 USG und Art. 2 Abs. 1

AltlV nicht entgegen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Übernahme der Untersuchungskosten einer

Prozessfläche trotz Belastung des Standortes stehe im Widerspruch zum Verursacherprinzip

im Sinn von Art. 2 und Art. 32d USG.

6.2

Der

Verursacher trägt gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Kosten für

notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter

Standorte. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Verursacherprinzips gemäss Art. 2

USG, wonach derjenige die Kosten trägt, welcher Massnahmen nach dem USG

verursacht (Pierre Tschannen in: Kommentar USG, Art. 32d N. 1, 8).

Als Verursacher gelten sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer (BGE

139.

II 106 E. 3), wobei in Bezug auf Betriebsstandorte der Eigentümer bzw.

Inhaber des betreffenden Grundstücks als Zustandsstörer zu qualifizieren ist

(Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 32d N. 6).

6.3

Vorliegend

wurde auf der Fläche Nr. 01-003 eine Belastung durch CKW vermutet und

diese daher als untersuchungsbedürftig im Sinn von Art. 5 Abs. 4 lit. b

AltlV beurteilt. Aufgrund dieses Verdachts musste die Beschwerdegegnerin die

betreffende Fläche untersuchen lassen, wobei sich die technische

Altlastenuntersuchung an den konkret vermuteten Stoffen orientierte. Nachdem

sich zeigte, dass auf der Fläche Nr. 01-003 keine Belastung mit CKW

vorliegt, ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diesen Standort mangels

realer Belastung des vermuteten Stoffes nicht als Verursacherin im Sinn von Art. 2

und Art. 32d USG zu qualifizieren.

6.4

Dass bei

einer Sondierung im Rahmen der Untersuchungen eine andere Belastung auf dem

Betriebsareal gefunden wurde, kann für die vorliegend zu beurteilende Frage

nicht entscheidend sein. Zum einen wurde diese Belastung ausserhalb des im KbS

eingetragenen Standortes Nr. 01-003 entdeckt. Zum anderen ist die

Zielsetzung der zu erstattenden Untersuchungsmassnahmen entscheidend (vgl. auch

Lorenz Lehmann, Klarheit durch neues Altlastenrecht? Zur Revision von Art. 32c–e

USG, PBG 2006/4, S. 12). Die Untersuchungen bezweckten einzig die

Widerlegung der dem Katastereintrag der Fläche Nr. 01-003 zugrunde

liegende Annahme mit einer Belastung durch CKW. Dies ergibt sich klar aus den

Untersuchungskonzepten der technischen Altlastenuntersuchungen vom 20. Dezember

2013.

und 18. Juni 2013. Da diese Untersuchungen zum Schluss führten, dass

der Standort Nr. 01-003 nicht mit CKW belastet ist, muss insoweit

vorliegend von einem Fehleintrag ausgegangen werden. Die entsprechenden Kosten

für die Untersuchungsmassnahmen sind daher gemäss Art. 32d Abs. 5 USG

vom Gemeinwesen zu tragen.

6.5

Zusammenfassend

kann vorliegend nicht auf eine Verletzung des Verursacherprinzips geschlossen

werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüglich als

unbegründet.

7.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren

Rügen nicht durchzudringen. Das Baurekursgericht hat den Rekurs zu Recht

gutgeheissen und die Baudirektion zur Erstattung der Untersuchungskosten gemäss

Art. 32d Abs. 5 USG eingeladen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

8.2

Da die vorliegend zu beurteilenden Sach- und

Rechtsfragen aus Sicht der Beschwerdegegnerin den Beizug eines Rechtsbeistandes

erforderlich machten, hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 2'000.-

als angemessen erweisen (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiladung des Bundesamts für Umwelt BAFU in

das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 4'190.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MwSt) für das

Beschwerdeverfahren zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an …