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Entscheid

VB.2016.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00400

15. August 2016Deutsch21 min

(URT.2016.18493)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1949, indischer Staatsangehöriger, reiste

am 14. März 1982 zwecks Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in

die Schweiz ein. Am 27. Januar 1983 heiratete er in seiner Heimat die

Landsfrau C, geboren 1954, welche am 30. September 1983 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz reiste. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder

D, geboren 1984, und E, geboren 1986, hervor. A ist seit dem 28. Februar

1992 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, seine beiden Kinder und seine

Ehefrau haben mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht.

B.

A ist in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil

des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 wurde er wegen mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Aufgrund eines Auftrags des Migrationsamts des Kantons Zürich befragte die

Kantonspolizei Zürich A und C am 29. Juli 2015 zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs hinsichtlich ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen.

C.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz

weg unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 5. Januar 2016. Sodann

entzog es einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2016 ab, soweit sie

diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 liess A

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vom Widerruf

der Niederlassungsbewilligung abzusehen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Weiter sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Während die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 14. September 2016

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde A bestätigt, dass der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und er den Ablauf des Verfahrens

in der Schweiz abwarten dürfe.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde

(Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist am 2. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe von

24.

Monaten verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb

offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 135 II 377

E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon

seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei

schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines

Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und

Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

3.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen

Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der

Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung

oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts

wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist

den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von

Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31 E. 2.3.2). Die von der

Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV (Ausschaffung

krimineller Ausländerinnen und Ausländer) am 20. März 2015 beschlossene

Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB), welche am 1. Oktober 2016 in Kraft

trat, sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden

kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von

Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind

(Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn

diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind,

zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von

Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung

von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme

vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im

migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3.3

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss

dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn

sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine

Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat-

und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung

des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne

Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I

247.

E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf

Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36

BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das

öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes

soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig

verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen"

Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit

denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5

Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013,

E. 3.1) zur Anwendung kommen: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen

begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als

Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte

gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit

der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während

dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist

die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer

seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie

übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung

erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der

betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren

deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche

Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins

Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGr,

2.

Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick

auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

3.4

Ein

Anwesenheitsrecht kann sich schliesslich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

(Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) ergeben. Hierfür bedarf es

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender

vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration

genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E 3.2.1; BGr, 22. No­vember

2006,2A.500/2006, E. 2.3.2; BGr, 28. Oktober 2010,2C_125/2010,

E. 3.5).

4.

4.1

Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 62 lit. b AuG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10

E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer wurde mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Das Strafmass von zwei Jahren

Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden,

liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit

des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend

für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen

Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Aus dieser

Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober

2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der Beschwerdeführer wurde wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Gemäss den Aussagen

der Geschädigten und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft suchte die

Geschädigte den Beschwerdeführer für insgesamt 19 Mal im Zeitraum von

September 2010 bis Juni 2012 für eine alternativmedizinische Behandlung auf.

Der Beschwerdeführer nahm dabei ca. jedes zweite bis dritte Mal verschiedene

sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vor, indem er ihr Zungenküsse gab, sie

auf die Brüste küsste, sie an der Vagina streichelte und seinen Finger in ihre

Vagina einführte und mindestens vier bis fünf Mal an ihr Oralverkehr vollzog.

Dies tat er, obwohl er wusste, dass es sich bei der Geschädigten, welche erst

12.

bzw. 13 Jahre alt war, um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Das

Bezirksgericht Uster folgte dem Antrag der Anklage und erkannte den Beschwerdeführer

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind für schuldig. Der Beschwerdeführer

selbst beantragte eine Schuldigsprechung und gab zudem zu Protokoll, dass die

Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen würden. Es ist davon auszugehen,

dass allfällige schuldmildernde Umstände im strafgerichtlichen Urteil bereits

berücksichtigt wurden, auch wenn dieses unbegründet ergangen ist (vgl. BGr, 27. November

2014,2C_318/2014, E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kommt dem Schutz der sexuellen Integrität – namentlich von

Kindern und Jugendlichen – ein hoher Stellenwert zu (BGr, 29. März 2016,

2C_787/2015, E. 4.3). Solche Sexualdelikte zählen zudem

zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten, die

nach dem Verfassungsgeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus

der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139

I 16 E. 4.1; BGr, 28. Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das

durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden

wird somit durch die Deliktart noch erschwert.

4.2.2

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass

die Vorinstanz ihre Sachverhaltsermittlung ungerechtfertigterweise auf die

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abstelle und diese relativ umfassend

rezitiere. Eine Anklageschrift sei aber genau so parteiisch wie ein Plädoyer eines

Verteidigers. Wegen des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sei die

Anklagebehörde zudem verpflichtet anzuklagen, auch wenn Zweifel darüber

bestehen, ob der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tatbestand mit Sicherheit

erfüllt habe. Konsequenz davon sei, dass die Anklageschrift meist mehr

Sachverhalte umfasse, als das Gericht dem Urteil schlussendlich zugrunde lege. Aus

diesen Gründen sei ein ausschliessliches Abstellen auf die Anklageschrift nicht

gerechtfertigt.

Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihren Sachverhalt nicht auf die

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Aussage der Geschädigten

vom 9. April 2014 abstellte. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab

der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Aussagen der Geschädigten der

Wahrheit entsprechen würden. Inwiefern die Aussage der Geschädigten keinen

Aufschluss, insbesondere hinsichtlich der Art, Anzahl sowie der Frequenz der

Taten geben soll, ist somit nicht nachvollziehbar. Die Sachverhaltsermittlung

der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

4.2.3

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

dass dem Bericht von Dr. med. F ausdrücklich und dem Strafurteil des

Bezirksgerichts Uster implizit zu entnehmen sei, dass keine Rückfallgefahr

vorliege. So habe die Staatsanwaltschaft kein Gutachten über den Beschwerdeführer

angeordnet, das urteilende Gericht habe den Beschwerdeführer nach der

Verhandlung bedingt aus der Haft entlassen und lediglich eine minimale

Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen. Ausserdem habe er sich seit der Begehung

der Straftaten vorbildlich verhalten.

Aus dem

Zwischenbericht von Dr. F geht hervor, dass aktuell keine Rückfallgefahr

bestehe, da beim Beschwerdeführer keine schizophrene Psychose bekannt sei. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber nicht ableiten,

dass grundsätzlich von keiner Rückfallgefahr ausgegangen werden kann. Zum einen

wird mit der Verwendung des Wortes "aktuell" die Prognose zeitlich

beschränkt und zum anderen kann eine Rückfallgefahr auch ohne psychische Problematik

beim Betroffenen vorliegen.

Dem vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Wohlverhalten kommt nur insoweit Bedeutung zu,

als dass Rückschlüsse auf die Legalprognose gezogen werden können. Seit der

Tatbegehung sind rund vier Jahre vergangen und seit dem Urteil des

Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 befindet er sich zudem unter dem

Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens.

Der geringe zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage

über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder

delinquiert hat.

Der Beschwerdeführer

verkennt zudem, dass rechtsprechungsgemäss der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit

eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21.

Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) nicht dieselbe zentrale Bedeutung

zukommt (BGr, 8. Januar 2015,2C_84/2014, E. 4.3.3; BGr,

31.

Juli 2012,2C_282/2012, E. 2.5). Bei Drittstaatangehörigen darf

auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130

II 176; BGr, 27. November 2014,2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli

2012,2C_948/2011, E. 3.4.2). Bei schweren Straftaten besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers

zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Erst recht wenn Straftaten an Kindern

und Jugendlichen verübt wurden, ist angesichts der durch den traumatisierenden

Übergriff oftmals hervorgerufenen Entwicklungsstörungen und langjährigen,

schweren psychischen Leiden der Betroffenen eine strenge Praxis gerechtfertigt

und angezeigt (BGr, 24. März 2015,2C_516/2014, E. 4.1).

4.3

Angesichts der Schwere der Tat und deren mehrfachen Begehung über einen

Zeitraum von rund zwei Jahren hinweg vermag die Tatsache, dass es sich beim

Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. April 2015 um die erste und

einzige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in der Schweiz

handelt, das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht wesentlich zu

mindern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss

gekommen ist, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine

lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die

Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle

Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden

Nachteile ins Gewicht fallen. Angesichts der Schwere der Straffälligkeit des

Beschwerdeführers müssten indes ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die

Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde.

5.2

Der Beschwerdeführer ist zwecks Aufnahme einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit im März 1982 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist.

Er lebt nun seit über 34 Jahren in der Schweiz und hat nach einer solch

langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. Der Beschwerdeführer ist pensioniert, arbeitete zuvor in einem

Pflegeberuf und zuletzt selbständig im Bereich der Alternativmedizin. In

beruflicher Hinsicht konnte er sich demzufolge gut in die hiesige Gesellschaft

integrieren. Neben seinem engsten Familienkreis verfügt der Beschwerdeführer

kaum über vertiefte Beziehungen. Im persönlichen Schreiben an das Verwaltungsgericht

vom 15. Juni 2016 behauptet er zwar, dass seine engen Freunde in der

Schweiz leben, nennt dabei aber keine Namen. Auch den Akten sind keine

stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen, dass eine

über das Normale hinausgehende soziale Integration des Beschwerdeführers

vorliege. Unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Indien

sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit, seine Jugend

und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Indien verbracht. Sechs von seinen

Geschwistern leben nach wie vor in Indien. Zu ihnen und auch zu den Verwandten

seiner Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer einen guten Kontakt. Bis 2012 kehrte

er zwei- bis dreimal Mal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück. Zum

damaligen Zeitpunkt wünschte sich das Ehepaar noch in die gemeinsame Heimat

zurück zu gehen, um dort den Lebensabend zu verbringen. Zur Umsetzung dieses

Wunsches reiste der Beschwerdeführer 2012 bis 2014 denn auch jeweils für sechs

Monate nach Indien, wo er ein Haus besitzt und zu seinen dortigen Nachbarn

einen sehr guten Kontakt pflege. Der Beschwerdeführer ist mit den

soziokulturellen Gegebenheiten sowie mit der Sprache seiner Heimat bestens

vertraut. Es ist daher kaum glaubhaft, dass seine Geschwister, Verwandte und

Bekannte ihn bei einer Wiedereingliederung nicht unterstützen würden. Auch in

finanzieller Hinsicht liegen keine Hinweise vor, welche eine Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers erschweren könnte. Eine (Re-)Integration in seine Heimat

ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar.

5.3

Die aus dem Zwischenbericht von Dr. F hervorgehenden drohenden

psychischen Belastungen des Beschwerdeführers entsprechen weitgehend denjenigen

psychischen Auswirkungen, welche eine drohende Wegweisung und Familientrennung

üblicherweise mit sich bringt. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer wegen solcher Leiden (noch) nicht behandelt werden muss.

Konkrete Ausführungen dazu, dass sich diese psychischen Leiden beim

Beschwerdeführer bewahrheiten werden, fehlen, weshalb darauf nicht näher

einzugehen ist (vgl. Art. 90 AuG).

5.4

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die enge Beziehung zu

seiner Familie in der Schweiz. Mit seiner Ehegattin ist er seit mehr als

25.

Jahren verheiratet; seine beiden erwachsenen Kinder, insbesondere seine

Enkelkinder, seien auf seine Unterstützung angewiesen.

5.4.1

Nach konstanter Rechtsprechung umfasst

der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und

minderjährige Kinder). In Bezug auf andere Beziehungen zwischen nahen Verwandten,

namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern, setzt die Berufung

auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die ausländische Person sich in

einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden

Abhängigkeitsverhältnis zum Elternteil befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2;

129.

II 11; BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1). Anhaltspunkte

für solche aussergewöhnlichen Umstände wie etwa eine Behinderung oder eine

schwere Krankheit sind vorliegend nicht vorhanden. Allerdings lebt der Beschwerdeführer

mit seiner Ehefrau und der Familie seines erwachsenen Sohnes in einer Haushaltsgemeinschaft;

dort beteiligt er sich auch an der Betreuung der Enkelkinder. Ein finanzieller

Vorteil, wie er aus der geltend gemachten Kinderbetreuung durch die Grosseltern

im Vergleich zu einer Fremdbetreuung resultiert, stellt keine Abhängigkeit im

Sinn der erwähnten Rechtsprechung dar. Der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK

würde zu stark ausgeweitet, wenn erwachsene Kinder, welche in der Lage sind für

ihren Unterhalt aufzukommen, aus dieser Bestimmung ein Recht auf Zusammenleben

mit ihren Eltern ableiten könnten (BGr, 5. Dezember 2013,2C_546/2013, E. 4.1).

In welcher Form sich das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt gestaltet, legt

der Beschwerdeführer hingegen nicht dar und ist für sich alleine nicht

ausreichend, um ein genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung,

welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, geltend zu machen.

Die Rechtsprechung zum erweiterten Familienbegriff findet vorliegend

hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen Kindern

und zu seinen Enkelkindern somit keine Anwendung.

5.4.2

Ausserhalb des familiären Bereichs ist

keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen

hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse

ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und

verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag.

5.4.3

Damit fällt nur die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin unter den Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

lebt seit über 32 Jahren in der Schweiz, ist berufstätig und hat das

Schweizer Bürgerrecht erworben. Sie stammt ebenfalls aus Indien, verbrachte

dort ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre und reiste erst im Alter von

29.

Jahren in die Schweiz. Auch sie verbrachte ihre Ferien jeweils in

Indien und pflegt nach wie vor einen guten Kontakt zu ihren eigenen Verwandten

sowie zu denjenigen des Beschwerdeführers. Es steht ausser Frage, dass eine

räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau einen grossen

Eingriff in das Familienleben darstellen würde, weil diesfalls die Beziehung

nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnte. Die Beziehung zu

seiner Ehefrau hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, sich

wiederholt und über einen Zeitraum von rund zwei Jahren an einem Kind zu

vergehen. Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, sein Eheleben in der

Schweiz zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. Der Beschwerdeführer kann den

Kontakt zu seiner Ehefrau sowie zu seinen erwachsenen Kindern und zu seinen

Enkelkindern besuchsweise und mittels modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten.

Sodann steht es der Ehefrau grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz zu

verbleiben oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Indien auszureisen

gewillt ist. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau aus derselben Region in

Indien wie der Beschwerdeführer, sodass es für sie nicht als unzumutbar

erscheint, ihrem Ehegatten ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer

freiwilligen Ausreise entschliessen.

5.5

Nach dem Gesagten liegt kein Verstoss gegen Bundes- und

Konventionsrecht vor. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in

Anbetracht aller Umstände die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung

nicht zu beanstanden und auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auch wenn eine

Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der

Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund

seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der

Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und

konventionskonform.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungs­weise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …