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Entscheid

VB.2016.00402

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00402

29. Juli 2016Deutsch9 min

(URT.2016.18263)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C und A

leben in einer partnerschaftlichen Beziehung und zusammen mit den Töchtern von C

– D (geb. 2005) und E (geb. 2010) – in F.

B. Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die

Stadtpolizei F am 17. Juni 2016 gegenüber A für die Dauer von jeweils

14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend deren

Umgebung und den Arbeitsort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und deren

Töchter an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 ersuchte C den

Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da sich A

im Ausland befand und nicht angehört werden konnte, verlängerte der Haftrichter

die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 29. Juni 2016 zunächst vorläufig

bis 4. Oktober 2016. A erhob dagegen am 5. Juli 2016 Einsprache mit

dem Antrag, auf das Verlängerungsgesuch von C sei infolge Verspätung nicht einzutreten.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 bestätigte der Haftrichter indes die

Schutzmassnahmen und verlängerte diese vollumfänglich bis 4. Oktober 2016.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen

Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen

würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A, Parteientschädigungen

sprach er keine zu.

III.

A. Daraufhin

erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte,

die Verfügung des Haftrichters vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben, und auf

das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei nicht einzutreten; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

B. Am 15. Juli

2016.

verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei F reichte

am 18. Juli 2016 eine Stellungnahme ein. A nahm hierzu am 25. Juli

2016.

Stellung. C liess sich nicht vernehmen.

Der Einzerichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt,

sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Gemäss

§ 3 Abs. 3 GSG gelten die [von der Polizei angeordneten] Schutzmassnahmen

während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Nach § 6

Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung

ersuchen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, macht der Beschwerdeführer

nun auch mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verlängerung

der Schutzmassnahmen zu spät beantragt; der Haftrichter hätte deshalb auf deren

Gesuch nicht eintreten dürfen (siehe sogleich E. 2.2.2).

2.2

2.2.1

Der Haftrichter erwog, für den Beginn des Fristenlaufs zur Stellung des

Verlängerungsgesuchs sei aufgrund von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 3 Abs. 3 GSG der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung

17.

Juni 2016 an den Gesuchsgegner massgebend. Vorliegend sei es der

Mitbeteiligten infolge der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers nicht

möglich gewesen, diesem die Verfügung persönlich auszuhändigen. Sie sei ihm deshalb

am 20. Juni 2016 von Wm G telefonisch eröffnet worden, was

handschriftlich vermerkt worden sei. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten

Exemplar der Verfügung, welches er mit Datum 18. Juni 2016 unterzeichnet

habe, müsse aufgrund der polizeilichen Angaben von einer Falschdatierung

ausgegangen werden. An dieser Beurteilung ändere auch das E-Mail an Wm G,

worin der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung per 18. Juni 2016

bestätige, nichts, da dieses vom 28. Juni 2016 datiere. Folglich könne der

Beschwerdeführer nicht belegen, dass er bereits vor dem 20. Juni 2016

Kenntnis von der Verfügung gehabt habe bzw. dass die Frist für das

Verlängerungsgesuch bereits vor dem 20. Juni 2016 ausgelöst worden sei. Es

sei dementsprechend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung

am 20. Juni 2016 mitgeteilt worden sei und die achttägige Frist mit der

Eingabe vom 28. Juni 2016, die gleichentags der Post übergeben worden sei,

gewahrt worden sei.

2.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Verfügung vom 17. Juni

2016.

bereits am 18. Juni 2016 Kenntnis gehabt zu haben. Einerseits habe er

die Verfügung damals zu Hause vorgefunden, andererseits sei er darüber noch an

diesem Tag durch Wm mbA H telefonisch persönlich informiert worden.

Am 20. Juni 2016 sei er von Wm G erneut telefonisch kontaktiert

worden. Dabei sei vereinbart worden, dass er – der Beschwerdeführer – die

schriftliche Anordnung der Schutzmassnahmen unterschriftlich bestätigen und per

E-Mail (zurück)schicken solle. Er habe bestätigt, dass er die Anordnung bereits

per 18. Juni 2016 zur Kenntnis genommen und seither auch beachtet habe.

Die Verfügung sei ihm nicht von der Polizei zugeschickt worden, da er bereits

darüber verfügt habe. Die Zustellung sei damit weder durch Wm mbA H

noch durch Wm G erfolgt, sodass klar sei, dass sie auf anderem Weg zu ihm

gelangt sei. Dies könne nur am 18. Juni 2016 geschehen sein, weil er die

Schweiz noch an jenem Abend verlassen habe. Den Beginn der Frist für das

Verlängerungsgesuch auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an ihn – den

Beschwerdeführer – festzusetzen, wie dies der Haftrichter getan habe, sei nicht

praktikabel. Massgebend müsse die Eröffnung an die Beschwerdegegnerin sein. So

oder so sei das Gesuch nach dem Gesagten aber verspätet gestellt worden, da die

Beschwerdegegnerin die Verfügung am 17. Juni 2016 ausgehändigt erhalten

habe. In seiner Replik vom 25. Juli 2016 hält der Beschwerdeführer an diesen

Darlegungen fest.

2.2.3

Die Mitbeteiligte führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 aus,

die Verfügung vom 17. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer am 20. Juni

2016.

telefonisch eröffnet und per E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin

sei ebenfalls am 20. Juni 2016 darüber orientiert worden, dass die

Schutzmassnahmen ab diesem Datum zu laufen begännen. So wie es aussehe, habe

der Beschwerdeführer die Verfügung aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin

entwendet und am 18. Juni 2016 selbständig unterschrieben, ohne Wissen der

Polizei. Wm mbA H habe den Beschwerdeführer zwar am 18. Juni

2016.

über das Mobiltelefon seiner Mutter kontaktiert, ihm aber nicht die Verfügung

vom 17. Juni 2016 eröffnet, von der er gar keine Kenntnis gehabt habe.

Vielmehr habe er einen Termin für eine schriftliche Befragung vereinbaren

wollen. Erst am 20. Juni 2016 habe man aber mit dem Beschwerdeführer

"vernünftig" reden können.

2.3

Aufgrund

des klaren Wortlauts des Gesetzes (vorn E. 2.1.1) hat der Haftrichter zu

Recht den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an die gefährdende Person bzw.

den Gesuchsgegner (hier den Beschwerdeführer) für den Beginn des Fristenlaufs

im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG für massgebend erachtet. Daran vermögen

auch die anderslautenden Angaben auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich

nichts zu ändern. Zwar macht der Beschwerdeführer berechtigterweise geltend,

dass die gesetzlich vorgesehene Regelung in der Praxis in gewissen Fällen zu

Problemen führen könnte. So ist die gefährdete Person darauf angewiesen, vom

Datum der Eröffnung an die gefährdende Person Kenntnis zu erhalten, um den

Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs berechnen zu können.

Vorliegend muss darauf indes bereits deshalb nicht weiter eingegangen werden,

weil die Mitbeteiligte die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2016 tatsächlich

über die Eröffnung an den Beschwerdeführer informierte (vorn E. 2.2.3).

Dies wurde von der Beschwerdegegnerin so auch in ihrem Verlängerungsgesuch vom

28.

Juni 2016 festgehalten. Aufgrund dieser Information der Mitbeteiligten

erübrigt sich zugleich aber auch die Prüfung, an welchem Datum dem

Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Juni 2016 effektiv eröffnet bzw.

"mitgeteilt" wurde (§ 3 Abs. 3 GSG). Die Beschwerdegegnerin

durfte nämlich hinsichtlich des Beginns der Frist von acht Tagen gemäss

§ 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die ihr von der Mitbeteiligten als

der zuständigen Behörde vorbehaltlos gemachten Angaben vertrauen (zu den

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 627 ff., insbesondere Rz. 667 ff.). Ob die Auskunft

richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine

allfällige Unrichtigkeit für die Beschwerdegegnerin zweifellos nicht erkennbar

gewesen wäre. Die privaten und öffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens

in diese behördliche Auskunft, namentlich an der Wahrung der Möglichkeit, die

gesetzlich vorgesehene Verlängerung zu beantragen, überwiegen die entgegenstehenden

Interessen des Beschwerdeführers, baldmöglichst Klarheit über die Beendigung

der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verlängerung deutlich. Dies

umso mehr als die gefährdete Person zur Wahrung der Frist wie erwähnt darauf

angewiesen ist, dass sie durch die Behörde über den Zeitpunkt der Mitteilung

der Verfügung an die gefährdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das

Verlängerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht

darauf eingetreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704).

2.4

Der

Beschwerdeführer geht in der Beschwerde und Replik ausdrücklich nicht auf den

vom Haftrichter bejahten Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin und

deren Töchter (§ 10 Abs. 1 GSG) ein, sondern macht lediglich geltend,

er anerkenne die Darstellung der Beschwerdegegnerin über die Vorfälle vom

16.

Juni 2016 und die behauptete Gefährdung nicht. Damit vermag er die

Erwägungen des Haftrichters von vornherein nicht infrage zu stellen. Vielmehr

mangelt es insofern schon an einer rechtsgenügenden Begründung (Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 17).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …