VB.2016.00402
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00402
29. Juli 2016Deutsch9 min
(URT.2016.18263)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00402
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160057,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C und A
leben in einer partnerschaftlichen Beziehung und zusammen mit den Töchtern von C
– D (geb. 2005) und E (geb. 2010) – in F.
B. Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die
Stadtpolizei F am 17. Juni 2016 gegenüber A für die Dauer von jeweils
14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in F, ein Rayonverbot betreffend deren
Umgebung und den Arbeitsort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und deren
Töchter an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht F um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da sich A
im Ausland befand und nicht angehört werden konnte, verlängerte der Haftrichter
die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 29. Juni 2016 zunächst vorläufig
bis 4. Oktober 2016. A erhob dagegen am 5. Juli 2016 Einsprache mit
dem Antrag, auf das Verlängerungsgesuch von C sei infolge Verspätung nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 bestätigte der Haftrichter indes die
Schutzmassnahmen und verlängerte diese vollumfänglich bis 4. Oktober 2016.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen
Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen
würden. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A, Parteientschädigungen
sprach er keine zu.
III.
A. Daraufhin
erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung des Haftrichters vom 6. Juli 2016 sei aufzuheben, und auf
das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei nicht einzutreten; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Am 15. Juli
2016.
verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Stadtpolizei F reichte
am 18. Juli 2016 eine Stellungnahme ein. A nahm hierzu am 25. Juli
2016.
Stellung. C liess sich nicht vernehmen.
Der Einzerichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Gemäss
§ 3 Abs. 3 GSG gelten die [von der Polizei angeordneten] Schutzmassnahmen
während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Nach § 6
Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung
ersuchen. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, macht der Beschwerdeführer
nun auch mit Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verlängerung
der Schutzmassnahmen zu spät beantragt; der Haftrichter hätte deshalb auf deren
Gesuch nicht eintreten dürfen (siehe sogleich E. 2.2.2).
2.2
2.2.1
Der Haftrichter erwog, für den Beginn des Fristenlaufs zur Stellung des
Verlängerungsgesuchs sei aufgrund von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 3 Abs. 3 GSG der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung
17.
Juni 2016 an den Gesuchsgegner massgebend. Vorliegend sei es der
Mitbeteiligten infolge der Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers nicht
möglich gewesen, diesem die Verfügung persönlich auszuhändigen. Sie sei ihm deshalb
am 20. Juni 2016 von Wm G telefonisch eröffnet worden, was
handschriftlich vermerkt worden sei. Beim vom Beschwerdeführer eingereichten
Exemplar der Verfügung, welches er mit Datum 18. Juni 2016 unterzeichnet
habe, müsse aufgrund der polizeilichen Angaben von einer Falschdatierung
ausgegangen werden. An dieser Beurteilung ändere auch das E-Mail an Wm G,
worin der Beschwerdeführer den Erhalt der Verfügung per 18. Juni 2016
bestätige, nichts, da dieses vom 28. Juni 2016 datiere. Folglich könne der
Beschwerdeführer nicht belegen, dass er bereits vor dem 20. Juni 2016
Kenntnis von der Verfügung gehabt habe bzw. dass die Frist für das
Verlängerungsgesuch bereits vor dem 20. Juni 2016 ausgelöst worden sei. Es
sei dementsprechend davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung
am 20. Juni 2016 mitgeteilt worden sei und die achttägige Frist mit der
Eingabe vom 28. Juni 2016, die gleichentags der Post übergeben worden sei,
gewahrt worden sei.
2.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, von der Verfügung vom 17. Juni
2016.
bereits am 18. Juni 2016 Kenntnis gehabt zu haben. Einerseits habe er
die Verfügung damals zu Hause vorgefunden, andererseits sei er darüber noch an
diesem Tag durch Wm mbA H telefonisch persönlich informiert worden.
Am 20. Juni 2016 sei er von Wm G erneut telefonisch kontaktiert
worden. Dabei sei vereinbart worden, dass er – der Beschwerdeführer – die
schriftliche Anordnung der Schutzmassnahmen unterschriftlich bestätigen und per
E-Mail (zurück)schicken solle. Er habe bestätigt, dass er die Anordnung bereits
per 18. Juni 2016 zur Kenntnis genommen und seither auch beachtet habe.
Die Verfügung sei ihm nicht von der Polizei zugeschickt worden, da er bereits
darüber verfügt habe. Die Zustellung sei damit weder durch Wm mbA H
noch durch Wm G erfolgt, sodass klar sei, dass sie auf anderem Weg zu ihm
gelangt sei. Dies könne nur am 18. Juni 2016 geschehen sein, weil er die
Schweiz noch an jenem Abend verlassen habe. Den Beginn der Frist für das
Verlängerungsgesuch auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an ihn – den
Beschwerdeführer – festzusetzen, wie dies der Haftrichter getan habe, sei nicht
praktikabel. Massgebend müsse die Eröffnung an die Beschwerdegegnerin sein. So
oder so sei das Gesuch nach dem Gesagten aber verspätet gestellt worden, da die
Beschwerdegegnerin die Verfügung am 17. Juni 2016 ausgehändigt erhalten
habe. In seiner Replik vom 25. Juli 2016 hält der Beschwerdeführer an diesen
Darlegungen fest.
2.2.3
Die Mitbeteiligte führt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 aus,
die Verfügung vom 17. Juni 2016 sei dem Beschwerdeführer am 20. Juni
2016.
telefonisch eröffnet und per E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin
sei ebenfalls am 20. Juni 2016 darüber orientiert worden, dass die
Schutzmassnahmen ab diesem Datum zu laufen begännen. So wie es aussehe, habe
der Beschwerdeführer die Verfügung aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin
entwendet und am 18. Juni 2016 selbständig unterschrieben, ohne Wissen der
Polizei. Wm mbA H habe den Beschwerdeführer zwar am 18. Juni
2016.
über das Mobiltelefon seiner Mutter kontaktiert, ihm aber nicht die Verfügung
vom 17. Juni 2016 eröffnet, von der er gar keine Kenntnis gehabt habe.
Vielmehr habe er einen Termin für eine schriftliche Befragung vereinbaren
wollen. Erst am 20. Juni 2016 habe man aber mit dem Beschwerdeführer
"vernünftig" reden können.
2.3
Aufgrund
des klaren Wortlauts des Gesetzes (vorn E. 2.1.1) hat der Haftrichter zu
Recht den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung an die gefährdende Person bzw.
den Gesuchsgegner (hier den Beschwerdeführer) für den Beginn des Fristenlaufs
im Sinn von § 6 Abs. 1 GSG für massgebend erachtet. Daran vermögen
auch die anderslautenden Angaben auf der Homepage der Kantonspolizei Zürich
nichts zu ändern. Zwar macht der Beschwerdeführer berechtigterweise geltend,
dass die gesetzlich vorgesehene Regelung in der Praxis in gewissen Fällen zu
Problemen führen könnte. So ist die gefährdete Person darauf angewiesen, vom
Datum der Eröffnung an die gefährdende Person Kenntnis zu erhalten, um den
Ablauf der Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs berechnen zu können.
Vorliegend muss darauf indes bereits deshalb nicht weiter eingegangen werden,
weil die Mitbeteiligte die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2016 tatsächlich
über die Eröffnung an den Beschwerdeführer informierte (vorn E. 2.2.3).
Dies wurde von der Beschwerdegegnerin so auch in ihrem Verlängerungsgesuch vom
28.
Juni 2016 festgehalten. Aufgrund dieser Information der Mitbeteiligten
erübrigt sich zugleich aber auch die Prüfung, an welchem Datum dem
Beschwerdeführer die Verfügung vom 17. Juni 2016 effektiv eröffnet bzw.
"mitgeteilt" wurde (§ 3 Abs. 3 GSG). Die Beschwerdegegnerin
durfte nämlich hinsichtlich des Beginns der Frist von acht Tagen gemäss
§ 6 Abs. 1 GSG ohne Weiteres auf die ihr von der Mitbeteiligten als
der zuständigen Behörde vorbehaltlos gemachten Angaben vertrauen (zu den
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes siehe Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 627 ff., insbesondere Rz. 667 ff.). Ob die Auskunft
richtig oder falsch war, ist dabei insofern von keiner Relevanz, als eine
allfällige Unrichtigkeit für die Beschwerdegegnerin zweifellos nicht erkennbar
gewesen wäre. Die privaten und öffentlichen Interessen am Schutz des Vertrauens
in diese behördliche Auskunft, namentlich an der Wahrung der Möglichkeit, die
gesetzlich vorgesehene Verlängerung zu beantragen, überwiegen die entgegenstehenden
Interessen des Beschwerdeführers, baldmöglichst Klarheit über die Beendigung
der Massnahme zu erhalten bzw. am Unterbleiben der Verlängerung deutlich. Dies
umso mehr als die gefährdete Person zur Wahrung der Frist wie erwähnt darauf
angewiesen ist, dass sie durch die Behörde über den Zeitpunkt der Mitteilung
der Verfügung an die gefährdende Person informiert wird. Demzufolge wurde das
Verlängerungsgesuch aber rechtzeitig gestellt und ist der Haftrichter zu Recht
darauf eingetreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704).
2.4
Der
Beschwerdeführer geht in der Beschwerde und Replik ausdrücklich nicht auf den
vom Haftrichter bejahten Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin und
deren Töchter (§ 10 Abs. 1 GSG) ein, sondern macht lediglich geltend,
er anerkenne die Darstellung der Beschwerdegegnerin über die Vorfälle vom
16.
Juni 2016 und die behauptete Gefährdung nicht. Damit vermag er die
Erwägungen des Haftrichters von vornherein nicht infrage zu stellen. Vielmehr
mangelt es insofern schon an einer rechtsgenügenden Begründung (Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 17).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine
solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …