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Entscheid

VB.2016.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00403

3. August 2016Deutsch27 min

(URT.2016.18270)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1983) und C (geboren 1985) sind seit August 2007

verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2010), F (geboren

2012) sowie G (geboren 2015). Am 9. Juni 2016 verliess C mit den drei

Töchtern die eheliche Wohnung in H im Kanton I und begab sich für sechs

Tage in ein Frauenhaus in der Gegend von J. Danach zogen sie und die Kinder am

13. Juni 2016 zu den Eltern von C, die in der Gemeinde K wohnhaft sind.

B. Am

19. Juni 2016 befand sich A vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei C und

deren Familie in K. Am Nachmittag durfte er die Kinder mit sich an die Chilbi

nehmen. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung der Schwiegereltern wollte A mit

den Kindern sowie allenfalls C bei seiner Mutter das Nachtessen einnehmen, ein

Unterfangen, dem C skeptisch gegenüberstand. In der Folge packte er alle Kleider

und Windeln der Kinder ins Auto, ging zurück in die Wohnung und fasste die

Kinder, um mit ihnen zu seiner Mutter und hernach zu sich nach Hause zu gehen.

Als C dessen Gewahr wurde, versuchte sie ihn daran zu hindern, indem sie ihn

zurückhielt und mit beiden Armen umklammerte. A liess die Kinder los und fasste

C an den Handgelenken, um sich von ihr zu befreien, worauf er sie von sich

stiess. Die Grossmutter hatte die Kinder inzwischen in einem Zimmer eingeschlossen,

an dessen Betreten A durch seinen Schwager und seinen Schwiegervater in einer

kleinen Rangelei gehindert wurde. Mit der inzwischen alarmierten Polizei beruhigte

sich die Situation wieder.

C. Mit

Verfügung vom 24. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um

die Wohnung der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den

gemeinsamen Kindern an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB).

Erwägungen

II.

Am 1. Juli 2016 ersuchte C das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht K um Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate. A verzichtete am 4. Juli 2016 auf eine Anhörung, führte jedoch ein Telefongespräch mit

dem Zwangs­massnahmengericht, in welchem er sich zur Sache äusserte. Mit Urteil

vom 5. Juli 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen

gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2016 bis zum

24.

September 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden

auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3).

III.

A. Dagegen

erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 5. Juli 2016 sei –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C – aufzuheben.

Eventualiter sei ihm der Kontakt mit seinen Kindern zu gewähren; subeventualiter

in Begleitung einer Kontaktperson. Ausserdem beantragte A die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung.

B. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K verzichtete am 15. Juli 2016

auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf

die Mitbeantwortung der Beschwerde, legte ihrem Schreiben aber einen A

betreffenden Tatbestandsrapport vom 7. Juli 2016 wegen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung bei.

C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli

2016, dass das von der Kantonspolizei Zürich angeordnete und vom

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K bestätigte Rayonverbot unter

Anpassung an ihre veränderten Wohnverhältnisse zu bestätigen sei. Zudem sei das

Kontaktverbot vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten von A. In prozessualer Hinsicht

stellte C das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

A liess sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt.

2.

2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer

eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb

seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt

(BGE 124 V 389 E. 1; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760,

E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, klar zu

substanziieren, welchen Teilgehalt des Gehörsanspruchs die Vorinstanz verletzt

haben soll. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge vorbringen will, die

Vorinstanz habe seinem Anspruch auf vorgängige Äusserung nicht genügt, ist ihm

entgegenzuhalten, dass er am 4. Juli 2016 ausdrücklich auf eine Anhörung

durch das Zwangsmassnahmengericht verzichtete. Das Gewaltschutzgesetz schreibt

im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor, dass der

Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1

GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts denn

auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf eine Anhörung nur

ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive Verlängerung von

Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien allerdings dann, wenn

diese – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auf eine Anhörung bewusst

verzichten (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 17. Juni

2010, VB.2010.00265, E. 4.4). Hinzu kommt jedoch, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Vorinstanz

Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme erhielt, wobei er das angefertigte

Gesprächsprotokoll einsehen und korrigieren konnte. Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass die Vorinstanz die Telefonbefragung fehlerhaft festgehalten

haben soll, ohne dies weiter zu präzisieren. Soweit aus den Akten ersichtlich

ist, wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten entscheidwesentlichen

Korrekturen und Ergänzungen indessen von der Vorinstanz in einer zweiten

Telefonnotiz vollständig berücksichtigt. Den Anspruch auf vorgängige Äusserung

als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz damit nicht verletzt.

2.2

In der Beschwerde

verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Art. 6

Ziff. 1 EMRK sieht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (und

ebensolche Anhörung) in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor, wozu Massnahmen in

Gewaltschutzverfahren gehören (BGE 130 I 388 E. 5.3; 134 I 140

E. 4.3 und E. 5.2; 134 I 229 E. 4.2). Dazu bedarf

es eines klaren und vorbehaltlosen Parteiantrags (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 10).

Allerdings ist ein Verzicht auf die Öffentlichkeit der Verhandlung möglich, er

muss aber unzweideutig sein. Gemäss der insofern unbestrittenen Aktennotiz vom

4.

Juli 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf Anhörung vor der Vorinstanz

ausdrücklich. Dennoch wurde ihm anlässlich eines Tele­fonats mit dem Gericht

Gelegenheit gegeben, sich zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu

äussern, und ihm danach die Möglichkeit eingeräumt, die darüber erstellte

Aktennotiz zu prüfen und allenfalls zu ergänzen, was er tat. Gleichwohl ist in

dieser Anhörung tatsächlich keine mündliche Verhandlung zu sehen.

2.3

Hat in

erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann in

der Rechtsmittelinstanz eher von einer solchen abgesehen werden. Unter dieser

Voraus­setzung kann eine Rechtsmittelinstanz, die auf reine Rechtskontrolle

beschränkt ist, grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entscheiden bzw. unter

Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln (BGE 121 I 30

E. 5e; BGr, 23. Juni 2010,1C_457/2009, E. 3.3). Allerdings ist

das Verwaltungsgericht keine auf die reine Rechtskontrolle beschränkte Instanz,

sondern es kann auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen. Gleich wie

bei einer auf die Rechtskontrolle beschränkten Instanz muss es sich somit verhalten,

wenn der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz ausdrücklich auf

seine Anhörung und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

verzichtete, mindestens dann, wenn das hernach angerufene Verwaltungsgericht

nicht selber zusätzliche Beweismassnahmen anordnet oder vorinstanzliche

Verfahrensmängel heilt (Donatsch, § 59 N. 15). Dabei beschränkt sich

die Pflicht der Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen

richtig zu ermitteln, jedoch auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum

rechtserheblichen Verfahrens- und Streitgegenstand gehören und somit Grundlage

des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt mit Bezug auf

einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine

ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 12).

2.4

Indessen

braucht das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt weder zu

überprüfen noch gar zu untersuchen (anders als etwa in

BGE 121 I 30 E. 5h und E. 5j), dies aus nachstehenden

Gründen. Die Mitbeteiligte ging bei Erlass der Schutzanordnung vom

24.

Juni 2016 von folgendem Sachverhalt aus: Am 19. Juni 2016 trafen

sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in deren

Elternhaus in K zum Frühstück und Mittagessen. Danach besuchte der

Beschwerdeführer mit den Kindern die Chilbi in K. Nach dem Chilbibesuch habe

er, ohne die Beschwerdegegnerin zu informieren, die Reisesachen der Kinder

gepackt und in seinem Fahrzeug untergebracht. Anschliessend habe er die Kinder

an den Armen gepackt und habe die Treppe [zum Auto] hinuntersteigen wollen. Die

Beschwerdegegnerin habe das wahrgenommen und dem Beschwerdeführer gegenüber zum

Ausdruck gebracht, dass die Kinder bei ihr bleiben und nicht mit ihm mitgehen

würden. Der Beschwerdeführer habe sich davon nicht beeindrucken lassen, worauf

ihn die Beschwerdegegnerin umklammert habe. Er habe in der Folge ihre

Handgelenke gepackt und sich von ihr befreit. In der Zwischenzeit seien die

Kinder zurück in die Wohnung der Grosseltern geflüchtet, wo die Grossmutter sie

in einem Zimmer untergebracht habe. Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit danach

in dieses Zimmer stürmen und erneut die gemeinsamen Kinder mit sich nehmen

wollen.

Demgegenüber hält die Beschwerdeschrift fest, dass der

Sachverhalt "offensichtlich unrichtig" festgestellt worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer sein Eingreifen gegenüber der Beschwerdegegnerin am

19.

Juni 2016 als blosse Abwehrhandlung verstanden haben will (vorne

I.B.), ist dies indessen nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern

von dessen rechtlicher Würdigung. Gemäss der Beschwerdeschrift sollen weiter

die Kinder bei der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht anwesend

gewesen sein. Dies widerspricht indessen gerade der vom Beschwerdeführer selber

gelieferten Darstellung, auf die er sich an gleicher Stelle berief. Danach habe

er – nachdem er alle Kleider und Windeln der Kinder ins Auto gepackt hatte –

die Kinder gefasst, um zu gehen, in der Erwartung, dass es zu einer heiklen

Situation kommen könnte. Als er dann mit den beiden älteren Kindern die Treppe

habe hinuntersteigen wollen, [um sie zum Auto zu bringen], habe die

Beschwerdegegnerin versucht, ihn tätlich daran zu hindern. Um sich gegen sie zu

wehren, habe er die Kinder losgelassen, die Handgelenke der Beschwerdegegnerin

gefasst und diese weggestossen. Die Kinder seien dann etwa gleichzeitig von der

Grossmutter in ein Zimmer verbracht worden. Diese Darstellung deckt sich in den

entscheidwesentlichen Punkten exakt mit derjenigen der Mitbeteiligten, wie sie sich

auch aus den übrigen Akten ergibt. Für die Auseinandersetzung zwischen den

Ehegatten – und allein auf diese kommt es im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens

an – steht nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers somit fest, dass

mindestens die zwei älteren Kinder davon direkt betroffen waren. Inwieweit der

Beschwerdeführer bereits Drittplätze für die Unterbringung der Kinder in seiner

Umgebung (L) organisiert hatte, ist für die Auseinandersetzung der Ehegatten am

19.

Juni 2016 von untergeordneter Bedeutung.

In der Beschwerde wird ferner nicht ausgeführt, inwiefern

der zugrunde gelegte und vom Beschwerdeführer gerade bestätigte Sachverhalt

"offensichtlich unrichtig" sei. Zwar will der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin über sein Vorhaben, mit den Kindern bei seiner Mutter das

Nachtessen einzunehmen, informiert haben. Auch seiner Darstellung ist aber eine

klare Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu diesem Vorhaben nicht zu entnehmen.

Ferner wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsermittlung

mit Bezug auf die relevanten Punkte oder einen allenfalls anderen relevanten

Punkt unvollständig erfolgt sei. Das Vorbringen, wonach der Sachverhalt

offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt worden sei, erweist sich

vielmehr als unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und der

Sachverhalt nicht zu überprüfen ist.

Entsprechend ist der Antrag auf eine mündliche Verhandlung

im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuweisen.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewalt­situation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016,

VB.2016.00072, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt

(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

4.

4.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 19. Juni

2016, die sich in der Wohnung der Eltern der Beschwerdegegnerin ereignete, wo

sich diese nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung mit den Kindern aufhielt.

Es kann dazu auf die bisherigen Ausführungen (vorne E. 2.4 und I.B) sowie

auf diejenigen der Mitbeteiligten verwiesen werden.

4.2

Die

Vorinstanz erwog im Urteil vom 5. Juli 2016, dass zwischen den Parteien

von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar

angegeben, dass er am 19. Juni 2016 lediglich seine Kinder habe sehen

wollen und die Beschwerdegegnerin nicht bedroht habe. Ferner habe er

ausgeführt, dass er sich nicht mehr genau an die Auseinandersetzung mit der

Beschwerdegegnerin erinnere, wobei er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und

seinem Schwiegervater zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin

habe jedoch glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische

Integrität durch die Gewalteinwirkungen des Beschwerdeführers ("Packen an

den Handgelenken") weiterhin gefährdet sei. Gemäss den Aussagen der

Beschwerdegegnerin habe diese die eheliche Wohnung aus Angst vor dem

Beschwerdeführer, der im Moment unberechenbar sei, verlassen müssen. Ausserdem

habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft geschildert, dass es zwischen ihr und dem

Beschwerdeführer zu Auseinander­setzungen gekommen sei, welche die gemeinsamen

Kinder miterlebt hätten, sowie, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das

angeordnete Kontaktverbot halte und die Kinder verängstigt seien, nachdem der

Beschwerdeführer versucht habe, diese mit sich zu nehmen. Aus diesem Grund sei

das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowohl gegenüber der

Beschwerdegegnerin als auch in Bezug auf die drei gemeinsamen Kinder gutzuheissen.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er am 19. Juni

2016.

die Handgelenke der Beschwerdegegnerin lediglich in einer Abwehrhandlung

ergriffen habe und deshalb keine Tätlichkeit vorliege. Ausserdem sei er von der

Beschwerdegegnerin "geboxt" worden. Dass der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht handgreiflich geworden sei, zeige auch

der Umstand, dass er – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – am 20. Juni 2016

bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung

eingereicht habe. Darin habe er angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin an

massiven Angstzuständen leide und Fluchtgefahr bestehe.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Gefährdung durch den Beschwerdeführer

klar aus den Akten ergebe. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er

am 19. Juni 2016 die Kinder ohne ihr Einverständnis habe mitnehmen wollen.

Dabei sei es zwischen den Parteien, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und

der Familie der Beschwerdegegnerin zu tätlichen Übergriffen gekommen, welche

einen Polizeieinsatz notwendig gemacht hätten. Der von der Mitbeteiligten in

ihrer Verfügung vom 24. Juni 2016 festgehaltene Sachverhalt stimme im

Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin

überein. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin

den Beschwerde­führer

nicht "geboxt", sondern sich lediglich gegen dessen Griff zur Wehr

gesetzt. Der Beschwerdeführer habe nicht in Abwehr gehandelt. Vielmehr habe er

durch Körperkraft versucht, sein Vorhaben, die Kinder mitzunehmen,

durchzusetzen. Dabei habe er die Beschwerdegegnerin durch hartes Fassen der

Handgelenke daran hindern wollen, die Kinder bei sich zu behalten. Das

Kindeswohl sei nur schon dadurch gefährdet, dass die Rangeleien und

Tätlichkeiten in Anwesenheit der Kinder stattgefunden hätten (vgl. vorne

E. 2.4). Die Kinder seien durch den Vorfall stark eingeschüchtert. Darüber

hinaus habe der Beschwerde­führer in der Nacht nach dem Polizeieinsatz

verschiedene Mitteilungen verschickt und den Eltern der Beschwerdegegnerin

gedroht: "Ich sage es euch deshalb, weil ich nicht möchte, dass jemand

vorzeitig von dieser Erde gehen müsste". Der Beschwerdegegnerin habe er

mitgeteilt, dass ihre Beziehung für ihn definitiv beendet sei und er nicht

aufhöre, glühende Kohlen auf ihrem Kopf zu sammeln. Der geschilderte Vorfall

und die Drohungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sofortiger

Handlungsbedarf bestanden habe und noch immer bestehe. Der Beschwerdeführer

leide infolge der Trennung unter einem massiven Erschöpfungszustand und sei

unberechenbar. Mit der Gefährdungsmeldung bei der KESB habe er versucht, die

Beschwerdegegnerin schlecht zu machen und die Kinder so zu sich zu holen. Im

von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Eheschutzverfahren werde das

Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Töchtern das Hauptthema

sein. Es sei zum Schutz der noch sehr kleinen Kinder verhältnismässig, das Kontaktrecht

bis dahin einzuschränken, auch wenn es der Beschwerdegegnerin ein Anliegen sei,

dass der Kontakt zwischen Vater und Töchtern – unter Wahrung von deren Sicherheit

– wieder stattfinden könne.

5.

5.1

Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert worden sind. In diesem

Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser

Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung (vgl.

indessen vorne E. 2.4) gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.

5.2

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz

keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.

Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten,

wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen,

wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit

gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. In Bezug

auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar

Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011

S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt

sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail

zu rekonstruieren (vgl. VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

5.3

Die

Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 19. Juni 2016,

wonach sie den Beschwerdeführer daran habe hindern wollen, die gemeinsamen

Kinder ohne ihr Einverständnis mit sich zunehmen, worauf es zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, in deren Verlauf der

Beschwerdeführer sie grob an den Handgelenken gepackt habe und anschliessend

erneut versucht habe, die Kinder gegen ihren Willen zu holen, sind soweit in sich

stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen

erkennen. Die von ihr dargestellten Geschehnisse werden zudem durch die

Aussagen ihres Vaters und ihres Bruders anlässlich der polizeilichen Einvernahmen

vom 24. Juni 2016, durch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten

schriftlichen Beobachtungen ihrer Mutter, ebenso durch die vom Beschwerdeführer

selber gelieferte Darstellung (vorne E. 2.2 ff.) weitgehend bestätigt.

Auch sind die Drohungen, die der Beschwerdeführer im Nachgang zum Polizeieinsatz

vom 19. Juni 2016 per E-Mail und Textnachricht an die Beschwerdegegnerin

und deren Familie richtete, belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht wirklich infrage. Unter

den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als

spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl.

Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September

2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr, 21. Januar 2015,

VB.2014.00718, E. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft

erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als

gefährdender Person) ausging.

5.4

Weiter ist

auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. So stehen sich die Parteien seit

Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale

Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte (vgl.

VGr, 7. Dezember

2015, VB.2015.00714, E. 4.1). Für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen

spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport

vom 7. Juli 2016 mit zwei Textnachrichten (iMessages) vom 24. Juni

2016.

an die Beschwerdegegnerin, einem Telefonanruf vom 3. Juli 2016 an den

Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin sowie einem persönlichem Facebook-Eintrag

vom 6. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin gegen das angeordnete Kontaktverbot verstossen hat, auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgeworfenen

Handlungen geständig und einsichtig zeigt (vgl. VGr, 8. September 2015,

VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Schliesslich scheint das

Verhältnis der Parteien sowohl gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin als

auch des Beschwerdeführers bereits einige Zeit vor dem Auszug der Beschwerdegegnerin

aus der ehelichen Wohnung angespannt gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin

gab in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 an, dass sie vom

Beschwerdeführer immer wieder eingeschüchtert worden sei. Vor diesem Hintergrund

erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) bis am 24. September 2016

als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen

des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Das Urteil vom

5.

Juli 2016 hält in dieser Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.

5.5

Die Beschwerdegegnerin

beantragt dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort, das von der

Mitbeteiligten angeordnete bzw. von der Vorinstanz verlängerte Rayonverbot an

ihre neuen Wohnverhältnisse anzupassen. Das Verwaltungsgericht bildet jedoch

Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen

anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Das

Gesuch um räum­liche Ausdehnung des Rayonverbots aufgrund veränderter

Verhältnisse hätte die Beschwerdegegnerin zuerst beim Zwangsmassnahmengericht

stellen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG).

Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige

Behörde weiterzuleiten. Dabei dient diese Überweisungspflicht insbesondere der

Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Ein Gesuch um

Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ist an keine Frist gebunden, weshalb

eine Überweisung nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen

Gründen erweist es sich vorliegend jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe der

Beschwerdegegnerin an das (erstinstanzlich) zuständige Zwangsmassnahmengericht

weiterzuleiten.

6.

6.1

Im

Weiteren ist das bis am 24. September 2016 verlängerte Kontaktverbot

gegenüber den drei gemeinsamen Kindern zu prüfen. Der Beschwerdeführer

beantragt eventualiter, dass ihm der Kontakt zu seinen Kindern – subeventualiter

in Begleitung einer Kontaktperson – zu gewähren sei.

Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher

Gewalt betroffen, d. h.

in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen

werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn

vom Vater gegenüber oder Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht

bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in

der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,

und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und

schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig

auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch

häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen

die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,

E. 4.3; 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 5.2; vgl. Andrea

Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011

S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher

Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.

Büchler/Michel, S. 551).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz

ausgegangen zu sein. Gemäss den glaubhaften Schilderungen der

Beschwerdegegnerin waren die Kinder zumindest in den die Gewaltschutzmassnahmen

auslösenden Vorfall involviert und die beiden älteren Töchter haben die

Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt. Ausserdem sind die

drei Kinder vorliegend dadurch, dass der Beschwerdeführer sie aus dem Zimmer,

in das sie sich aufgrund der Streitigkeiten ihrer Eltern zurückgezogen hatten,

wegholen wollte, auch insofern selber entsprechend durch den Vorfall vom

19.

Juni 2016 betroffen. Aus den Beschreibungen der Mutter der

Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sich insbesondere die älteren Töchter

danach verängstigt gezeigt haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Kinder von der Vorinstanz als gefährdete Personen im Sinn von § 2

Abs. 3 GSG eingestuft worden sind.

6.2

Zu prüfen

bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen drei Töchtern bis zum 24. September 2016 verhältnismässig ist. In

diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches

Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihren unmündigen Kindern einen

schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der

gefährdenden Person als auch der Kinder – auf Familienleben darstellt. Die

Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden

Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (vgl. VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 5.4; 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.3).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verhältnis

zwischen ihm und seinen Kindern stets herzlich gewesen sei. Es sei ihm wichtig

gewesen, trotz seiner Arbeitstätigkeit möglichst einmal täglich einen

persönlichen Anknüpfungspunkt zu seinen Kindern zu haben. Eine gewisse

Traumatisierung der Kinder nach den Ereignissen vom 19. Juni 2016 ist jedoch

nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die Töchter angesichts der

angespannten Situation zwischen ihren Eltern Zeit benötigen, um zur Ruhe zu

kommen, zumal die Beschwerdegegnerin ausführte, dass die Kinder durch den Vorfall

stark eingeschüchtert seien. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den

drei Kindern bis am 24. September 2016 erweist sich darum als verhältnismässig

und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

Die Eingaben der Parteien vermitteln den Eindruck, dass

beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern in einem

geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings liegt

es nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen,

ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht auszusprechen, wie dies vom

Beschwerdeführer in seinem Subeventualantrag vorgeschlagen wird. Die

Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz erfolgte daher auch

unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Massnahmen. Gemäss den Angaben

der Beschwerdegegnerin ist das Eheschutzgericht bereits involviert. Bis zum

Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer Stabilisation der Situation

ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Töchtern aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht hätte

anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung

von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1

GSG) – gerecht zu werden (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276

E. 5.6).

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist

er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)

als angemessen erweisen.

7.2

Das Gesuch

der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem

Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt

dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

Die Beschwerdegegnerin wird von den Sozialen Diensten der

Gemeinde K mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, weshalb trotz des

Umstands, dass der ihr zu (finanziellem) Beistand verpflichtete

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von ca.

Fr. 7'000.- verfügt, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden

Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin

selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da die

Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen die Interessen der

Beschwerdegegnerin in erheblicher Weise betrifft und sich vorliegend

Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, ist schliesslich für die

rechtsunkundige Beschwerdegegnerin von einer sachlichen Notwendigkeit

auszugehen, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Dabei ist

auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (VGr,

18.

Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 5.2). Das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist

demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.3

Die

Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

7.4

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen

nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeantwort wird mit den vorinstanzlichen

Akten an das Bezirksgericht K zur Behandlung des Gesuchs um räumliche Ausdehnung des Betret-

bzw. Rayonverbots (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin

der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Der Beschwerdegegnerin wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in

der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor wird an die

Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

RA D läuft eine nicht erstreckbare

Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt

würde.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …