VB.2016.00403
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00403
3. August 2016Deutsch27 min
(URT.2016.18270)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00403
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS160014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1983) und C (geboren 1985) sind seit August 2007
verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder, E (geboren 2010), F (geboren
2012) sowie G (geboren 2015). Am 9. Juni 2016 verliess C mit den drei
Töchtern die eheliche Wohnung in H im Kanton I und begab sich für sechs
Tage in ein Frauenhaus in der Gegend von J. Danach zogen sie und die Kinder am
13. Juni 2016 zu den Eltern von C, die in der Gemeinde K wohnhaft sind.
B. Am
19. Juni 2016 befand sich A vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei C und
deren Familie in K. Am Nachmittag durfte er die Kinder mit sich an die Chilbi
nehmen. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung der Schwiegereltern wollte A mit
den Kindern sowie allenfalls C bei seiner Mutter das Nachtessen einnehmen, ein
Unterfangen, dem C skeptisch gegenüberstand. In der Folge packte er alle Kleider
und Windeln der Kinder ins Auto, ging zurück in die Wohnung und fasste die
Kinder, um mit ihnen zu seiner Mutter und hernach zu sich nach Hause zu gehen.
Als C dessen Gewahr wurde, versuchte sie ihn daran zu hindern, indem sie ihn
zurückhielt und mit beiden Armen umklammerte. A liess die Kinder los und fasste
C an den Handgelenken, um sich von ihr zu befreien, worauf er sie von sich
stiess. Die Grossmutter hatte die Kinder inzwischen in einem Zimmer eingeschlossen,
an dessen Betreten A durch seinen Schwager und seinen Schwiegervater in einer
kleinen Rangelei gehindert wurde. Mit der inzwischen alarmierten Polizei beruhigte
sich die Situation wieder.
C. Mit
Verfügung vom 24. Juni 2016 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um
die Wohnung der Eltern von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und den
gemeinsamen Kindern an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB).
Erwägungen
II.
Am 1. Juli 2016 ersuchte C das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht K um Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate. A verzichtete am 4. Juli 2016 auf eine Anhörung, führte jedoch ein Telefongespräch mit
dem Zwangsmassnahmengericht, in welchem er sich zur Sache äusserte. Mit Urteil
vom 5. Juli 2016 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen
gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2016 bis zum
24.
September 2016 (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten wurden
auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziff. 3).
III.
A. Dagegen
erhob A am 12. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts K vom 5. Juli 2016 sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C – aufzuheben.
Eventualiter sei ihm der Kontakt mit seinen Kindern zu gewähren; subeventualiter
in Begleitung einer Kontaktperson. Ausserdem beantragte A die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
B. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K verzichtete am 15. Juli 2016
auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags auf
die Mitbeantwortung der Beschwerde, legte ihrem Schreiben aber einen A
betreffenden Tatbestandsrapport vom 7. Juli 2016 wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung bei.
C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli
2016, dass das von der Kantonspolizei Zürich angeordnete und vom
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts K bestätigte Rayonverbot unter
Anpassung an ihre veränderten Wohnverhältnisse zu bestätigen sei. Zudem sei das
Kontaktverbot vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten von A. In prozessualer Hinsicht
stellte C das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
A liess sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
K (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt.
2.
2.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt
(BGE 124 V 389 E. 1; VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760,
E. 3.1). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, klar zu
substanziieren, welchen Teilgehalt des Gehörsanspruchs die Vorinstanz verletzt
haben soll. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rüge vorbringen will, die
Vorinstanz habe seinem Anspruch auf vorgängige Äusserung nicht genügt, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er am 4. Juli 2016 ausdrücklich auf eine Anhörung
durch das Zwangsmassnahmengericht verzichtete. Das Gewaltschutzgesetz schreibt
im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor, dass der
Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1
GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts denn
auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf eine Anhörung nur
ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive Verlängerung von
Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien allerdings dann, wenn
diese – wie vorliegend der Beschwerdeführer – auf eine Anhörung bewusst
verzichten (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 17. Juni
2010, VB.2010.00265, E. 4.4). Hinzu kommt jedoch, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Vorinstanz
Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme erhielt, wobei er das angefertigte
Gesprächsprotokoll einsehen und korrigieren konnte. Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass die Vorinstanz die Telefonbefragung fehlerhaft festgehalten
haben soll, ohne dies weiter zu präzisieren. Soweit aus den Akten ersichtlich
ist, wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten entscheidwesentlichen
Korrekturen und Ergänzungen indessen von der Vorinstanz in einer zweiten
Telefonnotiz vollständig berücksichtigt. Den Anspruch auf vorgängige Äusserung
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz damit nicht verletzt.
2.2
In der Beschwerde
verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Art. 6
Ziff. 1 EMRK sieht einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung (und
ebensolche Anhörung) in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor, wozu Massnahmen in
Gewaltschutzverfahren gehören (BGE 130 I 388 E. 5.3; 134 I 140
E. 4.3 und E. 5.2; 134 I 229 E. 4.2). Dazu bedarf
es eines klaren und vorbehaltlosen Parteiantrags (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 10).
Allerdings ist ein Verzicht auf die Öffentlichkeit der Verhandlung möglich, er
muss aber unzweideutig sein. Gemäss der insofern unbestrittenen Aktennotiz vom
4.
Juli 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf Anhörung vor der Vorinstanz
ausdrücklich. Dennoch wurde ihm anlässlich eines Telefonats mit dem Gericht
Gelegenheit gegeben, sich zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu
äussern, und ihm danach die Möglichkeit eingeräumt, die darüber erstellte
Aktennotiz zu prüfen und allenfalls zu ergänzen, was er tat. Gleichwohl ist in
dieser Anhörung tatsächlich keine mündliche Verhandlung zu sehen.
2.3
Hat in
erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann in
der Rechtsmittelinstanz eher von einer solchen abgesehen werden. Unter dieser
Voraussetzung kann eine Rechtsmittelinstanz, die auf reine Rechtskontrolle
beschränkt ist, grundsätzlich im schriftlichen Verfahren entscheiden bzw. unter
Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln (BGE 121 I 30
E. 5e; BGr, 23. Juni 2010,1C_457/2009, E. 3.3). Allerdings ist
das Verwaltungsgericht keine auf die reine Rechtskontrolle beschränkte Instanz,
sondern es kann auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen. Gleich wie
bei einer auf die Rechtskontrolle beschränkten Instanz muss es sich somit verhalten,
wenn der Beschwerdeführer vor der gerichtlichen Vorinstanz ausdrücklich auf
seine Anhörung und auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verzichtete, mindestens dann, wenn das hernach angerufene Verwaltungsgericht
nicht selber zusätzliche Beweismassnahmen anordnet oder vorinstanzliche
Verfahrensmängel heilt (Donatsch, § 59 N. 15). Dabei beschränkt sich
die Pflicht der Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen
richtig zu ermitteln, jedoch auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum
rechtserheblichen Verfahrens- und Streitgegenstand gehören und somit Grundlage
des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt mit Bezug auf
einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine
ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 12).
2.4
Indessen
braucht das Verwaltungsgericht vorliegend den relevanten Sachverhalt weder zu
überprüfen noch gar zu untersuchen (anders als etwa in
BGE 121 I 30 E. 5h und E. 5j), dies aus nachstehenden
Gründen. Die Mitbeteiligte ging bei Erlass der Schutzanordnung vom
24.
Juni 2016 von folgendem Sachverhalt aus: Am 19. Juni 2016 trafen
sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in deren
Elternhaus in K zum Frühstück und Mittagessen. Danach besuchte der
Beschwerdeführer mit den Kindern die Chilbi in K. Nach dem Chilbibesuch habe
er, ohne die Beschwerdegegnerin zu informieren, die Reisesachen der Kinder
gepackt und in seinem Fahrzeug untergebracht. Anschliessend habe er die Kinder
an den Armen gepackt und habe die Treppe [zum Auto] hinuntersteigen wollen. Die
Beschwerdegegnerin habe das wahrgenommen und dem Beschwerdeführer gegenüber zum
Ausdruck gebracht, dass die Kinder bei ihr bleiben und nicht mit ihm mitgehen
würden. Der Beschwerdeführer habe sich davon nicht beeindrucken lassen, worauf
ihn die Beschwerdegegnerin umklammert habe. Er habe in der Folge ihre
Handgelenke gepackt und sich von ihr befreit. In der Zwischenzeit seien die
Kinder zurück in die Wohnung der Grosseltern geflüchtet, wo die Grossmutter sie
in einem Zimmer untergebracht habe. Der Beschwerdeführer habe kurze Zeit danach
in dieses Zimmer stürmen und erneut die gemeinsamen Kinder mit sich nehmen
wollen.
Demgegenüber hält die Beschwerdeschrift fest, dass der
Sachverhalt "offensichtlich unrichtig" festgestellt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer sein Eingreifen gegenüber der Beschwerdegegnerin am
19.
Juni 2016 als blosse Abwehrhandlung verstanden haben will (vorne
I.B.), ist dies indessen nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern
von dessen rechtlicher Würdigung. Gemäss der Beschwerdeschrift sollen weiter
die Kinder bei der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht anwesend
gewesen sein. Dies widerspricht indessen gerade der vom Beschwerdeführer selber
gelieferten Darstellung, auf die er sich an gleicher Stelle berief. Danach habe
er – nachdem er alle Kleider und Windeln der Kinder ins Auto gepackt hatte –
die Kinder gefasst, um zu gehen, in der Erwartung, dass es zu einer heiklen
Situation kommen könnte. Als er dann mit den beiden älteren Kindern die Treppe
habe hinuntersteigen wollen, [um sie zum Auto zu bringen], habe die
Beschwerdegegnerin versucht, ihn tätlich daran zu hindern. Um sich gegen sie zu
wehren, habe er die Kinder losgelassen, die Handgelenke der Beschwerdegegnerin
gefasst und diese weggestossen. Die Kinder seien dann etwa gleichzeitig von der
Grossmutter in ein Zimmer verbracht worden. Diese Darstellung deckt sich in den
entscheidwesentlichen Punkten exakt mit derjenigen der Mitbeteiligten, wie sie sich
auch aus den übrigen Akten ergibt. Für die Auseinandersetzung zwischen den
Ehegatten – und allein auf diese kommt es im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens
an – steht nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers somit fest, dass
mindestens die zwei älteren Kinder davon direkt betroffen waren. Inwieweit der
Beschwerdeführer bereits Drittplätze für die Unterbringung der Kinder in seiner
Umgebung (L) organisiert hatte, ist für die Auseinandersetzung der Ehegatten am
19.
Juni 2016 von untergeordneter Bedeutung.
In der Beschwerde wird ferner nicht ausgeführt, inwiefern
der zugrunde gelegte und vom Beschwerdeführer gerade bestätigte Sachverhalt
"offensichtlich unrichtig" sei. Zwar will der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin über sein Vorhaben, mit den Kindern bei seiner Mutter das
Nachtessen einzunehmen, informiert haben. Auch seiner Darstellung ist aber eine
klare Zustimmung der Beschwerdegegnerin zu diesem Vorhaben nicht zu entnehmen.
Ferner wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsermittlung
mit Bezug auf die relevanten Punkte oder einen allenfalls anderen relevanten
Punkt unvollständig erfolgt sei. Das Vorbringen, wonach der Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt worden sei, erweist sich
vielmehr als unsubstanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen und der
Sachverhalt nicht zu überprüfen ist.
Entsprechend ist der Antrag auf eine mündliche Verhandlung
im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuweisen.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 7. März 2016,
VB.2016.00072, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
4.
4.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien vom 19. Juni
2016, die sich in der Wohnung der Eltern der Beschwerdegegnerin ereignete, wo
sich diese nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung mit den Kindern aufhielt.
Es kann dazu auf die bisherigen Ausführungen (vorne E. 2.4 und I.B) sowie
auf diejenigen der Mitbeteiligten verwiesen werden.
4.2
Die
Vorinstanz erwog im Urteil vom 5. Juli 2016, dass zwischen den Parteien
von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar
angegeben, dass er am 19. Juni 2016 lediglich seine Kinder habe sehen
wollen und die Beschwerdegegnerin nicht bedroht habe. Ferner habe er
ausgeführt, dass er sich nicht mehr genau an die Auseinandersetzung mit der
Beschwerdegegnerin erinnere, wobei er aber noch wisse, dass es zwischen ihm und
seinem Schwiegervater zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin
habe jedoch glaubhaft machen können, dass ihre körperliche und psychische
Integrität durch die Gewalteinwirkungen des Beschwerdeführers ("Packen an
den Handgelenken") weiterhin gefährdet sei. Gemäss den Aussagen der
Beschwerdegegnerin habe diese die eheliche Wohnung aus Angst vor dem
Beschwerdeführer, der im Moment unberechenbar sei, verlassen müssen. Ausserdem
habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft geschildert, dass es zwischen ihr und dem
Beschwerdeführer zu Auseinandersetzungen gekommen sei, welche die gemeinsamen
Kinder miterlebt hätten, sowie, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das
angeordnete Kontaktverbot halte und die Kinder verängstigt seien, nachdem der
Beschwerdeführer versucht habe, diese mit sich zu nehmen. Aus diesem Grund sei
das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowohl gegenüber der
Beschwerdegegnerin als auch in Bezug auf die drei gemeinsamen Kinder gutzuheissen.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er am 19. Juni
2016.
die Handgelenke der Beschwerdegegnerin lediglich in einer Abwehrhandlung
ergriffen habe und deshalb keine Tätlichkeit vorliege. Ausserdem sei er von der
Beschwerdegegnerin "geboxt" worden. Dass der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht handgreiflich geworden sei, zeige auch
der Umstand, dass er – im Gegensatz zu seiner Ehefrau – am 20. Juni 2016
bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Gefährdungsmeldung
eingereicht habe. Darin habe er angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin an
massiven Angstzuständen leide und Fluchtgefahr bestehe.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sich die Gefährdung durch den Beschwerdeführer
klar aus den Akten ergebe. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er
am 19. Juni 2016 die Kinder ohne ihr Einverständnis habe mitnehmen wollen.
Dabei sei es zwischen den Parteien, aber auch zwischen dem Beschwerdeführer und
der Familie der Beschwerdegegnerin zu tätlichen Übergriffen gekommen, welche
einen Polizeieinsatz notwendig gemacht hätten. Der von der Mitbeteiligten in
ihrer Verfügung vom 24. Juni 2016 festgehaltene Sachverhalt stimme im
Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
überein. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer
nicht "geboxt", sondern sich lediglich gegen dessen Griff zur Wehr
gesetzt. Der Beschwerdeführer habe nicht in Abwehr gehandelt. Vielmehr habe er
durch Körperkraft versucht, sein Vorhaben, die Kinder mitzunehmen,
durchzusetzen. Dabei habe er die Beschwerdegegnerin durch hartes Fassen der
Handgelenke daran hindern wollen, die Kinder bei sich zu behalten. Das
Kindeswohl sei nur schon dadurch gefährdet, dass die Rangeleien und
Tätlichkeiten in Anwesenheit der Kinder stattgefunden hätten (vgl. vorne
E. 2.4). Die Kinder seien durch den Vorfall stark eingeschüchtert. Darüber
hinaus habe der Beschwerdeführer in der Nacht nach dem Polizeieinsatz
verschiedene Mitteilungen verschickt und den Eltern der Beschwerdegegnerin
gedroht: "Ich sage es euch deshalb, weil ich nicht möchte, dass jemand
vorzeitig von dieser Erde gehen müsste". Der Beschwerdegegnerin habe er
mitgeteilt, dass ihre Beziehung für ihn definitiv beendet sei und er nicht
aufhöre, glühende Kohlen auf ihrem Kopf zu sammeln. Der geschilderte Vorfall
und die Drohungen des Beschwerdeführers würden zeigen, dass sofortiger
Handlungsbedarf bestanden habe und noch immer bestehe. Der Beschwerdeführer
leide infolge der Trennung unter einem massiven Erschöpfungszustand und sei
unberechenbar. Mit der Gefährdungsmeldung bei der KESB habe er versucht, die
Beschwerdegegnerin schlecht zu machen und die Kinder so zu sich zu holen. Im
von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Eheschutzverfahren werde das
Kontaktrecht zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Töchtern das Hauptthema
sein. Es sei zum Schutz der noch sehr kleinen Kinder verhältnismässig, das Kontaktrecht
bis dahin einzuschränken, auch wenn es der Beschwerdegegnerin ein Anliegen sei,
dass der Kontakt zwischen Vater und Töchtern – unter Wahrung von deren Sicherheit
– wieder stattfinden könne.
5.
5.1
Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und den drei Kindern
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert worden sind. In diesem
Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser
Ermessensspielraum zuzugestehen. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung (vgl.
indessen vorne E. 2.4) gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit.
5.2
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz
keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw.
Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten,
wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen,
wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit
gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. In Bezug
auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar
Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011
S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail
zu rekonstruieren (vgl. VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
5.3
Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 19. Juni 2016,
wonach sie den Beschwerdeführer daran habe hindern wollen, die gemeinsamen
Kinder ohne ihr Einverständnis mit sich zunehmen, worauf es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, in deren Verlauf der
Beschwerdeführer sie grob an den Handgelenken gepackt habe und anschliessend
erneut versucht habe, die Kinder gegen ihren Willen zu holen, sind soweit in sich
stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen
erkennen. Die von ihr dargestellten Geschehnisse werden zudem durch die
Aussagen ihres Vaters und ihres Bruders anlässlich der polizeilichen Einvernahmen
vom 24. Juni 2016, durch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten
schriftlichen Beobachtungen ihrer Mutter, ebenso durch die vom Beschwerdeführer
selber gelieferte Darstellung (vorne E. 2.2 ff.) weitgehend bestätigt.
Auch sind die Drohungen, die der Beschwerdeführer im Nachgang zum Polizeieinsatz
vom 19. Juni 2016 per E-Mail und Textnachricht an die Beschwerdegegnerin
und deren Familie richtete, belegt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
stellen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin nicht wirklich infrage. Unter
den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als
spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl.
Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September
2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr, 21. Januar 2015,
VB.2014.00718, E. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft
erachtete und von einem Fall häuslicher Gewalt (mit dem Beschwerdeführer als
gefährdender Person) ausging.
5.4
Weiter ist
auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. So stehen sich die Parteien seit
Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale
Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte (vgl.
VGr, 7. Dezember
2015, VB.2015.00714, E. 4.1). Für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen
spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Polizeirapport
vom 7. Juli 2016 mit zwei Textnachrichten (iMessages) vom 24. Juni
2016.
an die Beschwerdegegnerin, einem Telefonanruf vom 3. Juli 2016 an den
Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin sowie einem persönlichem Facebook-Eintrag
vom 6. Juli 2016 an die Beschwerdegegnerin gegen das angeordnete Kontaktverbot verstossen hat, auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgeworfenen
Handlungen geständig und einsichtig zeigt (vgl. VGr, 8. September 2015,
VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Schliesslich scheint das
Verhältnis der Parteien sowohl gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin als
auch des Beschwerdeführers bereits einige Zeit vor dem Auszug der Beschwerdegegnerin
aus der ehelichen Wohnung angespannt gewesen zu sein. Die Beschwerdegegnerin
gab in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2016 an, dass sie vom
Beschwerdeführer immer wieder eingeschüchtert worden sei. Vor diesem Hintergrund
erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin (Rayon- und Kontaktverbot) bis am 24. September 2016
als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen
des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 5.1). Das Urteil vom
5.
Juli 2016 hält in dieser Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.
5.5
Die Beschwerdegegnerin
beantragt dem Verwaltungsgericht in der Beschwerdeantwort, das von der
Mitbeteiligten angeordnete bzw. von der Vorinstanz verlängerte Rayonverbot an
ihre neuen Wohnverhältnisse anzupassen. Das Verwaltungsgericht bildet jedoch
Rechtsmittelinstanz und ist nicht befugt, erstinstanzlich zusätzliche Schutzmassnahmen
anzuordnen (VGr, 29. September 2015, VB.2015.00506, E. 1.2). Das
Gesuch um räumliche Ausdehnung des Rayonverbots aufgrund veränderter
Verhältnisse hätte die Beschwerdegegnerin zuerst beim Zwangsmassnahmengericht
stellen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG).
Eingaben an eine unzuständige Instanz sind gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige
Behörde weiterzuleiten. Dabei dient diese Überweisungspflicht insbesondere der
Fristwahrung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG). Ein Gesuch um
Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ist an keine Frist gebunden, weshalb
eine Überweisung nicht zwingend erforderlich ist. Aus prozessökonomischen
Gründen erweist es sich vorliegend jedoch als gerechtfertigt, die Eingabe der
Beschwerdegegnerin an das (erstinstanzlich) zuständige Zwangsmassnahmengericht
weiterzuleiten.
6.
6.1
Im
Weiteren ist das bis am 24. September 2016 verlängerte Kontaktverbot
gegenüber den drei gemeinsamen Kindern zu prüfen. Der Beschwerdeführer
beantragt eventualiter, dass ihm der Kontakt zu seinen Kindern – subeventualiter
in Begleitung einer Kontaktperson – zu gewähren sei.
Zunächst ist fraglich, ob die Kinder selber von häuslicher
Gewalt betroffen, d. h.
in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn
vom Vater gegenüber oder Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht
bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in
der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten,
und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und
schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig
auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch
häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen
die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723,
E. 4.3; 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 5.2; vgl. Andrea
Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011
S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher
Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl.
Büchler/Michel, S. 551).
Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz
ausgegangen zu sein. Gemäss den glaubhaften Schilderungen der
Beschwerdegegnerin waren die Kinder zumindest in den die Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfall involviert und die beiden älteren Töchter haben die
Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern direkt miterlebt. Ausserdem sind die
drei Kinder vorliegend dadurch, dass der Beschwerdeführer sie aus dem Zimmer,
in das sie sich aufgrund der Streitigkeiten ihrer Eltern zurückgezogen hatten,
wegholen wollte, auch insofern selber entsprechend durch den Vorfall vom
19.
Juni 2016 betroffen. Aus den Beschreibungen der Mutter der
Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sich insbesondere die älteren Töchter
danach verängstigt gezeigt haben. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Kinder von der Vorinstanz als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG eingestuft worden sind.
6.2
Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen drei Töchtern bis zum 24. September 2016 verhältnismässig ist. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihren unmündigen Kindern einen
schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der
gefährdenden Person als auch der Kinder – auf Familienleben darstellt. Die
Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (vgl. VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 5.4; 29. Oktober 2015, VB.2015.00610, E. 4.3).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Verhältnis
zwischen ihm und seinen Kindern stets herzlich gewesen sei. Es sei ihm wichtig
gewesen, trotz seiner Arbeitstätigkeit möglichst einmal täglich einen
persönlichen Anknüpfungspunkt zu seinen Kindern zu haben. Eine gewisse
Traumatisierung der Kinder nach den Ereignissen vom 19. Juni 2016 ist jedoch
nicht ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass die Töchter angesichts der
angespannten Situation zwischen ihren Eltern Zeit benötigen, um zur Ruhe zu
kommen, zumal die Beschwerdegegnerin ausführte, dass die Kinder durch den Vorfall
stark eingeschüchtert seien. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den
drei Kindern bis am 24. September 2016 erweist sich darum als verhältnismässig
und liegt im Ermessen der Vorinstanz.
Die Eingaben der Parteien vermitteln den Eindruck, dass
beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern in einem
geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings liegt
es nicht in der Kompetenz der die Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen,
ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht auszusprechen, wie dies vom
Beschwerdeführer in seinem Subeventualantrag vorgeschlagen wird. Die
Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz erfolgte daher auch
unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Massnahmen. Gemäss den Angaben
der Beschwerdegegnerin ist das Eheschutzgericht bereits involviert. Bis zum
Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer Stabilisation der Situation
ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Töchtern aufrechtzuerhalten. Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht hätte
anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung
von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG) – gerecht zu werden (vgl. VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276
E. 5.6).
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber ist
er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer)
als angemessen erweisen.
7.2
Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.
Die Beschwerdegegnerin wird von den Sozialen Diensten der
Gemeinde K mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt, weshalb trotz des
Umstands, dass der ihr zu (finanziellem) Beistand verpflichtete
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von ca.
Fr. 7'000.- verfügt, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin
selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da die
Beurteilung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen die Interessen der
Beschwerdegegnerin in erheblicher Weise betrifft und sich vorliegend
Rechtsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, ist schliesslich für die
rechtsunkundige Beschwerdegegnerin von einer sachlichen Notwendigkeit
auszugehen, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu wahren. Dabei ist
auch der Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen (VGr,
18.
Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 5.2). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist
demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.3
Die
Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt in zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.
7.4
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ist aufzufordern, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgelegt würde (§ 9
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
[GebV VGr]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeantwort wird mit den vorinstanzlichen
Akten an das Bezirksgericht K zur Behandlung des Gesuchs um räumliche Ausdehnung des Betret-
bzw. Rayonverbots (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) weitergeleitet.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin
der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Der Beschwerdegegnerin wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in
der Person von RA D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor wird an die
Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
RA D läuft eine nicht erstreckbare
Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine detaillierte Aufstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt
würde.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …