VB.2016.00405
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00405
17. August 2016Deutsch7 min
(URT.2016.18285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2016.00405
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Strafvollzug,
[…]
2.
2.1. Nach Art. 80 Abs. 6 lit. c des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die Ausschaffungshaft beendet,
wenn die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme
antritt. Daraus wird abgeleitet, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen der
Ausschaffungshaft an sich vorzugehen hat (BGr, 4. Februar 2005,
2A.38/2005, E. 2.1.2; 3. Februar 2003,2A.31/2003, E. 2.3.2, je
mit weiteren Hinweisen).
2.2 Zur Anordnung des Vollzugs einer rechtskräftigen
freiheitsentziehenden Sanktion ist die jeweilige nach kantonalem Recht bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) sind die Kantone
verpflichtet, die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile zu vollziehen.
Dabei wird die verurteilte Person nach der Festlegung des Vollzugszeitpunkts
und des Vollzugsorts sowie der Berechnung der Vollzugsdaten und der
Vollzugsdauer in eine Anstalt des Straf- oder Massnahmenvollzugs eingewiesen.
Dies geschieht mittels eines Vollzugsbefehls oder einer Vorladung zum Straf-
oder Massnahmenvollzug. Solche Vollstreckungsentscheide stellen
Verwaltungsverfügungen in vollstreckungsrechtlichen Fragen dar, die rechtlich
angefochten werden können. In jedem Fall muss die Vollstreckungsbehörde auf
Gesuch des Einzuweisenden eine Einweisungs- oder Vollstreckungsverfügung
erlassen, welche einem Rechtsmittel unterliegt (Benjamin F. Brägger in: Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 28).
[…]
4.3 Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die in
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Juni 2016 angekündigte
Zuführung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug eine nicht anfechtbare
Tathandlung des Beschwerdegegners darstelle, mit welcher ein vom Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich am 22. April 2016 angeordneter
vorzeitiger Strafantritt umgesetzt werde. Dabei trifft es zu, dass
Vollzugshandlungen, die eine frühere rechtskräftige Sach- bzw.
Vollstreckungsverfügung lediglich konkretisieren und verwirklichen, ohne dem
Betroffenen eine neue Belastung zu überbinden, als Realakte grundsätzlich nicht
(direkt) mit förmlichem Rechtsmittel weiterziehbar sind (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 80;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2459 ff.; BVGr,
18. Mai 2010, A-5646/2009, E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Allerdings beruht die Würdigung der Vorinstanz auf unzutreffenden Tatsachenannahmen. Bei der von der Vorinstanz erwähnten
Anordnung des zürcherischen Amts für Justizvollzug handelt es sich – soweit
ersichtlich – um den Vollzugsauftrag vom 22. April 2016, mit welchem die
Vollzugsdaten des Beschwerdeführers, der sich damals noch im vorzeitigen
Strafvollzug für die vom Bezirksgericht Zürich auszufällende Strafe befand, an
das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2016 angepasst wurden.
Dieser Vollzugsauftrag erging jedoch noch vor der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem Strafvollzug am 20. Mai 2016 (vorne I.C) und konnte daher nicht
als Grundlage für die erneute Versetzung des Beschwerdeführers in den
Strafvollzug im Juni 2016 dienen. Dabei ging es sodann nicht um einen
vorzeitigen Strafvollzug, sondern um das vollständige Erstehen der unbedingt
ausgesprochenen Strafe vom 8. März 2012. Gemäss der Lehre ist ein
Vollzugsauftrag überdies nicht als Verfügung, sondern lediglich als
innerdienstliche Anordnung zu qualifizieren (vgl. Benjamin F. Brägger in:
Marcel Alexander Niggli/Marianne
Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 439 N. 22).
Auch in den weiteren dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden
Akten findet sich kein Vollzugsbefehl mit Verfügungscharakter. Beim Schreiben
des Justizvollzugs des Kantons D vom 14. Juni 2016, welches lediglich festhält,
dass der Beschwerdeführer zur Verbüssung einer einjährigen Freiheitsstrafe
(abzüglich 15 Tage
bereits erstandener Untersuchungshaft) in das Gefängnis E im Kanton D
einzuliefern sei, scheint es sich ebenfalls nur um eine rein behördeninterne
Kommunikation zu handeln. Eine hoheitliche Anordnung gegenüber dem
Beschwerdeführer lässt sich darin jedenfalls nicht erkennen. Diesbezüglich könnte sich ferner die Frage stellen, ob nicht die
bedingt ausgesprochene Strafe von zwei Jahren Freiheitsentzug auch noch zu
vollziehen wäre, nachdem der Beschwerdeführer in der Probezeit von drei Jahren
delinquiert hatte, was allerdings eine entsprechende Anordnung des
Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 21. April 2016 voraussetzen würde.
Letztlich ist ungeklärt, auf welche Strafvollstreckungsverfügung sich die vom
Beschwerdegegner am 15. Juni 2016 mitgeteilte Zuführung in den Strafvollzug
stützen könnte. Der Beschwerdegegner wäre jedenfalls nicht zur selbständigen
Anordnung des Strafvollzugs befugt gewesen. Diese Kompetenz liegt im Kanton
Zürich – sofern dessen örtliche Zuständigkeit gegeben ist – beim Amt für Justizvollzug
(§ 14 Abs. 2 StJVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und
§ 5 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt als unrichtig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
kann der Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug vom 22. April 2016
nicht als Grundlage für die umstrittene Zuführung des Beschwerdeführers in den
Strafvollzug für eine Strafe des Strafgerichts des Kantons D betrachtet
werden. Auch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer
seiner erneuten Versetzung in den Strafvollzug zugestimmt hätte, insbesondere
da diese nicht – wie von der Vorinstanz angenommen – auf einem (freiwilligen)
vorzeitigen Strafantritt beruhte. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 2 der erstinstanzlichen Verfügung lässt sich
unter diesen Umständen nicht mit der fehlenden Beschwer des Beschwerdeführers
begründen. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist zu
bejahen, solange die Wirkungen des gerügten Freiheitsentzugs anhalten (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 11).
Noch zu klären sein wird, ob für die Einweisung des
Beschwerdeführers in den Strafvollzug am 20. Juni 2016 ein von der örtlich
zuständigen Justizvollzugsbehörde erlassener Vollzugsbefehl vorlag, der
rechtlich anfechtbar gewesen wäre. Würde sich dies bestätigten, hätte sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren gegen diesen
Strafvollzugsbefehl zur Wehr setzen müssen. Rügen gegen die Vollzugshandlungen des
Beschwerdegegners wären nur noch ausnahmsweise zulässig gewesen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Sachverhalt
4. A., Bern 2014, § 32 Rz. 76 f.). Würde sich
jedoch herausstellen, dass der vom Beschwerdegegner am 15. Juni 2016 angeordneten Zuführung in den Strafvollzug keine anfechtbare Vollstreckungsverfügung vorausging, wäre zu prüfen,
ob das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht im Rahmen des Rechtsschutzes
gegen Realakte gemäss § 10c VRG entgegenzunehmen gewesen wäre. Dass der
Erwägungen
Beschwerdeführer mit dem Rekurs an die Vorinstanz unzutreffend vorgegangen
wäre, dürfte für ihn keine nachteiligen Konsequenzen haben, solange er sich
nicht treuwidrig verhielt. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2
VRG würde analog zur Anwendung kommen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 8).
4.4
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom 30. Juni 2016
ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz nicht auf den Rekurs gegen
Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni
2016 eingetreten ist. Kraft § 63 Abs. 1 VRG
ist das Verwaltungsgericht befugt, reformatorisch zu entscheiden, falls es den
vorinstanzlichen Entscheid aufhebt. Es steht ihm nach § 64 Abs. 1 VRG
aber auch frei, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung auf die Sache nicht
eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist. Da
vorliegend wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der
Vorinstanz nicht geklärt bzw. unrichtig festgestellt worden sind, ist dieser
die Angelegenheit unter Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zurückzuweisen.
[…]
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit die
Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung
des Migrationsamts vom 15. Juni 2016 eingetreten ist. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen 4.3 und 4.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …