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Entscheid

VB.2016.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00405

17. August 2016Deutsch7 min

(URT.2016.18285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

4. A., Bern 2014, § 32 Rz. 76 f.). Würde sich

jedoch herausstellen, dass der vom Beschwerdegegner am 15. Juni 2016 angeordneten Zuführung in den Strafvollzug keine anfechtbare Vollstreckungs­verfügung vorausging, wäre zu prüfen,

ob das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht im Rahmen des Rechtsschutzes

gegen Realakte gemäss § 10c VRG entgegenzunehmen gewesen wäre. Dass der

Erwägungen

Beschwerdeführer mit dem Rekurs an die Vorinstanz unzutreffend vorgegangen

wäre, dürfte für ihn keine nachteiligen Konsequenzen haben, solange er sich

nicht treuwidrig verhielt. Die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2

VRG würde analog zur Anwendung kommen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 8).

4.4

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom 30. Juni 2016

ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz nicht auf den Rekurs gegen

Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Juni

2016 eingetreten ist. Kraft § 63 Abs. 1 VRG

ist das Verwaltungsgericht befugt, reformatorisch zu entscheiden, falls es den

vorinstanzlichen Entscheid aufhebt. Es steht ihm nach § 64 Abs. 1 VRG

aber auch frei, die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung auf die Sache nicht

eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist. Da

vorliegend wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der

Vorinstanz nicht geklärt bzw. unrichtig festgestellt worden sind, ist dieser

die Angelegenheit unter Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zurückzuweisen.

[…]

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit die

Sicherheitsdirektion nicht auf den Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung

des Migrationsamts vom 15. Juni 2016 eingetreten ist. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen 4.3 und 4.4 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …