VB.2016.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00406
17. November 2016Deutsch18 min
(URT.2016.18507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2016.00406
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
für das Baumfällen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Bauentscheid Nr. 01 vom 21. Oktober 2014
erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der D AG die
baurechtliche Bewilligung für die Fällung von vier Bäumen auf den Grundstücken
Kat.-Nr. 02 und 03 in Zürich unter Bedingungen und Auflagen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A am 27. November 2014 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs schliesslich mit
Entscheid vom 10. Juni 2016 abwies.
III.
Hiergegen erhoben B und A am 13. Juli 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des Rekursentscheids
sowie des ihm zugrunde liegenden Bausektionsbeschlusses. Eventuell sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellten sie den Eventualantrag den
Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als die Auflagen der Baubewilligung
betreffend Ersatzbepflanzung bestätigt worden seien. Es seien die Auflagen in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.1 und I.2 der Baubewilligung so zu präzisieren, dass
klar daraus hervorgeht, dass die Ersatzpflanzungen am (ungefähr) selben Ort zu
erfolgen und die Bäume der Charakter und der Höhe der zu fällenden Bäume zu
entsprechen haben. Sodann seien auch in zeitlicher Hinsicht verbindlichere
Vorgaben für die Ersatzpflanzungen zu machen. Weiter beantragten B und A die
Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Beurteilung des Zustands sowie
zur Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Bäume auf dem Areal F. Eventuell sei
ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
Am 25. Juli 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September
2016 beantragte die D AG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 14. September
2016 beantragte die Bausektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. September 2016 hielten B und A an
ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 7. Oktober 2016 hielt die D AG
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Am 10. Oktober 2016 verzichtete die
Bausektion auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung
eines Augenscheins. Bei den Akten finden sich ein Plan mit dem Baumbestand auf
dem Areal F sowie ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Gutachten vom 3. August
2014 mit Fotos und eine Katasterkopie. Aus
diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der
massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die
Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann (vgl.
BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August
2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
2.
Am 13. Februar 2014 ersuchte die private
Beschwerdegegnerin infolge Sicherheitsgefahr um die baurechtliche Bewilligung
zum Fällen von vier Buchen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, Areal
F/G-Strasse in Zürich. Die beiden Grundstücke befinden sich in einem
zukünftigen Baumschutzgebiet (Art. 11a der
revidierten Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich [BZO-E 2014]). Zudem
ist im Grundbuch zulasten der beiden Grundstücke und zugunsten der Stadt Zürich
eine Personaldienstbarkeit eingetragen, wonach das Garten- und Hofgebiet der
Grundstücke stets als einheitliche Grünanlage zu unterhalten und die Erstellung
von Zäunen zwischen den einzelnen Grundstücken untersagt ist; längs der
öffentlichen Strassen dürfen jedoch die Grundstücke vorbehältlich der Bewilligung
der Bausektion II des Stadtrates eingefriedigt werden. Weiter sind die Baum-
und Sträucherpflanzungen stets als solche zu erhalten und die Rasenbeete müssen
bestehen bleiben; es dürfen an ihrer Stelle keine chaussierten Flächen angelegt
werden. Ferner dürfen keinerlei Bauten in die Garten und Hofflächen gestellt
werden. Die Bausektion erteilte am 21. Oktober 2014 die Bewilligung zum
Fällen der vier Bäume, da die Bäume ein Sicherheitsrisiko für Personen und
Sachen darstellen würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz
am 10. Juni 2016 ab. Sie kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Bäume ein
akutes Sicherheitsrisiko darstellen und eine Dringlichkeit für ihr Fällen gegeben
sei. Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Areal F einen Ersatzneubau
von acht Mehrfamilienhäusern zu erstellen und hat ein entsprechendes Baugesuch
mittlerweile eingereicht.
3.
Nach Art. 11a Abs. 1 BZO-E 2014 ist in den
Baumschutzgebieten das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als
80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich
oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche sich wie eine Beseitigung auswirken
oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäss
Art. 11a Abs. 5 BZO-E 2014 zu erteilen, wenn an der Erhaltung des
Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn der
Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat
(lit. a), der Baum im Sinn einer Pflegemassnahme zugunsten eines
wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss (lit. b), der Baum die
Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumutbare
Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist (lit. c), der Baum die ordentliche
Grundstücksnutzung übermässig erschwert (lit. d). Wird die Beseitigung von
Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden
(Art. 11a Abs. 6 Satz 1 BZO-E 2014; zur Vorwirkung von
Art. 11a BZO-E 2014 siehe VGr, 14. Juli 2016, VB.2015.00762, E. 4.4,
eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht
hängig).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, dass die behauptete Dringlichkeit bzw. das behauptete
Sicherheitsrisiko nicht hinreichend belegt sei. Der von ihnen beigezogene
Baumfachmann habe anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins überzeugend und
ausführlich aufgezeigt, dass der Zustand der Bäume sehr viel besser sei als im
Privatgutachten dargelegt werde. Sie ersuchen in diesem Zusammenhang um
Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum Zustand der streitbetroffenen
Bäume und machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die
Vorinstanz, welche kein zusätzliches Gutachten erstellen liess, geltend.
4.2 In den
Akten finden sich verschiedene Feststellungen zum Sicherheitsrisiko bzw. der
Dringlichkeit der Fällung der Bäume. Diese werden nachfolgend in summarischer
Form wiedergegeben.
4.2.1
Aus dem von der privaten Beschwerdegegnerin eingereichten
Gutachten vom 3. August 2014 ergibt sich, dass es sich bei den
streitbetroffenen Bäumen um eine Sämlings-Blutbuche (Nr. 9, Stammumfang
325 cm), eine Blutbuche (Nr. 8, Stammumfang knapp 300 cm), eine Rotbuche
(Nr. 7, Stammumfang 310 cm) und eine weitere Rotbuche (Nr. 6,
Stammumfang 380 cm) handelt. Zur Beurteilung des Zustands der Bäume haben
die Gutachter eine Sichtkontrolle vorgenommen. Zudem haben sie bei den Bäumen
Nr. 7–9 den Stammfuss freigelegt, um die vom Pilz befallenen Wurzelanläufe
untersuchen zu können. Bei den Bäumen Nr. 7–9 wurde weiter eine
Untersuchung mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistograph) durchgeführt, um
die Restwandstärke des intakten Holzes zu ermitteln. Die
Gutachter stellten unter anderem fest, dass die drei Buchen Nr. 7–9
mit dem Brandkrustenpilz befallen sind, und empfahlen die Fällung der Bäume
Nr. 7–9 bis Jahresende 2014. Mit Blick auf den Baum Nr. 6 kommt das Gutachten
zum Schluss, dass der Baum noch für wenige Jahre erhaltensfähig wäre, dies aber
nur mit umfangreichen baumpflegerischen Massnahmen, die aufgrund der schwachen
Vitalität und den Vorschäden unter Kosten-/Nutzen-Aspekten als nicht mehr
lohnend anzusehen seien. Es wird daher empfohlen, den Baum ebenfalls bis Ende
2014 zu fällen.
4.2.2
Die Vorinstanz konnte sich anlässlich des Abteilungsaugenscheins vom 28. April
2016 ebenfalls vor Ort ein Bild von den Bäumen machen. Sie kommt im
angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Bäume Nr. 7–9 krank sind und
die Vitalität des Baumes Nr. 6 stark geschwächt sei. Sie verweist in ihren
Erwägungen auf die Gefährlichkeit und die aggressive Entwicklung des
Brandkrustenpilzes. Sodann bejaht sie – unter anderem angesichts der Lage der
Bäume unmittelbar am öffentlichen H-Weg – ein akutes Sicherheitsrisiko und eine
Dringlichkeit für das Fällen der Bäume. Baumpflegerische Massnahmen drängen
sich gemäss Vorinstanz unter keinem Titel mehr auf, wobei dies wegen der
anlässlich des Augenscheins deutlich wahrnehmbaren schwachen Vitalität und den
bestehenden Schäden in der Krone auch für den Baum Nr. 6 gelte. Die
Einholung eines das (private) Gutachten überprüfenden Obergutachtens erachtete
die Vorinstanz als nicht erforderlich.
4.2.3
Die Vertreterin der Grün Stadt Zürich führte anlässlich des
vorinstanzlichen Augenscheins aus, dass sie das Gutachten vom 3. August
2014 erhalten, geprüft und diesem zugestimmt hätten. Es gebe viele
Messmethoden. Fakt sei, dass die Wurzeln und das Holz stark geschädigt seien.
Sie wies darauf hin, dass die Bäume bei einem Einsturz aufgrund der topographischen
Verhältnisse und des Schadensbilds auf den H-Weg fallen würden. Der Belaubungszustand
habe sich in letzter Zeit stark verschlechtert und eine genügende Statik sei
nicht mehr vorhanden.
4.2.4 Der von den Beschwerdeführenden
beigezogene Baumfachmann kritisierte anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins
die durchgeführte Bohrwiderstandsmessung. Er bemängelte, dass im Gutachten
Messprotokolle und Angaben zum Ort der Messung fehlten. Weiter genügten nach
seiner Ansicht zwei Messungen pro Baum nicht. Er macht geltend, es gebe bessere
Messmethoden und es können bezüglich der Standsicherheit nicht einfach auf die
Drittelsregel abgestellt werden, sondern es müssten weitere Faktoren
(Exposition der Bäume etc.) berücksichtigt werden. Er weist darauf hin, dass
die Bäume im Jahr 2014 verschiedene orkanartige Stürme überstanden hätten,
wobei daraus nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass sie sicher seien.
Die Beurteilung der Vitalität müsste gemäss Baumfachmann im Sommer geschehen.
Insgesamt müsse der Baum Nr. 6 nicht gefällt werden. Er sei zwar
geschädigt, mache aber eine neue Krone. Mit Bezug auf die Bäume Nr. 7 und
8 bestehe trotz des Pilzbefalls kein Anlass zur Fällung. Der Baum Nr. 9
sei am meisten geschädigt und sollte aus Sicherheitsgründen gefällt werden. Auf
Frage des Koreferenten gab der von den Beschwerdeführenden beigezogene
Baumfachmann anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins weiter an, dass der
Baum Nr. 6 nicht mehr vital bzw. die Vitalität geschwächt sei. Es gebe
jedoch keinen Grund, diesen deshalb zu fällen.
4.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, wie das Gutachten vom 3. August
2014, die Begehung und Beurteilung der Vorinstanz sowie die Ausführungen der
Grün Stadt Zürich und des von den Beschwerdeführenden beigezogenen Baumfachmannes
zu bewerten sind.
4.3.1 Das Verwaltungsgericht prüft den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht
allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit,
beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten
vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr,
VB.2015.00380, 21. Januar 2016, E. 4.5.1; VGr, 15. September
2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437,
E. 3.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus
triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines
Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539
E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147). Sodann kommt Parteigutachten
wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nach
ständiger Rechtsprechung nur die beschränkte Aussagekraft von Parteivorbringen
zu (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3).
Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als
Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten),
darf der Beweiswert aber nicht schon aus dem Grund abgesprochen werden, weil
sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Der Meinung von
Fachstellen kommt dahingegen ein erhöhter Beweiswert zu. Die Gerichte dürfen
grundsätzlich darauf abstellen, wenn die Rechtsanwendung Fachfragen betrifft,
zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres
Spezialwissens besser geeignet ist (Plüss, § 7 N. 149). Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt
gemäss § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen untersuchen, wobei sie zu
dessen Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Ob der Beizug
eines Sachverständigen erforderlich ist, muss – soweit eine spezialgesetzliche
Gutachtenspflicht fehlt – von Fall zu Fall entschieden werden, wobei der
entscheidenden Behörde ein erhebliches Ermessen zukommt (Plüss, § 7
N. 76).
4.3.2
Es ist unbestritten, dass die Bäume Nr. 7–9 vom Brandkrustenpilz
befallen sind. Zudem empfehlen sowohl das Gutachten vom 3. August 2014 als
auch der von den Beschwerdeführenden beigezogene Baumfachmann, den Baum
Nr. 9 zu fällen. Das Gutachten vom 3. August 2014 wurde
von I (Forstwart, Baumpflegespezialist mit eidg. Fachausweis, J GmbH, K, http://www…
[besucht am 10. November 2016]) und L (Dipl.-Ing. Gartenbau) erstellt.
Es wurde von der Grün Stadt Zürich – eine Fachstelle, welche sich für den
Erhalt und die Weiterentwicklung der Vielfalt der Grünflächen in der Stadt
Zürich einsetzt (vgl. www.stadt-zuerich.ch/gsz) – geprüft und gutgeheissen. Diesbezüglich
ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grün Stadt Zürich die
Durchführung der Bohrwiderstandsmessung – entgegen der Kritik des von den
Beschwerdeführenden beigezogenen Baumfachmanns – nicht beanstandet.
Hinsichtlich der zutreffenden Feststellung des Baumfachmanns, wonach die
Messprotokolle im Gutachten fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten
die bei den Bäumen Nr. 7–9 ermittelte Restwandstärke wiedergegeben und
angemerkt ist, auf welcher Seite der Bäume die Werte ermittelt wurden. Aus dem
Gutachten ergeben sich sodann weitere Faktoren wie Art und Lage der Bäume.
Soweit der Baumfachmann bei den Bäumen Nr. 7 und 8 trotz Pilzbefalls
keinen Anlass für eine Fällung sieht, ist anzumerken, dass die Bäume Nr. 7
und 8 auch gemäss dem strittigen Gutachten grundsätzlich noch kurzfristig bzw.
wenige Jahre erhalten werden könnten. Gemäss Gutachten wird die kurzfristige
Erhaltung von Baum Nr. 8 jedoch mit der Fällung von Baum Nr. 9 –
welcher auch gemäss Baumfachmann gefällt werden sollte – verunmöglicht, da
dadurch eine Freistellung auf der Westseite erfolge. Ebenso könne der Baum
Nr. 7 aufgrund der notwendigen Fällung der beiden Nachbarbäume (Nr. 8
und 9) nicht erhalten werden. Nach dem Gesagten gibt das Gutachten Aufschluss
über die Art, Lage und Vitalität der streitbetroffenen Bäume sowie den
Pilzbefall und die Restwandstärke der Bäume Nr. 7–9. Anlässlich der
abschliessenden Beurteilung berücksichtigt es neben dem Zustand der einzelnen
Bäume auch die Gesamtsituation. Die Bezeichnung der streitbetroffenen Bäume im
Lageplan zum Gutachten als mittelfristig erhaltensfähig (eine Berücksichtigung
bei einer Überbauung nicht sinnvoll) vermag an den Aussagen im Text des
Gutachtens nichts zu ändern. Ob die Vorbringen des von den Beschwerdeführenden
beigezogene Baumfachmanns anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins – wie
die private Beschwerdegegnerin geltend macht – verspätet sind oder nicht, kann
vorliegend offenbleiben, weil sie ohnehin nicht geeignet sind, an der
Beurteilung der Bäume im vorinstanzlichen Verfahren ausreichende Zweifel zu
wecken. Die Vorinstanz kam anlässlich des Augenscheins vom 28. April 2016
zum gleichen Schluss wie die Gutachter bzw. Grün Stadt Zürich. Dabei ist von
Bedeutung, dass es sich bei der Vorinstanz um ein Fachgericht handelt, wobei
sich dessen Sachkompetenz nach der Ausbildung und der Erfahrung seiner einzelnen
Mitglieder beurteilt (vgl. VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).
Der als Koreferent beigezogene Ersatzrichter M, der als dipl. Ing. FH
Landschaftsarchitektur seit 1998 einen Gartenbaubetrieb führt, verfügt über das
erforderliche Fachwissen und konnte sich – wie die private Beschwerdegegnerin
geltend macht – anlässlich des Abteilungsaugenscheins einen Eindruck vor Ort
machen. Zudem ist er als Fachperson in der Lage, die Qualität des
Privatgutachtens – auch ohne Durchführung einer weiteren Bohrung – zu beurteilen.
4.3.3 Vorliegend kommen sowohl das Privatgutachten
als auch die Fachpersonen Grün Stadt Zürich sowie die Vorinstanz als
Fachgericht zum Schluss, dass die Bäume aus Sicherheitsgründen gefällt werden
sollten. Dabei kommt der Beurteilung durch Grün Stadt Zürich als Fachstelle und
der Vorinstanz als Fachgericht erhöhte Bedeutung zu. Die Beurteilung der
Vorinstanz ist vollständig, klar und nachvollziehbar. Angesichts der Sachlage
und ihrer Sachkompetenz durfte die Vorinstanz – ohne den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen – auf das Einholen eines
gerichtlichen Gutachtens verzichten. Ebenso kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht
auf die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden. Wie die
Vorinstanz darlegte, sind die streitbetroffenen Bäume krank (Nr. 7–9) bzw.
in ihrer Vitalität stark geschwächt (Nr. 6) und stellen ein
Sicherheitsrisiko dar bzw. gefährden aufgrund ihrer Lage unmittelbar am H-Weg
die Sicherheit von Menschen. Das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
öffentliche Interesse an der Bewahrung eines das Quartier prägenden intakten
und schutzwürdigen Baumbestandes vermag – abgesehen davon, dass es sich
vorliegend gerade nicht um intakte Bäume handelt und ihre Schutzwürdigkeit
offenbleiben kann (vgl. E. 5.2) – das öffentliche Interesse an der
Sicherheit von Menschen und Sachen nicht zu überwiegen. Sodann ist eine andere
zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Demnach sind die
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Fällen der Bäume erfüllt
(vgl. Art. 11a Abs. 5 lit. c BZO-E 2014). Damit erweist sich der
vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Fällung der Bäume sei aufgrund
ihrer Schutzwürdigkeit unzulässig. Sie sind der Ansicht, mit der
Personaldienstbarkeit, der Lage der Bäume im Baumschutzgebiet gemäss Art. 11a
BZO-E 2014 sowie der Zugehörigkeit der vier mächtigen und imposanten Buchen zu
einem prächtigen Baumbestand auf dem Areal F bestehen genügend Anhaltspunkte
für die Schutzwürdigkeit der Bäume.
5.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Schutzwürdigkeit ist nicht geeignet, an der Fällung der Bäume etwas zu
ändern. Da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Menschen und Sachen
vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Bewahrung der Bäume
überwiegt und ihre Erhaltung nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.3.3 oben), sind
die Bäume unabhängig von einer allfälligen Schutzwürdigkeit zu fällen. Im
Übrigen ergeben sich aus den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Umständen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit der Bäume.
Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, lässt sich den Beschlüssen in Zusammenhang
mit der Personaldienstbarkeit nicht entnehmen, dass diese aus natur- und
heimatschutzrechtlichen Gründen stipuliert worden wäre. Die
Personaldienstbarkeit dient der Erhaltung des Grünraums und es lässt sich
daraus nichts zugunsten der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume oder Baumgruppen
ableiten. Der Umstand, dass sich ein Baum in dem zukünftigen
Baumschutzgebiet (Art. 11a BZO-E 2014) befindet, bildet angesichts der
Zielsetzung der künftigen Baumschutzgebiete – die Erhaltung der wichtigsten
charakteristischen Baumstrukturen der Stadt Zürich (vgl. Erläuterungsbericht
zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Zürich, 1. Oktober
2014, S. 51) – noch keinen genügenden Anhaltspunkt für dessen
Schutzwürdigkeit gemäss § 203 lit. f des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG). Ebenso liefern das Alter und die Höhe der
Bäume keine genügend konkreten Anhaltspunkte für deren Schutzwürdigkeit. Bei dieser
Sachlage durfte die Vorinstanz – ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör zu verletzen – auf die Erstellung eines Gutachtens zur
Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Bäume verzichten. Aus dem gleichen Grund
erübrigt sich die Erstellung eines Gutachtens im Verfahren vor Verwaltungsgericht.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, dass in den Auflagen zur Ersatzpflanzung
zu präzisieren sei, dass die Ersatzpflanzungen am (ungefähr) selben Ort zu erfolgen
und die Bäume dem Charakter und der Höhe der zu fällenden Bäume zu entsprechen
habe. Zudem seien in zeitlicher Hinsicht verbindliche Vorgaben für die Ersatzpflanzung
zu machen.
6.2 Können
inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands
Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1
PBG). Art. 11a Abs. 6 BZO-E 2014 sieht vor, dass eine angemessene
Ersatzpflanzung verlangt werden kann, wenn die Bewilligung zur Beseitigung von
Bäumen erteilt wird. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der
BZO ergibt, ermöglicht die neue Vorschrift eine Interessenabwägung im
Einzelfall und schliesst verschiedene Lösungsvarianten zumindest bei einer
Beseitigung des Baums wegen übermässiger Erschwerung der ordentlichen
Grundstücksnutzung nicht aus (z. B.
Anpassung des Bauprojekts, alternativer Standort für den Baum, Ersatzpflanzung).
Es soll im Einzelfall auch für Parzellen im Baumschutzgebiet geklärt werden,
welche Rahmenbedingungen für die Entwicklung gelten und wo ein Spielraum
besteht (Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich, Zürich, 1. Oktober 2014, S. 52).
6.3 Die Bewilligung
zur Fällung der streitbetroffenen Bäume wurde unter der Auflage erteilt, dass
dem Amt für Baubewilligungen ein im Sinn der Erwägung lit. h) mit den
Ersatzpflanzungen ergänzter und mit dem Genehmigungsvermerk von Grün Stadt
Zürich versehener Umgebungsplan einzureichen und bewilligen zu lassen sei.
Sollte die geplante Neuüberbauung auf dem Areal nicht umgesetzt werden, seien
innerhalb einer angemessenen Frist in Abstimmung mit Grün Stadt Zürich,
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Angesichts der geplanten Neuüberbauung macht es vorliegend
Sinn, die Konkretisierung der Ersatzpflanzung mit dem baurechtlichen Verfahren
zu koordinieren bzw. auf den baurechtlichen Entscheid zu vertagen. Bei diesem
Vorgehen ist dem Baumschutz im baurechtlichen Verfahren gehörig Rechnung zu
tragen. Der Aspekt des Baumschutzes ist in die baurechtlichen Überlegungen einzubeziehen
und darüber spätestens in der Stammbaubewilligung zu befinden. Der
baurechtliche Entscheid wird wiederum anfechtbar sein und den Beschwerdeführenden
zur Wahrung ihrer Rechte zuzustellen zu sein. Unter diesen besonderen Umständen
erweist sich eine Präzisierung der Auflage vorliegend nicht als erforderlich. Die
private Beschwerdegegnerin hat das Baugesuch für das Areal F mittlerweile
eingereicht und ein Umgebungsplan datierend vom 26. Juli 2016 liegt vor.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden solidarisch je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.
Hingegen haben sie die private Beschwerdegegnerin im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.- zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
solidarisch je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch im gleichen Verhältnis verpflichtet, der
privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …