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Entscheid

VB.2016.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00406

17. November 2016Deutsch18 min

(URT.2016.18507)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Bauentscheid Nr. 01 vom 21. Oktober 2014

erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der D AG die

baurechtliche Bewilligung für die Fällung von vier Bäumen auf den Grundstücken

Kat.-Nr. 02 und 03 in Zürich unter Bedingungen und Auflagen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A am 27. November 2014 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs schliesslich mit

Entscheid vom 10. Juni 2016 abwies.

III.

Hiergegen erhoben B und A am 13. Juli 2016 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft die Aufhebung des Rekursentscheids

sowie des ihm zugrunde liegenden Bausektionsbeschlusses. Eventuell sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellten sie den Eventualantrag den

Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als die Auflagen der Baubewilligung

betreffend Ersatzbepflanzung bestätigt worden seien. Es seien die Auflagen in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.1 und I.2 der Baubewilligung so zu präzisieren, dass

klar daraus hervorgeht, dass die Ersatzpflanzungen am (ungefähr) selben Ort zu

erfolgen und die Bäume der Charakter und der Höhe der zu fällenden Bäume zu

entsprechen haben. Sodann seien auch in zeitlicher Hinsicht verbindlichere

Vorgaben für die Ersatzpflanzungen zu machen. Weiter beantragten B und A die

Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens zur Beurteilung des Zustands sowie

zur Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Bäume auf dem Areal F. Eventuell sei

ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

Am 25. Juli 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September

2016 beantragte die D AG die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 14. September

2016 beantragte die Bausektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 27. September 2016 hielten B und A an

ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 7. Oktober 2016 hielt die D AG

ebenfalls an ihren Anträgen fest. Am 10. Oktober 2016 verzichtete die

Bausektion auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung

eines Augenscheins. Bei den Akten finden sich ein Plan mit dem Baumbestand auf

dem Areal F sowie ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Gutachten vom 3. August

2014 mit Fotos und eine Katasterkopie. Aus

diesen Aktenstücken sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der

massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die

Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann (vgl.

BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August

2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,

E. 2.1).

2.

Am 13. Februar 2014 ersuchte die private

Beschwerdegegnerin infolge Sicherheitsgefahr um die baurechtliche Bewilligung

zum Fällen von vier Buchen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, Areal

F/G-Strasse in Zürich. Die beiden Grundstücke befinden sich in einem

zukünftigen Baumschutzgebiet (Art. 11a der

revidierten Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich [BZO-E 2014]). Zudem

ist im Grundbuch zulasten der beiden Grundstücke und zugunsten der Stadt Zürich

eine Personaldienstbarkeit eingetragen, wonach das Garten- und Hofgebiet der

Grundstücke stets als einheitliche Grünanlage zu unterhalten und die Erstellung

von Zäunen zwischen den einzelnen Grundstücken untersagt ist; längs der

öffentlichen Strassen dürfen jedoch die Grundstücke vorbehältlich der Bewilligung

der Bausektion II des Stadtrates eingefriedigt werden. Weiter sind die Baum-

und Sträucherpflanzungen stets als solche zu erhalten und die Rasenbeete müssen

bestehen bleiben; es dürfen an ihrer Stelle keine chaussierten Flächen angelegt

werden. Ferner dürfen keinerlei Bauten in die Garten und Hofflächen gestellt

werden. Die Bausektion erteilte am 21. Oktober 2014 die Bewilligung zum

Fällen der vier Bäume, da die Bäume ein Sicherheitsrisiko für Personen und

Sachen darstellen würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz

am 10. Juni 2016 ab. Sie kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Bäume ein

akutes Sicherheitsrisiko darstellen und eine Dringlichkeit für ihr Fällen gegeben

sei. Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt im Areal F einen Ersatzneubau

von acht Mehrfamilienhäusern zu erstellen und hat ein entsprechendes Baugesuch

mittlerweile eingereicht.

3.

Nach Art. 11a Abs. 1 BZO-E 2014 ist in den

Baumschutzgebieten das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als

80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich

oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche sich wie eine Beseitigung auswirken

oder eine solche notwendig machen, eine Bewilligung. Die Bewilligung ist gemäss

Art. 11a Abs. 5 BZO-E 2014 zu erteilen, wenn an der Erhaltung des

Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn der

Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat

(lit. a), der Baum im Sinn einer Pflegemassnahme zugunsten eines

wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss (lit. b), der Baum die

Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumutbare

Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist (lit. c), der Baum die ordentliche

Grundstücksnutzung übermässig erschwert (lit. d). Wird die Beseitigung von

Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden

(Art. 11a Abs. 6 Satz 1 BZO-E 2014; zur Vorwirkung von

Art. 11a BZO-E 2014 siehe VGr, 14. Juli 2016, VB.2015.00762, E. 4.4,

eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht

hängig).

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden rügen, dass die behauptete Dringlichkeit bzw. das behauptete

Sicherheitsrisiko nicht hinreichend belegt sei. Der von ihnen beigezogene

Baumfachmann habe anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins überzeugend und

ausführlich aufgezeigt, dass der Zustand der Bäume sehr viel besser sei als im

Privatgutachten dargelegt werde. Sie ersuchen in diesem Zusammenhang um

Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum Zustand der streitbetroffenen

Bäume und machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die

Vorinstanz, welche kein zusätzliches Gutachten erstellen liess, geltend.

4.2 In den

Akten finden sich verschiedene Feststellungen zum Sicherheitsrisiko bzw. der

Dringlichkeit der Fällung der Bäume. Diese werden nachfolgend in summarischer

Form wiedergegeben.

4.2.1

Aus dem von der privaten Beschwerdegegnerin eingereichten

Gutachten vom 3. August 2014 ergibt sich, dass es sich bei den

streitbetroffenen Bäumen um eine Sämlings-Blutbuche (Nr. 9, Stammumfang

325 cm), eine Blutbuche (Nr. 8, Stammumfang knapp 300 cm), eine Rotbuche

(Nr. 7, Stammumfang 310 cm) und eine weitere Rotbuche (Nr. 6,

Stammumfang 380 cm) handelt. Zur Beurteilung des Zustands der Bäume haben

die Gutachter eine Sichtkontrolle vorgenommen. Zudem haben sie bei den Bäumen

Nr. 7–9 den Stammfuss freigelegt, um die vom Pilz befallenen Wurzelanläufe

untersuchen zu können. Bei den Bäumen Nr. 7–9 wurde weiter eine

Untersuchung mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistograph) durchgeführt, um

die Restwandstärke des intakten Holzes zu ermitteln. Die

Gutachter stellten unter anderem fest, dass die drei Buchen Nr. 7–9

mit dem Brandkrustenpilz befallen sind, und empfahlen die Fällung der Bäume

Nr. 7–9 bis Jahresende 2014. Mit Blick auf den Baum Nr. 6 kommt das Gutachten

zum Schluss, dass der Baum noch für wenige Jahre erhaltensfähig wäre, dies aber

nur mit umfangreichen baumpflegerischen Massnahmen, die aufgrund der schwachen

Vitalität und den Vorschäden unter Kosten-/Nutzen-Aspekten als nicht mehr

lohnend anzusehen seien. Es wird daher empfohlen, den Baum ebenfalls bis Ende

2014 zu fällen.

4.2.2

Die Vorinstanz konnte sich anlässlich des Abteilungsaugenscheins vom 28. April

2016 ebenfalls vor Ort ein Bild von den Bäumen machen. Sie kommt im

angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Bäume Nr. 7–9 krank sind und

die Vitalität des Baumes Nr. 6 stark geschwächt sei. Sie verweist in ihren

Erwägungen auf die Gefährlichkeit und die aggressive Entwicklung des

Brandkrustenpilzes. Sodann bejaht sie – unter anderem angesichts der Lage der

Bäume unmittelbar am öffentlichen H-Weg – ein akutes Sicherheitsrisiko und eine

Dringlichkeit für das Fällen der Bäume. Baumpflegerische Massnahmen drängen

sich gemäss Vorinstanz unter keinem Titel mehr auf, wobei dies wegen der

anlässlich des Augenscheins deutlich wahrnehmbaren schwachen Vitalität und den

bestehenden Schäden in der Krone auch für den Baum Nr. 6 gelte. Die

Einholung eines das (private) Gutachten überprüfenden Obergutachtens erachtete

die Vorinstanz als nicht erforderlich.

4.2.3

Die Vertreterin der Grün Stadt Zürich führte anlässlich des

vorinstanzlichen Augenscheins aus, dass sie das Gutachten vom 3. August

2014 erhalten, geprüft und diesem zugestimmt hätten. Es gebe viele

Messmethoden. Fakt sei, dass die Wurzeln und das Holz stark geschädigt seien.

Sie wies darauf hin, dass die Bäume bei einem Einsturz aufgrund der topographischen

Verhältnisse und des Schadensbilds auf den H-Weg fallen würden. Der Belaubungszustand

habe sich in letzter Zeit stark verschlechtert und eine genügende Statik sei

nicht mehr vorhanden.

4.2.4 Der von den Beschwerdeführenden

beigezogene Baumfachmann kritisierte anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins

die durchgeführte Bohrwiderstandsmessung. Er bemängelte, dass im Gutachten

Messprotokolle und Angaben zum Ort der Messung fehlten. Weiter genügten nach

seiner Ansicht zwei Messungen pro Baum nicht. Er macht geltend, es gebe bessere

Messmethoden und es können bezüglich der Standsicherheit nicht einfach auf die

Drittelsregel abgestellt werden, sondern es müssten weitere Faktoren

(Exposition der Bäume etc.) berücksichtigt werden. Er weist darauf hin, dass

die Bäume im Jahr 2014 verschiedene orkanartige Stürme überstanden hätten,

wobei daraus nicht der Rückschluss gezogen werden könne, dass sie sicher seien.

Die Beurteilung der Vitalität müsste gemäss Baumfachmann im Sommer geschehen.

Insgesamt müsse der Baum Nr. 6 nicht gefällt werden. Er sei zwar

geschädigt, mache aber eine neue Krone. Mit Bezug auf die Bäume Nr. 7 und

8 bestehe trotz des Pilzbefalls kein Anlass zur Fällung. Der Baum Nr. 9

sei am meisten geschädigt und sollte aus Sicherheitsgründen gefällt werden. Auf

Frage des Koreferenten gab der von den Beschwerdeführenden beigezogene

Baumfachmann anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins weiter an, dass der

Baum Nr. 6 nicht mehr vital bzw. die Vitalität geschwächt sei. Es gebe

jedoch keinen Grund, diesen deshalb zu fällen.

4.3 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, wie das Gutachten vom 3. August

2014, die Begehung und Beurteilung der Vorinstanz sowie die Ausführungen der

Grün Stadt Zürich und des von den Beschwerdeführenden beigezogenen Baumfachmannes

zu bewerten sind.

4.3.1 Das Verwaltungsgericht prüft den dem

angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt frei (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht

allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit,

beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten

vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (VGr,

VB.2015.00380, 21. Januar 2016, E. 4.5.1; VGr, 15. September

2008, VB.2008.00340, E. 2; VGr, 5. November 2012, VB.2012.00437,

E. 3.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 50 N. 64). Die Entscheidinstanz darf somit nur aus

triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539

E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147). Sodann kommt Parteigutachten

wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nach

ständiger Rechtsprechung nur die beschränkte Aussagekraft von Parteivorbringen

zu (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3).

Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als

Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten),

darf der Beweiswert aber nicht schon aus dem Grund abgesprochen werden, weil

sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Der Meinung von

Fachstellen kommt dahingegen ein erhöhter Beweiswert zu. Die Gerichte dürfen

grundsätzlich darauf abstellen, wenn die Rechtsanwendung Fachfragen betrifft,

zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres

Spezialwissens besser geeignet ist (Plüss, § 7 N. 149). Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt

gemäss § 7 Abs. 1 VRG von Amtes wegen untersuchen, wobei sie zu

dessen Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Ob der Beizug

eines Sachverständigen erforderlich ist, muss – soweit eine spezialgesetzliche

Gutachtenspflicht fehlt – von Fall zu Fall entschieden werden, wobei der

entscheidenden Behörde ein erhebliches Ermessen zukommt (Plüss, § 7

N. 76).

4.3.2

Es ist unbestritten, dass die Bäume Nr. 7–9 vom Brandkrustenpilz

befallen sind. Zudem empfehlen sowohl das Gutachten vom 3. August 2014 als

auch der von den Beschwerdeführenden beigezogene Baumfachmann, den Baum

Nr. 9 zu fällen. Das Gutachten vom 3. August 2014 wurde

von I (Forstwart, Baumpflegespezialist mit eidg. Fachausweis, J GmbH, K, http://www…

[besucht am 10. November 2016]) und L (Dipl.-Ing. Gartenbau) erstellt.

Es wurde von der Grün Stadt Zürich – eine Fachstelle, welche sich für den

Erhalt und die Weiterentwicklung der Vielfalt der Grünflächen in der Stadt

Zürich einsetzt (vgl. www.stadt-zuerich.ch/gsz) – geprüft und gutgeheissen. Diesbezüglich

ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grün Stadt Zürich die

Durchführung der Bohrwiderstandsmessung – entgegen der Kritik des von den

Beschwerdeführenden beigezogenen Baumfachmanns – nicht beanstandet.

Hinsichtlich der zutreffenden Feststellung des Baumfachmanns, wonach die

Messprotokolle im Gutachten fehlen, ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten

die bei den Bäumen Nr. 7–9 ermittelte Restwandstärke wiedergegeben und

angemerkt ist, auf welcher Seite der Bäume die Werte ermittelt wurden. Aus dem

Gutachten ergeben sich sodann weitere Faktoren wie Art und Lage der Bäume.

Soweit der Baumfachmann bei den Bäumen Nr. 7 und 8 trotz Pilzbefalls

keinen Anlass für eine Fällung sieht, ist anzumerken, dass die Bäume Nr. 7

und 8 auch gemäss dem strittigen Gutachten grundsätzlich noch kurzfristig bzw.

wenige Jahre erhalten werden könnten. Gemäss Gutachten wird die kurzfristige

Erhaltung von Baum Nr. 8 jedoch mit der Fällung von Baum Nr. 9 –

welcher auch gemäss Baumfachmann gefällt werden sollte – verunmöglicht, da

dadurch eine Freistellung auf der Westseite erfolge. Ebenso könne der Baum

Nr. 7 aufgrund der notwendigen Fällung der beiden Nachbarbäume (Nr. 8

und 9) nicht erhalten werden. Nach dem Gesagten gibt das Gutachten Aufschluss

über die Art, Lage und Vitalität der streitbetroffenen Bäume sowie den

Pilzbefall und die Restwandstärke der Bäume Nr. 7–9. Anlässlich der

abschliessenden Beurteilung berücksichtigt es neben dem Zustand der einzelnen

Bäume auch die Gesamtsituation. Die Bezeichnung der streitbetroffenen Bäume im

Lageplan zum Gutachten als mittelfristig erhaltensfähig (eine Berücksichtigung

bei einer Überbauung nicht sinnvoll) vermag an den Aussagen im Text des

Gutachtens nichts zu ändern. Ob die Vorbringen des von den Beschwerdeführenden

beigezogene Baumfachmanns anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins – wie

die private Beschwerdegegnerin geltend macht – verspätet sind oder nicht, kann

vorliegend offenbleiben, weil sie ohnehin nicht geeignet sind, an der

Beurteilung der Bäume im vorinstanzlichen Verfahren ausreichende Zweifel zu

wecken. Die Vorinstanz kam anlässlich des Augenscheins vom 28. April 2016

zum gleichen Schluss wie die Gutachter bzw. Grün Stadt Zürich. Dabei ist von

Bedeutung, dass es sich bei der Vorinstanz um ein Fachgericht handelt, wobei

sich dessen Sachkompetenz nach der Ausbildung und der Erfahrung seiner einzelnen

Mitglieder beurteilt (vgl. VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).

Der als Koreferent beigezogene Ersatzrichter M, der als dipl. Ing. FH

Landschaftsarchitektur seit 1998 einen Gartenbaubetrieb führt, verfügt über das

erforderliche Fachwissen und konnte sich – wie die private Beschwerdegegnerin

geltend macht – anlässlich des Abteilungsaugenscheins einen Eindruck vor Ort

machen. Zudem ist er als Fachperson in der Lage, die Qualität des

Privatgutachtens – auch ohne Durchführung einer weiteren Bohrung – zu beurteilen.

4.3.3 Vorliegend kommen sowohl das Privatgutachten

als auch die Fachpersonen Grün Stadt Zürich sowie die Vorinstanz als

Fachgericht zum Schluss, dass die Bäume aus Sicherheitsgründen gefällt werden

sollten. Dabei kommt der Beurteilung durch Grün Stadt Zürich als Fachstelle und

der Vorinstanz als Fachgericht erhöhte Bedeutung zu. Die Beurteilung der

Vorinstanz ist vollständig, klar und nachvollziehbar. Angesichts der Sachlage

und ihrer Sachkompetenz durfte die Vorinstanz – ohne den Anspruch der

Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verletzen – auf das Einholen eines

gerichtlichen Gutachtens verzichten. Ebenso kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht

auf die Erstellung eines weiteren Gutachtens verzichtet werden. Wie die

Vorinstanz darlegte, sind die streitbetroffenen Bäume krank (Nr. 7–9) bzw.

in ihrer Vitalität stark geschwächt (Nr. 6) und stellen ein

Sicherheitsrisiko dar bzw. gefährden aufgrund ihrer Lage unmittelbar am H-Weg

die Sicherheit von Menschen. Das von den Beschwerdeführenden geltend gemachte

öffentliche Interesse an der Bewahrung eines das Quartier prägenden intakten

und schutzwürdigen Baumbestandes vermag – abgesehen davon, dass es sich

vorliegend gerade nicht um intakte Bäume handelt und ihre Schutzwürdigkeit

offenbleiben kann (vgl. E. 5.2) – das öffentliche Interesse an der

Sicherheit von Menschen und Sachen nicht zu überwiegen. Sodann ist eine andere

zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. Demnach sind die

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zum Fällen der Bäume erfüllt

(vgl. Art. 11a Abs. 5 lit. c BZO-E 2014). Damit erweist sich der

vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt nicht vor.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Fällung der Bäume sei aufgrund

ihrer Schutzwürdigkeit unzulässig. Sie sind der Ansicht, mit der

Personaldienstbarkeit, der Lage der Bäume im Baumschutzgebiet gemäss Art. 11a

BZO-E 2014 sowie der Zugehörigkeit der vier mächtigen und imposanten Buchen zu

einem prächtigen Baumbestand auf dem Areal F bestehen genügend Anhaltspunkte

für die Schutzwürdigkeit der Bäume.

5.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend

gemachte Schutzwürdigkeit ist nicht geeignet, an der Fällung der Bäume etwas zu

ändern. Da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Menschen und Sachen

vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Bewahrung der Bäume

überwiegt und ihre Erhaltung nicht zumutbar ist (vgl. E. 4.3.3 oben), sind

die Bäume unabhängig von einer allfälligen Schutzwürdigkeit zu fällen. Im

Übrigen ergeben sich aus den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

Umständen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit der Bäume.

Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, lässt sich den Beschlüssen in Zusammenhang

mit der Personaldienstbarkeit nicht entnehmen, dass diese aus natur- und

heimatschutzrechtlichen Gründen stipuliert worden wäre. Die

Personaldienstbarkeit dient der Erhaltung des Grünraums und es lässt sich

daraus nichts zugunsten der Schutzwürdigkeit einzelner Bäume oder Baumgruppen

ableiten. Der Umstand, dass sich ein Baum in dem zukünftigen

Baumschutzgebiet (Art. 11a BZO-E 2014) befindet, bildet angesichts der

Zielsetzung der künftigen Baumschutzgebiete – die Erhaltung der wichtigsten

charakteristischen Baumstrukturen der Stadt Zürich (vgl. Erläuterungsbericht

zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich, Zürich, 1. Oktober

2014, S. 51) – noch keinen genügenden Anhaltspunkt für dessen

Schutzwürdigkeit gemäss § 203 lit. f des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG). Ebenso liefern das Alter und die Höhe der

Bäume keine genügend konkreten Anhaltspunkte für deren Schutzwürdigkeit. Bei dieser

Sachlage durfte die Vorinstanz – ohne den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör zu verletzen – auf die Erstellung eines Gutachtens zur

Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Bäume verzichten. Aus dem gleichen Grund

erübrigt sich die Erstellung eines Gutachtens im Verfahren vor Verwaltungsgericht.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, dass in den Auflagen zur Ersatzpflanzung

zu präzisieren sei, dass die Ersatzpflanzungen am (ungefähr) selben Ort zu erfolgen

und die Bäume dem Charakter und der Höhe der zu fällenden Bäume zu ent­sprechen

habe. Zudem seien in zeitlicher Hinsicht verbindliche Vorgaben für die Ersatzpflanzung

zu machen.

6.2 Können

inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten

behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands

Anordnungen nötig, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen

(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen (§ 321 Abs. 1

PBG). Art. 11a Abs. 6 BZO-E 2014 sieht vor, dass eine angemessene

Ersatzpflanzung verlangt werden kann, wenn die Bewilligung zur Beseitigung von

Bäumen erteilt wird. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der

BZO ergibt, ermöglicht die neue Vorschrift eine Interessenabwägung im

Einzelfall und schliesst verschiedene Lösungsvarianten zumindest bei einer

Beseitigung des Baums wegen übermässiger Erschwerung der ordentlichen

Grundstücksnutzung nicht aus (z. B.

Anpassung des Bauprojekts, alternativer Standort für den Baum, Ersatzpflanzung).

Es soll im Einzelfall auch für Parzellen im Baumschutzgebiet geklärt werden,

welche Rahmenbedingungen für die Entwicklung gelten und wo ein Spielraum

besteht (Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich, Zürich, 1. Oktober 2014, S. 52).

6.3 Die Bewilligung

zur Fällung der streitbetroffenen Bäume wurde unter der Auflage erteilt, dass

dem Amt für Baubewilligungen ein im Sinn der Erwägung lit. h) mit den

Ersatzpflanzungen ergänzter und mit dem Genehmigungsvermerk von Grün Stadt

Zürich versehener Umgebungsplan einzureichen und bewilligen zu lassen sei.

Sollte die geplante Neuüberbauung auf dem Areal nicht umgesetzt werden, seien

innerhalb einer angemessenen Frist in Abstimmung mit Grün Stadt Zürich,

Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Angesichts der geplanten Neuüberbauung macht es vorliegend

Sinn, die Konkretisierung der Ersatzpflanzung mit dem baurechtlichen Verfahren

zu koordinieren bzw. auf den baurechtlichen Entscheid zu vertagen. Bei diesem

Vorgehen ist dem Baumschutz im baurechtlichen Verfahren gehörig Rechnung zu

tragen. Der Aspekt des Baumschutzes ist in die baurechtlichen Überlegungen einzubeziehen

und darüber spätestens in der Stammbaubewilligung zu befinden. Der

baurechtliche Entscheid wird wiederum anfechtbar sein und den Beschwerdeführenden

zur Wahrung ihrer Rechte zuzustellen zu sein. Unter diesen besonderen Umständen

erweist sich eine Präzisierung der Auflage vorliegend nicht als erforderlich. Die

private Beschwerdegegnerin hat das Baugesuch für das Areal F mittlerweile

eingereicht und ein Umgebungsplan datierend vom 26. Juli 2016 liegt vor.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden solidarisch je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu.

Hingegen haben sie die private Beschwerdegegnerin im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'000.- zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

solidarisch je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch im gleichen Verhältnis verpflichtet, der

privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …